{"id":"bgbl1-1993-59-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":59,"date":"1993-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-59-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_59.pdf#page=3","order":8,"title":"Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1993-11-03T00:00:00Z","page":1839,"pdf_page":3,"num_pages":22,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                    1839\nBekanntmachung\nder Neufassung des Güterkraftverkehrsgesetzes\nVom 3. November 1993\nAuf Grund des Artikels 10 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993\n(BGBI. 1S. 1489) wird nachstehend derWortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes\nin der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. März 1983 (BGBI. 1\nS. 256),\n2. den am 1. September 1985 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n26. August 1985 (BGBI. 1S. 1753),\n3. den am 30. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom\n24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\n4. den am 30. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1986\n(BGBI. 1 S. 1093),\n5. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\n6. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),\n7. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1221),\n8. den am 27. Mai 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n21. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 287) und\n9. den am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 3. November 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nWissmann","1840                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGüterkraftverkehrsgesetz\n(GüKG)\nErster Abschnitt                         des Absatzes 2 Satz 4 und des Absatzes 3 jedoch nur auf\neine oberste Landesbehörde oder auf eine höhere Lan-\nAllgemeine Vorschriften                     desverkehrsbehörde.\n§1                                                           §3\nDie Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen unter-       (1) Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern\nliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses Gesetzes.       mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Grenzen der\nNahzone hinaus oder außerhalb dieser Grenzen mit Aus-\n§2                              nahme des Umzugsverkehrs.\n(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von Gütern mit      (2) Werden Güter für andere auf einem Teil der Strecke\neinem Kraftfahrzeug für andere innerhalb der Nahzone mit      mit einem Kraftfahrzeug, auf einem anderen Teil der\nAusnahme des Umzugsverkehrs. Güternahverkehr ist              Strecke mit der Eisenbahn, einem Binnenschiff oder einem\nauch die Beförderung mit Kraftfahrzeugen des Güterkraft-      Seeschiff in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder\nverkehrs, die die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-        deren Aufbauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern\nOrdnung höchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte            befördert und wird der Vertrag über die Beförderung auf\num mehr als zehn vom Hundert überschreiten, soweit            der Gesamtstrecke durch einen Unternehmer geschlos-\nGüter zur unmittelbar anschließenden Beförderung mit der      sen, der im Besitz einer Genehmigung für den Güterfern-\nEisenbahn zu einem Bahnhof oder in unmittelbarem An-          verkehr ist, die die Beförderung auf der Gesamtstrecke\nschluß an eine Beförderung mit der Eisenbahn von einem        deckt, so sind die Vorschriften für den Güterfernverkehr\nBahnhof jeweils innerhalb der Nahzone der Gemeinde des        mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:\nBahnhofs befördert werden.                                    1. Wird die An- oder Abfuhr innerhalb der· Nahzone des\neingesetzten Kraftfahrzeugs durchgeführt, so gelten\n(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines Umkrei-\nhierfür die Bestimmungen des § 12 nicht.\nses von fünfundsiebzig Kilometern, gerechnet in der Luft-\nlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs        2. Wird die An- oder Abfuhr über die Grenzen der Nahzo-\n(Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone gehören alle Ge-               ne des eingesetzten Kraftfahrzeugs hinaus oder außer-\nmeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb der Nahzone              halb dieser Grenzen durchgeführt, so\nliegt. Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwoh-           a) kann abweichend von § 12 Abs. 1 Nr. 3 an Stelle der\nnern oder mit einer Fläche von mehr als einhunde-rt Qua-             Genehmigungsurkunde eine Bescheinigung der\ndratkilometern können für die Bestimmung von Ortsmittel-             Deutschen Bundesbahn über deren Hinterlegung\npunkten in Bezirke eingeteilt werden; für jeden Bezirk kann          mitgeführt werden und\nein Ortsmittelpunkt bestimmt werden. Jeder dieser bezirkli-\nchen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für das ge-        b) gilt die Beschränkung des§ 12 Abs. 1 Nr. 2 nicht.\nsamte Gemeindegebiet. Der Ortsmittelpunkt muß ein ver-        3. Die Beförderung auf der Gesamtstrecke gilt mit der\nkehrswirtschaftlicher Schwerpunkt der Gemeinde oder des           Genehmigung durchgeführt, die der Unternehmer bei\nBezirks sein.                                                     der Deutschen Bundesbahn hinterlegt oder die er für\ndie An- oder Abfuhr verwendet.\n(3) Werden Gemeinden oder Gemeindeteile in andere\nGemeinden eingegliedert oder zu einer neuen Gemeinde          Dies gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Unterneh-\nzusammengeschlossen, so können für die in ihrem Ge-           mer des Güterfernverkehrs und der Eisenbahn oder dem\nbietsumfang geänderte oder neugebildete Gemeinde bis          Schiffahrttreibenden sowie einem für die An- oder Abfuhr\nzu drei bezirkliche Ortsmittelpunkte nach Absatz 2 be-        innerhalb der Nahzone eingesetzten Unternehmer des\nstimmt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Ab-          Güternahverkehrs.\nsatzes 2 Satz 4 erster Halbsatz nicht vorliegen. Die Be-\nstimmung ist nur zulässig, wenn es für die befriedigende                                  §4\nVerkehrsbedienung eines bestimmten Gebietes erforder-\nlich ist, eingerichtete Verkehrsverbindungen aufrechtzu-         (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine An-\nerhalten, die unter Berücksichtigung der bisherigen Orts-     wendung auf\nmittelpunkte Güternahverkehr im Sinne dieser Vorschrift       1. die Beförderung-von Gütern durch den Bund, die Län-\ndarstellen. Sind Gemeinden oder Gemeindeteile nach dem            der, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und durch\n31. Dezember 1968 in eine andere Gemeinde eingeglie-              andere Körperschaften des öffentlichen Rechts im\ndert oder zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlos-               Rahmen ihrer hoheitlichen Betätigung sowie auf die\nsen worden, so gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.             Beförderung von Gütern durch die Deutsche Bundes-\n(4) Die Landesregierungen bestimmen die Ortsmittel-          post im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben des\npunkte nach Anhörung des Bundesamtes für Güterverkehr             Post- und Fernmeldewesens,\ndurch Rechtsverordnung. Sie können ihre Ermächtigung         2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern oder mit\ndurch Rechtsverordnung weiter übertragen, in den Fällen           Personenkraftwagen,","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                               1841\n3. die Beförderung von Leichen in besonders hierfür ein-     Verkehrsbehörde vorübergehend einen anderen Ort zum\ngerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen     Standort erklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen\ndienenden Kraftfahrzeugen,                               geboten und mit dem öffentlichen Interesse an der Auf-\n4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten Fahr-        rechterhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs ver-\nzeugs.                                                   einbar ist.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,          (5) Ist ein Standort nach den Vorschriften dieses Geset-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-          zes nicht bestimmt worden, so gilt als Standort der Ort des\ntes weitere, im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht ins          Sitzes oder der nicht nur vorübergehenden geschäftlichen\nGewicht fallende Beförderungsfälle allgemein von den Be-     Niederlassung, von dem aus das Kraftfahrzeug eingesetzt\nstimmungen dieses Gesetzes auszunehmen oder sie einer       wird.\nanderen Beförderungsart zuzuordnen.\n§ 6a\n§5                                (1) Die von der Landesregierung bestimmte Behörde hat\n(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dürfen die    auf Antrag des Unternehmers einen Ort als Standort zu\nVorschriften dieses Gesetzes nicht umgangen werden.         bestimmen, an dem der Unternehmer weder den Sitz\nseines Unternehmens noch eine geschäftliche Niederlas-\n(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn       sung hat (angenommener Standort).\n1. die Güter dem befördernden Unternehmer lediglich für        (2) Der angenommene Standort darf nicht weiter als\ndie Zeit der Beförderung übereignet werden,             fünfundsiebzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder der\n2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb der Nahzone        Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung wird zum\nabgefertigt wird - außer beim Vorlauf für einen Spedi-  Ortsmittelpunkt des angenommenen Standortes sowie\nteursammelgutverkehr -, sofern von vornherein eine      vom Ortsmittelpunkt der Gemeinde aus gemessen, in der\nBeförderung darüber hinaus beabsichtigt ist; Spediteur- sich der Sitz oder die Niederlassung befindet.\nsammelgut liegt vor, wenn der Spediteur die Versen-\n(3) Der angenommene Standort ist für alle Kraftfahrzeu-\ndung des Gutes zusammen mit dem Gut eines anderen\nge des Sitzes oder der Niederlassung zu bestimmen. Ist\nAuftraggebers in einer Sendung bewirkt. Dabei macht\nfür einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der\nes keinen Unterschied, ob die Beförderung auf demsel-\nNiederlassung entgegen Satz 1 der angenommene Stand-\nben Kraftfahrzeug oder mit Umladung unterwegs aus-\nort nicht bestimmt, so gilt auch für diese Kraftfahrzeuge der\ngeführt wird und ob mehrere Unternehmer an der Be-\nangenommene Standort. Die erneute Bestimmung eines\nförderung beteiligt sind.\nangenommenen Standortes ist erst nach Ablauf eines\nJahres zulässig.\n§6\n(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorübergehende\n(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfernverkehr     geschäftliche Niederlassung des Unternehmers\noder im Güternahverkehr verwendet werden soll, muß ein\nStandort bestimmt werden. Der Unternehmer muß an die-       1. im Zonenrandgebiet oder\nsem Standort den Sitz seines Unternehmens oder eine         2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als vierzig\nnicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung             Kilometer in der Luftlinie von der Westküste des Lan-\nhaben.                                                           des Schleswig-Holstein entfernt,\n(2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur anerkannt       darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag des\nwerden, wenn - bezogen auf Art und Umfang des Unter-        Unternehmers der angenommene Standort auch für einen\nnehmens - mindestens folgende Voraussetzungen gege-         Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes oder der Niederlassung\nben sind:                                                   bestimmt werden.\na) ein besonderer durch den Unternehmer entsprechend           (5) § 6 ·Abs. 5 gilt auch für Kraftfahrzeuge, für die ein\neingerichteter und ständig benutzter Raum, der erfor-   angenommener Standort bestimmt ist.\nderlich, geeignet und bestimmt ist, Mittelpunkt der ge-\nschäftlichen Tätigkeit dieses Unternehmens zu bilden;\nb) das Vorhandensein einer zu selbständigem Handeln                                       § 6b\nbefugten geschäftskundigen Person, soweit der Unter-       (1) Bei einer Beförderung von Gütern, die zu einem Teil\nnehmer die Geschäfte nicht selbst wahrnimmt;            innerhalb und zu einem anderen Teil außerhalb des Gel-\nc) eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätig-          tungsbereichs dieses Gesetzes durchgeführt wird (grenz-\nkeit von erheblicherem Umfang.                          