{"id":"bgbl1-1993-52-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":52,"date":"1993-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/52#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_52.pdf#page=4","order":8,"title":"Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz - KündFG)","law_date":"1993-10-07T00:00:00Z","page":1668,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\nGesetz\nzur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen\nvon Arbeitern und Angestellten\n(Kündigungsfristengesetz - KündFG)\nVom 7. Oktober 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Ab-\nsatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,\nArtikel 1                          1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                     eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis\nüber die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt\n§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundes-           wird;\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwan-\nGesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1257) geändert             zig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:                                dung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist\nvier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung\nder Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur\n,,§ 622\nArbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige\n(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines           Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich\nAngestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier        fünfundvierzig Stunden übersteigt.\nWochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-\nmonats gekündigt werden.                                      Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den\nAbsätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hier-\n(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt       von unberührt.\ndie Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem\nBetrieb oder Unternehmen                                        (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch\n1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende             den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart wer-\neines Kalendermonats,                                     den als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.\"\n2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines\nKalendermonats,\n3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines                                    Artikel 2\nKalendermonats,\nÄnderung\n4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende                              des Einführungsgesetzes\neines Kalendermonats,                                                 zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende             Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche\neines Kalendermonats,                                   in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\n6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum           mer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nEnde eines Kalendermonats,                              geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992\n(BGBI. 1 S. 2117), wird wie folgt geändert:\n7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum\nEnde eines Kalendermonats.\n1. Nach Artikel 221 wird folgender Artikel eingefügt:\nBei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden\nZeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten                                      „Artikel 222\nLebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berück-                                  Übergangsvorschrift\nsichtigt.                                                          zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993\n(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für          Bei einer vor dem 15. Oktober 1993 zugegangenen\ndie Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis           Kündigung gilt Artikel 1 des Kündigungsfristengesetzes\nmit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.                vom 7. Oktober 1993 (BGBI. 1 S. 1668), wenn am\n(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen            15. Oktober 1993\nkönnen durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungs-         1. das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und die\nbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abwei-               Vorschriften des Artikels 1 des _Kündigungsfristen-\nchenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht-              gesetzes vom 7. Oktober 1993 für den Arbeitneh-\ntarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn                 mer günstiger als die vor dem 15. Oktober 1993\nihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.                        geltenden gesetzlichen Vorschriften sind oder","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993                                  1669\n2. ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem die Entschei-                   Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer wer-\ndung über den Zeitpunkt der Beendigung des Ar-                       den Zeiten, die vor der Vollendung des fünfund-\nbeitsverhältnisses abhängt von                                       zwanzigsten Lebensjahres des Besatzungsmit-\na) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2                 glieds liegen, nicht berücksichtigt.\"\nerster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in           c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nder Fassung des Artikels 2 Nr. 4 des Ersten\n,,(2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetz-\nArbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. Au-\nbuchs findet sinngemäß Anwendung.\"\ngust 1969 (BGBI. 1 S. 1106) oder\nb) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Geset-         2. In § 65 wird die Angabe ,,§ 63 Abs. 1 und 2\" durch die\nzes über die Fristen für die Kündigung von Ange-          Angabe ,,§ 63 Abs. 1\" ersetzt.\nstellten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-\nderungsnummer 800-1, veröffentlichten berei-\n3. § 78 wird wie folgt geändert:\nnigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1                   a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 63 Abs. 3\" ge-\nS. 2261) geändert worden ist, soweit danach die                strichen.\nBeschäftigung von in der Regel mehr als zwei              b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nAngestellten durch den Arbeitgeber Vorausset-\nzung für die Verlängerung der Fristen für die                    ,,(3) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heu-\nKündigung von Angestellten ist.\"                               erverhältnis des Kapitäns kann mit einer Frist von\nvier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende ei-\nnes Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.\n2. In Artikel 230 Abs. 1 wird die Angabe „622 sowie\"\ngestrichen.                                                               Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate\nzum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuer-\nArtikel 3                                     verhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei\nJahre bestanden hat. Im übrigen finden die Vor-\nÄnderung des Seemannsgesetzes\nschriften des § 63 Abs. 2 bis 3 sinngemäß Anwen-\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt                              dung.