{"id":"bgbl1-1993-53-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":53,"date":"1993-10-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung","law_date":"1993-10-04T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["1682                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung\nVom 4. Oktober 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nIn § 4 Satz 1 der Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung vom 20. August\n1993 (BGBI. 1 S. 1510) wird die Angabe „15 vom Hundert\" durch die Angabe\n,,7,5 vom Hundert\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 4. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nF. J. Feiter","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993                    1683\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 6. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) neu gefaßt\nworden ist, des§ 34a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969\n(BGBI. 1 S. 1356), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1\nS. 700), und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom\n22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2086), jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt\ndes Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet\ndas Bundesministerium für Verkehr:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970\n(BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom\n23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1024), wird wie folgt geändert:\n1. Der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie aus der Anlage zu dieser\nVerordnung ersichtlich gefaßt.\n2. Der 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird wie aus der Anlage zu dieser\nVerordnung ersichtlich gefaßt.\nArtikel 2\nArtikel 1 Nr. 1 tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am Tage\nnach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Oktober 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","1684                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 1 und 2)\nGebühren-                                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                           DM\n2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich*)\nA. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nVerordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr\n1. Fahrerlaubnis und Führerschein\n201        Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung; Prüfung eines Antrags auf Verlängerung der Geltungs-\ndauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                                                      8,00\n202        Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und/\noder Ausfertigung des Führerscheins\n202. 1     erstmalig oder Erweiterung                                                                            45,00\n202.2      im Falle einer Fahrerlaubnis auf Probe                                                                50,00\n202.3      nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder\nVerhängung einer Sperrfrist, nach vorangegangenem Verzicht                                      45,00 bis 120,00\n202.4     als Ersatz                                                                                        20,00 bis 50,00\n203       Ortskundeprüfung                                                                                  20,00 bis 60,00\n204       Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nund Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung                                                 30,00\n205       Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen\nund Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins                                                 10,00\n206       Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder einer Fahr-\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Versagung der Verlängerung der Geltungs-\ndauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahr-\nerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Untersagen des\nFührens von Fahrzeugen oder Tieren                                                               40,00 bis 150,00\n207       Entscheidung über die Erteilung oder den Ersatz eines Internationalen Führer-\nscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung                                               15,00 bis 20,00\n208       Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über Mindestalter der\nKraftfahrzeugführer                                                                              20,00 bis 60,00\n209       Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung(§ 2a StVG)                                   40,00\n210       Schriftliche Verwarnung eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Inhabers der\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Anordnung von .Maßnahmen zur Vor-\nbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der\nFahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen nach § 15 b Abs. 2\nStVZO;\nAnordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-\nziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 15 i StVZO.                              20,00 bis 40,00\n2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern\n221       Zulassung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers\n221.1     Zulassung, Änderung der Erkennungsnummer                                                               50,00\nDiese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um\n20,00 DM.\n*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund, soweit diese im Zusam-\nmenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993                    1685\nGebühren-                                                                                   Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                       DM\n221.2     Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens, gegebenenfalls zuzüglich Gebührennum-\nmer 224                                                                            60,00\n221.3     Ausgabe roter Kennzeichen\n- zur einmaligen Verwendung                                                       40,00\n- zur wiederkehrenden Verwendung, zuzüglich Gebührennummer 229                    120,00\n221.4     Wiederinbetriebnahme nach vorübergehender Stillegung innerhalb desselben\nZulassungsbezirks                                                                 20,00\n222       Umschreibung eines Kraftfahrzeugs/Anhängers (Halterwechsel)\n222.1     innerhalb des Zulassungsbezirks                                                    30,00\n222.2     außerhalb des Zulassungsbezirks                                                   40,00\nDiese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um\n20,00 DM.