{"id":"bgbl1-1993-55-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":55,"date":"1993-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/55#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_55.pdf#page=19","order":1,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch","law_date":"1993-10-20T00:00:00Z","page":1755,"pdf_page":19,"num_pages":8,"content":["Nr. 55   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                              1755\nVerordnung\nüber die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen\nzur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch\nVom 20. Oktober 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13, des § 15 Satz 1, des                                 §2\n§ 16 sowie des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nGesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\nnisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom               (1) Die Berufs- oder Branchenverbände, die nach den in\n27. August 1986 (BGB!. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-     § 1 genannten Rechtsakten einen Antrag gestellt haben\nministerium für Ernährung, Landwir1schaft und Forsten im    (Begünstigte), haben zur Überwachung, daß die Förder-\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen         voraussetzungen eingehalten sind, der zuständigen Stelle\nund für Wirtschaft:                                         das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume und des\nBetriebsgeländes während der Geschäfts- oder Betriebs-\nzeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kom-\nmenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft\n§ 1                             zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-\nZuständige Stelle                      ren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen\nauf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-\nZuständig für die Durchführung                           tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom           Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.\n30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des             (2) Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner\nAbsatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rind-      gegenüber der zuständigen Stelle eingegangenen Ver-\nfleisch (ABI. EG Nr. L 215 S. 57),                      pflichtung eines Vertragspartners, so findet Absatz 1 sinn-\n2. der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission          gemäß Anwendung.\nvom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur                                       §3\nFörderung des Absatzes und des Verbrauchs von                                   Inkrafttreten\nhochwertigem Rindfleiscl1 (ABI. EG Nr. L 132 S. 83)\n§ 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft; im\nin der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für  übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkün-\nlandwirtschaftliche Marktordnung.                           dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      :1\nSaatgutbeihilfeverordnung\nVom 20. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 15 Satz 1, des§ 16    Forstwirtschaft eine Ausfertigung des Vermehrungsvertra-\nund des§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2     ges vorzulegen.\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-\norganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom            (4) Setzen die Europäischen Gemeinschaften eine Bei-\n27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-      hilfe erst nach der Aussaat oder nach Vertragsabschluß\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im     fest oder wird eine Sorte erst nach der Aussaat oder nach\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen          Vertragsabschluß .zugelassen, so ist die Meldung nach\nund für Wirtschaft:                                         Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen nach Festsetzung\nder Beihilfe oder der Sortenzulassung nachzuholen.\n§ 1\n§4\nAnwendungsbereich\nRegistrierung\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission             (1) Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirischaft\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-           erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein\nmeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der    Register der Züchter und der Saatgutfirmen.\nGewährung einer Beihilfe.\n(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der\nein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.\n§2\nZuständigkeit                                                        §5\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und                               Beihilfeantrag\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft.                                  ( 1) Der Beihilfeantrag ist beim Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft bis zum 31. Mai des auf die Ernte des\nSaatgutes folgenden Jahres schriftlich einzureichen.