{"id":"bgbl1-1993-58-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":58,"date":"1993-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/58#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-58-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_58.pdf#page=16","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit","law_date":"1993-10-28T00:00:00Z","page":1828,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["1828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\nVom 28. Oktober 1993\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur               §§ 23, 29 und 30 des Tierseuchengesetzes in der\nÄnderung der Verordnung zum Schutz gegen die Aujesz-                Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\nkysche Krankheit vom 26. Juli 1993 (BGBI. 1S. 1349) wird            (BGBI. 1 S. 386),\nnachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz\ngegen die Aujeszkysche Krankheit in der seit 1. August        zu 3. des§ 79 Abs. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 4\n1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-                  und 19, der§§ 18 und 20 Abs. 2 sowie der§§ 30\nsung berücksichtigt:                                                und 78 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\n1. die am 8. Mai 1980 in Kraft getretene Verordnung vom\n30. April 1980 (BGBI. 1 S. 488),\ns. 386),\n2. die am 27. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung vom     zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\n20. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 945),                                  Nr. 4 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\n3. die am 30. April 1987 in Kraft getretene Verordnung              den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der\nvom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1287),                            Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\n(BGBI. 1 S. 386),\n4. die am 1. September 1989 in Kraft getretene Verord-\nnung vom 30. März 1989 (BGBI. 1 S. 598),                   zu 5. des § 1O Abs. 1 und des § 79 Abs. 1 des Tier-\n5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 11 der           seuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151),                   machung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386), die\n6. die am 1. August 1993 in Kraft getretene Verordnung              durc_h Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar\nvom 26. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1349).                             1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert worden sind,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund            zu 6. des§ 10 Abs. 1 Satz 1, des§ 17b Abs. 1 Nr. 4\nBuchstabe c, des § 73a Nr. 4 und 5, des § 79\nzu 1. des§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 des             Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3\nTierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nund 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung\nmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386),                 mit den §§ 18, 20 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 des\nzu 2. des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit§ 17 Abs. 1 Nr. 1            Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nund 4, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und der        machung vom 29. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 116).\nBonn, den 28. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                             1829\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit\n1. Begriffsbestimmungen                             Beginn der Quarantäne stattfindenden Untersu-\nchung alle Schweine in der Quarantäne mit negati-\n§1                                      vem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glyko-\nprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit un-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                         tersucht worden sind.\n1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese\n§2\na) durch klinische und serologische Untersuchung\n(Antikörpernachweis),                                                          (weggefallen)\nb) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-\ngennachweis),\nc) durch histologische und serologische Untersuchung                          II. Schutzmaßregeln\n(Antikörpernachweis) oder                                        gegen die Aujeszkysche Krankheit\nd) beim Rind auch durch histologische Untersuchung\nbei Schweinen\nin Verbindung mit klinischen Erscheinungen\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\nfestgestellt worden ist;\n§3\n2. Verdacht des Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit,\nwenn das Ergebnis der                                        (1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie\na) klinischen,                                            Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdäch-\ntigen Schweinen sind verboten.