{"id":"bgbl1-1993-58-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":58,"date":"1993-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/58#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-58-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_58.pdf#page=9","order":5,"title":"Neufassung der Brucellose-Verordnung","law_date":"1993-10-28T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":9,"num_pages":7,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                            1821\nBekanntmachung\nder Neufassung der Brucellose-Verordnung\nVom 28. Oktober 1993\nAuf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur           Bekanntmachung vom 27. Februar 1969 (BGBI. 1\nÄnderung der Brucellose-Verordnung vom 9. März 1992              s. 158),\n(BGBI. 1 S. 487) wird nachstehend der Wortlaut der\nzu 2. des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Abs. 1\nBrucellose-Verordnung in der seit 20. März 1992 gelten-\nden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-              des Viehseuchengesetzes in der Fassung der\nsichtigt:                                                       Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. 1\ns. 313),\n1. die am 4. Oktober 1972 in Kraft getretene Verordnung         des  §    Abs.   Nr.   in Verbindung mit § 19 Abs. 1\n3         79      1     2\nvom 26. Juni  1972        1    1 4\n(BGBI. S. o a),                    zu · und § 23 des Tierseuchengesetzes in der Fassung\n2. die am 25. November 1979 in Kraft getretene Verord-          der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nnung vom 22. November 1979 (BGBI. 1 S. 1949),               S. 386),\n3. die am 18. April 1986 in Kraft getretene Verordnung zu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nvom 9. April 1986 (BGBI. 1 S. 403),                         Nr. 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der\n4. den am 1. Februar 1988 in Kraft getretenen Artikel 3         Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1\nNr. 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1         S. 386),\nS. 2651 ),                                            zu 5. des § 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in der\n5. den am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 der        Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980\nVerordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151),              (BGBI. 1 S. 386), der durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 15. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 461) geändert\n6. die am 20. März 1992 in Kraft getretene Verordnung           worden ist,\nvom 9. März 1992 (BGBI. 1 S. 487).\nzu 6. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1\nNr. 1 sowie des§ 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund             den §§ 18 und 23 des Tierseuchengesetzes in der\nzu 1. des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des§ 79 Abs. 1            Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar\ndes Viehseuchengesetzes in der Fassung der               1991 (BGBI. 1 S. 482).\nBonn, den 28. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1822                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen\n(Brucellose-Verordnung)\n1. Begriffsbestimmungen                       (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 1 Satz 1 zulassen, soweit es durch Rechtsakt des\n§ 1                            Rates oder der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften nach Artikel 3 Abs. 13 der Richtlinie 64/432/EWG\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:\nin der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist und der\n1. Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und _Ziegen,      Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nwenn diese durch bakteriologische oder serologische     (Bundesminister) dies im Bundesanzeiger bekanntge-\nUntersuchungsverfahren festgestellt ist;                macht hat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhebung\n2. Verdacht auf Brucellose, wenn das Ergebnis der Unter-     des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.\nsuchung nach Nummer 1 oder der pathologisch-anato-         (3) (weggefallen)\nmischen oder klinischen Untersuchung, insbesondere\nbei Frühgeburten, Totgeburten oder Nachgeburtsver-         (4) Wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung\nhaltungen, den Ausbruch der Brucellose befürchten       erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei Schafen\nläßt.                                                   und Ziegen\n(2) Anerkannter Bestand im Sinne dieser Verordnung ist    1. eine Untersuchung auf Brucellose,\nein Rinderbestand, der nach § 19 amtlich als brucellosefrei  2. eine Absonderung,\nanerkannt ist oder nach § 24 als amtlich anerkannt gilt.\n3. eine amtliche Beobachtung\nanordnen.\nII. Schutzmaßregeln\n§4\n1. Allgemeine Schutzmaßregeln\ngegen die Brucellose der Rinder,                  Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Ver-\nSchweine, Schafe und Ziegen                  dacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-,\nSchaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen\n§2                             Untersuchung folgendes:\nImpfungen gegen die Brucellose der Rinder, Schweine,      1. Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorge-\nSchafe und Ziegen und Heilversuche sind verboten. Die            nommen werden.\nzuständige Behörde kann Ausnahmen zur Durchführung\n2. Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so auf-\nwissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der\nzubewahren, daß Ansteckungsstoff nicht verschleppt\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nwerden kann.\n§3                                                          §5\n( 1) Der Besitzer von über 12 Monate alten Rindern ist       Die zuständige Behörde gibt den Ausbruch der Brucellose\nverpflichtet, die Tiere nach näherer Anweisung der zustän-   öffentlich bekannt.\ndigen Behörde\n§6\n1. im Abstand von je zwei Jahren durch eine Blutunter-\nsuchung oder                                               (1) Der Besitzer hat ansteckungsverdächtige Rinder,\nSchweine, Schafe oder Ziegen, die sich in nicht gesperrten\n2. in Beständen, die zu mindestens 30 vom Hundert\nGehöften befinden, abzusondern. Die Tiere sind amtlich zu\naus Milchkühen bestehen und von denen regelmäßig\nbeobachten, bis der Verdacht beseitigt ist.\nMilch abgegeben wird, jährlich durch zwei im Ab-\nstand von mindestens drei Monaten vorgenommenen            (2) Ist zu befürchten, daß sich die Brucellose bei Rin-\nEinzelgemelk-, Kannenmilch- oder Tankmilchunter-        dern, Schweinen, Schafen oder Ziegen eines Gebietes\nsuchungen                                               ausgebreitet hat, so kann die zuständige Behörde eine\nnach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates            amtstierärztliche Untersuchung auf Brucellose aller Be-\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher        stände der betreffenden Tierart des verdächtigen Gebietes\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit       anordnen.\nRindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der\njeweils geltenden Fassung auf Brucellose untersuchen zu\n2. Besondere Schutzmaßregeln\nlassen; männliche Tiere in Beständen nach Nummer 2\ngegen die Brucellose der Rinder\nsind, wenn sie zum Decken oder zur künstlichen Be-\nsamung verwendet werden, stets nach Nummer 1 zu                                           §7\nuntersuchen. Die zuständige Behörde ordnet eine frühere\nUntersuchung an, sofern Anlaß dazu besteht. Für die             (1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der\nUntersuchung von Rindern unter zwei Jahren kann die          Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so ist von\nzuständige Behörde Ausnahmen zulassen.                       allen über 12 Monate alten Rindern des Bestandes eine","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                                 1823\nBlutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie             lieh zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen\n64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung                 benötigt werden.\nviehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft-\n10. Die mit den .abgestoßenen oder abgestorbenen\nlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen\nFrüchten, totgeborenen Kälbern oder Nachgeburten\n(ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fas-\nin Berührung gekommene Streu ist unverzüglich\nsung zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann für\nunschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder\nRinder, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Aus-\nnach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief\nnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämp-\nvergraben wird.\nfung nicht entgegenstehen.\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen\n(2) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose oder der\nVerdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so kann die     1. von Absatz 1 Nr. 2\nzuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1                  a) für Rinderbestände, in denen keine klinischen Erschei-\nSatz 1 auch für Pferde, Hunde und andere für die Seuche                nungen der Brucellose, insbesondere Frühgeburten,\nempfängliche Tiere, die mit Rindern des Bestandes in                   Totgeburten oder Nachgeburtsverhaltungen, fest-\ndemselben Stall oder an demselben Standort unter-                       gestellt sind,\ngebracht sind oder waren, sowie für unter 12 Monate\nalte Rinder anordnen. Sie kann ferner die Einsendung                b) für Ochsen und bis zu 12 Monate alte Rinder,\nvon abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, tot-                 c) für Rinder, die zur Schlachtung verbracht werden,\ngeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nach-\nd) für Rinder, die sich auf einer Gemeinschaftsweide\ngeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.\nbefinden;\n2. von Absatz 1 Nr. 6 und 8,\n§8\nwenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\n(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Brucellose amtlich    stehen.\nfestgestellt, so unterliegen das Gehöft und der sonstige\nStandort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:         (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung der\nseuchenkranken Rinder an; sie kann die Tötung der\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes und      verdächtigen Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung\ndes Stalles oder des sonstigen Standortes Schilder      der Verbreitung der Brucellose notwendig ist.