{"id":"bgbl1-1993-6-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/6#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_6.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung über die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg","law_date":"1993-02-09T00:00:00Z","page":227,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Februar 1993                                 227\nZweite Verordnung\nüber die Änderung der Grenzen des Freihafens Hamburg\nVom 9. Februar 1993\nAuf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes· in der              liehen Einfahrt zur Ellerholzschleuse und setzt sich dort\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1               47,5 m nach Westen auf der Böschungsoberkante bis\nS. 529), der durch § 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juli             zum Maschenzaun quer zur Uferböschung fort. Sie\n1989 (BGBI. 1 S. 1541) neu gefaßt worden ist, verordnet            folgt diesem - ihn im Freihafen belassend - zuerst\nder Bundesminister der Finanzen:                                   1,5 m nach Süden, dann 16 m nach Westen und\nschließlich 4 m nach Süden.\"\nArtikel 1\n3. Die bisherigen Sätze 62 bis 65 werden durch folgende\nÄnderung der Verordnung                            Sätze ersetzt:\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg\n- Freihafenteil Alter Freihafen -                    „Danach folgt sie der Nordseite dieses Gebäudes und\ndem anschließenden Maschenzaun - beide im Frei-\nDie Anlage zur Verordnung über die Grenze des Frei-            hafen belassend - zuerst 9,3 m in östlicher, dann 2,5 m\nhafens Hamburg - Freihafenteil Alter Freihafen - vom              in nördlicher und anschließend 11, 7 m in östlicher Rich-\n20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2154), zuletzt geändert             tung bis zu einem mit einem Grenzweiser versehenen\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBI. 1        Pfahl. Hier wendet sie sich im rechten Winkel - den\nS. 410), wird wie folgt geändert:                                 neuen Roßweg überquerend - nach Norden, 5 m nach\nNordosten, wiederum 88 m in gerader Richtung an der\n1. Die Sätze 5 bis 8 werden durch folgende Sätze er-              Westseite des Maschenzaunes nach Norden und 4,5 m\nsetzt:                                                         nach Nordosten.\"\n,,Sie überquert sodann den Niederhafen und den Bran-                                   Artikel 2\ndenburger Hafen in südöstlicher Richtung 300 m auf\nÄnderung der Verordnung\nden Kaiser Höft zu bis zu einem Punkt westlich des\nüber die Grenze des Freihafens Hamburg\nSandtorhafens, von dem aus sie im Winkel von ca.\n- Freihafenteil Waltershof -\n145° nach Osten 400 m in den Sandtorhafen hinein\nentlang der Hafenmitte verläuft. Von diesem Punkt führt       Die bisherigen Sätze 9 bis 11 der Anlage zur Verord-\nsie im rechten Winkel 88 m nach Norden bis zur Straße       nung über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freiha-\n„Am Sandtorkai\". Sie biegt dann im rechten Winkel          fenteil Waltershof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1\n40 m nach Westen bis zu einem Punkt südlich der             S. 2152), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nStraße „Kehrwiederstieg\" ab. Von dort verläuft sie im      vom 23. März 1988 (BGBI. 1 S. 478), werden wie folgt\nrechten Winkel 70 m nördlich entlang der Fahrbahnmit-      ersetzt:\nte der Straße „Kehrwiederstieg\" und wendet sich dann\n„Von diesem Punkt wendet sie sich in einem Winkel von\nim rechten Winkel westlich bis zur Ostseite des Südge-\nbäudes des Zollamts Niederbaum. Dort biegt sie, die         115° nach Norden und überquert in dieser Richtung auf\nZufahrt zum südlichen Zollhof überquerend, 18 m nach       einer Länge von 1 147,5 m den Griesenwerder Hafen und\nNorden, wendet sich, der Südseite des Mittelgebäudes       den Parkhafen. Danach wendet sie sich nach Westen,\ndes Zollamts folgend, 12 m nach Osten bis zu dessen        verläuft in dieser Richtung 270 m im Abstand von 75 m zur\nSüdostecke und biegt, die Zufahrt zum nördlichen Zoll-     Vorsetze, wendet sich erneut nach Norden und verläuft\nhof überquerend, nach Norden ab bis zum Südufer des        - die südliche Spitze der Kaimauer berührend - 204 m in\nBinnenhafens.\"                                             dieser Richtung bis zu einem Punkt in der Elbe, von dem\naus sie im rechten Winkel nach Osten abbiegt. Ab diesem\nPunkt verläuft sie - parallel zur Kaimauer - 1 087,5 m in\n2. Die bisherigen Sätze 47 und 48 werden wie folgt            dieser Richtung.\"\ngefaßt:\nArtikel 3\n„Von dort führt sie in gerader Linie über den Reiherstieg\nzu der durch Grenzweiser bezeichneten Stelle am obe-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nren Rand der südlichen Uferböschung neben der öst-         Kraft.\nBonn, den 9. Februar 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}