\nb) serologischen oder\n(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der\nc) histologischen\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbe-\nUntersuchung den Ausbruch            der Aujeszkyschen    haltlich der Absätze 4 und 5, Ausnahmen genehmigen\nKrankheit befürchten läßt.                                für\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Nr. 2 Buchstabe b gilt     1. wissenschaftliche Versuche;\nfür Schweine, die mit Impfstoffen nach § 3 Abs. 5 geimpft     2. die Verabreichung von Hochimmunseren an nicht infi-\nworden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykopro-\nzierte Schweine;\ntein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen\nworden sind.                                                  3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungs-\nfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                           Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der\n1. von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand:            Maßgabe, daß geimpfte Schweine, ausgenommen zur\nSchlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus\nein Bestand mit Zucht- oder mit Nutzschweinen, der\ndem Bestand entfernt werden dürfen;\na} die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder          4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen\nb) in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mit-          (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, daß geimpfte\ngliedstaates liegt, der nach einer Entscheidung der       Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus\nEuropäischen Gemeinschaft, die auf Grund des Arti-        dem Bestand entfernt werden dürfen.\nkels 1O der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom       In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme\n26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher\nzum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver-       von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt\nkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121\nwerden.\nS. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen\nund vom Bundesministerium für Ernährung, Land-           (3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich der Ab-\nwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-     sätze 4 und 5 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krank-\ngemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher        heit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten\nKrankheit gilt;                                       Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seu-\n2. von Aujeszkyscher Krankheit freies Schwein:                chenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anord-\nnen, daß Schweine aus geimpften Beständen nur ~ur\nein Zucht- oder Nutzschwein, das                          Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben wer-\na) aus einem von Aujeszkyscher Krankheit freien           den dürfen.\nSchweinebestand stammt oder                              (4) Impfstoffe aus vermehrungsfähigen Erregern dür-\nb) aus einem anderen Schweinebestand stammend             fen nur in Betrieben angewendet werden, aus denen\neine mindestens vierwöchige Quarantäne durchlau-      Schweine unmittelbar zur Schlachtung oder zur Mast ab-\nfen hat, in der bei einer frühestens 21 Tage nach     gegeben werden.","1830                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche                      2. Besondere Schutzmaßregeln\nKrankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder atte-\nnuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren herge-                        A. Vor amtlicher Feststellung\nstellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens auf-                    der Aujeszkyschen Krankheit\nweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur Bildung                         oder des Seuchenverdachts\nvon gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen.\n§5\n(6) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen\nIm Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-\nder Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine\nbruchs der Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen in\neines bestimmten Gebietes eine amtstierärztliche Unter-\nsuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben an-         einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gilt vor\nordnen.                                                       der amtlichen Feststellung folgendes:\n1. Alle Schweine sind in ihren Ställen oder an ihren sonsti-\n§ 3a                                  gen Standorten abzusondern.\nDer Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine, die gegen        2. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\ndie Aujeszkysche Krankheit geimpft worden sind, unver-             Schweine befinden, dürfen nur von dern Besitzer der\nzüglich und deutlich sichtbar mit den Buchstaben \"I .AK\"           Schweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-\ndurch Ohrmarken oder durch Körpertätowierung in der                gung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten\nSchulterblattregion als geimpft zu kennzeichnen; durch             Personen, von Tierärzten und von Personen im amtli-\nTätowierung gekennzeichnete Zuchtschweine sind späte-              chen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben\nstens vor der Abgabe zusätzlich durch Ohrmarken mit den            nach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort\nBuchstaben \"I.AK\" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für           Schuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und\nBetriebe, die Schweine nur zur Schlachtung abgeben, und            zu desinfizieren.