{"id":"bgbl1-1993-54-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":54,"date":"1993-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/54#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-54-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_54.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen des Herstellens, Inverkehrbringens und Verwendens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach § 17 des Chemikaliengesetzes","law_date":"1993-10-14T00:00:00Z","page":1720,"pdf_page":16,"num_pages":14,"content":["1720                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Neuordnung und Ergänzung der Verbote und Beschränkungen\ndes Herstellens, lnverkehrbringens und Verwendens\ngefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\nnach § 17 des Chemikaliengesetzes*)\nVom 14. Oktober 1993\nAuf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und d,                    § 3     Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 und § 19 Abs. 1 in                              an Dritte\nVerbindung mit Abs. 3 Nr. 10 und 11 des Chemikalien-                    § 4     Selbstbedienungsverbot\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          § 5     Sachkenntnis\n14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) sowie des§ 10 Abs. 3                     § 6     ISO-Normen\nSatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September                     § 7     Ordnungswidrigkeiten\n1986 (BGBI. 1S. 1505), zuletzt geändert durch das Gesetz\n§ 8     Straftaten\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), verordnet die Bun-\ndesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:\nAnhang (zu § 1)\nArtikel 1                                 Abschnitt        (unbesetzt)\nAbschnitt 2      Asbest\nVerordnung                                   Abschnitt 3      Formaldehyd\nüber Verbote und Beschränkungen·                             Abschnitt 4      Dioxine und Furane\ndes lnverkehrbringens gefährlicher Stoffe,                        Abschnitt 5      Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe\nZubereitungen und Erzeugnisse                                              und Zubereitungen\nnach dem Chemikaliengesetz                              Abschnitt 6      Benzol\n(Chemikalien-Verbotsverordnung                               Abschnitt 7      Aromatische Amine\nChemVerbotsV)                                  Abschnitt 8      Bleikarbonate und -sulfate\nAbschnitt 9      Ouecksilberverbindungen\nInhaltsübersicht                                Abschnitt 10     Arsenverbindungen\n§ 1    Verbote                                                           Abschnitt 11     Zinnorganische Verbindungen\n§ 2    Erlaubnis- und Anz.eigepflicht                                    Abschnitt 12     Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran\n•) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 76n69/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-         7. Richtlinie 85/610/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten        siebten Änderung (Asbest) der Richtlinie 76n69/EWG zur Anglei-\nfür Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung              chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten\ngewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 262        für Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung\ns. 201);                                                                 gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 375\nS. 1);\n2. Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung\ndes Anhangs der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der             8. Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be-          achten Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der\nschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung ge-                Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Be-\nwisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 197          schränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung ge-\ns. 37);                                                                  wisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 398\n3. Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur\ns.  19);\nzweiten Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung     der    9. Richtlinie 91/173/EWG des Rates vom 21. März 1991 zur neunten\nRechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für   Be-        Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der Rechts-\nschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung         ge-        und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-\nwisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol) (ABI.   EG        gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-\nNr. L 339 S. 55);                                                        licher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 85 S. 34);\n4. Richtlinie 82/828/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 zur dritten    10. Richtlinie 91/338/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur zehnten\nÄnderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der Rechts-            Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts-\nund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-         und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-\ngen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-           gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-\nlicher Stoffe und Zubereitungen (PCT) (ABI. EG Nr. L 350 S. 34);        licher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 186 S. 59 und\nNr. L 253 S. 26);\n5. Richtlinie 83/478/EWG des Rates vom 19 . September 1983 zur\nfünften Änderung (Asbest) der Richtlinie 76n69/EWG zur Anglei-      11. Richtlinie 91/339/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 zur elften\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten       Änderung der Richtlinie 76n69/EWG zur Angleichung der Rechts-\nfür Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung             und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkun-\ngewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 263       gen des lnverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefähr-\nS; 33);                                                                 licher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 186 S. 64);\n6. Richtlinie 85/467/EWG des Rates vom 1. Oktober 1985 zur sech-       12. Richtlinie 91/659/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur\nsten Änderung (PCB/PCT) der Richtlinie 76n69/EWG zur Anglei-            Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76n69/EWG des Rates zur\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten       Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-\nfür Beschränkungen des lnverkehrbringens und der Verwendung             staaten für Beschränkungen des lnverkehrbringen,s und der Ver-\ngewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 269       wendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den\ns. 56);                                                                 technischen Fortschritt (Asbest) (ABI. EG Nr. L 363 S. 36).","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993                              1721\nAbschnitt 13   Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte         (3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und\nTerphenyle                                       Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über\nAbschnitt 14   Vinylchlorid                                     Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2\nAbschnitt 15   Pentachlorphenol                                 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in\nAbschnitt 16   Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe             jedem Betrieb eine Person nach Satz 1 vorhanden sein.