{"id":"bgbl1-1993-51-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":51,"date":"1993-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/51#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_51.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen (Hofraumverordnung - HofV)","law_date":"1993-09-24T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1658                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen\n(Hofraumverordnung - HofV)\nVom 24. September 1993\nAuf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten       Bescheid bezeichnete Grundstück mit dem im Grundbuch\nVermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992          bezeichneten übereinstimmt, eine mit Siegel und Unter-\n(BGBI. 1 S. 1257) verordnet das Bundesministerium der       schrift versehene Bescheinigung der Behörde, deren Be-\nJustiz:                                                     scheid als amtliches Verzeichnis gilt.\n§1                                                           §2\nAmtliches Verzeichnis                                   Bezeichnung des Grundstücks\nbei ungetrennten Hofräumen                      (1) Im Grundbuch ist das Grundstück, das dort als Anteil\n(1) Als amtliches Verzeichnis im Sinne des§ 2 Abs. 2     an einem ungetrennten Hofraum bezeichnet ist, von dem\nder Grundbuchordnung gilt bei Grundstücken, die im          Inkrafttreten dieser Verordnung an mit der Nummer des\nGrundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum         Gebäudesteuerbuchs oder im Falle ihres Fehlens mit der\neingetragen sind, vorbehaltlich anderer bundesgesetzli-     Bezeichnung und dem Aktenzeichen des Bescheids unter\ncher Bestimmungen bis zur Aufnahme des Grundstücks in       Angabe der Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeich-\ndas amtliche Verzeichnis das Gebäudesteuerbuch oder,        nen.\nsoweit dieses nicht oder nicht mehr vorhanden ist, der          (2) Bei Grundstücken nach § 1 Abs. 1, die nicht gemäß\nzuletzt erlassene Bescheid über den steuerlichen Einheits-  Absatz 1 bezeichnet sind, kann diese Bezeichnung von\nwert dieses Grundstücks.                                    Amts wegen nachgeholt werden. Sie ist von Amts wegen\nnachzuholen, wenn in dem jeweiligen Grundbuch eine\n(2) Ist ein Bescheid über den steuerlichen Einheitswert  sonstige Eintragung vorgenommen werden soll.\nnicht oder noch nicht ergangen, so dient in dieser Reihen-\nfolge der jeweils zuletzt für das Grundstück ergangene\n§3\nBescheid über die Erhebung der Grundsteuer, der Grund-\nerwerbsteuer, ein Bescheid über die Erhebung von Ab-                         Aufhebung früheren Rechts\nwassergebühren für das Grundstück nach dem Kommunal-\n(1) Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach der Ver-\nabgabengesetz des Landes als amtliches Verzeichnis des\nkündung in Kraft. Sie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember\nGrundstücks im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuch-\n2010.\nordnung.\n(2) Zu dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt\n(3) Entspricht die Bezeichnung des Grundstücks in dem    tritt Artikel 2 der preußischen Verordnung betreffend das\nBescheid nicht der Anschrift, die aus dem Grundbuch         Grundbuchwesen vom 13. November 1899 (Preußische\nersichtlich ist, so genügt zum Nachweise, daß das in dem    Gesetzessammlung S. 519) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                                 1659\nNeunundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 24. September 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1            3. der Verpächter der erstmaligen Übertragung\nund 2 und des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1                     durch den Pächter schriftlich zustimmt, es sei\nsowie des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der                           denn, ein Anspruch auf Rückübertragung von\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der                         Referenzmengen ist ausgeschlossen, weil der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)                       verpachtete Betriebsteil kleiner als 1 ha ist.\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nDie Vereinbarung mit Angabe des Käufers nach\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesmini-\nSatz 3 Nr. 1 und mit der erforderlichen Zustimmung\nsterien der Finanzen und für Wirtschaft:\ndes Verpächters ist dem für den Veräußerer zustän-\ndigen Käufer vorzulegen; dieser beurteilt die Zuläs-\nsigkeit der Vereinbarung anhand der verfügbaren\nArtikel 1                                 Unterlagen, berechnet gegebenenfalls die Refe-\nrenzmenge des Veräußerers neu und teilt dem\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                 Käufer, den der Erwerber beliefert, zur Neuberech-\nder Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1323),               nung von dessen Referenzmenge die Übertragung\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August                  mit. Hält der Käufer die Vereinbarung für unzulässig,\n1993 (BGBI. 1 S. 1468), wird wie folgt geändert:                     holt er die Entscheidung des für ihn zuständigen\nHauptzollamts ein, sofern der Veräußerer an der\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                      Vereinbarung festhält. Sieht die Vereinbarung eine\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     Übertragung in ein anderes als das durch Satz 3\nNr. 2 bestimmte Gebiet vor, wird sie nur berücksich-\n,,Abweichend von Satz 1 gehen im Falle der Rück-              tigt, wenn als Grund dafür eine unzumutbare Härte\ngewähr eines gesamten Betriebes Referenzmengen,               für einen der Vertragsteile schlüssig dargelegt ist;\ndas für den Veräußerer zuständige Hauptzollamt\n1. die auf Grund des§ 2a Abs. 4 Satz 5 in Verbin-\nkann die so begründete Vereinbarung für höchstens\ndung mit Abs. 3 des Milchaufgabevergütungsge-\ndrei Monate aussetzen und ihre Unzulässigkeit\nsetzes freigesetzt und dem Pächter entgeltlich\nfeststellen, wenn innerhalb dieser Frist die Möglich-\nzugeteilt oder\nkeit der Veräußerung im Gebiet nach Satz 3 Nr. 2 zu\n2. die auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 2a           zumutbaren Bedingungen nachgewiesen wird.