{"id":"bgbl1-1993-55-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":55,"date":"1993-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-55-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_55.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuer-Durchführungsverordnung - TabStV)","law_date":"1993-10-14T00:00:00Z","page":1738,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1,738                                     Bund~esgesetzblaU, Jahrgang 1993, Teil    1\nVerordnung\nzur Durchführung des Tabaksteuergesetzes\n(Tabaksteuer-Durchführungsverordnung -TabStV)\nVom 14. Oktober 1993\nAuf Grund des § 31 des Tabaksteuergesetzes vom               Zu § 15 des Gesetzes\n21 . Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150) und des§ 212 Abs. 1\n§ 19   Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nder Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S . 613)\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:\nZu § 16 des Gesetzes\nInhaltsübersicht\n§ 20   Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitglied-\nstaaten\nZu § 2 des Gesetzes\n§      Stückgewicht\nZu § 17 des Gesetzes\n§   2  Steuerzeichen\n§ 21   Ausfuhr unter Steueraussetzung\nZu§ 6 des Geset.zes\n§   3  Steuerfreie Deputate                                    Zu § 18 des Gesetzes\n§ 22   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\nZu § 7 des Gesetzes\n§   4  Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\nZu § 21 des Gesetzes\nZu § 9 des Gesetzes                                            § 23   Tabakwaren aus Drittländern\n§   5  Tabakwarenherstellung1sbetrieb\nZu § 22 des Gesetzes\nZu § 1o des Gesetzes\n§ 24   Erstattungsverfahren\n§   6  Tabakwarenlager\n§ 25   Erstattungsgebühren\nZu den§§ 9 und 10 des Gesetzes\n§   7  Gefährdung der Steuer                                   Zu § 24 des Gesetzes\n§   8  Antrag auf Erlaubnis, Zulassung                         § 26  Zugaben\n§   g, Änderung der Betriebsverhältnisse\n§ 10   Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis                 Zu § 28 des Gesetzes\n§ 27   Ausnahmen von der Anmeldepflicht\nZu § 12 des Gesetz.es\n§ 28   Gewerbliche Einfuhr aus Drittländern, Verbringen aus\n§ 11   Berechnung des Steuerwertes und der Steuer                     anderen Mitgliedstaaten\n§ 12   Verwendung von Steuerzeichen                            § 29   Vernichten, Vergällen, Aufreißen\n§ 13   Entwerten und Anbringen der Steuerzeichen\n§ 14   Bezug der Steuerzeichen                                 Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung\n§ 15   Steueranmeldung                                         § 30   Anschreibungen\n§ 31   Probenentnahme\nZu § 14 des Geset.zes\n§ 32   Bestandsaufnahme\n§ 16   Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen\nZu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes                               Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung .\n§ 17   Verkehr unter Steueraussetzung    Allgemeines -         § 33   Ordnungswidrigkeiten\n§ 18   Sicherheitsleistung                                     § 34   Inkrafttreten","Nr. 55  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                                1739\nZu § 2 des Gesetzes                                           Worte „Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzu-\nlässig!\" deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen\n§ 1                             Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.\nStückgewicht\n(1) Das Durchschnittsgewicht kann in mehreren Verwie-      Zu § 7 des Gesetzes\ngungen ermittelt werden. Das Gewicht von Filtern, Mund-\nstücken, Halmen und dergleichen sowie von Ringen und                                      §4\nUmschließungen kann in geringeren Mengen festgestellt                 Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung\nund auf 1 000 Stück hochgerechnet werden.\n(1) Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung mit den\n(2) Beträgt die Menge weniger als 1 000 Stück, ist das    für die Steueraufsicht erforderlichen Auflagen wird schrift-\nDurchschnittsgewicht durch Verwiegen dieser Menge zu         lich von dem Hauptzollamt erteilt, das für den Ort der\nermitteln.                                                   Verwendung zuständig ist.\n§2                                (2) Die Erlaubnis ist vorzulegen\nSteuerzeichen                          1. dem Steuerlagerinhaber vor Abgabe und Versand der\n(1) Steuerzeichen zum Entrichten der Tabaksteuer wer-         Tabakwaren an den Betrieb des Erlaubnisinhabers\nden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht die        (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes),\nZentrale Steuerzeichenstelle oder eine andere Druckerei      2. dem Hauptzollamt mit dem Antrag auf Versand der\ndamit beauftragt wird.                                           Tabakwaren in den Betrieb des Erlaubnisinhabers im\nAnschluß an eine Überführung in den zollrechtlich\n(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder\nfreien Verkehr(§ 15 Abs. 2 des Gesetzes).\nStreifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld und\nin Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über\nBezeichnung, Menge, den Packungspreis und bei Zigarren\nZu § 9 des Gesetzes\nund Zigarillos auch über den Stückpreis.\n§5\nZu § 6 des Gesetzes                                                        Tabakwarenherstellungsbetrieb\n§3                                (1) Der Tabakwarenherstellungsbetrieb umfaßt die Ge-\nsamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume der\nSteuerfreie Deputate                     Betriebstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), in denen\n(1) Von der Steuer befreit sind nur Tabakwaren, die der    Tabakwaren hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren\nHersteller an Arbeitnehmer abgibt, die                       oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert, Be-\ntriebseinrichtungen instandgesetzt werden oder von denen\n1. in seinem Tabakwarenherstellungsbetrieb mit der Her-      aus der Betrieb oder das Unternehmen geleitet wird. Räu-\nstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behand-      me und Flächen, die diese Räume verbinden, gehören\nlung bis zum Versand beschäftigt sind oder\nzum Tabakwarenherstellungsbetrieb.