{"id":"bgbl1-1993-50-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":50,"date":"1993-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/50#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-50-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_50.pdf#page=37","order":4,"title":"Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung","law_date":"1993-09-16T00:00:00Z","page":1637,"pdf_page":37,"num_pages":8,"content":["Nr. 50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993               1637\nBekanntmachung\nder Neufassung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung\nVom 16. September 1993\nAuf Grund des Artikels 6 der Vierten Betäubungsmittelrechts-Änderungsverord-\nnung vom 23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2483) wird nachstehend der Wortlaut\nder Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der seit dem 31. Januar 1993\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1427),\n2. den am 1. September 1984 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n6. August 1984 (BGBI. 1 S. 1081),\n3. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n23. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1099),\n4. den am 31. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom\n23. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2483).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1\nS. 681),\nzu 2. des § 1 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom\n28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187),\nzu 3. des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes\nvom 28. Juli 1981 (BGBI. I S. 681, 1187),\nzu 4. des § 1 Abs. 2, des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittel-\ngesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187).\nBonn, den 16. September 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer","1638                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber das Verschreiben, die Abgabe\nund den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)\n§ 1                                 10. Opiumtinktur                             40000 mg,\nVerschreibungsgrundsatz                           11 . Papaver somniferum,\nberechnet als Morphin                       200 mg,\nDie in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeich-\nneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen ver-           12. Phenmetrazin                                 600 mg,\nschrieben werden. Die Vorschriften dieser Verordnung               13. Secobarbital                               1 200 mg,\ngelten auch für Salze und Molekülverbindungen der Be-\ntäubungsmittel, die nach den Erkenntnissen der medizini-           14. Tilidin                                    1 050 mg\nschen Wissenschaft ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich        oder\nangewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes\nbestimmt ist, gilt die für ein Betäubungsmittel festgesetzte   c) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und\nHöchstmenge auch für dessen Salze und Molekülverbin-               Pentobarbital und Teil C des Betäubungsmittelgeset-\ndungen.                                                            zes bezeichneten Betäubungsmittel.\n(2) In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der\n§2                              erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs\nVerschreiben durch einen Arzt                   darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbe-\nhandlung steht, abweichend von den Vorschriften des\n(1) Für einen Patienten darf der Arzt an einem Tage          Absatzes 1 an einem Tage\nverschreiben:                                                  1. mehr als ein Betäubungsmittel verschreiben,\na) eines oder, im Rahmen eines besonderen Therapie-            2. die für Betäubungsmittel in Absatz 1 Buchstabe a und b\nkonzepts, zwei der folgenden Betäubungsmittel unter            festgesetzten Mengen überschreiten,\nEinhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmen-\n3. Betäubungsmittel für einen längeren als den in Ab-\ngen für den Bedarf von bis zu 30 Tagen, jedoch je\nsatz 1 Buchstabe a festgesetzten Zeitraum verschrei-\nAnwendungstag nicht mehr als ein Zehntel dieser\nben.\nMengen:\nEine Verschreibung nach Satz 1 ist innerhalb von 3 Tagen\n1. Buprenorphin                                 150 mg,   der zuständigen Landesbehörde schriftlich anzuzeigen.\n2. Fentanyl                                     120 mg,\n(3) Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1\n3. Hydrocodon                                 1 200 mg, aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain\n4. Hydromorphon                                 600 mg, nur zu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf, an der Nase, am\n5. Levomethadon                              1 500 mg,    Ohr,  am   Rachen   oder  am Kiefer als Lösung bis zu einem\nGehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem\n6. Morphin                                  20 000 mg, Gehalt von 2 vom Hundert, Pentobarbital und Sufentanil\n7. Pentazocin                               15 000 mg, bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbe-\n. darfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit,\n8. Pethidin                                 10 000 mg, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäu-\n9. Piritramid                                6000mg       bungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht über-\noder                                                        schreiten.