\nfür Mastschweine, die bis zur Schlachtung in demselben        3. Schweine dürfen weder in das Gehöft oder den sonsti-\nBestand bleiben.                                                   gen Standort verbracht noch aus dem Gehöft oder\nsonstigen Standort entfernt werden.\n§4\n4. Verendete oder getötete Schweine, abgestoßene oder\n(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen                              abgestorbene Früchte, totgeborene Ferkel oder Nach-\ngeburten sind so aufzubewahren, daß sie vor äußeren\n1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt              Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere\noder                                                           nicht mit ihnen in Berührung kommen können.\n2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder       5. Von Schweinen stammende Teile, Erzeugnisse und\nVeranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht                    Rohstoffe, ferner Futter, Einstreu, Dung und flüssige\nwerden, wenn sie von einer amtstierärztlichen Bescheini-           Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, die mit\ngung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet sind.                  Schweinen in Berührung gekommen sind, dürfen aus\ndem Gehöft oder sonstigen Standort nicht entfernt\n(2) Gilt ein Teil eines Mitgliedstaates durch eine Ent-         werden.\nscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 1O\nder Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fas-\n§ 5a\nsung als frei von Aujeszkyscher Krankheit und hat das\nBundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzei-              Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Seu-\nger bekanntgemacht, dürfen in Bestände dieses Teiles des      che öffentlich bekannt.\nMitgliedstaates nur Schweine verbracht werden, die den\nBestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem\nFall muß die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine                           8. Nach amtlicher Feststellung\ndurch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung                         der Aujeszkyschen Krankheit\nergänzt sein.                                                                  oder des Seuchenverdachts\n(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist vom Besitzer                                      §6\nder Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt wurden, ein\n(1) Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei\nJahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nSchweinen amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft\nauf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.               ·\noder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vor-\n(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann bis           schriften der Sperre:\nzum 31. März 1995 Ausnahmen von Absatz 1 genehmi-               1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöfts und\ngen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-                der Schweineställe oder der sonstigen Standorte, in\ngegenstehen.                                                        oder an denen sich Schweine befinden, Schilder mit\n(5) Vorbehaltlich einer in Absatz 2 Satz 1 genannten              der deutlichen und haltbaren Aufschrift \"Aujeszkysche\nEntscheidung bleiben die Befugnisse der Landesregierung             Krankheit - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar\nnach § 79 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und § 17 a                anzubringen.\nAbs. 1 und 3 sowie § 79 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes          2. Alle Schweine sind in Ställen oder an sonstigen Stand-\nunberührt.                                                          orten abzusondern.\n3. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\n§ 4a                                   gen Behörde in das Gehöft oder den sonstigen Stand-\n(weggefallen)                               ort verbracht oder aus dem Gehöft oder sonstigen","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                               1831\nStandort entfernt werden; die Entfernung ist nur zur                                 §8\nsofortigen Tötung oder zum Zwecke der Ausmästung\nin einem ebenfalls der Sperre unterliegenden oder der       (1) Seuchenkranke und verdächtige Schweine dürfen\namtlichen Beobachtung nach § 11 zu unterstellenden      nur in von der zuständigen Behörde bestimmten Schlacht-\nMastbestand zulässig.                                   stätten geschlachtet werden.\n4. Schweine des Bestandes dürfen nur mit Geneh-                 (2) Die Schlachtstätten und die bei der Schlachtung\nmigung der zuständigen Behörde gedeckt werden.          