\n2. in Räumen, die mit dem Tabakwarenherstellungsbe-\ntrieb in räumlicher Verbindung stehen oder an ihn an-       (2) Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb im Sinne\ngrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder    des Absatzes 1 gehörend gelten auch die Betriebstätten\nihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusam-         des Herstellers,\nmenhängende Tätigkeit ausüben oder                       1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der\n3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung eine,             Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak\nwenn auch nicht dauernde, so doch zeitweise und              eingekauft wird,\nregelmäßige Anwesenheit in den Räumen, in denen          2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder\nTabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet       Zigarillos ausgerüstet werden,\nwerden, erforderlich macht, oder deren Tätigkeit der\n3. in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4,\nSicherung des Tabakwarenherstellungsbetriebes oder\nkeine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte\nder Betreuung der im Tabakwarenherstellungsbetrieb\nTabakwaren lagern,\nBeschäftigten dient oder\n4. in denen Tabakwaren, die zur weiteren Be- oder Ver-\n4. zur Verwaltung des Betriebes gehören, soweit sie in\narbeitung bestimmt sind, gelagert werden,\nHäumen beschäftigt sind, die nach § 5 zum Tabak-\nwaren~ierstellungsbetrieb gehören.                       5. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein\nAntrag auf Erlaß oder Erstattung der Steuer gestellt\n(2) Die Steuerireiheit ist auf die Art und Menge der          werden soll.\nTabakwaren beschränkt, die\n(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt\n1. nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als       bestimmen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum\nDeputat gewährt werden und                               Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören, wenn die Steuer-\n2. in einem angemessenen Verhältnis zu den von dem           belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nHersteller hergestellten oder versteuerten Mengen an\n(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Tabak-\ngleichartigen Tabakwaren stehen.\nwarenherstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der\n(3) Der Hersteller hat Packungen mit Tabakwaren, die      Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung her-\nals steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die         stellt und für nur einen Hersteller tätig ist.","1740                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Als Inhaber des Tabakwarenherstellungsbetriebes          2. eine Darstellung des Herstellungsverfahrens,\ngilt die natürliche oder juristische Person, die selbst oder     3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach\ndurch von ihr abhängiges Personal die unmittelbare Herr-            Tabakwarengattungen, nach Herstellungsnummern,\nschaftsgewalt in der Betriebstätte ausübt und die Betriebs-          Herstellungskennzeichen, Marken oder entsprechen-\nvorgänge steuert.                                                   den Bezeichnungen, bei Zigarren und Zigarillos mit\nAngabe der Stückgewichte, bei Zigaretten der Länge\ndes Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaret-\nZu § 10 des Gesetzes\nten und Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufs-\n§6                                   preise (Sortenverzeichnis).\nTabakwarenlager                             (3) Inhaber von Tabakwarenlagern haben jeder Ausferti-\ngung beizufügen\nDas Tabakwarenlager umfaßt die Gesamtheit der bau-\nlich zueinander gehörenden Räume, in denen Tabakwaren            1. einen Lageplan des Tabakwarenlagers mit Bezeich-\ngelagert, verpackt, Zigarren und Zigarillos durch Pressen,           nung der Lagerräume,\nSortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen         2. eine Darstellung der Lagerbehandlungen,\nausgerüstet, Steuerzeichen angebracht, Rauchtabake\ngemischt, gepreßt, aromatisiert oder Packungen mit               3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert nach\nTabakwaren bezeichnet werden.                                        Tabakwarengattungen, Marken oder entsprechenden\nBezeichnungen, bei Zigarren und Zigarillos mit Angabe\nder Stückgewichte, bei Zigaretten der Länge des\nZu den §§ 9 und 1O des Gesetzes                                      Tabakstrangs und bei Zigarren, Zigarillos, Zigaretten\nund Rauchtabak mit Angabe der Kleinverkaufspreise\n§7                                   (Sortenverzeichnis).\nGefährdung der Steuer\n(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unter-\nAls Anzeichen für die Gefährdung der Tabaksteuer oder        lagen fordern, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-\nder Steuerzeichenschuld nach § 9 Abs. 2 und § 1O letzter         mens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforder-\nSatz des Gesetzes sind insbesondere anzusehen, wenn              lich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn\nder Hersteller, im Falle des § 5 Abs. 2 des Gesetzes sein        Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\nVertreter oder der Einführer\n(5) Für die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt die\n1. Auskünfte über seine wirtschaftliche Lage verweigert,         Erlaubnis als erteilt, wenn der Heimarbeiter in die Liste\nderen Prüfung ablehnt oder für die Prüfung erforderli-     aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des\nche Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen         Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder mehrmals nicht   Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten\nmit richtigem Inhalt vorgelegt hat,                        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes\n2. zur Zahlung der Tabaksteuer oder der Steuerzeichen-           vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879, BGBI. 1975 1\nschuld nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vor-      S. 1010), zu führen hat.