{"id":"bgbl1-1993-58-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":58,"date":"1993-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/58#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_58.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG)","law_date":"1993-10-29T00:00:00Z","page":1814,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1814                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nüber Bescheinigungen besonderer Merkmale\nvon Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln\n(Lebensmittelspezlalitätengesetz - LSpG)\nVom 29. Oktober 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates         1. die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                Lebensmittels in das von der Kommission der Europäi-\nschen Gemeinschaft geführte Register,\n2. Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und\n§1\n3. Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von\nAnwendungsbereich                             der Kommission der Europäischen Gemeinschaft ge-\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord-          führten Register\nnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über     (Bescheinigungsverfahren) ist das Bundesamt für Ernäh-\nBescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeug-        rung und Forstwirtschaft, soweit die Durchführung den\nnissen und Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 208 S. 9) in der    Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft obliegt.\njeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer Durchfüh-\nrung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-           (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft.                                                     schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nden Bundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft\n(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und    durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-      rates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies\nnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts      zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte\nund des Weinrechts.                                         erforderlich ist.\n§2                                                          §3\nBeschelnigungsverfahren                           Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch\n(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verord-       (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vor-\nnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über         nimmt, die gegen die Artikel 13 oder 15 der Verordnung","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1993                              1815\n(EWG) Nr. 2082/92 verstoßen, kann von den nach § 13           zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäft-\nAbs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb            lichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Aus-\nzur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten -auf           künfte zu erteilen.\nUnterlassung in Anspruch genommen werden.\n(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der\n(2) Wer den Artikeln 13 oder 15 der Verordnung (EWG}        Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch\nNr. 2082/92 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist    für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebens-\nzum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen          mittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich ver-\nSchadens verpflichtet.                                         bringt, einführt oder ausführt.\n(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen           (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\nBetrieb von einem Angestellten oder Beauftragten be-           die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\ngangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit de.       antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nAngestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig       bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\ngehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen           der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nden Inhaber des Betriebes begründet.                           rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nsetzen würde.\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ansprüche\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der         (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAnspruchsberechtigte von der Handlung und von der Per-         schaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit\nson des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht        den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und\nauf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der           der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nHandlung an. § 852 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs         stimmung des Bundesrates bedarf, die Voraussetzungen\nist entsprechend anzuwenden. Hat der Verpflichtete durch       und das Verfahren der Überwachung der Agrarerzeug-\ndie Handlung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt,        nisse oder Lebensmittel beim innergemeinschaftlichen\nso ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur Heraus-      Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr zu regeln.\ngabe nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte\nBereicherung verpflichtet.\n§5\n§4                                                   Private Kontrollstellen\nÜberwachung                               Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\n(1) Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten        Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 14\nerforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung)          der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrol-\nobliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.              len zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen\noder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durch-\n(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1     führung der nach Artikel 14 der Verordnung (EWG)\nAbs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die       Nr. 2082/92 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie\nBeauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die        die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung\nAgrarerzeugnisse oder Lebensmittel herstellen oder in          privater Kontrollstellen zu regeln. Die Landesregierungen\nden Verkehr bringen (§ 7 Abs. 1 des Lebensmittel- und          sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-\nBedarfsgegenständegesetzes) oder innergemeinschaftlich         verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu\nverbringen, einführen oder ausführen, während der Ge-          übertragen.\nschäfts- oder Betriebszeit\n1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtun-                                       §6\ngen und Transportmittel betreten und dort Besichtigun-                        Gebühren und Auslagen\ngen vornehmen,\n(1) Für Amtshandlungen, die nach Artikel 14 der Ver-\n2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen;               ordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu Kontrollzwecken vorzu-\nauf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe       nehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und\noder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich\nAuslagen erhoben.\nverschlossen und versiegelt zurückzulassen,\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,                       (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände\nwerden durch Landesrecht bestimmt.\n4. Auskunft verlangen.\nDiese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeug-\nnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, ins-                                     §7\nbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umher-                                Strafvorschriften\nziehen in den Verkehr gebracht werden.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das strafe wird bestraft, wer\nBetreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufs-\neinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzu-        1. eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 ge-\nnehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichti-             schützte Verkehrsbezeichnung oder Kennzeichnung in\ngenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder               einer Weise verwendet, die zur Irreführung geeignet ist,\ndurch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ord-               oder\nnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder                2. einem Gebot oder Verbot der in § 1 Abs. 1 genannten\ndurch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen             Rechtsakte zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-","1816                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand           e) geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig\nauf diese Strafvorschrift verweist.                             vorlegt oder nicht prüfen läßt oder\n(2) Der Versuch ist strafbar.                                 f) eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ndig erteilt,\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n2. einer nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 6 erlassenen\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nRechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nzu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 1 geahndet\nverweist.\nwerden können, soweit es zur Durchsetzung der in § 1\nAbs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.                   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in Fällen des Absat-\nzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche Mark\nund in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis.\n§8                               zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nBußgeldvorschriften\n§9\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 7 Abs. 1\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                                           Einziehung\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-       Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine\nlässig                                                       Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen\nworden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat\n1. entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4,\noder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die\na) das Betreten von Geschäftsräumen, Grundstücken,       zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden\nVerkaufseinrichtungen oder Transportmitteln oder      oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.§ 74a\nderen Besichtigung nicht gestattet,                   des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ord-\nb) die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebens-   nungswidrigkeiten sind anzuwenden.\nmittel nicht so darlegt, daß die Besichtigung ord-\nnungsgemäß vorgenommen werden kann,                                               § 10\nc) die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung nicht                           Inkrafttreten\nleistet,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nd) Proben nicht entnehmen läßt,                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}