{"id":"bgbl1-1993-58-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":58,"date":"1993-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/58#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-58-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_58.pdf#page=7","order":4,"title":"Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV)","law_date":"1993-10-26T00:00:00Z","page":1819,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                                1819\nzweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über Immissionswerte - 22. BlmSchV)\nVom 26. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 48a des Bundes-Immissionsschutzge-         e) für das Jahr 250 µg/m 3 (98-Prozent-Wert der Summen-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai              häufigkeit aller während des Jahres gemessenen Ta-\n1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die Bundesregierung mit          gesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für\nZustimmung des Deutschen Bundestages:                             Schwebestaub von mehr als 350 µg/m 3 (98-Prozent-\nWert der Summenhäufigkeit aller während des Jahres\n§ 1                                  gemessenen Tagesmittelwerte) und\nImmissionswerte                         f) für das Jahr 350 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summen-\nhäufigkeit aller während des Jahres gemessenen Ta-\nDie in Anhang IV, Tabelle Ader Richtlinie 80/779/EWG           gesmittelwerte) bei einem zugeordneten Wert für\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften über Grenz-                                                            3\nSchwebestaub kleiner oder gleich 350 µg/m (98-Pro-\nwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und       zent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des\nSchwebestaub vom 15. Juli 1980 (ABI. EG Nr. L 229                 Jahres gemessenen Tagesmittelwerte).\nS. 30), geändert durch die Richtlinie 89/427/EWG vom\n21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 201 S. 53), genannten Grenz-        (4) Für Schwebestaub beträgt der Immissionswert\nwerte für die Konzentration von Schwefeldioxid in der Luft,  150 µg/m 3 (arithmetisches Mittel aller während des Jahres\ndie in Anhang IV, Tabelle B der Richtlinie aon79/EWG         gemessenen Tagesmittelwerte) und 300 µg/m 3 (95-Pro-\ngenannten Grenzwerte für die Konzentration von Schwebe-      zent-Wert der Summenhäufigkeit aller während des Jah-\nstaub in der Luft, der in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie    res gemessenen Tagesmittelwerte).\n82/884/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaf-\n(5) Für Blei beträgt der Immissionswert - ausgedrückt\nten betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der\nals Jahresmittelwert - 2 µg/m 3 •\nLuft vom 3. Dezember 1982 (ABI. EG Nr. L 378 S. 15)\ngenannte Grenzwert für die Bleikonzentration in der Luft         (6) Für Stickstoffdioxid beträgt der Immissionswert\nund der in Anhang I der Richtlinie 85/203/EWG des Rates      200 µg/m 3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, be-\nder Europäischen Gemeinschaften über Luftqualitätsnor-       rechnet aus den während des Jahres gemessenen Mittel-\nmen für Stickstoffdioxid vom 7. März 1985 (ABI. EG Nr. L 87  werten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume).\nS. 1) genannte Grenzwert für Stickstoffdioxid in der Atmo-\nsphäre werden als Immissionswerte festgesetzt.                                            §2\n(2) Die Immissionswerte dürfen zum Schutz vor schäd-                            Bezugszeiträume\nlichen Umwelteinwirkungen nicht überschritten werden;\n(1) Für Schwefeldioxid und Schwebestaub ist für das\num die Einhaltung dieser Werte festzustellen, sind sie mit\nJahr der Bezugszeitraum die Periode vom 1. April eines\nKenngrößen zu vergleichen, die aus den an den Meß-\nJahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres, für\nstationen (§ 3) ermittelten Meßwerten berechnet werden.\ndie Winterperiode vom 1. Oktober eines Jahres bis zum\n(3) Für Schwefeldioxid beträgt der Immissionswert         31. März des darauffolgenden Jahres.\na) für das Jahr 80 µg/m 3 (Median der während des Jahres         (2) Für Blei und Stickstoffdioxid beginnt der jährliche\ngemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordne-        Bezugszeitraum am 1. Januar und endet am 31. Dezem-\nten Wert für Schwebestaub von mehr als 150 µg/m 3        ber eines Kalenderjahres.