überschreitender Güterkraftverkehr), gilt für ein Kraftfahr-\nzeug, das nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzeszuge-\nDiese Mindestanforderungen gelten auch für nicht nur\nlassen ist, die Gemeinde als Standort, in deren Gebiet das\nvorübergehende geschäftliche Niederlassungen.\nKraftfahrzeug in diesen Geltungsbereich zuerst einfährt\n(3) Über die Bestimmung des Standortes ist eine amtli-   oder ihn zuletzt verläßt.\nche Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im\n(2) Bei einer Beförderung von Gütern, bei der Be- und\nKraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständi-\nEntladeort innerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\ngen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen ist.\nzes liegen (Binnenverkehr), mit einem Kraftfahrzeug, das\n(4) Sollen Kraftfahrzeuge über die Grenzen der Nahzo-    nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist,\nne hinaus oder außerhalb dieser Grenzen vorübergehend      gelten die Vorschriften über den Güternahverkehr, wenn\nim Nahverkehr verwendet werden, so kann die untere         ein Standort nach den Vorschriften dieses Gesetzes be-","1842                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nstimmt ist und die Beförderung Güternahverkehr im Sinne           gemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor\ndes § 2 ist, in allen übrigen Fällen die Vorschriften über        Schäden und Gefahren bewahrt bleibt.\nden Güterfernverkehr.                                        2. Die fachliche Eignung wird durch eine angemessene\nTätigkeit in einem Unternehmen des Güterfernverkehrs\n§7                                   oder in einem Speditionsunternehmen, das Güterkraft-\nverkehr betreibt, oder durch Ablegung einer Prüfung\nMit dem Ziel bester Verkehrsbedienung hat die Bundes-\nnachgewiesen.\nregierung darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedin-\ngungen der Verkehrsträger angeglichen werden und daß         3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn die\ndurch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine           zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des\nvolkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht          Betriebes erforderlichen· finanziellen Mittel verfügbar\nwird.                                                             sind.\nDie näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister für\nVerkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nZweiter Abschnitt                       Bundesrates.\nGüterfernverkehr\n(3) Neu zu erteilende Genehmigungen sind öffentlich\nauszuschreiben; die Ausschreibung kann auf bestimmte\nErster Titel                         Bewerbergruppen oder Gebiete beschränkt werden. Bei\nGenehmigung                            der Verteilung der Genehmigungen sind Neubewerber,\nKlein-, Mittel- und Großunternehmer angemessen zu be-\n§8                              rücksichtigen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe ist denjeni-\ngen Bewerbern der Vorzug zu geben, die die Gewähr dafür\n(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 ist ge-      bieten, daß sie unter den gegebenen wirtschaftlichen Be-\nnehmigungspflichtig.                                         dingungen das öffentliche Verkehrsbedürfnis nach Dienst-\n(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güterbeförde-      leistungen des gewerblichen Güterfernverkehrs am besten\nrung genehmigungspflichtig ist, so entscheidet die für den   befriedigen. Das Vorliegen eines öffentlichen Verkehrsbe-\nSitz des Unternehmens zuständige höhere Landesver-           dürfnisses kann auch unter Berücksichtigung von struktur-\nkehrsbehörde.                                                oder regionalpolitischen Gesichtspunkten beurteilt wer-\nden. Einern Bewerber darf jeweils nur eine Genehmigung\n§9                              erteilt werden.\n(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der Bundes-         (4) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher\nminister für Verkehr unter Berücksichtigung des öffent-      Belange eines Bewerbers, zum Beispiel im Erbfall oder zur\nlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit       Weiterführung eines Unternehmens oder eines selbstän-\nauf den Straßen die Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für      digen, abgrenzbaren Unternehmensteils, oder zur Erfül-\nden allgemeinen Güterfernverkehr fest und teilt sie auf die  lung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses\nLänder auf.                                                  kann im Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßsta-\nbes von den Vorschriften des Absatzes 3 abgewichen\n(2) Die im Rahmen der Höchstzahlenaufteilung auf ein\nwerden. Dabei kann die Genehmigung unter Auflagen und\nLand entfallenden Genehmigungen dürfen nur von einer\nBedingungen erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung\nGenehmigungsbehörde dieses Landes (§ 14 Abs. 1 und 2)\neines Handels mit Genehmigungen erforderlich ist.\nerteilt werden. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zu-\nstimmung der obersten Verkehrsbehörde des Landes, zu            (5) Genehmigungen, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen\ndessen Höchstzahlenanteil die Genehmigung zählt; die         ist, werden in der Regel und unbeschadet der Bestimmun-\nZustimmung darf nur aus struktur- oder regionalpolitischen   gen des Absatzes 6 dem bisherigen Genehmigungsinha-\nGründen oder zur Vermeidung des Handels mit Genehmi-         ber erteilt; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-\ngungen für den Güterfernverkehr versagt werden.              dung. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Genehmigungsin-\nhaber die Genehmigung in den letzten 24 Monaten vor\nAblauf der Gültigkeitsdauer nicht hinreichend genutzt hat.\n§ 10                             Eine hinreichende Ausnutzung ist grundsätzlich dann nicht\n(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9 nur            gegeben, wenn die mit der Genehmigung erzielten Lei-\nerteilt werden, wenn                                         stungen nach Gewichtskilometern und Umsatz aus Grün-\nden, die der Unternehmer zu vertreten hat, jeweils weniger\n1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-      als die Hälfte der im Durchschnitt des betreffenden Landes\nte bestellte Person zuverlässig sind,                    erzielten Leistungen betragen.\n2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-\n(6) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie mit\nte bestellte Person fachlich geeignet ist und\ndem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines\n3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes ge-      geordneten Güterfernverkehrs unvereinbar ist.\nwährleistet ist.\n(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach Ab-                                      § 11\nsatz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzungen\nerfüllt sind:                                                   (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine\nPerson erteilt. Sie ist nicht übertragbar.\n1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person die\nGewähr dafür bietet, daß der Betrieb den gesetzlichen       (2) Die Genehmigung wird auf Zeit erteilt. Ihre Gültig-\nBestimmungen entsprechend geführt wird und die All-      keitsdauer beträgt grundsätzlich 8 Jahre.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                               1843\n§ 12                                                           § 13a\n(1) Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer, ein                                (weggefallen)\nKraftfahrzeug im Güterfernverkehr unter folgenden Vor-\naussetzungen einzusetzen (genehmigtes Kraftfahrzeug):                                      § 14\n1. Das Kraftfahrzeug muß auf den Namen des Unterneh-              (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist diejenige\nmers zugelassen sein und ihm gehören oder von ihm         höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\nauf Abzahlung gekauft sein.                               der Unternehmer seinen Sitz oder eine nicht nur vorüber-\n2. Für das Kraftfahrzeug muß der in der Genehmigungs-         gehende geschäftliche Niederlassung hat und die Kraft-\nurkunde bezeichnete Standort bestimmt sein.               fahrzeuge, die auf Grund der Genehmigung eingesetzt\nwerden sollen, zugelassen sind oder zugelassen werden\n3. Die Genehmigungsurkunde (§ 15) und das Fahrten-\nsollen.\nbuch (§ 28 Abs. 2) sind auf der gesamten Beförde-\nrungsstrecke im Kraftfahrzeug mitzuführen.                    (2) Hat ein Unternehmen im Geltungsbereich dieses\n4. Das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ist in         Gesetzes keinen Sitz, so entscheidet diejenige höhere\ndas Fahrtenbuch einzutragen.                              Landesverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Beladeort\nliegt.\n(2) Verwendet ein Unternehmer des Güterfernverkehrs\nentweder zu Beginn oder am Ende einer Beförderung im               (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, vor der\nGüterfernverkehr ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung            Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Geneh-\ninnerhalb der Nahzone (§ 2 Abs. 2), so gilt diese Beförde-    migung das Bundesamt für Güterverkehr (§ 53), die\nrung, wenn der Unternehmer auf der übrigen Beförde-           beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, die fachlich\nrungsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug unter den Voraus-      zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie-\nsetzungen des Absatzes 1 mit einer Genehmigung ein-            und Handelskammer zu hören. Das Nähere bestimmt der\nsetzt, die die gesamte Beförderung deckt, als gleichfalls      Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung.\nmit dem genehmigten Kraftfahrzeug ausgeführt.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,                                     § 15\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes Ausnahmen von der Voraussetzung des Absatzes 1                (1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung einer\nNr. 1 zuzulassen für den kurzfristigen Ausfall von im Güter-  Genehmigungsurkunde erteilt.\nfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen und zur Umset-            (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\nzung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. De-\nzember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrern              1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,\ngemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr.                    2. die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des\nUnternehmens,\n3. die Bezeichnung eines Standortes, der für alle Kraft-\n§ 12a                                    fahrzeuge bestimmt sein muß, für die die Genehmi-\ngung verwendet werden soll,\n(1) Anstelle einer Genehmigung dürfen dem Unterneh-\nmer mehrere Genehmigungen erteilt werden, wenn diese          4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung erteilt wird,\nGenehmigungen den Unternehmer berechtigen, nur sol-                 und\nche Kraftfahrzeuge zu verwenden, die einschließlich An-       5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen\nhänger insgesamt eine Nutzlast von 30 t nicht überschrei-           Beschränkungen, unter denen die Genehmigung erteilt\nten.                                                                wird.\n(2) (weggefallen)                                              (3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers oder\nder Sitz des Unternehmens, so ist die Genehmigungsur-\n(3) Anstelle mehrerer nach Absatz 1 erteilter Genehmi-     kunde der Genehmigungsbehörde zur Berichtigung vorzu-\ngungen darf dem Unternehmer eine andere Anzahl von            legen. Das gleiche gilt, wenn die Genehmigung für Kraft-\nGenehmigungen erteilt werden, sofern die in Absatz 1          fahrzeuge mit einem anderen als dem nach Absatz 2 Nr. 3\nbezeichnete Nutzlast dabei nicht überschritten wird.          bezeichneten Standort verwendet werden soll.