{"id":"bgbl1-1993-55-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":55,"date":"1993-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/55#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_55.pdf#page=20","order":5,"title":"Saatgutbeihilfeverordnung","law_date":"1993-10-20T00:00:00Z","page":1756,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      :1\nSaatgutbeihilfeverordnung\nVom 20. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16    Forstwirtschaft eine Ausfertigung des Vermehrungsvertra-\nund des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2     ges vorzulegen.\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom            (4) Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Bei-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-      hilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im     fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen          Vertragsabschluß .zugelassen, so ist die Meldung nach\nund für Wirtschaft:                                         Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung\nder Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.\n§ 1\n§4\nAnwendungsbereich\nRegistrierung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirischaft\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-           erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein\nmeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der    Register der Züchter und der Saatgutfirmen.\nGewährung einer Beihilfe.\n(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der\nein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.\n§2\nZuständigkeit                                                        §5\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und                               Beihilfeantrag\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft.                                  ( 1) Der Beihilfeantrag ist beim Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft bis zum 31. Mai des auf die Ernte des\nSaatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen.\n§3                                  (2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich\nVoraussetzung für die Beihilfegewährung             erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand,\ndaß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um\n(1) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist,    Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Ur-\ndaß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer        schrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungs-\ndem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die         bescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls\nAbsicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes ge-     die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nmeldet hat, und zwar                                        schen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entspre-\n1. bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgut-        chender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist\nfirma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklä-       das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1\nrung,                                                   genannten Zeitpunkt beendet, so kann das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft auf Antrag, der vor diesem\n2. bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung     Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage\ndes Vertragsabschlusses.                                des Anerkennungsnachweises gewähren.\n(2) Ein Vermehrer kann gegenüber dem Bundesamt für           (3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der\nErnährung und Forstwirtschaft nur durch denjenigen ver-     Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe\ntreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abge-      spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Ver-\nschlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder    mehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Ab-\nder Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsab-      schlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe gelei-\nschlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach        stet wurden.\n§ 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegen-\nnahme der Beihilfe an den Vermehrer. Sie ist spätestens                                     §6\nbei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Voll-           Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten\nmacht nachzuweisen.\nDer Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat\n(3) Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist     Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermeh-\nunverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertrags-      rungsvorhabens unverzüglich dem Bundesamt für Ernäh-\nabschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen;  rung und Forstwirtschaft mitzuteilen. Sie sind verpflichtet,\nauf Verlangen ist dem Bundesamt für Ernährung und           dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft auf","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                              1757\nVerlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung                                   §8\ndes Feldbestandes vorzulegen.                                                 Muster und Vordrucke\n§7                                 Sofern das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten             des Vertragsabschlusses nach§ 3 Abs. 1, den Beihilfean-\n(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den  trag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach\nnach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderli-    § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat\nchen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über         oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.\ndie Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie\nüber die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen\nverwandten Saatgutes zu machen.                                                            §9\nInkrafttreten\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung\nüber die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung\ndie sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen so-     von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1\nwie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die   S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April\nBeihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfe-   1975 (BGBI. 1 S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind\nberechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der  jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saat-\nSaatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.       gut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}