\nAbschnitt 17   Teeröle                                          Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Be-\nAbschnitt 18   Cadmium                                          hörde unverzüglich anzuzeigen.\nAbschnitt 19   Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyl-     (4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe\ndichlordiphenylmethan und Monomethyldibrom-      und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von\ndiphenylmethan\ngefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt wer-\nden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen\nkönnen auch nachträglich angeordnet werden.\n§ 1\n(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen\nVerbote\n1. Apotheken,\n( 1) Das Inverkehrbringen\n2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zube-\n1. von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des                reitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, ge-\nAnhangs bezeichnet sind, sowie                                  werbliche Verbraucher oder öffentliche Forschungs-,\n2. von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die                  Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, sowie\ndiese freisetzen können oder enthalten,                     3. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen,\nist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang                  soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch\nnach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten                abgeben.\nAusnahmen verboten.\n(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat\n(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1     der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen\nund 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufge-          von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnah-\nführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für         me dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige\nStoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die                     ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforde-\nr~ngen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person\n1. zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbil-          ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich an-\ndungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür              zuzeigen.\nerforderlichen Mengen oder\n(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Er-\n2. zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung\nlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt\nin den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des           im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45\nAnhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.                        Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Okto-\nber 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapi-\n(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von\ntel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des\neiner behördlichen Genehmigung abhängig, so entschei-\nEinigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige\ndet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung\nnach Absatz 6.\ndarf nur erteilt werden, wenn\n1. ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz\nvon Mensch und Umwelt getroffen sind und                                                   §3\n2. eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist.                           Informations- und Aufzeichnungspflichten\nDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-                                    bei der Abgabe an Dritte\nsehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes              ( 1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoff-\nzu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzun-       verordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T +\ngen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.                           (sehr giftig) oder C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder\nF+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn\n(mindergiftig) und dem R-Satz R 40 zu kennzeichnen sind,\n§2                               dürfen nur abgegeben werden, wenn\nErlaubnis- und Anzeigepflicht\n1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers\n(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen                    bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend\neiner wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zuberei-              ausgewiesen hat,\ntungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffver-\nordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T +             2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich vom Erwer-\n(sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis              ber hat bestätigen lassen, daß dieser die Stoffe und\nder zuständigen Behörde.                                              Zubereitungen\na) als Handelsgewerbetreibender        weiterveräußern\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer\noder\n1. die Sachkenntnis nach § 5 nachgewiesen hat,\nb) als Endabnehmer in erlaubter Weise verwenden\n2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\nwill, und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Wei-\n3. mindestens 18 Jahre alt ist.                                       terveräußerung oder Verwendung bestehen,","1722                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person         Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen, und\nhandelt, mindestens 18 Jahre alt ist,                        nicht für Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen\n4. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der          Betankungseinrichtungen zum unmittelbaren Verbrauch\nabgegeben werden.