{"id":"bgbl1-1993-52-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":52,"date":"1993-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_52.pdf#page=7","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel","law_date":"1993-09-28T00:00:00Z","page":1671,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993                                1671\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel\nVom 28. September 1993\nAuf Grund der §§ 45 und 46 des Arzneimittelgesetzes                 ,,Birkenteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren\",\nvom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), von denen\n,,Holzteer zum äußeren Gebrauch bei Tieren\",\n§ 45 durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 16. August\n1986 (BGBI. 1S. 1296) geändert worden ist, verordnet das               ,,Lärchenterpentin zum äußeren Gebrauch bei Tie-\nBundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit                   ren\".\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten         3. In der Anlage 1b werden folgende Positionen in alpha-\nnach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für                betischer Reihenfolge eingefügt:\nApothekenpflicht:                                                 ,,Aristolochia-Arten\",\nArtikel 1                              „Beinwell\n- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren Ge-\nDie Verordnung über apothekenpflichtige und freiver-\nbrauch, die in der Tagesdosis nicht mehr als 100 µg\nkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntma-\nPyrrolizidin-Alkaloide mit 1 ,2-ungesättigtem Necin-\nchung vom 24. November 1988 (BGBI. 1 S. 2150) wird wie\ngerüst einschließlich ihrer N-Oxide enthalten-\",\nfolgt geändert:\n„Huflattich\n1. In§ 1 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Dragees\"             - ausgenommen Zubereitungen aus Huflattichblättern\nein Komma und das Wort „Kapseln\" eingefügt.                   zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis als\nFrischpflanzenpreßsaft oder Extrakt nicht mehr als\n2. In der Anlage 1a werden                                        1 µg und als Teeaufguß nicht mehr als 10 µg Pyrrolizi-\ndin-Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst\na) folgende Positionen gestrichen:                           einschließlich ihrer N-Oxide enthalten -\",\n,,Arnikatinktur zum äußeren Gebrauch\",\n,,Immergrün-Arten (Vinca)\",\n,,Bergamottöl, ätherisches\",\n,,Eichelkaffee-Extrakt\",                                  „Nachtschatten, bittersüßer       Solanum duicamara\",\n,,Eichelkakao, auch mit Malz\",                            „Pestwurz\n,,Kalkwasser\",                                           - ausgenommen Zubereitungen aus Pestwurzwurzel-\n„Knoblauch in Kapseln, als Perlen auch mit Zusatz        stock zum inneren Gebrauch, die in der Tagesdosis\narzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitun-        nicht mehr als 1 µg Pyrrolizidin-Alkaloide mit 1,2-unge-\ngen\",                                                     sättigtem Necingerüst einschließlich ihrer N-Oxide ent-\n„Knoblauchöl, auch in Kapseln, als Perlen auch mit       halten-\".\nZusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe oder Zube-\nreitungen\",                                           4. In der Anlage 1c werden\n,,Löffelkrautspiritus\",\n,,Salicyl-Streupulver\",                                   a) die Position „Huflattichblätter\" wie folgt gefaßt:\n,,Senfgewebe\",                                                 „Huflattichblätter       Farfarae folium\n,,Senfpapier\";                                                 in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in\nb) folgende Positionen in alphabetischer Reihenfolge              der Tagesdosis nicht mehr als 1 µg Pyrrolizidin-\neingefügt:                                                     Alkaloide mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst ein-\nschließlich ihrer N-Oxide enthalten\";\n„Arnika\nund ihre Zubereitungen zum äußeren Gebrauch,              b) folgende Position in alphabetischer Reihenfolge\nauch mit Zusatz arzneilich nicht wirksamer Stoffe              eingefügt:\noder Zubereitungen\",\n„Rosmarinblätter       Rosmarinus officinalis\".\n„Knoblauch\nund seine Zubereitungen, auch mit Zusatzarznei-       5. In der Anlage 1d wird die Position „Huflattichblätter\nlich nicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen\",          und -blüten\" wie folgt gefaßt:\n,,Minzöl, ätherisches\",\n„Huflattichblätter         Farfarae folium\n„Rosmarin blätter                                         in Zubereitungen zum inneren Gebrauch, die in der\nund ihre Zubereitungen, auch mit Zusatz arzneilich        Tagesdosis nicht mehr als 10 µg Pyrrolizidin-Alkaloide\nnicht wirksamer Stoffe oder Zubereitungen als Fer-        mit 1,2-ungesättigtem Necingerüst einschließlich ihrer\ntigarzneimittel\";                                         N-Oxide enthalten\".\nc) die Positionen „Birkenteer\", ,,Holzteer zum äußeren\nGebrauch\" und „Lärchenterpentin zum äußeren           6. In der Anlage 2a wird folgende Position gestrichen:\nGebrauch\" wie folgt gefaßt:                               ,,Paraformaldehyd\".","1672                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n7. In der Anlage 4 werden                                                                 Artikel2\na) folgende Positionen eingefügt:                             (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,Formaldehyd\",                                        in Kraft.