\n223       Fahrzeugbriefzuteilung außerhalb der Zulassung nach Gebührennummer 221\ndurch die Zulassungsstellen                                                        25,00\n224       Vorübergehende/Endgültige Stillegung\n224.1     innerhalb des Zulassungsbezirks                                                    10,00\n224.2     außerhalb des Zulassungsbezirks                                                   20,00\n224.3     Verlängerung der Frist für vorübergehende Stillegung                               10,00\n225       Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahr-\nzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder techni-\nscher Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer\nBetriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung außerhalb eines Zulassungs-\nverfahrens                                                                         20,00\nDie Gebühr erhöht sich bei Verlust des Fahrzeugbriefs für die vorgeschriebene\nAufbietung verbunden mit der Ausgabe des neuen Briefvordrucks um 17,00 DM.\n226       Entscheidung über Auskunft aus dem Fahrzeugregister\n226.1     bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer                             4,00\n226.2     in sonstigen Fällen                                                                10,00\n227       Erteilung der Betriebserlaubnis und Zuteilung eines eigenen amtlichen Kenn-\nzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug;                                        20,00\ngegebenenfalls zuzüglich Gebühr im Falle der Zuteilung eines Wunschkenn-\nzeichens von 20,00 DM\n228       Abstempeln von Kennzeichen außerhalb eines Zulassungsverfahrens nach Nr. 221;       5,00\nzusätzlich je Plakette (Siegelplakette, HU-Plakette, ASU-Plakette)                  1,00\n229       Ausgabe eines Fahrzeugscheinheftes nach Ausgabe eines roten Kennzeichens\nzur wiederkehrenden Verwendung                                     ,          20,00 bis 30,00\n230       Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern an Fahrzeughalter, Fahrzeughändler\noder Zulassungsdienste, je Erkennungsnummer                                         5,00\nDiese Gebühr erhöht sich im Falle der Zuteilung eines Wunschkennzeichens um\n20,00 DM.\n231      Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sicherungsübereignung eines Kraft-\nfahrzeugs\n231.1    Eintragung, Aufhebung oder Verwahrung, jeweils                                     10,00\n231.2    Übersendung des Fahrzeugbriefs einschließlich Einschreibegebühr                    20,00\n232       Ausstellung, Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses, je\neingetragenes bzw. einzutragendes Fahrzeug                                         2,00","1686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGebühren-                                                                                        Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\n3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im\nBereich der Überwachung\n241       Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den\nWiderruf und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer\nAnerkennungsurkunde sowie die Überprüfung\n241.1    einer Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines Betriebes, seine Fahrzeuge im eigenen\nBetrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher)                                          110,00 bis 440,00\n241.2    eines Bremsendienstes                                                             75,00 bis 300,00\n241.3    eines Fahrtschreiber- oder EG-Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-\nherstellers nach § 57 Abs. 4 StVZO oder eines Geschwindigkeitsbegrenzer-\nherstellers nach § 57 d Abs. 4 StVZO                                              110,00 bis 440,00\n241.4    einer Überwachungsorganisation                                                   250,00 bis 2000,00\nbei einer Überprüfung jeweils zuzüglich der Kosten für eine etwaige Überprüfung\nan Ort und Stelle\n242      Bestätigung der Bestellung des technischen Leiters einer Überwachungsorgani-\nsation oder dessen Vertreters                                                     50,00 bis 200,00\n243     Zustimmung zur Betrauung von Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Durch-\nführung von Untersuchungen nach Nummer 7.3.7 der Anlage VIII zur StVZO            50,00 bis 200,00\n244      Prüfung von Bewerbern für die Durchführung von Hauptuntersuchungen für\nÜberwachungsorganisationen                                                             400,00\nDiese Gebühr schließt die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses\nein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich\ndie Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 331/a v. H. für jeden ausgefallenen\nTeil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge werden auf volle DM aufgerundet.\nDie Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungs-\nausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-\nsetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.\n4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, VOlnt\n251     Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister\nnach§ 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO                                                        15,00 bis 60,00\n252     Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der\nEintragung                                                                         30,00 bis 130,00\n253     Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-\nstelle                                                                                   10,00\n254     Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z. B. zwangsweise Einziehung des\nFührerscheins)                                                                     20,00 bis 400,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst\nnach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden\nsind.\n255     Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahme-\ntatbestand und je Fahrzeug/Person                                                  20,00 bis 800,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-\nner Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung\ndes geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-\nnet werden.\n256     Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG)                                   40,00\n8. Straßenverkehrs-Ordnung\n261      Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an\nArbeitsstellen                                                                     20,00 bis 350,00","Nr. 53  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993                              1687\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                DM\n262        Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht                                              15,00\n263        Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO                                       20,00 bis 500,00\nBei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsauf-\nwand                                                                                 500,00 bis 1500,00\n264        Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahme-\ntatbestand und je Fahrzeug/Person                                                     20,00 bis 600,00\nBei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffe-\nner Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung\ndes geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berech-\nnet werden.