{"id":"bgbl1-1993-59-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":59,"date":"1993-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/59#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_59.pdf#page=21","order":4,"title":"Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv (Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)","law_date":"1993-10-29T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                              1857\nVerordnung\nüber die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv\n(Bundesarchiv-Benutzungsverordnung - BArchBV)\nVom 29. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 6 Satz 1 Nr. 1 des Bundesarchivgeset-          (5) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse\nzes vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62) verordnet das         für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen\nBundesministerium des Innern:                                oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag er-\nforderlich.\n§1\nBenutzungsrecht                                                      §4\nArchivgut beim Bundesarchiv steht jedermann auf An-                      Sorgfaltspflicht des Benutzers\ntrag nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und          Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Be-\ndieser Verordnung zur Benutzung offen.                       nutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archiv-\ngutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern\n§2                             oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.\nBenutzungsart\n(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in\nKopie vorgelegt, als Kopie abgegeben, oder es werden                                       §5\nAuskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Be-                  Ausschluß von der Benutzung\nnutzung entscheidet das Bundesarchiv.\nVerstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des\n(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur im Bun-   Bundesarchivgesetzes oder gegen die nach § 6 des Bun-\ndesarchiv vorgelegt. Über Ausnahmen entscheidet der           desarchivgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, wird\nPräsident.                                                    er von Benutzungen beim Bundesarchiv ausgeschlos-\nsen.\n§3\nBenutzungsvoraussetzungen                                                   §6\n( 1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von                 Nutzung durch Stellen des Bundes\nThema und Zweck der Nachforschung schriftlich zu stel-           Eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes\nlen.\noder der in § 1 Abs. 2 und § 2 des Gesetzes über die\n(2) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Bun-         zentrale Archivierung der Unterlagen aus dem Bereich des\ndesarchiv. Es kann die Genehmigung mit Auflagen er-           Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 65)\nteilen.                                                       bezeichneten Stellen kann jederzeit auf das bei ihr oder\nihrem Rechtsvorgänger entstandene Archivgut für die\n(3) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Bundes-   Zwecke zurückgreifen, für die diese Unterlagen vor Abga-\narchivs schriftlich zu verpflichten, bei der Verwertung von  be an das Bundesarchiv verwendet werden durften. Die\nErkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urhe-        §§ 1 bis 5 dieser Verordnung finden insoweit keine An-\nberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beach-      wendung.\nten und bei Verstößen das Bundesarchiv von der Haftung\nfreizustellen.\n§7\n(4) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist\nInkrafttreten\nbesonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind\nim Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 3 gilt entspre-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nchend.                                                        in Kraft.\nBonn, den 29. Oktober 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}