\n(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschrei-\nb) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung       ben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Kran-\nder nachstehend festgesetzten Höchstmengen:                 kenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beauf-\n1. Amphetamin                                   200 mg,   sichtigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungs-\nmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkun-\n2. Fenetyllin                                2 500 mg,\ngen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungs-\n3. Methamphetamin                               100 mg,   form verschreiben. Dies gilt auch für einen Belegarzt,\n4. Methaqualon                               6 000 mg,    wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisato-\nrisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.\n5. Methylphenidat                               400mg,\n6. Nabilon                                       36mg,                                 § 2a\n7. Normethadon                                  200 mg,                   Verschreiben zur Substitution\n8. Opium, eingestelltes                      4000mg,         (1) Zur Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit\n9. Opiumextrakt                              2000 mg,     (Substitution) darf der Arzt Levomethadon oder ein ande-","Nr. 50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                             1639\nres, zur Substitution zugelassenes Betäubungsmittel nur     wichtige Gründe glaubhaft darlegen, kann der Arzt auf\nverschreiben, wenn und solange die Anwendung des Be-        einem Betäubungsmittelrezept bestätigen, daß der Patient\ntäubungsmittels unter den Vorraussetzungen des § 13         regelmäßig substituiert wird (Substitutionsbescheinigung).\nAbs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter     Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben:\nBeachtung der Regeln der ärztlichen Kunst, erfolgt.         1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den\n(2) Im Interesse des Behandlungszieles der Betäu-            die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist;\nbungsmittelabstinenz hat der behandelnde Arzt darauf        2. Ausstellungsdatum;\nhinzuwirken, daß Betäubungsmittelabhängige, die sich\neiner Substitutionsbehandlung unterziehen, auch kontinu-    3. Menge des zu verschreibenden und zum unmittelbaren\nierlich an einer Psycho- und/oder Sozialtherapie teilneh-       Verbrauch zu überlassenden Betäubungsmittels nach\nmen.                                                            Absatz 1;\n(3) Ärzte, die Betäubungsmittel nach Absatz 1 für Betäu- 4. Gültigkeit: von/bis (längstens 30 Tage);\nbungsmittelabhängige zur Substitution verschreiben, dür-    5. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeich-\nfen das Rezept außer in den in Absatz 7 genannten Fällen        nung und Anschrift einschließlich Telefonnummer;\nnur selbst in der Apotheke einlösen oder durch von ihnen\n6. Unterschrift des ausstellenden Arztes.\nbeauftragtes zuverlässiges Hilfspersonal einlösen lassen.\nDie Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk „Nur\n(4) Betäubungsmittelabhängigen ist außer in den in Ab-   zur Vorlage beim Arzt\" zu kennzeichnen. Teil I der Substi-\nsatz 7 genannten Fällen die jeweilige Einzelgabe in einer   tutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II übersendet\nzur parenteralen Anwendung nicht verwendbaren Form          der Arzt unverzüglich der für die Überwachung seines\nunter Aufsicht des verschreibenden Arztes oder seines       Betäubungsmittelverkehrs zuständigen Landesbehörde.\närztlichen Vertreters zum unmittelbaren Verbrauch zu        Teil III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage\nüberlassen.                                                 des Teils I der Substitutionsbescheinigung und Überprü-\n(5) An Wochenenden oder Feiertagen sowie in Fällen       fung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem\nhäuslicher Pflegebedürftigkeit kann das Betäubungsmittel    Personalausweis oder Reisepaß' des Patienten kann ein\nnach Absatz 1 in der in Absatz 4 genannten Form auch        Arzt die Substitution des Patienten nach den in den Absät-\ndurch vom behandelnden Arzt eingewiesene examinierte        zen 1 bis 4 festgelegten Regeln übernehmen. Der die\nKrankenschwestern oder -pfleger einer Sozialstation oder    zeitweilige Substitution übernehmende Arzt unterrichtet\neiner anderen von der zuständigen Landesbehörde aner-       den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluß der\nkannten Einrichtung dem Betäubungsmittelabhängigen          Substitution schriftlicl1 über die durchgeführten Maßnah-\nzum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zur Er-      men.\nfüllung ihrer Aufgaben wird den Sozialstationen oder ande-\n(9) Die Durchführung der in den vorstehenden Absätzen\nren von der zuständigen Landesbehörde anerkannten Ein-\nerforderlichen Maßnahmen einschließlich der Einbindung\nrichtungen erlaubt, die nach Satz 1 benötigten Betäu-\nin eine Begleittherapie nach Absatz 2 ist vom behandeln-\nbungsmittel in ihren Räumlichkeiten zu lagern. Die ein-\nden Arzt für jeden Patienten zu dokumentieren und der\nschlägigen Sicherungsmaßnahmen sind zu gewähr-\nzuständigen Behörde anzuzeigen. Die Dokumentation ist\nleisten.