{"id":"bgbl1-1993-50-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":50,"date":"1993-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_50.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV)","law_date":"1993-09-15T00:00:00Z","page":1602,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["1602                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\n(Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung - MinöStV)\nVom 15. September 1993\n§ 23  Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl\nAuf Grund des§ 31 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150, 2185, 1993 1            § 24  Versteuerung durch Verwender\nS. 169) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des         § 25  Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl\n§ 31 Abs. 2 Nr. 3 bis 9, 11 und 12, Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 und\nAbs. 4 dieses Gesetzes sowie auf Grund des§ 212 Abs. 1          Zu § 14 des Gesetzes\nder Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613)\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                   § 26  Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung im Steuer-\ngebiet\n§ 27  Überführung in Zollverfahren\nInhaltsübersicht\nZu § 15 des Gesetzes\nZu den §§ 1 und 2 des Gesetzes                                  § 28  Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung in andere\nMitgliedstaaten\n§  1   Begriffsbestimmungen\n§ 29  Sicherheitsleistung\nZu den §§ 6 und 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a und b des           § 30  Bezug von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen\nGesetzes                                                              Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber\n§ 2    Mineralölherstellung                                     § 31  Berechtigte Empfänger\n§ 3    Abgrenzung                                               § 32   Erteilung und Erlöschen der Zulassung\n§ 4    Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis                       § 33   Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Mine-\nrqlöl unter Steueraussetzung, Steueraufsicht\n§ 5    Einrichtung des Mineralölherstellungsbetriebs\n§ 34   Beauftragte\n§ 6    Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\n§ 7    Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht                Zu den §§ 16 bis 18 und zu § 31 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\n§ 35  Versand von Mineralöl unter Steueraussetzung nach Ein-\nZu § 7 des Gesetzes\nfuhr\n§ 8    Mineralöllager, Voraussetzungen                          § 36   Ausfuhr von Mineralöl unter Steueraussetzung\n§ 9    Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis, Erteilung und Er-    § 37   Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\nlöschen der Erlaubnis\n§ 10   Einrichtung des Mineralöllagers                          Zu § 19 des Gesetzes\n§ 11   Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht\n§ 38   Anzeige und Zulassung\n§ 12   Lagerbehandlung\n§ 39   Beförderung\n§ 40   Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht\nZu § 8 des Gesetzes\n§ 13   Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager                          Zu § 21 des Gesetzes\n§ 41   Versandhandel\nZu§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und den§§ 9 bis 11 des\nGesetzes\nZu § 22 des Gesetzes\n§ 14    Entfernung und Entnahme von Mineralöl\n§ 42   Erdgasbezug\n§ 15   Anmeldung und Entrichtung der Steuer\n§ 43   Pflichten des Erdgasbeziehers, Steueraufsicht\n§ 16    Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nZu den§§ 23 und 31 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes\nZu den§§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 5, 6 Buchstabe c und\nNr. 9 Buchstabe e sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212       § 44   Anwendung von Zollvorschriften\nAbs. 1 der Abgabenordnung\nZu § 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung\n§ 17   Begriffsbestimmungen\n§ 18   Antrag auf Erlaubnis                                     § 45    Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitglied-\nstaaten\n§ 19    Erteilung der Erlaubnis\n§ 20    Erlöschen der Erlaubnis                                 Zu§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\n§ 21    Allgemeine Erlaubnis                                     § 46   Erlaß, Erstattung oder Vergütung beim Verbringen aus\n§ 22    Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht                 dem Steuergebiet","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                                                   1607\n§ 11                            gänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu\nfertigen.\nPflichten des Lagerinhabers,\nSteueraufsicht                               (8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehalt-\nlich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in\n(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das\n•  II           I     A     1                           Verbinduna mit & 9 anaeaebenen Verhältnissen sowie\nNr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                                                   1605\n3. eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeich-                (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt\nnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen;       1. durch Widerruf,\ndabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte\nMineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet wer-          2. durch Verzicht,\nden;                                                       3. durch Fristablauf,\n4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabri-        4. durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an\nkationsbuchführung;                                                  Dritte,\n5. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten        5. durch Tod des Herstellers,\nnach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-\nleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis\nnenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-\nerklärt hat;\nlaubnis erteilt worden ist,\n6. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den\n7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen\nGesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma\ndes Herstellers oder durch Ablehnung der Eröffnung\noder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-\nmangels Masse\nschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung\nvon Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulas-  im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die\nsung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des       folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.\nGesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19\nAbs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuer-            (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaub-\nbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist.                 nis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineral-\nölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen\nUnternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-          für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des\nregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug           Hauptzollamts erkennbar sind.\nvorzulegen.\n(4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-\nErben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter inner-\nler weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung\nhalb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\nFortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Er-\nderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn\nteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nbis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt\ndie Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor\n§5\nAblauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt\nEinrichtung                          festsetzt.\ndes Mineralölherstellungsbetriebs\n(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller\n(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muß so eingerichtet\ndies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das\nsein, daß die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nHauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-\nden Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnis-\nschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.\nse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann\nbesondere Anforderungen stellen, die im Interesse der\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen.                                                                        §7\n(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbe-                                 Pflichten des Herstellers,\ntrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen                                               Steueraufsicht\nzur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtun-\ngen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen                     (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das\nzulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-           Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nträchtigt werden.\n(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang\n(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, La-      an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstel-\ngerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl       lungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nbedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.                 führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nDer Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weite-\n(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs            re Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus\n(Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Be-        dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls\ntriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lager-        unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnach-\nstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen          lässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem\nentnehmen.                                                      Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen.\n§6                               Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulas-\nsen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs er-\nErteilung und Erlöschen der Erlaubnis\nlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\n.1.: ~.1.  ----~-1-~ r\"\"'\\ _ _ l.a:...----1!.!IL-~-.&.-11 .. . - - - L .• .-L. :_,1, :-•••-:1- ,,••• .,.","1604                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil      1\n4. das Gewinnen von Mineralöl                                 erhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet werden kann,\na) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung        sind\nvon Gewässern und in Wasseraufbereitungsanla-          1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Mineralöl,\ngen,                                                   2. Lagerstätten für die Rohstoffe und für Zwischen-, Fer-\nb) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der Luft bei der          tig- und Nebenerzeugnisse der Mineralölherstellung,\nVerladung von Mineralöl oder der Entgasung von             die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusam-\nTransportmitteln oder                                      menhängen,\nc) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung         3. Rohrleitungen, Pump- und Beheizungsanlagen, die mit\noder Altpapier,                                            den in den Nummern 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Anla-\ngen räumlich zusammenhängen und die dem Entladen\nwenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach\nund Verladen von Rohstoffen, Fertig-, Zwischen- und\nNummer 6 verwendet, abgegeben, aus dem Steuer-\nNebenerzeugnissen der Mineralölherstellung oder zu\ngebiet verbracht oder vernichtet wird,\nderen Beförderung zu den oder innerhalb der bezeich-\n5. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von               neten Anlagen dienen,\nMineralöl vor der ersten Verwendung,\n4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwäs-\n6. die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnit-             sern der Mineralölherstellung,\nte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das\n5. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewinnung,\nGewinnen in anderer Weise sowie das Aufarbeiten des\ndie mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusam-\ngewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl\nmenhängen, soweit sie Energie zum Verbrauch im\na) nur im Betrieb selbst zu einem steuerbegünstigten          Mineralölherstellungsbetrieb abgeben; wird in den An-\nZweck verwendet oder mit Bewilligung des Haupt-            lagen Energie aus Mineralöl und anderen Stoffen ge-\nzollamts zu steuerbegünstigten Zwecken abgege-             wonnen und den Verbrauchstellen über ein einheit-\nben oder                                                   liches Leitungssystem zugeleitet, gilt die Energie aus\nb) unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmig-       Mineralöl in dem Umfang als zum Verbrauch im Mine-\nte Sammelstelle an ein Steuerlager abgegeben oder          ralölherstellungsbetrieb abgegeben, in dem dort Ener-\naus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet             gie zur Aufrechterhaltung des Betriebs verbraucht\nwird.                                                      wird.\n(2) Mineralöl, das nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gewonnen\nund zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder ab-                                        §4\ngegeben wird, ist steuerfrei. Der Verwender oder der Ab-                 Anmeldung und Antrag auf Erlaubnis\ngebende hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die\nVerwendung oder die Abgabe des Mineralöls Anschrei-              (1) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung herstellen\nbungen zu führen und sie den mit der Steueraufsicht           will, hat vor der Eröffnung des Betriebs zusammen mit dem\nbetrauten Amtsträgern oder dem Hauptzollamt vorzule-          Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des\ngen. Das Hauptzollamt kann weitere Überwachungsmaß-           Gesetzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorge-\nnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuer-           schriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem Hauptzoll-\nbelange erforderlich erscheinen.                              amt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerich-\ntet werden soll. Darin sind Name, Geschäftssitz (§ 23\nAbs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des\n§3                               Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des\nAntragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der\nAbgrenzung\nsonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen,\n(1) Mineralölherstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes     Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter sowie\nist auch ein Betrieb, in dem Mineralöl im Rahmen eines        die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhan-\nbesonderen Zollverkehrs oder eines Freigutverkehrs her-       den - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a des\ngestellt wird.                                                Umsatzsteuergesetzes) anzugeben. Jedem der beiden\nStücke sind beizufügen:\n(2) Mineralölherstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes,\nin dem nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur        1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der La-\nAufrechterhaltung des Betriebs steuerfrei verwendet wer-           gerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbin-\nden kann, ist ein Betrieb, in dem                                  dung stehenden oder an sie angrenzenden Räume mit\nLage- und Rohrleitungsplan;\n1. Kraftstoffe,\n2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständ-\n2. Heizstoffe oder                                                 lich zu beschreiben\n3. andere Mineralöle als Kraft- oder Heizstoffe, aus-              a) das Herstellungsverfahren,\ngenommen Mineralöle der Position 271 o mit einem\nGehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien             b) die zu bearbeitenden Rohstoffe,\nunter 95 Gewichtshundertteilen und Mineralöle der              c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung\nPositionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten                    der für die Steuer maßgebenden Merkmale,\nNomenklatur,\nd) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.\nhergestellt werden.\nDie Betriebserklärung ist durch eine· schematische Dar-\n(3) Teile des Mineralölherstellungsbetriebs, in denen           stellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis\nnach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes Mineralöl zur Aufrecht-          erforderlich ist;","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                 1605\n3. eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeich-          (2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt\nnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen;     1. durch Widerruf,\ndabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte\nMineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet wer-       2. durch Verzicht,\nden;                                                     3. durch Fristablauf,\n4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabri-      4. durch Übergabe des Mineralölherstellungsbetriebs an\nkationsbuchführung;                                           Dritte,\n5. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten      5. durch Tod des Herstellers,\nnach§ 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-\nleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis\nnenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-\nerklärt hat;\nlaubnis erteilt worden ist,\n6. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den\n7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen\nGesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma\ndes Herstellers oder durch Ablehnung der Eröffnung\noder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-\nmangels Masse\nschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung\nvon Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulas- im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die\nsung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des      folgenden Absätze nichts anderes bestimmen.\nGesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19\nAbs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuer-       (3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Erlaub-\nbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist.                nis eine angemessene Frist für die Räumung des Mineral-\nölherstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen\nUnternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-         für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des\nregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug         Hauptzollamts erkennbar sind.\nvorzulegen.\n(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-       (4) Beantragen in Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 bis 7 die\nler weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung         Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter inner-\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-       halb eines Monats nach dem maßgebenden Ereignis die\nderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn      Fortführung des Mineralölherstellungsbetriebs bis zur Er-\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.        teilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwerber oder\nbis zur Abwicklung des Mineralölherstellungsbetriebs, gilt\n§5                               die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt nicht vor\nAblauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt\nEinrichtung                          festsetzt.\ndes Mineralölherstellungsbetriebs\n(5) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Hersteller\n(1) Der Mineralölherstellungsbetrieb muß so eingerichtet\ndies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das\nsein, daß die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nHauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-\nden Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnis-\nschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.\nse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann\nbesondere Anforderungen stellen, die im Interesse der\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen.\nf7\n(2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralölherstellungsbe-                     Pflichten des Herstellers,\ntrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen                                Steueraufsicht\nzur Entnahme von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtun-\ngen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen               (1) Der Hersteller hat ein Belegheft zu führen. Das\nzulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-         Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nträchtigt werden.\n(2) Der Hersteller hat über den Zugang und den Abgang\n(3) Die Lagerstätten für Mineralöl (Räume, Gefäße, La-     an Mineralölen und anderen Stoffen ein Mineralölherstel-\ngerplätze) und die Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl     lungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nbedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.                führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nDer Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weite-\n(4) Der Inhaber des Mineralölherstellungsbetriebs          re Anschreibungen zu führen und Art und Menge des aus\n(Hersteller) darf Mineralöl nur in den angemeldeten Be-       dem Mineralölherstellungsbetrieb entfernten Mineralöls\ntriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lager-      unter Angabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnach-\nstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen        lässe und der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem\nentnehmen.                                                    Hauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen.\n§6                               Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibungen zulas-\nErteilung und Erlöschen der Erlaubnis              sen oder die Führung des Mineralölherstellungsbuchs er-\nlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis und tigt werden. Das Mineralölherstellungsbuch ist jeweils für\nstellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsbe-       ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des\nrechtigung nach den §§ 14 bis 16 des Gesetzes aus. Das        folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3\nHauptzollamt kann die Erlaubnis schon vor Abschluß einer      und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Hersteller\nPrüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der     hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abge-\nSteuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.     schlossene Mineralölherstellungsbuch abzuliefern.","1606                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts        (10) Die Erben haben den Tod des Herstellers, die\ndiesem Zusammenstellungen über die Abgabe von                 Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Herstel-\nsteuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum       ler und der Konkursverwalter haben die Eröffnung des\n15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1,        Konkursverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und§ 4 Abs. 2 des      schriftlich anzuzeigen.\nGesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Haupt-\nzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr          (11) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt die Einstellung\ndes Betriebs unverzüglich, die Wiederaufnahme des Be-\nzu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten\nZwecken abgegeben hat.                                       triebs mindestens eine Woche vorher anzuzeigen.\n(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Be-\nstand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzunehmen\nund ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzoll-      Zu § 7 des Gesetzes\namt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnah-\nme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.                                       §8\nDer Hersteller hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme\ndem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das\nMineralöllager, Voraussetzungen\nHauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die           (1) Als Mineralöllager kann unter den Voraussetzungen\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die        nach § 7 des Gesetzes auch das Lager eines Verteilers\nmit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der     zugelassen werden, dem die Verteilung zur bleibenden\nBestandsaufnahme teilnehmen.                                  Zollgutverwendung oder zur Freigutverwendung und das\nVermischen von Zollgut mit Freigut nach § 55 Abs. 10 des\n(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöl-\nherstellungsbetrieb die Bestände an Mineralölen und an-       Zollgesetzes oder von Freigut in der Freigutverwendung\nmit anderem Freigut nach Artikel 4 der Verordnung (EWG)\nderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Herstel-\nNr. 4139/87 der Kommission vom 9; Dezember 1987 zur\nler das Mineralölherstellungsbuch oder die an seiner Stelle\n·zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Ver-         Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung be-\nstimmter Erdölerzeugnisse zur abgabenbegünstigten Ein-\nlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorge-\nschriebenem Vordruck anzumelden. Der Hersteller hat auf       fuhr auf Grund ihrer besonderen Verwendung (ABI. EG\nNr. L 387 S. 70, berichtigt im ABI. EG 1988 Nr. L 157 S. 36)\nVerlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit\nbewilligt worden ist.\ndenen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die\nBestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.                   (2) Ein Mineralöllager wird nicht erlaubt für die Lagerung\nvon Mineralölen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes\n. (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\nallein zur Versorgung von Verwendern (§ 17 Abs. 8).\nnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-\nralölen und von Stoffen, die zu ihrer Herstellung bestimmt\nsind oder als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anfal-\n§9\nlen, zur Untersuchung entnehmen.\nAnmeldung und Antrag auf Erlaubnis,\n(7) Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts                Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\ndiesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvorgänge\nschriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu ferti-          Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, hat\ngen.                                                          beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 des\nGesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinnge-\n(8) Der Hersteller hat dem Hauptzollamt vorbehaltlich\nmäß.\ndes Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 angegebenen\nVerhältnissen sowie Überschuldung, drohende oder ein-\ngetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und                                     § 10\nStellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüg-                      Einrichtung des Mineralöllagers\nlich schriftlich anzuzeigen.\n(1) Die Lagerstätten eines Mineralöllagers müssen so\n(9) Beabsichtigt der Hersteller, die angemeldeten Räu-     beschaffen sein, daß Mineralöle verschiedener Art vonein-\nme, Anlagen, Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der     ander getrennt und übersichtlich gelagert werden können.\nBetriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern,\nhat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche               (2) Lagertanks für Mineralöl im Mineralöllager müssen\nvorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die    eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme\nÄnderung erst durchführen, wenn das Hauptzollamt zuge-        von Mineralöl mit geeichten Meßeinrichtungen versehen\nstimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die          sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn\nAnzeige verzichten, wenn die Änderung auf andere Weise        die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\njederzeit erkennbar ist und der Hersteller sich verpflichtet,    (3) Die Lagerstätten für Mineralöl (§ 5 Abs. 3) und die\ndie Änderung unverzüglich rückgängig zu machen, wenn          Zapfstellen zur Entnahme von Mineralöl bedürfen der Zu-\ndie nachträgliche Zustimmung des Hauptzollamts nicht           lassung durch das Hauptzollamt. Der Inhaber des\nerteilt wird. Das Hauptzollamt kann den Verzicht außer-        Mineralöllagers (Lagerinhaber) hat die zugelassenen La-\ndem davon abhängig machen, daß über die An- und Ab-            gerstätten durch Tafeln mit der Aufschrift „Mineralöllager\"\nmeldung von Lagerstätten oder Lagerbehältern besondere\nzu kennzeichnen.\nAnschreibungen oder Verzeichnisse geführt werden. Der\nHersteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Unter-         (4) Der Lagerinhaber darf Mineralöl nur in den zugelas-\nlagen nach§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen,     senen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen\nwenn sie unübersichtlich geworden sind.                        Zapfstellen entnehmen.","Nr. 50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                               1607\n§ 11                              gänge schriftlich anzumelden und Zwischenabschlüsse zu\nPflichten des Lagerinhabers,                  fertigen.\nSteueraufsicht                            (8) Der Lagerinhaber hat dem Hauptzollamt vorbehalt-\n(1) Der Lagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das      lich des Absatzes 9 Änderungen in den nach § 4 Abs. 1 in\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.                   yerbindung mit § 9 angegebenen Verhältnissen sowie\nUberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsun-\n(2) Der Lagerinhaber hat über den Zugang und den           fähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Konkurs-\nAbgang an Mineralölen und anderen Stoffen, die zum           oder Vergleichsantrags unverzüglich schriftlich anzuzei-\nVermischen mit Mineralöl in das Mineralöllager aufgenom-      gen.\nmen werden (§ 12 Abs. 1), ein Mineralöllagerbuch nach\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Haupt-          (9) Beabsichtigt der Lagerinhaber, die angemeldeten\nzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Lagerinhaber       Lagerstätten und Zapfstellen oder die in der Betriebserklä-\nhat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschrei-        rung dargestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem\nbungen zu führen und Art und Menge des aus dem Mine-          Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich in\nralöllager entfernten Mineralöls unter Angabe der Ver-        zwei Stücken anzuzeigen. Er darf die Änderung erst\nkaufspreise, gewährter Preisnachlässe und der Liefe-          durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das\nrungs- und Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am            Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten,\nTag nach der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt          wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkennbar\nkann einfachere Anschreibungen zulassen oder die Füh-         ist und der Lagerinhaber sich verpflichtet, die Änderungen\nrung des Mineralöllagerbuchs erlassen, wenn die Steuer-       unverzüglich rückgängig zu machen, wenn die nachträgli-\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineral-     che Zustimmung cfes Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das\nöllagerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen,       Hauptzollamt kann den Verzicht außerdem davon abhän-\nspätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzu-           gig machen, daß über die An- und Abmeldung von Lager-\nschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenord-         stätten oder Lagerbehältern besondere Anschreibungen\nnung aufzubewahren. Der Lagerinhaber hat auf Verlangen        oder Verzeichnisse geführt werden. Der Lagerinhaber hat\ndes Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöl-        auf Verlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach§ 4\nlagerbuch abzuliefern.                                        Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit § 9 neu zu\nerstellen, wenn sie unübersichtlich geworden sind.\n(3) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzoll-\namts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von                (10) Die Erben haben den Tod des Lagerinhabers, die\nsteuerbegünstigtem Mineralöl vorzulegen. Er hat bis zum       Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Lager-\n15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 inhaber und der Konkursverwalter haben die Eröffnung\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des            des Konkursverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unver-\nGesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Haupt-          züglich schriftlich anzuzeigen.\nzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kaleriderjahr\nzu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten\n§ 12\nZwecken abgegeben hat.\nLagerbehandlung\n(4) Der Lagerinhaber hat einmal im Kalenderjahr den\nBestand an Mineralölen und anderen Stoffen aufzuneh-              (1) Mineralöle dürfen im Mineralöllager miteinander oder\nmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Haupt-       mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Gemisch\nzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsauf-         ein Mineralöl ist.\nnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumel-\nden. Der Lagerinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsauf-          (2) Mineralöl darf im Mineralöllager umgepackt, umge-\nnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzei-            füllt und in jeder anderen Weise behandelt werden, die es\ngen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten,        vor Schaden durch die Lagerung schützen soll. Das\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt           Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zulassen, wenn\nwerden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger       die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nkönnen an der Bestandsaufnahme teilnehmen.\n(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Mineralöl-\nlager die Bestände an Mineralölen und anderen Stoffen         Zu § 8 des Gesetzes\namtlich festzustellen. Dazu hat der Lagerinhaber das Mi-\nneralöllagerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen\nAnschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des                                          § 13\nHauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebe-                      Gasgewinnungsbetriebe, Gaslager\nnem Vordruck anzumelden. Der Lagerinhaber hat auf Ver-\nlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit              (1) Wer Erdgas herstellen oder unter Tage lagern will,\ndenen er handelt, die er lagert oder verbraucht, in die       hat beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des\nBestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.                Gesetzes zu beantragen. Die §§ 4 und 6 gelten sinnge-\nmäß.\n(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\nnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-         (2) Für die Abgrenzung und die Einrichtung des Gasge-\nralölen und anderen im Mineralöllager befindlichen Er-        winnungsbetriebs sowie für die Pflichten des Inhabers des\nzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.                        Gasgewinnungsbetriebs gelten die §§ 3, 5 und 7, für die\nEinrichtung des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des\n(7) Der Lagerinhaber hat auf Verlangen des Hauptzoll-      Gaslagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 1O bis\namts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor-      12 sinngemäß.","1608                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nZu § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und den §§ 9               7. Mineralöl längere Zeit unter Einstandspreisen mit Ver-\nbis 11 des Gesetzes                                                  lust ohne begründete Aussicht auf Ausgleich des Ver-\nlustes, insbesondere unter Absatzausweitung verkau-\n§ 14                                  fen,\nEntfernung und Entnahme von Mineralöl                  8. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder\nfortlaufend Mineralöl eines Dritten in erheblichem Um-\nMineralöl gilt als aus dem Steuerlager, dem Gasgewin-             fang herstellen oder lagern, ohne für den Eingang der\nnungsbetrieb oder dem Gaslager entfernt oder als inner-              zur Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel gesi-\nhalb des Lagers oder Betriebs entnommen, sobald es aus               chert zu sein,\nden zugelassenen Lagerstätten oder an den zugelassenen           9. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder\nZapfstellen entnommen ist. Verliert ein Betrieb die Eigen-\n-verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen\nschaft als Steuerlager, Gasgewinnungsbetrieb oder Gas-\noder\nlager, gilt alles Mineralöl, das sich in dem Lager oder\nBetrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus dem Lager        10. Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens\noder Betrieb entfernt.                                                oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die Mine-\nralölsteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt haben,\n§ 15                                  vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkürzung betei-\nligt waren, die nach den im Einzelfall vorliegenden\nAnmeldung und Entrichtung der Steuer                      tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahrscheinlichkeit\n( 1) Für die Steueranmeldung ist der amtlich vorgeschrie-         Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat sind, oder\nbene Vordruck zu verwenden.                                           die in einen Fall von Zahlungsunfähigkeit verwickelt\nsind oder waren, auf Grund dessen Mineralölsteuer\n(2) Der Steuerschuldner hat den Gesamtbetrag der                   nicht in voller Höhe vereinnahmt werden konnte.\nSteuer in der Steueranmeldung auf zehn Deutsche Pfen-\nnig abzurunden.\nZu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 5, 6\n(3) Der Steuerschuldner hat die in der Anmeldung er-         Buchstabe c und Nr. 9 Buchstabe e sowie zu§ 32\nrechnete Steuer ohne Anforderung spätestens am Fällig-          des Gesetzes und zu§ 212 Abs. 1 der Abgabenord-\nkeitstag zu zahlen.\nnung\n§ 16                                                           § 17\nAnzeichen für eine Gefährdung der Steuer                                  Begriffsbestimmungen\nAls Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach § 6           (1) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im Sinne\nAbs. 2 des Gesetzes, § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 3        des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Anlagen zur\ndes Gesetzes und § 11 Abs. 2 des Gesetzes ist insbeson-         Stromerzeugung, die regelmäßig nicht länger als 1 200\ndere anzusehen, wenn Hersteller, Lagerinhaber, Inhaber          Stunden im Jahr betrieben werden.\nvon Gasgewinnungsbetrieben oder Gaslagern\n(2) Entlösungsgase im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\n1. Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließlich    des Gesetzes sind Gase, die verfahrensbedingt bei der\nder Herkunft des Betriebskapitals verweigern, die Prü-   Erdöl- und Erdgasgewinnung in Mengen von nicht mehr\nfung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen oder die für   als 500 Kubikmeter je Stunde anfallen.\ndie Prüfung erforderlichen -Bilanzen, Inventare, Bücher\nund Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht      (3) Das Gewinnen von Mineralöl bei der Verwendung\nmit richtigem Inhalt vorlegen,                           von Mineralöl, das nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nsteuerbegünstigt ist, ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 1 Mine-\n2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder§ 11 Abs. 2 Satz 2\nralölherstellung.\ndie Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht\nrechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise        (4) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung\nanzeigen, sofern nicht ein offenkundiges Versehen        von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne\nvorliegt,                                                des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.\n3. zur Zahlung fälliger Mineralölsteuer nicht oder nur           (5) Schiffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes\nteilweise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen        sind nicht\nlassen,\n1. Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von\n4. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240             Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunterneh-\nAbs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf             men und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,\ngezahlt haben,\n2. schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Ge-\n5. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben ent-             treideheber,\nrichten lassen, ohne daß sie Ansprüche auf die Zah-\nlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich be-      3. Wasserfahrzeuge, die\ngründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen kön-              a) zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie\nnen,                                                              Schiffe von Yacht-, Navigations-, Tauch- und ande-\n6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten                   ren Wassersportschulen,\nhaben und zugleich Mineralöl an andere Abnehmer              b) zur Ausübung des Wassersports einem Dritten\nauf Kredit liefern, ohne daß der Zahlungseingang ge-              überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von\nsichert ist,                                                      wem sie geführt werden.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                1609\n(6) Eine Untersuchung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des          öls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn\nGesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-              Mineralöl nach § 24 ermäßigt versteuert oder eine\ntechnische Prüfung.                                                 Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 und 48 in\n(7) Verteiler im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer            Anspruch genommen wird;\nMineralöle an andere für steuerbegünstigte Zwecke abge-         4. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten\nben will.                                                           nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-\n(8) Verwender im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer            leiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis\nMineralöle für steuerbegünstigte Zwecke verwenden will.             erklärt hat;\n(9) Drittland im Sinne des § 12 des Gesetzes ist jedes       5. von den in§ 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten\nGebiet, das nicht zum EG-Verbrauchsteuergebiet (§ 36                Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen\nAbs. 1) gehört.                                                     a) die Genehmigung einschließlich Beiblätter als Luft-\n( 10) Lieferer im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist,            fahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz,\nwer als Inhaber eines Steuerlagers steuerbegünstigtes                   alle nachträglichen Änderungen und auf das Unter-\nMineralöl an Erlaubnisinhaber abgibt.                                   nehmen bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehör-\nde sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,\n(11) Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls wird\nnicht erlaubt, wenn es neben einem begünstigten Zweck              b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luft-\nauch einen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des                  fahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und\nGesetzes von der Begünstigung ausgeschlossenen Zweck                    Kennzeichen, ausschließlich für steuerbegünstigte\nerfüllt, es sei denn, das Mineralöl soll in einem einheitli-            Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes einge-\nchen Verwendungsvorgang in erster Linie zu begünstigten                 setzt werden sollen, sowie\nZwecken dienen oder wird bei zusammenhängenden Ver-                c) die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.\nwendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer\nUnternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-\nMaschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwen-\nregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Haupt-\ndet. Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls ist jedoch\nzollamts einen Registerauszug vorzulegen.\nunzulässig, wenn das Mineralöl zugleich in Verbrennungs-\nmotoren als Kraftstoff verwendet wird.                            (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-\namts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die\n(12) Die Verwendung steuerbefreiter Mineralöle als Luft-\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann Angaben\nfahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen erlaubt, die\nerlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten,\nausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4\ndie nach Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralöl-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden.\nempfangslager bedarf der Zulassung durch das Haupt-\nzollamt.\n§ 18\n(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mine-\nAntrag auf Erlaubnis                       ralöl aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaub-\n(1) Wer steuerbegünstigtes Mineralöl nach§ 3, § 4 oder      nis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht\n§ 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen       allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stücken bei dem für\nwill, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes,   ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.\nsoweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21 ), bei dem Haupt-\nzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder                                        § 19\nverteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung                         Erteilung der Erlaubnis\noder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk\nder Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat zu          (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach\nbeantragen.                                               '    § 18 Abs. 1 oder 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt\neinen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechti-\n(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen.  gung aus. Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet\nDarin sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im      werden.\nGesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem\nauch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle\nHauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Er-\ngehandelt, gelagert oder verwendet werden. Jedem der\nlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder Vertei-\nbeiden Stücke sind beizufügen\nlung von steuerbegünstigtem Mineralöl eingestellt wird.\n1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und\n(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnis-\nder mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie\ninhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.\nangrenzenden Räume sowie ein Plan der Betriebs-\nDas Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnis-\nanlage, in dem die Lagerstätte für das Mineralöl (Mine-\nschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.\nralölempfangslager) kenntlich gemacht ist;\n2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des                                          § 20\nMineralöls genau beschrieben ist; darin ist anzugeben,\nErlöschen der Erlaubnis\nob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes\nMineralöl weiter verwendet werden soll, sowie ob bei         (1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt\nder Verwendung Mineralöl gewonnen oder wieder-\ngewonnen wird und wie es verwendet werden soll;           1. durch Widerruf,\n3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen-           2. durch Verzicht,\ndung oder Verteilung des steuerbegünstigten Mineral-      3. durch Fristablauf,","1610                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\n4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte,                       lager und in den Räumen, in denen steuerbegünstigtes\nMineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Be-\n5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,\nkanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-          druck auszuhängen, in denen die zugelassene Verwen-\nnenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Er-      dung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer\nlaubnis erteilt worden ist,                                nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. Das\n7. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen              Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulas-\ndes Erlaubnisinhabers oder durch Ablehnung der Eröff-      sen.\nnung mangels Masse                                            (2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die            Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\nAbsätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.\n(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch\n(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7      nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das\ndie Erben, die Liquidatoren oder der Konkursverwalter           Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaub-\ninnerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Er-             nisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere\neignis die Fortführung des Betriebs bis zu seinem endgülti-     Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es\ngen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur             erfordern. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwen-\nAbwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechts-     dungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder be-\nnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Ab-          sondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelan-\nsatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemesse-     ge dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mineralölherstel-\nnen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1       ler, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbegünstigt\nbleibt unberührt.                                               verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im\n(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5      Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben\nder neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Mona-        auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstel-\nten nach dem maßgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis,          lungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbegünstig-\ngilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragstel-     ten Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen.\nler entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der    (4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate\nRechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1          nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen und nach\nNr. 1 bleibt unberührt.                                         § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.\n(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-         Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaub-           amts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch ab-\nnis, gilt dies als Verzicht nach Absatz 1 Nr. 2.                zuliefern.\n(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der       (5) Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden\nFrist vorhandener Bestand an Mineralöl noch aufge-              Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nbraucht werden, kann dafür das Hauptzollamt die Gültig-         bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes ge-\nkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlän-          nannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt an-\ngern.                                                           zumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben      1. als Verwender bezogen oder\nder Erlaubnisinhaber den Verzicht, der neue Inhaber die         2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten\nÜbergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnis-              steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder\ninhabers, die Liquidatoren und der Konkursverwalter je-\nweils die Eröffnung des Konkurses oder die Ablehnung der         3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet\nEröffnung des Konkurses dem Hauptzollamt unverzüglich                verbracht\nschriftlich anzuzeigen.                                          hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.\n§ 21                                 (6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den\nAllgemeine Erlaubnis                        Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen aufzunehmen\nund ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzoll-\n(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis        amt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnah-\nwerden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung           me mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.\ndie Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstig-           Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsauf-\ntem Mineralöl sowie das Verbringen von steuerbegünstig-         nahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzei-\ntem Mineralöl aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.            gen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme,\n(2) Die Berechtigung, steuerbegünstigtes Mineralöl auf       die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die\nGrund einer allgemeinen Erlaubnis zu verwenden, zu ver-          Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die\nteilen oder aus dem Steuergebiet zu verbringen, erlischt         mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der\ndurch Widerruf auf Grund des § 12 Satz 3 des Geset-              Bestandsaufnahme teilnehmen.\nzes.                                                               (7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände\n§ 22                               amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das\nVerwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen\nPflichten des Erlaubnisinhabers,\nAnschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des\nSteueraufsicht\nHauptzollamts die Bestände mit amtiich vorgeschriebe-\n(1) Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem         ne:-n Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf\nbesonderen Raum unterzubringen. Im Mineralölempfangs-            Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                1611\ndenen er handelt oder die er verwendet, in die Bestands-        (3) Der Versender hat das nach Absatz 1 oder 2 abgege-\naufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.                       bene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-,\n-lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuer-\n(8) Treten Verluste an steuerbegünstigtem Mineralöl ein,\ndie die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste über-       lichen Anschreibungen einzutragen.\nsteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt          (4) Der Versender darf steuerbegünstigtes Mineralöl nur\nunverzüglich anzuzeigen.                                      übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gülti-\nger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder späte-\n(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\nstens bei der Übergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschäf-\nnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-\nten über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler),\nralölen und von den steuerbegünstigt hergestellten Er-~\nzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.                       die das Mineralöl nicht selbst in Besitz nehmen (Strek-\nkengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnis-\n(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Ände-      scheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender,\nrungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse        wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaub-  des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten\nnisinhaber Mineralöl nach § 24, hat er dem Hauptzollamt      Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfän-\naußerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene           gers vorliegt.\nZahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung\ndes Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich schrift-        (5) Soll Mineralöl im Anschluß an die Einfuhr, an einen\nlich anzuzeigen.                                             besonderen Zollverkehr oder einen Freigutverkehr in den\nBetrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der\n(11) Die Absätze 1 bis 7 und 10 gelten nicht für den      Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu\nInhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zuständige          beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit\nHauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen               die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein\nanordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange er-       beizufügen.\nforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen,\ndaß                                                              (6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zustän-\ndige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Er-\n1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug,     laubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es das Mine-\ndie Verwendung und die Abgabe des steuerbegünstig-      ralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versen-\nten Mineralöls Anschreibungen führt und sie dem         dungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nHauptzollamt vorlegt und                                druck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu\n2. die Bestände amtlich festzustellen sind.                  leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des\nHauptzollamts gefährdet erscheinen. Das für die Zollbe-\nhandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere An-\n§ 23                            meldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten,\nBezug und Abgabe                        wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nvon steuerbegünstigtem Mineralöl                werden.\n(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl aus einem               (7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerbegünstigtes Mine-\nSteuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der     ralöl, das er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das\nInhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vor-         Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen\nbehaltlich des Absatzes 2 die einzelnen Lieferungen durch    Anschreibungen einzutragen. Mit der Inbesitznahme 'gilt\nEmpfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zu-            das Mineralöl als in den Betrieb aufgenommen.\nlassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versand-            (8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das\npapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift        steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem\ndes Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zu-         gleichartigem Mineralöl gelagert wird, wenn dafür ein Be-\nstand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung ent-        dürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und\nhalten.                                                      Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in die-\n(2) Wird Mineralöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des       sem Fall so behandelt, als ob die Mineralöle getrennt\nGesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abge-      gehalten worden wären. Das entnommene Mineralöl wird\ngeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist,     je nach der Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der\nhat es der Versender mit einer Versendungsanmeldung          Gemischanteile stammend behandelt.\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich\n(9) Für die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl\ndem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzu-\ngelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.\nmelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich\nvorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zu-             (10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mine-\nlassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen          ralöl in ein Drittland ausführen will, hat das in Artikel 2\nAngaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwi-          Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung\nschen demselben Versender und Empfänger kann das             (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember\nHauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats      1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Be-\nin einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle     förderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich\nzugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt                bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmit-\nwerden. Bei Versendungen zwischen Betriebstätten des-        gliedstaats befinden (ABI. EG Nr. L 369 S. 17), genannte\nselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die            Versandpapier (vereinfachtes Begleitdokument) auszufer-\nÜbersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten,            tigen. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt          der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.\nwerden.                                                      Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handels-","1612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis       1 . unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte\nauf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfach-           Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder\nten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stel-   2. an andere Personen abgeben.\nle mit dem Aufdruck „Vereinfachtes Begleitdokument (ver-\nbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen       Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.\nKontrollzwecken\" versehen sind. Der Beförderer hat das          (18) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9\nvereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des          und 16 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen\nMineralöls mitzuführen.                                       Erlaubnis.\n(11) Wird das Mineralöl von einer Eisenbahn- oder Post-\nverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen                                      § 24\neines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung                       Versteuerung durch Verwender\naus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das\nMineralöl mit der Bestätigung der Übernahme als ausge-           (1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen mit\nführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge ge-         der Erteilung der förmlichen Einzelerlaubnis zulassen, daß\nändert, daß eine Beförderung, die außerhalb des EG-Ver-       Verwender, die aus einer Transportleitung für steuerbefrei-\nbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Ge-        tes Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3\nbiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszoll- Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes\nstelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung          als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das\n(EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November             Gas unversteuert beziehen. In diesem Fall gilt für die\n1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161,       Entstehung der Steuer, soweit die Begünstigung in einer\n182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des              Steuerermäßigung besteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 des Geset-\nRates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften         zes sinngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinha-\nhinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie     ber.