\n§3                                  (2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich\nVoraussetzung für die Beihilfegewährung             erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand,\ndaß es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um\n(1) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist,    Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut handelt, die Ur-\ndaß der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer        schrift oder eine beglaubigte Abschrift des Anerkennungs-\ndem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft die         bescheides nach § 14 der Saatgutverordnung oder, falls\nAbsicht der Erzeugung des beihilfefähigen Saatgutes ge-     die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nmeldet hat, und zwar                                        schen Gemeinschaften anerkannt worden ist, ein entspre-\n1. bei Erzeugung durch den Züchter oder die Saatgut-        chender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist\nfirma selber durch Abgabe einer Vermehrungserklä-       das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Absatz 1\nrung,                                                   genannten Zeitpunkt beendet, so kann das Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft auf Antrag, der vor diesem\n2. bei Erzeugung durch einen Vermehrer durch Mitteilung     Zeitpunkt gestellt sein muß, eine Nachfrist für die Vorlage\ndes Vertragsabschlusses.                                des Anerkennungsnachweises gewähren.\n(2) Ein Vermehrer kann gegenüber dem Bundesamt für           (3) Im Falle der Vertretung eines Vermehrers ist der\nErnährung und Forstwirtschaft nur durch denjenigen ver-     Züchter oder die Saatgutfirma verpflichtet, die Beihilfe\ntreten werden, mit dem er den Vermehrungsvertrag abge-      spätestens zehn Kalendertage nach Eingang an den Ver-\nschlossen hat. Die Vertretungsbefugnis des Züchters oder    mehrer weiterzuleiten, falls diesem nicht bereits Ab-\nder Saatgutfirma umfaßt die Mitteilung des Vertragsab-      schlagszahlungen mindestens in Höhe der Beihilfe gelei-\nschlusses, die Abgabe der Änderungsmitteilungen nach        stet wurden.\n§ 6 Satz 1 sowie die Antragstellung und die Entgegen-\nnahme der Beihilfe an den Vermehrer. Sie ist spätestens                                     §6\nbei Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 2 durch schriftliche Voll-           Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten\nmacht nachzuweisen.\nDer Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat\n(3) Die Vermehrungserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 ist     Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermeh-\nunverzüglich nach der Aussaat abzugeben. Der Vertrags-      rungsvorhabens unverzüglich dem Bundesamt für Ernäh-\nabschluß nach Absatz 1 Nr. 2 ist unverzüglich mitzuteilen;  rung und Forstwirtschaft mitzuteilen. Sie sind verpflichtet,\nauf Verlangen ist dem Bundesamt für Ernährung und           dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft auf","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                              1757\nVerlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung                                   §8\ndes Feldbestandes vorzulegen.                                                 Muster und Vordrucke\n§7                                 Sofern das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nschaft für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten             des Vertragsabschlusses nach§ 3 Abs. 1, den Beihilfean-\n(1) Der Beihilfeberechtigte ist verpflichtet, neben den  trag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach\nnach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften erforderli-    § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat\nchen Aufzeichnungen zusätzliche Aufzeichnungen über         oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.\ndie Lage und die Größe jeder Vermehrungsfläche sowie\nüber die Menge des zur Vermehrung auf diesen Flächen\nverwandten Saatgutes zu machen.                                                            §9\nInkrafttreten\n(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1, die Mitteilung\nüber die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes, die         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nAnerkennungsnachweise, die Vermehrungsverträge und         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung\ndie sich auf sie beziehenden Abrechnungsunterlagen so-     von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1\nwie die sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die für die   S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. April\nBeihilfegewährung von Bedeutung sind, sind vom Beihilfe-   1975 (BGBI. 1 S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind\nberechtigten bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der  jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saat-\nSaatguternte folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.       gut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","1758                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Schweinepest-Verordnung\nund sonstiger tierseuchenrechtlicher Vorschriften*)\nVom 21. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4, des§ 79 Abs. 1                            d) Schutzmaßregeln bei\nNr. 1 in Verbindung mit den §§ 16 bis 17 a, des§ 79 Abs. 1                              Ansteckungsverdacht                    12\nNr. 2 in Verbindung mit den§§ 18 bis 30 und 79b, des§ 79\nAbs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 des Tierseuchengeset-                            e) Gebietsimpfung                         13\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar                                f) Tötung im Sperrbezirk,\n1993 (BGBI. 1 S. 116), auch in Verbindung mit Artikel 6                                 Beobachtungsgebiet oder im\nAbs. 