{"id":"bgbl1-1993-55-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":55,"date":"1993-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/55#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_55.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung - KaffeeStV)","law_date":"1993-10-14T00:00:00Z","page":1747,"pdf_page":11,"num_pages":9,"content":["Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                                 1747\nVerordnung\nzur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes\n(Kaffeesteuer-Durchführungsverordnung - KaffeeStV)\nVom 14. Oktober 1993\nAuf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom             Zu § 19 des Gesetzes\n21. Dezember 1992 (BGB!. 1S. 2150, 2199) und des§ 212\n§ 20 Erstattung und Vergütung der Kaffeesteuer\nAbs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1\nS. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:          § 21 Zusage der Erstattung und Vergütung\n§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer\nInhaltsübersicht\n§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem ande-\nZu § 6 des Gesetzes                                                  ren Mitglfedstaat der Europäischen Gemeinschaften\n§ 1 Herstellen                                                 § 24 Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung\n§ 2 Herstellungsbetrieb\n§ 25 Probenentnahme\n§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung\n§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertre-\n§ 4 Pflichten des Herstellers                                        tungen\n§ 5 Erlöschen der Erlaubnis\n§ 6 Gefährdung der Steuer                                     Zu § 17 des Gesetzes\n§ 27 Steueraufsicht\nZu § 7 des Gesetzes\n§  7 Kaffeelager                                              Zu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\n§ 28 Ordnungswidrigkeiten\nZu den §§ 9 und 10 des Gesetzes\n§  8 Steueranmeldung                                          Zu § 20 des Gesetzes\n§ 29 Übergangsregelungen\nZu § 11 des Gesetzes\n§  9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten                  Zu § 22 des Gesetzes\nder Europäischen Gemeinschaften\n§ 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs- oder\n§ 1O Pflichten des Empfängers                                        -vergütungsverordnung\n§ 11 Sammelanmeldung                                          § 31 Inkrafttreten\nZu § 12 des Gesetzes\nZu § 6 des Gesetzes\n§ 12 Versandhandel\n§1\nZu § 13 des Gesetzes\nHerstellen\n§ 13 Einfuhr\n(1) Ein Herstellen liegt vor, wenn Kaffee im Sinne des\nZu § 14 des Gesetzes                                          § 2 Nr. 2 des Gesetzes gewonnen oder bearbeitet wird.\n§14~teuen~us:set2:un~1sve1rtat1ren                               (2) Das Mischen, Mahlen und Abpacken von Kaffee\nallein ist kein Herstellen. Mischungen von Röstkaffee und\n§ 15 Unregelmäßigkeiten\nim Steueraussetzungsverfahren\nlöslichem Kaffee unterliegen entsprechend den in ihnen\nenthaltenen Kaffeearten der Steuer nach § 3 des Geset-\nzes.\nZu § 15 des Gesetzes\n(3) Die Kaffeesteuer für löslichen Kaffee in Form von\n~ 16 Ausfuhr                                                  flüssigen Auszügen, Essenzen oder Konzentraten wird auf\n§ 17 Lieferungen in andere Mitgliedstaaten                    die darin enthaltene Trockenmasse erhoben.\nder Europäischen Gemeinschaften\n§ 18 Rohkaffeehändler                                                                         §2\nHerstellungsbetrieb\nZu § 16 des Gesetzes\n(1) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufs-\n§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager      vorbehalt zulassen, daß einzelne Räume und Flächen","1748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !\nnicht zum Herstellungsbetrieb gehören, wenn dadurch die          deten Rohkaffee ein Kaffeeherstellungsbuch nach vorge-\nSteuerbelange nicht beeinträchtigt werden.                       schriebenem Muster zu führen. Das Hauptzollamt kann\nweitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der\n(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten,\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf die\ndaß die Belange der Steueraufsicht nicht beeinträchtigt\nFührung eines Kaffeeherstellungsbuches verzichten und\nwerden. Insbesondere müssen die mit der Steueraufsicht\ninnerbetriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch\nbetrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den\ndie Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\nVerbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können.\nDas Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen,                (3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen\ndie im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind.            Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die\nfür die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam\n(3) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes gilt die natürli-\nsind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am\nche oder juristische Person, die selbst oder durch von ihr\n31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach\nabhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt\n§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewah-\nin der Betriebsstätte ausübt und die Betriebsvorgänge\nsteuert.                                                          ren.\n§3                                      (4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Be-\nstand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem\nAntrag auf Erlaubnis, Erteilung                     Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen\nnach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebe-\n(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee\nunter Steueraussetzung ist spätestens sechs Wochen vor           nem Muster anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Be-\nBetriebseröffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung         standsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher\nanzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige ver-\ndem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Be-\ntrieb eingerichtet werden soil.                                   zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten\n(2) In dem Antrag sind Name, Geschäftssitz und Rechts-        Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilneh-\nform des Betriebes sowie die gesetzlichen Vertreter und           men.