{"id":"bgbl1-1993-57-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":57,"date":"1993-10-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/57#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_57.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz","law_date":"1993-10-26T00:00:00Z","page":1782,"pdf_page":2,"num_pages":31,"content":["11782                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Novellierung der Gefahrstoffverordnung,\nzur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung\nund zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nVom 26. Oktober 1993\nAuf Grund                                                  nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n- des§ 3a Abs. 4, der§§ 14, 16c Abs. 2, § 16d, § 16e          dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,\nAbs. 5 Nr. 3, §§ 19, 20 Abs. 6, § 20b und § 25 des       - des§ 21 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der\nChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-          Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980\nchung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) und des § 7       (BGBI. 1 S. 1993), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nAbs. 4 sowie des§ 27 Abs. 4 des Bundes-Immissions-         zes vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512) geändert wor-\nschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung           den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-\nvom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) sowie des § 13 des       heit,\nHeimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\n- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976\nTeil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten\n(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1O der Ver-\nbereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 9 des\nordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278) geän-\nGesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879)\ndert worden ist, verordnet das Bundesministerium für\ngeändert worden ist, verordnet die Bundesregierung,\nGesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministe-\n- des § 17 des Chemikaliengesetzes und des § 14 Abs. 1        rien für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nSatz 1 Nr. 1 und 4 und Absatz 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3      torsicherheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und\ndes Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1            Forsten,\nS. 1410) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung\n- des § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des\nder beteiligten Kreise,\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der\n- des § 143 Abs. 1 Nr. 1o des Seemannsgesetzes in             Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. 1\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-         S. 1169) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-\nmer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-      keitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nordnen die Bundesministerien für Arbeit und Sozial-        S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar\nordnung und für Verkehr im Einvernehmen mit dem            1991 (BGBI. 1S. 530) verordnet das Bundesministerium\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und        für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nForsten,                                                   sterien für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung und\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,\n- des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\n12. April 1976 (BGBI. 1 S. 965) verordnet das Bundes-    - des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d in Verbindung mit\nministerium für Arbeit und Sozialordnung,                  § 68 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Bundesberg-\ngesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310) ver-\n- des § 4 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes in der Fas-         ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einver-\nsung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1        nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-\nS. 315), der durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBI. 1    zialordnung,\nS. 1191) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium für Frauen und Jugend,                       - des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Düngemittelgesetzes\nvom 15. November 1977 (BGBI. 1 S. 2134), von denen\n- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe bin Verbindung mit§ 39        § 2 Abs. 2 durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989\nAbs. 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der          (BGBI. 1 S. 1435) geändert worden· ist, verordnet das\nBekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577)         Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nverordnet das Bundesministerium des Innern im Einver-      Forsten:","Nr_ 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                                1783\nArtikel 1                                                            zweiter Abschnitt\nVerordnung                                                                 Einstufung\nzum Schutz vor gefährlichen Stoffen                           § 4    Gefährlichkeitsmerkmale\n(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) *)\n§ 4a Einstufung von Stoffen\n§ 4b Einstufung von Zubereitungen\nDritter Abschnitt\n1n ha ltsverze ich n i s\nKennzeichnung und Verpackung\nErster Abschnitt                                                      beim Inverkehrbringen\nZweck, Anwendungsbereich                              § 5    Grundpflichten\nund Begriffsbestimmungen                              § 6    Kennzeichnung von Stoffen\n§       Grundsatz                                                          § 7    Kennzeichnung von Zubereitungen\n§ 2     Anwendungsbereich                                                  § 8    Kennzeichnung von Erzeugnissen\n§ 3     Begriffsbestimmungen                                               § 9    Ausführung der Kennzeichnung\nVerwaltungsvorschritten der Mitgliedstaaten für die Einstufung,\n*) Mit dieser Verordnung werden die nachgenannten EG-Richtlinien in                  Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG\ndeutsches Recht umgesetzt                                                         Nr. L 228 S. 67);\n1.a) Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Anglei-          10.   Richtlinie 91/632/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1991\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-               zur fünfzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der\nstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung ge-               Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-\nfährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 187 S. 14),                       und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und\nb) Berichtigung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Ju-               Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 328 S. 23);\nni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften      11.  Richtlinie 92/37/EWG der Kommission vom 30. April 1992 zur\nder Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kenn-              sechzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der\nzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABI. EG Nr. l 110 S. 81);           Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts-\n2.    Richtlinie 90/492/EWG der Kommission vom 5. September 1990                und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und\nzur zweiten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur             Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 30);\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-         12.  Richtlinie 93/21/EWG der Kommission vom 27. April 1992 zur\ngliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung             achtzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-\ngefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt (ABI.           linie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und\nEG Nr. l 275 S. 35);                                                      Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und\n3.    Richtlinie 93/18/EWG der Kommission vom 5. April 1993 zur                 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 110 S. 20);\ndritten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur\n13.  Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-\nzur neunzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des\ngliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\ngefährlicher Zubereitungen an dem technischen Fortschritt (ABI.\nten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr-\nEG Nr. l 104 S. 46);\nlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 258\n4.    Richtlinie 90/35/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1989                s. 29);\nzur Festlegung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 88/379/EWG der        14.   Richtlinie 92/32/EWG des Rates zur siebten Änderung der Richtli-\nKategorien von Zubereitungen, deren Verpackung mit kinderge-              nie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-\nsicherten Verschlüssen versehen sein und/oder ein fühlbares               vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nWarnzeichen tragen müssen (ABI. EG Nr. l 19 S. 14);                       gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 154 S. 1) - nur teilweise-;\n5.    Richtlinie 91/442/EWG der Kommission vom 23. Juli 1991 über         15.   Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991\ngefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesi-             zur Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des\ncherten Verschlüssen versehen sein müssen (ABI. EG Nr. L 238              Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nS.25);                                                                   der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des lnverkehrbringens\n6.    Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur                und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zuberei-\nFestlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssy-             tungen an den technischen Fortschritt (Asbest) (ABI. EG Nr.\nstems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtli-        L 363 S. 36) - nur teilweise-;\nnie 88/379/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 76 S. 35);                  16.  Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur\n7.   Richtlinie 91/325/EWG der Kommission vom 1. März 1991 zur                 Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtli-\nzwölften Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie          nie 80/1107/ EWG über den Schutz der Arbeitnehmer vor der\n67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-              Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische\ntungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich-           Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 177 S. 22);\nnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. l 180 S. 1);                   17.  Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ände-\n8. Richtlinie 91/326/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur                   rung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitneh-\ndreizehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-          mer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite\nlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und               Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/\nVerwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und               1107/EWG) (ABI. EG Nr. l 206 S. 16);\nKennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. L 180 S. 79);        18.  Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den\n9.    Richtlinie 91/410/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur               Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene\nvierzehnten Anpassung an den technischen Fortschritt der Richt-          bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16\nlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und               Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 196 S. 1).","1784                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 10    Verpackung                                               § 39   Umgang mit Asbest bei Abbruch- und Sanierungsarbei-\nten\n§ 11    Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht\n§ 40   Erbgutverändernde Gefahrstoffe\n§ 12    Zusätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und\nVerpackung von bestimmten Stoffen und Zubereitungen\nSiebter Abschnitt\n§ 13    ZL•sätzliche Anforderungen an die Kennzeichnung und\nVerpackung von Stoffen und Zubereitungen, die für jeder-        Behördliche Anordnungen und Entscheidungen\nmann erhältlich sind\n§ 41   Behördliche Anordnungen und Befugnisse\n§ 14    Sicherheitsdatenblatt\n§ 42   Ausnahmen von den Vorschriften des Dritten Abschnitts\n§ 43   Ausnahmen von den Vorschriften des Vierten Abschnitts\nVierter Abschnitt\n§ 44   Ausnahmen von den Vorschriften des Fünften und Sech-\nVerbote und Beschränkungen                            sten Abschnitts\n§ 15    Herstellungs- und Verwendungsverbote\nAchter Abschnitt\n§ 15a Allgemeine Beschäftigungsverbote und -beschränkungen\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\n§ 15 b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere\nPersonengruppen                                          § 45   Jugendarbeitsschutzgesetz\n§ 15c Verwendungsverbote für die Heimarbeit                      § 46   Mutterschutzgesetz\n§ 15 d Begasungen                                                § 47   Heimarbeitsgesetz\n§ 15 e Gewerbliche Schädlingsbekämpfung                          § 48   Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung\n§ 49   Chemikaliengesetz - Anzeige\nFünfter Abschnitt                        § 50   Chemikaliengesetz - Umgang\nAllgemeine Umgangsvorschriften                   § 51   Chemikaliengesetz - Herstellungs- und Verwendungsver-\nfür Gefahrstoffe                               bote\n§ 16    Ermittlungspflicht\nNeunter Abschnitt\n§ 17    Allgemeine Schutzpflicht\n§ 18    Überwachungspflicht                                                              Schlußvorschriften\n§ 19    Rangfolge der Schutzmaßnahmen                             § 52   Ausschuß für Gefahrstoffe\n§ 20    Betriebsanweisung                                         § 53   ISO- und DIN-Normen\n§ 21                                                              § 54   Übergangsvorschriften\nUnterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in beson-\nderen Fällen\nAnhang I*)\n§ 22    Hygienemaßnahmen\n§ 23    Verpackung und Kennzeichnung beim Umgang                                    Allgemeine Bestimmungen\nfür gefährliche Stoffe und Zubereitungen\n§ 24    Aufbewahrung, Lagerung\nNr.    Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher\n§ 25    Besondere Vorschriften für den Umgang mit bestimmten             Stoffe und Zubereitungen\nGefahrstoffen\nNr. 2 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen\n§ 26    Sicherheitstechnik, Maßnahmen bei Betriebsstörungen\nund Unfällen                                              Nr.  3 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)\n§ 27    (entfällt)                                                Nr. 4 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)\n§ 28    Vorsorgeuntersuchungen                                    Nr. 5 Sicherheitsdatenblatt\n§ 29    Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen\nAnhang II*)\n§ 30    Ermächtigte Ärzte\nBestimmungen für gefährliche Zubereitungen\n§ 31    Ärztliche Bescheinigungen\nNr.    Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitun-\n§ 32    entfällt                                                         gen\n§ 33    Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung                   Nr. 2 Schädlingsbekämpfungsmittel\n§ 34    Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheini-\ngungen                                                                              Anhang III*)\nsechster Abschnitt                                   Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften\nfür bestimmte Stoffe,\nZusätzliche Vorschriften                                     Zubereitungen und Erzeugnisse\nfür den Umgang mit krebserzeugenden\nund erbgutverändernden Gefahrstoffen\nNr.  1 Asbesthaltige Zubereitungen und Erzeugnisse\n§ 35   Begriffsbestimmungen                                       Nr. 2 Bleihaltige Zubereitungen\n§ 36   Zusätzliche Ermittlungspflichten, Vorsorge- und Schutz-    Nr. 3 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen)\nmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahr-         Nr. 4 Cyanacrylathaltige Zubereitungen\nstoffen\nNr. 5 lsocyanathaltige Zubereitungen\n§ 37   Anzeige\nNr. 6 Pentachlorphenol und Zubereitungen, die Pentachlorphe-\n§ 38   (entfällt)                                                        nol enthalten","Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                         1785\nNr.    7                                                            Nr. 11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\nNr.    8 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem   Nr. 12 Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nmittleren Molekulargewicht   700 enthalten\nNr. 13 Teeröle\nNr.    9 Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen\nNr. 14 Polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle\nNr. 1O Zubereitungen, die 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl,\nNr. 15 Vinylchlorid\nBenzidin oder deren Salze oder 4-Nitrobiphenyl enthal-\nten                                                       Nr.. 16 Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopropanol\nNr. 11 Erzeugnisse, die trichlorierte, höherchlorierte Biphenyle   Nr. 17 Cadmium und seine Verbindungen\n(PCS), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren Zube-   Nr. 18 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlor-\nreitungen enthalten                                                diphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan\nNr. 12 Wasch-, Reinigungs- und Pflegemittel, die Formaldehyd       Nr.. 19 Kühlschmierstoffe\nenthalten\nNr. 13 Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten                                      Anhang V*)\nBesondere Vorschriften\nAnhang IV*)                                      für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nHe,rstelllungs- und Verwendungsverbote               Nr..   1 Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern\nNr.    1 Asbest                                                    Nr. 2 Ammoniumnitrat\nNr.    2 2-Naphthylamin, 4-Amlnobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphe-  Nr. 3 Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und Polychlo-\nnyl                                                                rierte Dibenzofurane (PCDF)\nNr.    3 Arsen und seine Verbindungen                              Nr.    4 Blei\nNr. 4 Benzol                                                       Nr.    5 Begasungen\nNr.    5 Antifouiingfarben                                         Nr.    6 Gewerbliche Schädlingsbekämpfung\nNr.    6 Bleikarbonate\nAnhang VI*)\nNr..   7 Quecksilber und seine Verbindung,en\nListe der Vorsorgeuntersuchungen\nNr..   8 Zinnorganische Verbindungen\nNr..   9 Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran\n•> Die Anhänge I bis VI werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblat-\nNr. 10 Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche Stoffe       tes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbe•\noder Zubereitungen enthalten                                dingungen des Verlags übersandt.\nErster Abschnitt                            entzündlich sind, lediglich insoweit, als das Inverkehrbrin-\ngen gewerbsmäßig, im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher\nZweck., Anwendungsbereich\nUnternehmungen oder unter Beschäftigung von Arbeitneh-\nund Begriffsbe.stimmungen\nmern erfolgt.\n§ 1                                  (2) Der Dritte Abschnitt gilt nicht für Stoffe, Zubereitun-\ngen oder Erzeugnisse, die in § 2 Abs. 1 und 2 des Chemi-\nGrundsatz                            kaliengesetzes aufgeführt sind mit Ausnahme der in § 2\nZweck dies,er Verordnung ist es, durch Regelungen über          Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes genannten Futter-\nmittel und Zusatzstoffe sowie der dort genannten Le-\ndie Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung\nbensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften in\nvon gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten\nunveränderter Form nicht zum unmittelbaren Verzehr\nErzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen\ndurch den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des\nden Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Ge-\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt\nsundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten\nsind.\nSchädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar\nzu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vor-                    (3) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte Abschnitt gelten\nzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften               für den Umgang mit Gefahrstoffen einschließlich Tätigkei-\nbesondere Regelungen getroffen sind.                               ten in deren Gefahrenbereich. Der Sechste Abschnitt gilt\nzusätzlich für den Umgang mit krebserzeugenden und\n§2                               erbgutverändernden Gefahrstoffen nach § 35 mit Ausnah-\nme von solchen der Kategorie 3 nach Anhang I Nr. 1.4.2.1\nAnwendungsbereich\nund 1.4.2.2 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebs-\n( 1) Der Zweit,e und Dritte Abschnitt gelten                    erzeugende oder erbgutverändernde Wirkung). Für die\nnach Satz 2 ausgenomrryenen Gefahrstoffe gelten die Vor-\n1. für gefährliche Stoffe und Zubereitungen im Sinne des\nschriften des Vierten und Fünften Abschnitts für minder-\n§ 3 a des Chemikaliengesetz.es.,\ngiftige Gefahrstoffe entsprechend..