{"id":"bgbl1-1993-56-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":56,"date":"1993-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)","law_date":"1993-10-25T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1770                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nüber das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten\n(Geldwäschegesetz - GwG)*)\nVom 25. Oktober 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                       (Kreditgeschäft);\n3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskont-\ngeschäft);\nArtikel 1\n4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapie-\nGesetz                                     ren für andere (Effektengeschäft);\nüber das Aufspüren von Gewinnen\n5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren\naus schweren Straftaten\nfür andere (Depotgeschäft);.\n§ 1                                 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaf-\nten bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft);\nBegriffsbestimmungen\n7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderun-\n(1) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Un-             gen vor Fälligkeit zu erwerben;\nternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, wenn der Umfang\n8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und\ndieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise einge-\nsonstigen Gewährleistungen für andere (Garantie-\nrichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind\ngeschäft);\n1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rück-               9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\nsicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagen-                 und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft).\ngeschäft);\nDer Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung\nder Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung\nweitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/308/EWG des\nRates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanz- dies nach der Verkehrsauffassung und dem Zweck dieses\nsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABI. EG Nr. L 166 S. 77).     Gesetzes gerechtfertigt ist. Das Bundesaufsichtsamt für","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993                                  1771\ndas Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf              (6) Finanztransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede\nein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift wegen der Art        Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige\nder von ihm betriebenen Geschäfte die Vorschriften dieses       Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt.\nGesetzes nicht anzuwenden sind.\n(2) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist                                             §2\n1. ein Unternehmen, das nicht Kreditinstitut im Sinne des            Allgemeine ldentifizierungspflichten für Institute\nAbsatzes 1 ist und dessen Haupttätigkeit darin be-\nsteht,                                                        (1) Ein Institut hat bei Annahme oder Abgabe von Bar-\ngeld, Wertpapieren im Sinne des § 1 Abs. 1 des Depot-\na) Beteiligungen zu erwerben,\ngesetzes oder Edelmetallen im Wert von 20 000 Deutsche\nb) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,                Mark oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm\nc) Leasingverträge abzuschließen,                          gegenüber auftritt.\nd) Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder             (2) Absatz 1 gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanz-\nzu verwalten,                                          transaktionen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, die\nzusammen einen Betrag im Wert von 20 000 Deutsche\ne) ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung\nMark oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhalts-\noder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu\npunkte dafür vorliegen, daß zwischen ihnen eine Verbin-\nwechseln (Sortengeschäft),\ndung besteht.\nf) mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu han-\ndeln,                                                     (3) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten unter-\neinander.\ng) mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder\nZinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im          (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter\nAuftrag von Kunden zu handeln,                         eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens\nregelmäßig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben\nh) an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit\noder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird.\nverbundene Dienstleistungen zu erbringen,\nUnterhält ein nach Absatz 1 verpflichtetes Institut einen\ni) Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industriel-   Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten,\nle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu       darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen.\nberaten sowie bei Zusammenschlüssen und Über-\nnahmen von Unternehmen diese zu beraten und\nihnen Dienstleistungen anzubieten,                                                    §3\nj) Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln                            ldentifizierungspflicht\n(Geldmaklergeschäft),                                           für andere Unternehmen und Personen\nk) in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Buch-            (1) Ein Gewerbetreibender, soweit er in Ausübung sei-\nstabe g angelegte Vermögen für andere zu ver-         nes Gewerbes handelt und nicht der Pflicht zur Identifizie-\nwalten oder bei der Anlage in diesen Vermögens-       rung nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2\nwerten zu beraten oder                                unterliegt, eine Person, die entgeltlich fremdes Vermögen ·\n2. ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversiche-          verwaltet, in Ausübung dieser Verwaltungstätigkeit oder\nrungsverträge anbietet.                                  eine Spieibank hat bei Annahme von Bargeld im Wert von\n20 000 Deutsche Mark oder mehr zuvor denjenigen zu\nDer Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung            identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch für\nder Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung               die von diesen Unternehmen und Personen zur Entgegen-\nweitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um         nahme von Bargeld Beauftragten, soweit sie in Ausübung\nwelche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG des       ihres Berufes handeln.\nRates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der\n(2) Absatz 1 findet auf gewerbliche Geldbeförderungs-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme\nunternehmen keine Anwendung.\nund Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. EG\nNr. L 386 S. 1) erweitert wird.\n§4\n(3) Eine im Inland gelegene Zweigstelle eines ausländi-\nschen Kreditinstituts gilt als Kreditinstitut. Eine im Inland                Identifizierung beim Abschluß\ngelegene Zweigstelle eines ausländischen Finanzinstituts                  von Lebensversicherungsverträgen\ngilt als Finanzinstitut.                                          (1) Schließt ein in § 1 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Unterneh-\nmen einen Lebensversicherungsvertrag ab, so hat es zu-\n(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ein Kredit-     vor den Vertragspartner zu identifizieren, wenn die Höhe\ninstitut, ein Finanzinstitut und die Deutsche Bundespost.      der im laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prä-\nmien 2 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn bei Zahlung\n(5) Identifizieren im Sinne dieses Gesetzes ist das Fest-  einer einmaligen Prämie diese mehr als 5 000 Deutsche\nstellen des Namens aufgrund eines Personalausweises             Mark beträgt oder wenn mehr als 5 000 Deutsche Mark auf\noder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der An-            ein Beitragsdepot gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der\nschrift, soweit sie darin enthalten sind, und das Feststellen   Betrag der im laufe des Jahres zu zahlenden periodischen\nvon Art, Nummer und ausstellender Behörde des amt-              Prämien auf 2 000 Deutsche Mark oder mehr angehoben\nlichen Ausweises.                                               wird.","1772                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsverträge, die zur   und wenn er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden\nbetrieblichen Altersversorgung aufgrund eines Arbeits-           ist oder wenn der zu Identifizierende für ein gewerbliches\nvertrages oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten        Geldbeförderungsunternehmen auftritt.\nabgeschlossen worden sind, sofern weder bei einer vorzei-\ntigen Beendigung ein Rückkaufswert fällig wird noch diese\nVersicherungen als Sicherheit für ein Darlehen dienen\n§8\nkönnen.\nFeststellung des wirtschaftlich Berechtigten\n(3) Kommt in den in Absatz 1 genannten Fällen der                 (1) Ein nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nVertrag über einen Vermittler zustande oder wird er über          § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und§ 6 Satz 1 und nach§ 154 der\neinen solchen abgewickelt, so kann die Identifizierung            Abgabenordnung zur Identifizierung Verpflichteter hat sich\nauch durch den Vermittler erfolgen.                               beim zu Identifizierenden zu erkundigen, ob dieser für\neigene Rechnung handelt. Gibt der zu Identifizierende an,\n(4) Die Pflicht zur Identifizierung nach Absatz 1 gilt als    nicht für eigene Rechnung zu handeln, so hat der zur\nerfüllt, wenn das Unternehmen bei Vertragsabschluß               Identifizierung Verpflichtete nach dessen Angaben Namen\nfeststellt, daß die Prämienzahlung über ein Konto des            und Anschrift desjenigen festzustellen, für dessen Rech-\nVersicherungsnehmers, dessen Eröffnung der Pflicht zur           nung dieser handelt. Handelt der zu Identifizierende für\nFeststellung der Identität nach Artikel 3 Abs. 1 der Richt-      eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so ist deren Name\nlinie 91/308/EWG unterliegt, oder über ein in einer Rechts-      und der Name und die Anschrift von einem ihrer Mitglieder\nverordnung nach Absatz 5 bezeichnetes Konto des Ver-              festzustellen.\nsicherungsnehmers abzuwickeln ist.