\nGefahrstoffverordnung erwerben will, die dort vorge-\nschriebene Erlaubnis vorgelegt hat und\n§5\n5. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Ver-\nwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen                                    Sachkenntnis\nGefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim                ( 1) Die erforderliche Sachkenntnis nach § 2 Abs. 2 Nr. 1\nbestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des             hat nachgewiesen, wer\nunvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens so-\nwie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet          1. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prü-\nhat.                                                              fung nach Absatz 2 bestanden hat,\n2. die Approbation als Apotheker besitzt,\n(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem\nBetrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderun-        3. die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothe-\ngen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller,          kerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,\nEinführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zuberei-        4. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der\ntungen nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher                Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi-\noder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehr-               stent oder Apothekenassistent besitzt,\nanstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauf-\ntragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet       5. die Abschlußprüfung nach der Verordnung über die\nhaben und mindestens jährlich über die zu beachtenden                 Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom\nVorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu         30. Juni 1992 (BGBI. 1 S. 1197) bestanden hat, sofern\nbestätigen .                                                          die Abschlußprüfung der Prüfung nach Absatz 2 ent-\nspricht,\n(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach\n6. die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter\n§ 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben\nSchädlingsbekämpfer /Geprüfte Schädlingsbekämpfe-\nüber Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das\nrin bestanden hat,\nDatum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen\nund die Anschrift des Erwerbers und den Namen des                7. im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des\nAbgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zuberei-               Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschluß-\ntungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem                  prüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrver-\ngesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu be-                  anstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prü-\nstätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusam-               fung nach Absatz 2 entspricht, oder\nmen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre              8. nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden\nnach der letzten Eintragung aufzubewahren.                            hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.\n(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händ-\nler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wie-             (2) Die Prüfung der Sachkenntnis erstreckt sich auf die\nderverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder öffentliche            allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigen-\nForschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben             schaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach\nund die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in ande-          § 3 Abs. 1, über die mit ihrer Verwendung verbundenen\nrer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die           Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vor-\nnach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen               schriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Stoffen\nbei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die               und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann auch\nAngabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Ana-               unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vor-\nlyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absät-          kenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften\nze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen und sonstige Betan-       beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis\nkungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum unmit-         nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom\ntelbaren Verbrauch abgeben. Die Absätze 1 und 2 gelten            28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1752) kann als Nachweis der\nnicht für die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-          Sachkenntnis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln\nzeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kin-             anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Anwendung findet.\ndergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der           Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.\nNorm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen.\n(3) Der Sachkenntnisnachweis gilt als erbracht\n1. für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäi-\n§4                                     schen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten\nSelbstbedienungsverbot                              des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewie-\nStoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 dürfen im                 sen haben, daß sie die Voraussetzungen des Artikels 2\nEinzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere                  der Richtlinie 7 4/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974\nFormen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht                    über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf\nwerden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1                   dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der\ndes Pfanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Satz 1 gilt               Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die\nnicht für die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kenn-             berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, ein-\nzeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kin-                 schließlich der Vermittlertätigkeiten (ABI. EG Nr. L 307\ndergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der                S. 1) erfüllen, sowie","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993                               1723\n2. für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der      a) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die\nGefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993.          