{"id":"bgbl1-1993-51-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":51,"date":"1993-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-51-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_51.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Investitionszulagengesetzes 1993","law_date":"1993-09-23T00:00:00Z","page":1650,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1650                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des lnvestitionszulagengesetzes 1993\nVom 23. September 1993\nAuf Grund des§ 10a des lnvestitionszulagengesetzes 1991 vom 24. Juni 1991\n(BGBI. 1 S. 1322, 1333), der durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Sep-\ntember 1993 (BGBI. 1 S. 1569) eingefügt worden ist, wird nachstehend der\nWortlaut des lnvestitionszulagengesetzes 1991 unter seiner neuen Überschrift in\nder seit dem 18. September 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:\n1. das mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft getretene lnvestitionszulagen-\ngesetz 1991 vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1333),\n2. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),\n3. den teils am 30. Dezember 1992, teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen\nArtikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150),\n4. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569).\nBonn, den 23. September 1993\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                             1651\nlnvestitionszulagengesetz 1993\n{lnvZulG 1993)\n§ 1                               b) nach dem 30. Juni 1994 begonnen sowie vor dem\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                     1. Januar 1997 abgeschlossen hat.\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-       Nummer 3 gilt nicht bei Investitionen in Betriebsstätten\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im         der Kreditinstitute, des Versicherungsgewerbes - ausge-\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2    nommen der Versicherungsvertreter und Versicherungs-\nund 3 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-      makler -, der Elektrizitätsversorgung, der Gasversorgung\nzulage, soweit sie nicht nach§ 5 des Körperschaftsteuer-    und des Handels. Investitionen sind in dem Zeitpunkt\ngesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Ge-   abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft\nsellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und      oder hergestellt worden sind. Investitionen sind in dem\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes tritt an die Stelle      Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt\ndes Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchs-       oder herzustellen begonnen worden sind.\nberechtigte.\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg,                                  §4\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und                            Bemessungsgrundlage\nThüringen nach dem Gebietsstand vom 3. Oktober 1990.\nBemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist\n§2                             die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten\nder im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen begünstigten\nArt der Investitionen                   Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die\nBegünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die    im Wirtschaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-\nHerstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-         fungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens           einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im\n3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung             Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung der\nWirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-\n1. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Be-         kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur\ntriebsstätte im Fördergebiet gehören,                   berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder\n2. in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und   Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3\n3. in jedem Jahr zu nicht mehr als 1O vom Hundert privat    bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.\ngenutzt werden.\nNicht begünstigt sind                                                                    §5\n1. geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2                   Höhe der Investitionszulage\ndes Einkommensteuergesetzes,\n(1) Die Investitionszulage beträgt\n2. Luftfahrzeuge, die der Anspruchsberechtigte vor dem\n5. Juli 1990 oder nach dem 31. Oktober 1990 bestellt     1. bei Investitionen\noder herzustellen begonnen hat, und                         im Sinne des § 3 Nr. 1                12 vom Hundert,\n3. Personenkraftwagen.                                       2. bei Investitionen im Sinne\ndes § 3 Nr. 2 und 3 Buchstabe a        8 vom Hundert,\n§3                             3. bei Investitionen im Sinne\nInvestitionszeiträume                        des§ 3 Nr. 3 Buchstabe b                5 vom Hundert\nDie Investitionen sind begünstigt, wenn sie der An-       der Bemessungsgrundlage.\nspruchsberechtigte                                             (2) Die Investitionszulage erhöht sich bei Investitionen\n1. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Juli 1992      im Sinne des § 3 Nr. 3 auf 20 vom Hundert der Bemes-\nabgeschlossen hat oder                                  sungsgrundlage, soweit die Bemessungsgrundlage im\nWirtschaftsjahr 1 Million Deutsche Mark nicht übersteigt,\n2. vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem\n30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar 1995 abgeschlos-    wenn\nsen hat oder                                            1. die Investitionen vorgenommen werden von\n3. a) nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Juli            a) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuer-\n1994 begonnen sowie vor dem 1. Januar 1997                 gesetzes, die am 9. November 1989 einen Wohn-\nabgeschlossen hat oder                                     sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in","1652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                                   §8\nhatten, oder                                                  Verzinsung des Rückforderungsanspruchs\nb) Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1\nIst der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben\nNr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,\noder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert\nbei denen mehr als die Hälfte der Anteile unmittelbar\nworden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der\nSteuerpflichtigen im Sinne des Buchstaben a zuzu-\nAbgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi-\nrechnen sind, oder\ntionszulage, in den Fällen des§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der\nc) Steuerpflichtigen im Sinne des Körperschaftsteuer-      Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden\ngesetzes, an deren Kapital zu mehr als der Hälfte       Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist be-\nunmittelbar Steuerpflichtige im Sinne des Buch-         ginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid\nstaben a beteiligt sind, und                            aufgehoben oder geändert worden ist.