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom                                         Impfgebiet                             14\n23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet das\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                                 g) Schutzmaßregeln beim\nForsten:                                                                                Auftreten von Schweinepest\nbei Wildschweinen                   14a\".\nArtikel 1\nc) Die den Abschnitt 3 betreffende Zeile wird wie folgt\nÄnderung der Schweinepest-Verordnung                                 gefaßt:\nDie Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988                             „Abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf\n(BGBI. 1 S. 1559), geändert durch Artikel 33 der Verord-                                       Tierausstellungen, auf\nnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1 S. 1151), wird wie folgt                                        dem Transport und in\ngeändert:                                                                                      Schlachtstätten                23\".\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In der den § 2 betreffenden Zeile wird das Wort\n,,Impfungen\" durch das Wort „Impfverbot\" ersetzt.               a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Impfverbot\".\nb) Der den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Buchstabe B\nNr. 1 betreffende Wortlaut wird wie folgt gefaßt:                b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch folgenden Ab-\nsatz ersetzt:\n„ 1. Schweinepest                               5 bis 14a\n,,(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\na) Öffentliche Bekanntmachung                         5        bei der Schweinepest abweichend von Absatz 1\nb) Schutzmaßregeln für den Betrieb                             Impfungen für wissenschaftliche Versuche und\noder sonstigen Standort                 6 bis 10           Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.\"\nSperre                                            6\nTötung und unschädliche Beseitigung               7 3. § 8 wird wie folgt geändert:\nAusnahmen                                         8    a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nSchlachtung ansteckungsverdächtiger                    b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nSchweine                                           9\nBehandlung der Teile und Rohstoffe                  4. § 11 wird durch folgende Vorschriften ersetzt\nvon ansteckungsverdächtigen\nSchweinen                                        1o                                  ,,§ 11\nSperrbezirk\nc) Schutzmaßregeln für den\nSperrbezirk und das                                        (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem\nBBobachtungsgebiet                    11 bis 11d        Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nfestgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet\nSperrbezirk                                      11\num den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit\nBeobachtungsgebiet                             11a      einem Radius von mindestens drei Kilometern als\nAusnahmen                                      11b      Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie Strukturen\ndes Handels und der örtlichen Schweinehaltung, das\nSeuchenausbruch in benachbartem                         Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Gren-\nMitgliedstaat                                   11 c    zen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Sperrbe-\nWeitergehende Schutzmaßregeln                  11 d     zirk unterliegt nach Maßgabe folgender Vorschriften\nder Sperre:\n1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der\nfahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der\nRichtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Be-               deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweinepest\nkämpfung der klassischen Schweinepest (ABI. EG Nr. L 377 S. 1).             - Sperrbezirk\" gut sichtbar an.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                            1759\n2. Schweine dürfen in den Sperrbezirk nicht verbracht             nicht getrieben werden. Die zuständige Behörde\nwerden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall             kann das Treiben von Schweinen auch auf betrieb-\ndas Verbringen zum Zwecke der Schlachtung ge-                 lichen Wegen verbieten.\nnehmigen, wenn durch amtliche Überwachung si-\n8. Schweine dürfen im Durchgangsverkehr nur auf\nchergestellt ist, daß beim Verbringen der Schweine\nAutobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs\nin den Sperrbezirk, bei der Schlachtung sowie\noder Schienenverbindungen transportiert werden.\nbeim Verbringen des erschlachteten Fleisches aus\ndem Sperrbezirk weder die Schweine noch das                 (2) Wer in einem Sperrbezirk Schweine hält, hat\nerschlachtete Fleisch mit Schweinen oder mit             dies unter Angabe der Nutzungsart und des Stand-\nFleisch von Schweinen aus dem Sperrbezirk in             ortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unver-\nBerührung kommen.                                        züglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In ei-\n3. Während der ersten 21 Tage nach Festlegung des            nem Sperrbezirk sind die Schweinebestände unver-\nSperrbezirks dürfen Schweine nicht aus ihrem Be-         züglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nstand verbracht werden. Die zuständige Behörde           hörde zu untersuchen.\nkann das Verbringen von Schweinen zu diagnosti-\n§ 11 a\nschen Zwecken oder zur Tötung und unschädli-\nchen Beseitigung genehmigen. Verendete oder ge-                             Beobachtungsgebiet\ntötete Schweine dürfen nur zu diagnostischen                (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest in einem\nZwecken oder zur unschädlichen Beseitigung ver-         Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich\nbracht werden.                                          festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den\n4. Nach Ablauf der ersten 21 Tage nach Festlegung           Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius\ndes Sperrbezirks dürfen Schweine nur mit Geneh-          von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen\nmigung der zuständigen Behörde innerhalb des             beträgt mindestens 10 Kilometer. Hierbei berücksich-\nSperrbezirks oder aus dem Sperrbezirk verbracht          tigt sie die mögliche Weiterverbreitung des Erregers,\nwerden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird          Strukturen des Handels und der örtlichen Schweine-\nnur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen        haltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, na-\nZwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-          türliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.\nlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur         Die Festlegung eines Beobachtungsgebiets kann ent-\nsofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn          fallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens\nauf Grund der klinischen Untersuchung sämtlicher         10 Kilometer beträgt. Das Beobachtungsgebiet unter-\nSchweine des Betriebes oder sonstigen Stand-             liegt nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sper-\nortes durch den beamteten Tierarzt das Vorhanden-        re:\nsein seuchenverdächtiger Schweine ausgeschlos-           1. Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-\nsen werden kann, die Schweine durch Ohrmarken                 fahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder\noder Tätowierung zusätzlich zur Kennzeichnung                 mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift\nnach § 19 b der Viehverkehrsverordnung gekenn-                „Schweinepest - Beobachtungsgebiet\" gut sichtbar\nzeichnet sind und in verplombten Fahrzeugen be-               an.\nfördert werden. In der Schlachtstätte sind diese\nSchweine von anderen Schweinen getrennt zu hal-          2. Während der ersten sieben Tage nach Festlegung\nten und zu schlachten.                                        des Beobachtungsgebiets dürfen Schweine nicht\n5. Frisches Fleisch von Schweinen aus dem Sperr-                 aus ihrem Bestand verbracht werden. Die zustän-\nbezirk, die nach Ablauf der ersten 21 Tage nach               dige Behörde kann das Verbringen von Schweinen\nFestlegung des Sperrbezirks geschlachtet wurden,             zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung und\nist so zu stempeln, daß erkennbar ist, daß es nur            unschädlichen Beseitigung genehmigen. Verende-\nzur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwen-               te oder getötete Schweine dürfen nur zu diagnosti-\ndet werden darf (Stempelaufdruck nach dem An-                 schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseiti-\nhang der Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom                 gung verbracht werden.\n12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchen-             3. Nach Ablauf der ersten sieben Tage nach Festle-\nrechtlicher Fragen beim gemeinschaftlichen Han-              gung des Beobachtungsgebiets gilt § 11 Abs. 1\ndelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302           Satz 3 Nr. 4 bis 8 entsprechend.\nS. 24) in der jeweils geltenden Fassung). Es darf\nzu Fleischerzeugnissen nur in von der zuständigen            (2) § 11 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.\nBehörde bezeichneten Betrieben verarbeitet wer-\nden.\n§ 11 b\n6. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt wer-\nden: das Durchführen von Schweineausstellungen,                                 Ausnahmen\nSchweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher               Dauert die Festlegung eines Sperrbezirks oder ei-\nArt sowie der Handel mit Schweinen ohne vorheri-        nes Beobachtungsgebiets länger als 30 Tage und\nge Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter        gefährdet dies nach glaubhafter Darstellung des Besit-\nMitführung von Schweinen, das Umherziehen mit           zers der Schweine eine ordnungsgemäße und wirt-\nSchweinen und das gewerbsmäßige Kastrieren               schaftlich zumutbare Haltung, so kann die zuständige\nvon Schweinen durch Personen, die nicht Tierarzt         Behörde abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und\nsind.                                                    § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 das Verbringen der Tiere in\n7. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenom-           einen anderen Betrieb oder Standort des Sperrbezirks\nmen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine              oder Beobachtungsgebiets genehmigen.","1760                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\n§ 11 C                                 b) darf frisches, für den menschlichen Genuß be-\nSeuchenausbruch in benachbartem Mitgliedstaat                     stimmtes Fleisch, das von geimpften Tieren\nerschlachtet wird, nur\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaates der Ausbruch der Schweinepest innerhalb ei-                  aa) zum Zwecke des innerstaatlichen Handels-\nner Entfernung von 1O km von der deutschen Grenze                         verkehrs abgegeben werden oder\namtlich festgestellt und der für das angrenzende Ge-                 bb) so gestempelt werden, daß erkennbar ist,\nbiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kennt-                     daß es nur zur Herstellung von Fleischer-\nnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen ent-                          zeugnissen verwendet werden darf (Stem-\nsprechend den §§ 11 und 11 a an. § 11 b gilt ent-                         pelaufdruck nach dem Anhang der Richt-\nsprechend.                                                                linie 72/461/EWG).\"\n§ 11 d\nWeitergehende Schutzmaßregeln                9. Nach § 13 werden folgende Überschriften und Vor-\nschriften eingefügt:\nBesteht wegen des Auftretens der Schweinepest\nein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-                             ,,f) Tötung im Sperrbezirk,\nTierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-                   Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet\ndige Behörde für das von dem Verbot betroffene Ge-                                        § 14\nbiet die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen\nDie zuständige Behörde kann über § 7 hinaus die\nergänzenden Maßnahmen nach den §§ 16 bis 17 a, 18\nTötung von Schweinen im Sperrbezirk, im Beobach-\nbis 30 und 78 des Tierseuchengesetzes an.\"\ntungsgebiet oder im Impfgebiet anordnen, wenn dies\n5. Die Überschrift vor§ 12 wird gestrichen und § 12 wird       aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbeson-\naufgehoben.                                                 dere zur schnelleren Beseitigung eines Infektions-\nherdes, erforderlich ist.\n6. In der Überschrift vor § 13 wird die Gliederungsbe-                     g) Schutzmaßregeln beim Auftreten\nzeichnung „e\" durch die Gliederungsbezeichnung „d\"                     von Schweinepest bei Wildschweinen\nersetzt, und§ 13 wird§ 12.\n§ 14a\n7. In der Überschrift vor § 14 wird die Gliederungsbe-            (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei Wild-\nzeichnung „f\" durch die Gliederungsbezeichnung „e\"          schweinen amtlich festgestellt, so legt die zuständige\nersetzt.                                                    Behörde das Gebiet um die Abschuß- oder Fundstelle\nals gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt\n8. § 14 wird § 13 und wie folgt gefaßt:                        sie Seuchensituation, Wildschweinepopulation sowie\nTierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopula-\n,.,§ 13                           tion. Für den gefährdeten Bezirk gilt folgendes:\n( 1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann im        1. Die zuständige Behörde bringt an den wichtigsten\nBenehmen mit dem Bundesministerium für Ernäh-                    Zugängen zu dem gefährdeten Bezirk und an ge-\nrung, Landwirtschaft und Forsten für ein bestimmtes              eigneten Stellen Schilder mit der deutlichen und\nGebiet Notimpfungen gegen die Schweinepest an-                   haltbaren Aufschrift „Wildschweinepest - Gefähr-\nordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämp-                 deter Bezirk\" gut sichtbar an.\nfung erforderlich ist. Zu diesem Zweck erstellt die\nzuständige oberste Landesbehörde einen Impfplan,            2. Der Besitzer hat Schweine unter Angabe ihres\nder insbesondere Angaben über das Impfgebiet, den                Standortes, der Art ihrer Haltung sowie der Größe\nUmfang der Impfmaßnahmen und die Sperrmaßnah-                    des Bestandes unverzüglich der zuständigen Be-\nmen für Schweine und ihre Erzeugnisse enthält.                   hörde anzuzeigen.\n(2) Im Fall einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1         3. Der Besitzer muß\ngilt für das Impfgebiet folgendes:                               a) Hausschweine so absondern, daß sie nicht mit\n1. Für die Dauer der Anordnung muß der Besitzer bei                  Wildschweinen in Berührung kommen können\nder Impfung die erforderliche Hilfa leisten und                 und\nSchweine, die gegen die Schweinepest geimpft                b) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den\nworden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar                 Ein- und Ausgängen der Schweineställe ein-\ndurch Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP\" als                   richten.\ngeimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde\n4. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß das\nkann anstelle der Kennzeichnung durch Ohrmar-\nVerbringen von Schweinen aus oder zu Betrieben\nken bei Mastschweinen, die aus dem Betrieb nur\nnur mit ihrer Genehmigung zulässig ist.\nzur Schlachtung abgegeben werden, eine Körper-\ntätowierung in der Schulterblattregion oder Ohr-        5. Verendete sowie erlegte seuchenkranke oder seu-\ntätowierung genehmigen oder anordnen.                       chenverdächtige Wildschweine sind unschädlich\nzu beseitigen.