\nlegt oder vorlegen läßt,                                      (6) Das Hauptzollamt bestimmt unter Berücksichtigung\n3. die Tabaksteuer oder die Steuerzeichenschuld mehr-            des Antrags die Räume und Flächen, die Bestandteil des\nmals durch einen Dritten hat entrichten lassen, ohne       Steuerlagers sein sollen, erteilt schriftlich unter Widerrufs-\ndaß er Ansprüche auf die Zahlung durch den Dritten         vorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers und\naus einem wirtschaftlich begründeten Vertrag nachwei-      stellt dem Lagerinhaber auf Antrag einen Erlaubnisschein\nsen kann.                                                  als Nachweis der Bezugsberechtigung von unversteuerten\nTabakwaren aus.\n§8                                  (7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem\nAntrag auf Erlaubnis, Zulassung                  Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-\nlaubnis erlischt (§ 10 Abs. 3).\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstel-\nlung von Tabakwaren (§ 9 des Gesetzes) oder zur Lage-                                        §9\nrung von Tabakwaren (§ 10 des Gesetzes) ist schriftlich in\nÄnderung der Betriebsverhältnisse\ndoppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in\ndessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. Darin           Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung\nsind Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenord-            der angemeldeten Verhältnisse (§ 8 Abs. 1 bis 3) innerhalb\nnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und der Kapi-          einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzei-\ntalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers,        gen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Ver-\nder Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirt-          einfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch\nschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und           nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der\ngesetzliche Vertreter anzugeben. Unternehmen, die im             Zulassung des Hauptzollamtes, soweit sie die Räumlich-\nHandels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen             keiten des Steuerlagers betreffen.\nsind, haben einen Registerauszug vorzulegen.\n§10\n(2) Hersteller von Tabakwaren haben jeder Ausfertigung\nbeizufügen                                                               Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis\n1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebes (§ 5) mit               (1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung von\nBezeichnung der Betriebs- und Lagerräume,                  Tabakwaren gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 vorerst fort","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                               1741\n1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen Lager-         bogen geschnitten werden. Lagerinhaber haben Steuer-\ninhaber,                                                 zeichen für Tabakwaren, die sie versteuert einführen oder\naus anderen Mitgliedstaaten verbringen, nur hierfür zu\n2. bei Tod des Lagerinhabers,\nverwenden.\n3. bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des\nLagerinhabers,                                              (2) Der Lagerinhaber hat das Steuerzeichen zu ver-\nwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwa-\n4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen        rengattung bestimmt ist und nach Menge und Packungs-\noder Personenvereinigungen.\npreis dem Inhalt der Packung entspricht. Er hat in den\n(2) Der neue Lagerinhaber hat die Übergabe des Steu-       Fällen des § 4 Abs. 2 des Gesetzes Steuerzeichen zu\nerlagers, die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die       verwenden, deren Mengenabgabe mit der Stückzahl\nKonkursverwalter die Eröffnung des Konkurses über das          übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil\nVermögen des Lagerinhabers, die Liquidatoren die Einlei-       oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. Mehrere\ntung der Liquidation jeweils dem Hauptzollamt unverzüg-        Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen-\nlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem        und Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der\nZeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen. Bei beab-     Packung entsprechen.\nsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu\n(3) Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 16\nbeantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderun-\nAbs. 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind\ngen eingetreten sind, auf die bereits vorliegenden Anga-\nSteuerzeichen nicht zu verwenden. In einzelnen beson-\nben nach den §§ 8 und 9 beziehen.                              ders gelagerten Fällen kann das Hauptzollamt unter Wi-\n(3) Die bisherige Erlaubnis erlischt, wenn auf eine Fort-  derrufsvorbehalt im Benehmen mit der Zentralen Steuer-\nführung des Steuerlagers verzichtet, der Antrag auf eine       zeichenstelle zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnah-\nneue Erlaubnis nicht binnen 2 Monaten gestellt oder eine       men von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen.\nneue Erlaubnis nicht erteilt wird.                             Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder der\nSteuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Haupt-\n(4) Beim Erlöschen der Erlaubnis ist für die dann vor-     zollamt das Steuerverfahren.\nhandenen, nunmehr in den freien Verkehr getretenen Be-\nstände, vom Lagerinhaber die Steuer anzufordern.\n§ 13\nEntwerten und Anbringen der Steuerzeichen\nZu § 12 des Gesetzes\n(1} Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen\n§ 11                              durch Angabe der zweiten bis sechsten Stelle der für die\nAusgabe von Steuerzeichen zugeteilten Bezieher-Num-\nBerechnung des Steuerwertes und der Steuer\nmer oder einer von der Zentralen Steuerzeichenstelle zu-\n( 1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird      sätzlich vergebenen fünfstelligen Nummer in einem Leer-\naus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo feld licht- und wasserbeständig zu entwerten (Entwer-\noder ein Kilogramm Rauchtabak und der Mengenangabe             tungsvermerk). Weitere Ziffern dürfen nachgestellt wer-\nauf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer         den.