\n2. für Stoffe und Zubereitungen nach Anhang           m,              (4) Die §§ 15a bis 15e und der Fünfte und Sechste\n3. für die in § 8 aufgeführten Erzeugnisse.                        Abschnitt gelten nicht für den Umgang\nSatz 1 Nr.. 1 und 2 gilt für Stoffe und Zubereitungen, die         1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort\nbrandfördernd, hochentzündliclh, leichtentzündlich oder                  die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Ver-","1786                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nhältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige                              zweiter Abschnitt\nRegelungen enthält,\nEinstufung\n2. in Haushalten.\n(5) § 16 Abs 2 gilt nicht für die Verwendung zugelassener                                 §4\nPflanzenschutzmittel.                                                             Gefährlichkeitsmerkmale\n(1) Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine\n§3                              oder mehrere der in § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes\nBegriffsbestimmungen                         genannten und in Anhang I Nr. 1 näher bestimmten Eigen-\nschaften aufweisen. Sie sind\n( 1) Gefahrstoffe sind die in § 19 Abs. 2 des Chemikalien-\ngesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Er-              1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem,\nzeugnisse.                                                           pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne\nBeteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter\n(2) Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwen-               schneller Entwicklung von Gasen reagieren können\nden im Sinne des§ 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.                   und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren,\nschnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilwei-\n(3) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwen-               sem Einschluß explodieren,\ndung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereit-\nstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen            2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht\n24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden                  brennbar sind, aber bei Berührung mit brennbaren\nWerktag ertolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so                 Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch\nendet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.                    Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit\neines Brandes beträchtlich erhöhen,\n(4) Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt ein-\nschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem        3. hochentzündlich, wenn sie\nArbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbstän-           a) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen\ndig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister               Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt\nim Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer                       haben,\nstehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in\nb) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-\nHeimarbeit Besciläftigte sowie Schüler und Studenten\nmaldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-\ngleich.\nbereich haben,\n(5) Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die\n4. leichtentzündlich, wenn sie\nKonzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei\nder im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht             a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne\nbeeinträchtigt wird.                                                     Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden\nkönnen,\n(6) Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die\nb) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung\nKonzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungs-\neiner Zündquelle leicht entzündet werden können\nproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abwei-\nund nach deren Entfernen in gefährlicher Weise\nchung eines biologischen Indikators von seiner Norm, bei\nweiterbrennen oder weiterglimmen,\nder im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht\nbeeinträchtigt wird.                                                 c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen Flamm-\npunkt haben,\n(7) Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzen-\ntration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach          d) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft\ndem Stand der Technik erreicht werden kann.                              hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge\nentwickeln,\n(8) Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes\n5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen\nin der Luft am Arbeitsplatz oder im Sinne des Absatzes 6\nniedrigen Flammpunkt haben,\nim Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnah-\nmen zum Schutze der Gesundheit erforderlich sind. Der            6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-\nÜberschreitung der Auslöseschwelle steht es gleich, wenn             atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut\nVerfahren angewendet werden, bei denen Maßnahmen                     zum Tode führen oder akute oder chronische Gesund-\nnach Satz 1 erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer            heitsschäden verursachen können,\nHautkontakt besteht.\n7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Ver-\n(9) Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist              schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode\nder Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-          führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-\ntungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung               den verursachen können,\neiner Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Be-\n8. mindergiftig, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken\nschäftigten gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung\noder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder\ndes Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare\nakute oder chronische Gesundheitsschäden verursa-\nVerfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heran-\nchen können,\nzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden\nsind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und         9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Berührung\nHygiene.                                                             zerstören können,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                               1787\n10. reizend, wenn sie - ohne ätzend zu sein - bei kurz-        zeiger bekanntgegeben sind, gilt die dort festgelegte Ein-\nzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem           stufung.\nKontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzündung\nhervorrufen können,                                         (2) Wird Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG im Verfah-\nren nach ihren Artikeln 28 und 29 an den technischen\n11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf-          Fortschritt angepaßt, so gilt er in der geänderten, im Bun-\nnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen       desanzeiger veröffentlichten Fassung. Die Änderungen\nhervorrufen können, so daß bei künftiger Exposition      sind spätestens vom ersten Tage des neunten auf die\ngegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakte-        Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgenden Monats an\nristische Störungen auftreten,                           anzuwenden.\n12. krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-\n(3) Stoffe, die nicht in der Bekanntmachung nach § 4a\nken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder\nAbs. 1 aufgeführt sind, muß der Hersteller oder Einführer\ndie Krebshäufigkeit erhöhen können,\nnach Anhang I Nr. 1 dieser Verordnung einstufen. Bei der\n13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), wenn      Einstufung der Stoffe hat er alle gefährlichen Eigen-\nsie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über        schaften nach\ndie Haut nichtvererbbare Schäden der Nachkommen-\n1. den Ergebnissen der Prüfungen nach den §§ 7, 9 und 9 a\nschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen\ndes Chemikaliengesetzes oder\n(fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der\nmännlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen      2. gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis durch Zuord-\noder -fähigkeit zur Folge haben können,                       nung zu den Gefährlichkeitsmerkmalen des § 4 oder\n14. erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschluk-       3. den in einem Zulassungsverfahren· gewonnenen Er-\nken oder Aufnahme über die Haut vererbbare geneti-            kenntnissen\nsche Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit       zu berücksichtigen. Ferner hat er für Stoffe, die zwar in der\nerhöhen können,                                          Chemikalien-Altstoffverordnung (ChemAltstofN) aufge-\n15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwand-       führt sind, aber noch nicht in der Bekanntmachung nach\nlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des      § 4a Abs. 1, Nachforschungen anzustellen, um sich die\nNaturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima,      einschlägigen und zugänglichen Angaben zu den Eigen-\nTieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu          schaften dieser Stoffe zu beschaffen.\nverändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren\n(4) Stoffe, die Verunreinigungen, Beimengungen oder\nfür die Umwelt herbeigeführt werden können.\neinzelne Bestandteile enthalten, werden nach Anhang 1\n(2) Gefahrstoffe im Sinne des § 19 Abs. 2 des Chemi-        Nr. 1 eingestuft.\nkaliengesetzes sind auch Stoffe und Zubereitungen, die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei der\nexplosionsfähig oder auf sonstige Weise chronisch schädi-\nErmittlung nach § 16 Abs. 1.\ngend sind. Sie sind\n1. explosionsfähig,                                                                          § 4b\n-    wenn sie auch ohne Luft durch Zündquellen wie                        Einstufung von Zubereitungen\näußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-\nanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer             (1) Zubereitungen, die einen Stoff mit mindestens einem\nchemischen Umsetzung gebracht werden können,          Gefährlichkeitsmerkmal nach § 4 enthalten, sind nach\nbei der hochgespannte Gase in so kurzer Zeit ent-     Anhang II Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 einzustu-\nstehen, daß ein sprunghafter Temperatur- und          fen.\nDruckanstieg hervorgerufen wird, oder\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind Schädlingsbekämp-\n-    im Gemisch mit Luft, wenn nach Wirksamwerden          fungsmittel nach Anhang II Nr. 2 einzustufen.\neiner Zündquelle eine selbsttätig sich fortpflanzende\nFlammenausbreitung stattfindet, die im allgemeinen       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der\nmit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan-       Ermittlung nach § 16 Abs. 1.\nstieg verbunden ist,\n2. auf sonstige Weise chronisch schädigend, wenn sie bei                           Dritter Abschnitt\nwiederholter oder länger andauernder Exposition einen\nin den Nummern 12 bis 14 nicht genannten Gesund-                   Kennzeichnung und Verpackung\nheitsschaden verursachen können.                                           beim Inverkehrbringen\n§ 4a                                                           §5\nEinstufung von Stoffen                                              Grundpflichten\n(1) Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG          (1) Wer als Hersteller oder Einführer gefährliche Stoffe\ndes Rates vom 16. August 1967 zur Angleichung der              oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat sie zuvor\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung,        nach § 4a oder § 4 b einzustufen und entsprechend der\nVerpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI.         Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Ver-\nEG Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie        pflichtungen des Herstellers oder Einführers nach den\n92/32/EWG (ABI. EG Nr. L 154 S.1) aufgeführt sind, veröf-      Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten im Fall des\nfentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-      erneuten lnverkehrbringens nach Maßgabe des § 15 des\nnung im Bundesanzeiger. Für die Stoffe, die im Bundesan-       Chemikaliengesetzes auch für den Vertreiber.","1788                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Ist der Informationsgehalt der Kennzeichnung einer        (3) Die in der Bekanntmachung nach§ 4a Abs. 1 nicht\nZubereitung oder die Information über eine Verunreinigung     aufgeführten Stoffe sind entsprechend der nach den Krite-\noder Beimengung auf dem Kennzeichnungsschild eines            rien in Anhang I Nr. 1 erfolgten Einstufung zu kennzeich-\nStoffes nicht ausreichend, um anderen Herstellern, die die   nen.\nZubereitung oder den Stoff als Bestandteil einer oder\n(4) Stoffe, die nach§ 5 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes\nmehrerer eigener Zubereitungen verwenden möchten, ei-\nvon der Anmeldung ausgenommen sind und deren Eigen-\nne ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung zu\nschaften nicht hinreichend bekannt sind, sind mit dem Satz\nermöglichen, hat der für das Inverkehrbringen der ur-\n„Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff\" zu\nsprünglichen Zubereitung Verantwortliche den anderen\nkennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach\nHerstellern auf begründete Anfrage unverzüglich alle für\nAbsatz 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.\neine ordnungsgemäße Einstufung und Kennzeichnung der\nneuen Zubereitung erforderlichen Daten über die enthalte-        (5) Werden Metalle mit gefährlichen Eigenschaften in\nnen gefährlichen Stoffe zur Verfügung zu stellen.             kompakter Form in den Verkehr gebracht und stellen sie in\ndieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen\n(3) Stuft der Hersteller oder Einführer einen alten Stoff\ndurch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist\nim Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, der nicht     eine Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der\nin der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt ist,\nfür das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abneh-\naufgrund der Kriterien in Anhang I Nr. 1 als krebserzeu-      mern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten\ngend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend          aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt\nein, so hat er die seiner Einstufung zugrunde liegenden\nnach § 14 zu übermitteln. Satz 2 gilt nicht für die private\nDaten unverzüglich der Anmeldestelle nach dem Chemi-\nAbnahme.\nkaliengesetz mitzuteilen.\n§7\n(4) Verfügt der Hersteller oder Einführer zu alten Stoffen\nim Sinne des § 3 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes, die in                    Kennzeichnung von Zubereitungen\nder Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufgeführt sind,\n(1) Als Kennzeichnung müssen nach Maßgabe des An-\nüber neue Daten, die für eine Einstufung als krebserzeu-\nhangs II angegeben werden:\ngend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend\nvon Bedeutung sind, hat er diese Daten unverzüglich der       1 . der Handelsname oder die Bezeichnung der Zuberei-\nAnmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz mitzuteilen.             tung,\n2. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes\n(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 zu übermittelnden\noder der gefährlichen Stoffe, die in der Zubereitung\nDaten sollten eine Bibliographie aller wichtigen Literatur-\nenthalten sind, nach Anhang I Nr. 1 in Verbindung mit\nangaben enthalten und jegliche einschlägigen unveröffent-\nAnhang II Nr. 1,\nlichten Daten einschließen.\n3. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-\nrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,\n§6\n4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)\nKennzeichnung von Stoffen                         nach Anhang I Nr. 3,\n(1) Als Kennzeichnung müssen angegeben werden:             5. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1\nNr. 4,\n1 . die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Anhang 1\nNr. 1,                                                    6. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des\nHerstellers, des Einführers oder des Vertriebsunter-\n2. die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefah-\nnehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Euro-\nrenbezeichnungen nach Anhang I Nr. 2,\npäischen Gemeinschaften Name und Anschrift dessen,\n3. die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach             der die Zubereitung in die Europäischen Gemeinschaf-\nAnhang I Nr. 3,                                               ten einführt oder erneut in den Verkehr bringt,\n4. die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Anhang 1 7. die Nennmenge (Nennmasse oder Nennvolumen) oder\nNr. 4,                                                        Füllmenge des Inhalts bei den für jedermann erhältli-\n5. der Name, die vollständige Anschrift und die Telefon-          chen verpackten Zubereitungen.\nnummer des Herstellers, des Einführers oder des Ver-         (2) Die Auswahl der chemischen Bezeichnung des Stof-\ntriebsunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb    fes, der Gefahrensymbole und der R-Sätze nach Absatz 1\nder Europäischen Gemeinschaften Name und vollstän-        Nr. 2, 3 und 4 hat nach den Bestimmungen des Anhangs II\ndige Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäi-      Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 zu erfolgen. Die\nschen Gemeinschaften einführt oder erneut in den Ver-     Auswahl der S-Sätze nach Absatz 1 Nr. 5 hat nach den\nkehr bringt,                                              Bestimmungen des Anhangs I Nr. 1 zu erfolgen.\n6. die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer (EINECS-\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann im Hin~li?_k\noder ELINCS-Nummer),\nauf die Auswahl der chemischen Bezeichnungen sensIbIh-\n7. bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4 a          sierender Stoffe\nAbs. 1 aufgeführt sind, der Hinweis „EWG-Kennzeich-\n1. bei konzentrierten Zubereitungen, die ausschließlich\nnung\".\nfür die Parfümindustrie bestimmt sind, von den sensibi-\n(2) Die in der Bekanntmachung nach § 4 a Abs. 1 aufge-         lisierenden Inhaltsstoffen nur der Stoff bezeichnet\nführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu          werden, der vorrangig für die Gefahr der Sensibilisie-\nkennzeichnen.                                                     rung ausschlaggebend ist, oder","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                1789\n2. bei Naturstoffen eine Bezeichnung wie „ätherisches Öl            deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Angaben müssen\naus ... \", ,, ... -extrakt\" anstatt der Namen der sensibili-   groß genug und deutlich lesbar sein. Die Abmessungen\nsierenden Bestandteile dieses ätherischen Öls oder             der Kennzeichnung müssen bei einem Rauminhalt der\nExtrakts verwendet werden.                                     Verpackung\n(4) Für Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang II              1. bis zu 0,25 Liter einem Format in angemessener\nNr. 2 hat die Auswahl der chemischen Bezeichnung des                    Größe,\nStoffes, der Gefahrensymbole, der R-Sätze und S-Sätze\n2. von mehr als 0,25 Liter bis 3 Liter mindestens dem\nnach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 nach den in Anhang II Nr. 2\nFormat 52 mm x 74 mm,\nfestgelegten Bestimmungen in Verbindung mit Anhang 1\nNr. 1 zu erfolgen.                                                  3. von mehr als 3- Liter bis 50 Liter mindestens dem\nFormat 74 mm x 105 mm,\n(5) Werden Legierungen, Mischungen von Polymeren\noder Mischungen von Elastomeren mit gefährlichen Eigen-              4. von mehr als 50 Liter bis 500 Liter mindestens dem\nschaften in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser               Format 105 mm x 148 mm,\nForm keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch                  5. von mehr als 500 Liter mindestens dem Format\nEinatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine                    148 mm x 210 mm\nKennzeichnung nach Absatz 1 nicht erforderlich. Der für\ndas Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern               entsprechen. Die Gefahrensymbole sind in schwarzem\nalle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufge-           Aufdruck auf orangegelbem Untergrund anzubringen. Je-\ndes Gefahrensymbol muß mindestens 1 cm 2 groß sein und\nführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach\n§ 14 zu übermitteln.. Satz 2 gilt nicht für die private Ab-          mindestens ein Zehntel der von der Kennzeichnung einge-\nnahme.                                                               nommenen Fläche ausmachen. Die Kennzeichnung darf\naußer den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Anga-\n(6) Kann der Hersteller oder Einführer von Zubereitun-          ben ergänzende Angaben zur Hygiene und Sicherheit\ngen nach Anhang II Nr. 1 nachweisen, daß seine Ge-                   sowie in anderen Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung\nschäfts- oder Betriebsgeheimnisse dadurch gefährdet                  vorgeschriebene Angaben enthalten; in diesem Falle sind\nwerden, daß die chemische Identität eines mindergiftigen             die Abmessungen nach Satz 3 entsprechend zu vergrö-\nStoffes auf dem Etikett angegeben wird, so ist er befugt,            ßern.