{"id":"bgbl1-1993-51-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":51,"date":"1993-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/51#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-51-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_51.pdf#page=6","order":7,"title":"Neufassung des Fördergebietsgesetzes","law_date":"1993-09-23T00:00:00Z","page":1654,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1654                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fördergebietsgesetzes\nVom 23. September 1993\nAuf Grund des Artikels 19 Abs. 1 des Standortsicherungsgesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569) wird nachstehend der Wortlaut des\nFördergebietsgesetzes in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 28. Juni 1991 in Kraft getretene Fördergebietsgesetz vom 24. Juni\n1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1331),\n2. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs\ngenannten Gesetzes.\nBonn, den 23. September 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                               1655\nGesetz\nüber Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet\n(Fördergebietsgesetz)\n§ 1                                 b) nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft worden\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                        ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaf-\nfung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird\n(1) Für begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2                oder\nund 3, die im Fördergebiet durchgeführt werden, können\nSteuerpflichtige Sonderabschreibungen nach § 4 oder Ge-        3. das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung\nwinnabzüge nach § 5 vornehmen oder Rücklagen nach § 6              und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991\nbilden. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften              rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-\ntritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft         trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft\noder Gemeinschaft.                                                 worden ist, soweit Modernisierungsmaßnahmen und\nandere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,          Abschluß dieses Vertrags oder Rechtsakts durchge-\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und                führt worden sind.\nThüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.\n§4\n§2                                                  Sonderabschreibungen\nBewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\n(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu 50 vom\nBegünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von   Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der\nabnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder\nvermögens sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten an         der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstel-\nabnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-         lungsarbeiten aufgewendet worden sind, oder der An-\nvermögens, die                                                schaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen\nund andere nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne\n1. keine Luftfahrzeuge sind,\ndes § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen. Sie können im Jahr der\n2. mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-        Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nach-\nstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des     träglichen Herstellungsarbeiten und in den folgenden vier\nSteuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und wäh-       Jahren in Anspruch genommen werden. In den Fällen des\nrend dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte ver-    § 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die Stelle des Jahres der Anschaf-\nbleiben und                                              fung das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstel-\nlungsarbeiten.\n3. in jedem Jahr des in Nummer 2 genannten Zeitraums\nvom Steuerpflichtigen zu nicht mehr als 10 vom Hundert      (2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können\nprivat genutzt werden.                                   bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für\nTeilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.\n§3\n(3) Bei Herstellungskosten, die für nachträgliche Her-\nBaumaßnahmen\nstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 aufgewendet\nBegünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung       worden sind, und bei Anschaffungskosten, die auf Moder-\nvon abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie         nisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstel-\nModernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche             lungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 entfallen, ist\nHerstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-       der Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme\nschaftsgütern. Die Anschaffung eines abnutzbaren unbe-        der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgen-\nweglichen Wirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn            den Jahr an, spätestens vom fünften auf das Jahr der\nBeendigung der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an,\n1. das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertig-\nbis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der\nstellung angeschafft worden ist und für das Wirtschafts-\nBeendigung der Herstellungsarbeiten in gleichen Jahres-\ngut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5\nbeträgen abzusetzen.\ndes Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Abset-\nzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch ge-\nnommen worden sind oder                                                                §5\n2. das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebs-                                Gewinnabzug\nvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertigstellung\nLand- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13a des\nund                                                       Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im\na) vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist          Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder\noder                                                  Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten","1656                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-         Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen\nkosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-    werden.\ngüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträgli-\n(2) Für Zeiträume, für die von Aufwendungen, die auf\nchen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom\nHerstellungsarbeiten entfallen, Absetzungen für Abnut-\nGewinn abziehen. Die abzugsfähigen Beträge dürfen ins-\nzung, erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen\ngesamt 4 000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht\nabgezogen worden sind, können für diese Aufwendungen\nzu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen.\nkeine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch\n§ 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt\nentsprechend.                                                genommen werden. Soweit das Gebäude während des\nZeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung\n§6                              genutzt wird, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der\nSteuerfreie Rücklage                     Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im\nJahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1      ausgaben abzuziehen.\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage für              (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die\nInvestitionen im Sinne der §§ 2 und 3 bilden, mit denen vor  selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf\ndem 1. Januar 1992 begonnen worden ist. Die Rücklage         Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.\nkann bis zu der Höhe gebildet werden, in der voraussicht-\nlich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 in Anspruch                                      §8\ngenommen werden können, höchstens jedoch im Wirt-\nschaftsjahr in Höhe von jeweils 20 Millionen Deutsche\nAnwendung\nMark.                                                            (1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei\n(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald    1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember 1990\nund soweit Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 für               und vor dem 1. Januar 1997 angeschafft oder her-\nInvestitionen, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen           gestellt werden, und bei nachträglichen Herstellungs-\nworden sind, in Anspruch genommen werden können,                  arbeiten, die in diesem Zeitraum beendet werden,\nspätestens jedoch zum Schluß des ersten nach dem                  sowie\n30. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahrs.                 2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar\n(3) Soweit eine nach Absatz 1 gebildete Rücklage ge-           1997 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten\nwinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß in gleicher Höhe            und entstandenen Teilherstellungskosten.\nSonderabschreibungen nach § 4 vorgenommen werden,            Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt der\nist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage     Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer\naufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die  Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin gehören, in\nRücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufge-          dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990\nlösten Rücklagebetrags zu erhöhen.                           gegolten hat (Berlin-West), und bei unbeweglichen Wirt-\nschaftsgütern in Berlin-West ist Satz 1 nur anzuwenden,\n§7                              wenn der Steuerpflichtige sie nach dem 30. Juni 1991\nbestellt oder herzustellen begonnen hat. Bei nachträg-\nAbzugsbetrag                          lichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude gilt Satz 2\nbei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden              entsprechend. Als Beginn der Herstellung gilt bei Bau-\n(1) Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude        maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich\nvorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten            ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei\nentfallen, können im Jahr der Zahlung und den folgenden      Wirtschaftsgütern und nachträglichen Herstellungsarbei-\nneun Jahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonder-        ten im Sinne der Sätze 2 und 3 tritt an die Stelle des\nausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nur         1 . Januar 1997 jeweils der 1. Januar 1995. Satz 5 gilt nicht\nbegünstigt, wenn das Gebäude in dem Teil des Förder-         bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und nachträglichen\ngebiets liegt, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober     Herstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,\n1990 nicht gegolten hat, und soweit sie                      soweit die unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder die durch\ndie nachträglichen Herstellungsarbeiten geschaffenen\n1. nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten         Teile mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder\ngehören,                                                 Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen\n2. nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e, § 10f        Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und nicht zu\noder§ 52 Abs. 21 Satz 6 des Einkommensteuergeset-        einem Betriebsvermögen gehören.\nzes einbezogen und nicht nach § 1Oe Abs. 6 des Ein-\n(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-\nkommensteuergesetzes abgezogen werden,\nwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 endet, und\n3. auf das Gebäude oder Gebäudeteil entfallen, das im        letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach dem 30. De-\njeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen     zember 1991 endet. § 6 ist für Investitionen in Berlin-West\nWohnzwecken genutzt wird,                                nicht anzuwenden.\n4. während des Anwendungszeitraums nach § 8 Abs. 3\n(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach\n40 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.                  dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Januar 1997\nEine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,          vorgenommene Herstellungs- oder .Erhaltungsarbeiten\nwenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten            entfallen.","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                             1657\nGesetz\nzur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen\n(2. Verjährungsgesetz)\nVom 27. September 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des\n31. Dezember 1995.\nArtikel 1                             (3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes(§ 211\ndes Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe\nÄnderung                             jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch             Republik bestimmt, verjähren nicht.\"\nArtikel 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), das zuletzt durch                               Artikel 2\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1993 (BGBI. 1S. 392)                         Anwendungsbereich\ngeändert worden ist, werden folgende Absätze 2 und 3\nangefügt:                                                      Artikel 31 Sa Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für\n,,(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des 31. De-  Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages       bereits verjährt ist.\ngenannten Gebiet begangen worden sind und die im\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis                              Artikel 3\nzu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf                          1nkrafttreten\ndes 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in diesem\nGebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. September 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Ko h 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","1658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen\n(Hofraumverordnung - HofV)\nVom 24. September 1993\nAuf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten       Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992          bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unter-\n(BGBI. 1 S. 1257) verordnet das Bundesministerium der       schrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Be-\nJustiz:                                                     scheid als amtliches Verzeichnis gilt.\n§1                                                           §2\nAmtliches Verzeichnis                                   Bezeichnung des Grundstücks\nbei ungetrennten Hofräumen                      (1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil\n(1) Als amtliches Verzeichnis im Sinne des§ 2 Abs. 2     an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, von dem\nder Grundbuchordnung gilt bei Grundstücken, die im          Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des\nGrundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum         Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der\neingetragen sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzli-     Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter\ncher Bestimmungen bis zur Aufnahme des Grundstücks in       Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeich-\ndas amtliche Verzeichnis das Gebäudesteuerbuch oder,        nen.\nsoweit dieses nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der          (2) Bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemäß\nzuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheits-  Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von\nwert dieses Grundstücks.                                    Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen\nnachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine\n(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert  sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.\nnicht oder noch nicht ergangen, so dient in dieser Reihen-\nfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene\n§3\nBescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grund-\nerwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Ab-                         Aufhebung früheren Rechts\nwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunal-\n(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Ver-\nabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des\nkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember\nGrundstücks im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-\n2010.\nordnung.\n(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt\n(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem    tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das\nBescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch         Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische\nersichtlich ist, so genügt zum Nachweise, daß das in dem    Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}