\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Verhältnis von Instituten unter-\neinander.\n(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung weitere Konten zu bestimmen,                                             §9\nbei deren Einschaltung in die Abwicklung der Prämienzah-\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht\nlung Absatz 4 Anwendung findet, wenn deren Eröffnung\neiner Pflicht zur Feststellung der Identität des Verfügungs-         ( 1) Die nach § 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nberechtigten unterliegt.                                         § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2\nund 3 getroffenen Feststellungen sind aufzuzeichnen. Die\n§5                              Aufzeichnung soll, soweit möglich, durch Kopie der zur\nFeststellung der Identität vorgelegten Dokumente erfol-\nAnpassung von Schwellenbeträgen                     gen. Wird nach § 7 von einer Identifizierung abgesehen, so\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Ein-       sind der Name des zu Identifizierenden sowie der Um-\nvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die in             stand aufzuzeichnen, daß er dem zur Identifizierung Ver-\n§ 2 Abs. 1, Abs. 2 und § 4 Abs. 1 genannten Beträge durch        pflichteten persönlich bekannt ist oder daß der zu Identifi-\nRechtsverordnung an die in Artikel 3 Abs. 2 und 3 der            zierende für ein gewerbliches Geldbeförderungsunterneh-\nRichtlinie 91/308/EWG genannten Bezugswerte anzu-                men aufgetreten ist. Besteht eine Pflicht zur Identifizierung\npassen, wenn der ECU-Leitkurs der Deutschen Mark ge-             nach § 2 Abs. 4 Satz 1 erste oder zweite Alternative nicht,\nändert wird.                                                     so hat das Institut den Namen des Einzahlenden oder\nAbhebenden auf dem Einzahlungs- oder Abhebungsbeleg\naufzuzeichnen. Der Einzahlende oder Abhebende muß\n§6\ndem Institut zuvor namentlich zusammen mit der Erklärung\nIdentifizierung in Verdachtsfällen                des Unternehmens bekanntgegeben worden sein, daß das\nUnternehmen durch ihn in Zukunft wiederholt Bargeld auf\nStellt ein Institut oder eine Spielbank Tatsachen fest, die\nein eigenes Konto einzahlen oder von ihm abheben wird.\ndarauf schließen lassen, daß die vereinbarte Finanztrans-\nEinzahlender und Abhebender sind bei der ersten Einzah-\naktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetz-\nlung oder Abhebung zu identifizieren.\nbuches dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen\nwürde, so besteht die Pflicht zur Identifizierung nach § 2          (2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergaben\nAbs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4        auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern\nAbs. 1 auch, wenn die dort genannten Beträge unterschrit-        gespeichert werden. Es muß sichergestellt sein, daß die\nten werden. Sprechen Anhaltspunkte dafür, daß der Ge-            gespeicherten Daten\nschäftsbetrieb weiterer Gewerbetreibender vermehrt zur\nGeldwäsche mißbraucht wird, kann der Bundesminister              1. mit den festgestellten Angaben übereinstimmen,\ndes Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar\nWirtschaft durch Rechtsverordnung diese zur Beachtung                 sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar\ndes Satzes 1 verpflichten.                                            gemacht werden können.\n§7                                 (3) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewah-\nAbsehen von Identifizierung                   ren. ·Die Aufbewahrungsfrist im Falle des § 4 Abs. 1 be-\nginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die\nVon einer Identifizierung nach § 2 Abs. 1, auch in Ver-     Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner endet. In\nbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 Satz 1       den übrigen Fällen beginnt sie mit · dem Schluß des\nkann abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende bei         Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt\ndem zur Identifizierung Verpflichteten persönlich bekannt       worden ist.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993                              1773\n§ 10                                                           § 13\nHeranziehung und Verwendung                                       Anzeige von Verdachtsfällen\nvon Aufzeichnungen                                       durch die zuständige Behörde\n( 1) Die nach § 9 Abs. 1 gefertigten Aufzeichnungen             Stellt die zuständige Behörde (§ 16) Tatsachen fest,\ndürfen nur zur Verfolgung einer Straftat nach § 261 des        die auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches\nStrafgesetzbuches und der in § 261 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des      schließen lassen, so hat sie diese unverzüglich den zu-\nStrafgesetzbuches genannten Straftaten für Zwecke eines        ständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.\nStrafverfahrens herangezogen und verwendet werden.\n§14\n(2) Soweit in einem Strafverfahren nach Absatz 1 eine\nrechtskräftige Verurteilung wegen einer dort bezeichneten                     Interne Sicherungsmaßnahmen\nStraftat erfolgt, ist § 116 der Abgabenordnung mit der\n(1) Folgende Unternehmen oder Personen müssen Vor-\nMaßgabe anzuwenden, daß die Mitteilungen allein im\nkehrungen dagegen treffen, daß sie zur Geldwäsche miß-\nBesteuerungsverfahren verwendet werden dürfen.