\nden Hinweis auf diesen Stoff mittels einer Bezeichnung für\ndie wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen oder                   (2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer\nmittels einer anderen Bezeichnung vorzunehmen. Satz 1                Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole\ngilt nicht für Zubereitungen mit Stoffen, denen einer oder           und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, kann\nmehrere der R-Sätze 39, 40, 42, 43, 42/43, 45, 46, 48, 49,           1. bei Kennzeichnung mit dem Symbol T oder T + die\n60, 61, 62 oder 63 zugeteilt sind.                                        Kennzeichnung mit dem Symbol Xi, Xn oder C ent-\n(7) Der Hersteller oder Einführer muß die. ursprüngliche             fallen,\nund die abweichende Kennzeichnung sowie den Nachweis                 2. bei Kennzeichnung mit dem Symbol C die Kennzeich-\nnach Absatz 6 der Anmeldestelle nach dem Chemikalien-                    nung mit dem Symbol Xi oder Xn entfallen und\ngesetz vorlegen, soweit das erstmalige Inverkehrbringen\n3. bei Kennzeichnung mit dem Symbol E die Kennzeich-\nder Zubereitung im Geltungsbereich dieser Verordnung\nnung mit dem Symbol F, F+ oder O entfallen,\nerfolgt. Die Angaben des Herstellers oder Einführers sind\nvertraulich zu behandeln.                                            soweit die Bekanntmachung nach § 4a nichts anderes\nvorsieht. ist ein Stoff oder eine Zubereitung gleichzeitig als\n(8) Enthält eine Zubereitung einen Stoff, der nach § 6\nmindergiftig und reizend einzustufen, ist der Stoff oder die\nAbs. 4 den Hinweis „Achtung - noch nicht vollständig\nZubereitung mit dem Symbol Xn zu kennzeichnen; zur\ngeprüfter Stoff\" trägt, in einer Konzentration größer oder\nKennzeichnung der mindergiftigen und reizenden Eigen-\ngleich 1 Hundertteil, so ist diese Zubereitung, unbeschadet\nschaften sind die entsprechenden R-Sätze nach Anhang 1\neiner Kennzeichnung nach Absatz 1, zusätzlich mit dem\nNr. 1.3 zu verwenden.\nSatz „Achtung - diese Zubereitung enthält einen noch\nnicht vollständig geprüften Stoff\" zu kennzeichnen.\n(3) Die Kennzeichnung ist auf einer oder mehreren\nFlächen der Verpackung so anzubringen, daß die Anga-\n§8\nben gelesen werden können, wenn die Verpackung in der\nKennzeichnung von Erzeugnissen                         vorgesehenen Weise abgestellt oder abgelegt wird. Ein\nKennzeichnungsschild muß mit seiner ganzen Fläche auf\n(1) Asbesthaltige Erzeugnisse sind nach Anhang III Nr. 1\nder Verpackung haften. Die Kennzeichnung darf auf einem\nzu kennzeichnen.\nmit der Verpackung verbundenen Schild angebracht sein,\n(2) Erzeugnisse, die Formaldehyd freisetzen, sind nach           wenn Beschaffenheit und Abmessungen der Verpackung\nAnhang III Nr. 9 zu kennzeichnen.                                    das Anbringen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 nicht\n(3) Erzeugnisse, die trichlorierte, höher chlorierte Biphe-      zulassen.\nnyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder deren                  (4) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zu-\nZubereitungen enthalten, sind nach Anhang III Nr. 11 zu              bereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung\nkennzeichnen.                                                        gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Ver-\n§9                              sandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den\nAusführung der Kennzeichnung                        verkehrsrechtlichen Vorschriften. Satz 1 gilt nicht für eine\ndurchsichtige Verpackung, unter der sich eine Verpackung\n(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-           mit einer auch von außen lesbaren Kennzeichnung befin-\ntungen muß auf der Verpackung haltbar angegeben und in               det.","11790                                          Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5,) Werden no,,:,i-,,•i,,.,t,o Stoffe und Zubereitungen nach      nicht notwendig, auf die besonderen Gefahren hinzuwei-\n§ 10 Abs. 2 unve,rpackt in den Verkehr gebracht, ist jeder             sen und Sicherheitsratschläge zu erteilen, wenn die Ver-\nLiefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzu-                packung nicht mehr als 125 Milliliter enthält. Das gleiche\ngeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.                    gilt für mindergiftige Stoffe in der gleichen Menge, die nicht\nfür jedermann erhältlich sind.\n(6) Ist die Verpackung eines Versandstücks die einz.ige\nVerpackung, so können die Gefahrensymbole und die                         (2) Die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften\nzugehörigen Gefahrenbez.eichnungen durch die entspre-                  des Dritten Abschnitts gelten nicht für Stoffe, Zubereitun-\nchenden gleichwertigen verkehrsrechtlichen Gefahren-                   gen und Erzeugnisse, die zum verbringen in Staaten au-\nsymbole ersetzt werden.                                                ßerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind,\nwenn die Vorschriften des einführenden Bestimmungslan-\n(7) Abweichend von Absatz 1 können bei Druckgasfla-\ndes sicherstellen, daß alle für die Verwendung nach dieser\nschen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem\nVerordnung erforderlichen Gesundheits-, Sicherheits- und\nVolumen von bis zu 150 Litern Format und Abmessung\nUmweltdaten angegeben sind.\ndes Kennzeichnungsschildes auch den Bestimmungen der\nISO Norm ISO/DP 7225 (Beschluß vom 2. April 1993)\nentsprechen. In diesem Fall kann auf dem Kennzeich-                                                  § 12\nnungsschild der Gattungsname oder die lndustrie-/Han-\ndelsbezeichnung der Zubereitung aufgeführt sein, vor-                                  Zusätzliche Anforderungen\nausgesetzt, daß die gefährlichen Bestandteile der Zuberei-                      an die Kennzeichnung und Verpackung\ntung auf der Gasflasche eindeutig und unverwischbar an-                       von bestimmten Stoffen und Zubereitungen\ngegeben sind.                                                            (1) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III\n(8) Die Verpackung, die Kennzeichnung, das Sicher-                bezeichneten Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese unbe-\nheitsdatenblatt oder die Mitteilung nach Absatz 5 dürfen              schadet der Einstufung nach § 4 a und der Kennzeich-\nkeine die Gefahren verharmlosenden Angaben wie „Nicht                 nungsvorschriften nach § 6 zusätzlich nach den in An-\ngiftig\", ,,Nicht gesundheitsschädlich\", ,,Nicht kennz.eich-           hang III festgelegten Maßgaben zu kennzeichnen.\nnungspflichtig\", ,,Nicht schädlich bei bestimmungsgemä-\n(2) Wer als Hersteller oder Einführer die in Anhang III\nßem Gebrauch\", ,,Nicht umweltgefährlich\" oder ähnliche\nbezeichneten Zubereitungen in den Verkehr bringt, hat\nAngaben aufweisen.\ndiese unbeschadet der Einstufung nach § 4 b und der\n(9) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zuberei-             Kennzeichnungsvorschriften nach § 7 zusätzlich entspre-\ntungen, die ausschließlich zum Verbringen außerhalb des                chend den in Anhang III festgelegten Maßgaben zu kenn-\nGeltungsbereiches dieser Verordnung bestimmt sind, muß                 zeichnen.\nsoweit wie möglich in der Sprache oder in einer oder\nmehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder                         (3) Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe der\nder vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt sein.. Eine                   Kategorien 1 oder 2 sowie krebserzeugende und erbgut-\nKennzeichnung in deutscher Sprache ist nicht erforder-                 verändernde Zubereitungen, die Stoffe der Kategorien 1\nlich.                                                                  oder 2 enthalten, sind, unbeschadet einer Kennzeich-\n§ 10                              nung nach den§§ 6 und 7, zusätzlich mit dem Satz „Ge-\nfahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des Sechsten\nVerpackung\nAbschnitts beachten\" zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht für\n(1) Die Verpackungen gefährlicher Stoffe und Zuberei-              Stoffe und Zubereitungen, die ausschließlich zum Verbrin-\ntungen müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts                gen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung\nungewollt nach außen gelangen kann. Die Verpackungen                   bestimmt sind.\nmüssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher wi-\nderstehen und aus Werkstoffen hergestellt sein, die von                   (4) Aerosolpackungen und die Verpackung der einzel-\ndem Stoff oder der Zubereitung nicht angegriffen werden                nen Aerosolpackungen sind mit folgenden Hinweisen zu\nund keine gefährlichen Verbindungen mit ihnen eingehen.                kennzeichnen:\nDiese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Ver-                1. ,,Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung\npackung des Versandstücks den verkehrsrechtlichen                           und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach\nVorschriften entspricht.                                                    Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.\",\n(2:) Die Vorschriften über die Verpackung gelten nicht für         2. ,,Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände\nfeste gefährliche Stoffe oder ZUbereitungen, wenn bei                       sprühen.\", es sei denn, die Aerosolpackung ist aus-\nbestimmungsgemäßer Verwendung Gefahren für Leben                            drücklich hierfür bestimmt,\nund Gesundheit des Menschen und die Umwelt nicht ent-                  3. ,,,Brennbar\", oder das Gefahrensymbol „F\", wenn der\nstehen.\nMassengehalt an brennbaren Bestandteilen mehr als\n(3) Gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht in                45 Hundertteile oder mehr als 250 Gramm beträgt.\nsolche Behältnisse verpackt oder bei der Abgabe abgefüllt\n(5) Brennbare Bestandteile im Sinne des Absatzes 4\nwerden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt\nmit Lebensmitteln verwechselt werden kann.                            sind Gase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich\nhaben sowie Flüssigkeiten und Zubereitungen, deren\nFlammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.\n§ 11\nA.usnahme!n vo,n der Kennzeichnungsp11icht                       (6) Gefährliche Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 und\ngefährliche Stoffe, die durch Verspritzen oder Versprühen\n(1) Bei brandfördernden, leichtentzündlichen, entzündli-          aufgetragen werden, sind zusätzlich mit dem Sicherheits-\nchen oder reizenden Stoffen und Zubereitungen ist es                  ratschlag S23 und mit einem der Sicherheitsratschläge","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                 1791\nS38 oder S51 nach den Maßgaben des Anhangs I Nr. 1 zu         Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Zubereitungen in Form von\nkennzeichnen.                                                 Aerosolen.\n(7) Enthält eine gefährliche Zubereitung nach Anhang II        (6) Flüssige Zubereitungen nach Absatz 5 Nr. 1 und\nNr. 1 mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zu-          flüssige Stoffe, die die Kriterien des Absatzes 5 Nr. 1 erfül-\ngeordnet wurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zuberei-     len, sind zusätzlich mit dem S-Satz S62 zu kennzeichnen.\ntung der R-Satz R33 anzugeben, wenn der Stoff in der          Dies gilt nicht für Aerosole.\nZubereitung in einer Konzentration größer oder gleich\n1 vom Hundert enthalten ist, soweit in der Bekanntma-           (7) Behälter bis zu 3 Liter Fassungsvermögen, die als\nchung nach § 4 a Abs. 1 keine anderen Werte festgelegt        sehr giftig, giftig oder ätzend gekennzeichnete Schädlings-\nsind.                                                         bekämpfungsmittel nach Anhang II Nr. 2 enthalten, müs-\nsen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein.\n(8) Enthält eine Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 min-\ndestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet                 (8) Behälter, die einen mit Xn, F+ oder F gekennzeich-\nwurde, so ist bei der Kennzeichnung der Zubereitung der       neten Stoff oder eine mit Xn, F+ oder F gekennzeichnete\nA-Satz R64 anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung      Zubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-\nin einer Konzentration größer oder gleich 1 vom Hundert       geachtet ihres Fassungsvermögens mit einem ertastbaren\nenthalten ist, soweit in der Bekanntmachung nach § 4 a       Warnzeichen versehen sein.\nAbs. 1 keine anderen Werte festgelegt sind.\n(9) Die nach den Absätzen 4, 5 und 7 erforderlichen\nkindergesicherten Verschlüsse von wiederverschließbaren\nBehältern müssen den Anforderungen der Norm ISO 8317\n§ 13\n(Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen. Die nach den Absät-\nZusätzliche Anforderungen                    zen 4 und 8 erforderlichen, bei der Berührung ertastbaren\nan die Kennzeichnung und Verpackung                 Warnzeichen müssen den Anforderungen der Norm\nvon Stoffen und Zubereitungen,                  CEN 272 (Ausgabe 20. August 1989) entsprechen.\ndie für jedermann erhältlich sind\n(10) Der Verpackung von Zubereitungen nach Anhang II\n(1) Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen      Nr. 1, die als sehr giftig, giftig oder ätzend eingestuft sind,\nund Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind, müs-   muß, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsan-\nsen die in den Absätzen 2 bis 1O genannten zusätzlichen      weisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine\nAnforderungen erfüllt werden.                                genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanwei-\nsung beigefügt werden. Die Gebrauchsanweisung muß\n(2) Bei der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe oder ge-\nauch Informationen über die ordnungsgemäße Entsorgung\nfährlicher Zubereitungen nach Anhang II Nr. 1 sind, neben\nder Leerverpackungen umfassen.\nden sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen, die S-\nSätze S 1, S2, S45 oder S46 nach der Maßgabe des\nAnhangs I Nr. 1 anzugeben.\n§ 14\n(3) Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen                         Sicherheitsdatenblatt\nnach Anhang II Nr. 1 enthalten, dürfen\n(1) Wer als Hersteller, Einführer oder erneuter lnver-\n1. weder eine Form oder graphische Dekoration aufwei-         kehrbringer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den\nsen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder     Verkehr bringt, hat den Abnehmern spätestens bei der\nfördern oder die beim Verbraucher zu Verwechslung         ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein\nführen können,                                            Sicherheitsdatenblatt nach Anhang I Nr. 5 zu übermitteln.\n2. noch Aufmachungen oder Bezeichnungen aufweisen,            Satz 1 gilt auch für Zubereitungen nach Anhang III Nr. 2, 3,\ndie für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder     4, 5, 8 und 13. Für Zubereitungen mit den in § 35 Abs. 3\nKosmetika verwendet werden.                               genannten krebserzeugenden Stoffen ist ein Sicherheits-\ndatenblatt zu übermitteln, wenn die Konzentration des\n(4) Behälter, die einen mit T+, T oder C gekennzeichne-    Stoffes in der Zubereitung gleich oder größer als die dort\nten Stoff oder eine mit T+, T oder C gekennzeichnete         genannte Konzentrationsgrenze ist. Die Sätze 1 bis 3\nZubereitung nach Anhang II Nr. 1 enthalten, müssen un-       gelten nicht\ngeachtet ihres Fassungsvermögens mit kindergesicherten\nVerschlüssen und einem ertastbaren Warnzeichen ver-          1. für die private Abnahme und\nsehen sein.                                                  2. für Schädlingsbekämpfungsmittel           nach   Anhang II\nNr. 2.\n(5) Behälter folgender Zubereitungen müssen mit kin-\ndergesicherten Verschlüssen versehen sein:                   Das Sicherheitsdatenblatt ist\n1. flüssige Zubereitungen mit einer durch ein Rotations-     1. in deutscher Sprache abzufassen,\nviskosimeter nach der ISO-Norm 3219 (Ausgabe             2. kostenlos dem Abnehmer zu übermitteln,\n15. Dezember 19n) gemessenen kinematischen Vis-\nkosität, die bei 40 °c  weniger als 7 x 1o-e m 2/sec be- 3. mit Datum zu versehen.\nträgt, und die aliphatische oder aromatische Kohlen-         (2) Wird das Sicherheitsdatenblatt aufgrund wichtiger\nwasserstoffe in einer Konzentration von insgesamt        neuer Informationen im Zusammenhang mit der Sicher-\n1O Hundertteilen oder darüber enthalten,                 heit, dem Gesundheitsschutz oder der Umwelt überarbei-\n2. Zubereitungen, die gleich oder mehr als 3 Hundertteile    tet, ist es allen Abnehmern, die den Stoff oder die Zuberei-\nMethanol oder gleich oder mehr als 1 Hundertteil         tung in den vergangenen 12 Monaten erhalten haben, zu\nDichlormethan enthalten.                                 übermitteln. Die überarbeitete Fassung des Sicherheitsda-","11792                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ntenblattes ist mit den Angaben „überarbeitet .... (Datum)\"           (2) Absatz 1 gilt nicht für die ordnungsgemäße Abfall-\nzu versehen.                                                    entsorgung, sofern in § 43 Abs. 2 und 3 oder Anhang IV\nnicht etwas besonderes bestimmt ist.\n(3) Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder\nauf Datenträgern übermittelt werden.\n§ 15a\n(4) Das Sicherheitsdatenblatt muß nicht geliefert wer-\nAllgemeine\nden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die für\nBeschäftigungsverbote und -beschränkungen\njedermann erhältlich sind, mit ausreichenden Informatio-\nnen versehen sind, die es dem Benutzer ermöglichen, die              (1) Arbeitnehmer dürfen den nachfolgend genannten\nerforderlichen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz              besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen\nund die Sicherheit zu ergreifen. Verlangt ein Abnehmer,         nicht ausgesetzt sein:\nder den Stoff oder die Zubereitung berufsmäßig verwen-\n-     6-Amino-2-ethoxynaphthalin,\ndet, ein Sicherheitsdatenblatt, so muß ihm der lnverkehr-\n-    4-Aminobiphenyl und seinen Salzen,\nbringer das Sicherheitsdatenblatt liefern.\n-    Asbest,\n(5) Für die Angaben im Sicherheitsdatenblatt ist der im     -     Benzidin und seinen Salzen,\nSicherheitsdatenblatt aufgeführte lnverkehrbringer des          -     Bis(chlormethyl}ether,\nStoffes oder der Zubereitung, im Falle eines ausländi-          -    Cadmium und löslichen Cadmium-Verbindungen sowie\nschen lnverkehrbringers der im Geltungsbereich dieser                Cadmiumoxid,\nVerordnung ansässige Einführer verantwortlich.                  -    Cadmiumchlorid (in atembarer Form),\n-    Chlormethyl-methylether,\n(6) Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und       -    Dimethylcarbamoylchlorid,\nZubereitungen, die ausschließlich zum Verbringen außer-        -     Hexamethylphosphorsäuretriamid,\nhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung bestimmt           -     2-Naphthylamin und seinen Salzen,\nsind, müssen soweit wie möglich in der Sprache oder in         -     4-Nitrodiphenyl,\neiner oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungs-             -     1,3-Propansulton,\nlandes oder der vorgesehenen Einsatzgebiete abgefaßt           -     N-Nitrosaminverbindungen,\nsein.. Ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache ist      -     Tetranitromethan.\nnicht erforderlich. § 11 Abs . 2 findet entsprechend An-\nSatz 1 gilt nicht\nwendung.\n1. für Abbruch-, Sanierungs- oder lnstandhaltungsarbei-\nten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden,\nEinrichtungen oder Geräten, die die in Satz 1 genann-\nVierter Abschnitt                                 ten Gefahrstoffe enthalten, soweit die Einhaltung des\nGebotes nach Satz 1 nach dem Stand der Technik\nVerbote und Beschränkungen                                 nicht möglich ist,\n2. für die besonders gefährlichen krebserzeugenden Ni-\n§ 15                                     trosamine nach Satz 1, die nach dem Stand der Tech-\nHerstellungs- und Verwendungsverbote                       nik unvermeidbar entstehen,\n(1) Nach Maßgabe des Anhangs IV bestehen Herstel-          3. für\nlungs- und Verwendungsverbote für:                                    -  N-Nitroso-methyl-tert.butylamin,\n-  N-Nitroso-dibenzylamin,\n1. Asbest,\n-  N-Nitroso-dicyclohexylamin,\n2. 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitro-              -  N-Nitroso-ethyl-tert.butylamin,\nbiphenyl,\n-  N-Nitroso-n-butyl-tert.butylamin,\n3.  Arsen und seine Verbindungen,\n-  N-Nitroso-diallylamin,\n4.   Benzol,\n-  N-Nitroso-prolin,\n5.  Antifoulingfarben,\n-  N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin,\n6.  Bleikarbonate,\n-  N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,\n7.  Quecksilber und seine Verbindungen,\n-  Dinitrosopentamethylentetramin\n8.  zinnorganische Verbindungen,\n9.  Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran,                  und soweit sich bei den in Satz 1 genannten N-Nitro-\n10.   Dekorationsgegenstände, die flüssige gefährliche         saminverbindungen in Prüfungen ein Hinweis auf krebs-\nStoffe oder Zubereitungen enthalten,                     erzeugende Wirkungen nicht ergeben hat.\n11.   aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe,                       · (2) Bei Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten müs-\n12.   Pentachlorphenol und seine Verbindungen,                 sen beim Austausch die besonders gefährlichen krebser-\n13.   Teeröle,\nzeugenden Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik\n14.   polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Terphenyle,     durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem\n15. Vinylchlorid,                                              geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden.\n16. Starke Säure-Verfahren zur Herstellung von Isopro-\npanol,                                                        (3) Abbruch-, Sanierungs- und lnstandhaltungsarbeiten\n17. Cadmium und seine Verbindungen,                            im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dürfen nur durchge-\n18. Monomethyltetrachlordiphenylmethan,        Monomethyldi-   führt werden, wenn sichergestellt ist, daß die personelle\n. chlordiphenylmethan,     Monomethyldibromdiphenylme-      und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens\nthan,                                                    für diese Arbeiten geeignet ist. Eine ausreichende perso-\n19. Kühlschmierstoffe.                                         