\n2. Für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom\nTag der Beendigung der Impfung an,                         (2) Die zuständige Behörde legt die zur Tilgung der\nSchweinepest erforderlichen Maßnahmen in einem\na) dürfen geimpfte Tiere außer zur sofortigen\nPlan fest.\nSchlachtung in einer von der zuständigen Be-\nhörde bezeichneten Schlachtstätte nicht aus            (3) Die zuständige Behörde kann im Falle des Aus-\ndem Impfgebiet verbracht werden;                    bruchs der Schweinepest bei Wildschweinen oder","Nr. 55  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1993                                1761\nwenn ein Ausbruch der Schweinepest zu befürchten                      bbb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 13\nist unter Berücksichtigung epidemiologischer und wild-                      Abs. 2 Satz 5\" durch die Angabe ,,§ 12\nbiologischer Erkenntnisse die verstärkte Bejagung von                       Abs. 2 Satz 5\" ersetzt.\nWildschweinen anordnen.\"                                              ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n10. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-                          „c) § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 oder 8 oder\nfaßt:                                                                            Abs. 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 oder\n„Abschnitt 3\nNr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSchutzmaßregeln auf Tierausstellungen, auf dem                                   § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3, § 11 a\nTransport und in Schlachtstätten\".                                               Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 2, § 11 b,\nauch in Verbindung mit§ 11 c Satz 2,\n11. § 23 wird wie folgt geändert:                                                     oder § 12 Abs. 2 Satz 2, jeweils auch\nin Verbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\".\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§§ 5 bis 13 und\n22\" durch die Angabe ,,§§ 5 bis 12 und 22\" er-                    ddd) In Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 11\nsetzt.                                                                  Abs. 1 Nr. 2 Satz 1,\" gestrichen.\nb) Folgender Absatz wird angefügt:                                bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Wird bei Schweinen, die sich in einer                    aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\nSchlachtstätte befinden, Schweinepest festgestellt,                     ,,a) § 3 oder§ 23 Abs. 3 Nr. 1,\".\nso gilt folgendes:\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n1 . Die zuständige Behörde ordnet unverzüglich\ndie Tötung und unschädliche Beseitigung aller                     ,,b) § 7, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,\nin der Schlachtstätte befindlichen seuchenkran-                        auch in Verbindung mit § 11 a Abs. 1\nken und verdächtigen Schweine an.                                      Satz 5 Nr. 3 oder § 11 c Satz 1,\n§ 11 d, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder\n2. Räume, Einrichtungen und Transportmittel sind                             Abs. 2 Satz 4, jeweils auch in Verbin-\nnach näherer Anweisung des beamteten Tier-                             dung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 13\narztes zu reinigen und zu desinfizieren.                               Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1\n3. Frühestens 24 Stunden nach Abschluß der                                   Satz 2, § 14 oder § 14a Abs. 1\nDesinfektion nach Nummer 2 dürfen erneut                               Satz 3 Nr. 4,\".\nSchweine in die Schlachtstätte verbracht wer-\nden.\"                                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird gestrichen, und die Nummern\n12 . § 24 Abs . 2 wird wie folgt geändert:                                 3 bis 18 werden die Nummern 2 bis 17.\na) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 8                  bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1\" durch die Angabe ,,§ 8\" ersetzt                           aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13\nAbs. 2 Satz 5\" durch die Angabe ,,§ 12\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 2 Satz 5\" ersetzt.\n,.,3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a - ausge-\nbbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder\"\nnommen bei Anordnung einer Notimpfung\ngestrichen, und folgender Buchstabe\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 - Umgebungsuntersu-\nwird hiernach eingefügt:\nchungen unter Einschluß einer repräsentativen\nStichprobenuntersuchung im                     ,,c) § 14a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buch-\nfrühestens 30 Tage nach Abnah-                          stabe a oder\".\nme der Desinfektion nach Nummer 2 und im                   ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\nBeobachtungsgebiet frühestens 15 Tage nach                       stabe d.\nAbnahme der Desinfektion nach Nummer 2 auf\nSchweinepest-Antikörper unter Anwendung ei-            cc) In Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 Buch-\nner Untersuchungsmethode nach Anhang I der                  stabe a, Nummer 5 Buchstabe a und Num-\nRichtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Ja-                 mer 7 wird jeweils die Angabe ,,§ 13 Abs. 2\nnuar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft                  Satz 5\" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 5\"\nzur Bekämpfung der klassischen Schweine-                   ersetzt.