\n(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1 oder 3               (4) In den Fällen des§ 6 a ist abweichend von Absatz 3\ndürfen nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß sie ledig-     Satz 2 die Genehmigungsurkunde der für die Bestimmung\nlich für Kraftfahrzeuge verwendet werden dürfen, die zu       des angenommenen Standortes zuständigen Behörde zur\njeder Zeit denselben Standort haben müssen.                   Berichtigung vorzulegen.\n(5) Die nach den Absätzen 1 oder 3 erteilten mehreren          (5) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unternehmer\nGenehmigungen gelten als eine Genehmigung im Sinne            erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nachweis der\ndes§ 9.                                                       Versicherung erbracht hat (§ 27). Einer Aktiengesellschaft,\nKommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit be-\n§ 13                              schränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die\nGenehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn\nDie Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen          außerdem die Eintragung in das Register nachgewiesen\noder mit verkehrsmäßigen Beschränkungen erteilt werden,       ist oder die Eintragung in das Register nur noch von der\ndie sich im Rahmen der verkehrswirtschaftlichen Ziele des     Vorlage der Genehmigungsurkunde beim Registergericht\nGesetzes halten müssen.                                       abhängt.","1844                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(6) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist der Ge-        gung auferlegten Bedingungen, Auflagen und verkehrsmä-\nnehmigungsbehörde zu melden.                                 ßigen Beschränkungen unbeschadet der Vorschriften der\n§§ 53 bis 63 der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.\n§ 16\n(weggefallen)                                                 zweiter Titel\nPflichten\nder am Beförderungsvertrag Beteiligten\n§ 17\nDie Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch die                                        § 20\nzuständige Zulassungsbehörde die Betriebssicherheit der\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im Ein-\nKraftfahrzeuge auf Kosten des Unternehmers nachprüfen\nvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz durch\nlassen.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n§ 18                              die durch die Aufhebung der Tarife durch das Tarifauf-\nDie Genehmigungsbehörde hat der zuständigen Berufs-        hebungsgesetz vom 13. August 1993 (BGBI. 1 S. 1489)\ngenossenschaft die Erteilung der Genehmigung mitzutei-        gebotenen Änderungen der Verordnung TS Nr. 12/58 über\nlen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach§ 661 der        Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom\nReichsversicherungsordnung bleibt unberührt.                  23. Dezember 1958 (BAnz. Nr. 249 vom 31. Dezember\n1958), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Tarifauf-\nhebungsgesetzes vom 13. August 1993 (BGBI. 1S. 1489),\n§ 19                              und der Verordnung TSU Nr. 3/83 über den Kraftverkehrs-\ntarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von\n( 1) Nach dem Tode des Unternehmers darf der Erbe den      Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung\nBetrieb vorläufig weiterführen; das gleiche gilt für den      eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güter-\nTestamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßver-       nahverkehr (GüKUMT) vom 3. August 1983 (BAnz. Nr. 151\nwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaß-        vom 16. August 1983), zuletzt geändert durch Artikel 7\npflegschaft oder Nachlaßverwaltung.                           Abs. 3 des Tarifaufhebungsgesetzes vom 13. August 1993\n(2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe binnen      (BGBI. 1 S. 1489), vorzunehmen.\ndrei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der\nErbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 zweiter                            §§ 20a bis 25\nHalbsatz genannten Personen binnen drei Monaten nach                                  (weggefallen)\nder Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Ge-\nnehmigung beantragt haben; ein in der Person des Erben\n§ 26\nwirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den\nNachlaßverwalter.                                                Soweit Beförderungsbedingungen anzuwenden sind,\nkann der Unternehmer die ihm nach _den gesetzlichen\n(3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als die dem  Vorschriften oder den Beförderungsbedingungen oblie-\nRechtsvorgänger erteilte Genehmigung.\ngende Haftung durch Vertrag weder ausschließen noch\n(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des    beschränken.\nUnternehmers oder der für die Führung der Geschäfte\n§ 27\nbestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Vorausset-\nzungen des § 1O Abs. 1 Nr. 1 und 2 noch nicht festgestellt        (1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden, für\nsind, das Unternehmen bis zu sechs Monaten nach Fest-         die er nach den Beförderungsbedingungen haftet, zu ver-\nstellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiter-       sichern. Auf diese Versicherung finden die für die Trans-\nführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann          portversicherung geltenden Vorschriften des § 187 des\ndiese Frist um drei Monate verlängert werden.                 Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-\ndesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7632-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung mit späteren Änderungen\n§19a\nentsprechende Anwendung.\nDie Genehmigungsbehörde kann für bestimmte Beför-\nderungen Genehmigungen für Einzelfahrten abweichend               (2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine vom\nvon den Vorschriften des § 9 Abs. 1, § 1O Abs. 1 Nr. 3,       Versicherer oder seinem Beauftragten zu erteilende Versi-\nAbs. 2 bis 6, § 14 Abs. 3 und der auf Grund des § 103         cherungsbestätigung nach vorgeschriebenem Muster zu\nAbs. 2 und 3 erlassenen Verordnungen erteilen, wenn und       erbringen. Der Versicherer oder sein Beauftragter ist ver-\nsoweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnot-      pflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versi-\nwendigen Gütern oder zur Vermeidung schwerwiegender           cherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten-\nvolkswirtschaftlicher Nachteile zwingend geboten ist. Der-     los zu erteilen.\nartige Nachteile sind insbesondere für die Dauer einer            (3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Versicherer\nEinschlagsbeschränkung im Sinne des § 1 des Forst-            oder seinem Beauftragten die Nummer und das Ausstel-\nschäden-Ausgleichsgesetzes anzunehmen.                        lungsdatum der Genehmigungsurkunde mitzuteilen.\n(4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unternehmer\n§ 19b\ndes Güterfernverkehrs eine Versicherung nach Absatz 1\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der         abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das Erlöschen des\ngesetzlichen Vorschriften und der ihm durch die Genehmi-      Versicherungsverhältnisses gemäß§ 158c des Gesetzes","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                             1845\nüber den Versicherungsvertrag unverzüglich der Geneh-                              Dritter Abschnitt\nmigungsbehörde anzuzeigen.\nVorschriften für besondere Verkehre\n(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit__ von dem\nUnternehmer den Nachweis der Versicherung verlangen.                                  Erster Titel\n(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Genehmigungs-          Sondervorschriften für den Umzugsverkehr\nurkunde unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zu-\nrückzugeben, wenn eine ausreichende Schadensversiche-                                     § 37\nrung nicht mehr besteht.\nDie Beförderung von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut\n(7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Meldeverfah-       mit einem Kraftfahrzeug für andere (Umzugsverkehr) ist\nrens nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmt der Bundes-          erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer für\nminister für Verkehr durch Rechtsverordnung.                 seine Person zeitlich unbeschränkt erteilt.\n§ 28\n§ 38\n(1) Unternehmer und Absender haben dafür zu sorgen,\ndaß über jede Sendung die von dem Bundesminister für            (1) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\nVerkehr oder durch das Übereinkommen über den Beför-         1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-\nderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr            te bestellte Person zuverlässig sind,\n(CMR; BGBI. 1961 II S. 1120) vorgeschriebenen Beförde-\n2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-\nrungs- und Begleitpapiere ausgefertigt werden. Diese sind\nte bestellte Person fachlich geeignet ist und\nbei allen Beförderungen im Güterfernverkehr im Kraftfahr-\nzeug mitzuführen.                                            3. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes ge-\nwährleistet ist.            ·\n(2) Der Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu führen. An\nStelle eines Fahrtenbuches kann er ein Fahrtenberichts-        (2) Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere\nheft führen, wenn andere Vorschriften, insbesondere Vor-     Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unterneh-\nschriften der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen.       mer seinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweig-\nEin Fahrtenbuch ist nicht zu führen bei Verwendung von       niederlassung hat (Erlaubnisbehörde).\nGenehmigungen, die nach § 19 a für eine Einzelfahrt oder\nfür mehrere Einzelfahrten innerhalb von sieben aufein-\nanderfolgenden Tagen erteilt sind. Einzelheiten über Form                                 § 39\nund Ausfüllung dieses Fahrtenbuches oder des Fahrten-\nberichtsheftes bestimmt der Bundesminister für Verkehr         Auf das Erlaubnisverfahren für den Umzugsverkehr\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-          sind\nrates.                                                      - § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,\n(3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch und         - § 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszu-\ndie Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf Verlangen        gang,\nder zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän-       - § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des\ndigen.\nUnternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses\n(4) Im Falle des§ 12 Abs. 2 sind die Beförderungspapie-     Gesetzes,\nre auch während der Beförderung auf der Teilstrecke         - § 14 Abs. 3 Satz 1 mit der Maßgabe, daß als beteiligte\nmitzuführen, auf der ein Kraftfahrzeug ohne Genehmigung        Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretungen des\neingesetzt wird. Absatz 3 ist insoweit anzuwenden.             Möbeltransports und der Spedition zu hören sind,\n- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5\n§ 29                                Satz 2 und Abs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Ver-\nlust der Urkunde,\nUnternehmer und Spediteure haben über den Güterfern-\nverkehr Bücher zu führen und in diesen die Beförderungs-     - § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der\ngeschäfte nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-            Kraftfahrzeuge,\nführung ersichtlich zu machen. Der Unternehmer hat die       - § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos-\nBeförderungspapiere und das Fahrtenbuch nach Beendi-            senschaft und\ngung der Beförderung fünf Jahre, die Schaublätter der\nFahrtschreiber und Kontrollgeräte ein Jahr geordnet auf-     - § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod\nzubewahren.                                                     des Unternehmers sowie nach dem Wegfall der Er-\nwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers oder\n§ 30                                der für die Führung der Geschäfte bestellten Person\nDie an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind für die   entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der nach\nRichtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben und Erklä-     § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde\nrungen in den Beförderungspapieren verantwortlich.           