\n,,Paraformaldehyd\";                                       (2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apotheken-\nb) in der Position „Vitamin A\" die Angabe „6000 I.E.\"      pflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag\ndurch die Angabe „5000 I.E. und einer Einzeldosis      des lnkrafttretens dieser Verordnung für den Verkehr\nvon nicht mehr als 3000 I.E.\" ersetzt.                 außerhalb der Apotheken freigegeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993               1673\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sozialversicherungsausweis-Verordnung\nVom 29. September 1993\nAuf Grund des § 101 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des\nGesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des\nGesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:\nArtikel 1\nDie Sozialversicherungsausweis-Verordnung vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1\nS. 1706) wird wie folgt geändert:\nIn § 2 Abs. 1 werden in Nummer 3 das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt, in\nNummer 4 der Punkt durch das Wort „und\" ersetzt und nach Nummer 4 folgende\nNummer angefügt:\n„5. bei Folgesozialversicherungsausweisen nach § 96 Abs. 2 Satz 1 des Vierten\nBuches Sozialgesetzbuch eine ab Nummer 2 fortlaufende Nummer nach dem\nAusstellungsdatum durch den ausstellenden Rentenversicherungsträger.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 15. Oktober 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1674                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Neufestsetzung von Geldleistungen und Grundbeträgen\nnach dem Bundessozialhilfegesetz\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nVom 29. September 1993\nAuf Grund der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h\ndes Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des\nGesetzes vorn 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1096) und dem\nOrganisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 530) verordnet das Bundes-\nministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen:\n§ 1\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet werden die Höhe\nder Blindenhilfe und des Pflegegeldes sowie die Grundbeträge der Einkom-\nmensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz (Gesetz) neu festgesetzt. Es\nbetragen\n1. die Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 766 Deutsche Mark;\n2. die Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 383 Deutsche\nMark;\n3. das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes 281 Deutsche Mark;\n4. das Pflegegeld für die in § 76 Abs. 2a Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes\ngenannten Personen 766 Deutsche Mark;\n5. der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 880 Deutsche Mark;\n6. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 1 des Gesetzes 1325 Deutsche Mark;\n7. der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 des Gesetzes 2228 Deutsche Mark.\n§2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 29. September 1993\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993                              1675\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Standardzulassungen von Arzneimitteln\nVom 6. Oktober 1993\nAuf Grund des § 36 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August\n1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 22 des Vierten Gesetzes zur\nÄnderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1S. 717) geändert\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Er-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Aus-\nschusses für Standardzulassungen:\nArtikel 1\nDie Anlage der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom\n3. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1601 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n16. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2620), wird nach Maßgabe der Anlage*) wie folgt\ngeändert:\n1. Die in der Anlage Teil 1 genannten Monographien werden gestrichen.\n2. Die in der Anlage Teil 2 genannten Monographien werden eingefügt.\n3. Die in der Anlage Teil 3 genannten Monographien werden geändert.\nArtikel 2\nArzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht den Vorschriften\ndieser Verordnung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer\nnoch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden; dies gilt nicht\nfür die Vorschriften der Monographien Nr. 110 und Nr. 216.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Oktober 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer\n*) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","1676                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 6. Oktober 1993\nAuf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages        ten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,              und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik          Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 15 vom\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik             Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten\n(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset-           DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden\nzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II            Ausgleichsforderungen zuteilen. Die Vorab-Zuteilun-\nS. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-          gen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden\ngung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf            Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung.\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem               § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entspre-\nGesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung            chend anzuwenden.\"\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nmokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1           2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und                    ,,(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen\nmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen:               in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wor-\nden und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von\nWertansätzen und einer Änderung der Eröffnungs-\nArtikel 1\nbilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem\nDie Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-           Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewan-\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er-              delte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldver-\nwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990              schreibungen in entsprechendem Umfang zu übertra-\n(BGBI. 1 S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der           gen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der\nVerordnung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1652),              Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch\nwird wie folgt geändert:                                          bemessen waren, in Geld zu erstatten.\"\n1. § 7 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7a\nVorab-Zuteilung                                                  Artikel 2\nDas Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstitu-      Kraft.\nBerlin, den 6. Oktober 1993\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993                1sn\nVerordnung\nzur Erhöhung der für die Zahlung eines Sozialzuschlags\nzu Renten im Beitrittsgebiet maßgebenden Grenzbeträge\n(Grenzbetragserhöhungsverordnung - GEV)\nVom 7. Oktober 1993\nAuf Grund des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags\nzu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBI. 1\nS. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-\nministerium für Familie und Senioren:\n§ 1\nGrenzbeträge\nfür die Zahlung eines Sozialzuschlags\nDie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags\nzu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an\n1. bei Alleinstehenden                             674 Deutsche Mark monatlich,\n2. bei Verheirateten                             1 080 Deutsche Mark monatlich.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger           Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                       1nkrafttretens\nSeite   (Nr.          vom)\n15. 9. 93 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nFünfundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-\nflughafen Paderborn-Lippstadt)                                 9213    (182   28.   9. 93) 14. 10. 93\n96-1-2-95\n15. 9. 93 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-\nund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-\nhafen Düsseldorf)                                              9214    (182   28. 9. 93)   14. 10. 93\n96-1-2-120\n15. 9. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-\ntenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)              9214    (182   28. 9. 93)   14. 10. 93\n96-1-2-123\n15. 9. 93 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der\nHundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur\nLuftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Strek-\nkenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumen-\ntenflugregeln im oberen kontrollierten Luftraum                9214    (182    28.  9. 93) 14. 10. 93\n96-1-2-124\n15. 9. 93 Hundertneunundzwanzigste Durchführungsverordnung des\nLuftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung\nvon Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln\nzum und vom Verkehrsflughafen München)                         9214    (182    28. 9. 93)  29.   9. 93\nneu: 96-1-2-129\n27. 9. 93 Zweite Verordnung zur Änderung der Kulturpflanzen-Aus-\ngleichszahlungs-Verordnung                                     9237    (183    29. 9. 93)  30.   9. 93\n7847-11-4-69\n16. 9. 93 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nLeipzig/Halle)                                                 9237    (183    29. 9. 93)  14. 10. 93\n96-1-2-110\n16. 9. 93 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung\nder Einhundertelften Durchführungsverordnung zur Luftver-\nkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und\nAbflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen\nErfurt)                                                        9238    (183    29. 9. 93)  14. 10. 93\n96-1-2-111\n28. 9. 93 Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ost-\nsee-Kanal (NOKBefAbgV)                                         9285    (185     1. 10. 93)   2. 10.93\nneu: 9519-8; 9519-7\n20. 9. 93 Siebente Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundes-\namts zur Bauordnung für Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforde-\nrungen für bemannte Gasballone) (7. DV LuftBauO - LFGB)        9286    (185     1. 10. 93)   2. 10. 93\nneu: 96-1-16-7\n30. 9. 93 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Verhütung\neiner Einschleppung der Equinen Virusarteriitis bei der Wie-\ndereinfuhr für Rennen, Turniere oder kulturelle Veranstaltun-\ngen bestimmter registrierter Hengste aus den Vereinigten\nStaaten von Amerika                                            9349    (188     6. 10. 93)   7. 10. 93\n7831-1-43-61"]}