\n265       Ausstellen eines Parkausweises für Anwohner                                            20,00 bis 60,00\npro Jahr\nC. Ferienreiseverordnung\n271       Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen                         20,00 bis 350,00\nD. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz\n301       Fahrlehrerprüfung\n301.1     für Klasse 3                                                                               320,00\n301.2     für die Klassen 3 und 1                                                                    480,00\n301.3     für die Klassen 3 und 2                                                                    480,00\n301.4     für die Klassen 3, 2 und 1                                                                 550,00\n301.5     für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1                                      240,00\n301.6     für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2                                      240,00\n301.7     für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1                               320,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-\nses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht durchgeführt,\nermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H. für jeden\nausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschul-\nden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-\nwerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt\nwerden konnten.\n302       Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n302.1     der Fahrlehrerlaubnis, einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins,\nder Nachschulungserlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der amtlichen Anerkennung als\nLeiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahranfänger (§ 2b StVG)               55,00\n302.2     der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                           150,00\n302.3     der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                           110, 00\n302.4     der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausbil-\ndungsträgers nach § 31 Abs. 2 Nr. 3, § 31 Abs. 4 und § 33 Abs. 2a FahrlG,\ngegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde             130,00 bis 470,00\n302.5     der Anerkennung eines Einweisungslehrgangs zum Erwerb der Nachschu-\nlungserlaubnis nach§ 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG                                           30,00 bis 70,00\n302.6     der Anerkennung eines besonderen Fortbildungslehrgangs für Inhaber einer\nNachschulungserlaubnis nach§ 31 Abs. 4 FahrlG                                         30,00 bis 70,00\n302.7    der Anerkennung eines Fahrlehrerfortbildungslehrgangs nach § 33 Abs. 2a\nFahrlG                                                                                30,00 bis 70,00\n303       Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)\n303.1    der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-\nlehrerscheins                                                                                55,00","1688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGebühren-                                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                           DM\n303.2     der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                       75,00\n303.3     der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer\nErlaubnisurkunde                                                                       55,00\n303.4     der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls\neinschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde                         70,00 bis 220,00\n304       Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Aner-\nkennungsurkunde                                                                         10,00\n305       Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer An-\nerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar ge-\nwordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung         20,00 bis 50,00\n306       Rücknahme oder Widerruf\n306 . 1   der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der Nachschulungserlaubnis oder\nder Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-\nanfänger                                                                          55,00 bis 140,00\n306.2     der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                     70,00 bis 300,00\n306.3     der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung                                  55,00 bis 220,00\n306.4     der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Ausbil-\ndungsträgers nach§ 33 Abs. 2a FahrlG sowie der Erweiterung einer Fahrlehrer-\nausbildungsstätte                                                                 70,00 bis 440,00\n307       Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder\neiner Anerkennungsurkunde                                                          15,oo bis 80,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n308       Überprüfung\n308,.1   einer Fahrschule oder Zweigstelle, von Nachschulungskursen sowie des theoreti-\nschen oder praktischen Unterrichts                                                 40,00 bis 720,00\n308.2    einer Fahrlehrerausbildungsstätte                                                  40,00 bis 720,00\n309      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen       15,00 bis 60,00\nE. Kraftfahrsachverständigengesetz\n321       Prüfung für die\n321.1    amtliche Anerkennung als Sachverständiger                                               800,00\n321 . 2  amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen                           650,00\n321 . 3  amtliche Anerkennung als Prüfer                                                         560,00\n321.4    amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen                                     400,00\n321 . 5   Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer             400,00\nDiese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-\nses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung\nnicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils\n33% v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die sich dadurch ergebenden Teilbeträge\nwerden auf volle DM aufgerundet. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die\nohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldi-\ngung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu\nEnde geführt werden konnten.