\nmit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Rinder-\nbrucellose - Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar\nanzubringen.                                                                          §9\n2. Die Rinder des Bestandes sind aufzustallen. Sie dür-       Bei Verdacht auf Brucellose gelten die Maßregeln nach\nfen nicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen        § 8 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 1O; die Maßregeln nach § 8 Abs. 1\nStandort entfernt werden.                              Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 können von der zuständigen\nBehörde angeordnet werden.\n3. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Rinder sind\nvon den übrigen Rindern des Bestandes sowie von\nanderen für die Seuche empfänglichen Tieren abzu-                       3. Besondere Schutzmaßregeln\nsondern.                                                              gegen die Brucellose der Schweine\n4. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen\nBehörde in den Bestand verbracht werden.                                             § 10\n5. Die Milch der Kühe des Bestandes ist entweder vor          (1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amt-\nAbgabe oder Verfütterung aufzukochen oder an           lich festgestellt, so ist von allen über vier Monate alten\nSammelmolkereien abzugeben, in denen eine aus-         Schweinen des Bestandes eine Blutprobe zu entnehmen\nreichende Erhitzung sichergestellt ist.                und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher\n6. Das Decken und die künstliche Besamung der Rinder       Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit\ndes Bestandes sind verboten.\nRindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in\n7. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,       der jeweils geltenden Fassung zu untersuchen. Die zu-\ndie in Ställen oder an sonstigen Standorten des Be-    ständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich\nstandes benutzt worden sind, sind nach näherer         zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, wenn\nAnweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und     Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nzu desinfizieren.\n(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose\n8. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder    amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die\nauf denen sich seuchenkranke oder -verdächtige Rin-    Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1\nder befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, sei-\nnem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung    1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweine-\nund Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärz-       bestandes und\nten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten     2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfäng-\nwerden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese         liche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in dem-\nPersonen nach näherer Anweisung des beamteten               selben Stall oder an demselben Standort untergebracht\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.                sind oder waren,\n9. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene      anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen\nKälber oder Nachgeburten sind unverzüglich unschäd-    oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder","1824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nTeilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung             nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief\nauf Brucellose anordnen.                                              vergraben wird.\n(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung der anstek-\n§ 11                               kungsverdächtigen Schweine des Bestandes anordnen,\nsoweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose\n( 1) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose\noder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so       notwendig ist.\nunterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach             (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nMaßgabe folgender Vorschriften der Sperre:                      Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9 zulassen, wenn Belange der\n1 . Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes             Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\nund des Stalles oder sonstigen Standortes Schilder\nmit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweine-                                  § 12\nbrucellose Unbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar\nanzubringen.                                                 Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in\ngrößerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die\n2. Die Schweine des Bestandes sind dauerhaft zu\nzuständige Behörde für die Dauer der Gefahr\nkennzeichnen.