erforderliche Sachkenntnis nachgewiesen zu haben\ngeltenden Fassung benannt wurden.                               oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder\nb) durch eine Person abgeben läßt, die nicht in dem\nBetrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkennt-\n§6\nnis nicht nachgewiesen hat oder die nicht minde-\nISO-Normen                                  stens 18 Jahre alt ist,\nISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen       4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder\nwird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim         nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3\nDeutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert            das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder\nniedergelegt.                                                   nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\n5. entgegen § 4 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im\n§7                                 Einzelhandel durch Automaten oder durch andere For-\nOrdnungswidrigkeiten                        men der Selbstbedienung in den Verkehr bringt.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des                                       §8\nChemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                Straftaten\n1. entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig,      Nach§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemika-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,     liengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt,     1. entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort\nohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1           aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse\nbis 4 erfüllt sind,                                         in den Verkehr bringt oder\n3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 bezeichne-  2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne\nten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen                  Erlaubnis in den Verkehr bringt.","1724                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnhang\n(zu § 1)\nSpalte 1                                 Spalte 2                                  Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen     CAS-Nummer                       Verbote                                Ausnahmen\nAbschnitt 1: (unbesetzt)\nAbschnitt 2: Asbest\n1. Aktinolith                 77536-66-4   Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruktur,  (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\n2. Amosit                     12172-73-5   Zubereitungen, die diese Stoffe mit      chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der\neinem Massengehalt von insgesamt         Instandhaltung, soweit andere geeignete\n3 . Anthophyi:lil            77536-67-5                                             asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem\nmehr als 0, 1 % enthalten, und Erzeug-\n4 . Chrysorn                  12001-29-5   nisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die Markt angeboten werden, und für natür-\ngenannten Zubereitungen enthalten,       lich vorkommende mineralische Rohstoffe,\n5 . Krokydolith               12001-28-4\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht     die freie Asbestfasern mit einem Massen-\n6. Tremolit                  77536-68-6                                             gehalt von nicht mehr als 0, 1 % enthalten.\nwerden .\nFerner gilt es mit Ausnahme von Elektro-\nSpeicherheizgeräten nicht für das erneute\nInverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten\nund Anlagen, die asbesthaltige Erzeug-\nnisse nach Spalte 2 enthalten und vor\ndem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots\nhergestellt worden sind.\n(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum\n20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitun-\ngen und Erzeugnisse, die vor dem\n20. Oktober 1993 hergestellt worden sind.\nSatz 1 gilt nicht für\n1. Spielzeug,\n2. Fertigerzeugnisse in Pulverform,\ndie im Einzelhandel öffentlich verkauft\nwerden,\n3. Raucherartikel wie Tabakpfeifen,\nZigaretten- oder Zigarrenspitzen,\n4. katalytische Siebe und Isoliervorrich-\ntungen, die für mit Flüssiggas betriebe-\nne Heizgeräte bestimmt oder in diese\neingebaut sind,\n5. Anstrichstoffe,\n6. Stoffe oder Zubereitungen zum Auf-\nsprühen oder Aufspritzen,\n7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zu-\nbereitungen und Erzeugnisse.\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum\n31. Dezember 1994 nicht für folgende\nchrysotilhaltige Zubereitungen und Er-\nzeugnisse einschließlich der zu ihrer Her-\nstellung benötigten asbesthaltigen Roh-\nstoffe:\n1. Schutzkleidung für das Hantieren mit\nfeuerflüssigen Massen für Temperatu-\nren über 1000 °c,\n2. Kanal- und Druckrohre für den Tief-\nbaubereich, ausgenommen unbe-\nschichtete Trinkwasserrohre,\n3. Brunnenrohre für die Entwässerung\nvon Braunkohletagebauen,\n4. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und\nBremsklotzsohlen für schienengebun-\ndene Fahrzeuge, soweit keine sicher-\nheitstechnisch geeigneten asbestfreien\nKupplungsbeläge oder verkehrsrecht-\nlich zugelassenen asbestfreien Brems-\nklotzsohlen auf dem Markt angeboten\nwerden,","Nr. 54  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993                                       11125\nSpalte 1                                Spalte 2                                   Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                     Verbote                                  Ausnahmen\n5. duroplastische Formmassen zur Her-\nstellung von Kommutatoren,\n6. statische Dichtungen, dynamische\nDichtungen, Packungen und Zylinder-\nkopfdichtungen für Fahrzeuge und ge-\nwerbliche Anwendung,\n7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendun-•\ngen und\n8. poröse Massen für Acetylenflaschen.\nVor dem 31. Dezember 1994 herge-\nstellte Acetylenflaschen mit chrysotil-\nhaltigen porösen Massen dürfen auch\nnach dem 31. Dezember 1994 in den\nVerkehr gebracht. werden, wenn eine\nExposition der Arbeitnehmer ausge-\nschlossen ist.\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\n1. chrysotilhaltige Diaphragmen für Elek-\ntrolyseprozesse einschließlich der zu\nihrer Herstellung benötigten asbesthal-\ntigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember\n1999 und\n2. asbesthaltige Rohstoffe zur Herstellung\nvon chrysotilhaltigen Diaphragmen für\ndie Chloralkalielektrolyse in bestehen-\nden Anlagen bis zum 31. Dezember\n2010,\nsoweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zuberei-\ntungen und Erzeugnisse nicht auf dem\nMarkt angeboten werden oder deren Ver-\nwendung zu einer unz.umutbaren Härte\nführt.