{"id":"bgbl1-1993-60-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":60,"date":"1993-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über besondere Maßgaben für die Anwendung des Parteiengesetzes","law_date":"1993-11-08T00:00:00Z","page":1862,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1862                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüberbesonderaMaßgaben\nfür die Anwendung des Parteiengesetzes\nVom 8. November 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem Artikel 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nsowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2141)\nwird folgende Nummer 4 angefügt:\n,.4. Die Nummern 1 \\.md 3 gelten auch für Abschlagszahlungen auf die Wahl-\nkampfkostenerstattung für die Wahl zum 13. Deutschen Bundestag gemäß\n§ 20 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes. § 20 Abs. 4 des Parteiengesetzes\nfindet keine Anwendung. Für Zahlungen gemäß § 20 des Parteiengesetzes\nfindet§ 23 Abs. 4 des Parteiengesetzes entsprechende Anwendung.\"\nArtikel2\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 1991 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-\nblatt verkündet.\nBonn, den 8. November 1993\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nLafontaine\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1993                               1863\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Europawahlgesetzes\nVom 11. November 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                ,,es sei denn, der Nachweis kann infolge von Um-\nständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu\nArtikel 1                              vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,\".\nÄnderung des Europawahlgesetzes\n9. In § 17 werden die Wörter „der Bundesminister des\nDas Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1                   Innern\" durch die Wörter „das Bundesministerium des\nS. 709), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom           Innern\" ersetzt.\n22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615), wird wie folgt ge-\nändert:                                                         10. § 22 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Nr. 13 wird wie folgt gefaßt:\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „81\" durch die Zahl\n,,99\" ersetzt.                                                      „ 13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des\nAktes zur Einführung allgemeiner unmittel-\nbarer Wahlen der Abgeordneten des Euro-\n2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „der Geltungsbereich·\npäischen Parlaments (1;3GBI. 1977 II S. 733),\ndieses Gesetzes\" durch die Wörter „das Gebiet der\nzuletzt geändert durch Beschluß des Rates\nBundesrepublik Deutschland\" ersetzt.\nder Europäischen Gemeinschaften vom 1. Fe-\nbruar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242) genannten\n3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „im                       Funktionen sowie\".\nGeltungsbereich dieses Gesetzes\" durch die Wörter\n,,in der Bundesrepublik Deutschland\" ersetzt.                 b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" ersetzt durch die Wörter\n,,in der Bundesrepublik Deutschland\".\n4. In§ 7 Satz 1 werden nach der Fundstelle ,,(BGBI. 1977\nII S. 733)\" die Wörter ,,, zuletzt geändert durch Be-\nschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften          11. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nvom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993 II S. 1242),\" ein-            a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister\ngefügt.                                                            des Innern\" durch die Wörter „Das Bundesministe-\nrium des Innern\" ersetzt.\n5. Dem § 9 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:                    b) In Satz 2 wird das Wort „Er\" durch das Wort „Es\"\n,,Die Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unter-                  ersetzt.\nzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des\nWahlvorschlages nachzuweisen.\"                             12. § 26 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Wörter „eines Monats\" werden durch die Wör-\n6. § 10 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                            ter „einer Frist von zwei Monaten\" ersetzt.\n„Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für               b) Der Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt.\neine Liste für ein Land und der Vertreter für eine\nVertreterversammlung ist eine Versammlung der Mit-             c) Es wird folgender Halbsatz angefügt:\nglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres Zusammen-                ,,die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu be-\ntritts in dem betreffenden Land, unabhängig von spä-                gründen.\"\nteren Grenzveränderungen zwischen den Ländern,\nzum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.\"           13. § 29 erhält folgende Fassung:\n,,§ 29\n7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nÜbergangsregelung für die Wahl\n,,(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Lan-                      zum 4. Europäischen Parlament\ndeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten\n(1) § 9 Abs. 5 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklen-\nTage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzurei-\nburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,\nchen. Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem\nSachsen und Thüringen sowie in Berlin mit der Maß-\nBundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten\ngabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten des betref-\nTage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzurei-\nchen.\"                                                         fenden Landes bei der Wahl zum 12. Deutschen Bun-\ndestag zugrunde zu legen ist.\n8. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird folgender Halbsatz ange-                  (2) § 15 Abs. 3 Safz 1 gilt in den Ländern Mecklen-\nfügt:                                                          burg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt,","1864                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSachsen und Thüringen sowie in Berlin mit der Maß-         sehen Gemeinschaften vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1993\ngabe, daß für die Reihenfolge der Wahlvorschläge die       II S. 1242) nach seinem Artikel 2 in Kraft treten. Der Tag\nZahl der erreichten Zweitstimmen bei der Wahl zum          des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\n12. Deutschen Bundestag zugrunde zu legen ist.\"            geben.\n(2) Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in\n14. § 3i wird§ 30.\nKraft.\n(3) Artikel 1 Nr. 12 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das\nArtikel 2                           Fünfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bun-\nInkrafttreten                         desverfassungsgericht in Kraft tritt.\n(1) Artikel 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, an dem die       (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der\nBestimmungen des Beschlusses des Rates der Europäi-             Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vor~tehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. November 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}