\nderen Befugnisse anzugeben.\n(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstel-\n(3) Dem Antrag sind beizufügen:                               lungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen.\nDazu hat der Hersteller das Kaffeeherstellungsbuch oder\n1. ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug\ndie an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen auf-\nneuesten Datums, sofern eine Eintragung erfolgt ist,\nzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Be-\n2. ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hin-          stände nach amtlich vorgeschriebenem Muster anzu-\nweisen auf die jeweilige Funktion der Räume,                 melden.\n3. eine Betriebserklärung, die das Herstellungsverfahren,             (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\ndie verwendeten Rohstoffe und die Endprodukte aus-           nen zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben\nweist.\nentnehmen.\n(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern,                (7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem\nwenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich         Hauptzollamt eine Überschuldung, drohende oder einge-\nsind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch Steuer-           tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und\nbelange nicht beeinträchtigt werden.                             Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages unverzüg-\n(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich    lich anzuzeigen.\nzu erteilen. Das Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluß             (8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem\neiner Prüfung des Antrages vorläufig erteilen, wenn Belan-        Hauptzollamt jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 bis 4\nge der Steueraufsicht nicht entgegenstehe,:1. Auf Antrag          angemeldeten Verhältnisse innerhalb einer Woche schrift-\nstellt das Hauptzollamt dem Inhaber der Erlaubnis einen           lich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nEr!aubnisschein als Nachweis für die Bezugsberechtigung          kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen,\nvon Kaffee im Steueraussetzungsverfahren aus.                     wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\n(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zuge-        werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des\nlassen werden, daß ein Hauptzollamt für sämtliche Betrie-        Hauptzollamts, soweit sie die Räumlichkeiten des Her-\nbe zuständig ist, soweit Belange der Steueraufsicht nicht         stellungsbetriebes betreffen.\nentgegenstehen.\n§5\n§4\nErlöschen der Erlaubnis\nPflichten des Herstellers\n(1) Die Erlaubnis zur Herstellung gilt bis zur Bekannt-\n(1) Der Hersteller hat die Zweitstücke der Antragsunter-\ngabe der Entscheidung über eine neue Erlaubnis oder bis\nlagen und die amtlichen Schriftstücke, die sich auf den\nzur Abwicklung des Konkurses fort bei\nHerstellungsbetrieb beziehen, zu einem Belegheft zu\nnehmen, es aufzubewahren und den Amtsträgern auf Ver-             1. Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen\nlangen vorzulegen. Das Hauptzollamt kann nähere Anord-                  Inhaber,\nnungen treffen.                                                   2. Tod des Herstellers,\n(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang         3. Eröffnung des Konkurses über das Vermögen aes\nvon Kaffee sowie über den zu seiner Herstellung verwen-                 Herstellers,","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                               1749\n4. Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder            (2) Die Steueranmeldung nach § 9 des Gesetzes ist bei\nPersonenvereinigungen,                                     dem für das Steuerlager zuständigen Hauptzollamt abzu-\ngeben. Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter Widerrufs-\nwenn die Rechtsnachfolger, die Konkursverwalter oder\nvorbehalt zulassen, daß die Steuer durch innerbetriebliche\nLiquidatoren innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des\nAnschreibungen in zwei Ausfertigungen angemeldet wird.\nEreignisses eine neue Erlaubnis beantragen. Anderenfalls\nErfolgt die Steueranmeldung mittels einer Datenverarbei-\nerlischt sie nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag kann sich,\ntungsanlage, kann auf die Abrundung nach Absatz 1 ver-\nsoweit keine Änderungen eingetreten sind, auf bereits\nzichtet werden.\nvorliegende Angaben beziehen.\n(2) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liqui-\ndatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller            Zu § 11 des Gesetzes\nund der Konkursverwalter haben die Eröffnung des Kon-\nkursverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich                                          §9\nschriftlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu                                   Lieferungen\nwelchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen.                       aus anderen Mitgliedstaaten\n(3) Der Besitzer des Erlaubnisscheins hat diesen dem                     der Europäischen Gemeinschaften\nHauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-              (1) Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist\nlaubnis erlischt.\nschriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Haupt-\n(4) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnis-   zollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfänger sei-\ninhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.         nen Sitz hat, oder, wenn ein Geschäftssitz im Steuergebiet\nDas Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-      nicht existiert, bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der\nschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.      Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wer-\nden soll.\n§6                                   (2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in\nGefährdung der Steuer                        § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das\nHauptzollamt kann weitere Angaben als die für die Be-\nAls Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6       steuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn\nAbs. 4 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn           sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nder Hersteller                                                 Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben\n1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage einschließ-       verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nlich der Herkunft seines Betriebskapitals verweigert, die  trächtigt werden.\nPrüfung seiner wirtschaftlichen Lage ablehnt oder die\n(3) Soll Kaffee nach § 11 Abs. 7 des Gesetzes in ein\nfür die Prüfung erforderlichen Aufzeichnungen nicht,\nSteuerlager aufgenommen werden, kann das Hauptzoll-\nnicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegt,\namt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\n2. entgegen § 9 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht       werden, bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen\nrechtzeitig anmeldet,                                      Bedürfnisses auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulas-\n3. entgegen § 10 des Gesetzes die Steuer nicht oder nicht      sen, daß der Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager\nrechtzeitig entrichtet.                                    aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald der Steuer-\nlagerinhaber daran im Steuergebiet Besitz erlangt hat. Der\nSteuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich als Zu-\nZu § 7 des Gesetzes                                            und Abgang in das Kaffeeherstellungs- oder -lagerbuch\n§7                                einzutragen.\nKaffeelager                                                         § 10\n(1) Im Kaffeelager darf Kaffee unter anderem gemahlen,                        Pflichten des Empfängers\ngemischt, abgepackt, umgepackt und umgefüllt werden.\n(1) Der Anzeigepflichtige nach§ 11 Abs. 3 des Gesetzes\n(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steuerausset-       hat Anschreibungen über den Zugang von Kaffee mit\nzung gelagert werden, auf den sich die Erlaubnis er-            seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten\nstreckt.                                                        im Sinne des § 3 des Gesetzes zu führen. Das Hauptzoll-\n(3) Für die Belieferung des Groß- und Einzelhandels          amt kann nähere Anordnungen treffen. Der Anzeigepflich-\nwird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn ein besonderes wirt-      tige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzoll-\nschaftliches Bedürfnis besteht und Belange der Steuerauf-       amts diesem vorzuführen.\nsicht nicht entgegenstehen.\n(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\n(4) Die §§ 2 bis 6 und § 28 Nr. 1 bis 5 gelten sinn-         nen für steuerliche Zwecke unentgeltliche Proben von\ngemäß.                                                          Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfänger zu\nUntersuchungszwecken entnehmen.\nZu den §§ 9 und 1O des Gesetzes                                    (3) Das Hauptzollamt kann anordnen,\n§8                                 1. die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen,\nSteueranmeldung                          2. die Anschreibungen aufzurechnen,\n(1) Der Gesamtbetrag der Steuer ist in der Steueranmel-     3. die Bestände schriftlich nach amtlich vorgeschriebe-\ndung auf zehn Deutsche Pfennige abzurunden.                          nem Muster anzumelden.","1750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(4) Der Anzeigepflichtige nach§ 11 Abs. 3 des Gesetzes      Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne\nhat, soweit er Kaffee nicht nur gelegentlich bezieht, einmal   des § 3 des Gesetzes in der Zollanmeldung anzumel-\nim Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und          den.\nihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt\n(2) Soll Kaffee im Anschluß an die Überführung in den\nspätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme\nzollrechtlichen freien Verkehr unter Steueraussetzung ver-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er\nsandt werden, gilt§ 14 mit folgenden Abweichungen ent-\nhat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzoll-\nsprechend. Der Anmelder eröffnet das Versandverfahren\namt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt\ndurch Abgabe des Begleitdokuments bei dem Hauptzoll-\nkann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange\namt, bei dem die Ware in den freien Verkehr überführt\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steuer-\nworden ist. Das Hauptzollamt bestätigt die Überführung in\naufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsauf-\nden freien Verkehr auf der zweiten bis vierten Ausfertigung\nnahme teilnehmen.\ndes Begleitdokuments. Der Empfänger hat die bestätigte\n(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt       dritte Ausfertigung (Rückschein) binnen zwei Wochen\n§ 8 entsprechend.                                              nach Erhalt des Kaffees dem Hauptzollamt nach Satz 2\nzuzuleiten. Wird die Sendung vom Empfänger nicht als\n§ 11                               konform bestätigt, veranlaßt das Hauptzollamt nach Satz 2\nSammelanmeldung                           die weiteren Maßnahmen.\nDas Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen          (3) Soll Kaffee nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes in ein\nAnmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes            Steuerlager überführt werden, gilt § 9 Abs. 3 entspre-\nschriftlich unter Widerrufsvorbehalt. Die§§ 5 und 6 gelten    chend.\nentsprechend.