\nin Deutschen Pfennigen eingesetzt, und zwar für die Ziga-\n(2} In Leerielder der Steuerzeichen dürfen außer dem\nrette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf\nEntwertur,gsvermerk auch andere Angaben aufgenom-\nvier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis\nmen werden. Leerfelder von Streifensteuerzeichen dürfen\nauf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Deutschen\nverkürzt werden.\nPfennigen bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Ziga-\nrillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berech-         (3) Hersteller und Einführer haben die Steuerzeichen an\nnet.                                                           der zum Öffnen vorgesehenen Stelle der Kleinverkaufs-\npackung so anzubringen, daß die Tabakwaren ohne sicht-\n(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in\nbare Beschädigung des Steuerzeichens oder der Packung\nDeutscher Mark ausgedrückt und bei Steuerzeichen für\nnicht entnommen werden können. Sie haben die Steuer-\nZigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauch-\nzeichen an der Packung so zu befestigen, daß sie nicht\ntabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.\nunbeschädigt abgelöst werden können.\n(3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch\nVerwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder                                        § 14\nnicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 sinnge-\nBezug der Steuerzeichen\nmäß.\n(1) Steuerzeichen sind bei der Zentralen Steuerzeichen-\n§ 12                              stelle bei dem Hauptzollamt Bielefeld zu beziehen. Steuer-\nVerwendung von Steuerzeichen                    zeichen für Tabakwaren, die Hersteller versteuert einfüh-\nren oder aus anderen Mitgliedstaaten verbringen, sind mit\n( 1) Der Lagerinhaber dari die Steuerzeichen nur in dem    gesonderter Steueranmeldung zu beziehen.\nSteuerlager verwenden, für das er sie bezogen hat. Das\nHauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß Lagerinhaber           (2) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag\nin einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen         unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß die .Angaben über\nauch in einem anderen Steuerlager seines Unternehmens          die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in maschinen-\nverwenden. Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht        geschriebenen Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen\nangebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen            zur Steueranmeldung gemacht werden. Werden Steuer-\nAngaben des Lagerinhabers versehen und Steuerzeichen-          zeichen fernmündlich, fernschriftlich oder telegrafisch vor-","1742                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nab bestellt, ist die Steueranmeldung unverzüglich nachzu-    gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Ver-\nreichen.                                                     packungszwang befreit.\n(3) Steuerzeichen sind zu bestellen                           (2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders ge-\nlagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter\n1. im Regelfall eine Woche vor Bedarf,\nWiderrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang\n2. mindestens vier Wochen vor Bedarf, wenn es sich um         zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuer-\nwesentlich größere Mengen einzelner Steuerzeichen-       freies Deputat (§ 3) abgegeben werden.\nsorten als bisher oder um einzelne bisher nicht herge-\nstellte Steuerzeichensorten handelt,                        (3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen\nSteuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Pak-\n3. mindestens acht Wochen vor Bedarf, wenn der Steuer-        kungen muß deutlich lesbar die Menge angegeben sein.\ntarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt   Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und\nwerden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Ände-         Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.\nrungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.\n(4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren\nWird der Steuertarif geändert, ist der Zentralen Steuerzei-\nInhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten.\nchenstelle der zu erwartende Bedarf an Steuerzeichen für\neinen Monat mindestens vier Wochen vor Bestellung                (5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Ver-\nschriftlich mitzuteilen. Auf Antrag des Beziehers werden     packungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für\nSteuerzeichen vor Ablauf der Bestellfristen nach den Num-\nmern 1 bis 3 ausgeliefert, wenn sie früher zur Verfügung     1 . einzelne Zigarren oder Zigarillos,\nstehen.                                                      2. mehrere Zigarren oder Zigarillos, soweit sie wegen\nihrer besonderen Form so miteinander verflochten sind,\n(4) Sind wegen einer Änderung des Steuertarifs neue             daß sie nicht einzeln verpackt werden können,\nSteuerzeichen zu verwenden, ist der Restbedarf an alten\nSteuerzeichen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten      3. jeweils 10 Zigarren oder Zigarillos mit gleichbleibendem\nder Steuertarifänderung unter Angabe der Auslieferungs-            Umfang in weichen Umschließungen, wenn ihr Ge-\ntermine zu bestellen.                                              samtpreis nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet,\n4. höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos, 5 Zigaretten oder\n(5) Nimmt ein Steuerzeichenbezieher bestellte Steuer-\nMengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn die\nzeichen ganz oder teilweise nicht ab, gilt die Nichtabnah-\nUnterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu Wer-\nme als Antrag auf Erlaß der Steuerzeichenschuld mit\nRückgabe der nicht abgenommenen Steuerzeichen.                     bezwecken an Verbraucher abgegeben werden sollen\nund entsprechend gekennzeichnet sind.\n(6) Die Zentrale Steuerzeichenstelle kann auf Antrag zur\n(6) Packungen mit Zigarren oder Zigarillos und Packun-\nErleichterung der Lieferung von Steuerzeichen in Steuer-\ngen mit Zigarren und Zigarillos dürfen Zigarrenspitzen von\nlagern und Niederlassungen von Einführern Steuerzei-\nchenlager als eigene Außenlager unter Widerrufsvorbehalt     geringem Wert enthalten.