\n1. in dem gefährdeten Gebiet\n3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nSchweine sind von den übrigen Schweinen des Be-                a) das Decken der Schweine anderer Besitzer,\nstandes sowie von anderen für die Seuche empfäng-              b) den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine\nlichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf An-               aus verschiedenen Beständen,\nordnung der zuständigen Behörde und unter deren\nAufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur             c) Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte\nTötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt             von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;\nwerden. Zu einer Schlachtstätte dürfen sie nur in          2. das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten\nFahrzeugen befördert werden, die so beschaffen sind,           Gebiet, außer zur alsbaldigen Tötung,\ndaß tierische Abgänge, Streu und Futter weder durch-\nsoweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose\nsickern noch herausfallen können.\nerforderlich ist.\n4. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur\nmit Genehmigung der zuständigen Behörde aus\ndem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt\n4. Besondere Schutzmaßregeln\nwerden.\ngegen die Brucellose der Schafe und Ziegen\n5. Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-\ngen Behörde in den Bestand verbracht werden.                                            § 13\n6. Weiden und Ausläufe, auf denen seuchenkranke                   (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Verdacht auf Brucel-\noder seuchenverdächtige Schweine vorübergehend             lose amtlich festgestellt, so ist von allen Schafen und\noder dauernd gehalten wurden, dürfen für die Dauer         Ziegen des betroffenen Bestandes, außer Sauglämmern,\nvon vier Monaten mit Klauentieren nicht beschickt          eine Blutprobe zu entnehmen und nach Anlage C der\nwerden.                                                    Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964\n7. Das Decken und die künstliche Besamung der                  zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\nSchweine des Bestandes sind verboten.                      gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und\nSchweinen (ABI. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils\n8. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,           geltenden Fassung zu untersuchen.\ndie in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-\nseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden           (2) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucel-\nsind, sind nach näherer Anweisung des beamteten            lose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.               die Untersuchung nach Absatz 1\n9. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder        1. zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schaf-\nauf denen sich seuchenkranke oder verdächtige                  oder Ziegenbestandes und\nSchweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere,      2. für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfäng-\nseinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-            liche Tiere, die mit Schafen oder Ziegen des Bestandes\ntung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von              in demselben Stall oder an demselben Standort unter-\nTierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag               gebracht sind oder waren,\nbetreten werden; nach Verlassen des Stalles haben\nsich diese Personen nach näherer Anweisung des             anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoße-\nbeamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.     nen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Läm-\nmern oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur\n1O. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene          Untersuchung auf Brucellose anordnen.\nFerkel oder Nachgeburten sind unverzüglich unschäd-\nlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen\nbenötigt werden.                                                                       § 14\n11 . Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen                   (1) Ist bei Schafen oder Ziegen der Ausbruch der Brucel-\nFrüchten, totgeborenen Ferkeln oder Nachgeburten in       lose oder der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt,\nBerührung gekommene Streu ist unverzüglich un-            so unterliegen das Gehöft und der sonstige Standort nach\nschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder         Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:","Nr. 58   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                              1825\n1. Der Besitzer hat an den Eingängen des Gehöftes, des             nach Übergießen mit einem Desinfektionsmittel tief\nStalles oder sonstigen Standortes Schilder mit der             vergraben wird.\ndeutlichen und haltbaren Aufschrift „Schafbrucellose\n(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nUnbefugter Zutritt verboten\" oder „Ziegenbrucellose\nAbsatz 1 Nr. 7, 10 und 12 zulassen, wenn Belange der\nUnbefugter Zutritt verboten\" gut sichtbar anzubringen.\nSeuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\n2. Die Schafe und Ziegen des Bestandes sind durch\namtliche oder amtlich anerkannte Marken oder Täto-           (3) Die zuständige Behörde kann auch die Tötung der\nwierungen dauerhaft zu kennzeichnen, soweit sie           ansteckungsverdächtigen Schafe und Ziegen des Bestan-\nnicht bereits in dieser Weise gekennzeichnet sind.        des anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung\nder Brucellose notwendig ist.\n3. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe\nund Ziegen sind von den übrigen Schafen und Ziegen\ndes Bestandes sowie von anderen für die Seuche                          5. Besondere Schutzmaßregeln\nempfänglichen Tieren im Stall oder an sonstigen                  gegen die Brucellose bei anderen Haustieren\nStandorten abzusondern. Sie sind zusätzlich zu\nkennzeichnen.                                                                        § 15\n4. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe            Ist der Ausbruch der Brucellose oder der Verdacht auf\nund Ziegen sind auf Anordnung der zuständigen             Brucellose bei anderen als den in § 1 Abs. 1 bezeichneten\nBehörde und unter deren Aufsicht unverzüglich ohne        Haustieren amtlich festgestellt, so kann die zuständige\nBlutentziehung zu töten. Sie sind unschädlich zu          Behörde für die verseuchten und verdächtigen Tiere die\nbeseitigen.                                               gleichen Schutzmaßnahmen anordnen, die nach dieser\nVerordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder,\n5. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe         Schweine, Schafe oder Ziegen vorgesehen sind.\nund Ziegen dürfen nicht geschoren oder enthäutet\nwerden.\n6. Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schafe                               6. Desinfektion\nund Ziegen dürfen bis zur Tötung aus den Ställen oder                                § 16\nsonstigen Standorten nicht entfernt werden.\n(1) Behälter, in denen Milch von Kühen, bei denen\n7. Die im Bestand verbleibenden Schafe und Ziegen\nBrucellose oder Verdacht auf Brucellose festgestellt wor-\ndürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von\nund nur zur alsbaldigen Tötung aus dem Gehöft oder\nder Sammelmolkerei zu reinigen und zu desinfizieren.\nvon sonstigen Standorten entfernt werden.\n8. Schafe und Ziegen dürfen nur mit Genehmigung                 (2) Nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes\nder zuständigen Behörde in den Bestand verbracht          sind\nwerden.                                                   1. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächti-\ngen Tiere aus dem Bestand oder von ihren sonstigen\n9. Die Milch von Schafen und Ziegen des Bestandes ist\nStandorten sowie nach Geburten, Fehlgeburten oder\nvor der Abgabe oder Verfütterung aufzukochen.\nBlutentnahmen im Bestand die Ställe oder sonstigen\n10. Das Decken und die künstliche Besamung der Schafe             Standorte der Tiere, Jaucherinnen, Futtergänge, ver-\nund Ziegen des Bestandes sind verboten.                       wendete Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die\nTräger des Ansteckungsstoffes sein können, ein-\n11. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände,\nschließlich der Fahrzeuge, die mit diesen Tieren in\ndie in Ställen oder an sonstigen Standorten des ver-\nBerührung gekommen sind, unverzüglich zu reinigen\nseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden\nund zu desinfizieren,\nsind, sind nach näherer Anweisung des beamteten\nTierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.              2. der Dung aus Ställen oder sonstigen Standorten an\neinem für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen un-\n12. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder          zugänglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und\nauf denen sich seuchenkranke oder verdächtige                 mindestens drei Wochen zu lagern,\nSchafe oder Ziegen befinden, dürfen nur vom Besitzer\nder Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichti-     3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen\ngung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Perso-           Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben\nnen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen             werden, zu desinfizieren.\nAuftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles          (3) Die mit der Wartung und Pflege der Tiere betrauten\nhaben sich diese Personen nach näherer Anweisung          Personen haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 nach\ndes beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfi-      Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes Hände\nzieren.                                                   und Unterarme sowie Kleidung und Schuhwerk unverzüg-\n13. Abgestoßene oder abgestorbene Früchte, totgeborene        lich zu reinigen und zu desinfizieren.\nLämmer oder Nachgeburten sind unverzüglich unschäd-\n(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die\nlich zu beseitigen, soweit sie nicht zu Untersuchungen\nDesinfektion nach Absatz 2 Nr. 1 auf die Standplätze der\nbenötigt werden.