\nZu § 14 des Gesetzes\nZu § 12 des Gesetzes                                                                        § 14\n§ 12                                             Steueraussetzungsverfahren\nVersandhandel                              (1) Wer Kaffee unter Steueraussetzung aus einem Steu-\nerlager in ein anderes Steuerlager verbringen will, hat als\n(1) Der Empfänger hat in der Steueranmeldung das\nVersandpapier das begleitende Verwaltungsdokument\nGewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffee-\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission\narten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.\nvom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungs-\n(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag   dokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger\nschriftlich in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt     Waren unter Steueraussetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) zu\nzu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen Ge-        verwenden, wobei die Angaben über die Umsatzsteuer-\nschäfts- oder Wohnsitz hat.                                    nummer, Abgangsland und Bestimmungsland nicht zu ma-\nchen sind.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufs-\nvorbehalt die Zulassung und gibt sie dem Beauftragten             (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren\nbekannt.                                                       auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zum Kaffee-\nherstellungs- oder -lagerbuch zu nehmen und die zweite\n(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über das Ge-         bis vierte Ausfertigung zusammen mit dem Kaffee zu ver-\nwicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten       senden.\nim Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu\nführen. Das Hauptzollamt kann nähere Anordnungen tref-            (3) Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung als Beleg\nfen. Er hat die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-      zu seinem Kaffeeherstellungs- oder -lagerbuch zu nehmen\nbenem Vordruck für die in einem Monat entstandene Kaf-         und unverzüglich die dritte und vierte Ausfertigung verse-\nfeesteuer spätestens am 15. Tag des folgenden Monats           hen mit einem Empfangsvermerk dem für seinen Betrieb\nabzugeben und die Steuer spätestens am 1. Tag des              zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses bestätigt\nzweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrich-        den Empfangsvermerk auf der dritten Ausfertigung\nten.                                                           (Rückschein) und gibt sie dem Empfänger zurück. Die\nvierte Ausfertigung verbleibt bei dem Hauptzollamt. Der\n(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und     Empfänger hat den bestätigten Rückschein unverzüglich\nAnschreibungen über die Liefermengen des Versandhänd-          an den Versender zurückzusenden.\nlers zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\nverlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-               (4) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß anstelle des\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.      Begleitdokuments Lieferscheine oder Rechnungen ver-\nwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfa-\nchung führt und Steuerbelange nicht gefährdet erschei-\nZu § 13 des Gesetzes                                           nen. In besonderen Fällen können weitere Ausnahmen\nzugelassen werden.\n§ 13\nEinfuhr                                (5) Bei wiederholten Versendungen zwischen dem glei-\nchen Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt\n(1) Der Einführer hat Kaffee, der unmittelbar in das        zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einem\nSteuergebiet eingeführt wird oder im Steuergebiet aus          Versandpapier oder in einer an seiner Stelle zugelassenen\neinem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrecht-      anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Ver-\nlich freien Verkehr übergeführt werden soll, mit seinem        sendungen zwischen Steuerlagern des gleichen Inhabers","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                              1751\nkann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmel-              liehen Versandverfahren nach Eingang des Rück-\ndungen verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht           scheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang\nbeeinträchtigt werden.                                            der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich dar-\naus die Ausfuhr ergibt, oder\n(6) Der Versender hat den Kaffee unverzüglich in das\nKaffeeherstellungs- oder -lagerbuch einzutragen. Der          2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in\nEmpfänger hat den Kaffee nach der Aufnahme in sein                Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Be-\nSteuerlager unverzüglich in das Kaffeeherstellungs- oder          stimmungsstelle im Drittland.\n-lagerbuch einzutragen.\n(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung\n(7) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange da-        oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im\ndurch nicht beeinträchtigt werden, bei Vorliegen eines        Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beför-\nbesonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auf Antrag unter     derung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt\nWiderrufsvorbehalt zulassen, daß der Kaffee gleichzeitig      die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung als Aus-\nals in das Steuerlager aufgenommen und daraus entfernt        fuhr.\ngilt, sobald der Steuerlagerinhaber daran Besitz erlangt\n(4) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 3\nhat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzüglich\nKaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangs-\nals Zu- und Abgang in das Kaffeeherstellungs- oder -lager-\nbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutra-\nbuch einzutragen.\ngen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme\n(8) Wird Kaffee aus einem Steuerlager zum Zweck der        vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beför-\nÜberführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 14 Abs. 1 des    derungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt\"\nGesetzes), gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.           