\nauf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Ein-\n(6) Vom behandelnden Arzt ist sicherzustellen, daß       sicht und Auswertung vorzulegen.\ndurch die Anwendung geeigneter labordiagnostischer Ver-\nfahren in unregelmäßigen Abständen ein Gebrauch das\n§3\nZiel der Substitution gefährdender Stoffe erkannt werden\nkann.                                                                  Verschreiben durch einen Zahnarzt\n(7) Der Arzt darf einem Patienten mit schriftlicher Zu-     (1) Für einen Patienten darf der Zahnarzt an einem Tage\nstimmung der zuständigen Landesbehörde einmal pro           verschreiben:\nWoche ein Rezept für die bis zu drei Tagen benötigte\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung\nMenge des Betäubungsmittels nach Absatz 1 aushändi-\nder nachstehend festgesetzten Höchstmengen:\ngen, wenn der Patient seit mindestens zwölf Monaten an\neiner erfolgreichen Substitution teilnimmt und bei ihm über       1. Amphetamin                                 200mg,\neinen ausreichend langen Zeitraum weder ein Gebrauch              2. Buprenorphin                                10mg,\nvon das Ziel der Substitution gefährdenden Stoffen noch\n3. Fenetyllin                               2 500 mg,\nsonst Anhaltspunkte für einen erneuten Mißbrauch von\nBetäubungsmitteln festgestellt wurden. Dabei hat der Arzt        4. Hydrocodon                                  200mg,\ndas Betäubungsmittel in einer zur parenteralen Anwen-                                                            30mg,\n5. Hydromorphon\ndung nicht verwendbaren Zubereitung und in für die jewei-\nligen Anwendungstage abgeteilten Einzeldosen zu ver-             6. Levomethadon                                 60mg,\nschreiben. Die Behandlungstage sind auf dem Rezept               7. Methamphetamin                              100 mg,\nanzugeben und durch die Apotheke auf den Einzeldosen\n8. Methaqualon                               6 000 mg,\nzu vermerken. Der Arzt hat auf dem Rezept den Vermerk\n„Mit Zustimmung der Landesbehörde\" anzubringen. Die              9. Methylphenidat                              200mg,\nAbgabe des Betäubungsmittels nach Absatz 1 darf nur                                                             200mg,\n10. Morphin\ngegen Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses\nan den Substituierten persönlich erfolgen.                      11. Opium, eingestelltes                      2 000mg,\n12. Opiumextrakt                              1 000 mg,\n(8) Patienten, die den behandelnden Arzt für einen be-\nstimmten Zeitraum nicht aufsuchen können und hierfür            13. Opiumtinktur                             20 000 mg,","1640                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n14. Pentazocin                              1 350 mg,       (3) Für seinen Praxisbedarf darf der Tierarzt die in\n15. Pethidin                                              Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,\n1 000 mg,\nCocain nur zu Eingriffen am Auge als Lösung bis zu einem\n16. Phenmetrazin                               600 mg,    Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem\n17. Piritramid                                 220 mg,    Gehalt von 2 vom Hundert, Etorphin nur zur Immobilisie-\nrung von Tieren, die im Zoo, im Zirkus oder in Wildgehe-\n18. Tilidin                                  1 050 mg     gen gehalten werden, durch eigenhändige oder in Gegen-\noder                                                     wart des Verschreibenden erfolgende Verabreichung,\nb) eines der in Anlage III Teil B außer Pentazocin und        Fentanyl, Pentobarbital nur zur Prämedikation und Anäs-\nPentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgeset-     thesie sowie zur Einschläferung von Tieren, Sufentanil bis\nzes bezeichneten Betäubungsmittel.                       zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs,\nmindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, ver-\n(2) Für seinen Praxisbedarf darf der Zahnarzt die in      schreiben. Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungs-\nAbsatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil,     mittel den Monatsbedarf des Tierarztes nicht überstei-\nFentanyl, Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittli-    gen.\nchen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste\n(4) Für den Stationsbedarf darf nur der Tierarzt ver-\nPackungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung soll für\njedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Zahnarztes       schreiben, der eine Tierklinik oder eine Teileinheit einer\nnicht übersteigen.                                           Tierklinik leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsich-\ntigt. Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmit-\n(3) Für den Stationsbedarf darf nur der Zahnarzt ver-     tel, ausgenommen Etorphin, unter Beachtung der dort\nschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines   festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck,\nKrankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters         Gehalt und Darreichungsform verschreiben.