die untere Verkehrsbehörde tritt.\n§§ 31 bis 36                                                      § 40\n(weggefallen)                                                 (weggefallen)","1846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 41                                  güterverkehr (ABI. EG Nr. L 335/72 vom 22. Dezember\n1984), geändert durch die Richtlinie 90/398/EWG vom\n§ 26 über das Verbot des Haftungsausschlusses und               24. Juli 1990 (ABI. EG Nr. L 202/46 vom 31. Juli 1990),\nder Haftungsbeschränkung und § 27 über die Versiche-               zuzulassen.\nrungspflicht gelten entsprechend. § 29 über die Buchfüh-\nrungs- und Aufbewahrungspflicht gilt entsprechend mit der     5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen\nMaßgabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner             der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.\nRechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf-              (2) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb der in\nzubewahren hat.\n§ 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3\n§ 42                             finden entsprechende Anwendung.\nAuf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisur-                               § 48a\nkunde mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen\nKontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen.                        (1) Güter werden nur dann zur Wiederveräußerung im\nSinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 erworben, wenn sie im Rah-\n§ 43                             men einer geschäftlichen Tätigkeit gekauft werden, die ein\nselbständiges, innerhalb üblicher Geschäftsbeziehungen\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der         unabhängiges Handeln des Unternehmens darstellt und\ngesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe-       nicht von anderen wahrgenommen wird, die an Geschäf-\nhörde. Im übrigen gilt § 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.       ten über diese Güter beteiligt sind.\n(2) Sind die beförderten Güter nicht zur Wiederveräuße-\n§§ 44 bis 47                         rung im Sinne des Absatzes 1 erworben und ist auch keine\n(weggefallen)                        der anderen Voraussetzungen des§ 48 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt,\nso finden die Bestimmungen über die Güterbeförderung\nfür andere Anwendung.\nzweiter Titel                                                     § 49\nSondervorschriften für den Werkverkehr                   Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt\nauch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter,\n§ 48                             Handelsmakler und Kommissionäre, soweit\n1. deren geschäftliche Tätigkeit sich auf d_iese Güter be-\n(1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern für\neigene Zwecke. Er ist nur zulässig, wenn folgende Voraus-          zieht,\nsetzungen erfüllt sind:                                      2. die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 bis 5\nvorliegen und\n1. Die beförderten Güter müssen zum Verbrauch oder zur\nWiederveräußerung erworben oder zum Eigenge-              3. ein Lastkraftwagen von nicht mehr als 4 t Nutzlast ohne\nbrauch oder zur gewerbsmäßigen Vermietung oder zur              Anhänger verwendet wird.\nVeredelung oder Bearbeitung oder Verarbeitung be-\nstimmt oder bestimmt gewesen oder von dem Unter-                                       § 50\nnehmen erzeugt, gefördert oder hergestellt sein.\nDer Werkverkehr ist nicht genehmigungspflichtig. Es\n2. Die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter          besteht keine Versicherungspflicht (§ 27).\nzum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unterneh-\nmen oder ihrer Überführung entweder innerhalb des\nUnternehmens oder zum Zweck des Eigengebrauchs                                         § 51\naußerhalb des Unternehmens dienen.                            (1) Die Vorschriften über den Standort in § 6 Abs. 1, 2\n3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beförderung von         und 5 sowie in § 6 a finden entsprechende Anwendung.\nAngehörigen des Unternehmens, die nicht Angestellte       Über die Bestimmung des Standorts ist eine amtliche\nanderer Unternehmen oder selbständige Unternehmer         Bescheinigung zu erteilen, die bei allen Fahrten im Kraft-\nsein dürfen, bedient werden. Werden im Huckepack-         fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen\nverkehr die Güter mit der Eisenbahn oder mit einem        Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhändigen ist.\nBinnenschiff in einem Kraftfahrzeug befördert, so darf\n(2) Für Lastkraftwagen mit einer Nutzlast von nicht mehr\ndas Unternehmen bei der An- oder Abfuhr zu oder von       als 4 t und Zugmaschinen mit einer Leistung von nicht\nder Eisenbahn oder einem Binnenschiff sich auch an-\nmehr als 40 kW sowie für Zugmaschinen, die durch land-\nderer als der in Satz 1 genannten Personen bedie-\nund forstwirtschaftliche Betriebe ausschließlich im Werk-\nnen.\nnahverkehr eingesetzt werden und die von der Kraftfahr-\n4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen des Unter-        zeugsteuer befreit slnd, gilt der im Fahrzeugschein für den\nnehmers zugelassen sein und ihm gehören oder von          Unternehmer als Fahrzeughalter eingetragene regel-\nihm auf Abzahlung gekauft sein. Der Bundesminister        mäßige Standort als Standort im Sinne dieses Gesetzes,\nfür Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung       soweit nicht ein Standort nach Absatz 1 bestimmt ist. Für\nmit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von der          Lastkraftwagen ohne Anhänger mit einer zulässigen Nutz-\nVoraussetzung des Satzes 1 für den kurzfristigen Aus-     last von weniger als 4 t, die nicht auf den Unternehmer\nfall von im Werkverkehr verwendeten Kraftfahrzeugen       zugelassen sind, gilt die Niederlassung des Unterneh-\nund zur Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des           mers, von der aus der Lastkraftwagen eingesetzt wird, als\nRates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung           Standort im Sinne dieses Gesetzes, soweit nicht ein\nvon ohne Fahrern gemieteten Fahrzeugen im Straßen-        Standort nach Absatz 1 bestimmt ist.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                              1847\n(3) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs über die          (5) Arbeitnehmer der Bundesanstalt für den Güterfern-\nGrenzen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser Gren-       verkehr werden Arbeitnehmer des Bundes. Bei der Bun-\nzen vorübergehend im Nahverkehr verwendet, so kann die       desanstalt für den Güterfernverkehr im Arbeitsverhältnis\nuntere Verkehrsbehörde den Einsatzort zum Standort er-       zurückgelegte Zeiten gelten als Beschäftigungszeiten\nklären, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten       beim Bund.\nund mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhal-\n(6) Die Beamten der Bundesanstalt für den Güterfern-\ntung eines geordneten Güterkraftverkehrs vereinbar ist.\nverkehr werden unmittelbare Bundesbeamte.\n§ 51 a\n§ 54\n§ 6b gilt auch im Werkverkehr.\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr erledigt Verwal-\n§ 52                            tungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet des Güter-\nkraftverkehrs, die ihm durch dieses Gesetz, durch andere\n(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten sind die von dem   Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen\nBundesminister für Verkehr vorgeschriebenen Beförde-        werden.\nrungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf Verlangen\nden mit der Überwachung des Güterfernverkehrs beauf-           (2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat darüber zu\ntragten Stellen zur Prüfung vorzulegen.                     wachen, daß\n1. in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen\n(2) Unternehmen, die Werkfernverkehr durchführen, ha-\nGüterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungs-\nben nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister\nvertrag Beteiligten die ihnen nach diesem Gesetz oblie-\nfür Verkehr dem Bundesamt für Güterverkehr (§ 53) mo-\ngenden Pflichten erfüllen,\nnatlich eine Übersicht aller durchgeführten Beförderungen\nim Werkfernverkehr oder eine Fehlanzeige vorzulegen.        2. Werkfernverkehr nicht in unzulässiger Weise betrieben\nEine Durchschrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewahren.          und die auf§ 52 beruhenden Verpflichtungen eingehal-\nten werden,\n(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungslei-\nstungen im Werkfernverkehr sind die Durchschriften der in   3. die Rechtsvorschriften über\nAbsatz 2 vorgeschriebenen Übersicht einer Stelle, die vom        a) die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrper-\nBundesminister für Verkehr bestimmt wird, monatlich ein-            sonals auf Kraftfahrzeugen,\nzureichen.\nb) die zulässigen Abmessungen sowie die zulässigen\n(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge            Achslasten und Gesamtgewichte von Kraftfahrzeu-\nmit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer                gen und Anhängern,\nLeistung über 40 kW sind bei dem Bundesamt mit einem             c) die im internationalen Güterkraftverkehr verwende-\nvon ihm vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die von              ten Container gemäß Artikel VI Abs. 1 des Interna-\ndem Bundesamt erteilte Meldebestätigung ist bei allen               tionalen Übereinkommens über sichere Container\nFahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen              (CSC) in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder zuständigen Kontrollbeamten zur Prüfung auszuhän-               27. Januar 1977 (BGBI. II S. 41),\ndigen. Sie sind abzumelden, wenn sie nicht mehr im Werk-\nfernverkehr verwendet werden.                                    d) die Abgaben, die für das Halten oder Verwenden\nvon Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung so-\n(5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffenden              wie für die Benutzung von Straßen anfallen,\nBestimmungen erläßt der Bundesminister für Verkehr\ne) die Umsatzsteuer, die für die Beförderung von Gü-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ntern im Binnenverkehr durch ausländische Unter-\nrates.\nnehmer oder mit nicht im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zugelassenen Fahrzeugen anfällt,\nVierter Abschnitt\nf) die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,\nBundesamt für Güterverkehr                       g) die Beschaffenheit, Kennzeichnung und Benutzung\nvon Beförderungsmitteln und Transportbehältnissen\n§ 53                                    zur Beförderung von Lebensmitteln und Erzeugnis-\n(1) Die durch § 53 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgeset-           sen des Weinrechts,\nzes vom 17. Oktober 1952 (BGBI. 1 S. 697) errichtete             h) das Mitführen einer Ausfertigung der Genehmi-\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr wird in eine selb-           gungsurkunde nach § 12 Abs. 4 des Gesetzes über\nständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des                  die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der\nBundesministers für Verkehr umgewandelt. Sie trägt die              Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBI. 1\nBezeichnung Bundesamt für Güterverkehr.                             s. 2506),\ni) die Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Stra-\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr wird von dem Prä-\nßengüterbeförderung im Hinblick auf die abfallrecht-\nsidenten geleitet.\nlichen Bestimmungen,\n(3) Der Aufbau des Bundesamtes für Güterverkehr wird         j) die zulässigen Werte für Geräusche und für verun-\ndurch den Bundesminister für Verkehr geregelt.                      reinigende Stoffe im Abgas von Kraftfahrzeugen zur\nGüterbeförderung\n(4) Das Bundesamt für Güterverkehr tritt in die Rechte\nund Pflichten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr        eingehalten werden, soweit diese Überwachung im\nein.                                                            