\n322      Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,\ngegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises                             55,00\n323      Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen verlore-\nnen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffent-\nlichen Ungültigerklärung                                                                20,00","Nr.. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993                          1689\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                DM\n324       Bestätigung der Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Technischen\nPrüfstelle oder einer dieser unmittelbar nachgeordnet,en Dienststelle sowie von\nderen Stellvertretern                                                               50,00 bis 200,00\n325       Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung,\nausgenommen Ausscheiden aus Altersgründen                                           55,00 bis 140,00\n326      Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung                              15,00 bis 80,00\nDie Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-\nziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.\n329      Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsachver-\nständigengesetzes                                                                      15,00 bis 50,00\nF. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n398      Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei\nden einzelnen Gebühren-Nummern die Androhung nicht bereits selbst genannt\nist                                                                                         20,00\n399      Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-\nren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht\nbewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 57,00 DM je angefangene Arbeits-\nstunde erhoben werden.\n400     Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach               Gebühr in Höhe der\nBeginn der sachlichen Bearbeitung                                                 Gebühr für die beantragte\noder angefochtene Amts-\nhandlung, mindestens\njedoch 50,00 DM;\nbei gebührenfreien\nangefochtenen Amts-\nhandlungen 50,00 DM\n3. Abschnitt - Gebühren der amtlich anerkannten\nSachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,\nder Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung,\nder medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen und der Sehteststellen\n1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis\nDie Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr\nein..\n401     Theoretische Prüfung\n401 . 1 für eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 4 oder zur Fahrgastbeförderung, je                  15,00\nWerden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt, wird nur einmal die\nGebühr erhoben.\n401.2   für die Klasse 5                                                                             10,00\n401.3   nach § 15 StVZO                                                                              24,00\n401.4   nach § 4 a StVZO (Mofa 25)                                                                    7,00\n401.5   für die Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise                             4,00\n401 . 6 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 bis 401.5 werden erhoben für\n- Ausfertigung einer Bescheinigung nach§ 4a StVZO (Mofa 25)                                  12,00\n- Sprachtest einschließlich Testbogen                                                        10,00\n- Prüfungsbogen in Fremdsprachen                                                             12,00\nPrüfungsbogen „Energiesparende Fahrweise'' in Fremdsprachen                             3,00\nHilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch        je angefangene\nvom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer                        Viertelstunde\nGebühr entsprechend\nNr. 499","1690                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil l\nGebühren-                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n402       Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis\n402.1     der Klasse 1                                                                      · 160,00\n402.2     der Klasse 1a                                                                       160,00\n402.3     der Klasse 1b                                                                       80,00\n402.4     der Klasse 2                                                                        185,00\n402.5     der Klasse 3                                                                        120,00\n402.6     der Klasse 4                                                                        80,00\n402.7     zur Fahrgastbeförderung\n- in Kraftomnibussen                                                                 185,00\n- in Taxen oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen                                     80,00\n403       In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und den praktischen Teil\nder Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der\nBewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide\nPrüfungsteile die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der theoreti-\nsche Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nPrüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten\nTermin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den\nausgefallenen Prüfungsteil erhoben.\nVerkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II\nNr. 1 und 3 zur StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.\n404      Prüfung der Sehleistung mit Testgerät                                                10,00\n2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\n410      Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/\nFTV\nMit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:\n- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur\ntechnischen Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleich-\ngültig ob diese im Besitz der Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr\nangemietet wurden;\n- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend\nden üblichen organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bear-\nbeitung eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens;\n- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu\nliefernden Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständi-\ngen auf Vollständigkeit;\n- schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebe-\nnen Anzahl von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antrag-\nsteller;\n- Porto, Telefon-, Telex- und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf-\nund Bearbeitungsablauf anfallen.\n410.1     Die   Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                110,00\nfür\n1.  Schilder\n2.  Amtliche Kennzeichen\n3.   Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)\n4.   Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen\n5.   Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.2     Die   Grundgebühr beträgt je Prüfung                                                275,00\nfür\n1.  Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen\n2.  Abschleppeinrichtungen\n3.  Radabdeckungen\n4.  Ladepritsche lof Zugmaschine","Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993        1691\nGebühren-                                                                               Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                    DM\n5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)\n6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zug-\nmaschinen\n7. Vorstehende Außenkanten\n8. Gleitschutzeinrichtungen\n9. Anhänger ohne Bremsanlage\n10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte\n11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.3     Die   Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          440,00\nfür\n1.  Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit\n2.  Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung\n3.  Rückspiegel\n4.  Kraftstoffbehälter aus Blech\n5.  Beiwagen von Krafträdern\n6.  Vorrichtung für Schallzeichen\n7.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.4     Die   Grundgebühr beträgt je Prüfung                                          550,00\nfür\n1.  Sichtfeld\n2.  Heizungen\n3.  Unterfahrschutz\n4.  Scheibenwischer, Wascher\n5.  Lenkanlagen\n6.  Anbau lichttechnischer Einrichtungen\n7.  Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)\n8.  Türen\n9.  Kopfstützen\n10.   Bremsanlagen\n11.   Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl\n12.   Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.5     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                            715,00\nfür\n1.  Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen\n2.  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n3.  Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)\n4.  Anhänger mit Bremsanlage\n5.  Scheiben aus Sicherheitsglas\n6.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410.6     Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                            825,00\nfür\n1.  Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\n2.  Kraftstoffverbrauch\n3.  Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung\n4.  Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen\n5.  Verankerung der Sicherheitsgurte\n6.  Stoßstangen\n7.  Andere Kraftfahrzeuge\n8.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile\n410. 7   Die Grundgebühr beträgt je Prüfung                                             990,00\nfür\n1.  Kraftstoffbehälter (Kunststoff)\n2.  Motorleistung\n3.  Reifenprüfung\n4.  Abgase von Ottomotoren Typ 1\n5.  Abgase von Dieselmotoren\n6.  Verhütung von Bränden\n7.  Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile","1692                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGebühren-                                                                                    Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                        DM\n411       Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge\n411 .1    Nachprüfungen\nDie Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes\nbeträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach den Nummern 410.1 bis 410.7.\nErfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise\neine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen, können außerdem\ndie nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie durch\ndie Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.\n411 .2   Nachtragsgutachten\nDie Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder\nMusterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr\nnach den Nummern 410.1 bis 410.7.\n412       Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410.1\nbis 410. 7, 411.1 und 411.2 abgegolten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand\nberechnet. Die Gebühr hierfür beträgt je Sachverständigen je vollendete Stunde\nmindestens 116,00 DM und höchstens 160,00 DM bzw. je angefangene Viertel-\nstunde mindestens 29,00 DM und höchstens 40,00 DM. Der Einsatz mehrerer\nSachverständiger bei einem Prüfauftra_g und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen\nwird mit dem Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüf-\ngehilfen wird mit 70 v. H. der vorgenannten Sätze berechnet.\n413      Prüfung einzelner Fahrzeuge\nGut-        Begutachtung nach      Hauptuntersuchung\nachten        § 19 Abs. 2 StVZO       nach § 29 StVZO\nnach\n§ 21\nStVZO\n1                  2                      3\nDM                 DM                     DM\n413.1   Mofa, Mokick, Krankenfahrstuhl oder                      10,00 bis 30,00        14,00 bis 24,00\n50,00\nAnhänger ohne Bremsanlage\n413.2   Kraftrad                                  56,00          10,00 bis 31,00        28,00 bis 46,00\n413.3   Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nvon nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht     86,00          15,00 bis 51,00        36,00 bis 60,00\nunter den Nummern 413.1 und 413.2\ngenannt\n413.4   Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht\nvon mehr als 2,8 t, soweit nicht unter     150,00         15,00 bis 80,00       40,00 bis 102,00\nden Nummern 413.1, 413.2 und 413.3\ngenannt\nWerden für Gutachten nach § 21 StVZO (Spalte 1) oder für die Begutachtung\nnach § 19 Abs. 2 StVZO (Spalte 2) die erforderlichen Unterlagen und Nachweise\nvom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die\nDatenbeschaffung oder für weitere Messungen entsprechend der Gebührennum-\nmer 499 berechnet werden.\nWerden an einem Fahrzeug mehrere Änderungen, die jede für sich das Erlöschen\nder Betriebserlaubnis zur Folge haben, an einem Tag begutachtet, so ermäßigt\nsich die Gebühr für die Begutachtung der zweiten und jeder weiteren Änderung\num jeweils 5,00 DM. Die Summe der Gebühren darf die Gebühr nach Nr. 413\nSpalte 1 nicht überschreiten.","Nr. 53  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Oktober 1993                         1693\nGebühren-                                                                                         Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              DM\nWerden an einem Fahrzeug am selben Tag Begutachtungen nach§ 19 Abs. 2\nStVZO und eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt, so darf\ndie Summe der Gebühren die Gebühr nach Nummer 413 Spalte 1 nicht über-\nschreiten.