\nbeaufsichtigt. Er darf die in Absatz 2 bezeichneten Betäu-\nbungsmittel verschreiben. Dies gilt auch für einen Beleg-\nzahnarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und                                     §5\norganisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt\nsind.                                                                           Betäubungsmittelrezept\n§4                                 (1) Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf\nVerschreiben durch einen Tierarzt                und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen\nFormblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden.\n(1) Für ein Tier darf der Tierarzt an einem Tage ver-      Zur Verschreibung anderer Arzneimittel darf dieses nur\nschreiben:                                                    verwendet werden, wenn die Verschreibung neben der\na) eines der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung      eines Betäubungsmittels erfolgt. Teil I und II des ausgefer-\nder nachstehend festgesetzten Höchstmengen:               tigten Betäubungsmittelrezeptes ist zur Vorlage in einer\nApotheke bestimmt, Teil UI verbleibt bei dem Arzt, Zahn-\n1. Amphetamin                              1 000 mg,    arzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept\n2. Buprenorphin                               10mg,     ausgegeben wurde.\n3. Hydrocodon                                200mg,\n(2) Betäubungsmittelrezepte werden vom Bundesge-\n4. Hydromorphon                               30mg,     sundheitsamt auf Anforderung an den einzelnen Arzt,\n5. Levomethadon                              250 mg,    Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Das Bundesgesund-\n6. Methamphetamin                            100 mg,    heitsamt kann die Ausgabe versagen, wenn der begründe-\n7. Morphin                                   500 mg,    te Verdacht besteht, daß die Betäubungsmittelrezepte\nnicht den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften gemäß\n8. Normethadon                               200 mg,\nverwendet werden.\n9. Opium, eingestelltes                   12 000 mg,\n10. Opiumextrakt                             6 000 mg,       (3) Die numerierten, mit dem Ausgabedatum des Bun-\ndesgesundheitsamtes und der BGA-Nummer des einzel-\n11. Opiumtinktur                           120 000 mg,\nnen Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes versehenen Be-\n12. Pentazocin                               1 350 mg,    täubungsmittelrezepte sind nur zu dessen Verwendung\n13. Pethidin                                 1 000 mg,    bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen\n14. Piritramid                                 220 mg,    werden. Die nicht verwendeten Betäubungsmittelrezepte\n15. Tilidin                                  1 050 mg     sind bei Aufgabe der ärztlichen, zahnärztlichen oder tier-\närztlichen Tätigkeit dem Bundesgesundheitsamt zurück-\noder                                                      zugeben.\nb) die in der Anlage III Teil B außer Pentazocin und\n(4) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat die Betäubungs-\nPentobarbital oder Teil C des Betäubungsmittelgeset-\nmittelrezepte gegen Entwendung zu sichern. Ein Verlust\nzes bezeichneten Betäubungsmittel.\nist unter Angabe der Rezeptnummern dem Bundes-\n(2) Für ein Tier darf der Tierarzt in einem besonders      gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, das die zustän-\nschweren Krankheitsfall an einem Tage eines der folgen-       dige oberste Landesbehörde unterrichtet.\nden Betäubungsmittel bis zum Zweifachen der in Absatz 1\nBuchstabe a festgesetzten Höchstmenge für den Bedarf              (5) Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt hat Teil III der\nvon bis zu 7 Tagen verschreiben: Buprenorphin, Hydro-         ausgefertigten und Teil I bis III der fehlerhaft ausgefertig-\nmorphon, Levomethadon, Morphin, eingestelltes Opium,          ten Betäubungsmittelrezepte nach Ausstellungsdaten (§ 6\nOpiumextrakt, Opiumtinktur, Pentazocin, Pethidin, Piri-       Abs. 1 Nr. 2) geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf\ntramid.                                                       Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungs-","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                  1641\nmittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden               (3) Bei flüssigen Zubereitungen ist die Gewichtsmenge\noder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.                    des Betäubungsmittels, die in der aus technischen Grün-\nden erforderlichen Überfüllung des Abgabebehältnisses\n§6                               enthalten ist, nicht zu berücksichtigen\nAngaben auf dem Betäubungsmittelrezept                  1. bei der jeweiligen festgesetzten Höchstmenge (§§ 2\nbis 4) und\n(1) Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben:\n2. auf den Betäubungsmittelrezepten und Betäubungsmit-\n1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den               telanforderungsscheinen (§ 6a) sowie 1n den Aufzeich-\ndas Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tierärztlichen          nungen über Verbleib und Bestand (§ 9).