\n2. die Wirtschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach ihrer\nAnschaffung oder Herstellung                                                            §9\na) zum Anlagevermögen des Betriebs eines Gewerbe-                           Verfolgung von Straftaten\ntreibenden, der in die Handwerksrolle oder das Ver-\nzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen           Für die Verfolgung einer Straftat .nach § 264 des Straf-\nist, oder eines Betriebs des verarbeitenden Gewer-      gesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,\nbes gehören und                                         sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche\nStraftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abga-\nb) in einem solchen Betrieb verbleiben.                    benordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten\n§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.          entsprechend.\nHat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außer-\n§ 10\nhalb des Fördergebiets, gilt die Gesamtheit aller Betriebs-\nstätten im Fördergebiet als ein Betrieb im Fördergebiet.                      Ertragsteuerliche Behandlung\nder Investitionszulage\n§6                                  Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im\nSinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht\nAntrag auf Investitionszulage                  die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.\n(1) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum\n30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das                                    §10a\nWirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlos-\nErmächtigung\nsen worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilher-\nstellungskosten entstanden sind.                                  Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,\nden Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden\n(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des          Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständi-             neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\ngen Finanzamt zu stellen. Ist eine Gesellschaft im Sinne       stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ndes § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommen-\nsteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag\nbei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und                                 § 11\ngesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.                               Anwendungsbereich\n(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen          (1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich des Absatzes 2 bei\nund vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unter-            Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\nschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die       1990 abgeschlossen werden. Bei Investitionen, die vor\neine Investitionszulage beansprucht wird, innerhalb der        dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind, ist die\nAntragsfrist so genau zu bezeichnen, daß ihre Feststellung     lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1\nbei einer Nachprüfung mö,glich ist.                            Nr. 41 S. 621 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Geset-\nzes vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 2775), weiter\nanzuwenden.\n§7\n(2) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundge-\nAnwendung der Abgabenordnung,                      setz schon vor dem 3. Oktober 1990 gegolten hat (Ber-\nFestsetzung und Auszahlung                     lin-West), ist dieses Gesetz bei Investitionen anzuwenden,\n(1) Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften        mit denen der Anspruchsberechtigte nach dem 30. Juni\nder Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.               1991 begonnen hat. Dabei gilt abweichend von § 3 Satz 1\nDies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. In öffentlich-   und § 5 folgendes:\nrechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Geset-     1. Die Investitionszulage beträgt 12 vom Hundert der Be-\nzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist              messungsgrundlage bei Investitionen, die der An-\nder Finanzrechtsweg gegeben.                                       spruchsberechtigte\n(2) Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-            a) vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossen hat oder\nschaftsjahrs festzusetzen und innerhalb von 3 Monaten              b) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli\nnach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an                    1992 abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar\nEinkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.                   1992 Anzahlungen auf Anschaffungskosten gelei-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                          1653\nstet worden oder Teilherstellungskosten entstanden         oder entstandenen Teilherstellungskosten über-\nsind.                                                      steigen, oder\n2. Die Investitionszulage beträgt 8 vom Hundert der Be-       b) nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 1. Januar\nmessungsgrundlage bei Investitionen, die der An-              1993 abgeschlossen hat oder\nspruchsberechtigte                                         c) vor dem 1. Januar 1993 begonnen sowie nach dem\na) nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli             31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995\n1992 abgeschlossen hat, soweit die Anschaffungs-           abgeschlossen hat, soweit vor dem 1. Januar 1993\noder Herstellungskosten die vor dem 1. Januar 1992         Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet wor-\ngeleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten             den oder Teilherstellungskosten entstanden sind."]}