{"id":"bgbl1-1993-59-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":59,"date":"1993-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/59#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_59.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung","law_date":"1993-10-27T00:00:00Z","page":1855,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. November 1993                                1855\nVerordnung\nzur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung\nVom 27. Oktober 1993\nAuf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten-                   Verpflegung bis zum Höchstbetrag des Auslands-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       tagegeldes erstattet werden. In begründeten Aus-\n13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1621), der durch Artikel 2             nahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Aus-\nNr. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBI. 1                    landsübernachtungsgeldes abgewichen werden,\nS. 2682) neu gefaßt worden ist, verordnet das Bundes-                wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernach-\nministerium des Innern:                                              tungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für\ndie gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. Für\nArtikel 1                                  die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln\nwird ein Auslandsübernachtungsgeld nicht gezahlt.\nÄnderung der Auslandsreisekostenverordnung\n§ 9 Abs. 5 und 6 sowie§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 des\nDie Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991                 Bundesreisekostengesetzes finden keine Anwen-\n(BGBI. 1S. 1140) wird wie folgt geändert:                            dung.\"\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „in den Anla-\n1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Europa mit                gen\" durch die Wörter „in den allgemeinen Verwal-\nAusnahme der Sowjetunion.\" durch folgende Wörter                  tungsvorschriften nach Absatz 1\" ersetzt.\nersetzt:\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n,,Europa; ausgenommen sind folgende Länder:\nEstland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russi-    3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nsche Föderation, Ukraine und Weißrußland.\"\n,,(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 auf das jeweilige Land\nbezogenen Vorschriften gelten auch für Orte, soweit\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nfür diese Auslandstage- und Auslandsübernachtungs-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           gelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.\"\n,,(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernach-\ntungsgelder werden abweichend von § 8 Abs. 1, § 9                                  Artikel2\nAbs. 2 Satz 1 sowie § 10 Abs. 2 des Bundesreise-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nkostengesetzes in Höhe der Beträge gezahlt, die\nauf Grund jährlicher Erhebungen (Stand: 1. Juli), in     (1) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt, soweit § 3 Abs. 1\nbesonderen Fällen auf Grund von Zwischener-           Satz 2 neu gefaßt wird, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in\nhebungen, durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-      Kraft; im übrigen tritt die Verordnung vorbehaltlich der\nten nach § 24 Abs. 2 des Bundesreisekostengeset-      Regelung des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung\nzes festgesetzt und im Gemeinsamen Ministerial-       in Kraft.\nblatt veröffentlicht werden. Das Auslandstagegeld        (2) Die Anlagen 1 bis 5 zu § 3 Abs. 1 - Abschnitte A und\nfür Auslandsdienstreisen, die nicht länger als einen  B in der im Bundesgesetzblatt 1991 1 S. 1140, 1142 bis\nKalendertag dauern, beträgt abweichend von § 9        1149, im übrigen in der im Gemeinsamen Ministerialblatt\nAbs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes 70        1992 S. 79, 408, 409, 528 und 848 bekanntgegebenen\nvom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1;       Fassung - treten mit dem Inkrafttreten allgemeiner Ver-\nbei Nachweis können die notwendigen Auslagen für      waltungsvorschriften nach § 3 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.\nBonn, den 27. Oktober 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther"]}