nelle Ausstattung liegt nur vor, wenn sachkundige Perso-","Nr.. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                1793\nnen beschäftigt werden. Der Nachweis der Sachkunde             5. die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von\nwird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der             12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht\nzuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang                  worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt aus-\nerbracht. Abweichend von Satz 3 bedarf ein Sachkunde-              gestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesund-\nlehrgang für lnstandhaltungsarbeiten mit geringer Exposi-          heitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht be-\ntion der Arbeitnehmer nicht der behördlichen Anerken-              stehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitun-\nnung.                                                              gen nach Satz 1 in Anhang VI aufgeführt sind, dürfen\ndie Untersuchungen in der Regel nur von einem er-\n(4) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-           mächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt\nfahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer ohne per-            werden.\nsönliche Schutzausrüstung nicht mit Arbeiten beschäftigt\nwerden, bei denen es aufgrund des Arbeitsverfahrens, der          (5) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Stoffen, Zube-\nArbeitsorganisation oder der räumlichen oder klimatischen     reitungen und Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungs-\nVerhältnisse am Arbeitsplatz zu einer erhöhten Aufnahme       gemäß Krankheitserreger übertragen können, nicht be-\nder Gefahrstoffe über die Atmungsorgane oder die Haut         schäftigen, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt\nkommen kann.                                                  sind; Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.\n(5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Ge-          (6) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter\nfahrstoffe überschritten, dürfen Arbeitnehmer täglich nicht   mit sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder in sonstiger\nlänger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40      Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstof-\nStunden - bei Vierschichtbetrieben 42 Stunden pro Woche       fen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöse-\nim Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen          schwelle nicht überschritten wird. Der Arbeitgeber darf\nbeschäftigt werden.                                          werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen\noder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß\nKrankheitserreger übertragen können, nicht beschäftigen,\n§ 15b\nwenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. § 4\nBesondere Beschäftigungsbeschränkungen               Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes bleibt unberührt.\nfür besondere Personengruppen\n(7) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebser-\n(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit leichtentzünd-  zeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden\nlichen, entzündlichen oder brandfördernden Gefahrstoffen     Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn\nnicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn sie durch einen  die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Um-\nFachkundigen beaufsichtigt werden.                           gang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeit-\ngeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1\n(2) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit explosions-     nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschrit-\ngefährlichen oder hochentzündlichen Gefahrstoffen nicht      ten ist.\nbeschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn\n(8) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen\n1 . der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung      beim Umgang mit Gefahrstoffen, die\ndes Ausbildungszieles erforderlich ist,\n1. Blei oder\n2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und\n2. Quecksilberalkyle\n3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-\ntigt werden.                                            enthalten, nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle\nnicht unterschritten wird..\n(3) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit mindergiftigen,\nätzenden oder reizenden Gefahrstoffen nicht beschäfti-                                      § 15c\ngen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. Satz t\ngilt nicht, wenn                                                       Verwendungsverbote für die Heimarbeit\n1. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung            (1) Sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, hochent-\ndes Ausbildungszieles erforderlich ist,                 zündliche, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgut-\nverändernde oder in sonstiger Weise den Menschen chro-\n2. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind und\nnisch schädigende Gefahrstoffe oder Gefahrstoffe, die\n3. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-      ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger über-\ntigt werden.                                            tragen können, dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit\nüberlassen werden.\n(4) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen,\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgut-          (2) In Heimarbeit Beschäftigte dürfen nur solche Gefahr-\nverändernden oder in sonstiger Weise den Menschen            stoffe verwenden, die ihnen vom Auftraggeber oder Zwii-\nchronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.     schenmeister überlassen worden sind.\nSatz 1 gilt nicht, wenn\n(3) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat für die in\n1. die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,            Heimarbeit Beschäftigten in der nach § 20 Abs. 1 aufzu-\n2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung        stellenden Betriebsanweisung auch Maßnahmen festzu-\ndes Ausbildungsziels erforderlich ist,                  legen, die nach Art der Heimarbeit, der verwendeten Ar-\nbeitseinrichtungen und Arbeitsverfahren zur Erfüllung der\n3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,\nVorschriften der §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind. Die\n4.. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsich-     Betriebsanweisung ist den in Heimarbeit Beschäftigten\ntigt werden und                                         vom Auftraggeber oder Zwischenmeister auszuhändigen.","1794                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 15d                             einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über\nBegasungen                            andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß\neine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befin-\n( 1) Begasungen mit sehr giftigen und giftigen Stoffen    det, und daß Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung\nund Zubereitungen (Begasungsmitteln) dürfen nur mit fol-    oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutref-·\ngenden Stoffen und Zubereitungen durchgeführt werden:       fend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist,\n1. Cyanwasserstoff (Blausäure) sowie Stoffe, die zum        soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der\nEntwickeln oder Verdampfen von Cyanwasserstoff          zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.\noder leicht flüchtigen Cyanwasserstoffverbindungen          (2) Der Arbeitgeber muß unter Berücksichtigung von\ndienen,                                                 Umweltschutzbelangen prüfen, ob\n2. Ethylenoxid,                                              1. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem ge-\n3. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwik-            ringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in\nkelnde Stoffe,                                               Aussicht genommenen Gefahrstoffe erhältlich sind\noder\n4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum\nEntwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen.      2.. durch Änderung des Herstellungs- oder Verwendungs-\nverfahrens auf die Verwendung der Gefahrstoffe ver-\nDie Verwendung der in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe\nzichtet oder das Auftreten der Gefahrstoffe am Arbeits-\nund Zubereitungen als Begasungsmittel darf nur unter den\nplatz verhindert oder verringert werden kann.\nVoraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Für\nportionsweise verpackte Zubereitungen, die mehr als          Ist dem Arbeitgeber die Verwendung dieser Stoffe, Zube-\n15 Gramm je 10 Quadratmeter Phosphorwasserstoff ent-        reitungen, Erzeugnisse und Verfahren zumutbar, darf er\nwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ver-        nur diese verwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach\nwendet werden, bedarf es lediglich eines Befähigungs-        Satz 1 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Be-\nscheines nach Anhang V Nr. 5. Satz 2 gilt auch, wenn die     hörde auf Verlangen vorzulegen.\nzuständige Behörde andere Begasungsmittel nach § 43\n(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Unge-\nAbs. 8 zugelassen hat\nwißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder\n(2) Wer Begasungen mit den in Absatz 1 aufgeführten       Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen\nBegasungsmitteln durchführen will, bedarf der Erlaubnis      Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahr-\nder zuständigen Behörde entsprechend der Maßgabe des         stoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden\nAnhangs V Nr. 5.2. Bei allen Begasungen nach Satz 1 sind     Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch so-\ndie allgemeinen und besonderen Vorschriften dieser Ver-      weit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten\nordnung, insbesondere Anhang V Nr. 5 zu beachten.            Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht\nerlorderlich sind, mindestens Angaben entsprechend An-\n(3) Als Begasungsmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3  hang I Nr. 5 verlangen.\ndürfen nur solche Stoffe und ihre Zubereitungen verwen-\ndet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für          (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller\nLand- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen        Gefahrstoffe, mit denen Arbeitnehmer umgehen, zu füh-\nFällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch        ren. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben\ndas Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für          enthalten:\nMaterialforschung und -prüfung verlangen.                    1. Bezeichnung des Gefahrstoffes,\n(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe nur mit        2. Kennzeichnung des Gefahrstoffes,\nPhosphorwasserstoff und Transportbehälter nur mit Phos-\n3. Menge des Gefahrstoffes im Betrieb,\nphorwasserstoff begast werden. Ethylenoxid darf nur\nin vollautomatischen Begasungsanlagen verwendet             4. Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umge-\nwerden.                                                           gangen wird.\n§ 15e                             Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen\nDatenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf\nGewerbliche Schädlingsbekämpfung                  dem aktuellen Stand zu halten.\nBei der gewerblichen Schädlingsbekämpfung sind die           (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang\nallgemeinen und besonderen Vorschriften der Verord-          mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der\nnung, insbesondere Anhang V Nr. 6 zu beachten.               erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbun-\ndenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche\nMaßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die\nfünfter Abschnitt                          beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der\nArbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen um-\nAllgemeine Umgangsvorschriften                       geht.\nfür Gefahrstoffe\n§ 17\n§ 16                                               Allgemeine Schutzpflicht\nErmittlungspflicht\n(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat\n(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zuberei-  die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschli-\ntung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob      chen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnah-\nes sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um           men nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                               1795\ndes Fünften und Sechsten Abschnitts einschließlich der             metallisches Blei und seine Ionenverbindungen am\ndazugehörigen Anhänge und den für sie geltenden Ar-                Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 247 S. 12),\nbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen.\n4 . 78/610/EWG des Rates vom 29. Juni 1978 zur Anglei-\nIm übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheits-\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der\ntechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Re-\nMitgliedstaaten über den Schutz der Gesundheit von\ngeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicher-\nArbeitnehmern, die Vinylchlorid ausgesetzt sind (ABI.\nheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die son-\nEG Nr. L 197 S. 12),\nstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse\nzu beachten.                                                 5. 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über\nden Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung\n(2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren                 durch Asbest am Arbeitsplatz (ABI. EG Nr. L 263\nsind unverzüglich zu treffen.                                      s. 25)\n(3) Bei den zu treffenden Schutzmaßnahmen sind die        in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäi-\nKennzeichnungen nach den §§ 6 bis 8, insbesondere die        schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung über-\nHinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) und die       nommen sind. Die Verfahren und Maßregeln werden vom\nSicherheitsratschläge (S-Sätze) nach § 6 Abs. 1 Nr. 3         Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bun-\nund 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie die Angaben in       desarbeitsblatt bekanntgemacht.\nden Sicherheitsdatenblättern nach § 14 zu beachten.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Auslöse-\nschwelle für Gefahrstoffe bei bestimmungsgemäßer An-\n§ 18\nwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich aner-\nÜberwachungspflicht                       kannter Verfahren oder Geräte nicht überschritten wird.\nSatz 1 gilt nicht für die besonders gefährlichen krebserzeu-\n(1) Ist das Auftreten eines oder verschiedener gefährli-\ngenden Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1.\ncher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszu-\nschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeits-\nplatzkonzentration, die Technische Richtkonzentration                                       § 19\noder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschrit-                  Rangfolge der Schutzmaßnahmen\nten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die Ge-\nsamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft         (1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß gefähr-\nam Arbeitsplatz ist zu beurteilen.                            liche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden,\nsoweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Das\n(2) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendi-     Arbeitsverfahren ist ferner so zu gestalten, daß die Arbeit-\nge Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen          nehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen Stoffen oder\nverfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche        Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies\nMeßstelle beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von       nach dem Stand der Technik möglich ist.\neiner Meßstelle festgestellten Erkenntnisse zutreffend\nsind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist.           (2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unter-\nDie Länder regeln einvernehmlich das Verfahren der An-       bunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder\nerkennung. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-      Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts-\nordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesar-         oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und an-\nbeitsblatt bekannt.                                          schließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu ent-\nsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich\n(3) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen         ist.\nnach den Absätzen 1 und 2 sind aufzuzeichnen und min-\ndestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zu-             (3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht\nständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich    möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechen-\nder Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt§ 31 Abs. 1   den Lüftungsmaßnahmen zu treffen.\nentsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeich-           (4) Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens\nnungen dem zuständigen Unfallversicherungsträger aus-        fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht\nzuhändigen.                                                  sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der\n(4) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Mes-     Arbeitgeber das nicht entsprechende Arbeitsverfahren so-\nsungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für        weit zumutbar innerhalb einer angemessenen Frist dieser\nGefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Maßregeln her-      Fortentwicklung anzupassen.\nanzuziehen, in die die Verfahren und Meßregeln der Richt-         (5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach\nlinien                                                       den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentra-\n1. 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur            tion oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht\nÄnderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der      unterschritten, hat der Arbeitgeber\nArbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,        1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften ge-\nphysikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Ar-       eignete persönliche· Schutzausrüstungen zur Verfü-\nbeit (ABI. EG Nr. L 356 S. 74),                               gung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygie-\n2. 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur                  nisch einwandfreiem Zustand zu halten und\nDurchführung der Richtlinie 88/642/EWG (ABI. EG         2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange\nNr. L 177 S. 22),                                             beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbe-\n3. 82/605/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über den                 dingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz\nSchutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch                vereinbar ist.","1796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSatz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu            geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingun-\nrechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung           gen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.\ngestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.          Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend bei den Ermittlungen und\nDas Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen           Beurteilungen nach § 36 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie\ndarf keine ständige Maßnahme sein.\nbei der Regelung der Maßnahmen nach § 36 Abs. 2\n(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten nicht für Verfahren,  Satz 3.\nbei denen bestimmungsgemäß Gefahrstoffe freigesetzt\n(2) Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatz-\nwerden und Lüftungsmaßnahmen dem Verwendungs-                 konzentration, der Technischen Richtkonzentration oder\nzweck entgegenstehen. Die Überwachungspflicht nach            der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen\n§ 18 Abs. 1 entfällt in diesen Fällen. Werden in diesen       Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unver-\nFällen die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der        züglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitneh-\nBiologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten,    mer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffen-\nsind Maßnahmen nach Absatz 5 zu treffen.                     den Maßnahmen zu hören. In dringenden· Fällen hat der\nArbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unver-\n§ 20                            züglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnah-\nBetriebsanweisung                       men nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33\ngetroffen werden.\n( 1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoff-\nbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die         (3) Über Messungen nach § 18 zur Überwachung der\nmit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefah-          Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der T echni-\nren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die         schen Richtkonzentration sind Meßprotokolle zu erstellen.\nerforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln          Abschriften der Meßprotokolle hat der Arbeitgeber dem\nfestgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung ent-      Betriebs- oder Personalrat zugänglich zu machen. Er hat\nstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Be-      Abschriften der Meßprotokolle dem Betriebs- oder Perso-\ntriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Spra-  nalrat auf Verlangen zu überlassen.\nche der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stel-\n(4) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,\nle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebs-\nüber die in den Vorschriften der§§ 16 bis 20 vorgesehe-\nanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im\nnen Maßnahmen hinaus zur Abwendung gesundheitlicher\nGefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.\nSchäden dem Arbeitgeber im Einzelfall zusätzliche\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen        Schutzmaßnahmen vorzuschlagen. Unterrichtungs- und\nbeschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsan-             Beteiligungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften\nweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die         bleiben unberührt.\nSchutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Ar-\n(5) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber\nbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende\ndem Betriebs- oder Personalrat sowie den Arbeitnehmern\nMütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschrän-\nbestehen nur insoweit, als die betroffenen Arbeitnehmer\nkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor\nArbeitnehmer oder Beschäftigte im Sinne des Betriebsver-\nder Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich\nfassungsgesetzes oder der Personalvertretungsgesetze\nmündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und\nsind.\nZeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten\nund von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestäti-        (6) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder\ngen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre auf-       die Technische Richtkonzentration oder der Biologische\nzubewahren.                                                  Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der\nArbeitgeber der dagegen erhobenen oder veranlaßten Be-\n§ 21\nschwerde nicht unverzüglich ab, so kann sich der einzelne\nUnterrichtung und Anhörung                   Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen\nder Arbeitnehmer in besonderen Fällen                Möglichkeiten unmittelbar an die für die Überwachung\nzuständigen Stellen wenden. Besteht durch die Über-\n(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer\nschreitungen nach Satz 1 eine unmittelbare Gefahr für\noder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,\nLeben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer\ndiesen\ndas Recht, die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung\n1. bei der Ermittlung und Beurteilung nach § 16 Abs. 2       der in den Sätzen 1 und 2 genannten Rechte dürfen dem\nund 4 Satz 1 sowie bei der Regelung der Maßnahmen        Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.\nnach § 16 Abs. 4 Satz 2 und § 17 Abs. 3 zu hören,\n2. wenn er Messungen nach § 18 durchführt, über das                                      § 22\nErgebnis der Messungen zur Überwachung der Maxi-                           Hygienemaßnahmen\nmalen Arbeitsplatzkonzentrationen, der Technischen\nRichtkonzentrationen oder über das nicht personenbe-       (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb\nzogene Ergebnis der Messungen zur Überwachung der        bestimmte Nahrungs- und Genußmittel dürfen nur so auf-\nBiologischen Arbeitsplatztoleranzwerte zu unterrichten,  bewahrt werden, daß sie mit Gefahrstoffen nicht in Berüh-\nEinsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu     rung kommen.\ngewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu\n(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen,\ngeben,\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-\n3. wenn er persönliche Schutzausrüstungen nach § 19          gutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dür-\nAbs. 5 zur Verfügung zu stellen hat, zur Auswahl der     fen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im","Nr. 57  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                1797\nFreien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen.      kehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehl-\nFür diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in       gebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbe-\ndenen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchti-      wahrung 'zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung\ngung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen     müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren\nkönnen.                                                     erkennbar sein.\n(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen,       (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,\ngiftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erb-    durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Le-\ngutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind      bensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder\nWaschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewah-             gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich\nrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur     geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimit-\nVerfügung z.u stellen. Wenn es aus gesundheitlichen         teln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatz-\nGründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen-   stoffe aufbewahrt oder gelagert werden.\nund Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch\neinen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind.         (3) Mit T + oder T gekennzeichnete Stoffe und Zuberei-\nArbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reini-   tungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder\ngen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und  zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.\nvom Arbeitgeber zu ersetzen.                                Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.\n§ 23\n§ 25\nVerpackung und Kennzeichnung beim Umgang\nBesondere Vorschriften\n(1) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,        für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen\ndie nach dem Dritten Abschnitt verpackungs- und kenn-\nWer als Arbeitgeber die in Anhang V bezeichneten Ge-\nzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung\nfahrstoffe herstellt oder verwendet oder den dort genann-\nentsprechend dem Dritten Abschnitt zu kennzeichnen und\nten Tätigkeiten nachgeht, hat unbeschadet der Vorschrif-\nzu verpacken.\nten des Vierten und Fünften Abschnitts die in Anhang V\n(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zube-       festgelegten Vorschriften zu beachten.\nreitungen nach Anhang V Nr. 2 sind mit der Aufschrift\n-,,Gefahrstoffverordnung\" und der Bezeichnung „Ammo-\nniun1nitrat\" oder „Düngemittel mit Ammoniumnitrat\" und                                   § 26\nder Gruppe nach Anhang V Nr. 2.2 zu kennzeichnen.                                Sicherheitstechnik,\nMaßnahmen bei Betriebsstörungen und Unfällen\n(3) Abweichend von Absatz 1 sind\n1. Behälter, die mit dem Boden fest verbunden sind,            (1) Werden Herstellungs- oder Verwendungsverfahren\neingesetzt, bei denen mit Gefahrstoffen in technischen\n2. in Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten sowie  Anlagen oder unter Verwendung von technischen Arbeits-\nin Apotheken Standflaschen, in denen gefährliche Stof- mitteln umgegangen wird, hat der Arbeitgeber Maßnah-\nfe und Zubereitungen in einer für den Handgebrauch      men und Vorkehrungen nach dem fortentwickelten Stand\nerforderlichen Menge enthalten sind,                    der Technik zu treffen, damit die Arbeitnehmer nicht ge-\nmindestens mit der Angabe                                   fährdet und die Grenzwerte oder Richtwerte über die Kon-\nzentration gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen am Ar-\na) der Bezeichnung des Stoffes nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, der\nbeitsplatz nach dem Stand der Technik unterschritten\nZubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und der Bestandteile\nwerden.\nder Zubereitung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2,\nb) des Gefahrensymbols mit der zugehörigen Gefahren-           (2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, die\nbezeichnung nach Anhang I Nr. 2                         Betriebsstörungen verhindern und bei Betriebsstörungen\nund bei Unfällen die Gefahren für die Arbeitnehmer nach\nzu kennzeichnen.                                            dem Stand der Technik begrenzen. Satz 1 gilt nicht, soweit\n(4) Absatz 1 gilt nicht für                              entsprechende Vorschriften nach dem Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetz bestehen.\n1. Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe\noder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden,        (3) Bei Betriebsstörungen, lnstandhaltungsarbeiten oder\nsofern den beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um    Unfällen, bei denen Arbeitnehmer außergewöhnlichen,\nwelche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen es sich  vom normalen Betrieb abweichenden Konzentrationen von\nhandelt,                                                Gefahrstoffen am Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, hat\n2. zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in Pflan-     der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu unterrichten.\nzenschutzgeräten befinden, und                            (4) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und\n3. Rohrleitungen.                                            solange die Ursachen für die außergewöhnliche Exposi-\ntion nicht beseitigt sind, dürfen nur die für Reparaturen und\n§ 24                            sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer\nZugang zu den betroffenen Arbeitsbereichen haben. Den\nAufbewahrung, Lagerung\nArbeitnehmern müssen Schutzkleidung und Atemschutz-\n(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern,    geräte zur Verfügung gestellt werden. Die Exposition darf\ndaß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht      nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeit-\ngefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vor-        nehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbeschränken . Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzaus-            schritten mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu un-\nrüstung dürfen nicht iin den betroffenen Arbeitsbereichen         terziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Ter-\nbeschäftigt werden .                                              min vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die\nNachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.\n(5) Die Arbeitnehmer sind verpfllichtet, die nach Absatz 4\nzur Verfügung gestellten persönlichen Schutzmittel zu\nbenutzen.                                                                                     § 30\nErmächtigte Ärzte\n§ 27\nÄrzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müs-\n(entfällt)                           sen von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 hierzu\nermächtigt sein.\n§ 28\n§ 31\nVorsorgeuntersuchungen\nÄrztliche Bescheinigungen\n(1) Vorsorgeuntersuchungen sind\n( 1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich\n1.. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnah-           festzuhalten und den Untersuchten über den Unter-\nme der Beschäftigung und                                   suchungsbefund zu unterrichten.\n2.. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen             während       (2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten\ndieser Beschäftigung                                       Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen,\ndurch einen ermächtigten Arzt nach § 30 .                        ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an\ndem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das\n(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in      Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwai-\nAnhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zuberei-         ge Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In\ntungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur            der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine\nbeschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI          Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5\ngenannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen              herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für\nworden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter           unzutreffend gehalten wird.\nstoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stel-\nle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat              (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt\ndie Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.               1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des\n(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht              Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte\nvon der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.                           Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse ge-\nfährdet erscheint, und\n(4) Der Arbeiitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur\n2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form\nDurchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen\nmedizinisch zu beraten.\nAuskünfte über diie Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und\neine Besichti,gung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.                (4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit\neiner Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der\nArbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzu-\n§ 29                              teilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch\nZeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen                  die zuständige Behörde zu unterrichten.\n( 1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäf-            (5) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeit-\ntigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als             nehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für\n12 Wochen zurückliiegen .                                       unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständi-\ngen Behörde beantragen.\n(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem\nZeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter-\nsuchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf                                            § 32\nder Nachuntersuclhungsfrist vorgenommen werden. Ab-                                         (entfällt)\nweichend von Satz 1 ist eine vorzeitige Nachuntersuchung\nerforderlich, wenn\n§ 33\n1.. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung\nnach § 31 Abs. 2 befristet oder unter einer entspre-              Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung\nchenden Bedingung erteilt worden ist oder\nHat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung\n2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchti-            nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Arbeitgeber den\ngung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt er-         Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen\nscheinen läßt oder                                         oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-\n3. Arbeitnehmer, die einen ursächlichen Zusammenhang             nahmen nach § 19 überprüft worden ist und für den Unter-\nzwischen ihrer Erkrankung und ihrer Tätigkeit am Ar-       suchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen.\nbeitsplatz vermuten, eine Untersuchung wünschen.           Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur\nbeschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch\n(3) Ist der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten        Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden\nnach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvor-             können.","Nr. 57  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                            1799\n§ 34                            Zubereitungen, die krebserzeugend oder erbgutverän-\ndernd sind, sowie Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,\nVorsorgekartei und\naus denen bei der Herstellung oder Verwendung krebser-\nAufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen\nzeugende oder erbgutverändernde Stoffe oder Zubereitun-\n(1) Für Arbeitnehmer, die nach dieser Verordnung ärzt-   gen entstehen oder freigesetzt werden können.\nlich untersucht worden sind, ist von ihrem Arbeitgeber eine\nVorsorgekartei zu führen. Der betroffene Arbeitnehmer          (2) Stoffe sind krebserzeugend im Sinne des Absat-\noder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht      zes 1, wenn sie mit den Hinweisen auf besondere Gefah-\nauf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.           ren R45 oder R49 gekennzeichnet sind oder in der Be-\nkanntmachung nach 4a Abs. 1 mit R45 oder R49 bezeich-\n(2) Die Kartei muß für jeden Arbeitnehmer folgende       net oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitge-\nAngaben enthalten:                                          bers als krebserzeugend in die Kategorie 1 oder 2 nach\n1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe-      Anhang I Nr. 1.4.2.1 einzustufen sind. Die Bekanntma-\nnen Arbeitnehmers,                                    chungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozial-\nordnung nach § 52 Abs. 3 sind zu beachten.\n2. Wohnanschrift,\n3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,                 (3} Zubereitungen sind als krebserzeugend im Sinne\n4. Ordnungsnummer,                                        des Absatzes 1 anzusehen, sofern der Massengehalt an\neinem krebserzeugenden Stoff gleich oder größer als\n5. zuständiger Krankenversicherungsträger,                0, 1 vom Hundert beträgt, soweit nicht in der Bekanntma-\n6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefähr-           chung nach § 4 a Abs. 1 andere stoffspezifische Konzen-\ndungsmöglichkeiten,                                   trationsgrenzen festgelegt sind. Abweichend von Satz 1\ngelten für die nachfolgend genannten krebserzeugenden\n7 . Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des\nStoffe die jeweils zugeordneten besonderen Gehaltsgren-\nEndes der Tätigkeit,\nzen für den Massengehalt in der Zubereitung in Hundert-\n8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei        teilen:\ndenen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit\n- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin                 0,01\nbekannt),\no-Aminoazotoluol                          0,01\n9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeuntersu-     - 4-Aminobiphenyl und seine Salze            0,01\nchungen,                                                 Alpha,alpha,alpha-trichlor-toluol         0,01\n10. Datum der        nächsten   regelmäßigen    Nachunter-  - Alpha-chlor-toluol                         0,01\nsuchung,                                                 Gemische von Alpha-chlor-toluo!en         0,01\nBenzidin und seine Salze                  0,01\n11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,           - Benzo[a]pyren                              0,005\n12. Name dessen, der die Vorsorgek.artei führt.             - Bis(chlormethylether)                      0,0005\n- 2,4-Butansulton                            0,01\nDie Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen\n- Cadmium und lösliche Cadmiumver-\nDatenträgern gespeichert werden.\nbindungen sowie Cadmiumoxid               0,01\n(3) Der Arbeitgeber hat die Kartei und die ärztlichen       Cadmiumchlorid (in atembarer Form)        0,01\nBescheinigungen für jeden Arbeitnehmer bis zu dessen        - N-Chlorformyl-morpholin                    0,0005\nAusscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Arbeit-          - Chlormethyl-methylether                    O,ü1\nnehmer der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die       4-Chlor-o-toluidin                        0,01\närztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Arbeitge-     - 1,4-Dichlorbuten-2                         0,01\nber hat einen Abdruck des dem Arbeitnehmer ausgehän-        -- 2,2'-Dichlordiethylsulfid                 0,01\ndigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren.           3,3'-Dimethoxybenzidin                    0,05\nund seine Salze\n(4) Der Arbeitgeber hat die Kartei so aufzubewahren,        3,3'-Dimethylbenzidin                     0,05\ndaß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei           und seine Salze\nenthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht            Dimethylcarbamoylchlorid                  0,0005\noffenbart werden.                                           - 1,2-Dimethylhydrazin                       0,01\nHexamethylphosphorsäuretriamid            0,0005\n- p-Kresidin                                 0,01\n- N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin             0,01\nsechster Abschnitt                        - 2-Naphthylamin und seine Salze             0,01\n- 4-Nitrodiphenyl                            0,01\nZusätzliche Vorschriften                       - N-Nitrosodiethanolamin                     0,0005\nfür den Umgang                          - N-Nitrosodiethylamin                       0,0001\nmit krebserzeugenden                        - N-Nitrosodimethylamin                      0,0001\nund erbgutverändernden                        - N-Nitrosodi-n-butylamin                    0,0001\nGefahrstoffen                          - N-Nitrosodi-n-propylamin                   0,0001\n- N-Nitrosodi-i-propylamin                   0,0005\n§ 35                            - N-Nitrosoethylphenylamin                   0,0001\n- N-Nitrosomethylethylamin                   0,0001\nBegriffsbestimmungen\n- N-Nitrosomethylphenylamin                  0,0001\n(1) Krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahr-       - N-Nitrosomorpholin                         0,0001\nstoffe im Sinne des Sechsten Abschnitts sind Stoffe und        N-Nitrosopiperidin                        0,0001","1800                                    BundesgesetzlblaU, .Jahrgang 1993, Teiil I\n- N-Nitrosopyrrolidin                         0,0005         die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber\n1,3-Propansulton                           0,01           krebserzeugenden Gefahrstoffen auswirken können, er-\n2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin        0,0000002      neut vorgenommen werden..\n- Tetranitromethan                            0,001\n(2) Krebserzeugende Gefahrstoffe müssen, soweit dies\n(4) Krebserzeugende Gefahrstoffe im Sinne des Sech-        zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist,\nsten Abschnitts sind auch                                     durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem\n1 . Buchenholzstaub und Eichenholzstaub. Die Vorschrif-       geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch\nten der §§ 36 bis 38 gelten jedoch nur dann, wenn in      wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder\neinem Betrieb, Betriebsteil oder Arbeitsbereich, bezo-    Verwendungsverfahrens verbunden ist. Das Herstellungs-\ngen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz, in erheb-    und Verwendungsverfahren muß, soweit dies nach dem\nlichem Umfang Buchen- oder Eichenholz be•• oder ver-      Stand der Technik möglich ist, geändert werden, wenn\narbeitet wird,                                           dadurch auf die Verwendung des krebserzeugenden Ge-\nfahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des krebserzeu-\n2. Azofarbstoffe mit einer krebserzeugenden Aminkom-         genden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden\nponente. Zubereitungen von Azofarbstoffen mit krebs-     kann. Ist eine Substitution nach Satz 1 oder 2 nicht mög-\nerzeugender Aminkomponente sind nach Absatz 3 ent-       lich, so sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitneh-\nsprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive     mer technische und organisatorische Maßnahmen nach\nAzospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin          den Absätzen 3 bis 8 zu treffen.\nund dem Gehalt des Azofarbstoffes in der Zubereitung\nals krebserzeugend einzustufen,                              (3) Ist eine Substitution nach Absatz 2 Satz 1 oder 2\n3. Pyrolyseprodukte aus organischem Material . Es ist zu-     nicht möglich, so sind krebserzeugende Gefahrstoffe in\nlässig, als Bezugssubstanz für Pyrolyseprodukte mit       geschlossenen Anlagen herzustellen oder zu verwenden,\nkrebserzeugenden polyzyklischen aromatischen Koh-         soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist\nlenwasserstoffen den Stoff Benzo[a]pyren .zu wählen,      Arbeitnehmer dürfen krebserzeugenden Gefahrstoffen nur\nausgesetzt werden, wenn dies nach dem Stand der Tech-\n4. Dieselmotoremissionen.                                     nik unvermeidbar ist. Am Ende der Reaktion oder des\n(5) Den krebserzeugenden Gefahrstoffen gleichgestellt      Arbeitsvorgangs dürfen krebserzeugende Gefahrstoffe als\nsind ferner                                                   V~runreinigung oder Beimischung im isolierten End- oder\nZwischenprodukt nur in einer Konzentration vorhanden\na) die Herstellung von Auramin,                               sein, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar ist.\nb) Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer Staub, Rauch oder\nNebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffi-       (4) Zur Einhaltung des Expositionsverbotes nach § 15a\nnation von Nickelmatte ausgesetzt sind.                   Abs. 1 dürfen besonders gefährliche krebserzeugende\nGefahrstoffe nur in geschlossenen Anlagen hergestellt\n(6) Stoffe sind erbgutverändernd im Sinne des Absat-       oder verwendet werden. Werden Arbeitnehmer im Rah-\nzes 1, wenn sie beim Inverkehrbringen mit den Hinweisen       men der Ausnahmebestimmungen des § 15 a Abs. 1\nauf besondere Gefahren R46 gekennzeichnet oder in der         Satz 2, des § 43 Abs. 7 oder der Übergangsbestimmun-\nBekanntmachung nach § 4a Abs. 1 mit R46 bezeichnet            gen des § 54 Abs. 1 und 2 den besonders gefährlichen\noder aufgrund sonstiger Erkenntnisse des Arbeitgebers         krebserzeugenden Gefahrstoffen ausgesetzt, so muß Bil-\nnach Anhang I Nr. 1.4.2.2 in die Kategorie 1 oder 2 als       dung und Ausbreitung der Gefahrstoffe nach dem Stand\nerbgutverändernd einzustufen sind. Die Bekanntmachun-         der Technik soweit wie möglich begrenzt werden.\ngen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\nnach§ 52 Abs. 3 sind zu beachten.                               (5) Ist eine Exposition gegenüber krebserzeugenden\nStoffen unvermeidbar, so hat der Arbeitgeber dafür zu\n(7) Zubereitungen sind erbgutverändernd im Sinne des      sorgen, daß die Technische Richtkonzentration unter-\nAbsatzes 1, sofern der Massengehalt an einem erbgutver-      schritten wird. Wird die Technische Richtkonzentration\nändernden Stoff gleich oder größer als 0, 1 vom Hundert      nicht unterschritten, gilt § 19 Abs. 5 entsprechend. Wird\nbeträgt, soweit nicht in der Bekanntmachung nach § 4 a       die Auslöseschwelle nicht unterschritten, gilt § 19 Abs . 5\nAbs. 1 andere stoffspezifische Konzentrationsgrenzen         Satz 1, 2 und 4 entsprechend.\nfestgelegt sind. Abweichend von Satz 1 gelten für die in\nAbsatz 3 Satz 2 genannten Stoffe die dort zugeordneten          (6) Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen\nbesonderen Gehaltsgrenzen.                                   am Arbeitsplatz sind zusätzlich folgende Maßnahmen zu\nergreifen:\n§ 36                              1. Die Menge der krebserzeugenden Gefahrstoffe am\nArbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen.\nZusätzli,che Ermittlungspflichten,\nVorsorge- und Schutzmaßnahmen                    2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen je-\nbeim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoff en     1           weils tätigen Arbeitnehmer ist so gering wie mög!iich zu\nhalten.\n(1) Der Arbeitgeber hat vor dem Umgang mit krelbser-\nzeugenden Gefahrstoffen zur umfassenden Bewertung            3.. Arbeitsbereiiche, in denen mit krebserzeugenden\naller Gefahren für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition        Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeits-\ngegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen auftreten                bereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen\nkann, Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeit-            Arbeitnehmern zugänglich zu machen, die sie zur Aus-\nnehmer zu ermitteln. Diese Bewertung muß in regelmäßii-           übung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter\ngen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen,             Aufgaben betreten müssen . Unbefugten ist der Zutritt","Nr. 5,7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993                             1801\nzu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so                                        § 37\nzu gestalten, daß ihre Reinigung jederzeit möglich ist.                                    Anzeige\n4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden Ge-\nfahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete                 (1) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich, späte-\nWarn- und Sicherheitszeichen, sowie mit dem Zeichen            stens 14 Tage vor Beginn der Herstellung oder Verwen-\n\"Essen, Trinken und Rauchen verboten\" zu kenn-                dung anzuzeigen:\nzeichnen.                                                      1. Herstellungsverfahren, in welchen ein krebserzeugen-\n5,. Krebserzeugende Gefahrstoffe sind in geeigneten,                   der Gefahrstoff vorkommt, entstehen oder freigesetzt\ndicht verschließbaren und gekennzeichneten Behält-                 werden kann, sowie die\nnissen zu lagern, aufzubewahren und zu transportie-           2.. Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes.\nren.\n(2) Die Anzeige muß insbesondere folgende Angaben\n6. Reststoffe und Abfälle, die krebserzeugende Gefahr-\nenthalten:\nstoffe enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließ-·\nbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Ge-               11. die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des\nfahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und               krebserzeugenden Gefahrstoffes,\nzu entsorgen. Im Falle von Buchenholzstaub und Ei-            2. eine Beschreibung des Herstellungs- oder des Verwen-\nchenholz.staub ist eiine Kennzeichnung der Behältnisse             dungsverfahrens oder der Verwendung einschließlich\nnicht erforderlich.                                                der durchzuführenden Tätigkeiten, des Verwendungs-\n7. Die Behältnisse für krebserzeuge,nde Gefahrstoffe und               zwecks, der Verwendungsart sowie der vorgesehenen\nfür Abfälle, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthal-              Funktion des Gefahrstoffes,\nten, sind beim Umgang klar, eindeutig und sichtbar            3. die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorge-\nmindestens mit den Angaben                                         sehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutz-\na) der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und                ausrüstung,\nder Bestandteile der Zubereitung nach § 6 Abs. 1          4. das Ergebnis der Ermittlung nach § 36 Abs. 1 und\nNr . 1, § 7 Abs . 1 Nr . 11 und 2 und                          begründende Angaben, wa~um                 ·\nb) der Gefahrensymbole und der dazugehörigen Ge-                   a) keine Substitution nach § 36 Abs. 2 Satz 1 möglich\nfahrenbezeichnungen nach § 6 Abs. 1 Nr . 2 und § 7                 ist,\nAbs. 1 Nr. 3\nb) das Auftreten des Gefahrstoffs am Arbeitsplatz nicht\nzu k.ennzeichnen. Satz 1 gilt nicht in de,n Fällen des                 zu vermeiden ist,\n§ 23 Abs. 4. Bei Behältnissen für Abfälle aus Laborato-\nrien, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, kann        5. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff\ndie Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1 Nr . 2 entfallen;                umgehen,\ndiese sind mit einer charakterisierenden Bezeichnung          6. Art und Ausmaß der Exposition durch den Gefahrstoff,\ndes Abfalls, die weitgehend die enthaltenen Stoffe und             insbesondere Meßergebnisse, soweit sie vorliegen.\nStoffgruppen berücksichtigt, und den Gefahrensymbo-\n(3) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich nach\nlen und -bezeichnungen zu versehen. Bei der Einstu-\nfung der Abfälle hinsichtlich der krebserzeugenden und        Auswertung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten\nreproduktionstoxischen Eigenschaften ist von der              nach der erstmaligen Anzeige, das Ergebnis der Ermittlun-\nhöchsten zu erwartenden Gefahr auszugehen.                    gen nach § 18 Abs. 1 mitzuteilen.\n8. Für Notfälle, bei denen Arbeitnehmer ungewöhnlich                  (4) In der Anzeige ist bei Abbruch-, Sanierungs- oder\nhohen Konzentrationen an krebserzeugenden Gefahr-             lnstandhaltungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen,\nstoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vor-           Einrichtungen, Fahrzeugen (mit Ausnahme von Kraftfahr-\nkehrungen zu treffen.                                         zeugen), Gebäuden oder Geräten, die besonders gefährli-\nche krebserzeugende Gefahrstoffe nach § 15 a Abs. 1\n9. Alle Rä.ume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu\nenthalten, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die\nreinigen.\npersonelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Un-\n(7) In Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden          ternehmens nach § 15 a Abs. 3 für diese Arbeiten geeignet\nGefahrstoffen umgegangen wird, darf abgesaugte Luft               ist. Abweichend von Satz 1 kann bei zugelassenen Unter-\nnicht zurückgeführt werden. Abweichend von Satz 1 darf            nehmen nach § 39 Abs. 1 die Beifügung der Zulassung in\ndie in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin               der Anzeige genügen.\nzurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behörd-\nlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfah-            · (5) Die Anzeige nach Absatz 2 ist zu wiederholen beim\nWechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen Ände-\nren oder Geräte ausreichend von krebserzeugenden Stof-\nfen gereinigt ist. Die Luft muß dann so geführt oder gerei-       rungen\nnigt werden, daß krebserzeugende Stoffe nicht in die              1. des Herstellungsverfahrens oder der Verwendung,\nAtemluft anderer Arbeitnehmer gelangen.\n2. der Schutzmaßnahmen,\n(8) Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nicht für die besonders         3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem Gefahrstoff\ngefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffe nach § 15a                  umgehen,\nAbs. 1. Satz 1 gilt nicht für Asbest, sofern bei Arbeiten\nnach § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Entsorgung nur mit            4. des Ergebnisses der Prüfung nach § 16 Abs. 2 in Ver-\nortsbeweglichen Einrichtungen, deren Abluft nach dem                   bindung mit § 36 Abs. 2,\nStand der Technik nicht ins Freie geleitet werden kann,           spätestens jedoch nach fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht für\nmöglich ist.                                                      gleichartige Tätigkeiten geringen Umfanges.","1802                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(6) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern       Vor dem Beginn von Abbrucharbeiten an baulichen Anla-\noder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,       gen sind asbesthaltige Produkte nach dem Stand der\ndiesem Abdrucke der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 5         Technik zu entfernen und geordnet zu entsorgen. Bei\nzur Kenntnis zu geben.                                         Sanierungsarbeiten sind vor dem Beginn der Arbeiten\nasbesthaltige Produkte, soweit notwendig, zu entfernen\n(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-      sowie geordnet zu entsorgen.\ngende Gefahrstoffe\n1. zum Zweck der Überprüfung ihrer Eigenschaften oder                                     § 40\nihrer Zusammensetzung oder\nErbgutverändernde Gefahrstoffe\n2. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-\ngen                                                           Für den Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen\ngelten die Vorschriften der§§ 36 bis 38 entsprechend.\nverwendet werden.\n(8) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn krebserzeu-\ngende Gefahrstoffe zum Zweck der Forschung oder für\nlehr- und Ausbildungszwecke hergestellt und verwendet                            Siebter Abschnitt\nwerden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugen-\nBehördliche\nden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig\nAnordnungen und Entscheidungen\nwiederkehrende Tätigkeiten handelt. Die nach Satz 1 not-\nwendigen Anzeigen für regelmäßig wiederkehrende Tätig-\nkeiten sind abweichend von Absatz 1 bereitzuhalten und                                     § 41\nzu aktualisieren und der zuständigen Behörde auf Anfrage              Behördliche Anordnungen und Befugnisse\nzu übermitteln.\n(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Arbeitnehmer an seiner\n(9) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für den Umgang mit    Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er mit Gefahr-\nDieselmotoremissionen im Freien und die Abgabe von            stoffen umgeht, kann die zuständige Behörde anordnen,\nbenzolhaltigen Ottokraftstoffen an Tankstellen.               daß der Arbeitnehmer nur weiterbeschäftigt werden darf,\nnachdem er von einem Arzt untersucht worden ist. Die\nVorschriften der §§ 28 bis 34 sind entsprechend anzu-\n§ 38                             wenden.\n(entfällt)                            (2) Die zuständige Behörde kann die in dieser Verord-\nnung vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen\n1. für Arbeitnehmer verkürzen, für die festgestellt worden\n§ 39                                 ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem\nUmgang mit Asbest                             Maße ausgesetzt sind oder für die es der Arzt infolge\nbei Abbruch- und Sanierungsarbeiten                     ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,\n2. für Arbeitnehmer verlängern, für die festgestellt worden\n(1) Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in beste-\nhenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach               ist, daß sie Gefahrstoffen in besonders geringem Maße\ngebundene Asbestprodukte enthalten, dürfen nur von Un-            ausgesetzt sind.\nternehmen durchgeführt werden, die von der zuständigen           (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß sie von\nBehörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen           dem Arzt, der eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-\nworden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des   chung durchgeführt hat, in anonymisierter Form über den\nUnternehmers zu erteilen, wenn die Nachweise nach § 37        Untersuchungsbefund unterrichtet wird, soweit es sich um\nAbs. 4 im notwendigen Umfang vorgelegt wurden.                die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwand-\nlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste\n(2) Vor dem Beginn von Abbruch- und Sanierungsarbei-\nAbweichung eines biologischen Indikators von seiner\nten an baulichen Anlagen und vor dem Entfernen von\nNorm handelt.\nasbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Geräten sowie\nauf Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen und mit der        (4) Die zuständige Behörde kann vor einer Entschei-\nAnzeige nach § 37 der zuständigen Behörde vorzulegen.         dung nach§ 31 Abs. 5 ein ärztliches Gutachten einholen.\nDer Arbeitsplan muß mindestens folgende Angaben ent-          Die Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Arbeit-\nhalten:                                                       geber zu tragen.\n1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,                  (5) Die zuständige Behörde kann die Ermächtigung\n2. Ort und Ausführung der Arbeiten,                           nach § 30 erteilen, wenn der Antragsteller\n3. vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen              1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,\nSchutzmaßnahmen,                                          2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt\n4. Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,                   und\n5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination           3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver-\nder Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefah-          fügt.\nrenbereich tätig sind,\n(6) Die zuständige Behörde kann über die nach § 23 des\n6. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße               Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus die\nEntsorgung.                                               Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober rng3                              11803,\nzur Erfüllung der sich aus dem Vierten, Fünften und Sech-     !Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereiitungen ganz\nsten Abschnitt dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu      oder teilweise nicht angewendet werden, wenn es siich um\ntreffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, daß        brandfördernde, leichtentzündliche, entzündliche, minder-\nder Arbeitgeber                                               giftige oder reizende Stoffe oder Zubereitungen in so ge-\n1. unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung          ringer Menge handelt, daß eine Gefährdung beim Umgang\nnach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-          nicht zu befürchten ist\ndung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen\ntreffen muß,\n§ 43\n2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein\nAusnahmen\nvermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und\nvon den Vorschriften des Vierten AbschniUs\nwelche Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren\ngetroffen werden müssen,                                      (1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag\n3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer      des Arbeitgebers Ausnahmen von den Verboten des\ngefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr      § 15a Abs. 4 und 5, der§§ 15b, 15c und 15d sowie des\nangeordneten notwendigen Maßnahmen nicht inner-           Anhangs IV Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 1O und 11 Abs. 1 in\nhalb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.            Verbindung mit § 15 zulassen, wenn\nBei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch              1. der Arbeitgeber eine       andere,   ebenso     wirksame\ngegen Aufsichtspersonen erlassen werden.                           Maßnahme trifft oder\n(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die     2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer\nVerpflichtung des Arbeitgebers nach § 18 Abs. 1 hinaus             unverhältnismäßigen Härte führen würde und die\nverlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeits-            Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-\nplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentra-             nehmer vereinbar ist.\ntion als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert un-\nterschritten werden.                                              (2) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen A.ntrag\nAusnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12\n(8) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die        Abs. 1 zulassen, wenn die Stoffe, Zubereitungen oder\nVerwendung krebserzeugender Gefahrstoffe untersagen:          Erzeugnisse\n1. bei besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahr-        1. zur Synthese anderer Stoffe eingesetzt werden oder\nstoffen nach § 15a Abs. 1, wenn deren Verwendung               als Nebenprodukt anfallen oder\nnicht erforderlich ist,\n2. zu Forschungszwecken verwendet werden\n2. bei krebserzeugenden sowie erbgutverändernden\nGefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 mit Ausnahme der     und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz\nin Nummer 1 genannten, wenn deren Verwendung              der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen sind, sowie die\nnicht erforderlich ist und durch ein Verbot keine unvru-  schadlose Abfallentsorgung gewährleistet ist\nhältnismäßige Härte entstehen würde.\n(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag\nSatz 1 gilt nicht, wenn krebserzeugende oder erbgutverän-     Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr . 13 . 1\ndernde Gefahrstoffe zum Zwecke der Forschung herge-           Abs. 1 und 2\nstellt oder verwendet werden oder zum Zweck der Prüfung\nihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung oder als       1. für die Verwendung zur ordnungsgemäßen Entsorgung\nVergleichssubstanz für analytische Untersuchungen ver-             als Abfall oder\nwendet werden.                                                2. für Forschungs- und Analysezwecke\n(9) Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz      zulassen, wenn ausreichende Sicherheitsvorkehrungen\nvon Leben und Gesundheit des Menschen oder zum                zum Schutz der Arbeitnehmer und der Umwelt getroffen\nSchutz der Umwelt erforderlich ist, dem Arbeitgeber die       worden sind.\nAnwendung von Verfahren untersagen, bei denen die in\nAnhang V Nr. 3.1 Abs. 1 genannten Stoffe, Zubereitungen           (4) Die zuständige Behörde kann die Frist nach § 54\noder Erzeugnisse in einer Konzentration von mehr als          Abs. 4 Nr. 2 für einen begrenzten Zeitraum veriängem,\n5 mg/kg (ppm) anfallen. Dies gilt auch, wenn die Konzen-      soweit eine gesicherte Entsorgung nicht gewährleistet ist.\ntration an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin 1 mg/kg          Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag die\n(ppm) überschreitet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn      Frist nach Satz 1 aus wichtigem Grund verlängern, wenn\ndie genannten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse          hierdurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet\nzum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet           wird.\nwerden oder zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften\noder als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchun-          (5) Die zuständige Behörde kann auf schritmchen Antrag\ngen verwendet werden.                                         für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Ausnahmen von\ndem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14\nAbs. 1 zulassen, sofern die dort genannten Stoffe, Zube-\n§ 42                             reitungen und Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung\nunter chemischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen\nAusnahmen\nPCB und PCT als Ausgangs- oder Zwischenprodukte in\nvon den Vorschriften des Dritten Abschnitts\neiner nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immissionsschutz-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen,         gesetzes genehmigten Anlage eingesetzt werden sollen,\ndaß die Vorschriften der§§ 6, 7 und 9 Abs . 1 bis 6 auf das   die Endprodukte niicht dem Verbot des Anhangs IV Nr. 14","1804                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAbs. 1 unterliegen und Gefahren für Leben oder Gesund-                          Achter Abschnitt\nheit des Menschen oder für die Umwelt nicht entstehen\nkönnen; dieser Zeitraum kann auf schriftlichen Antrag             Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\njeweils um ein Jahr verlängert werden.\n§ 45\n(6) In besonders begründeten Einzelfailen kann die zu-                    Jugendarbeitsschutzgesetz\nständige Behörde auf schriftlichen Antrag längstens für\nfünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, Ausnah-         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 26\nmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV              Buchstabe a des Jugendarbeitsschutzgesetzes handelt,\nNr. 14 Abs. 1 zulassen, wenn                                  wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Jugendlichen entge-\ngen § 15 b Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder\n1 . PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüssigkeiten für unter-\nAbs. 4 Satz 1 mit einem der dort genannten Stoffe be-\ntägige Bergwerksanlagen gegen Hydraulikflüssigkei-\nschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 5 Krankheitserregern\nten, die kein PCB oder PCT enthalten oder weniger\naussetzt.\ngefährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht wer-\nden sollen oder                                            (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\n2. PCS- oder PCT-haltige Transformatoren zum Aus-            Zuwiderhandlung einen Jugendlichen in seiner Gesund-\ngleich des normalen Schwunds der Kühlflüssigkeit mit    heit oder Arbeitskraft gefährdet, ist nach § 58 Abs. 5, 6 des\nStoffen oder Zubereitungen, die kein PCB oder PCT       Jugendarbeitsschutzgesetzes strafbar.\nenthalten oder weniger gefährlich sind als PCB oder\nPCT, wieder aufgefüllt werden sollen,                                                § 46\nsofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden                          Mutterschutzgesetz\nund Vorkehrungen getroffen sind, daß Gefahren für Leben\noder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt nicht           (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 21 Abs. 1 Nr. 4 des\nentstehen können.                                             Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig eine Frau entgegen § 15b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7\n(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf         Satz 1 oder Satz 3 mit einem der dort genannten Stoffe\nschriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des           beschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krankheits-\n§ 15a Abs. 1 und Anhang IV Nr. 1 zulassen, wenn nach          erregern aussetzt.\ndem Stand der Technik die Einhaltung der Verbote nicht\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nmöglich ist.\nZuwiderhandlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder\n(8) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf        Gesundheit gefährdet, ist nach§ 21 Abs. 3, 4 des Mutter-\nschriftlichen Antrag des Arbeitgebers abweichend von         schutzgesetzes strafbar.\n§ 15 d Abs. 1 die Verwendung anderer Begasungsmittel\nzulassen, wenn diese von der Biologischen Bundesanstalt                                   § 47\nfür Land- und Forstwirtschaft zugelassen sind; in anderen                        Heimarbeitsgesetz\nFällen kann die zuständige Behörde eine Prüfung durch\ndas Bundesgesundheitsamt oder die Bundesanstalt für             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des\nMaterialforschung und -prüfung verlangen. Satz 1 gilt auch   Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nfür Begasungen, die zur Prüfung und Anerkennung von          lässig\nBegasungsverfahren mit neuen Begasungsmitteln erfor-         1. entgegen § 15 c Abs. 1 die dort genannten Stoffe zur\nderlich sind.                                                     Verwendung in Heimarbeit überläßt oder\n2. entgegen § 15c Abs. 3 Satz 2 einem in Heimarbeit\n§ 44\nBeschäftigten keine Betriebsanweisung aushändigt.\nAusnahmen von den Vorschriften\ndes fünften und sechsten Abschnitts                  (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche\nZuwiderhandlung einen in Heimarbeit Beschäftigten in sei-\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag ner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32\ndes Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften des          Abs. 3, 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn\n1. der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Maß-                                      § 48\nnahme trifft oder\nChemikaliengesetz\n2. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer                - Kennzeichnung und Verpackung\nunverhältnismäßigen Härte führen würde und die\nAbweichung mit dem Schutz der betroffenen Arbeit-          Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5c des\nnehmer vereinbar ist.                                  Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n(2) Von den in§ 17 Abs. 1 Satz 2 genannten Regeln und    t.   entgegen § 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1, 9\nErkenntnissen darf abgewichen werden, wenn eine eben-             oder 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 die dort genannten\nso wirksame Maßnahme getroffen wird. Auf Verlangen der            Erzeugnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\nzuständigen Behörde ist dies im Einzelfall nachzuweisen.          Weise kennzeichnet,\n(3) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag 2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 oder § 7 Abs. 5 Satz 2\ndes Arbeitgebers abweichend von § 37 Abs. 2 eine verein-          Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nfachte Anzeige zulassen.                                          übermittelt,","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                1805\n3. einer Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 5,       10. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V\nAbs. 2 oder 4 Satz 2 über das Sicherheitsdatenblatt            Nr. 3.3 die dort genannten Schutzmaßnahmen nicht\nzuwiderhandelt oder                                            beachtet,\n4. als Verantwortlicher nach § 14 Abs. 5 entgegen § 14         11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V\nAbs. 1 Satz 1, 2 oder 3 in Verbindung mit Anhang 1             Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, daß Waschräume mit Du-\nNr. 5 im Sicherheitsdatenblatt erforderliche Angaben           schen zur Verfügung gestellt werden,\nnicht, nicht vollständig oder nicht zutreffend übermit-\n12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermit-\ntelt.\ntelten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig mitteilt,\n§ 49                            13. entgegen§ 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung\nChemikaliengesetz - Anzeige                        mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrü-\nstungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ord-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des\nnungsgemäßem Zustand hält,\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                          14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung\n1. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V                  nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in\nNr. 2.4.2.3 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung           der Sprache der Beschäftigten abfaßt oder nicht an\nmit Abs. 3, oder Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 oder Nr. 5.2          geeigneter Stelle bekanntmacht,\nAbs. 1 Satz 2 oder Nr. 5.2.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2      15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitneh-\noder Nr. 6.3.2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder             mer nicht vor der Beschäftigung oder danach minde-\n2. entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 oder Abs. 5             stens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeit-\npunkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht     oder nicht durch Unterschrift bestätigen läßt,\nrechtzeitig erstattet.\n16. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 gebärfähige Arbeitneh-\nmerinnen nicht oder nicht vollständig unterrichtet,\n§ 50                             17. entgegen§ 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe,\nChemikaliengesetz - Umgang                          Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsge-\nmäß verpackt oder kennzeichnet,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8\nBuchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als            18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standfla-\nArbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig                             schen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nkennzeichnet,\n1. entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort\ngenannten Gefahrstoffen aussetzt,                         19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten\nStoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebe-\n2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Ge-\nnen Weise aufbewahrt oder lagert,\nfahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zuberei-\ntungen und Erzeugnisse ersetzt,                           20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei\ndem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen\n3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanie-\nworden ist, beschäftigt oder weiterbeschäftigt;         ·\nrungs- und lnstandhaltungsarbeiten ohne die dort ge-\nforderte personelle Ausstattung des Unternehmens          21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer\ndurchführt,                                                   beschäftigt oder weiterbeschäftigt oder\n4. entgegen § 15 a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persön-           22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbei-\nliche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Aus-             ten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde\nlöseschwelle mit den dort genannten Arbeiten be-              durchführt.\nschäftigt,\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung\n5. entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1\ndas Leben oder die Gesundheit eines anderen oder frem-\noder 3 Frauen mit einem der dort genannten Stoffe\nde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach\nbeschäftigt oder entgegen § 15 b Abs. 6 Satz 3 Krank-\n§ 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.\nheitserregern aussetzt, wenn die Handlung nicht nach\n§ 46 geahndet werden kann,\n6. entgegen § 15 b Abs. 8 gebärfähige Arbeitnehmerin-\nnen mit den dort genannten Gefahrstoffen beschäf-\ntigt,                                                                                  § 51\n7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 3 das Ergebnis der Prü-                               Chemikaliengesetz\nfung nicht vorlegt,                                             - Herstellungs- und Verwendungsverbote\n8. entgegen § 16 Abs. 3a ein Verzeichnis nicht, nicht           Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalienge-\nrichtig oder nicht vollständig führt,                     setzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V            1. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 1\nNr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeit-    Abs. 1, Nr. 2 Satz 1, Nr. 9 Satz 1, Nr. 12 Abs. 1,\nnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflä-          Nr. 13.1 Abs. 1, Nr. 14 Abs. 1, Nr. 15 Satz 1 oder\nchen und Einbauten von Räumen und Behältern be-              Nr. 18 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-\nschäftigt,                                                   gen oder Erzeugnisse herstellt oder verwendet,","1806                                         BundesgesetzblaU, Jahrgang 1993, Teill 1\n2..   an,rio,,on   § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr.. 4        - 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsschutz,\nSatz 1, Nr. 5 Abs . 1, Nr. 13.1 Abs. 2, Nr..17.1 Abs. 2\n- 1 Vertreter der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,\nSatz 1 oder Nr. 19 Abs. 1 die dort aufgeführten Stoffe,\nZubereitungen oder Erzeugnisse verwendet,                   - 1 Vertreter der Biologischen Bundesanstalt für Land-\nund Forstwirtschaft,\n3. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 3\nAbs . 1 oder 2, Nr. 6Abs . 1, Nr. 7, Nr. 8, Nr.17,1 Abs„1   - 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung\nSatz 1, Nr.. 17..2 Abs. 1 oder Nr. 17.3 Abs. 1 die dort            und -prüfung,\naufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse         - 1 Vertreter des Umweltbundesamtes,\nzu den in diesen Vorschriften jeweils genannten Zwek-\nken verwendet,                                              - 1 Vertreter des Bundesgesundheitsamtes,\n4.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 10 di1e        - 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesan-\ndort genannten Dekorationsgegenstände herstellt,                    stalt,\n5. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11                - 1 Vertreter des Verbandes Deutscher Werks- und Be-\nAbs. 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder             triebsärzte,\nErzeugnisse außerhalb geschlossener Anlagen ver-            - 1 Vertreter des Vereins Deutscher Sicherheitsinge-\nwendet,                                                            nieure,\n6.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 11              - 3 Vertreter der Wissenschaft,\nAbs. 2 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitun-\n- 1 Vertreter der Hochschulverwaltungen,\ngen oder Erzeugnisse in anderen als gewerblich ge-\nnutzten Räumen verwendet,                                   - 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher.\n7.. entgegen § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 16                  (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\nIsopropanol nach dem Starke Säure-Verfahren her-\nstellt,                                                     1.. die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und\nErkenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen zu\n8.. entgegen § 15 d Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 Begasungen                 ermitteln,\ndurchführt oder\n2.. zu ermitteln, wie die in den Vorschriften der Verordnung\n9. entgegen § 15d Abs . 2 Satz 1 Begasungen ohne Er-                 . gestellten Anforderungen erfüllt werden können,\nlaubnis durchführt.\n3.. dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und\nMedizin entsprechende Vorschriften vorzuschlagen.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann\nNeunte1r AbschniU                            die in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Regeln und Er-\nkenntnisse, insbesondere die vom Ausschuß für Gefahr-\nSch I u ßvo1rsc h riUen                      stoffe nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Regeln und Erkennt-\nnisse sowie die vom Ausschuß für Gefahrstoffe nach\n§ 5.2                              Satz 1 Nr. 2 ermittelten Verfahrensregeln zur Erfüllung der\n· Ausschuß fü1r Gefah1rstoffe                   von der Verordnung gestellten Anforderungen im Bundes-\narbeitsblatt bekanntgeben..\n( 1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung wird der Ausschuß für Gefahrstoffe gebildet, der sich            (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\naus folgenden sachverständigen Mitgliiedern zusammen-             lkann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe\nsetzt:                                                            Stoffe bekanntgeben, bei denen nach gesicherter wissen-\n7 Vertreter der Gewerkschaften,                              schaftlicher Erkenntnis von einer krebserzeugenden, erb-\ngutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wir-\n1 Vertreter der Bundesv,ereinigun·g d,er Deutschen\nkung für die Beschäftigten auszugehen ist.\nArbeitgeberverbände,\n- 1 Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen                       (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nIndustrie,                                                kann nach Beratung durch den Ausschuß für Gefahrstoffe\n- 1 Vertreter des Verbandes der Chemiischen Industrie,            die Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, die Techni-\nschen Richtkonzentrationen und die Biologischen Arbeits-\n- 2 Vertreter der Hersteller von Gefahrstoffen,                   platztoleranzwerte sowie den arbeitsmedizinisch begrün-\n- 2 Vertreter von Betrieben, die Gefahrstoffe in den Ver-         deten stoffspezifischen Wert nach § 28 Abs. 2 bekannt-\nkehr bringen,                                             geben.\n- 2 Vertreter von Betrieben, in denen mit Gefahrstoffen\numgegangen wird,                                              (5) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gefahrstoffe ist\nehrenamtlich.\n- 6 Vertreter der zuständigen Behörden der Länder,\n- 1 Vertreter der Bergbehörden,                                       (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nberuft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mit-\n- 3 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-\nglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine\nrung,\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner\n- 1 Vertreter der Kommission zur Prüfung gesund-                  Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen-\nheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen For-         den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für\nschungsgemeinschaft,                                      Arbeit und Sozialordnung.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                              1807\n(7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen ober-    sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am\n3\nsten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen       Arbeitsplatz unterhalb 1000 F/m liegt.\ndes Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertre-\ntern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu ertei-       (3) Abweichend von Anhang IV Nr. 13.1 Abs. 2 dürfen\nlen.                                                        die dort genannten Erzeugnisse, die bis zum 1. April 1992\nin den Verkehr gebracht worden sind, weiter verwendet\n(8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesan-    werden.\nstalt für Arbeitsschutz.