Rahmen der Maßnahmen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4","1848                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndurchgeführt werden kann. In den Fällen der Buch-       5. Auf Antrag eines Landes können Beauftragte des Bun-\nstaben d und e hat das Bundesamt ohne Ersuchen den          desamtes für Güterverkehr zur Überwachung von\nzuständigen Finanzbehörden die zur Sicherung der             Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tä-\nBesteuerung notwendigen Daten zu übermitteln.               tigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen Kraftom-\nnibusse anhalten.\n(3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-\nmung des Bundesrates die zur Durchführung der dem                (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten und die in deren\nBundesamt für Güterverkehr nach dieser Vorschrift über-       Geschäftsbetrieb tätigen Personen haben den Beauftrag-\ntragenen Aufgaben und die zur Regelung des Zusammen-          ten des Bundesamtes für Güterverkehr bei der Durchfüh-\nwirkens mit den Behörden der Länder erforderlichen allge-     rung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen\nmeinen Verwaltungsvorschriften.                               Hilfsmittel zu stellen und die nötigen Hilfsdienste zu lei-\nsten.\n(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu den Aufga-\nben nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe i und j werden vom             (3) Stellt das Bundesamt für Güterverkehr in Ausübung\nBundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für         der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Befugnisse schwer-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.           wiegende Verstöße gegen die in § 54 Abs. 2 Nr. 3 genann-\nten Rechtsvorschriften fest, übermittelt es derartige Fest-\nstellungen den zuständigen Behörden. Gleiches gilt, wenn\n§ 54a                            es bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 Verkehrsstraftat-\nbestände, Tatbestände im Sinne des§ 24a des Straßen-\n(weggefallen)                       verkehrsgesetzes, Tatbestände im Sinne des § 24 des\nStraßenverkehrsgesetzes, die nicht geringfügig sind, so-\nwie Tatbestände nach§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des\n§ 55                            Tierschutzgesetzes· feststellt.\n(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben hat\ndas Bundesamt für Güterverkehr folgende Befugnisse:                                       § 56\n1. Es kann durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlun-      pas B~ndesamt kann die Durchführung der im       Rahmen\ngen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Ge-        seiner Uberwachungsaufgaben erforderlichen Verwal-\nschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den    tungsmaßnahmen nach den für die Durchsetzung von\nFahrzeugeinsatz nehmen lassen, und zwar bei              Verwaltungsmaßnahmen allgemein geltenden Bestim-\na) Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur     mungen erzwingen. Soweit es zur Wahrnehmung der ihm\nGüterbeförderung,                                   nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben\nerforderlich ist, kann das Bundesamt die Weiterfahrt eines\nb) allen an der Beförderung Beteiligten und\nKraftfahrzeuges untersagen.\nc) den Beteiligten an Handelsgeschäften über die be-\nförderten Güter.\n§ 57\n2. Das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftrag-\nten können von den in Nummer 1 genannten Beteilig-           Das Bundesamt für Güterverkehr beobachtet die Ent-\nten und den in deren Geschäftsbereichen tätigen Per-      wicklung des Marktgeschehens im Güterverkehr (Markt-\nsonen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für     beobachtung), um die Funktionsfähigkeit des mittelstän-\ndie Durchführung der Überwachung von Bedeutung            disch strukturierten Verkehrsmarktes zu erhalten, ruinöse\nsind. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem         Konkurrenz mit dauerhaften Dumping-Frachten zu ver-\nWissen und Gewissen zu erteilen. Der zur Auskunft         meiden, Ansätze zu struktureller Überkapazität rechtzeitig\nVerpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen         zu erkennen und zur Durchführung internationaler Abkom-\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen      men sowie von Verordnungen, Richtlinien und Entschei-\nder in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung    dungen des Rates und der Kommission der Europäischen\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-         Gemeinschaften.\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.                                    § 58\n3. Seine Beauftragten können Grundstücke und Ge-                 (1) Zur Beurteilung der Struktur und der Entwicklung des\nschäftsräume der in Nummer 1 genannten Beteiligten        Straßengüterverkehrs werden bei Unternehmen, die Stra-\nbetreten, um an Ort und Stelle innerhalb der üblichen     ßengüterverkehr betreiben, durch das Bundesamt für Gü-\nGeschäfts- und Arbeitsstunden Ermittlungen durchzu-       terverkehr und durch das Kraftfahrt-Bundesamt repräsen-\nführen. Die in Nummer 2 genannten Personen haben          tative Erhebungen von Verkehrsleistungs-, Preis- und Un-\nihnen hierbei jede Auskunft und Nachweisung zu ertei-     ternehmensangaben über wirtschaftliche Tätigkeiten,\nlen, derer sie bedürfen.                                  Umsatz, Beschäftigte, Investitionen und Fuhrpark als\nBundesstatistik mit Auskunftspflicht durchgeführt.\n4. Es kann auch außerhalb der Geschäftsräume der Be-\nteiligten, insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und       (2) Zur Durchführung der Statistik nach Absatz 1 werden\nan Tankstellen Überwachungsmaßnahmen durchfüh-            im Bundesamt für Güterverkehr und im Kraftfahrt-Bundes-\nren. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten das        amt Organisationseinheiten eingerichtet, die räumlich, or-\nFahrpersonal von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförde-        ganisatorisch und personell von anderen Aufgabenberei-\nrung anhalten. Die Zeichen und Weisungen der Beauf-       chen der Bundesämter zu trennen sind. Die in diesen\ntragten des Bundesamtes für Güterverkehr sind zu          Organisationseinheiten tätigen Personen müssen Amtsträ-\nbefolgen, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch         ger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichte-\nnicht von seiner Sorgfaltspflicht.                        te sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                               1849\nErkenntnisse über Auskunftspflichtige nicht für andere Auf-  1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,\ngaben verwenden.                                                  Name und Anschrift des Unternehmens,\n2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,\n§ 59\n3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,\n(1) Die Erhebung und Aufbereitung der Bundesstatistik     4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und\nnach § 58 werden durch das Bundesamt für Güterverkehr             dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie\nund das Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem\nStatistischen Bundesamt hinsichtlich der methodischen         5. die Höhe der Geldbuße.\nFragen durchgeführt.                                            (3) Das Bundesamt für Güterverkehr übermittelt die\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die    Daten nach Absatz 2 für die dort genannten Zwecke\nEinzelheiten zur Arbeitsteilung zwischen den Bundesäm-        1. an öffentliche Stellen, soweit die Daten für die Ent-\ntern und zur Durchführung der Erhebung, insbesondere              scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter- und\ndie Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Periodizität, Be-          Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich sind,\nrichtszeiträume und Berichtszeitpunkte sowie zur Aufbe-           oder\nreitung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nBundesrates festzulegen.\n2. auf Ersuchen an Gerichte und die Behörden, die in\nbezug auf die Aufgaben nach§ 54 Verwaltungsbehör-\nde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-\n§ 60                                  nungswidrigkeiten sind.\n(1) Die Unternehmer des Güterfernverkehrs, des Um-           (4) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit hierdurch\nzugsverkehrs und des Güternahverkehrs haben ihre Un-         schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt\nternehmen und auf Verlangen des Bundesamtes die ver-         würden und nicht das öffentliche Interesse das Geheimhal-\nwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei dem Bundes-          tungsinteresse des Betroffenen überwiegt.\namt für Güterverkehr anzumelden.\n(5) Der Empfänger darf die nach Absatz 3 übermittelten\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über sämtliche     Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu\nUnternehmen des Güterfernverkehrs, des Umzugsver-            dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\nkehrs und des Güternahverkehrs Register zu führen.\n(6) Erweisen sich übermittelte Daten als unrichtig, so ist\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werkfernver-    der Empfänger unverzüglich zu unterrichten, wenn dies\nkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger mit mehr        zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen\nals 4 t Nutzlast und Zugmaschinen mit einer Leistung über     erforderlich ist.\n40 kW.\n(7) Die nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherten Daten\n(4) Das Bundesamt für Güterverkehr ist berechtigt, die    sind zwei Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des\nRegister als Auswahlgrundlage für die Durchführung der\nBußgeldbescheides zu löschen.\nStichprobenerhebung nach § 58 zu nutzen.\n§§ 64 bis 79\n§ 61\n(weggefallen)                                                  (weggefallen)\n§ 62\nDer Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsver-                            Fünfter Abschnitt\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundes-\namt für Güterverkehr als die für die Bundesrepublik\nGüternahverkehr\nDeutschland zuständige Stelle bestimmen, soweit dies zur\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-                                      Erster Titel\nmeinschaft oder eines internationalen Abkommens erfor-                       Allgemeiner Güternahverkehr\nderlich ist.\n§ 80\n§ 63\nWer Güternahverkehr gewerbsmäßig betreiben will (all-\n(1) Das Bundesamt für Güterverkehr darf personenbe-        gemeiner Güternahverkehr), bedarf der Erlaubnis. Die Er-\nzogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren             laubnis wird dem Unternehmer für seine Person zeitlich\nwegen der in den §§ 99 und 99 a genannten Ordnungs-           unbeschränkt erteilt; sie kann auf Antrag auf bestimmte\nwidrigkeiten speichern, verändern und nutzen, soweit dies     Beförderungsfälle beschränkt werden.\nfür die Erfüllung seiner Aufgaben als Bußgeldbehörde\nnach § 102 a erforderlich ist.                                                            § 81\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf für Zwecke der       Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\nVerfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten sowie für Zwek-\n1. der Unternehmer und die für die Führung der Geschäf-\nke der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Unternehmens,\nte bestellte Person zuverlässig sind,\nbei dem der Betroffene angestellt ist, folgende personen-\nbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und            2. der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäf-\nnutzen:                                                           te bestellte Person fachlich geeignet ist und","1850                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. die finanzielle Leistungfähigkeit des Betriebes gewähr-                                  § 87\nleistet ist.\nDer Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der\n§ 82                             gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Erlaubnisbe-\nFür die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige untere Ver-   hörde. Im übrigen gelten die Vorschriften des§ 55 Abs. 1\nkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Unternehmer        und 2 entsprechend.