\nzulassen, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beein-\nträchtigt werden.\nZu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes\n(7) Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren Be-\ndarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen schrift-                                   § 17\nlich mitteilen, wenn sie sich vorher der Zentralen Steuer-\nVerkehr unter Steueraussetzung\nzeichenstelle gegenüber schriftlich verpflichten, dem Bund\ndie Herstellungskosten und die Transportkosten für die als                          - Allgemeines -\nBedarf angegebenen Steuerzeichen zu ersetzen, die sie            (1) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren aus einem\ninnerhalb von sechs Monaten nach der Aufnahme der            Steuerlager im Steuergebiet unter Steueraussetzung an\nSteuerzeichen in das Steuerzeichenlager nicht mit Bestell-   ein anderes Steuerlager(§§ 9 und 1O des Gesetzes) oder\nzettel beziehen. Für die Bedarfsmitteilung gelten die Be-    an den Betrieb eines Verwenders (§ 7 des Gesetzes)\nstellfristen entsprechend. Bei Entnahme der Steuerzei-       versenden will (Versender), hat dafür das begleitende\nchen aus dem Steuerzeichenlager unter Steueraufsicht         Verwaltungsdokument nach der Verordnung (EWG)\nsind Bestellzettel abzugeben.                                Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992\nzum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförde-\n§ 15                            rung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-\nsetzung (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) zu verwenden. Anstelle\nSteueranmeldung\ndes begleitenden Verwaltungsdokuments kann er ein Han-\nDer Gesamtbetrag der Steuerzeichenschuld oder der         delsdokument verwenden, das alle in dem begleitenden\nSteuer ist in Steueranmeldungen und Steuerbescheiden         Verwaltungsdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er\nauf zehn Deutsche Pfennige abzurunden.                       hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitendes\nHandelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuer-\npflichtiger Waren unter Steueraussetzung\" zu kennzeich-\nZu § 14 des Gesetzes                                         nen.\n§ 16                                (2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren\nVerpackungszwang, Kleinverkaufspackungen               auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu den\nAnschreibungen (§ 30) zu nehmen. Der Beförderer der\n(1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten ver-     Tabakwaren hat die Ausfertigungen zwei bis vier mitzu-\nbrachte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur            führen.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                             1743\n(3) Der Empfänger im Steuergebiet hat die zweite Aus-         (3) Sicherheit für den Versand ist nur zu verlangen,\nfertigung als Beleg zu seinen Anschreibungen (§ 30) zu        wenn Steuerbelange gefährdet sind. Besteht eine entspre-\nnehmen und unverzüglich die dritte und vierte Ausferti-      chend ausgestaltete ausreichende Lagersicherheit, deckt\ngung versehen mit seinem Empfangsvermerk dem für              diese auch den Versand mit ab.\nseinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Die-\nses bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigun-        (4) Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager zum\ngen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfer-      Zweck der Überführung in ein Zollverfahren entfernt (§ 15\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), gelten die vorstehenden\ntigung (Rückschein). Der zollamtlich bestätigte Rück-\nschein ist vom Empfänger spätestens binnen 2 Wochen           Bestimmungen entsprechend. Das für das Zollverfahren\nnach Ablauf des Empfangsmonats an den Versender zu-           zuständige Hauptzollamt bestätigt die Überführung auf\nrückzusenden. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim          dem Versanddokument.\nHauptzollamt.\n§ 18                             Zu § 16 des Gesetzes\nSicherheitsleistung                                                 § 20\n(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung                  Verkehr unter Steueraussetzung\nkann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für                    mit anderen Mitgliedstaaten\njedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Bar-\n(1) Für den Versand von Tabakwaren unter Steueraus-\nsicherheit geleistet werden.\nsetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzel-       Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Abs. 5\nbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürg-         des Gesetzes) sowie für den Bezug von Tabakwaren unter\nschaft eines tauglichen Steuerbürgen im Sinne des § 244       Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat gilt\nder Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer     § 17 entsprechend.\nUrkunde nach amtlich vorgeschriebenem Muster bei dem\n(2) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1\nfür den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\nder Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Ver-\n(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.        sender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Haupt-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-            zollamt anzuzeigen. Der Versender hat eine Änderung\ntungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-              nach Satz 1 unverzüglich in das vorgeschriebene Ver-\nschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürg-       sandpapier oder das an seiner Stelle zugelassene Han-\nschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender      delsdokument einzutragen.\nschriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft Steu-\n(3) Werden die Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-\nerversandverfahren durchzuführen. Die Erlaubnis ist zu\nLändern in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie\ndabei mittels des Einheitspapiers (Verordnung (EWG)\nerteilt wurde, nicht mehr vorliegen.