\nbraucht werden können:\n1. Kreditinstitute,\n§ 11                             2. Versicherungsunternehmen,\nAnzeige von Verdachtsfällen durch Institute            3. Versteigerer,\n(1) Ein Institut oder eine Spielbank hat bei Feststellung  4. Finanzinstitute, deren Haupttätigkeit darin besteht,\nvon Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine                 a) Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,\nFinanztransaktion einer Geldwäsche nach§ 261 des Straf-\ngesetzbuches dient oder im Falle ihrer Durchführung die-             b) Leasingverträge abzuschließen,\nnen würde, diese unverzüglich mündlich, fernmündlich,               c) Kreditkarten auszugeben,\nfernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung\nd) Geld zu wechseln oder\nden zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.\nEine angetragene Finanztransaktion darf frühestens                 e) fremdes Vermögen zu verwalten,\ndurchgeführt werden, wenn dem Institut die Zustimmung            .\n5 Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f, g\nder Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zwei-          und h,\nte Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen\nist, ohne daß die Durchführung der Transaktion strafpro-       6 - Edelmetallhändler,\nzessual untersagt worden ist. Ist ein Aufschub der Finanz-     7. Spielbanken,\ntransaktion nicht möglich, so darf diese durchgeführt wer-\n8. die Deutsche Bundespost.\nden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen.\n(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind\n(2) Eine Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich zu wieder-\n1. die Bestimmung einer leitenden Person, die An-\nholen, sofern sie nicht bereits fernschriftlich oder durch\nsprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der\nelektronische Datenübermittlung erfolgt ist.\nVerfolgung der Geldwäsche nach § 261 des Straf-\ngeset~buches ist,\n(3) Ein Institut oder eine Spielbank darf den Auftrag-\ngeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staat-      2. die Entwicklung interner Grundsätze, Verfahren und\nliche Stellen nicht von einer Anzeige nach Absatz 1 oder            Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche,\nAbsatz 2 oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermitt-          .\n3 die Sicherstellung, daß die Beschäftigten, die befugt\nlungsverfahren in Kenntnis setzen.                                  sind, bare und unbare Finanztransaktionen durchzu-\nführen, zuverlässig sind, und\n(4) Die Pflicht zur Anzeige nach den Absätzen 1 und 2\nschließt die Freiwilligkeit der Anzeige im Sinne des§ 261      4. die regelmäßige Unterrichtung dieser Beschäftigten\nAbs. 9 des Strafgesetzbuches nicht aus.                             über die Methoden der Geldwäsche.\n(5) Der Inhalt einer Anzeige nach Absatz 1 darf für\n§ 15\nandere Zwecke als für die in § 1O Abs. 1 bezeichneten\nStrafverfahren nicht verwendet werden, wenn der Straf-                 Zweigstellen und Unternehmen im Ausland\nrichter nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu-              Ein Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\nständig wäre.§ 10 Abs. 2 gilt für den Inhalt einer Anzeige      hat dafür zu sorgen, daß die Verpflichtungen der§§ 2 bis\nnach Absatz 1 entsprechend.                                    4, 6, 8, 9 und 14 auch von seinen Zweigstellen im Ausland\nerfüllt werden; das gleiche gilt für die von ihm abhängigen\nUnternehmen im Ausland, die mit ihm unter einheitlicher\n§ 12                              Leitung zusammengefaßt sind (§ 18 des Aktiengesetzes).\nFreistellung von der Verantwortlichkeit               Soweit dies nach dem Recht des anderen Staates nicht\nzulässig ist, ist die zuständige Behörde innerhalb von\nWer den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen anzeigt,          sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu\ndie auf eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuches         .unterrichten. Erfolgt die Eröffnung der Zweigstelle oder die\nschließen lassen, kann wegen dieser Anzeige nicht verant-       Zusammenfassung unter der einheitlichen Leitung nach\nwortlich gemacht werden, es sei denn, die Anzeige ist           dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so ist die zuständige\nvorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.       Behörde innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung","1774                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\noder der Zusammenfassung unter der einheitlichen Lei-           2, 6 bis 11, Abs. 2 und § 412 der Abgabenordnung sinn-\ntung zu unterrichten.                                           gemäß.