\"\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 67 der                                             Artikel 4\nVerordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), wird\nÄnderung des Heimarbeitsgesetzes\nwie folgt geändert:\n§ 29 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetz-\n1. § 63 wird wie folgt geändert:                                    blatt Teil 111, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 43 des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002)\n,,(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmit-           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nglieds kann während der ersten drei Monate mit\neiner Frist von einer Woche gekündigt werden. Dau-         1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\nert die erste Reise länger als drei Monate, so kann\n,,(3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend\ndie Kündigung während der ersten sechs Monate\nvon einem Auftraggeber oder Zwischenmeister be-\nnoch in den auf die Beendigung der Reise folgenden\nschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit\ndrei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.\neiner Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum\nNach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-\nEnde eines Kalendermonats gekündigt werden. Wäh-\nten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen\nrend einer vereinbarten Probezeit, längstens für die\nzum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalender-\nDauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist\nmonats. Sie erhöht sich auf zwei Monate zum Ende\nzwei Wochen.\"\neines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in\ndem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestan-            2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt\nden hat.\"                                                      gefaßt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    ,,(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraus-\n,,(2) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt            setzung beträgt die Frist für eine Kündigung durch den\ndie Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in               Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Be-\ndem Betrieb oder Unternehmen                                  schäftigungsverhältnis\n1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum                   1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende\nEnde eines Kalendermonats,                                     eines Kalendermonats,\n2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum                  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende\nEnde eines Kalendermonats,                                     eines Kalendermonats,\n3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum                 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende\nEnde eines Kalendermonats,                                     eines Kalendermonats,\n4. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate                 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende\nzum Ende eines Kalendermonats,                                 eines Kalendermonats,\n5. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate                 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende\nzum Ende eines Kalendermonats.                                 eines Kalendermonats,","1670                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum               zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel\nEnde eines Kalendermonats,                                 verringert, es sei denn, daß die Verringerung auf einer\n7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum               Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht.\"\nEnde eines Kalendermonats.\n7. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9.\nBei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden\nZeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres\nArtikel 5\ndes Beschäftigten liegen, nicht berücksichtigt.\"\nAufhebung von Vorschriften\n3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:\n§ 55 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBI. 1\n,,(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs      Nr. 18 S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juni\ngilt entsprechend.\"                                          1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371) geändert worden ist, der nach\nAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1\n4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.                        Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990\nin Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Septem-\n5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Satz 1 wird wie        ber 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1207) fortgilt, wird aufge-\nfolgt gefaßt:                                                hoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A\nAbschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 des Einigungsvertrages\n,,Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absät-\nvom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1140) bleibt\nzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer      unberührt.\ngeringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt\nin Höhe von einem Zwölftel bei einer Kündigungsfrist                                   Artikel 6\nvon zwei Wochen, zwei Zwölfteln bei einer Kündi-                         Unanwendbarkeit von Maßgaben\ngungsfrist von vier Wochen, drei Zwölfteln bei einer\nKündigungsfrist von einem Monat, vier Zwölfteln bei            Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III\neiner Kündigungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwölf-        Nr. 1, soweit § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrof-\nteln bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten, acht       fen ist, und Nr. 7 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb\nZwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten,       sowie Nr. 8 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom\nzehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von fünf Mo-       31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführten\nnaten, zwölf Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von        Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.\nsechs Monaten und vierzehn Zwölfteln bei einer Kündi-\ngungsfrist von sieben Monaten des Gesamtbetrages,\nArtikel 7\nden er in den dem Zugang der Kündigung vorausge-\ngangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat.\"                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n6. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Satz 1 wird wie\nKraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Ge-\nfolgt gefaßt:                                               setz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in\n„Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeber          der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\noder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er minde-        mer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\nstens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf       geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezem-\nden die Voraussetzungen der Absätze 2, 3, 4 oder 5          ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Oktober 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im u t K oh 1\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}