seuchenkranker oder verdächtiger Schweine benutzten\nSamen von Ebern des Bestandes darf zur künstlichen      Geräte sind nach der Schlachtung, die für die Beförderung\nBesamung nicht verwendet werden.                        der Schweine benutzten Fahrzeuge nach dem Transport\nunverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten\n5. Verendete oder getötete Schweine dürfen nur mit          Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.\nGenehmigung der zuständigen Behörde entfernt\nwerden. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte,             (3) Personen, die bei der Schlachtung seuchenkranker\ntotgeborene Ferkel oder Nachgeburten sind unverzüg-     und verdächtiger Schweine tätig sind, haben vor dem\nlich unschädlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu     Verlassen der Schlachtstätte Schuhwerk und Oberklei-\nUntersuchungen benötigt werden.                         dung abzulegen und sich nach Anweisung des beamteten\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren; Schuhwerk\n6. In dem Gehöft, insbesondere in den Ställen, in denen     und Oberkleidung sind nach näherer Anweisung des be-\nsich Schweine befinden, sind nach näherer Anwei-        amteten Tierarztes zu desinfizieren.\nsung des beamteten Tierarztes wiederholt Entwesun-\ngen durchzuführen.\n7. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers                                   §9\nsein können, sowie Dung und flüssige Stallabgänge\ndürfen nur nach oder zur Unschädlichmachung des             (1) Das Fleisch und sonstige Teile oder Abfälle seuchen-\nSeuchenerregers nach näherer Anweisung des be-           kranker oder verdächtiger Schweine sind\namteten Tierarztes entfernt werden.                      1. unschädlich zu beseitigen oder\n8. Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige         2. einem Behandlungsverfahren unter Anwendung von\nGegenstände, die mit den seuchenkranken oder ver-            Hitze zu unterwerfen; dabei muß mindestens\ndächtigen Schweinen oder ihren Abgängen in Berüh-             a) für die Dauer von 1O Minuten im Kern des Fleisches\nrung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die               oder der sonstigen Teile oder Abfälle eine Tempera-\nPlätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe sind               tur von mindestens 80 Grad Celsius gehalten wer-\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu              den oder\nreinigen und zu desinfizieren.\nb) für die Dauer von 150 Minuten Siedetemperatur\n9. An den Ein- und Ausgängen der Ställe sind Matten                 gehalten werden, wobei die erhitzten Stücke nicht\noder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion            dicker als 10 Zentimeter sein dürfen;\ndes Schuhwerks anzubringen, die nach näherer An-\nweisung des beamteten Tierarztes ständig mit einem            bei Ausschmelzen des Fettes muß das Fett eine Tem-\nwirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.          peratur von mindestens 100 Grad Celsius erreicht\nhaben.\n10. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich\nSchweine befinden, dürfen nur von dem Besitzer der         (2) Die Behandlung nach Absatz 1 Nr. 2 ist in dem\nSchweine, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-   Schlachtbetrieb, in dem das Tier geschlachtet worden ist,\ngung, Wartung und Pflege der Schweine betrauten        oder in einem von der zuständigen Behörde bestimmten\nPersonen, von Tierärzten und von Personen im amtli-    Betrieb durchzuführen. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nchen Auftrag betreten werden. Diese Personen haben     Nach Absatz 1 zu behandelndes Fleisch darf in diesen\nnach Verlassen der Ställe oder Standorte sofort        Betrieben nicht gleichzeitig mit Schweinefleisch aus un-\nSchuhwerk, Oberkleidung und Hände zu reinigen und      verseuchten Beständen oder Fleisch anderer Tiere ver-\nzu desinfizieren.                                      arbeitet werden.\n11. Alle Personen, die das Gehöft verlassen, haben vor-        (3) Die zur Beförderung des nicht behandelten Fleisches\nher ihr Schuhwerk zu desinfizieren.                    oder der nicht behandelten Abfälle benutzten Fahrzeuge,\nBehälter oder sonstigen Gegenstände sind nach näherer\n12. Hunde und Katzen sind von Ställen oder sonstigen        Anweisung des beamteten Tierarztes sofort nach dem\nStandorten, in oder an denen sich Schweine befinden,   Entladen zu reinigen und zu desinfizieren.\nfernzuhalten.\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Ab-\n(2) Die zuständige Behörde kann Maßregeln nach Ab-        satz 1 für ansteckungsverdächtige Schweine sowie von\nsatz 1 auch anordnen, wenn der Verdacht des Ausbruchs       Absatz 2 genehmigen, wenn dadurch eine Weiterverbrei-\nder Aujeszkyschen Krankheit bei Schweinen amtlich fest-     tung der Aujeszkyschen Krankheit nicht zu befürchten\ngestellt ist.                                               ist.