{"id":"bgbl1-1993-51-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":51,"date":"1993-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/51#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_51.pdf#page=9","order":1,"title":"Gesetz zur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen (2. Verjährungsgesetz)","law_date":"1993-09-27T00:00:00Z","page":1657,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1993                             1657\nGesetz\nzur Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen\n(2. Verjährungsgesetz)\nVom 27. September 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        mit Geldstrafe bedrohten Taten frühestens mit Ablauf des\n31. Dezember 1995.\nArtikel 1                             (3) Verbrechen, die den Tatbestand des Mordes(§ 211\ndes Strafgesetzbuches) erfüllen, für welche sich die Strafe\nÄnderung                             jedoch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen\ndes Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch             Republik bestimmt, verjähren nicht.\"\nArtikel 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), das zuletzt durch                               Artikel 2\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1993 (BGBI. 1S. 392)                         Anwendungsbereich\ngeändert worden ist, werden folgende Absätze 2 und 3\nangefügt:                                                      Artikel 31 Sa Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 gilt nicht für\n,,(2) Die Verfolgung von Taten, die vor Ablauf des 31. De-  Taten, deren Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nzember 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages       bereits verjährt ist.\ngenannten Gebiet begangen worden sind und die im\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis                              Artikel 3\nzu fünf Jahren bedroht sind, verjährt frühestens mit Ablauf                          1nkrafttreten\ndes 31. Dezember 1997, die Verfolgung der in diesem\nGebiet vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begangenen und im         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nHöchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. September 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Ko h 1\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger"]}