{"id":"bgbl1-1993-51-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":51,"date":"1993-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/51#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-51-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_51.pdf#page=11","order":8,"title":"Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1993-09-24T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                                 1659\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 24. September 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1            3. der Verpächter der erstmaligen Übertragung\nund 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1                     durch den Pächter schriftlich zustimmt, es sei\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der                           denn, ein Anspruch auf Rückübertragung von\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                         Referenzmengen ist ausgeschlossen, weil der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)                       verpachtete Betriebsteil kleiner als 1 ha ist.\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nDie Vereinbarung mit Angabe des Käufers nach\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nSatz 3 Nr. 1 und mit der erforderlichen Zustimmung\nsterien der Finanzen und für Wirtschaft:\ndes Verpächters ist dem für den Veräußerer zustän-\ndigen Käufer vorzulegen; dieser beurteilt die Zuläs-\nsigkeit der Vereinbarung anhand der verfügbaren\nArtikel 1                                 Unterlagen, berechnet gegebenenfalls die Refe-\nrenzmenge des Veräußerers neu und teilt dem\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                 Käufer, den der Erwerber beliefert, zur Neuberech-\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),               nung von dessen Referenzmenge die Übertragung\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August                  mit. Hält der Käufer die Vereinbarung für unzulässig,\n1993 (BGBI. 1 S. 1468), wird wie folgt geändert:                     holt er die Entscheidung des für ihn zuständigen\nHauptzollamts ein, sofern der Veräußerer an der\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                      Vereinbarung festhält. Sieht die Vereinbarung eine\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     Übertragung in ein anderes als das durch Satz 3\nNr. 2 bestimmte Gebiet vor, wird sie nur berücksich-\n,,Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der Rück-              tigt, wenn als Grund dafür eine unzumutbare Härte\ngewähr eines gesamten Betriebes Referenzmengen,               für einen der Vertragsteile schlüssig dargelegt ist;\ndas für den Veräußerer zuständige Hauptzollamt\n1. die auf Grund des§ 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbin-\nkann die so begründete Vereinbarung für höchstens\ndung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsge-\ndrei Monate aussetzen und ihre Unzulässigkeit\nsetzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich\nfeststellen, wenn innerhalb dieser Frist die Möglich-\nzugeteilt oder\nkeit der Veräußerung im Gebiet nach Satz 3 Nr. 2 zu\n2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a           zumutbaren Bedingungen nachgewiesen wird.\"\nerworben worden sind,                               c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnicht auf den Verpächter über.\"                                 ,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die\nMilcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a                  auslaufenden Pachtvertrages, der vor dem 2. April\neingefügt:                                                    1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Sep-\n,,(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können             tember 1984 an den Verpächter zurückgewährt, gilt\nReferenzmengen nur nach Maßgabe der Absätze 1,               Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der über-\n2, 4 und 5 den Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger           gehenden Referenzmenge entsprechend. Hat der\nkann einem anderen                                            Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung\nunter entsprechenden Bedingungen und will er die\n1. Referenzmengen ohne Übergang des entspre-                 Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide\nchenden Betriebes oder der entsprechenden               Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Refe-\nFläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölf-           renzmenge eine abweichende Vereinbarung treffen,\nmonatszeiträume oder                                    in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Refe-\nrenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden\n2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden\nFläche entsprechende Referenzmenge geht zur\nReferenzmenge\nHälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je\ndurch schriftliche Vereinbarung übertragen oder               Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2 gilt nicht,\nüberlassen; die nach den in § 1 genannten Rechts-             wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die\nakten vorgesehenen Ausnahmen für SLOM-Refe-                   Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,\nrenzmengen bleiben unberührt. Eine Vereinbarung               seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist;\nnach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn                      in diesem Fall geht eine Referenzmenge jedoch erst\nab einer Mindestfläche von einem Hektar und höch-\n1. der Erwerber der Referenzmenge Milch oder                 stens in Höhe von 5 000 kg je Hektar auf den Ver-\nMilcherzeugnisse an einen Käufer liefert,               pächter über. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3\nauf den Verpächter übergehende Referenzmenge\n2. der Betriebssitz des Veräußerers und der des               erfaßt nicht die nach den in § 1 genannten Rechts-\nErwerbers der Referenzmenge in demselben der            akten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland\nin der Anlage aufgeführten Gebiete liegt und            freigesetzte SLOM-Referenzmenge.\"","1660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist im ersten Satzteil wie folgt zu             c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des\nfassen:                                                              Landes Bremen\n„ 1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen              d) Regierungsbezirk Weser-Ems\nmit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2\nNr. 1,\".                                               6. Nordrhein-Westfalen\n3. Folgende Anlage wird angefügt:                               7. Rheinland-Pfalz\n„Anlage\n8. Saarland\n(zu § 7 Abs. 2a)\n9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-\nÜbertragungsgebiete\nburg\".\n1. Baden-Württemberg\na)  Regierungsbezirk Freiburg                                                   Artikel 2\nb)  Regierungsbezirk Karlsruhe                          Es werden aufgehoben:\nc)  Regierungsbezirk Stuttgart\nd)  Regierungsbezirk Tübingen                         1. Artikel 2 Satz 2 der Siebenundzwanzigsten Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\n2. Bayern                                                    vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 374) und\na)  Regierungsbezirk Oberbayern                       2. Artikel 2 Satz 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung\nb)  Regierungsbezirk Niederbayern                        zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nc)  Regierungsbezirk Oberpfalz                           vom 9. August 1993 (BGBI. 1 S. 1468).\nd)  Regierungsbezirk Oberfranken\ne)  Regierungsbezirk Mittelfranken\nf)  Regierungsbezirk Unterfranken                                              Artikel 3\ng)  Regierungsbezirk Schwaben\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-\n3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990        gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n4. Hessen                                                 bekanntmachen.\n5. Niedersachsen                                                                    Artikel 4\na) Regierungsbezirk Braunschweig                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nb) Regierungsbezirk Hannover                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993             1661\nKünstlersozialabgabe-Verordnung 1994\nVom 24. September 1993\nAuf Grund des § 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom\n27. Juli 1981 (BGBI. 1S. 705), der durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\nS. 2606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und\nSozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:\n§1\nDer Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1994 für den\nBereich Wort 0,0 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 0,0 vom Hundert,\nfür den Bereich Musik 0,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst\n0,3 vom Hundert.\n§2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 24. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1662                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil  1\nAnordnung\nzur Änderung der Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nVom 22. September 1993\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1915) ordne ich an:\n1.\nDie Anordnung vom 5. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 651 ), geändert durch die Anord-\nnung vom 12. November 1979 (BGBI. 1 S. 1997), wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Anordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung\".\n2. Abschnitt I Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Buchstabe b werden die Wörter „und Unfallforschung, dem Direktor des\nBundesamtes für den Zivildienst, jeweils\" gestrichen.\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:\n,,c) der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11,\ndem Direktor der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung,\ndem Direktor der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin,\njeweils für seinen Geschäftsbereich.\"\nII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.\nBonn, den 22. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}