\nseinen Sitz oder eine gerichtlich eingetragene Zweignie-\nderlassung hat (Erlaubnisbehörde).                                                     §§ 87a bis 88\n(weggefallen)\n§ 83\n(1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vorschriften                                     § 89\ndes                                                               Für den Güternahverkehr der Unternehmer des Güter-\n- § 8 Abs. 2 über die Entscheidung in Zweifelsfällen,          fernverkehrs gelten nicht die Vorschriften der§§ 80, 81, 83\nund 86. Die Erlaubnisbehörde hat jedoch eine Bescheini-\n- § 1O Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufszu-\ngung über die Berechtigung zur Ausübung des allgemei-\ngang,\nnen Güternahverkehrs zu erteilen. Eine Ausfertigung der\n- § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem Sitz des        Bescheinigung ist auf allen Fahrten mitzuführen und auf\nUnternehmens außerhalb des Geltungsbereichs dieses          Verlangen den zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung\nGesetzes,                                                   vorzulegen.\n- § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5, Abs. 5 Satz 2 und\nAbs. 6 über Aushändigung, Inhalt und Verlust der\nUrkunde,                                                                            zweiter Titel\n- § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicherheit der                    landwirtschaftliche Sonderverkehre\nKraftfahrzeuge,\n- § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an die Berufsgenos-                                 § 89a\nsenschaft und                                                  Die §§ 80 bis 89 über den allgemeinen Güternahverkehr\n- § 19 über die Fortführung des Betriebes nach dem Tod         sind nicht anzuwenden auf\ndes Unternehmers sowie nach dem Wegfall der Er-             1. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für\nwerbs- oder Geschäftsfähigkeit des Unternehmers oder            andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milch-\nder für die Führung der Geschäfte bestellten Person             sammelstellen und Molkereien durch landwirtschaft-\nentsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der nach              liche Unternehmer im Sinne des § 1 des Gesetzes über\n§ 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde               eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom\ndie untere Verkehrsbehörde tritt.                                  14. September 1965 (BGBI. 1S. 1449) mit eigenen oder\nvon ihnen auf Abzahlung gekauften Kraftfahrzeugen\n(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maßgabe          oder Anhängern, sofern der Unternehmer nicht im Be-\nentsprechend anzuwenden, daß als beteiligte Verbände               sitz der Erlaubnis für den Güternahverkehr ist,\ndes Verkehrsgewerbes die Vertretungen des Güternah-\nverkehrs, des Möbeltransports und der Spedition und La-        2. die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche\ngerei zu hören sind.                                               Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Be-\ndarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe die-\n(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers oder           ser Art\nder Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaubnisbehörde\na) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,\ndie Erlaubnisurkunde zur Berichtigung vorzulegen.\nb) im Rahmen eines Maschinenringes oder eines ver-\n(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 4 eine Versicherungs-                gleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses,\npflicht eingeführt, so darf die Erlaubnisurkunde dem Unter-            sofern die Beförderung mit Zugmaschinen oder\nnehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nach-                  Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3\nweis der Versicherung erbracht hat(§ 27).                              Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979\n§§ 83a bis 84h                                  (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch Artikel 1 des\n(weggefallen)                                  Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1S. 2906)\ngeändert worden ist, von der Kraftfahrzeugsteuer\nbefreit sind.\n§ 85\nDie Vorschriften des § 29 über die Buchführungs- und                                    § 89b\nAufbewahrungspflicht gelten entsprechend mit der Maß-\n(weggefallen)\ngabe, daß der Unternehmer die Zweitschriften seiner\nRechnungen fünf Jahre nach Rechnungsausstellung auf-\nzubewahren hat.                                                                            § 89c\nWer Beförderungen nach § 89 a durchführt, unterliegt\n§ 86\nwegen der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften der\nAuf allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Erlaubnisur-    Aufsicht der unteren Verkehrsbehörde, in deren Bezirk der\nkunde mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen            land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gelegen ist. Die Vor-\nKontrollorganen zur Prüfung vorzulegen.                        schriften des§ 55 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                               1851\nDritter Titel                                 des Verkehrs beauftragten Stellen vorlegt oder sie\nbei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeu-\nGüterliniennahverkehr\ngen mit sich führt,\n§§ 90 bis 97                              c) gegen die in §§ 29, 41 oder 85 Abs. 3 angeordnete\nBuchführungs- und Aufbewahrungspflicht verstößt;\n(weggefallen)\n5.    als an der Beförderung Beteiligter oder als in dessen\nGeschäftsbetrieb tätige Person gegen eine der Be-\nSechster Abschnitt                             stimmungen des § 6 Abs. 3, § 27 Abs. 1 bis 6, §§ 28,\nDurchführung bestimmter Vorschriften                      42, 51 Abs. 1 Satz 2, §§ 52, 55 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder\nAbs. 2, jeweils auch in Verbindung mit§ 87 Satz 2\nder Europäischen Gemeinschaften\noder § 89 c Satz 2, § 60 Abs. 1, § 86 oder § 89 Satz 3\nverstößt.\n§§ 97a bis 97e\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1e\n(weggefallen)\nund 3 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-\nsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4\nSiebenter Abschnitt                      und 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\nsche Mark geahndet werden.\nVorschriften\nüber Geldbuße und Rücknahme                                                    § 99a\nder Genehmigung oder der Erlaubnis\n(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Inhaber einer\n§§ 98 und 98a                         Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr.\n881/92 des Rates vom 26. März 1992 (ABI. EG Nr. L 95/1)\n(weggefallen)                        oder als in dessen Betrieb tätige Person vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 99                             a) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der genannten Verord-\nnung eine Gemeinschaftslizenz an Dritte überträgt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                        b) entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 3 der genannten Verord-\nnung eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschafts-\n1.   entgegen § 8 Güterfernverkehr betreibt, ohne im Be-\nlizenz nicht im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen\nsitz einer Genehmigung zu sein;\nder zuständigen Kontrollbeamten nicht zur Prüfung\n1a. entgegen § 12 Abs. 1 Güterfernverkehr in unzulässi-           aushändigt,\nger Weise betreibt;\nc) eine Gemeinschaftslizenz für eine gewerbliche Beför-\n1b. entgegen § 37 Umzugsverkehr betreibt, ohne im Be-             derung verwendet, die nicht grenzüberschreitender\nsitz einer Erlaubnis zu sein;                                Verkehr nach Artikel 2 der genannten Verordnung ist\n1c. entgegen §§ 48, 49 Werkverkehr in unzulässiger Wei-           oder\nse betreibt;                                             d) eine Gemeinschaftslizenz, die abgelaufen oder wirk-\n1d. (weggefallen)                                                 sam zurückgenommen oder wirksam widerrufen ist,\nbenutzt.\n1e. entgegen § 80 Güternahverkehr betreibt, ohne im\nBesitz einer Erlaubnis zu sein;                             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n2.   Beförderungen im Güterfernverkehr, Güternahverkehr\noder Werkverkehr mit einem Kraftfahrzeug durchführt,\nfür das ein Standort entgegen § 6 Abs. 1, § 51 Abs. 1                                  § 99b\nSatz 1 nicht bestimmt worden ist;                                                 (weggefallen)\n3.   den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim-\nmungen oder vollziehbaren Anordnungen, sofern sie                                      § 100\nausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen, oder den\n(1) Bei der Durchführung der Überwachungsaufgaben\nBedingungen, Auflagen oder verkehrsmäßigen Be-\nnach § 54 haben das Bundesamt für Güterverkehr und\nschränkungen der Genehmigung oder der Erlaubnis\nseine Beauftragten Zuwiderhandlungen gegen die gesetz-\nzuwiderhandelt;\nlichen Vorschriften zu erforschen und· zu verfolgen. Die\n4.   als Unternehmer des Güterfern-, Umzugs- oder Gü-         Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr haben\nternahverkehrs, als Spediteur, als in deren Geschäfts-   insoweit die Rechte und Pflichten der Beamten des Poli-\nbetrieb tätige Person oder als sonst am Beförderungs-    zeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung·\nvertrag Beteiligter                                      und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. § 163\na) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren über         der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über\nArt oder Menge der beförderten Güter oder über       Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.\ndie Beförderungsstrecken unrichtige oder unvoll-        (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können auch\nständige Angaben macht,                              das Bundesamt für Güterverkehr und seine Beauftragten\nb) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser Be-      die Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungs-\nstimmungen unrichtige, ungenaue oder unvollstän-     widrigkeiten erteilen. § 57 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-\ndige Angaben enthalten, den mit der Überwachung      nungswidrigkeiten gilt entsprechend.","1852                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 101                             7. (weggefallen)\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den Güterfern-       8. der Unternehmer die ihm obliegenden steuerrechtli-\nverkehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbehörde          chen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat,\nim Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die           9. nach Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis an-\nhöhere Landesverkehrsbehörde.                                     dere schwerwiegende Umstände eintreten, aus denen\nsich die Unzuverlässigkeit der für die Leitung des\n§ 102                                 Unternehmens verantwortlichen Personen ergibt,\n1o. der Unternehmer den Fernverkehrsbetrieb nicht bin-\nBei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allgemei-            nen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung\nnen Güternahverkehr oder den Umzugsverkehr betreffen,             aufgenommen oder die Genehmigung während einer\nist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Ge-            Dauer von sechs Monaten nicht ausgenutzt hat oder\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten die untere Verkehrsbe-\nhörde (§ 38 Abs. 2 und § 82) und bei Verstößen, die          11. der Unternehmer im Zwangsvollstreckungsverfahren\nlandwirtschaftliche Sonderverkehre betreffen, die in§ 89c         wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermö-\nSatz 1 bezeichnete Behörde.                                       gen eine eidesstattliche Versicherung abgegeben\nhat.