\nVerschreibungen die Art des Tieres sowie Name, Vor-\nname und Anschrift des Tierhalters,\n2. Ausstellungsdatum,                                                                        § 6a\n3. hinsichtlich der verordneten Zubereitung                               Betäubungsmittelanforderungsschein\na) bei einem Fertigarzneimittel Arzneimittelbezeich-          (1) Betäubungsmittel für den Stationsbedarf nach § 2\nnung oder Bezeichnung des enthaltenen Betäu-           Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 dürfen nur auf einem\nbungsmittels, Darreichungsform, Gewichtsmenge          Betäubungsmittelanforderungsschein verschrieben wer-\ndes enthaltenen Betäubungsmittels je Packungs-         den. Betäubungsmittelanforderungsscheine sind dreiteili-\neinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter  ge amtliche Formblätter. Teil I und II des ausgefertigten\nForm, und die Stückzahl,                               Betäubungsmittelanforderungsscheines ist zur Vorlage in\nb) bei einer Rezeptur Bestandteile, Gewichtsmenge          der Apotheke bestimmt, Teil III verbleibt bei dem verschrei-\ndes enthaltenen Betäubungsmittels, Darreichungs-       bungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt.\nform, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl,         (2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom\nc) bei einem homöopathischen Fertigarzneimittel oder       Bundesgesundheitsamt auf Anforderung an den Arzt oder\nbei einer homöopathischen Rezeptur Arzneimittel-       Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausab-\nbezeichnung oder Bezeichnung des enthaltenen           teilung leitet, oder den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,\nBetäubungsmittels, Darreichungsform, Verdün-           ausgegeben. Die numerierten Betäubungsmittelanforde-\nnungsgrad des enthaltenen Betäubungsmittels und         rungsscheine sind nur zur Verwendung in der vom anfor-\ndie Gewichtsmenge der Packungseinheit, bei abge-       dernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt geleiteten Einrich-\nteilten Zubereitungen die Stückzahl, bei einem Ge-     tung bestimmt. Sie dürfen vom anfordernden Arzt, Zahn-\nmisch mehrerer Zubereitungen zusätzlich den Ge-        arzt oder Tierarzt an Leiter von Teileinheiten weitergege-\nwichtsvomhundertsatz der das Betäubungsmittel          ben werden. Über die Weitergabe ist ein Nachweis zu\nenthaltenden Verdünnung,                               führen. Die Nachweisunterlagen sind drei Jahre, von der\ndie Gewichtsmengen in Gramm oder Milligramm, die          letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und auf\nStückzahl in Worten wiederholt,                           Verlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-\n4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder          digen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten die-\nim Falle, daß dem Patienten eine schriftliche Gebrauchs-  ser Behörde vorzulegen.\nanweisung übergeben wurde, der Vermerk „Gem(äß)\nschriftl(icher) Anw(eisung)\",                                 (3) Auf dem Betäubungsmittelanforderungsschein sind\n5. in den Fällen des § 2 Abs. 2 der Buchstabe „A\" in einem      anzugeben:\nKreis, in den Fällen des§ 2a Abs. 7 der Vermerk „Mit       1. Name oder die Bezeichnung und die Anschrift der\nZustimmung der Landesbehörde\", in den Fällen des§ 4             Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist,\nAbs. 2 der Vermerk „Schwerer Krankheitsfall\",\n2. Ausstellungsdatum,\n6. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder\nTierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift ein-    3. verordnete Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3,\nschließlich Telefonnummer,                                4. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder\n7. in den Fällen des § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3          Tierarztes einschließlich Telefonnummer, im Vertre-\nder Vermerk „Praxisbedarf\" anstelle der Angaben in             tungsfall darüber hinaus der Vermerk „In Vertretung\",\nden Nummern 1 und 4,                                      5. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes\n8. Unterschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes              oder Tierarztes.\noder Tierarztes, im Vertretungsfall darüber hinaus der    Die Angaben nach den Nummern 1 bis 5 sind dauerhaft zu\nVermerk „In Vertretung\".                                  vermerken und müssen auf allen Teilen übereinstimmend\nenthalten sein. Die Angaben nach den Nummern 1 bis 4\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind dauerhaft zu ver-\nkönnen durch eine andere Person als den Verschreiben-\nmerken und müssen auf allen Teilen des Betäubungsmit-          den erfolgen.\ntelrezeptes übereinstimmend enthalten sein. Hierbei sind\ndie Angaben nach den Nummern 3, 4 und 8 von dem                   (4) Teil III der ausgefertigten und Teil I bis III der fehler-\nVerschreibenden handschriftlich vorzunehmen. Im Falle          haft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine\neiner Änderung der Verschreibung hinsichtlich der Anga-        sind in der vom anfordernden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt\nben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 hat der Verschreibende die       geleiteten Einrichtung drei Jahre aufzubewahren und auf\nÄnderung auf allen Teilen des Betäubungsmittelrezeptes         Verlangen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungs-\nhandschriftlich zu vermerken und durch seine Unterschrift      mittelgesetzes zuständigen Landesbehörde einzusenden\nzu bestätigen.                                                 