\nNr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991 über das Ein-\nheitspapier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Überführung in das\ninterne gemeinschaftliche Versandverfahren erklärt (Ver-\nZu § 15 des Gesetzes                                         ordnung (EWG) Nr. 2716/90 des Rates vom 17. Septem-\nber 1990 über das gemeinschaftliche Versandverfahren,\n§ 19                            ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheitspapier als beglei-\nVerkehr unter Steueraussetzung                  tendes Verwaltungsdokument, wenn Versender und Emp-\nfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zugelassener Ver-\nim Steuergebiet\nsender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 103\n(1) Für den Versand im Steuergebiet entfallen die auf     oder 111 der Verordnung {EWG) Nr. 1214/92 der Kommis-\nden innergemeinschaftlichen Steuerversand bezüglichen        sion vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften\nAngaben wie Umsatzsteuernummer, Abgangsland, Be-             sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftli-\nstimmungsland im begleitenden Verwaltungs- oder Han-         chen Versandverfahrens (ABI. EG Nr. L 132 S. 1) sind und\ndelsdokument. Auf Antrag des Versenders kann das             in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der\nHauptzollamt in geeigneten Fällen, soweit dies der Verfah-   Kombinierten Nomenklatur sowie in Feld 44 der Vermerk\nrensvereinfachung dient und Steuerbelange nicht gefähr-      ,,Unversteuerte Tabakwaren\" eingetragen werden. Ablich-\ndet sind, insbesondere zulassen, daß er anstelle der Be-     tung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers hat der\ngleitdokumente nach Satz 1 Lieferscheine oder Rechnun-       Versender, Ablichtung des Exemplars Nr. 5 hat der Emp-\ngen verwendet. Er hat diese mit den Worten „Begleitendes     fänger zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Als\nHandelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuer-         Rückschein hat der Empfänger eine weitere Ablichtung\npflichtiger Waren unter Steueraussetzung\" zu kennzeich-      des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Emp-\nnen. Das Hauptzollamt kann nach Lage des Einzelfalles        fangsbestätigung zu verwenden.\nweitere Ausnahmen zulassen, soweit Steuerbelange nicht\ngefährdet sind.                                                 (4) Für den Versand hat der Versender Sicherheit(§ 18)\nzu leisten. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der\n(2) Sollen Tabakwaren im Anschluß an die Überführung      Versender hat eine Ablichtung des Versandpapiers dem\nin den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung   für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. Bei\nversandt werden, gilt § 17 entsprechend. Der Empfänger       wiederholten Versendungen kann das Hauptzollamt zu-\nhat den zollamtlich bestätigten Rückschein spätestens        lassen, daß die Lieferungen eines Monats zusammenge-\nbinnen 2 Wochen nach Ablauf des Empfangsmonats an            faßt dem Hauptzollamt am 10. Tag des Folgemonats vor-\ndie Abgangsstelle zurückzusenden.                            gelegt werden.","1744                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Im Falle des § 16 Abs. 4 des Gesetzes hat der          Zu § 21 des Gesetzes\nEmpfänger als Wirtschaftsbeteiligter Tabakwaren die ord-\nnungsgemäße Erledigung des innergemeinschaftlichen                                       § 23\nSteuerversandverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und 3                       Tabakwaren aus Drittländern\nsicherzustellen.\nTabakwaren, die unmittelbar in das Steuergebiet einge-\nführt werden oder im Steuergebiet aus einem Zollverfah-\nren oder einer Freizone in den zollrechtlich freien Verkehr\nZu § 17 des Gesetzes                                           überführt werden sollen, sind nach dem Steuertarif anzu-\nmelden.\n§ 21\nAusfuhr unter Steueraussetzung\n(1) Für Tabakwaren, die unter Steueraussetzung aus\nZu § 22 des Gesetzes\neinem Steuerlager über andere Mitgliedstaaten aus dem\nGebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausge-                                    § 24\nführt werden sollen, gilt § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung\nmit § 20 Abs. 1 bis 4, für Tabakwaren, die unmittelbar\nErstattungsverfahren\nausgeführt werden sollen, gilt § 17 in Verbindung mit § 19       (1) Der Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichen-\nAbs. 1 und 3 entsprechend. Die Ausgangszollstelle bestä-       schuld und der durch Verwendung von Steuerzeichen\ntigt die Ausfuhr auf dem Rückschein. Diesen hat der Ver-      entrichteten Steuer sind mit amtlich vorgeschriebenem\nsender zu seinen Anschreibungen zu nehmen.                    Vordruck bei der Zentralen Steuerzeichenstelle zu bean-\ntragen. Unternehmen mit mehreren Herstellungsbetrieben\n(2) Werden Tabakwaren von der Eisenbahn- oder Post-\ndürfen zusammengefaßte Anträge stellen.\nverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuer-\ngebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages            (2) Sollen Tabakwaren des steuerlich freien Verkehrs an\nzur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland über-         ein Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat zurückge-\nnommen, gelten sie mit cler Bestätigung der Übernahme         sandt werden, ist das innergemeinschaftliche Steuerver-\nals ausgeführt. Erfolgt eine Änderung des Beförderungs-       sandverfahren anzuwenden. § 17 Abs. 1 und 2 und § 19\nvertrages mit der Folge, daß die Beförderung nicht in         Abs. 1 und 3 gelten entsprechend. Die Steuerzeichen sind\nanderen Gebieten im Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes         unter Steueraufsicht im Steuergebiet zu vernichten oder\nendet, erteilt die Ausgangszollstelle (Artikel 6 Abs. 2 Buch- ungültig zu machen.\nstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommis-\nsion vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschrif-           (3) Der zu erlassende oder zu erstattende Betrag ist\nten zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung            selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Der Gesamtbe-\n(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zoll-          trag ist auf zehn Deutsche Pfennig abzurunden. Der An-\nkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrrege-        trag ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen\nlung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem          Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht\nZollgebiBt der Gemeinschaft verbracht werden, ABI. EG          werden sollen, bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzei-\nNr. L 326 S. 11) die Zustimmung zur Änderung nur, wenn        chen bei der Zentralen Steuerzeichenstelle. Die Zentrale\ndie steuerliche Erfassung der Tabakwaren sichergestellt        Steuerzeichenstelle kann auf-Antrag unter Widerrufsvor-\nist Sie benachrichtigt unmittelbar die Ausfuhrzollstelle.     