\n(4) Ausgenommen von dem Verbot des Anhangs IV\n§ 53                            Nr. 14 Abs. 1 ist das Verwenden einschließlich der\ninnerbetrieblichen Instandhaltung der vor dem 29. Juli\nISO- und DIN-Normen\n1989 in den Verkehr gebrachten\nISO- und DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung        1. Kondensatoren mit mehr als 1 Liter PCB-haltiger Flüs-\nverwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, er-          sigkeit längstens bis 31. Dezember 1993,\nschienen und beim Deutschen Patentamt in München\narchivmäßig niedergelegt.                                   2. Erzeugnisse nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 Nr. 4 bis zu\nihrer Außerbetriebnahme, längstens bis zum 31. De-\nzember 1999.\n§ 54\n(5) Die Verbote für die in Anhang IV Nr. 17.1 Abs. 1 Nr. 7\nÜbergangsvorschriften\nbis 16 und Abs. 2 genannten Ausgangsstoffe und Zube-\n(1) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37        reitungen gelten nicht bis zum 31. Dezember 1995. Die\nAbs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31 . Dezember 1993 nicht für    Verbote in Anhang IV Nr. 17.2 Abs. 1 gelten nicht bis zum\ndie Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für     30. Juni 1994. Die Verbote in Anhang IV Nr. 17.3 Abs. 1\ndas Verwenden folgender chrysotilhaltiger Zubereitungen     Nr. 4 Buchstabe f bis I gelten nicht bis zum 30. Juni\nund Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung     1995.\nbenötigten asbesthaltigen Rohstoffe:\n(6) Das Verbot in Anhang IV Nr. 18 Abs. 1 gilt für Mono-\n1. Schutzkleidung für das Hantieren mit feuerflüssigen\nrnethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) sowie die\nMassen für Temperaturen über 1000 °C,                  diesen Stoff enthaltenden Zubereitungen und Erzeugnisse\n2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich, ausge-     bis zum 18. Juni 1994 nicht. Abweichend von Satz 1 giit\nnommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,                dieses Verbot für Monomethyltetrachlordiphenylmethan\n(Ugilec 141) bis zum 31. Dezember 1996 nicht für Anla-\n3. Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohle-\ntagebauen,                                              gen, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befan-\nden.\n4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Brernsklotzsohlen\nfür schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine si-          (7) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den\ncherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupp-        Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom 1. Novem-\nlungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen as-    ber 1993 nach den Vorschriften der Verordnung zur Novel-\nbestfreien Bremsklotzsoh!en auf dem Markt angeboten    lierung der Gefahrstoffverordnung, zur Aufhebung der Ge~\nwerden,                                                 fährlichkeitsmerkrnaleverordnung und zur Änderung der\n5. duroplastische Formmassen         zur  Herstellung  von  Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Okto-\nKommutatoren,                                           ber 1993 (BGBI. 1S. 1782) kennzeichnen. Vor dem 1. No-\nvember 1993 in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe\n6. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Pak-        und Zubereitungen dürfen noch bis zum 30. April 1994\nkungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und     nach den bis 31. Oktober 1993 geltenden Vorschriften\ngewerbliche Anwendung,                                 gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Stoffe oder Zuberei-\n7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,                  tungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die bis\nzum 31. Oktober 1993 eine Kennzeichnungspflicht nicht\n8. poröse Massen für Acetylenflaschen. Vor dem 31. De-\nbestand, muß diese spätestens vom 1. Mai 1994 an\nzember 1994 hergestellte Acetylenflaschen mit chryso-\nkennzeichnen.\ntilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem\n31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und ver-\n(8) Das Sicherheitsdatenblatt nach § 14 muß spätestens\nwendet werden, wenn eine Exposition der Arbeit-\nvom 1. Mai 1994 an mitgeliefert werden.\nnehmer ausgeschlossen ist.\n(2) Anhang IV Nr. 1 Abs. 1, § 15a Abs. 1 und § 37           (9) Eine außerbetriebliche Meßstelle, die nach den bis-\nAbs. 2 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 2010 nicht für     her geltenden Vorschriften in ein vom Bundesministerium\ndie Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger     für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt be-\nDiaphragmen für die Chloralkalielektrolyse in bestehenden   kanntgemachtes Verzeichnis aufgenommen worden ist\nAnlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten  und einem Erfahrungsaustauschkreis angehört, gilt bis\nasbesthaltigen Rohstoffe, soweit                            zum 31. Dezember 1994 als anerkannte Meßstelle nach\n§ 18 Abs. 2.\n1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeug-\nnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder            (10) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts für die in\n2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zuberei-   § 35 Abs. 4 genannten Dieselmotoremissionen gelten für\ntungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte     Betriebe des untertägigen Bergbaus nicht bis zum 1. Ja-\nführt und                                               nuar 2000.","1808                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n( 11} Die §§ 5, 6, 9 und 10 gelten bis zum 30. April 1997         und über die Anbringung zusätzlicher Gefahrensymbo-\nnicht für bewegliche Gasbehälter, die Butan, Propan oder             le mit den Gefahrenbezeichnungen und der Hinweise\nFlüssiggas enthalten.                                                auf die besonderen Gefahren sowie der Sicherheitsrat-\nschläge auf den in Satz 1 genannten Stoffen und ihrer\n{ 12) Abweichend von § 15 d Abs. 4 Satz 2 darf Ethylen-\nVerpackung bleiben unberührt. Als Hersteller im Sinne\noxid bis zum 31. Dezember 1994 auch in Begasungs-\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 gilt bei Stoffen nach § 1\nanlagen verwendet werden, die nicht vollautomatisch\nAbs. 3 des Gesetzes auch derjenige, unter dessen\narbeiten.\nNamen oder Firma die Stoffe vertrieben oder anderen\n(13) Anhang IV Nr. 11 Abs. 1 gilt bis zum 1. Januar 1996          überlassen werden und der die Verantwortung dafür\nnicht für Tetrachlormethan in Stoffen, Zubereitungen und             übernimmt, daß die Stoffe entsprechend dieser Verord-\nErzeugnissen, die in fester Form im gewerblichen Bereich             nung gekennzeichnet und verpackt sind.\"\nverwendet werden.\n3. § 15 wird aufgehoben.\n(14) § 15e in Verbindung mit Anhang V Nr. 6 tritt             4. In § 17 Nr. 1 wird die Angabe ,,, 15\" gestrichen.\n6 Monate nach dem 1 . November 1993 in Kraft. Abwei-\nchend von Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5 darf, wer bis-               5. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „bis\" durch das Wort .,,und\"\nher Schädlingsbekämpfung gewerblich durchgeführt hat,                ersetzt.\nseine Tätigkeit bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem             6. § 45 wird wie folgt geändert:\n1 . November 1993 weiter ausüben.\nIn Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte „der Westfälischen\n(15) Für Betriebe, die bis zum 30. Oktober 1993 regel-           Gewerkschaftskasse\" gestrichen.\nmäßig Arbeiten nach § 39 Abs. 1 ausgeführt haben, ist die\n7. Anlage 5 wird aufgehoben.\nZulassung innerhalb von 6 Monaten nach dem 30. Oktober\n1993 zu beantragen. Bis zur Entscheidung über den An-\ntrag gelten sie als zugelassen.                                                              Artikel 3\nÄnderungen anderer Verordnungen\nArtikel 2\n1. § 14 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der                   1987 (BGBI. 1S. 547), die zuletzt gemäß Artikel 71 der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991                        Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278)\n(BGBI. 1 S. 169) wird wie folgt geändert:                             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „das Zollkrimi-                 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 2 in Verbindung mit\nnalinstitut\" durch die Worte „das Zollkriminalamt\"             Anhang I Nr. 1.1.2.4.1 bis 1.1.2.4.5 und Anhang VI\nersetzt,                                                       der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1470)\" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 1\nb) in Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „das Fraunho-                  Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2 und 3 in Verbindung mit\nfer-Institut für Chemie der Treib- und Explosions-\nAnhang I Nr. 1.2.2.1 bis 1.2.2.5 und von § 7 Abs. 1\nstoffe\" durch die Worte „das Fraunhofer-Institut für           Nr. 3, 4und 5 in Verbindung mit Anhang 1\nChemische Technologie\" ersetzt.                                Nr. 1.2.2.1 bis 1 .2.2.5 der Gefahrstoffverordnung\"\n2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                     ersetzt.\n.,,(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-         b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 7 und 8\"\nbehör herstellt oder einführt, darf diese Stoffe oder                durch die Angabe ,,§§ 9 und 42\" ersetzt.\nGegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und\n2. Anlage 1 Nr. 5 Spalte 3 der Bedarfsgegenständever-\nihre Verpackung nach den Vorschriften der Anlage 3\nordnung vom 1O. April 1992 (BGBI. 1 S. 866) wird wie\ngekennzeichnet sind. Soweit diese Vorschriften nichts\nAbweichendes vorschreiben, ist folgende Kennzeich-               folgt gefaßt:\nnung anzubringen:                                                „Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4a\noder § 4 b der Gefahrstoffverordnung als gefährlich\n1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes\neingestuft oder einzustufen sind.\"\noder Gegenstandes;\n2.. der Name, die Anschrift und die Telefonnummer des        3. Der Anhang der Verordnung über genehmigungsbe-\nHerstellers oder des Einführers oder des Vertriebs-        dürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586).,\nunternehmers; bei Herstellern mit Sitz außerhalb           die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April\nder Europäischen Gemeinschaften Name und An-                1993 (BGBI. 1 S. 466) geändert worden ist, wird wie\nschrift dessen, der den Stoff in die Europäische           folgt geändert:\nGemeinschaft einführt;                                     a) In Nummer 9.7 wird in den Spalten 1 und 2 die\n3. der Herstellungsstätte;                                           Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-\nnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\"\n4. das vorgeschriebene Zulassungszeichen;                            jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der\n5. das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung                    Gefahrstoffverordnung\" ersetzt.\nnach Anlage 4; das Symbol muß mindestens 1 cm 2            b) In Nummer 9.13 wird in den Spalten 1 und 2 die\ngroß sein und mindestens ein Zehntel der von der               Angabe „Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-\nKennzeichnung eingenommenen Fläche ausfüllen .                nung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\"\nDie Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der je-                jeweils durch die Angabe „Anhang V Nr. 2 der\nweils geltenden Fassung über Grundkennzeichnung                      Gefahrstoffverordnung\" ersetzt.","Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1993                                                 11809\n4. Die Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezem-                                  cc) Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:\nber 1991 (BGBI. 1 S. 2213) wird wie folgt geändert:                                    .,8) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2 . 2 der Gefahrstoff-\nFußnote 1 in den Erläuterungen zu den Anhängen 1\nverordnung.\"\nund 2 wird wie folgt gefaßt:\ndd) Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:\n') Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung\nmit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoffverordnung.\"                               ,,9) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff.\n5. Die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                                          verordnung.\"\nmachung vom 20. September 1991 (BGBI. 1 S. 1891)\nee) Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:\nwird wie folgt geändert:\n„ Es gilt die Begriffsbestimmung des§ 4 Abs. 1 Nr. 4 in\n10\n)\na) Anhang II wird wie folgt geändert:                                                         Verbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"\naa) In Nummer 26.1 und 26.2 wird die Angabe\n,,nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverord-                 6. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verpackungsverordnung vom\nnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\"                       12. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1234) wird die Angabe,,§ 1\njeweils durch die Angabe „nach Anhang V                            Nr. 6 bis 15 der Verordnung über die Gefährlichkeits-\nNr. 2 der Gefahrstoffverordnung\" ersetzt.                         merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem\nChemikaliengesetz\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\nbb) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:\nNr. 6 bis 14 oder Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrstoffverord-\n,,\") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in        nung\" ersetzt.\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"                                             7.. In § 2 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a der Gesundheits-\ncc) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:                                     schutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBI. 1\n,,\") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in       S. 1751) wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 7\" durch die\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-         Angabe ,,§ 3 Abs. 8\" ersetzt.\nverordnung.\"\nb) Anhang III wird wie folgt geändert:                                    8. Anlage 1 der Düngemittelverordnung vom 9. Juli 1991\n(BGBI. 1 S. 1450), die durch die Verordnung vom\naa) In Teil 1 Nr. 6 wird die Angabe „Anhang IV                            25. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 93) geändert worden ist,\nNr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au-                        wird wie folgt geändert:\ngust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\" durch die Angabe\n,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung\"                        a) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 1 wird die Angabe\nersetzt.                                                              ,,Anhang IV Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoffverord-\nnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), die\nbb) In Teil 1 Nr. 7 wird die Angabe „Anhang IV                               zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 1990\nNr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Au-                           (BGBI. 1 S. 790) geändert worden ist,\" durch die\ngust 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\" durch die Angabe                         Angabe „Anhang V Nr. 2.3 Abs. 3 der Gefahrstoff-\n,,Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung\"                           verordnung\" ersetzt.\nersetzt.\nb) In den Vorbemerkungen 2 Nr. 2 wird die Angabe\ncc) Teil 2 Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,Anhang IV\" durch die Angabe „Anhang V\" er-\n,.\") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6              setzt.\nin Verbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"                                             9. § 2 Abs. 3 Satz 1 der Giftinformationsverordnung vom\n17. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1424) wird wie folgt gefaßt:\ndd) Teil 2 Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:\n,,\") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in       „Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-         nach § 4b der Gefahrstoffverordnung zu erfolgen.\"\nverordnung.\"\n10. ln § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Durchsetzung der\nee) Teil 2 Fußnote 8 wird wie folgt gefaßt:\nVerordnung (EWG) Nr. 2455/92 betreffend die Aus-\n.,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in\nfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.2 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"                                                 vom 13. April 1993 (BGBI. 1 S. 459) wird die Angabe\n,,den §§ 3 bis 7\" durch die Angabe „dem Dritten Ab-\nff)    Teil 2 Fußnote 9 wird wie folgt gefaßt:\nschnitt\" ersetzt.\n,,\") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.1 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"\ngg) Teil 2 Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt:\n„10) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 in                                   Artikel 4\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.2.2.4 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nc) Anhang IV wird wie folgt geändert:                                      (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in\nKraft.\naa) Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,\") Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 in      (2) Mit dem Inkrafttreten treten\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.1 der Gefahrstoff-\nverordnung.\"                                            1. die Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoff-\nbb) Fußnote 6 wird wie folgt gefaßt:                                    verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. September 1991 (BGBI. 1 S. 1931), geändert durch\n,,•) Es gilt die Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 in\nVerbindung mit Anhang I Nr. 1.3.2.2 der Gefahrstoff-        Artikel 100 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1\nverordnung.\"                                                s. 512),","1810                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. die Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale          -  ChemGefMerkV) vom 17. Juli 1990 (BGB!. 1\nvon Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemi-            s. 1422)\nkaliengesetz   (Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung    außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 26. Oktober 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nlr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Oktober 1993             11811\nBerichtigung\ndes Zweiiten Vermögensrecht:sänderungsgesetz.es\nVom 18. Oktober 11993\nDas Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vorn 14. Juli 1992 (BGBI. 1\nS. 1       ist wie folgt zu berichtigen:\n1 . Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen:\na) In dem durch Nummer 16 neu gefaßten § 18 Abs . 2 Satz. 6 sind die Worte\n,,Die Sätze 1 bis 4'' durch die Worte Die Sätze 1 bis 5\" zu ersetzen.\n11\nb) In dem durch Nummer 28 Buchstabe a neu gefaßten § 32 Abs . 1 Satz. 2 ist\ndie Verweisung ,,§ 31 Abs. 2\"· durch die Verweisung .,§ 31 Abs. 3\" zu er-\nsetzen.\n2. Artikel 6 ist wie folgt zu berichtigen:\na) In § 4 Abs. 4 Satz 3 sind die Worte „über eine Investitionsbescheinigung''\ndurch die Worte „über einen Investitionsvorrang bescheid'·' zu ersetzen„\nb) In § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 ist hinter dem Wort „und\" das Wort „ansonsten''\neinz.ufügen.\nc) lln § 18 Abs. 7 Satz 2 sind hinter dem Wort „Einigungsvertrages'' die Worte\n,,genannten Gebietes'' einzufügen.\n3. Artikel 14 Abs . 6 ist wie folgt zu berichtigen:\na) In Satz 5 ist die Verweisung „Satz 2\" durch die Verweisung „Satz. 3'' zu\nersetzen.\nb} In Satz 7 ist das Wort ,,,Grundbuch'' durch das Wort „Grundstück\" zu erset-\nzen.\nBonn, den 18 . Oktober 1993\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nSchmidt-Räntsch","1812                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBundesanzeiger Verlags-\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und din zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriftcm sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften\nlaufender Bezug nur im \\/,c,.,1,,,,.,,,h,nn,,,,rr,,,n1 Postanschrift für Abonnements-\nbestellungc~n sowie Bestellungen               erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsgos.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBe.'.ugi,pre1is für Teil I und Teil II halbjährlich 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\n3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBu1~de,sqEise1t2blättcir, die vor dom 1. .Januar 1993 ausgegeben worden sind\nVo1·ein,ser1dunq des             auf das Postgirokonto Bundes-\n100 50,       gegen Vorausrechnung.\nohne Anlageband: 7,50 DM (6,20 DM zuzüglich 1,30 DM\nLiolerung gegen Vorausrechnung 8,50 DM.\nAnllaqi~bandiis. 20.30 DM (18,60 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten),       Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 53003 Bonn\nVorausrochnung 21,30 DM                                                Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\not1,,uu,:;u1tm; ist die Me!irwortsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung\nSeite      (Nr.               vom)              lnkrafttretens\n12. 10. 93            Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)                  9721       (203      27. 10. 93)                11. 11. 93\n96-1-2-123\n12. 10. 93            Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Hundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung\nzur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten,\nStreckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instru-\nmentenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum)                   9721       (203      27. 10. 93)                11. 11. 93\n96·1-2-124"]}