\n§7                                                           § 10\nIst in einem Bestand der Ausbruch oder der Verdacht          Ist der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit bei\ndes Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit amtlich fest-     Schweinen in einem Gehöft oder an einem sonstigen\ngestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seu-   Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Be-\nchenkranken oder der verdächtigen Schweine anordnen.        hörde das Gebiet in einem bestimmten Umkreis um das","1832                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGehöft oder den sonstigen Standort zum Sperrbezirk er-                             3. Schutzmaßregeln\nklären . und eine amtstierärztliche Untersuchung von                           auf Schweineausstellungen\nSchweinebeständen einschließlich der Entnahme von                                und auf dem Transport\nBlutproben zur Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit\nim Sperrbezirk anordnen. Sie kann ferner anordnen, daß                                     § 13\nSchweine nur mit Genehmigung aus dem Sperrbezirk                 Wird bei Schweinen, die sich auf Schweineausstellun-\nentfernt werden dürfen.\ngen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art\noder auf dem Transport befinden, Aujeszkysche Krankheit\n§ 10a                             amtlich festgestellt oder liegt ein Seuchen- oder Anstek-\nDie zuständige Behörde kann anordnen, daß in einem         kungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die\nnach § 4 Satz 1 Nr. 1 bestimmten Gebiet sowie in einem        sinngemäße Anwendung der Maßregeln nach den §§ 6 bis\n12 anordnen.\nSperrbezirk die Besitzer von Schweinebeständen diese\nunter Angabe des Standortes, der Art der Schweine-\nhaltung (z. B. Zucht-, Mast- oder Mischbestand) und der\n4. Aufhebung der Schutzmaßregeln\nGröße des Bestandes anzuzeigen haben.\n§ 14\nC. Bei Ansteckungsverdacht                      (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,\nwenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der\n§ 11                             Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder\n(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächti-      sich als unbegründet erwiesen hat.\ngen Schweinebestand innerhalb der letzten 35 Tage vor            (2) Die Aujeszkysche Krankheit gilt als erloschen,\namtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts       wenn\ndes Ausbruchs der Aujeszkyschen Krankheit Schweine in\neinen anderen Bestand verbracht worden oder haben             1. a) alle Schweine des Bestandes verendet sind oder\nSchweine sonst Berührung mit an der Aujeszkyschen                     getötet oder entfernt worden sind,\nKrankheit erkrankten Schweinen gehabt, so ist dieser Be-          b) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nstand für die Dauer von drei Wochen unter amtliche Beob-              Schweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten\nachtung zu stellen. Die zuständige Behörde kann eine                  Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt wor-\namtstierärztliche Untersuchung von Schweinen dieses Be-               den sind und bei den übrigen Schweinen des Be-\nstandes anordnen.                                                     standes keine für Aujeszkysche Krankheit ver-\ndächtigen Erscheinungen festgestellt und zwei im\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek-\nAbstand von mindestens vier Wochen bei allen über\nkungsverdächtigen Schweine anordnen; die §§ 8 und 9\ndrei Monate alten Schweinen entnommene Blutpro-\ngelten entsprechend. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1\nben mit negativem Ergebnis auf Aujeszkysche\nfür Teile des Bestandes genehmigen, wenn Belange der\nKrankheit untersucht worden sind oder\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nc) die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nSchweine sowie deren bis zu zwei Wochen alten\nD. Desinfektion                               Ferkel verendet sind oder getötet oder entfernt wor-\nden sind oder keine auf Aujeszkysche Krankheit\n§ 12                                     hinweisende klinische Erscheinungen mehr zeigen,\n(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und der ver-\ndie Schweine des Bestandes gegen Aujeszkysche\ndächtigen Schweine sind unverzüglich nach näherer An-                 Krankheit geimpft sind und bei ihnen innerhalb von\nweisung des beamteten Tierarztes                                      35 Tagen nach der Impfung keine weiteren Erkran-\nkungen festgestellt worden sind und\n1. die Ställe und sonstigen Standorte, in oder an denen\nkranke oder verdächtige Schweine gehalten worden          2. die Desinfektion und Entwesung nach näherer Anwei-\nsind, zu reinigen, zu desinfizieren und zu entwesen;          sung des beamteten Tierarztes durchgeführt und vom\nbeamteten Tierarzt abgenommen worden ist.\n2. Gegenstände jeder Art, die Träger des Seuchenerre-\ngers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, die mit      (3) Der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit gilt als\ndiesen Tieren in Berührung gekommen sind, zu reini-       beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine ver-\ngen und zu desinfizieren.                                 