behalt zulassen, daß die Angaben über die Steuerzeichen\nund deren Steuerwerte in maschinengeschriebenen Listen\n(3) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 2 die     in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht\nTabakwaren in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus-        werden.\ngangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ein-\nzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Über-             (4) Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erlaß\nnahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem        oder Erstattung der Steuerzeichenschuld mit Rückgabe\nBeförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung       nicht entwerteter Steuerzeichen nicht bei der Zentralen\n,,VSt\" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.     Steuerzeichenstelle, sondern beim Hauptzollamt einzu-\nreichen, wenn die Steuerzeichen wegen Änderung des\n(4) Das Hauptzollamt kann den Inhaber des Steuer-          Steuertarifs ungültig geworden sind oder vor Ablauf von\nunter bestimmten Bedingungen und Auflagen von        zwei Wochen nach Antragstellung ungültig werden. Die\nden Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 befreien, wenn         Steuerzeichen sind vom Antragsteller unter Steueraufsicht\ndie Steuerbe!ange dadurch nicht gefährdet werden.              zu vernichten. Die Vernichtung ersetzt in diesen Fällen die\nRückgabe der .Steuerzeichen an das Hauptzollamt.\n(5) Der Erlaß und die Erstattung der Steuer für Tabak-\nZu § 18 des Gesetzes                                           waren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrich-\ntet worden ist oder zu entrichten ist, ist schriftlich in zwei\n§ 22\nAusfertigungen bei dem für die Steuererhebung zuständi-\nUnregelmäßigkeiten                        gen Hauptzollamt zu beantragen.\nim Verk.ehr unter Steueraussetzung\n(6) Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichte-\nGeht im Steuerversandverfahren nach den §§ 17 und 19       ter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Rei-\nbis 21 der Rückschein oder das an seiner Stelle verwen-        henfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Über-\ndete Dokument nicht innerhalb von zwei Monaten nach            steigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzei-\nVersand beim Versender ein, hat er dies unverzüglich dem       chenschuld, wird der Unterschiedsbetrag zur späteren\nfür ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.                   Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                              1745\n(7) Werden Steuerzeichen an die Zentrale Steuerzei-        der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapi-\nchenstelle zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder       tals und der Kapitalhaftungsverhältnisse, wirtschaftliche\nangebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer        Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche\nunter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist    Vertreter anzugeben. Weiterhin ist jeder Ausfertigung der\nErstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung         Anmeldung ein Sortenverzeichnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2) beizu-\nnur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die    fügen.\nSteuerzeichenschuld für die Steuerzeichen bereits entrich-\ntet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuer-      (3) § 8 Abs. 4 und § 9 gelten sinngemäß.\nzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegenge-\nsetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.                                                     § 29\nVernichten, Vergällen, Aufreißen\n§ 25\n(1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat das Auf-\nErstattungsgebühren\nreißen von Zigarren, Zigarillos und Zigaretten im Tabak-\n(1) Die Gebühr nach§ 22 Abs. 4 des Gesetzes beträgt       warenherstellungsbetrieb sowie das Vernichten und Ver-\nfür jeden vollen Steuerzeichenbogen oder die entspre-        gällen von Tabakwaren dem Hauptzollamt jeweils minde-\nchende Anzahl gleicher Steuerzeichen und für jede Teil-      stens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunkts,\nmenge eines Bogens                                           des Ortes und der Menge anzumelden. Das Hauptzollamt\nkann, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet\n1. 0,25 DM, wenn nicht entwertete Steuerzeichen zurück-\nwerden, unter Widerrufsvorbehalt\ngegeben werden,\n1. kürzere Anmeldefristen zulassen,\n2. 0,50 DM, wenn Steuerzeichen vernichtet oder ungültig\ngemacht werden.                                          2. auf die Anmeldung der Menge verzichten,\n(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn Steuerzeichen     3. auf die jeweilige Anmeldung des Aufreißens von Zigar-\nnicht der Bestellung entsprechen, technisch mangelhaft            ren, Zigarillos und Zigaretten verzichten.\ngeliefert oder bei amtlichen Prüfungen beschädigt oder          (2) Steuerlagerinhaber oder Wirtschaftsbeteiligte Tabak-\nvernichtet worden sind.                                      waren haben das Vernichten oder Ungültigmachen von\nSteuerzeichen jeweils eine Woche vorher in dem Antrag\nnach § 24 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe des Zeitpunkts und\ndes Ortes schriftlich anzumelden. Das Hauptzollamt kann\nZu § 24 des Gesetzes\nunter Widerrufsvorbehalt kürzere Anmeldefristen zulas-\n§ 26                            sen.\nZugaben\nDer Händler darf dem Verbraucher bei der Abgabe von\nZigarren oder Zigarillos Zigarrenspitzen von geringem        Zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung\nWert zugeben.