als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.\n§ 15                                                          § 17\nUnregelmäßigkeiten                                               Lieferungen\nim Steueraussetzungsverfahren                                   in andere Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaften\n(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nicht ord-\nnungsgemäß zu Ende geführt werden, hat der Versender             (1) Bei einer Lieferung von Kaffee an einen Empfänger\ndas zuständige Hauptzollamt darüber unverzüglich zu un-       in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nterrichten.                                                   schaften muß der Inhaber des Steuerlagers die Vorausset-\nzung für die Befreiung von der Steuer buchmäßig nach-\n(2) Geht der Rückschein nicht innerhalb von zwei Mona-     weisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht\nten beim Versender ein, hat er dies unverzüglich dem für      nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.\nihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen.\n(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat regelmäßig folgen-\nZu § 15 des Gesetzes                                          des aufzuzeichnen:\n1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,\n§ 16\n2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,\nAusfuhr\n3. die Kaffeemenge,\n(1) Die Ausfuhr ist durch einen Beleg nachzuweisen, der\n4. den Ort und Tag der Lieferung,\nfolgendes zu enthalten hat:\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,              5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-\nmung,\n2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,\n6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-\n3. die Kaffeemenge,                                               meinschaftsgebiet,\n4. den Ort und Tag der Ausfuhr,                               7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\n5. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware\n(3) § 16 Abs . 3 und 4 gilt entsprechend.\naus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zoll-\nstelle eines Mitgliedstaates.\n§ 18\n(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1\nRohkaffeehändler\nNr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandver-\nfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates              Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffee-\nvom 15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten        händlern nach § 15 Nr. 5 des Gesetzes gleichgestellt.\nÜbereinkommen über ein gemeinsames Versandverfah-\nren oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des           Zu § 16 des Gesetzes\nRates vom 17. September 1990 über das gemeinschaft-                                       § 19\nliche Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 262 S. 1) oder bei\neiner Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Überein-                                   Aufnahme\nkommen 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), wenn diese Verfah-               von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager\nren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,                    (1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von\n1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangszollstelle, die bei    versteuertem Kaffee in das Steuerlager Anschreibungen\neiner Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaft-           nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu führen. Das","1752                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !\nHauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zu-        2. die Art und die Beschaffenheit der Waren und deren\nlassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt           Unterposition im Zolltarif,\nwerden.\n3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag unter Widerrufs-        aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-\nvorbehalt zulassen, daß versteuerter Kaffee, der aus ei-          nungswesen verwendete Kennzeichen,\nnem anderen Steuerlager stammt, in das Steuerlager auf-      4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3\ngenommen wird, wenn ein besonderes wirtschaftliches              des Gesetzes genannten Kaffeearten,\nBedürfnis besteht und die Steuerbelange nicht beeinträch-\ntigt werden.                                                 5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,\n6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,\n(3) Der Steuerlagerinhaber hat die Summe des in einem\nMonat aufgenommenen Kaffees in die Steueranmeldung           7. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware\nfür den gleichen Monat zu übertragen und sie von der             aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenz-\nMenge, für die die Steuer entstanden ist, abzusetzen.            zollstelle eines Mitgliedstaates.\n(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\nZu § 19 des Gesetzes\n§ 20                                                         § 23\nErstattung und Vergütung der Kaffeesteuer                                       Nachweis\nbei Lieferung an einen Empfänger\nDie Kaffeesteuer, die nach § 11 Abs. 1 und 2, § 13                       in einem anderen Mitgliedstaat\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 4 Abs. 2 des Gesetzes entstan-                  der Europäischen Gemeinschaften\nden ist oder die Kaffeesteuer für Kaffee, der zur Herstel-\nlung kaffeehaltiger Waren verwendet wurde, wird auf An-          (1) Bei einer Lieferung von kaffeehaltigen Waren an\ntrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die kaffeehalti- einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\ngen Waren nachweislich aus dem Steuergebiet ausgeführt        päischen Gemeinschaften muß der Inhaber des Zusage-\noder an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat        scheins die Voraussetzung für die Erstattung oder Vergü-\ngeliefert worden sind und dem Antragsteller zuvor eine        tung der Steuer buchmäßig nachweisen. Die Vorausset-\nentsprechende Zusage erteilt worden war. Die Herstellung      zungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der\nkaffeehaltiger Waren unterliegt der Steueraufsicht.           