\n§ 16\nArtikel 2\nZuständige Behörde\nÄnderung\nZuständige Behörde für die Durchführung dieses Geset-                  des Gesetzes über die Einrichtung\nzes ist\neines Bundeskriminalpolizeiamtes\n1. für die Kreditanstalt für Wiederaufbau der Bundes-                            (Bundeskriminalamtes)\nminister der Finanzen,\n2. für die übrigen Kreditinstitute, mit Ausnahme der Deut-          § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Einrich-\nschen Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das           tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminal-\nKreditwesen,                                               amtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni\n1973 (BGBI. 1S. 704), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. III des\n3. für Versicherungsunternehmen die jeweils zuständige\nGesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge-\nAufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,\nändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n4. im übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht\n,,1. in Fällen des international organisierten ungesetz-\nzuständige Stelle.\nlichen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen\noder Betäubungsmitteln, der international organisier-\n§ 17                                    ten Herstellung oder Verbreitung von Falschgeld, die\nBußgeldvorschriften                            eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie\ndamit im Zusammenhang begangener Straftaten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-          einschließlich der international organisierten Geld-\nfertig                                                                wäsche;. die Staatsanwaltschaft kann im Benehmen\n1. entgegen§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, § 3             mit dem Bundeskriminalamt die Ermittlungen einer\nAbs. 1 Satz 1 oder § 4 Abs. 1 eine Person nicht                  anderen sonst zuständigen Polizeibehörde übertra-\nidentifiziert,                                                   gen;\".\n2. entgegen§ 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 eine Feststellung\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet                             Artikel 3\noder\n3. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\naufbewahrt.\nNach § 12 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer                             der Fassung vom 30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427),\ndas zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezem-\n1 . entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 sich nicht erkundigt oder        ber 1992 (BGBI. 1 S. 2150) geändert worden ist, wird\nentgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 Namen und Anschrift       folgender § 12 a eingefügt:\nnicht feststellt,\n,,§ 12a\n2. entgegen § 11 Abs. 3 den Auftraggeber oder einen\nanderen als staatliche Stellen in Kenntnis setzt oder          Die Zollfahndungsämter haben unabhängig von ihrer\nZuständigkeit nach § 208 Abs. 1 der Abgabenordnung die\n3. entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 die zuständige\nAufgabe, die international organisierte Geldwäsche sowie\nBehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet.\ndamit in Zusammenhang stehende Straftaten, soweit die-\nse in Verbindung mit dem Wirtschaftsverkehr mit Wirt-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-\nschaftsgebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 200 000 Deutsche\nGesetzes stehen, zu erforschen und zu verfolgen. Die\nMark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis\nZollfahndungsämter und ihre Beamten haben dabei diesel-\nzu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.\nben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten\ndes Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafpro-\n(4) Die jeweils in§ 16 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde\nzeßordnung; ihre Beamten sind Hilfsbeamte der Staats-\nist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nanwaltschaft.\"\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Für\nSteuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuer-\nbevollmächtigte, ihre Gehilfen und die Personen, die zur\nArtikel 4\nVorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätig-\nkeit teilnehmen, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36                                 Änderung\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das                   des Gesetzes über das Kreditwesen\nFinanzamt. Soweit nach § 16 Nr. 4 die jeweils nach Bun-\ndes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ist\nIn § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwe-\nsie auch Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; dies gilt         sen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni\n1993 (BGBI. 1 S. 1082) werden nach der Angabe ,,§§ 12\nnicht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare.\nund 18\" die Wörter „und die Verpflichtungen nach § 14\n(5) Soweit nach Absatz 4 Satz 2 das Finanzamt Verwal-       des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus\ntungsbehörde ist, gelten § 387 Abs. 2, § 41 0 Abs. 1 Nr. 1,     schweren Straftaten\" eingefügt.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Oktober 1993                            1775\nArtikel 5                                                    Artikel 6\nEinschränkung des Postgeheimnisses                                         Inkrafttreten\nDas Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 des       Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in\nGrundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Oktober 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nKanther\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Le utheusse r-Sch narren berge r\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt"]}