\n§ 30\nAnschreibungen\nZu § 28 des Gesetzes                                            (1) Über die Herstellung, Lagerung und die gewerbliche\nEinfuhr und das Verbringen von Tabakwaren, den Bezug\n§ 27                            von Steuerzeichen sind Anschreibungen nach amtlich vor-\nAusnahmen von der Anmeldepflicht                  geschriebenem Vordruck zu führen. Auf Anordnung des\nHauptzollamtes sind über Vorgänge, die für die Steuerauf-\nVon der Anmeldepflicht sind ausgenommen                    sicht von Bedeutung sind, ergänzende Anschreibungen zu\n1. der Versand und die Ausfuhr von unversteuerten            führen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt\nTabakwaren,                                              zulassen, daß von den Vordrucken abgewichen wird, und\ndaß Anschreibungen nach vorgeschriebenem Vordruck\n2. der Handel mit Tabakwaren.\nnicht geführt werden.\n§ 28                               (2) Über andere der Steueraufsicht unterliegende Vor-\ngänge sind auf Anordnung des Hauptzollamtes für Zwecke\nGewerbliche Einfuhr aus Drittländern,              der Steueraufsicht besondere Anschreibungen zu führen.\nverbringen aus anderen Mitgliedstaaten\n(3) Die Vorgänge sind spätestens am darauffolgenden\n(1) Die gewerbliche Einfuhr aus Drittländern sowie das     dritten Arbeitstag einzutragen. Das Hauptzollamt kann un-\nVerbringen von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten        ter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen.\nbedürfen der Anmeldung in doppelter Ausfertigung. Sie ist\nspätestens sechs Wochen vor der erstmaligen Einfuhr\noder dem Verbringen dem für das Unternehmen zuständi-                                     § 31\ngen Hauptzollamt schriftlich einzureichen. Hat das Unter-                           Probenentnahme\nnehmen seinen Geschäftssitz außerhalb des Steuerge-\nbietes, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.               Im Rahmen der Steueraufsicht dürfen von Tabakwaren\nund von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren be-\n(2) Unternehmen mit Geschäftssitz im Steuergebiet ha-      stimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren\nben in ihrer Anmeldung Name, Geschäftssitz (§ 23 Abs. 2      unentgeltlich Proben entnommen werden. Über die Proben-","1746                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil !\nentnahme erhält der Betroffene eine Empfangsbestätigung           3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 oder Abs. 2 Satz. 1\nund auf Verlangen eine amtlich verschlossene Gegen-                  oder 2 ein Steuerzeichen verwendet,\nprobe.                                                            4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 ein Steuerzeichen nicht\n§ 32                                  oder nicht in der vorgeschriebenen Form entwertet,\nBestandsaufnahme                            5. entgegen § 13 Abs. 3 ein Steuerzeichen nicht oder\nnicht in der vorgeschriebenen Form anbringt oder\n(1) Lagerinhaber, Verwender und auf Anordnung des                 befestigt,\nHauptzollamtes Einführer und Verbringer von Tabakwaren\nhaben je Kalenderjahr ihre Bestände an Tabakwaren,                6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 das begleitende Verwal-\ngleichgestellten Erzeugnissen und Steuerzeichen festzu-              tungsdokument nicht verwendet,\nstellen.                                                          7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3, § 19 Abs. 1 Satz 3 oder\n§ 21 Abs. 3 Satz 2 ein Handelsdokument, einen Lie-\n(2) Sie haben den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme\nferschein, eine Rechnung oder den Inhalt einer Sen-\nspätestens drei Wochen vorher, das Ergebnis spätestens\ndung nicht oder nicht richtig kennzeichnet,\nvier Wochen nachher dem Hauptzollamt schriftlich anzu-\nzeigen. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß das Ergeb-            8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 3 ein Verwaltungsdoku-\nnis der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem                ment nicht mitführt,\nVordruck angezeigt wird.                                          9. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3 oder § 19 Abs. 2 Satz 2\n(3) Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt                einen Rückschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nzulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer            sendet,\npermanenten Inventur festgestellt und angezeigt werden,         1O. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 eine Änderung nicht oder\nwenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer                       nicht rechtzeitig einträgt,\nBuchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß\n11 . entgegen § 20 Abs. 4 Satz 3 eine Ablichtung des\ndie Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche\nVersandpapiers nicht übersendet,\nAufnahme festgestellt werden können.\n12. entgegen § 20 Abs. 5 eine ordnungsgemäße Erledi-\n(4) Die Bestände können anstelle oder zusätzlich zu den           gung des innergemeinschaftlichen Steuerversandver-\nBestandsaufnahmen nach den Absätzen 1 und 3 auch                     fahrens nicht sicherstellt,\namtlich festgestellt werden.\n13. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Anschreibung nicht,\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig führt oder\nZu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung                              14.. entgegen § 32 Abs. 1 einen Bestand nicht feststellt.\n§ 33                                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der\nOrdnungswidrigkeiten                       Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nentgegen § 3 Abs. 3 eine Deputatpackung nicht oder nicht\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs . 1 Nr. 1 der       in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet oder auf ihr\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-            Namen und Sitz des Herstellers nicht angibt.\nfertig\n1. entgegen § 8 Abs. 7 den Erlaubnisschein nicht oder                                      § 34\nnicht rechtzeitig zurückgibt,\nInkrafttreten\n2. entgegen § 9 Satz 1, § 1O Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 2\nSatz 1, § 22 oder § 32 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,    in Kraft.\nBonn, den 14. Oktober 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}