{"id":"bgbl1-1993-6-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":6,"date":"1993-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen","law_date":"1993-02-04T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["226                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen\nVom 4. Februar 1993\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 des Güterkraftverkehrsge-       Abschriften der für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März         zuständigen Behörde zur Berichtigung vorzulegen.\n1983 (BGBI. 1S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 30\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221), verord-          (2) Verringert sich nach Erteilung von beglaubigten\nnet der Bundesminister für Verkehr:                           Abschriften der Fahrzeugbestand dauerhaft, so hat der\nInhaber der Gemeinschaftslizenz überzählige Abschriften\nunverzüglich an die Behörde nach Absatz 1 zurückzu-\n§ 1\ngeben.\nFür die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 881/92\n§4\ndes Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum\nGüterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförde-         (1) Für die Unterrichtung nach Artikel 10 und Artikel 11\nrungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch           der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist die Bundesanstalt\neinen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 95 S. 1)    für den Güterfernverkehr zuständig.\ngelten die Vorschriften der § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3,\n§§ 19 und 102 b Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes            (2) Zuständige Behörde nach Artikel 11 Abs. 2 und 3 ist\nentsprechend.                                                 die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz zuständige\nBehörde.\n§2                                                             §5\n(1) Für die Erteilung und Entziehung der Gemeinschafts-       (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nlizenz sowie die Ausgabe und Entziehung beglaubigter          dung in Kraft.\nAbschriften ist die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nzuständig.                                                        (2) § 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer\nKraft. Gleichzeitig wird in § 1 nach dem Zitat ,,§ 12 Abs. 1\n(2) Vor der Entscheidung über die Erteilung und Entzie-    Nr. 1 und Abs. 3,\" das Zitat ,,§ 14 Abs. 3 Satz 1,\" ein-\nhung der Gemeinschaftslizenz und der Entziehung von           gefügt.\nbeglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz ist die\nhöhere Landesverkehrsbehörde oder die von der Landes-             (3) Die Verordnung über den grenzüberschreitenden\nregierung bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Unter-       Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftsgenehmigungen vom\nnehmer seinen Sitz hat, zu hören. Im übrigen gilt § 14        19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert\nAbs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend.           durch die Verordnung vom 7. März 1988 (BGBI. 1 S. 214),\ntritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. Ver-\n§3                               pflichtungen nach § 5 der Verordnung über den grenzüber-\nschreitenden Güterkraftverkehr mit Gemeinschafts-\n(1) Ändern sich der Name, die Firma oder die Anschrift     genehmigungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 1992\ndes Inhabers der Gemeinschaftslizenz, so sind die             entstanden sind, sind auch nach diesem Zeitpunkt zu\nUrschrift der Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten        erfüllen.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 4. Februar 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nGünther Krause"]}