\npest (ABI. EG Nr. L 47 S. 11) in der jeweils           dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung mit negativem Ergebnis\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 13\ndurchgeführt worden sind.\"\nAbs. 2 Satz 5\" durch die Angabe ,,§ 12\nAbs. 2 Satz 5\" ersetzt.\n13. § 25 wird wie folgt geändert:\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\na) Absa1z 1 wird wie folgt geändert:\n„b) des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Nr. 7\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                         oder 8 Satz 1 oder 3, § 11 Abs. 1\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 14                            Satz 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 Satz 1 oder 3\nAbs. ·1 Nr.. 1 Satz 2 oder 3\" durch die                         oder Nr. 4 Satz 1, auch in Verbin-\nAngabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2\" er-                          dung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3,\nsetzt.                                                          § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 Satz 1 oder","1762                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in                                  Artikel 2\nVerbindung mit§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\".               Änderung der Rinder-Leukose-Verordnung\nccc) In Buchstabe f wird die Angabe „oder                In § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b\nAbs. 3 Nr. 3\" angefügt.                      der Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBI. 1 S. 417), die\nee) In Nummer 9 wird                                      zuletzt durch Artikel 1O der Verordnung vom 23. Mai 1991\na) in Buchstabe b das Wort „oder\" gestri-           (BGBI. 1 S. 1151) geändert worden ist, werden jeweils die\nchen,                                           Wörter „mehr als einem Drittel\" durch die Wörter „minde-.\nstens 30 vom Hundert\" ersetzt.\nb) in Buchstabe c das Wort „oder\" angefügt\nund hiernach                                                                 Artikel 3\nc) folgender Buchstabe eingefügt:                                                Änderung\nder Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung\n,,d) des § 23 Abs. 3 Nr. 2\".\n§ 2 Nr. 1 der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung\nff)  In Nummer 12 wird nach der Angabe ,,§ 23            vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1208, 2657), die durch Arti-\nAbs. 1 Nr. 1,\" die Angabe „oder des § 14a           kel 32 der Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1151)\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 5\" eingefügt.                     geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\ngg) In Nummer 13 Buchstabe a wird die Angabe             ,, 1 . Betrieb:\n,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, auch in Verbindung              Schweineställe und sonstige Standorte für Schweine\nmit § 23 Abs. 1 Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 11              einschließlich der dazugehörenden Nebengebäude\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 6, auch in Verbindung mit                 und des dazugehörenden Geländes, die, unabhängig\n§ 11 a Abs . 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1                von den Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich der tat-\nNr. 1\" ersetzt.                                             sächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung,\ninsbesondere der Versorgung oder der Entsorgung,\nhh) In Nummer 14 Buchstabe a wird die Angabe\neine Einheit bilden.\"\n,,§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, auch in Verbindung\nmit § 23 Abs . 1 Nr. 1\" durch die Angabe ,,§ 11\nAbs. 1 Satz 3 Nr.. 8, auch in Verbindung mit                                      Artikel 4\n§ 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder § 23 Abs. 1                        Aufhebung von Überleitungsrecht\nNr. 1\" ersetzt.\nKapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 11 der Anlage 1\nii)  Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a              des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990\neingefügt:                                           II S. 885, 1014) ist nicht mehr anzuwenden.\n„ 14a. entgegen\nArtikel 5\na) § 11 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbin-\ndung mit § 11 a Abs. 2, oder                                  Neubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nb) § 14a Abs . 1 Satz 3 Nr. 2\nund Forsten kann den Wortlaut der Schweinepest-Verord-\neine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig   nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nerstattet,\".                                den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\njj)  In Nummer 16 wird nach dem Wort „entgegen\"\nArtikel 6\nfolgende Angabe eingefügt:\nInkrafttreten\n,,§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 11 a Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 oder            Diese Verordnung tritt am Taga nach der Verkündung in\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1,\".                                 Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter"]}