oder Beauftragten dieser Behörde vorzulegen.","1642                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§7                              ser Behörden vorzulegen. Teil II ist zur Verrechnung be-\nAbgabe                              stimmt.\n(1) Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich der Absätze 2        (7) Der Tierarzt darf aus seiner Hausapotheke Betäu-\nund 3 nicht abgegeben werden                                   bungsmittel nur zur Anwendung bei einem von ihm behan-\ndelten Tier und nur unter Einhaltung der für die Verschrei-\n1. auf ein Betäubungsmittelrezept,                            bung geltenden Vorschriften der§§ 1 und 4 Abs. 1 und 2\na) das nach einer Vorschrift der§§ 1 bis 4 oder des§ 8     abgeben.\nAbs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausge-\nfertigt werden durfte,                                                             §8\nb) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des § 5                          Verschreiben und Abgabe\nAbs. 1 Satz 1 und 2, des § 6 oder des § 8 Abs. 1              für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen\nSatz 2 nicht beachtet wurde oder\n(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von Betäu-\nc) das vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde       bungsmitteln für die Ausrüstung von Kauffarteischiffen gel-\nund                                                   ten die §§ 1 und 5 bis 7 Abs. 1 bis 3. Auf den Betäubungs-\n2. auf einen Betäubungsmittelanforderungsschein,              mittelrezepten sind die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 genannten\nAngaben anstelle der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 4 vorgeschrie-\na) der nach einer Vorschrift der §§ 1 bis 4, des § 6a     ben anzubringen. --\nAbs. 2 oder des§ Ba Abs. 1 und 2 für den Abgeben-\nden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte            (2) Für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen darf nur\noder                                                   ein von der zuständigen Behörde beauftragter Arzt Betäu-\nb) bei dessen Ausfertigung eine Vorschrift des § 6a       bungsmittel verschreiben; er darf für diesen Zweck nur das\nAbs. 1 und 3 nicht beachtet wurde.                     Betäubungsmittel Hydromorphon verschreiben.\n(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für die\n(2) Bei Betäubungsmittelrezepten, die einen für den\nAbgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich          Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge\nsind oder den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4     führen, von einer Apotheke zunächst ohne Verschreibung\nund 6 nicht vollständig entsprechen, ist der Abgebende        abgegeben werden, wenn\nberechtigt, nach Rücksprache mit dem verschreibenden          1.· der in Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht rechtzeitig vor\nArzt, Zahnarzt oder Tierarzt Änderungen vorzunehmen.               dem Auslauten des Schiffes erreichbar ist,\nFehlende Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 können durch\nden Abgebenden ergänzt werden, wenn der Überbringer           2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der Ver-\ndes Betäubungsmittelrezeptes diese Angaben nachweist               ordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischif-\noder glaubhaft versichert.                                         fen und nur zum Ersatz\na) verbrauchter,\n(3) Auf Betäubungsmittelrezepte, bei denen eine Ände-\nrung nach Absatz 2 nicht möglich ist, dürfen die verschrie-        b) unbrauchbar gewordener oder\nbenen Betäubungsmittel oder Teilmengen davon abgege-               c) außerhalb des Geltungsbereichs des Betäubungs-\nben werden, wenn der Überbringer glaubhaft versichert                  mittelgesetzes beschaffter und auszutauschender\noder anderweitig ersichtlich ist, daß ein dringender Fall              Betäubungsmittel\nvorliegt, der die unverzügliche Anwendung des Betäu-\nbungsmittels erforderlich macht. In diesen Fällen hat der          erfolgt,\nApothekenleiter den Verschreibenden unverzüglich über         3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß die\ndie erfolgte Abgabe zu benachrichtigen.                            noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art und\nMenge mit den Eintragungen im Betäubungsmittelbuch\n(4) Rücksprachen nach Absatz 2 und Abgaben nach                 des Schiffes übereinstimmen und\nAbsatz 3 sind durch den Abgebenden auf Teil I und II,\ndurch den Verschreibenden außer im Fall des Absatzes 2        4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die\nSatz 2 auf Teil III des Betäubungsmittelrezeptes zu ver-           ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfürsorge\nmerken.                                                            Verantwortlichen bescheinigen läßt.\n(5) Der Abgebende hat auf der Rückseite des Teiles 1           (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 muß folgen-\ndes Betäubungsmittelrezeptes oder Betäubungsmittelan-         de Angaben enthalten:\nforderungsscheines folgende Angaben dauerhaft zu ver-         1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungsmittel\nmerken:                                                            (§ 6 Abs. 1 Nr. 3),\n1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke sowie die       2. Abgabedatum,\ndem Apothekenleiter zugewiesene BGA-Nummer,\n3. Name des Schiffes,\n2. Abgabedatum und\n4. Name des Reeders,\n3. Namenszeichen des Abgebenden.