{"id":"bgbl1-1993-53-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":53,"date":"1993-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/53#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_53.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz und zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" im Jahr 1994","law_date":"1993-10-11T00:00:00Z","page":1698,"pdf_page":18,"num_pages":1,"content":["1698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 6 Abs. 2a Gemeindefinanzreformgesetz\nund zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nnach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit\"\nim Jahr 1994\nVom 11. Oktober 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch Artikel 33\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 534) eingefügt worden ist,\nund auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung des Fonds\n„Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), der durch\nArtikel 36 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944, 983) eingefügt\nworden ist, in Verbindung mit§ 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 1\nDer Vervielfältiger nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für\ndas Jahr 1994 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nieder-\nsachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein um\n18 vom Hundert-Punkte auf insgesamt 56 vom Hundert und in den Ländern Freie\nHansestadt Bremen und Saarland um 10 vom Hundert-Punkte auf insgesamt\n48 vom Hundert erhöht.\n§2\nDas aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach§ 1 resultierende Mehraufkom-\nmen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar\n1995 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\n1994 sind Abschlagszahlungen für das vorgehende Kalendervierteljahr nach dem\nIst-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. Oktober 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}