\nAbschnitt 3: Formaldehyd\nFormaldehyd                    50-00-0   (1) Beschichtete und unbeschichtete      (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und\nHolzwerkstoffe (Spanplatten, Tischler-    2 gelten nicht für das Inverkehrbringen\nplatten, Furnierplatten und Faserplatten) zum Zwecke der thermischen Verwertung\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht      in einer nach § 6 oder § 15 des Bundes-\nwerden, wenn die durch den Holzwerk-      Immissionsschutzgesetzes genehmigten\nstoff verursachte Ausgleichskonzentra-    oder nach § 7 des Abfallgesetzes plan-\ntion des Formaldehyds in der Luft eines    festgestellten Anlage.\nPrüfraums 0, 1 ml/m 3 (ppm) überschrei-\n(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt\ntet. Die Ausgleichskonzentration ist\nnicht für Platten, die ausschließlich zum\nnach einem Prüfverfahren zu messen,\nZwecke einer geeigneten Beschichtung in\ndas dem Stand von Wissenschaft und\nden Verkehr gebracht werden, sofern si-\nTechnik entspricht. Das Bundesgesund-\nchergestellt ist, daß sie nach der Be-\nheitsamt veröffentlicht im Einvernehmen\nschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genann-\nmit der Bundesanstalt für Materialfor-\nte Ausgleichskonzentration einhalten.\nschung und -prüfung nach Anhörung\nvon Sachverständigen Prüfverfahren,        (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt\ndie diesen Anforderungen entsprechen.      nicht für Industriereiniger.\n(2) Möbel, die Holzwerkstoffe enthalten,  (4) In dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ndie nicht den Anforderungen nach Ab-       trages genannten Gebiet gelten die Ver-\nsatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den    bote nach Spalte 2 nicht für Möbel, die\nVerkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt     vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt\njedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel    wurden.\ndie unter Absatz 1 genannte Aus-\ngleichskonzentration bei einer Ganzkör-\nperprüfung einhalten.\n(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflegemit-\ntel mit einem Massengehalt von mehr\nals 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in\nden Verkehr gebracht werden.","1726                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSpalte 1                                    Spalte 2                                   Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen         CAS-Nummer                        Verbote                                   Ausnahmen\nAbschnitt 4: Dioxine und Furane\n1. 2,3,7,8-Tetrachlor-                        Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.     Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ndibenzo-p-dioxin (TCDD)     1746-01-6     die insgesamt mehr als 0,005 mg/kg         1. Stoffe und Zubereitungen, die nach\n2.  1,2,3,7,8-Pentachlor-                     (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 oder            dem Pflanzenschutzgesetz zugelassen\ndibenzo-p-dioxin            40321-76-4    mehr als 0,002 mg/kg (ppm) des Stoffes          wurden,\n3.  1,2,3,6,7,8-Hexachlor-                   nach Spalte 1 Nr. 1 enthalten, dürfen\nnicht in den Verkehr gebracht werden.       2. die Abgabe als Zwischenprodukt und\ndibenzo-p-dioxin           57653-85- 7\n3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnis-\n4.  1,2,3,7,8,9-Hexachlor-                                                                   se, die zur Ausfuhr bestimmt sind.\ndibenzo-p-dioxin            19408-74-3\n5.  1,2,3,4,7,8-Hexachlor-\ndibenzo-p-dioxin            39227-28-6\n6. 2,3,7,8-Tetrachlor-\ndibenzofuran (TCDF)         51207-31-9\n7. 2,3,4,7,8-Pentachlor-\ndibenzofuran                57117-31-4\n8. 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-\ndibenzofuran                57117-44-9\nAbschnitt 5: Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen\nFlüssige Stoffe und Zu-                      Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1\nbereitungen, die nach                        in Dekorationsgegenständen und Spie-\nder Gefahrstoffverordnung                    len dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nals gefährlich oder krebs-                   werden.\nerzeugend einzustufen sind\nAbschnitt 6: Benzol\nBenzol                            71-43-2    Benzol und Zubereitungen mit einem          Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nMassengehalt von o, 1 % oder mehr           1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Ver-\nBenzol dürfen nicht in den Verkehr ge-          brennungsmotoren mit Fremdzündung\nbracht werden.                                  bestimmt sind,\n2. Stoffe und Zubereitungen, die zur Ver-\nwendung bei industriellen Verfahren in\ngeschlossenen Systemen bestimmt\nsind,\n3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkom-\nponenten, die für die Herstellung der\nunter Nummer 1 genannten Treibstoffe\nbestimmt sind,\n4. Stoffe und Zubereitungen, die zur Aus-\nfuhr bestimmt sind, und\n5. Lehr- und Ausbildungszwecke.\nAbschnitt 7: Aromatische Amine\n1. 2-Naphthylamin                            Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen\nund seine Salze                91-59-8    mit einem Massengehalt von o, 1 % oder\n2. 4-Aminobiphenyl                           mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den\nund seine Salze                92-67-1    Verkehr gebracht werden.\n3. Benzidin\nund seine Salze                92-87-5\n4. 4-Nitrobiphenyl                92-93-3\nAbschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate\n1. Wasserfreies neutrales                    Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitungen,     Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nBleikarbonat                  598-63-0    die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Ver- Farben, die zur Erhaltung oder original-\n2. Bleihydrokarbonat            1319-46--6   wendung als Farben nicht in den Verkehr     getreuen Wiederherstellung von Kunst-\ngebracht werden.                            werken und historischen Bestandteilen\noder von Einrichtungen denkmalgeschütz-\n3. Bleisulfate              7446-14-2 und\nter Gebäude bestimmt sind, wenn die\n15739-80-7\nVerwendung von Ersatzstoffen nicht mög-\nlich ist.","Nr: . 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2.0. Oktober 1993                                          1727\nSpalte 1                                      Spalte 2                                     Spalte 3\nStofte/ZubereHungen           CAS-Nummer                          Verbote                                   Ausnahmen\nAbschnitt 9: Quecksiiberuerbindungen\nQuecksilberverbindungen                      Quecksilberverbindungen und Zuberei-\ntungen, die diese Stoffe enthalten, dür-\nfen für folgende Zwecke nicht in den\nVerkehr gebracht werden:\n11. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zuberei-\ntung zur Verhinderung des Bewuchses\ndurch Mikroorganismen, Pflanzen oder\nTiere an Schiffskörpern oder sonstigen\nGeräten oder Einrichtungen, die völlig\noder teilweise im Wasser unterge-\ntaucht werden),\n2. zum Schutz von Holz,\n3. zur Imprägnierung von schweren indu-\nstriellen Textilien und von zu deren\nHerstellung vorgesehenen Garnen und\n4. zur Aufbereitung von Wasser im indu-\nstriellen, gewerblichen und kommuna-\nlen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\nAbschnitt 10: A.rsenverbindungen\nArsenverbindungen                            Arsenverbindungen und Zubereitungen,           Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für an-\ndie diese Stoffe enthalten, dürfen für fol·    organische Salze vom Typ Kupfer-\ngende Zwecke nicht in den Vekehr ge-           Chrom-Arsen, die in Industrieanlagen im\nbracht werden:                                 Vakuum oder unter Druck zur Imprägnie-\n1. als Antifoulingfarbe,                       rung von Holz zum Einsatz kommen.\n2. zum Schutz von Holz. und\n3. zur Aufbereitung von Wasser im indu-\nstriellen, gewerblichen und kommuna-\nlen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\nAbschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen\nZ:innorganische Verbindungen                 Zinnorganische Verbindungen und Zube-          Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht\nreitungen, die diese Stoffe enthalten, dür-    für Antifoulingfarbe für Schiffskörper mit\nfen für folgende Zwecke nicht in den Ver-      einer Gesamtlänge von mehr als 25 m.\nkehr gebracht werden:\n1. als Antifoulingfarbe und\n2. zur Aufbereitung von Wasser im indu-\nstriellen, gewerblichen und kommuna-\nlen Bereich, unabhängig von seiner\nVerwendung.\nA.bschniiU 112: rn-µ-oxo-diH11-butyi-stanniohydroxyboran\nDi-µ-oxo-di-n-butyl- s1annio-                Stoffe und Zubereitungen mit einem Mas-\nhydmxyboran (DBB)              751I13-37-0   sengehalt von 0,1 % oder mehr des Stof-\nfes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Ver-\nkehr gebracht werden.","1728                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSpalte 1                                  Spalte 2                                     Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        CAS-Nummer                       Verbote                                    Ausnahmen\nAbschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Terphenyle\n1. Trichlorierte und höher                 1 . Stoffe nach Spalte 1 ,                  (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\nchlorierte Biphenyle\n2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als      1. die vorübergehende außerbetriebliche\n(PCB)                      1336-36-3\n50 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1,          Überlassung von Transformatoren zum\n2. Po!ychlorierte Ter-                                                                     ausschließlichen Zweck einer zulässi-\n3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Num-\nphenyle (PCT)             61788-33-8                                                    gen Instandhaltung, Beförderung, Neu-\nmer 1 oder Zubereitungen nach Num-\nmer 2 enthalten, sowie                      befüllung oder Reinigung und\n4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei        2. das Inverkehrbringen zum Zwecke der\ndenen der Verdacht besteht, daß sie         thermischen Verwertung in einer nach\nunter Nummer 2 oder Nummer 3 fal-           § 6 oder § 15 des Bundes-Immissions-\nlen, so lange bis das Gegenteil bewie-      schutzgesetzes genehmigten oder\nsen ist,                                    nach§ 7 des Abfallgesetzes planfest-\ngestellten Anlage.\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht\nwerden. Das Bundesministerium für            (2) Die zuständige Behörde kann für ei-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-       nen Zeitraum von bis zu zwei Jahren Aus-\nheit gibt im Einvernehmen mit dem Bun-       nahmen von dem Verbot des lnverkehr-\ndesministerium für Arbeit und Sozialord-     bringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulas-\nnung und dem Bundesministerium für           sen, sofern die Stoffe, Zubereitungen und\nWirtschaft analytische Verfahren für         Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung\nProbenahmen und Untersuchungen von           unter chemischer Umwandlung des in ih-\nPCB- oder PCT-haltigen Stoffen, Zube-        nen enthaltenen PCB und PCT als Aus-\nreitungen und Erzeugnissen bekannt,          gangs- oder Zwischenprodukte in einer\ndie wissenschaftlich anerkannten Prüf-       nach § 6 oder § 15 des Bundes-Immis-\nverfahren entsprechen.                       sionsschutzgesetzes genehmigten Anlage\neingesetzt werden sollen, und die Endpro-\n·dukte nicht den Verboten nach Spalte 2\nunterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils\num ein Jahr verlängert werden.\n(3) In besonders begründeten Einzelfällen\nkann die zuständige Behörde längstens\nfür 5 Jahre mit der Möglichkeit der Verlän-\ngerung das Inverkehrbringen der Stoffe,\nZubereitungen und Erzeugnisse nach\nSpalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn\n1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulikflüs-\nsigkeiten für untertägige Bergwerksan-\nlagen gegen Hydraulikflüssigkeiten, die\nkein PCS oder PCT enthalten und we-\nniger gefährlich sind als PCB oder\nPCT, ausgetauscht werden sollen,\noder\n2. PCS- oder PCT- haltige Transformato-\n. ren zum Ausgleich des normalen\nSchwunds der Kühlflüssigkeit mit Stof-\nfen oder Zubereitungen, die kein PCB\noder PCT enthalten und weniger ge-\nfährlich sind als PCB oder PCT, wieder\naufgefüllt werden sollen,\nsofern sich die Geräte in gutem Betriebs-\nzustand befinden.\nAbschnitt 14: Vinylchlorid\nVinylchlorid (Chlorethen)       75-01-4   Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas\nfür Aerosole enthalten, dürfen nicht in den\nVerkehr gebracht werden.","Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993                                        1729\nSpalte 1                                 Spalte 2                                   Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen         GAS-Nummer                      Verbote                                  Ausnahmen\nAbschnitt 15: Pentachlorphenol\n1. Pentachlorphenol              87-86-5   1 . Stoffe nach Spalte 1 ,                 (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\n2. Pentachlorphenol, Natrium-             2. Zubereitungen mit einem Massenge-        Holzbestandteile   von Gebäuden    und Mö-\nsalz sowie die übrigen                      halt von insgesamt mehr als 0,01 %     beln sowie Textilien, die vor dem\nPentachlorphenolsalze                       der Stoffe nach Spalte 1 und           23.  