\n5. Heimathafen des Schiffes und\n(6) Der Apothekenleiter hat Teil I der Betäubungsmittel-   6. Unterschrift des für die Krankenfürsorge Verantwortli-\nrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine nach\nchen.\nAbgabedaten geordnet drei Jahre aufzubewahren und auf\nVerlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der nach                  (5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach Ab-\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-       satz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zuständigen Behör-\ndigen Landesbehörde einzusenden oder Beauftragten die-        de beauftragten Arzt zur nachträglichen Verschreibung","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                1643\nvorzulegen. Dieser hat die Verschreibung auszustellen,        gaben nach Absatz 2 in der Reihenfolge des amtlichen\nwenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2           Formblattes gewährleistet ist.\nvorgelegen haben, anderenfalls die zuständige Behörde\nzu unterrichten.                                                  (2) Auf den Karteikarten oder in den Betäubungsmittel-\nbüchern sind über jeden Zugang und jeden Abgang dauer-\n§ Ba                              haft anzugeben:\nVerschreiben                          1 . Datum des Zugangs oder des Abgangs,\nfür Einrichtungen des Rettungsdienstes\n2. zugegangene oder abgegangene Menge und der sich\n(1) Für das Verschreiben des Bedarfs an Betäubungs-              daraus am Ende eines Kalendermonats ergebende\nmitteln für Einrichtungen und Teileinheiten von Einrichtun-         Bestand; bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitun-\ngen des Rettungsdienstes finden die Vorschriften über das           gen die Gewichtsmenge in Gramm oder Milligramm, bei\nVerschreiben für den Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4                 abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl; bei flüssigen\nentsprechende Anwendung.                                            Zubereitungen, die in den in Absatz 1 Nr. 3 oder 4\ngenannten Einrichtungen im Rahmen einer Behand-\n(2) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-\nlung angewendet werden, die Menge auch in Milli-\ndienstes hat einen Arzt damit zu beauftragen, die benötig-\nlitern,\nten Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 4 zu verschreiben und\ndie monatliche Prüfung nach § 9 Abs. 3 durchzuführen.        3. Name oder Firma und Anschrift des Lieferers oder des\n(3) Die Aufzeichnung des Verbleibs und Bestandes der\nEmpfängers oder die sonstige Herkunft oder der son-\nstige Verbleib,\nBetäubungsmittel nach§ 9 in den Einrichtungen und Teil-\neinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes obliegt     4. in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung,\ndem jeweiligen behandelnden Arzt. Es sind Betäubungs-              in Krankenhäusern und Tierkliniken im Falle des Er-\nmittelbücher nach § 9 Abs. 1 Satz 3 zu führen.                     werbs auf Verschreibung, der Name und die Anschrift\n(4) Der Träger oder der Durchführende des Rettungs-             des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarz-\ndienstes hat einen Apotheker damit zu beauftragen, die             tes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes\nVerschreibungen über Betäubungsmittel zu beliefern und             oder Betäubungsmittelanforderungsscheines.\ndie Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen bzw.\n(3) Die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Be-\nTeileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes min-\ndestens halbjährlich insbesondere auf deren einwandfreie     stände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung\nder Bestände mit den geführten Nachweisen sind\nBeschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Auf-\nbewahrung zu überprüfen. Zur Beseitigung festgestellter      1. von dem Apotheker für die von ihm geleitete Apothe-\nMängel hat der beauftragte Apotheker dem Träger oder               ke,\nDurchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene\nFrist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach    2. von dem Tierarzt für die von ihm geleitete tierärztliche\n§ 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zustän-             Hausapotheke und\ndige Landesbehörde zu unterrichten.                          3. von dem in den §§ 2 bis 4 bezeichneten, verschrei-\nbungsberechtigten Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt für den\nPraxis- oder Stationsbedarf\n§9                              am Ende eines jeden Kalendermonats zu prüfen und,\nNachweis über den Verbleib und Bestand              sofern sich der Bestand geändert hat, durch Namenszei-\nchen und Prüfdatum zu bestätigen. Für den Fall, daß die\n(1) Über den Verbleib und den Bestand der Betäubungs-\nNachweisführung mittels elektronischer Datenverarbei-\nmittel\ntung erfolgt, ist die Prüfung auf der Grundlage zum Monats-\n1. der Apotheken,                                           ende angefertigter Ausdrucke durchzuführen.