endet sind oder getötet oder entfernt worden sind und\n(2) Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers    1. bei den übrigen Schweinen des Bestandes keine für\nsein können, sind zu verbrennen oder zusammen mit dem             Aujeszkysche Krankheit verdächtigen Erscheinungen\nDung zu packen; Futter kann auch einem Behandlungs-               festgestellt werden und frühestens 21 Tage nach Ent-\nverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers             fernen der seuchenverdächtigen Schweine bei allen\nZuchttieren eine serologische Untersuchung nach An-\ng~währh::,istet ist, unterworfen werden. Der Dung ist an\neinem fur Schweine unzugänglichen Platz zu packen,                lage 1 Abschnitt I Nr. 1 und 2 mit negativem Ergebnis\nnach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu                durchgeführt worden ist und bei den übrigen Schwei-\nnen des Bestandes eine serologische Untersuchung\nd~sinfizie~en und mindestens drei Wochen zu lagern. Flüs-\nsige Abgange aus den Schweineställen oder sonstigen               nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergeb-\nStandorten der Schweine sind nach näherer Anweisung               nis durchgeführt worden ist oder\ndes beamteten Tierarztes zu behandeln oder zu desinfi-        2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-\nzieren.                                                           chung bei den untersuchten Schweinen vorliegenden","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                               1833\nSeuchenverdachts eine frühestens 21 Tage nach Ent-          1b. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Schwein\nfernen der seuchenverdächtigen Schweine bei den                  verbringt oder einstellt,\nübrigen Schweinen des Bestandes eine serologische           1c. entgegen § 4 Abs. 3 eine Bescheinigung nicht aufbe-\nUntersuchung nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 mit               wahrt oder vorlegt,\nnegativem Ergebnis durchgeführt worden ist.\n2. entgegen§ 5 Nr. 1 oder§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Schweine\nnicht absondert,\n3. entgegen § 5 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 10\nIII. Schutzmaßregeln\nSatz 1 einen Stall oder sonstigen Standort betritt,\ngegen die Aujeszkysche Krankheit\nbei anderen Tieren                         4. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 6,\n8, 9, 1o Satz 2 oder Nr. 11, § 8 Abs. 2 oder 3, auch in\n§ 15                                  Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz .2, § 9 Abs. 3 oder\n§ 12 über die Reinigung, Desinfektion und Ent-\nWird bei anderen für die Aujeszkysche Krankheit emp-              wesung zuwiderhandelt,\nfänglichen Tieren der Ausbruch oder der Verdacht des\nAusbruchs der Seuche amtlich festgestellt, so gelten die         5. einer Vorschrift des § 5 Nr. 3 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3\n§§ 5 a, 13 und 14 entsprechend.                                      über das Verbringen oder Entfernen von Schweinen\noder des § 5 Nr. 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 oder Nr. 7\nüber das Entfernen von verendeten oder getöteten\nSchweinen, von Teilen, die von Schweinen stam-\nIV. Ordnungswidrigkeiten                           men, oder von anderen dort genannten Gegenstän-\nden zuwiderhandelt,\n§ 16\n6.  der Vorschrift des § 5 Nr. 4 über die Aufbewahrung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1                 zuwiderhandelt,\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-            7.  der Vorschrift des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbrin-\nsätzlich oder fahrlässig                                             gen von Schildern zuwiderhandelt,\n1. einer mit einer Genehmigung nach § 3 Abs. 2, § 4              8.  der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über das Decken\nAbs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 4 Satz 1 oder Nr. 5 Satz 1, nach      der Schweine und die Verwendung von Samen zur\n§ 9 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1,          künstlichen Besamung zuwiderhandelt,\noder nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verbundenen vollzieh-\nbaren Auflage oder                                          9.  der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 über die\nunschädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 3 oder 6\noder nach § 6 Abs. 2, § 7, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1        10.  entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 12 Hunde und Katzen nicht\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung           fernhält,\nmit§ 13 oder§ 15,                                          11.  entgegen § 8 Abs. 1 Schweine schlachtet oder\nzuwiderhandelt.                                                 12.  einer Vorschrift des§ 9 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder 3\nüber die unschädliche Beseitigung, Behandlung oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des\nVerarbeitung von Fleisch, sonstigen Teilen oder Ab-\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfällen zuwiderhandelt.\nlässig\n1.   