\n§ 102a                               (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 und 11 dürfen die\nFinanzbehörden den Genehmigungsbehörden Mitteilung\n(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen,       über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen\ndas im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz        Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Ver-\nnoch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch      sicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.\nder Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen\nWohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36            (4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist das\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das      Bundesamt für Güterverkehr zu hören.\nBundesamt für Güterverkehr.\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr ist ferner Verwal-\ntungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-                              Achter Abschnitt\nzes über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen nach§ 99a                           Schlußbestimmungen\nim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.\n§ 103\n§ 102b\n(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim-\n(1) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann zurückge-     mung des Bundesrates die zur Durchführung des Geset-\nnommen werden, wenn der Unternehmer oder sein Bevoll-        zes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.\nmächtigter über Tatsachen, die für die Erteilung der Ge-\nnehmigung oder der Erlaubnis erheblich waren, vorsätzlich       (2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-\noder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.          mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen\n(2) Die Genehmigung oder die Erlaubnis kann widerru-      1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fern-\nfen werden, wenn                                                 verkehrs,\n1. der Unternehmer die in den §§ 27 bis 29, 41 und 85      2. (weggefallen)\nfestgesetzten Verpflichtungen wiederholt gröblich ver-  3. über die statistische Erfassung des Güternahverkehrs\nletzt hat,                                                  und\n2. der Unternehmer des Güterfernverkehrs drei Monate       4. über die Einführung einer Pflicht des Unternehmers,\nkein Kraftfahrzeug mehr besitzt, das der Vorausset-         sich gegen Schäden, für die er bei Beförderungen im\nzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 entspricht,                      Güternahverkehr haftet, zu versichern.\n3. ein nach § 27 oder § 85 Abs. 2 vorgeschriebenes            (3) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet\nVersicherungsverhältnis erloschen ist,                  des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und des\n4. über das Vermögen des Unternehmers der Konkurs          Durchgangsverkehrs zur Ordnung dieser Verkehre und zur\neröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels       Durchführung internationaler Abkommen sowie von Ver-\neiner den Kosten des Verfahrens entsprechenden          ordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates\nKonkursmasse abgelehnt wird,                            und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen, durch die\n5. der Unternehmer die sozialrechtlichen oder arbeits-\nfür diese Verkehre\nrechtlichen Verpflichtungen, die ihm kraft des Geset-\nzes oder Tarifvertrages hinsichtlich der in seinem Be-  1. die Genehmigungspflicht und die Pflicht zur Einhaltung\ntrieb Beschäftigen obliegen, wiederholt nicht erfüllt       anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes auch\nhat,                                                        für den nach diesem Gesetz freien Straßengüterver-\nkehr eingeführt werden oder ausländische Unterneh-\n6. Personen, die für die Leitung des Unternehmens ver-\nmer von der Genehmigungspflicht oder der Einhaltung\nantwortlich sind, gegen die Auflagen oder Beschrän-\nancjerer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes befreit\nkungen der Genehmigung oder der Erlaubnis wieder-\nwerden,\nholt in grober Weise verstoßen oder die im Interesse\nder öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften     2. abweichend von den Bestimmungen der §§ 8 bis 19 a\ntrotz Verwarnung nicht erfüllt haben,                       dieses Gesetzes das Genehmigungsverfahren geregelt","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                                 1853\nsowie abweichend von den Bestimmungen des § 102 b                                   § 103a\ndieses Gesetzes der vorübergehende oder dauernde\nDie Grenzzollstellen und andere für die Kontrolle an der\nAusschluß vom grenzüberschreitenden Güterkraftver-\nkehr vorgesehen werden,                                  Grenze zuständige Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge\nzurückzuweisen, wenn nicht die Genehmigungsurkunde\n3. die Erteilung der Genehmigung dem Bundesminister           und die Beförderungspapiere, deren Mitführung· vorge-\nfür Verkehr oder nach dessen Richtlinien dem Bundes-     schrieben ist, vorgelegt werden. Die Befugnisse des Bun-\namt für Güterverkehr übertragen wird,                    desamtes für Güterverkehr bleiben unberührt.\n4. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beobachtung\ndes Marktgeschehens entsprechend § 58 geregelt                                      § 103b\nwird,                                                       (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften\n5. Regelungen zur Gewährleistung zwischenstaatlicher\nsowie nach Verordnungen des Rates der Europäischen\nGegenseitigkeit oder gleicher Wettbewerbsbedingun-\nGemeinschaften und auf Grund internationaler Abkommen\ngen eingeführt werden.\nwerden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt\n(4) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet   oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten\ndes grenzüberschreitenden kombinierten Verkehrs (§ 3         (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist\nAbs. 2) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur Durchfüh-        der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung\nrung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen,        vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen\nEntscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kom-        Behörde die Auslagen entstanden sind.\nmission der Europäischen Gemeinschaften durch Rechts-           (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im Güterver-\nverordnung Vorschriften erlassen, durch die für diesen       kehr mit Kraftfahrzeugen kann der Bundesminister für\nVerkehr             ·                                        Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\n1. auf die Genehmigungspflicht oder die Pflicht zur Einhal-  verordnung näher bestimmen und dabei feste Gebühren-\ntung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes       sätze oder Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze\nverzichtet wird oder                                    sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungs-\naufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits\n2. Vorschriften über die Genehmigung, das Genehmi-\nund der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem\ngungsverfahren und die Überwachung eingeführt wer-\nsonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein an-\nden oder bestimmt wird, daß Beförderungen aus-\ngemessenes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt\nschließlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit\nauch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für\nKraftfahrzeugen durchgeführt werden dürfen, die im\ndie Gebühren Rahmensätze festgelegt sind.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind.\n(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können der\n(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf dem Gebiet   Umfang der zu erstattenden Auslagen, eine Vorschuß-\ndes Kabotage-Verkehrs {innerstaatliche Beförderungen         pflicht, die Fälligkeit und die Verjährung der Kostenan-\ndurch einen Unternehmer, der in einem anderen Staat          sprüche, die Befreiung von der Kostenpflicht, insbeson-\nniedergelassen ist) zur Ordnung dieses Verkehrs und zur      dere für Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland, soweit\nDurchführung von Verordnungen, Entscheidungen und            die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das Erhebungsver-\nRichtlinien des Rates und der Kommission der Europäi-        fahren geregelt werden.\nschen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vor-\nschriften erlassen, durch die für diesen Verkehr                                          § 104\n1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich dieses Geset-                              (Inkrafttreten)\nzes ihren Sitz haben,\na) das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen                                 § 105\nfür Kabotage-Verkehr (Kabotage-Genehmigungen)                               (weggefallen)\ngeregelt wird,\nb) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung ent-\n§ 106\nsprechend § 102 b vorgesehen wird,\nc) die Erteilung und die Entziehung der Kabotage-          (1) Eine Genehmigung für den Umzugsverkehr, die vor\nGenehmigung dem Bundesminister für Verkehr          dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, gilt als Erlaubnis für den\noder nach dessen Richtlinien dem Bundesamt für      Umzugsverkehr (§ 37) fort.\nGüterverkehr übertragen werden,                        (2) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des\n2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvorschriften für   lnkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahverkehrsge-\ndie Unternehmer mit Kabotage-Genehmigungen einge-       werbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis nach § 80 als\nführt wird,                                             erteilt; der Nachweis ist der nach § 82 zuständigen Behör-\nde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses\n3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten, die den\nGesetzes zu erbringen. Die Behörde stellt diesen Perso-\nUnternehmern mit Kabotage-Genehmigungen oblie-\nnen eine Bescheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der\ngen, geregelt wird.\n§§ 15 und 86 gilt.\n(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 und         (3) Die nach § 50 Satz 2 und § 50a in der bis zum\nnach den Absätzen 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des        30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförderungs-\nBundesrates.                                                 bescheinigungen für den Werkfernverkehr, die an diesem","1854                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nTag noch gültig sind, gelten als Meldebestätigung im Sinne  nen, daß die bis zur Neugliederung bestehenden Gemein-\ndes § 52 Abs. 4 ohne zeitliche Beschränkung.                den bis zu sechs Jahren seit Wirksamwerden der Neuglie-\nderung weiterhin als Gemeinden im Sinne dieses Geset-\n§ 107\nzes mit dem Gebietsstand, den sie am Tage vor dem\nWirksamwerden der Neugliederung hatten, gelten, läng-\nSoweit im Rahmen einer kommunalen Neugliederung          stens jedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittelpunktes\nselbständige Gemeinden aufhören zu bestehen oder in         für die neue Gemeinde. Die Landesregierung kann die\nihrem Gebietsstand geändert werden, wird die Landes-        Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter über-\nregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuord-       tragen.","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                                1855\nVerordnung\nzur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung\nVom 27. Oktober 1993\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-                   Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslands-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       tagegeldes erstattet werden. In begründeten Aus-\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), der durch Artikel 2             nahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Aus-\nNr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1                    landsübernachtungsgeldes abgewichen werden,\nS. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-                wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernach-\nministerium des Innern:                                              tungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für\ndie gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für\nArtikel 1                                  die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln\nwird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt.\nÄnderung der Auslandsreisekostenverordnung\n§ 9 Abs. 5 und 6 sowie§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des\nDie Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991                 Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwen-\n(BGBI. 1S. 1140) wird wie folgt geändert:                            dung.\"\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in den Anla-\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Europa mit                gen\" durch die Wörter „in den allgemeinen Verwal-\nAusnahme der Sowjetunion.\" durch folgende Wörter                  tungsvorschriften nach Absatz 1\" ersetzt.\nersetzt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n,,Europa; ausgenommen sind folgende Länder:\nEstland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russi-    3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nsche Föderation, Ukraine und Weißrußland.\"\n,,(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land\nbezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           gelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.\"\n,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-\ntungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9                                  Artikel2\nAbs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreise-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die\nauf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in     (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt, soweit § 3 Abs. 1\nbesonderen Fällen auf Grund von Zwischener-           Satz 2 neu gefaßt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in\nhebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-      Kraft; im übrigen tritt die Verordnung vorbehaltlich der\nten nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-      Regelung des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung\nzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerial-       in Kraft.\nblatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld        (2) Die Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1 - Abschnitte A und\nfür Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen  B in der im Bundesgesetzblatt 1991 1 S. 1140, 1142 bis\nKalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9        1149, im übrigen in der im Gemeinsamen Ministerialblatt\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70        1992 S. 79, 408, 409, 528 und 848 bekanntgegebenen\nvom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1;       Fassung - treten mit dem Inkrafttreten allgemeiner Ver-\nbei Nachweis können die notwendigen Auslagen für      waltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1856                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Te_il 1\nVerordnung\nzum Rohstoffstatistikgesetz\nVom 28. Oktober 1993\nAuf Grund des § 8 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 15. Dezember 1989\n(BGBI. 1S. 2201) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft:\n§1\n(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 des Rohstoffstatistikgesetzes werden jährlich\nerhoben\n1. Erzeugung und Abgang von Konverterschlacke nach Art und Menge sowie\nVerbrauch und Bestand von Rohstoffen für die Rohstahlerzeugung nach\nSchmelzverfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und d,\n2. Zugang, Verbrauch und Bestand von Gießereirohstoffen sowie Erzeugung von\nGießereiroheisen nach Schmelzverfahren gemäß Nummer 3 in Verbindung mit\nNummer 1 Buchstabe a und d.\n(2) Ausgesetzt werden\n1. die jährliche Erhebung von Verbrauch und Bestand an feuerfesten Stoffen\n(Hilfsstoffe) nach Art und Menge gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1,\n2. die Erhebung über den Eisenerzbergbau gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nBonn, den 28 . Oktober 1993\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                              1857\nVerordnung\nüber die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv\n(Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)\nVom 29. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgeset-          (5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse\nzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62) verordnet das         für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen\nBundesministerium des Innern:                                oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag er-\nforderlich.\n§1\nBenutzungsrecht                                                      §4\nArchivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf An-                      Sorgfaltspflicht des Benutzers\ntrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und          Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Be-\ndieser Verordnung zur Benutzung offen.                       nutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archiv-\ngutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern\n§2                             oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.\nBenutzungsart\n(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in\nKopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden                                       §5\nAuskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Be-                  Ausschluß von der Benutzung\nnutzung entscheidet das Bundesarchiv.\nVerstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des\n(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bun-   Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bun-\ndesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der           desarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird\nPräsident.                                                    er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlos-\nsen.\n§3\nBenutzungsvoraussetzungen                                                   §6\n( 1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von                 Nutzung durch Stellen des Bundes\nThema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stel-           Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes\nlen.\noder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die\n(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bun-         zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des\ndesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen er-           Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)\nteilen.                                                       bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder\nihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die\n(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundes-   Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abga-\narchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von  be an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die\nErkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urhe-        §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine An-\nberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beach-      wendung.\nten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung\nfreizustellen.\n§7\n(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist\nInkrafttreten\nbesonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind\nim Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entspre-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nchend.                                                        in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1858                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Bestimmung der Bevölkerungsstatistiken\nzur Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer\nfür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 1994\nVom 3. November 1993\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch\nAnlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 967) eingefügt wor-\nden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nFür die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen ist für das Jahr 1994 die Bevölkerungsstatistik nach dem\nStand am 31. Dezember 1992 maßgebend.\n§2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. November 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                                                                                   1859\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 38, ausgegeben am 30. Oktober 1993\nTag                                                                       I n h a It                                                                             Seite\n14. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die\nErhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1934\n16. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von\nTonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1934\n21. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1935\n24. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß . . . .                                                            1936\n24. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1937\n27. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von New York vom 31. März 1953\nüber die politischen Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1938\n27. 9. 93  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der\nEuropäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   1938\n1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1978 über\nNormen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nSeeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939\n1. 10. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung\nund Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1939\n4. 10. 93 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer\nSchiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1940\n6. 10. 93 Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Schieds-\nsprüchen nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für die aus dem Europäischen Entwicklungs-\nfonds (EEF) finanzierten Aufträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1940\n6. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                       1941\n7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                     1943\n7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                     1944\n7. 10. 93 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                          1946\n19. 10. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1947\nPreis dieser Ausgabe: 4,20 DM (3,10 DM zuzüglich 1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.","1860                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\n~fa~~~r:~c1~~r~g:;rif~~n~i~~:~\"~~~~~ Bedeutung,    soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei             Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nPostvertriebsstück . Z 5702 A • Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                      lnkrafttretens\nSeite      _(Nr.              vom)\n18. 10. 93         Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der Ein-\nhundertersten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-\nOrdnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge\nnach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-\nplatz Dortmund)                                                          9837        (208         4. 11. 93)                5. 11. 93\n96-1-2-101\n18. 10. 93         Hundertzweiunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dortmund)                          9837        (208         4. 11. 93)                5. 11. 93\nneu: 96-1-2-132\n18. 10. 93         Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Aufhebung der\nAchtundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren)                            9838        (208         4. 11. 93)                5. 11. 93\n96-1-2-88\n18. 10. 93         Hundertdreiunddreißigste Durchführungsverordnung des Luft-\nfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nWarteverfahren)                                                          9838        (208         4. 11. 93)                5. 11. 93\nneu: 96-1-2-133"]}