{"id":"bgbl1-1993-52-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":52,"date":"1993-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/52#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_52.pdf#page=12","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen","law_date":"1993-10-06T00:00:00Z","page":1676,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1676                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Bestätigung der Umstellungsrechnung\nund das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen\nVom 6. Oktober 1993\nAuf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages        ten gemäß § 4 Abs. 1 bis zur Höhe von 80 vom Hundert\nvom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,              und Außenhandelsbetrieben gemäß § 4 Abs. 2 auf\nWirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik          Antrag der Gesellschafter bis zur Höhe von 15 vom\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik             Hundert der sich aus den geprüften und festgestellten\n(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset-           DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 ergebenden\nzes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II            Ausgleichsforderungen zuteilen. Die Vorab-Zuteilun-\nS. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-          gen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden\ngung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf            Zuteilung nach Bestätigung der Umstellungsrechnung.\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem               § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 sind entspre-\nGesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung            chend anzuwenden.\"\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen De-\nmokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGBI. 1           2. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nS. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-\nwesen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und                    ,,(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen\nmit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen:               in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wor-\nden und ergibt sich auf Grund der Berichtigung von\nWertansätzen und einer Änderung der Eröffnungs-\nArtikel 1\nbilanz, daß sie zu hoch bemessen waren, so sind dem\nDie Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-           Ausgleichsfonds Währungsumstellung nicht umgewan-\nrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Er-              delte Ausgleichsforderungen oder Inhaberschuldver-\nwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober 1990              schreibungen in entsprechendem Umfang zu übertra-\n(BGBI. 1 S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der           gen. Soweit eine Übertragung nicht möglich ist, ist der\nVerordnung vom 23. September 1992 (BGBI. 1 S. 1652),              Betrag, um den die Ausgleichsforderungen zu hoch\nwird wie folgt geändert:                                          bemessen waren, in Geld zu erstatten.\"\n1. § 7 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 7a\nVorab-Zuteilung                                                  Artikel 2\nDas Bundesaufsichtsamt kann nach Vorliegen der in          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n§ 2 genannten Unterlagen vorab vorläufig Geldinstitu-      Kraft.\nBerlin, den 6. Oktober 1993\nBundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nKuntze"]}