\n413.5      Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlen-\nmonoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 413 bei Prüfun-\ngen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich                                                   4,00\n413.6      Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO\n413.6.1    Untersuchung nach Nummer 3.1 der Anlage VIiia zur StVZO                             20,00 bis 60,00\n413.6.2    Untersuchung nach Nummer 3.2 der Anlage VIiia zur StVZO                            30,00 bis 180,00\n414        Nachprüfung einzelner Fahrzeuge im Sinne der Nummern 413.1 bis 413.6            3,00 bis % der Gebühr\nnach den Nummern\n413.1 bis 413.6.2\n415        Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft\nIm Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach\nNummer 413 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:\n415.1      Kraftomnibusse                                                                      24,00 bis 54,00\n415.2      Taxen, Mietwagen                                                                    12,00 bis 27,00\n415.3      Nachprüfungen                                                                   8,00 bis % der Gebühr\nnach Nummer 415.1\nbeziehungsweise 415.2\nIm Bereich einer Technischen Prüfstelle dürfen in einem Land bei den Gebühren-\nnummern 413 bis 415 jeweils nur einheitliche Gebühren erhoben werden. Die\nHöhe der jeweiligen Gebühr kann von der Zustimmung der nach § 13 des\nKraftfahrsachverständigengesetzes zuständigen Behörde abhängig gemacht\nwerden.\n416       Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des§ 29 oder§ 47a StVZO                             1,00\n417        Erstellen einer Zweitschrift des Berichts über die Hauptuntersuchung nach § 29\nStVZO                                                                                     5,00\n418        Kann eine der unter den Nummern 413, 414 und 415 genannten Prüfungen am\nfestgesetzten Tag nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden aus Grün-\nden, die der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer nicht zu vertreten\nhat, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge\nzur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die\nhöchste Gebühr vo~gesehen ist. Für die Fortsetzung einer derartig unterbroche-\nnen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies\ngilt auch, wenn die Prüfung wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchun-\ngen am festgesetzten Tag nicht beendet werden kann.\n419        Reisekosten/Reisezeiten\nBei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Anlagen der Technischen Prüfstelle\nwerden zu den Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt,\nsoweit in den einzelnen Gebührennummern nichts anderes bestimmt ist. Sie\nsetzen sich zusammen aus den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und\nden lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für Kilometer-, Tage- und Übernach-\ntungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewiesen werden. Dies\ngilt auch für Reisenebenkosten. Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer\nkönnen Kosten der Business-Klasse berechnet werden.\nFür die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallenden Reisezeiten wird\nfür jede begonnene Viertelstunde eine Gebühr nach Gebührennummer 499\nberechnet.\n3. Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen\nUntersuchungsstellen\n451      Gutachten nach den§§ 3 und 12, 15b und 15c StVZO\n451.1     Mängel des Sehvermögens                                                                  160,00","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGebühren-                                                                                            Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                DM\n451.2     Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe)                           330,00\n451.3     Neurologisch-psychiatrische Mängel                                                         465,00\n451.4     Altersbewerber                                                                             360,00\n451.5     Prüfungsversager                                                                           360,00\n451.6    Tatauffällige                                                                               465,00\n451.7     Alkohol auffällige                                                                         540,00\n451.8    Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen                                                 ½bis%\nder jeweiligen Gebühr\nnach den Nummern\n451.1 bis 451.7\n451.9     Untersuchungen mit mehrfacher aus den Eignungsrichtlinien begründeter Frage-       für die Fragestellung\nstellung der Behörde                                                            mit der höchsten Gebühr\nden vollen Satz; für alle\nweiteren Fragestellungen\ninsgesamt ½ der hierfür\ngeltenden höchsten Gebühr\n452       Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach§ 7 Abs. 2 StVZO, Unter-\nsuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis\n452.1     der Klassen 1, 1a, 1 b, 2 oder 3                                                          170,00\n452.2     der Klassen 4 oder 5                                                                       145,00\n453       Gutachten nach den§§ 15e, 15f und 15i StVZO\n453.1     Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers                                  170,00\n453.2     Nachuntersuchung                                                                           100,00\n454       Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG\n454.1     Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung                    300,00\n454.2     Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung                  465,00\n455       Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Unter-\nsuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-\nschen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-\nsuchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht been-\ndet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die\nFortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur\nHälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.\n4. Terminzuschläge\n460       Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem\nAuftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz\n-  an normalen Werktagen                 zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 v. H.,\n-  an dienstfreien Werktagen             zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 v. H.,\n-  in den Nachtstunden                   zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 v. H.,\n-  an Sonntagen                          zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 v. H.,\n-  an Feiertagen                         zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v. H.\nals Zuschlag erhoben.\n5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs\n499       Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-\ngen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-\nsuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewer-\ntet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 23,00 DM und höchstens\n33,00 DM erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des\nvorgenannten Satzes berechnet."]}