\nTiere und die diesen benachbarten Standplätze oder die\n14. Die mit den abgestoßenen oder abgestorbenen               Stallabteilungen, auf oder in denen die Geburt oder Fehl-\nFrüchten, totgeborenen Lämmern oder Nachgeburten          geburt stattgefunden hat, oder auf die Plätze, an denen die\nin Berührung gekommene Streu ist unverzüglich un-         Blutentnahmen durchgeführt worden sind, beschränkt\nschädlich zu beseitigen, indem sie verbrannt oder         wird.","1826                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. Aufhebung der Schutzmaßregeln                       sehen Erscheinungen der Brucellose im Bestand auf-\ngetreten sind oder\n§ 17\n2. der Bestand nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-\n(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben,                 den neu aufgebaut worden ist.\nwenn die Brucellose erloschen ist oder sich der Verdacht\nals unbegründet erwiesen hat.                                                              § 20\n(2) Die Brucellose gilt als erloschen, wenn                     (1) In einen anerkannten Bestand dürfen nur Rinder\n1. alle Tiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegen-      verbracht werden, die aus anerkannten Beständen\nbestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden      stammen.\nsind;\n(2) Rinder aus einem anerkannten Bestand dürfen\n2. bei den im Bestand verbliebenen\n1. mit Rindern aus nicht anerkannten Beständen nicht\na) über 12 Monate alten Rindern zwei im Abstand von             gemeinsam verladen, getrieben, geweidet oder sonst\ndrei Monaten entnommene Blutproben und bei den              zusammengebracht werden,\nmilchgebenden Rindern zwei zugleich entnommene\n2. zum Decken nur mit Rindern aus anerkannten Bestän-\nMilchproben,\nden zusammengeführt werden sowie nur in Deck-\nb) über vier Monate alten Schweinen zwei im Abstand            stände verbracht werden, die ausschließlich beim\nvon sechs bis acht Wochen entnommene Blutproben,            Decken von Rindern aus anerkannten Beständen be-\nc) Schafen und Ziegen, ausgenommen Sauglämmern,                nutzt werden.\nzwei im Abstand von sechs bis acht Wochen ent-         Nummer 1 gilt nicht für Rinder, die zur Schlachtung ver-\nnommene Blutproben                                     bracht werden.\nnach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG des Rates\nvom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrecht-                                       § 21\nlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\n(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine\nverkehr m1t Rindern und Schweinen (ABI. EG Nr. L 121\nVoraussetzung für die Anerkennung nach § 19 nicht vor-\nS. 1977) in der jeweils geltenden Fassung mit negati-\ngelegen hat.\nvem Ergebnis untersucht worden sind und bei diesen\nTieren Erscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose         (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\nbefürchten lassen, nicht festgestellt sind; dabei darf\n1. Brucellose oder Verdacht auf Brucellose im Bestand\ndie erste Blutprobe frühestens drei Wochen nach Ent-\nfestgestellt ist,\nfernung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen\nTiere, bei Kühen außerdem frühestens drei Wochen           2. die Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht\nnach dem Kalben entnommen werden; oder                         vorgenommen worden sind oder\n3. bei Verdacht auf Brucellose die seuchenverdächtigen         3. Rinder aus nicht anerkannten Beständen in den aner-\nTiere des Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbe-            kannten Bestand verbracht worden sind.\nstandes entfernt worden sind und bei den verbliebenen\n(3) Ist die Anerkennung auf Grund eines Verdachts auf\nTieren die für die jeweilige Tierart nach Nummer 2\nBrucellose widerrufen worden und erweist sich der Ver-\nvorgeschriebenen Untersuchungen mit negativem\ndacht bei den Rindern als unbegründet, so kann die\nErgebnis durchgeführt worden und bei den Tieren\nzuständige Behörde den Rinderbestand ohne erneute\nErscheinungen, die den Ausbruch der Brucellose be-\nUntersuchung amtlich als brucellosefrei anerkennen.\nfürchten lassen, nicht festgestellt sind, und\n4. die Desinfektion nach näherer Anweisung des be-               (4) Sind Rinder, bei denen Verdacht auf Brucellose\namteten Tierarztes und unter amtlicher Überwachung         vorliegt, nach Feststellung des Verdachts unverzüglich\ndurchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenom-           aus dem Bestand entfernt worden, kann an Stelle des\nmen worden ist.                                            Widerrufs das Ruhen der Anerkennung angeordnet wer-\nden. Das Ruhen der Anerkennung kann ferner angeordnet\nwerden, wenn eine der Vorschriften des§ 20 Abs. 2 nicht\nIII. (weggefallen)                       eingehalten worden ist. Die Anordnung ist aufzuheben,\nwenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4\nerfüllt sind.\n§ 18\n(weggefallen)\nV. Brucellosefreier Schweinebestand\nIV. Anerkannte Bestände                                                   § 22\n§ 19                               Ein Schweinebestand gilt als brucellosefrei, wenn\n1. seit mindestens einem Jahr Brucellose der Schweine\nDie zuständige Behörde erkennt einen Rinderbestand               oder Verdacht auf Brucellose nicht festgestellt worden\namtlich als brucellosefrei an, wenn\nist oder, sofern ein solcher Verdacht vorgelegen hat,\n1. die Untersuchungen von Rindern nach § 17 Abs. 2                 dieser sich auf Grund einer klinischen Untersuchung\nNr. 2 Buchstabe a oder Nr. 3 einen negativen Befund            und einer Untersuchung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 als\nergeben haben und seit sechs Monaten keine klini-              unbegründet erwiesen hat,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                                 1827\n2. der Rinderbestand in demselben Gehöft ein anerkann-           9.  einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 5 oder § 14 Abs. 1\nter Bestand ist.                                                Nr. 9 über das Aufkochen oder Abgeben von Milch\nzuwiderhandelt,\nVI. Ordnungswidrigkeiten                    10.  entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 6 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 7 oder\n§ 14 Abs. 1 Nr. 10 Tiere decken oder besamen\n§ 23                                  läßt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1            11.  einer Vorschrift des§ 8 Abs. 1 Nr. 7, des§ 11 Abs. 1\nBuchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-                Nr. 8, des§ 14 Abs. 1 Nr. 11 oder des§ 16 Abs. 2\nsätzlich oder fahrlässig                                             über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 8\n1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2             Abs. 1 Nr. 9 oder 10, des§ 11 Abs. 1 Nr. 10 oder 11\noder Abs. 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 in         oder des § 14 Abs. 1 Nr. 13 oder 14 über die un-\nVerbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8, nach         schädliche Beseitigung zuwiderhandelt,\n§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 oder Abs. 2, § 12,  12.   entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 8 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 9 oder\n§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 oder Abs. 3 oder          § 14 Abs. 1 Nr. 12 Ställe, Weideflächen oder sonstige\n§ 15 oder                                                       Standorte betritt oder einer Vorschrift des § 16 Abs. 1\n2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 3                  oder 3 über das Reinigen oder das Desinfizieren\nAbs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8        zuwiderhandelt,\nAbs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 1 12a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2\nNr. 4 oder 5 oder Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Nr. 7 oder 8          oder 3 Satz 2 Tiere nicht kennzeichnet,\noder Abs. 2 oder § 16 Abs. 4 verbundenen vollzieh-\n13.   entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 Schweine in nicht\nbaren Auflage\nvorschriftsmäßigen Fahrzeugen befördert,\nzuwiderhandelt.\n14.   entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 6 Weiden oder Ausläufe mit\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des             Klauentieren beschickt,\nViehseuchengesetzes*) handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      15.   entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Tiere nicht un-\nlässig                                                               schädlich beseitigt,\n1.   entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil-       16.   entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 5 Schafe oder Ziegen\nversuch durchführt,                                           schert oder enthäutet,\n2.   entgegen§ 3 Abs. 1 Satz 1 Tiere nicht oder nicht in     17.   (weggefallen)\ndem vorgeschriebenen Abstand untersuchen läßt,\n18.   entgegen § 20 Abs. 1 Rinder in einen anerkannten\n3. (weggefallen)                                                   Bestand verbringt,\n4.   entgegen § 4 Nr. 1 Veränderungen vornimmt oder          19.   entgegen § 20 Abs. 2 Nr. 1 Rinder mit Rindern aus\nder Vorschrift des § 4 Nr. 2 über die Aufbewahrung            nicht anerkannten Beständen zusammenbringt oder\nzuwiderhandelt,\n20.   der Vorschrift des§ 20 Abs. 2 Nr. 2 über das Decken\n5.   entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder§ 8 Abs. 1 Nr. 3 oder           von Rindern zuwiderhandelt.\n§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 oder§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1\nTiere nicht absondert,\n6.   einer Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 11 Abs. 1\nVII. Schlußvorschriften\nNr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von\nSchildern zuwiderhandelt,                                                            § 24\n7.   entgegen§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Tiere nicht aufstallt      Ein Rinderbestand, der vor Inkrafttreten dieser Verord-\noder entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder § 11         nung von der zuständigen Behörde amtlich als brucellose-\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 3 oder Nr. 4 oder § 14 Abs. 1 Nr. 6   frei anerkannt worden ist, gilt als anerkannter Bestand im\noder 7 Tiere entfernt,                                  Sinne dieser Verordnung.\n8. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 4 oder§ 11 Abs. 1 Nr. 5 oder\n§ 14 Abs. 1 Nr. 8 Tiere in einen Bestand verbringt,\n§ 25\n*) Jetzt: Tierseuchengesetzes.                                                         (Inkrafttreten)"]}