Buchführung zu ersehen sein.\n(2) Der Inhaber des Zusagescheins hat regelmäßig fol-\n§ 21                             gendes aufzuzeichnen:\nZusage der Erstattung und Vergütung                1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Zusage nach § 20 ist   2. Art und Beschaffenheit der Ware mit deren Unterposi-\nbeim Hauptzollamt schriftlich in drei Stücken einzureichen.       tion im Zolltarif,\nDabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen\n3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein\nRechnungswesen verwendeten Kennzeichen der kaffee-\naufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rech-\nhaltigen Waren, für die Erstattung oder Vergütung der\nnungswesen verwendete Kennzeichen,\nSteuer beansprucht werden soll, sowie ihre Zusammen-\nsetzung und die Menge des zu ihrer Herstellung verwen-        4. den Kaffeegehalt der Ware getrennt nach den in § 3\ndeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten           des Gesetzes genannten Kaffeearten,\nKaffeearten in übersichtlicher Form anzugeben. Nachträg-      5. die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge,\nliche Änderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt\nunverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzoll-         6. den Tag der Lieferung,\namts hat der Antragsteller unentgeltlich von jeder gleich-    7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnah-\nartigen Ware zwei Proben einzureichen. Eine dieser Pro-           mung,\nben wird amtlich verschlossen und dem Antragsteller als\n8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Ge-\nGegenprobe überlassen.\nmeinschaftsgebiet,\n(2) Die Zusage erteilt das Hauptzollamt in der Form       9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.\neines Zusagescheins. Die Zusage wird nur solchen Perso-\nnen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher\nführen, regelmäßig Abschlüsse machen und gegen deren                                       § 24\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.                  Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung\n(1) Erstattung und Vergütung der Steuer sind mit einer\n§ 22\nErstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amtlich vor-\nNachweis der Ausfuhr                      geschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines Erstat-\nbei Lieferungen in Drittländer                tungs- oder Vergütungsabschnitts ausgeführten oder an\neinen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n(1) In Fällen, in denen der Inhaber des Zusagescheins\npäischen Gemeinschaften gelieferten Waren zu beantra-\nkaffeehaltige Waren in andere Gebiete im Sinne des § 2\ngen. Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzoll-\nNr. 8 des Gesetzes ausführt, ist der Ausfuhrnachweis\namt bis zum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder\ndurch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten\nVergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr\nmuß:\nalle für die Bemessung der Erstattung oder Vergütung\n1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,              erforderlichen Angaben zu machen und die Erstattung","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                            1753\noder Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Ge-        tung zuständig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nsamtbetrag der Erstattung oder Vergütung auf 10 Deut-        druck zu beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen\nsche Pfennige nach unten zu runden. § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt   des Lieferers über die Abgabe von Kaffee an den Begün-\nentsprechend. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzoll-      stigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung,\namt im einzelnen Fall verlängert werden. Der Erstattungs-    die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers ange-\noder Vergütungsanmeldung ist der nach § 22 erforderliche     geben sein.\nNachweis und bei Lieferungen an einen Empfänger in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-             (5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die\nschaften nach § 23 ein Lieferschein beizufügen. Das          Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der ausländi-\nHauptzollamt kann den Inhaber des Zusagescheins von          schen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag selbst\nder Pflicht zur Vorlage dieser Unterlagen befreien, wenn     stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem Hauptzoll-\ndie Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.            amt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag eine vom\nAntragsteller selbst unterschriebene und vom Leiter der\n(2) Ein Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt      ausländischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter\nein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag    Beifügung des Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklä-\neinen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-      rung übergeben wird, aus der hervorgeht, daß sie zu den\njahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch        nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen gehören und\neinen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs-       Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3 ausschlie-\nabschnitt zulassen.                                          ßen, nicht vorliegen.\n§ 25\n(6) Der Antrag muß alle im Abrechnungszeitraum ent-\nProbenentnahme                          standenen Vergütungsansprüche umfassen. Ist über ihn\nentschieden, so können weitere Ansprüche für den glei-\nWer kaffeehaltige Waren ausführt oder an einen Emp-\nchen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das\nfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nHauptzollamt kann bestimmen, daß ein Antrag nach Ab-\nGemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und\nsatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulässig ist,\nfür diese Waren die Erstattung oder Vergütung der Steuer\nwenn dies aus Gründen der Steueraufsicht geboten ist.