{"id":"bgbl1-1993-53-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":53,"date":"1993-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/53#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_53.pdf#page=17","order":4,"title":"Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 5 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" im Jahre 1993","law_date":"1993-10-11T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr . 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993              1697\nVerordnung\n2u1\" Fests,etz.ung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage\nna.ch § 5, Abs,., 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds „Deutsche Einheit:\"\nim Jahre 1993\nVom 111 . Oktober 1993\nA.uf Grund des§ 5 Abs . 1 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung des Fonds\n,,,Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533), der durch\nArtikel 36 des Gesetzes vom 23 . Juni 1993 (BGBI. 1S. 944, 983) eingefügt worden\nist, in Verbindung mit § 6 Abs. 2a des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1S. 201 ), der durch\nArtikel 33 des Gesetzes vom 25 . Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518,534) eingefügt\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\n§ 1\n(1) Der Vervielfältiger nach§ 6 Abs. 2 des Gerneindefinanzreformgesetzes, der\ndurch § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 23„ November 1992. (BGBI. 1S. 1943) um\n7 vom Hundert-Punkte auf 35 vom Hundert erhöht worden ist, wird für das Jahr\n11993 um weitere 4 vom Hundert-Punkte auf insgesa~t 39 vom Hundert erhöht.\n(2.) Absatz. 1 ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nFreistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht anzuwenden. Er gilt in\nder Freien Hansestadt Bremen und im Saarland mit der Maßgabe, daß dort der\nVervielfä!tiger insgesamt 32 vom Hundert beträgt.\n§2\nDas aus der E.rhöhung des Vervielfältigers nach § 1 Abs. 1 resultierende\nMehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis\nz.um 1. Februar 1994 an das Finanzamt abzuführen. Für Abschlagszahlungen gilt\n§ 6, Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes entsprechend.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung iin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestiimmt.\nBonn, den 1111 . Oktober 11993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}