entgegen § 3 Abs. 1 Impfungen oder Heilversuche\nvornimmt,                                                                  V. Schlußvorschriften\n1a. entgegen § 3 a Satz 1 geimpfte Tiere nicht, nicht in\n§ 17\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nkennzeichnet,                                                                   (Inkrafttreten)","1834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 und\n§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2)\nVoraussetzungen,\nunter denen ein Schweinebestand als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt\nAbschnitt 1\nVon Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand (Basisuntersuchung)\n1. Ein Bestand gilt als frei von der Aujeszkyschen Krankheit, wenn\na) alle Schweine des Bestandes frei sind von klinischen Erscheinungen, die auf Aujeszkysche Krankheit hin-\ndeuten,\nb) bei einer serologischen Untersuchung aller Zuchtsauen und deckfähigen Jungsauen sowie aller Zuchteber und\nJungeber ab einem Alter von fünf Monaten keine Reagenten gegen das Glykoprotein-1-Gen (gl-Glykoprotein) des\nVirus der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt werden oder der Bestand nachweislich nur aus Schweinen aus von\nder Aujeszkyschen Krankheit freien Beständen aufgebaut worden ist und in diesem Fall eine Stichprobenunter-\nsuchung nach Abschnitt II Nr. 2 mit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen\nKrankheit durchgeführt worden ist und\nc) in den letzten sechs Monaten der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der Aujeszkyschen Krankheit nicht\nzur amtlichen Kenntnis gelangt ist.\n2. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, müssen neben der serologischen\nUntersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b die Mastschweine einer Stichprobenuntersuchung nach Abschnitt II Nr. 4\nmit negativem Ergebnis gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit unterzogen worden\nsein.\n3. Die serologische Untersuchung nach Nummer 1 Buchstabe b muß in einem Untersuchungsgang durchgeführt\nwerden. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung eines gesunden, bis zu\ndrei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; der Untersuchungszeitraum verlängert sich in diesem Fall auf\nbis zu neun Monate. Während des Untersuchungszeitraumes dürfen nur von der Aujeszkyschen Krankheit freie\nSchweine in den Bestand eingestellt werden.\n4. Die Schweine des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Schweinen außerhalb des Bestandes haben, die nicht frei von\nder Aujeszkyschen Krankheit sind. Das gilt auch für die Teilnahme der Schweine des Bestandes an Märkten,\nTierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen sowie für deren Transport.\n5. Die Sauen des Bestandes dürfen nur von einem bestandseigenen Eber oder von einem Eber aus einem von der\nAujeszkyschen Krankheit freien Bestand gedeckt werden oder es dürfen einem Eber des Bestandes nur Sauen des\neigenen Bestandes oder Sauen aus einem von der Aujeszkyschen Krankheit freien Bestand zugeführt werden. Soll\nkünstlich besamt werden, darf nur Sperma von Ebern einer Besamungsstation verwendet werden, die frei von\nAujeszkyscher Krankheit ist.\n6. Bei Schweinebeständen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung landesrechtlich im Hinblick auf Aujeszkysche\nKrankheit als unverdächtig anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 als erfüllt.\nAbschnitt II\nAufrechterhaltung des Status\neines von Aujeszkyscher Krankheit freien Schweinebestandes (Kontrolluntersuchungen)\nDer Status eines Bestandes als frei von Aujeszkyscher Krankheit wird aufrechterhalten, wenn die nachfolgenden\nAnforderungen erfüllt sind:\n1. Alle Schweine sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf die Aujeszkysche Krankheit hindeuten.\n2. Im Abstand von sechs Monaten müssen bei Zuchtsauen und -ebern blutserologische Kontrolluntersuchungen mit\nnegativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit durchgeführt\nworden sein. Die zuständige Behörde kann in Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation den Abstand für die\nKontrolluntersuchung auf drei Monate verkürzen oder bis auf maximal zwölf Monate verlängern. Die blutserologische\nUntersuchung nach Satz 1 muß grundsätzlich in einem Untersuchungsgang durchgeführt werden. Die Untersuchung\nist nach folgendem Schlüssel vorzunehmen:\nAnzahl der Zuchtsauen und -eber              Anzahl der zu untersuchenden Tiere\n1- 20 Tiere                                  alle Tiere\n21- 25 Tiere                                   20 Tiere\n26-100 Tiere                                   25 Tiere\n101 und mehr Tiere                                 30 Tiere","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                             1835\nHierbei sind, soweit möglich, jeweils andere Zuchtsauen und -eber aus verschiedenen Buchten oder Stallabteilungen\nzu untersuchen. Bei ferkelführenden Sauen kann die Untersuchung der Sau durch die Untersuchung mindestens\neines gesunden, bis zu drei Wochen alten Ferkels ihres Wurfes ersetzt werden; in Kleinbeständen (bis zu 10\nZuchtsauen und -eber) kann die Untersuchung der Sauen auch durch die Untersuchung anderer Nachzuchttiere\nersetzt werden. Bei Kontrolluntersuchungen können auf die Zahl zu untersuchender Sauen Untersuchungen von\nZuchtsauen und -eber oder von deckfähigen Jungsauen oder von Jungebern auf Aujeszkysche Krankheit angerech-\nnet werden, die aus anderen Gründen im Untersuchungszeitraum durchgeführt werden.