\"\nerworben worden sind,                               c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nnicht auf den Verpächter über.\"                                 ,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die\nMilcherzeugung genutzt werden, auf Grund eines\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a                  auslaufenden Pachtvertrages, der vor dem 2. April\neingefügt:                                                    1984 abgeschlossen worden ist, nach dem 30. Sep-\n,,(2a) Vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 1 können             tember 1984 an den Verpächter zurückgewährt, gilt\nReferenzmengen nur nach Maßgabe der Absätze 1,               Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinsichtlich der über-\n2, 4 und 5 den Inhaber wechseln. Der Milcherzeuger           gehenden Referenzmenge entsprechend. Hat der\nkann einem anderen                                            Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung\nunter entsprechenden Bedingungen und will er die\n1. Referenzmengen ohne Übergang des entspre-                 Milcherzeugung fortsetzen, geht, sofern nicht beide\nchenden Betriebes oder der entsprechenden               Vertragsteile hinsichtlich der übergehenden Refe-\nFläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölf-           renzmenge eine abweichende Vereinbarung treffen,\nmonatszeiträume oder                                    in Höhe von 5 ha überlassener Fläche keine Refe-\nrenzmenge über; die der über 5 ha hinausgehenden\n2. Flächen ohne Übergang der entsprechenden\nFläche entsprechende Referenzmenge geht zur\nReferenzmenge\nHälfte, höchstens jedoch in Höhe von 2 500 kg je\ndurch schriftliche Vereinbarung übertragen oder               Hektar, auf den Verpächter über. Satz 2 gilt nicht,\nüberlassen; die nach den in § 1 genannten Rechts-             wenn der Verpächter nachweist, daß er auf die\nakten vorgesehenen Ausnahmen für SLOM-Refe-                   Referenzmenge für die Milcherzeugung für sich,\nrenzmengen bleiben unberührt. Eine Vereinbarung               seinen Ehegatten oder seine Kinder angewiesen ist;\nnach Satz 2 Nr. 1 ist nur zulässig, wenn                      in diesem Fall geht eine Referenzmenge jedoch erst\nab einer Mindestfläche von einem Hektar und höch-\n1. der Erwerber der Referenzmenge Milch oder                 stens in Höhe von 5 000 kg je Hektar auf den Ver-\nMilcherzeugnisse an einen Käufer liefert,               pächter über. Die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3\nauf den Verpächter übergehende Referenzmenge\n2. der Betriebssitz des Veräußerers und der des               erfaßt nicht die nach den in § 1 genannten Rechts-\nErwerbers der Referenzmenge in demselben der            akten zugunsten der Bundesrepublik Deutschland\nin der Anlage aufgeführten Gebiete liegt und            freigesetzte SLOM-Referenzmenge.\"","1660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ist im ersten Satzteil wie folgt zu             c) Regierungsbezirk Lüneburg einschließlich des\nfassen:                                                              Landes Bremen\n„ 1. in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen              d) Regierungsbezirk Weser-Ems\nmit Ausnahme der Fälle nach § 7 Abs. 2a Satz 2\nNr. 1,\".                                               6. Nordrhein-Westfalen\n3. Folgende Anlage wird angefügt:                               7. Rheinland-Pfalz\n„Anlage\n8. Saarland\n(zu § 7 Abs. 2a)\n9. Schleswig-Holstein einschließlich des Landes Ham-\nÜbertragungsgebiete\nburg\".\n1. Baden-Württemberg\na)  Regierungsbezirk Freiburg                                                   Artikel 2\nb)  Regierungsbezirk Karlsruhe                          Es werden aufgehoben:\nc)  Regierungsbezirk Stuttgart\nd)  Regierungsbezirk Tübingen                         1. Artikel 2 Satz 2 der Siebenundzwanzigsten Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\n2. Bayern                                                    vom 24. März 1993 (BGBI. 1 S. 374) und\na)  Regierungsbezirk Oberbayern                       2. Artikel 2 Satz 2 der Achtundzwanzigsten Verordnung\nb)  Regierungsbezirk Niederbayern                        zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nc)  Regierungsbezirk Oberpfalz                           vom 9. August 1993 (BGBI. 1 S. 1468).\nd)  Regierungsbezirk Oberfranken\ne)  Regierungsbezirk Mittelfranken\nf)  Regierungsbezirk Unterfranken                                              Artikel 3\ng)  Regierungsbezirk Schwaben\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten kann den Wortlaut der Milch-Garantiemen-\n3. Berlin mit Gebietsstand bis zum 3. Oktober 1990        gen-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-\nnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n4. Hessen                                                 bekanntmachen.\n5. Niedersachsen                                                                    Artikel 4\na) Regierungsbezirk Braunschweig                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nb) Regierungsbezirk Hannover                          Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 24. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}