\nbeantragt, hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben\ndieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstel-            (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-\nlung verwendeten Kaffee zu Untersuchungszwecken un-           vernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall\nentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen hat das Haupt-       zulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der\nzollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.              Gegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genann-\nten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die\n§ 26                             Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertre-\ntungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unter-\nVerbrauch durch diplomatische                   halten.\noder konsularische Vertretungen\n(1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird       Zu § 17 des Gesetzes\nauf Antrag Kaffee von der Steuer befreit oder eine für\n§ 27\nKaffee entrichtete Steuer vergütet, wenn er von den in\nAbsatz 2 aufgc~führten Dienststellen und Personen ver-                              Steueraufsicht\nbraucht wird.\n(1) Soll Kaffee vernichtet werden, so hat der Steuer-\n(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind                lagerinhaber dies dem für seinen Betrieb zuständigen\nHauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Anga-\n1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in\nbe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der\nder Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen\nArt und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzoll-\nWahlkonsulate,\namt kann zulassen, daß der Kaffee unter Aufsicht einer\n2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,         Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steu-\nihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mit-     eraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber\nglieder ihres Verwaltungs- und technischen Personals     hat vernichteten Kaffee im Kaffeeherstellungs- oder -lager-\nund ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familien-    buch als steuerfreien Abgang einzutragen.\nmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sin-\nne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverhei-        (2) Wird im Warenverkehr zwischen Gewerbetreibenden\nrateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen       eine Rechnung nicht ausgestellt, so hat der Versender auf\nPersonen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem       einem Lieferschein Angaben über den Lieferanten, die\nHaushalt leben.                                          Menge und Art des Kaffees nach § 3 des Gesetzes sowie\nden Zeitpunkt der Lieferung und ob der Kaffee versteuert\n(3) Nicht begünstigt sind                                  oder unversteuert geliefert wird zu machen.\n1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die\nihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge-      Zu§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung\nsetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genann-\nten Personen gehörten,                                                               § 28\n2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine                           Ordnungswidrigkeiten\nprivate Erwerbstätigkeit ausüben.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der\n(4) Die Befreiung oder Vergütung ist bei dem Haupt-        Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfer-\nzollamt, das für den Dienstsitz der ausländischen Vertre-    tig","1754                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ni . entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12      Steuergebietes befindet, nicht festgestellt werden und läßt\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1      sich die Menge des zu seiner Herstellung verwendeten\nein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder       versteuerten Rohkaffees nicht auf andere Weise feststel-\nein Belegheft nicht führt,                                len, ist seine Aufnahme in ein Steuerlager unzulässig.\n2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein              (3) Die Kaffeesteuer, die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes\nBuch oder eine Ansc~reibung nicht aufrechnet,             für Kaffee im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes entsteht,\n3. entgegen § 4' Abs. 4 Satz 1, § 1O Abs. 4 Satz 1 oder       der sich am 31. Dezember 1992 im freien Verkehr befun-\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht        den hat, wird auf Antrag erlassen, wenn die auf diesem\nrechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13     Kaffee ruhende und nach dem bis zum 31. Dezember\nAbs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt,                       1992 geltenden Kaffee- und Teesteuergesetz erhobene\nKaffeesteuer nicht nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes erstattet\n4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5\noder vergütet wird. Über den in einem Monat aus dem\nAbs. 2, 4 Satz 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 2 oder\nSteuerlager entnommenen Kaffee ist dem Hauptzollamt\n§ 21 Abs. 1 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht\nbis zum 15. des darauf folgenden Monats eine Anmeldung\nrechtzeitig erstattet,\nmit dem Antrag auf Erlaß der Steuer abzugeben. Einer\n5. entgegen § 5 Abs. 3 einen Erlaubnisschein nicht oder        Berechnung und Anmeldung der Steuer nach § 9 Abs. 1\nnicht rechtzeitig zurückgibt,                             des Gesetzes bedarf es nicht.\n6. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 2 oder § 14 Abs. 6 Satz 1, 2          (4) Das Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung\noder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig    kann in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März\noder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1         1993 ohne Erlaubnis erfolgen, wenn der Antrag nach § 3\nSatz 3 Kaffee nicht einträgt,                             Abs. 1 bis zum 31. März 1993 gestellt worden ist.