Dezember    1989 mit Zubereitungen\nund -verbindungen            131-52-2                                              behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1\n3. Erzeugnisse, die mit einer Zubereitung enthielten. In dem in Artikel 3 des Eini-\nbehandelt worden sind, die Stoffe nach gungsvertrages genannten Gebiet tritt an\nSpalte 1 enthielt und deren von einer  die Stelle des 23. Dezembers 1989 der\nBehandlung erfaßten Teile mehr als     3. Oktober 1990.\n5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach\nSpalte 1 enthalten,                    (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das\nVerbot nach Spalte 2 auch für die in§ 2\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengeset-\nwerden.\nzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen\nund Erzeugnisse.\nAbschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe\n1. Tetrachlormethan                       1. Stoffe nach Spalte 1 ,                   Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Ver-\n(Tetrachlorkohlenstoff)       56-23-5  2. Zubereitungen und Erzeugnisse,           bot nach Spalte 2 auch für die in § 2\n2. 1, 1,2,2-Tetrachlorethan      79-34-5                                              Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengeset-\na) denen die Stoffe nach Spalte 1 als  zes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen\n3. 1, 1, 1,2-Tetrachlorethan    630-20-6           Lösungsmittel zugesetzt wurden,    und Erzeugnisse.\n4. Pentachlorethan               76-01-7           oder\nb) mit einem Massengehalt von insge-\nsamt mehr als O, 1 % der Stoffe\nnach Spalte 1 auch als Verunreini-\ngung\ndürfen zur Verwendung durch den priva-\nten Endverbraucher nicht in den Ver-\nkehr gebracht werden.\nAbschnitt 17: Teeröle\nTeeröle                                   1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Be-   (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt\nstandteile aus Teerölen enthalten, und nicht für Holzschutzmittel mit einem Ge-\n2. Erzeugnisse, die ganz oder teilweise     halt von\naus Holz oder Holzwerkstoffen beste-   1. bis zu höchstens 5 mg/kg (ppm) Ben-\nhen und mit Holzschutzmitteln nach         zo(a)pyren, sofern die Holzschutzmittel\nNummer 1 behandelt worden sind,\na) nicht an den privaten Endverbrau-\ndürten nicht in den Verkehr gebracht               cher in den Verkehr gebracht wer-\nwerden.                                            den sowie\nb) nicht in Innenräumen veiwendet\nwerden,\n2. mehr als 5 mg/kg (ppm} bis zu höch-\nstens 50 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren\na) zur Druckimprägnierung mit\nSchlußvakuum von Erzeugnissen\naus Holz oder Holzwerkstoffen,\nb) für andere lmprägnierungsverfah-\nren zur Teilimprägnierung von\nHolzpfählen, mit denen ein Tief-\nschutz gewährleistet ist, insbeson-\ndere die Einstelltränkung im\nHeiß-Kalt-Verfahren, wobei zum\nSchluß des lmprägnierungsvorgan-\nges der Gehalt an Teerölen auf der\nOberfläche der Holzpfähle zu ver-\nmindern ist, oder","1730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSpalte 1                           Spalte 2                                    Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       GAS-Nummer                Verbote                                    Ausnahmen\nc) zur Imprägnierung von Erzeugnis-\nsen aus Holz oder Holzwerkstoffen\ndurch andere Verfahren, bei denen\nein gleich guter oder besserer\nSchutz von Mensch und Umwelt\nsichergestellt ist,\n3. mehr als 50 mg/kg (ppm) bis zu höch-\nstens 500 mg/kg (ppm) Benzo(a)pyren\nzur Druckimprägnierung mit Schluß-\nvakuum von Bahnschwellen und Lei-\ntungsmasten.\n(2) Holzschutzmittel nach Absatz 1 Nr. 1\nbis 3 dürfen zur ausschließlichen Verwen-\ndung in Staaten, die auf Grund ihrer kli-\nmatischen Bedingungen erhöhte Anforde-\nrungen an den Holzschutz stellen, in den\nVerkehr gebracht werden.\n(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für mit Holzschutzmitteln nach\nAbs. 1 Nr. 1 imprägnierte Erzeugnisse,\nsofern sie\n1. nicht für den privaten Endverbraucher\nbestimmt sind und nicht durch Auf-\nstreichen, Aufspritzen oder Tauchen\nbehandelt wurden,\n2. nicht zur Verwendung in Innenräumen\nbestimmt sind und\n3. keine Bedarfsgegenstände im Sinne\ndes § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Lebens-\nmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes sind.\n(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für mit Holzschutzmitteln nach\nAbs. 1 Nr. 2 imprägnierte Erzeugnisse,\nsofern sie\n1. nicht für Innenräume, Kinderspielplätze\nund sonstige mit regelmäßigem\nmenschlichem Hautkontakt verbundene\nZwecke bestimmt sowie\n2. keine Bedarfsgegenstände im Sinne\ndes§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Le-\nbensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes\nsind.\n(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nnicht für mit Holzschutzmitteln nach Ab-\nsatz 1 Nr. 3 imprägnierte\n1. Bahnschwellen nur zur Verwendung\ninnerhalb von Gleisen und\n2. Leitungsmasten, die in Staaten ver-\nbracht werden, die auf Grund ihrer kli-\nmatischen Bedingungen erhöhte Anfor-\nderungen an den Holzschutz stellen.\n(6) Bahnschwellen, Leitungsmasten und\nPfähle, die mit Holzschutzmitteln nach\nSpalte 2 Nr. 1 imprägniert worden sind,\ndürfen erneut in den Verkehr gebracht\nwerden, sofern\n1. die letzte Imprägnierung vor mehr a1s\n15 Jahren stattgefunden hat,","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993                                       1731\nSpalte 1                                  Spalte 2                                    Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                       Verbote                                  Ausnahmen\n2. frische Schnittstellen dauerhaft ver-\nsiegelt oder abgedeckt sind,\n3. sie nicht für Innenräume, Kinderspiel-\nplätze oder sonstige mit regelmäßigem\nmenschlichen Hautkontakt verbundene\nZwecke bestimmt sind,\n4. sie nicht für Zwecke des privaten End-\nverbrauchers bestimmt sind und\n5. sie keine Bedarfsgegenstände im Sin-\nne des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Le-\nbensmittel- und Bedarfsgegenstände-\ngesetzes sind.\n(7) Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 2\nNr. 1 und 2 sind von einer behördlichen\nGenehmigung abhängig.\nAbschnitt 18: Cadmium\n1. Cadmium                   7440-43-9    (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 einge-      (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1\n2. Cadmiumverbindungen                   färbte Erzeugnisse oder ihre Bestand-      und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit\nteile, die aus                             sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen\n1. Polyvinylchlorid (PVC)                nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert\nwerden müssen. Das Verbot nach Spalte 2\n2. Polyurethan (PUR)                     gilt ferner nicht für das erneute Inver-\n3. Polyethylen niedriger Dichte mit Aus- kehrbringen von Fahrzeugen, Geräten\nnahme des für die Herstellung von    oder Anlagen, die cadmiumhaltige Er-\nPigmentpräparationen (,.master       zeugnisse nach Spalte 2 enthalten und\nbatch\") verwendeten Polyethylens      vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Ver-\nniedriger Dichte,                    bots hergestellt worden sind.