\n2. der tierärztlichen Hausapotheken,                            (4) Die Karteikarten, Betäubungsmittelbücher oder\n3. des ärztlichen,     zahnärztlichen  und   tierärztlichen EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind von den in\nPraxisbedarfs,                                          Absatz 3 Satz 1 genannten Personen oder in den von\ndiesen geleiteten Einrichtungen (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und\n4. des Stationsbedarfs der Krankenhäuser und Tierklini-\n§ 4 Abs. 4) drei Jahre, von der letzten Eintragung an\nken\ngerechnet, aufzubewahren. Bei einem Wechsel in der\nsind für jedes Betäubungsmittel unter Angabe der Be-         Leitung einer Einrichtung oder einer Krankenhausap?the-\nzeichnung, Darreichungsform und Gewichtsmenge, bei           ke haben die betreffenden Personen das Datum der Uber-\nhomöopathischen Zubereitungen anstelle der Gewichts-         gabe sowie den übergebenen Bestand zu vermerken und\nmenge der Verdünnungsgrad, des enthaltenen Betäu-            durch ihre Unterschrift zu bestätigen.\nbungsmittels fortlaufend Aufzeichnungen auf Karteikarten\nnach amtlichem Formblatt zu führen. Bestehen bei den in         (5) Die Karteikarten, die Betäubungsmittelbücher und\nNummer 4 genannten Einrichtungen Teileinheiten, sind die     die EDV-Ausdrucke nach Absatz 3 Satz 2 sind auf Verlan-\nAufzeichnungen in diesen zu führen. In Teileinheiten kön-    gen der nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelge-\nnen anstelle von Karteikarten auch Bücher mit fortlaufend    setzes zuständigen Landesbehörde einzusenden oder Be-\nnumerierten Seiten nach amtlichem Formblatt (Betäu-          auftragten dieser Behörde vorzulegen. In der Zwischenzeit\nbungsmittelbücher) verwendet werden. Die Aufzeichnung        sind vorläufige Aufzeichnungen vorzunehmen, die nach\nkann auch mittels elektronischer Datenverarbeitung erfol-    Rückgabe der Karteikarten und Betäubungsmittelbücher\ngen, sofern jederzeit der Ausdruck der gespeicherten An-     nachzutragen sind.","1644                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 10                             1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel für Pa-\nStraftaten                             tienten, den Praxisbedarf und Tiere nicht auf einem\nBetäubungsmittelrezept verschreibt,\nNach§ 29 Abs. 1 Nr. 11 des Betäubungsmittelgesetzes\nwird bestraft, wer                                           2. entgegen § 5 Abs. 3 für seine Verwendung bestimmte\nBetäubungsmittelrezepte, außer im Vertretungsfall,\n1. entgegen § 1 ein Betäubungsmittel nicht als Zuberei-          überträgt oder bei Aufgabe der Tätigkeit dem Bundes-\ntung verschreibt,\ngesundheitsamt nicht zurückgibt,\n2. a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, § 2 a Abs. 1 oder § 3\nAbs. 1 für einen Patienten,                          3. entgegen § 5 Abs. 4 Betäubungsmittelrezepte nicht\ngegen Entwendung sichert oder einen Verlust nicht\nb) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 , § 3 Abs. 2 Satz 1 oder      unverzüglich anzeigt,\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 für seinen Praxisbedarf oder\nc) entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 für ein Tier               4. entgegen§ 5 Abs. 5, § 6a Abs. 4 oder§ 7 Abs. 6 Satz 1\ndie dort bezeichneten Teile der Betäubungsmittelre-\nandere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel            zepte oder Betäubungsmittelanforderungsscheine\noder an einem Tage mehr als ein Betäubungsmittel             nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,\noder ein Betäubungsmittel über die festgesetzte\nHöchstmenge hinaus oder unter Nichteinhaltung son-       5. entgegen§§ 6, 6a Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Satz 2\nstiger Beschränkungen verschreibt,                          oder Abs. 4 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form\n3. entgegen § 2 Abs. 4, auch in Verbindung mit § Ba\nmacht,\nAbs. 1, § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 4\na) Betäubungsmittel für andere als die dort bezeichne-   6. entgegen§ 6a Abs. 2 Satz 4 keinen Nachweis über die\nten Einrichtungen,                                       Weitergabe von Betäubungsmittelanforderungsschei-\nnen führt oder\nb} andere als die dort bezeichneten Betäubungsmittel\noder                                                 7. einer Vorschrift des § 9 über die Führung von Auf-\nc} dort bezeichnete Betäubungsmittel unter Nichtein-        zeichnungen, deren Prüfung oder Aufbewahrung zu-\nhaltung der dort genannten Beschränkungen ver-          widerhandelt.\nschreibt oder\n4. entgegen § 8 Abs. 2 Betäubungsmittel für die Aus-                                      § 12\nrüstung von Kauffahrteischiffen verschreibt.\nFormblätter\nWer im Rahmen des Betriebes einer Apotheke Betäu-\nbungsmittel abgibt, ohne daß die in § 8 Abs. 3 bezeichne-      Das Bundesgesundheitsamt gibt die amtlichen Form-\nten Ausnahmen vorliegen, ist nach§ 29 Abs. 1 Nr. 1 des       blätter für die Verschreibung (Betäubungsmittelrezepte\nBetäubungsmittelgesetzes strafbar.                           und Betäubungsmittelanforderungsscheine) und für den\nNachweis des Verbleibens (Karteikarten und Betäu-\n§ 11                             bungsmittelbücher) heraus und macht sie im Bundesan-\nzeiger bekannt.\nOrdnungswidrigkeiten\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des\n§ 13\nBetäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig                                                               (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}