{"id":"bgbl1-1993-58-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":58,"date":"1993-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/58#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-58-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_58.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften","law_date":"1993-10-29T00:00:00Z","page":1817,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                               1817\n„       Gesetz\nzur Anderung des Gesetzes\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schriften\nVom 29. Oktober 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       Zeitschrittengrossisten e. V.,\nIVD Interessengemeinschaft der Videothekare\nDeutschlands e. V.,\nArtikel 1\n4. für die Kreise der Verlegerschaft durch\nDas Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften in der Fassung der Bekanntmachung vom                       Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V.,\n12. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1502) wird wie folgt geändert:               Verband Deutscher Zeitschrittenverleger e. V.,\nBörsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.\n1 . § 9 wird wie folgt geändert:                                      - Verlegerausschuß,\nArbeitsgemeinschaft der Zeitschriftenverlage (AGZV)\na) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte               im Börsenverein des Deutschen Buchhandels,\n„Jugend, Familie und Gesundhait\" durch die Worte              Bundesverband Video,\n,,Frauen und Jugend\" ersetzt.\n5. für die Kreise der Träger der freien Jugendhilfe\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndurch\n,,Für den Vorsitzenden und die Beisitzer ist minde-           Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrts-\nstens je ein Stellvertreter zu ernennen.\"\npflege,\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Deutscher Bundesjugendring,\naa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:              Deutsche Sportjugend,\nBundesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz,\n,,5. der Träger der freien Jugendhilfe,\n6. für die Kreise der Träger der öffentlichen Jugend-\n6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,\".          hilfe durch\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Deutscher Landkreistag,\n,,Dem Buchhandel und der Verlegerschaft ste-             Deutscher Städtetag,\nhen diejenigen Kreise gleich, die eine vergleich-        Deutscher Städte- und Gemeindebund,\nbare Tätigkeit bei der Auswertung und beim          7. für die Kreise der Lehrerschaft durch\nVertrieb von Bildträgern unabhängig von der\nArt der Aufzeichnung und der Wiedergabe aus-             Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft im\nüben.\"                                                   Deutschen Gewerkschaftsbund,\nDeutscher Lehrerverband,\nVerband Bildung und Erziehung,\n2. Nach § 9 wird folgender§ 9a eingefügt:\nVerein Katholischer deutscher Lehrerinnen und\n,,§9a\n8. für die Kreise der in § 9 Abs. 2 Nr. 8 genannten\n(1) Das Vorschlagsrecht nach § 9 Abs. 2 wird inner-            Körperschaften des öffentlichen Rechts durch\nhalb der nachfolgenden Kreise durch folgende Orga-\nBevollmächtigter des Rates der EKD am Sitz der\nnisationen für je einen Beisitzer und Stellvertreter\nBundesrepublik Deutschland,\nausgeübt:\nKommissariat der deutschen Bischöfe - Katho-\n1. für die Kreise der Kunst durch                                 lisches Büro Bonn,\nDeutscher Kulturrat,                                          Zentralrat der Juden in Deutschland.\nBund Deutscher Kunsterzieher e. V.,                      Für jede Organisation, die ihr Vorschlagsrecht ausübt,\nKünstlergilde e. V.,                                     ist ein Beisitzer und ein stellvertretender Beisitzer zu\nBund Deutscher Grafik-Designer,                          ernennen. Reicht eine der in Satz 1 genannten Orga-\n2. für die Kreise der Literatur durch                        nisationen mehrere Vorschläge ein, wählt der Bundes-\nminister für Frauen und Jugend einen Beisitzer aus.\nVerband deutscher Schriftsteller,\nFreier Deutscher Autorenverband,                             (2) Für die in § 9 Abs. 2 genannten Gruppen können\nDeutscher Autorenverband e. V.,                          Beisitzer und stellvertretende Beisitzer auch durch\nPEN-Zentrum,                                             namentlich nicht bestimmte Organisationen vorge-\nschlagen werden. Der Bundesminister für Frauen und\n3. für die Kreise der Buchhandels durch                      Jugend fordert im Januar jedes Jahres im Bundes-\nBörsenverein des Deutschen Buchhandels e. V.,            anzeiger dazu auf, innerhalb von sechs Wochen der-\nVerband Deutscher Bahnhofsbuchhändler,                   artige Vorschläge einzureichen. Aus den fristgerecht","1818                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\neingegangenen Vorschlägen hat er je Gruppe je einen          und stellvertretende Beisitzer ernennen; Satz 5 gilt ent-\nzusätzlichen Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer       sprechend.\"\nzu ernennen. Vorschläge von Organisationen, die kein\neigenes verbandliches Gewicht besitzen oder eine          3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 und in § 14 Abs. 1 Nr. 1 werden die\ndauerhafte Tätigkeit nicht erwarten lassen, sind nicht       Worte „Jugend, Familie und Gesundheit\" durch die\nzu berücksichtigen. Zwischen den Vorschlägen mehre-          Worte „Frauen und Jugend\" ersetzt.\nrer Interessenten entscheidet das Los, sofern diese\nsich nicht auf einen Vorschlag einigen; Absatz 1 Satz 3  4. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorverfahren\"\ngilt entsprechend. Sofern es unter Berücksichtigung          die Worte „oder in einem Verfahren nach § 15a Abs. 4\"\nder Geschäftsbelastung der Bundesprüfstelle erforder-        angefügt.\nlich erscheint oder sofern die Vorschläge der innerhalb\neiner Gruppe namentlich bestimmten Organisationen                                   Artikel2\nzahlenmäßig nicht ausreichen, kann der Bundes-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nminister für Frauen und Jugend auch mehrere Beisitzer     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDie Bundesministerin\nfür Frauen und Jugend\nAngela Merkel"]}