\n4. Celluloseacetat (CA),                 (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt\n5. Celluloseacetobutyrat (CAB),          nicht für Zubereitungen mit einem hohen\n6. Epoxydharzen,                         Zinkanteil, sofern der Massengehalt von\nStoffen nach Spalte 1 so niedrig wie mög-\n7. Melaminformaldehydharz (MF),          lich gehalten wird und 0, 1 % nicht über-\n8. Harnstofformaldehyd (UF),             steigt.\n9. ungesättigten Polyestern (UP),        (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt\n10. Polyethylenterephthalat (PET),        nicht für\n11. Polybutylenterephthalat (PBT),        1. Erzeugnisse und deren Bestandteile,\n12. Polystyrol glasklar/Standard,             sofern die Anwendung\n13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA),      a) in der Luft- und Raumfahrt,\n14. vernetztem Polyethylen (VPE),             b) im Bergbau,\n15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder          c) in der off-shore-Technik sowie\n16. Polypropylen (PP)                          d) im Kernenergiebereich\nhergestellt wurden, dürfen nicht in den        ein hohes Sicherheitsniveau etiordert,\nVerkehr gebracht werden, wenn der An-      2. Komponenten von Sicherheitseinrich-\nteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall)      tungen in\n0,01 % Massengehalt des Kunststoffs            a) Straßenverkehrsmitteln,\nübersteigt.\nb) landwirtschaftlichen Fahrzeugen,\n(2) Anstrichfarben und Lacke mit\neinem Massengehalt der Stoffe nach             c) Schienenfahrzeugen und\nSpalte 1 von über 0,01 % dürfen nicht in       d) Schiffen sowie\nden Verkehr gebracht werden.\n3. elektrische Kontakte von Geräten,\n(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre             wenn es für deren Zuverlässigkeit er-\nBestandteile aus Vinylchloridpolymeren         forderlich ist.\nund -copolymeren, die mit Stoffen nach\n(4) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1\nSpalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht\nNr. 7 bis 16 und Abs. 2 gelten bis zum\nin den Verkehr gebracht werden, wenn\n31. Dezember 1995 nicht.\nder Anteil der Stoffe nach Spalte 1\n(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des        (5) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt\nPolymers übersteigt:                       bis zum 30. Juni 1994 nicht.","1732                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSpalte 1                                  Spalte 2                                Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       GAS-Nummer                       Verbote                                Ausnahmen\n1. Verpackungsmaterial,                  (6) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gi.lt\n2. Bürobedarf und Schulbeda1rt,          bis zum 30. Juni 1995 nicht für die Er-\nzeugnisse und deren Bestandteile nach\n3. Beschläge,                            Spalte 2 Abs. 4 Nr. 5 bis 8 und 9 Buch-\n4. Bekleidung und Accessoires (ein-      stabe b bis d.\nschließlich Handschuhe),\n5. Boden- und Wandverkleidungen,\n6. imprägnierte, bestrichene oder be-\nschichtete Textilien,\n7. Kunstleder,\n8 . Schallplatten,\n9.. Rohre und Anschlußteile,\n10. Pendeltüren,\n11. Innen- und Außenverkleidungen so-\nwie Karosserieböden von Straßen-\nverkehrsmitteln,\n12.. Beschichtung von im Baugewel'ibe\noder in der Industrie verwendeten\nStahlblechen und\n13. Kabelisolierungen .\n(4) Folgende Erzeugnisse und ihre\nBestandteile, deren Oberfläche mit Stof-\nfen nach Spalte 1 behandelt wurden,\ndürfen nicht in den Verkehr gebracht\nwerden:\n1 . Haushaltsgeräte,\n2. Möbel,\n3. sanitäre Anlagen,\n4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,\n5. in der Materialflußtechnik eingesetzte\nEinrichtungen,\n6. Personenkraftwagen und landwirt-\nschaftliche Fahrzeuge,\n7. Schienenfahrzeuge,\n8. Schiffe,\n9. Geräte und Maschinen zur Herstel-\nlung von\na) Erzeugnissen im Sinne der Num-\nmern 1 bis 4,\nb) Erzeugnissen im Sinne der Num-\nmern 5 bis 8,\nc) Textilien und Bekleidung,\nd) Papier und Pappe,\ne) Lebensmitteln sowie\n10.. Geräte und Maschinen für\na) die Landwirtschaft,\nb) das Gefrieren und Tiefgefrieren,\nc) Druckereien und Buchbindereien .","Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Oktober 1993                                        1733\nSpalte 1                                   Spalte 2                                   Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen        CAS-Nummer                       Verbote                                  Ausnahmen\nAbschnitt 19: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan,\nMonomethyfdibromdiphenylmethan\n1. Monomethyltetrachlordi-                  1. Stoffe nach Spalte 1,                    Das Verbot nach Spalte 2 gilt für den\nphenylmethan                             2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als     Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 sowie die ihn\n(Ugilec 141)                76253-60-6      50 mg/kg (ppm) der Stoffe nach           enthaltenden Zubereitungen und Erzeug-\n2. Monomethyldichlordi-                         Spalte 1 und                             nisse bis zum 18. Juni 1994 nicht.\nphenylmethan                             3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1\n(Ugilec 121 oder 21)                        oder Zubereitungen nach Nummer 2\n3. Monomethyldibrom-                            enthalten,\ndiphenylmethan (DBBT)       99688-47-8   dürfen nicht in den Verkehr gebracht\nwerden.\nArtikel 2                                                          Artikel 3\nÄnderung                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.\nIn § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Pflanzenschutz-Sachkundever-             Zugleich treten außer Kraft:\nordnung vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) werden nach              1. die PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli\nden Worten \"§ 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom                   1989 (BGBI. 1 S. 1482);\n26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)\" die Worte \"in der bis\nzum 31. Oktober 1993 gültigen Fassung oder eine Prüfung             2. die Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. De-\nnach § 5 Abs. 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung\"                     zember 1989 (BGBI. 1 S. 2235);\neingefügt.                                                          3. die 1. Chloraliphatenverordnung vom 30. April 1991\n(BGBI. 1 S. 1059);\n4. die Teerölverordnung vom 27. Mai 1991 (BGBI. r\ns. 1195).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Oktober 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}