\n(Median der während des Jahres gemessenen Ta-\ngesmittelwerte),                                                                      §3\n3\nb) für das Jahr 120 µg/m (Median der während des Jah-                                Meßstationen\nres gemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zuge-\nDie nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen haben\nordneten Wert für Schwebestaub kleiner oder gleich\nMeßstationen einzurichten und zu betreiben. Bei der Ein-\n150 µg/m 3 (Median der während des Jahres gemesse-\nrichtung der Meßstationen ist Artikel 6 der Richtlinie\nnen Tagesmittelwerte),\naon79/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 82/884/EWG und\nc) für die Winterperiode 130 µg/m 3 (Median der im Winter    Artikel 6 der Richtlinie 85/203/EWG jeweils zu beachten.\ngemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zugeordne-\nten Wert für Schwebestaub von mehr als 200 µg/m 3\n§4\n(Median der im Winter gemessenen Tagesmittel-\nwerte),                                                                         Meßverfahren\nd) für die Winterperiode 180 µg/m 3 (Median der im Winter       (1) Als Probenahme und Analysemethode für Schwebe-\ngemessenen Tagesmittelwerte) bei einem zuge-            staub ist die in Anhang IV, Nr. ii der Richtlinie 80/779/EWG\nordneten Wert für Schwebestaub kleiner oder gleich      genannte gravimetrische Methode, für Schwefeldioxid die\n3\n200 µg/m (Median der im Winter gemessenen Ta-           in Anhang III, Buchstabe A der Richtlinie aon79/EWG\ngesmittelwerte),                                        festgelegte Referenzmethode anzuwenden. Andere Pro-","1820                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbenahme- und Analysemethoden sind zulässig, wenn die         Emittenten überschritten, treffen die zuständigen Behör-\nGleichwertigkeit der Ergebnisse mit der Referenzmethode      den unverzüglich die erforderlichen Anordnungen unter\ngewährleistet ist.                                           der Voraussetzung und nach Maßgabe der besonderen\nVorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\n(2) Zur Ermittlung der Bleikonzentration in der Luft sind\nanderer Rechtsvorschriften oder ergreifen sonstige Maß-\ndie im Anhang der Richtlinie 82/884/EWG festgelegten          nahmen, um zukünftig Überschreitungen dieser Werte zu\nKenndaten für die Wahl der Probenahmemethode einzu-          verhindern.\nhalten sowie die dort genannte Referenzmethode für die\nAnalyse anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.          (3) Werden die in § 1 Abs. 3 Buchstabe e oder f genann-\nten Werte von 250 µg/m 3 oder 350 µg/m 3 an mehr als drei\n(3) Zur Überwachung der Stickstoffdioxidkonzentration\naufeinanderfolgenden Tagen als Tagesmittelwert über-\nin der Atmosphäre ist die in Anhang III und Anhang IV\nschritten, sollen von den zuständigen Behörden nach dem\nangegebene Referenzanalysemethode der Richtlinie              Bundes-Immissionsschutzgesetz oder anderen Rechts-\n85/203/EWG anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\nvorschriften geeignete Anordnungen getroffen oder sonsti-\nchend.\nge Maßnahmen ergriffen werden, um zukünftig Über-\n§5                                schreitungen dieser Werte zu verhindern.\nAndere Vorschriften\nImmissionswerte, einschließlich der zu ihrer Ermittlung\n§7\nbestimmten Meß- und Beurteilungsverfahren, die in der\nErsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-                        Anpassung der Meßverfahren\nImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Rein-\nWird der Anhang III der Richtlinie 80/779/EWG im Ver-\nhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBI.\nfahren nach den Artikeln 13 und 14 dieser Richtlinie, der\nS. 95, 202) enthalten sind, bleiben unberührt.\nAnhang der Richtlinie 82/884/EWG im Verfahren nach den\nArtikeln 1Ound 11 dieser Richtlinie oder der Anhang IV der\n§6                               Richtlinie 85/203/EWG im Verfahren nach den Artikeln 13\nMaßnahmen zur Einhaltung der Immissionswerte              und 14 dieser Richtlinie geändert, so gelten diese, soweit\nsie den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffen, in\n(1) In Gebieten, in denen einer oder mehrere der in       der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemein-\ndieser Verordnung festgelegten Immissionswerte über-         schaften veröffentlichten Fassung. Die Anderungen gelten\nschritten werden, sind nach einer Auswertung gemäß § 44      vom ersten Tage des zwölften auf die Verkündung folgen-\nAbs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Luftreinhal-      den Monats an.\ntepläne nach§ 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\naufzustellen. Diese müssen Maßnahmen enthalten, durch\n§8\ndie die künftige Einhaltung der Immissionswerte sobald\nwie möglich sichergestellt wird.                                                     Inkrafttreten\n(2) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Im-         Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nmissionswerte lediglich im Einwirkungsbereich einzelner      Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Oktober 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}