\n3. Nummer 2 gilt entsprechend für Zuchtschweine in Aufzuchtbetrieben und Besamungsstationen.\n4. In Beständen, in denen sowohl Zucht- als auch Mastschweine gehalten werden, sind Mastschweine mit einer\nstatistischen Sicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 20 % zu untersuchen.\n5. Für den Fall, daß bei einer Untersuchung nach den Nummern 2, 3 und 4 einzelne Reagenten festgestellt werden, ruht\nder Status, bis im Rahmen einer erneuten blutserologischen Stichprobenuntersuchung mit einer statistischen\nSicherheit von 95 % bei einer Prävalenz von 5 % die Anforderungen des Abschnitts I wiederhergestellt sind.\n6. In den Bestand dürfen nur von Aujeszkyscher Krankheit freie Schweine eingestellt werden.\n7. Abschnitt I Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.\n8. Für reine Mastbestände gelten Nummer 4 sowie Abschnitt I Nr. 1 entsprechend.\nAnlage 2\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAmtstierärztliche Bescheinigung über das Freisein von Aujeszkyscher Krankheit\nDas (Die) Zucht-/Nutzschwein(e) mit der Kennzeichnung\ndes .......................................................................................... .\nin ............................................ Kreis ........................................... .\nLand ........................................................................ • • • • • • • • • • · · · · · · · ·\nist (sind) nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 30. April 1980\n(BGBI. 1 S. 488) in der jeweils geltenden Fassung frei von Aujeszkyscher Krankheit.\nDiese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung. Sie darf vor Ablauf dieser Frist\nnicht weiterverwendet werden, wenn die genannten Schweine mit nicht von der Aujeszkyschen Krankheit freien\nSchweinen in Berührung gekommen sind.\n(Unterschrift)","1836                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz           Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be•\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3,10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . . Postfach 13 20 . 53003 Bonn\nLieferung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.                                                               Postvertriebsstück . Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nzweite Verordnung\nzur Änderung der KV-Pauschalbeitragsverordnung\nVom 2. November 1993\nAuf Grund des § 244 Abs. 2 und des § 244 Abs. 3 in                                 1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „und ohne solche\nVerbindung mit§ 244 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-                                      Personen, deren Beschäftigungsort das Land Berlin\ngesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember                                        ist,\" gestrichen.\n1988, BGBI. 1 S. 2477, 2482), der zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2325)                                   2. In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird die Nummer 2 wie folgt\ngeändert worden ist, auf Grund des § 59 des Bundes-                                        gefaßt:\ngrenzschutzgesetzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1                                           „2. bei der Anzahl der Pflichtversicherten die Mitglieder\nS. 1834) in Verbindung mit§ 244 Abs. 2 des Fünften Buches                                       nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und nach § 189 des\nSozialgesetzbuch und auf Grund des § 43 Abs. 1 des                                              Fünften Buches Sozialgesetzbuch.\"\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477, 2557)                                3. In§ 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermittelt\"\nin Verbindung mit § 244 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches                                    die Worte „und vom Bundesminister für Gesundheit\nSozialgesetzbuch, jeweils in Verbindung mit Artikel 55 des                                 bekanntgegeben\" eingefügt.\nGesetzes vom 20. Dezember 1988, verordnet das\nBundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit                                   4. In§ 2 Abs. 7 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1\nden Bundesministerien des Innern, der Finanzen, der Ver-                                   Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bundeswehr-\nverwaltungsamt\" durch die Worte „Bundesamt für\nteidigung sowie für Frauen und Jugend:\nWehrverwaltung\" ersetzt.\nArtikel 1                                     5. § 6 wird gestrichen.\nDie KV-Pauschalbeitragsverordnung vom 13. November\nArtikel 2\n1973 (BGBI. 1 S. 1664), zuletzt geändert durch Artikel 21\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477,                                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990\n2577), wird wie folgt geändert:                                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. November 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}