\n7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,\n(5) Personen, die in einer Freizone Kaffee unter Steuer-\n8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht          aussetzung lagern und eine für Zollzwecke genehmigte\nangibt,                                                   Buchführung haben, gelten als Inhaber von Kaffeelagern\n9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14           im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, wenn sie bis\nAbs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen       zum 31. März 1993 einen Antrag nach § 3 Abs. 1 in\ndes Versandpapiers zuwiderhandelt,                        Verbindung mit § 7 Abs. 4 gestellt hatten.\n10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13              (6) Die Kaffeesteuer wird auch erstattet oder vergütet für\nAbs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungs-         Kaffee, der zur Herstellung kaffeehaltiger Waren verwen-\ndokument verwendet,                                       det wurde, die nachweislich ausgeführt oder an einen\nEmpfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\n11 . entgegen § 15 Abs. 1 das Hauptzollamt nicht oder           schen Gemeinschaft geliefert wurden, wenn der Antrag auf\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\neine Zusage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis zum 1. März 1993\n12. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kenn-          gestellt worden ist und das Hauptzollamt daraufhin eine\nzeichnet,                                                 Zusage erteilt hatte.\n13. entgegen § 19 Abs. 3 die Monatssumme des Kaffees               (7) Zusagescheine, die nach§ 7 Abs. 3 des Kaffee- und\nnicht überträgt oder sie von der Menge, für die die       Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992\nSteuer entstanden ist, nicht absetzt,                     geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, so-\n14. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt           weit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen\noder                                                      und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993\nwiderrufen hatte.\n15. entgegen § 27 Abs. 2 die dort genannten Angaben\nnicht macht.\nZu § 20 des Gesetzes                                            Zu § 22 des Gesetzes\n§ 29                                                          § 30\nÜbergangsregelungen                                                  Aufhebung\nder Kaffeesteuererstattungs-\n(1) Wird die Erstattung oder Vergütung der Steuer für                       oder -vergütungsverordnung\nRohkaffee nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes beantragt, der\nnach seiner Versteuerung ver- oder bearbeitet wurde und            Die Kaffeesteuererstattungs- oder -vergütungsverord-\nnung vom 30. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2495) wird\nläßt sich die dabei eingesetzte Kaffeemenge im Einzelfall\nnicht feststellen, so ist sie auf Grund der dem Gesetz          aufgehoben.\nunterliegenden Kaffeemenge und der bei der Herstellung                                      § 31\nder gleichen Kaffeesorte erzielten betrieblichen Durch-\nInkrafttreten\nschnittsausbeute zu berechnen.\n(2) Kann eine betriebliche Durchschnittsausbeute für            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKaffee, der sich zum 1. Januar 1993 im freien Verkehr des        Kraft.\nBonn, den 14. Oktober 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                              1755\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen\nzur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch\nVom 20. Oktober 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, des § 15 Satz 1, des                                 §2\n§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom               (1) Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in\n27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-     § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben\nministerium für Ernährung, Landwir1schaft und Forsten im    (Begünstigte), haben zur Überwachung, daß die Förder-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen         voraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle\nund für Wirtschaft:                                         das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des\nBetriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebs-\nzeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kom-\nmenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\n§ 1                             zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-\nZuständige Stelle                      ren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen\nauf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-\nZuständig für die Durchführung                           tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom           Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\n30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des             (2) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner\nAbsatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind-      gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Ver-\nfleisch (ABI. EG Nr. L 215 S. 57),                      pflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinn-\n2. der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission          gemäß Anwendung.\nvom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur                                       §3\nFörderung des Absatzes und des Verbrauchs von                                   Inkrafttreten\nhochwertigem Rindfleiscl1 (ABI. EG Nr. L 132 S. 83)\n§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im\nin der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für  übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-\nlandwirtschaftliche Marktordnung.                           dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}