\nder Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft               (2) Der Steuerschuldner hat für das Gas, für das die\nverbracht ~~rden, ABI. EG Nr. L 326 S. 11 - ) die Zustim-     Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt spätestens bis\nmung zur Anderung (Artikel 9 Abs. 2 der vorgenannten          zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung\nVerordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Mineral-     nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und\nöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuer-          darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-\nlich erfaßt wird.                                             dung).\n(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Falle des Absatzes 11        (3) §, 11 Abs. 1 des Gesetzes und § 15 gelten sinn-\nden Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut         gemäß.\nsichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt\" als verbrauch-\nsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein                                  § 25\nEisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amt-              Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl\nlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das\nBuch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der            (1) Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nSendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle           genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende\ndes Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs an-        Stoffe enthält, darf steuerfrei ·nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des\ndere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange          Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgege-\ndadurch nicht gefährdet werden.                               ben, mitgeführt und verwendet werden. Betriebe, die Schif-\n( 13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf       fe gewerbsmäßig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit\nAntrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder 11 frei-         Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts gekennzeich-\nstellen, wenn das Mineralöl unmittelbar ausgeführt wird       netes und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinander\nund die Ausfuhr des Mineralöls nach dem Ermessen des          mischen, wenn das Gemisch aus den Behältern aus-\nHauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.          schließlich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben\nwird. Das Hauptzollamt .kann zur Sicherung der Steuer-\n(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-       belange besondere Auflagen erteilen.\nwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle oder        (2) Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nMineralöle, deren Verwendung, Verteilung oder verbrin-        genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit Bewilli-\ngen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter         gung des Bundesministeriums der Finanzen für den ein-\nVerzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder 11 aus-        zelnen Fall oder für gleichartige Fälle als Kraftstoff für nicht\ngeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht          ortsfeste Notstromaggregate verwendet werden, die für\nbeeinträchtigt werden.                                        die Energieversorgung öffentlicher Einrichtungen in Kri-\nsenfällen bestimmt sind. Die Bewilligung wird nur erteilt,\n(15) Für das Verbringen von steuerbegünstigtem Mine-       wenn die als Kraftstoff verwendeten Mengen festgestellt\nralöl zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten       werden können. Das Bundesministerium der Finanzen\ndurch Erlaubnisinhaber gelten Absatz 10 Satz 1, 3 und 4       kann die Bewilligung für den einzelnen Fall oder für gleich-\nund Absatz 14 sinngemäß.                                      artige Fälle den örtlich zuständigen Hauptzollämtern über-\n(16) Der Erlaubnisinhaber hat das nach den Absät-          tragen.\nzen 10 bis 15 aus dem Steuergebiet verbrachte Mineralöl          (3) Für das in einem Monat nach Absatz 1 oder 2\nunverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner        verwendete Gasöl hat der Verwender dem örtlich zuständi-\nStelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen.               gen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des folgenden Monats\n(17) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte       eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nMineralöl an den Versender oder Verteiler zurückgeben         druck abzugeben und darin die Steuer mit dem Unter-\noder es nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts                   schiedsbetrag der Steuersätze nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                             1613\nGesetzes und nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes      sie als Beleg zu seinen Anschreibungen zu nehmen. Das\nselbst zu berechnen (Steueranmeldung). § 11 des Geset-       für den Inhaber des Zollverfahrens zuständige Hauptzoll-\nzes und § 15 gelten sinngemäß.                              amt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulassen\noder auf die Anmeldung und die Gestellung verzichten,\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nZu § 14 des Gesetzes                                        werden. Es kann die Zulassung von Verfahrensverein-\nfachungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden.\n§ 26\nVersand von Mineralöl\nunter Steueraussetzung Im Steuergebiet\nZu § 15 des Gesetzes\n(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem\nSteuerlager an ein anderes Steuerlager im Steuergebiet                                   § 28\nabgegeben, hat es der Versender mit einer Versendungs-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck un-                           Versand von Mineralöl\nverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzoll-                       unter Steueraussetzung\namt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des                          In andere Mitgliedstaaten\namtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmel-          (1) Soll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Steuer-\ndung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgese-       lager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in\nhenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen        einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der\nzwischen demselben Versender und Empfänger kann das         Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92\nHauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats     der Kommission vom 11. September 1992 zum beglei-\nin einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle    tenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung ver-\nzugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt               brauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung\nwerden. Bei Versendungen zwischen Betriebstätten des-       (ABI. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier\nselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die           (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als\nÜbersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten,           begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Han-\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt         delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter\nwerden.                                                     Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des\n(2) Der Versender hat das unter Steueraussetzung ab-     begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Be-\ngegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstel-    förderer hat das begleitende Verwaltungsdokument bei der\nlungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen    Beförderung des Mineralöls mitzuführen.\nsteuerlichen Anschreibungen einzutragen.                       (2) Wird das Mineralöl über das Gebiet von EFTA-Län-\n(3) Der Empfänger hat das unter Steueraus,setzung        dem (Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 15. Juni\nbezogene Mineralöl nach der Aufnahme in sein Steuer-        1987, ABI. EG Nr. L 226 S. 1) in den anderen Mitgliedstaat\nlager unverzüglich in das Mineralölherstellungs- oder -la-  verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Verord-\ngerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen steuer-      nung (EWG) Nr. 717/91 des Rates vom 21. März 1991\nlichen Anschreibungen einzutragen. Auf Antrag kann das      über das Einheitspapier, ABI. EG Nr. L 78 S. 1) die Über-\nHauptzollamt zulassen, daß der Empfänger Mineralöl un-      führung in das interne gemeinschaftliche Versandverfah-\nter Steueraussetzung nur durch Inbesitznahme in sein        ren erklärt (Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates vom\nSteuerlager aufnimmt, wenn das Mineralöl an Personen        17. September 1990 über das gemeinschaftliche Ver-\nweitergegeben wird, die zum Bezug von Mineralöl unter       sandverfahren, ABI. EG Nr. L 262 S. 1), gilt das Einheits-\nSteueraussetzung aus einem Steuerlager des Steuer-          papier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn Ver-\ngebiets oder von steuerfreiem Mineralöl berechtigt sind. In sender und Empfänger des Mineralöls jeweils zugleich\ndiesem Fall gilt die Inbesitznahme des Mineralöls durch     zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger\nden Berechtigten als Entfernung aus dem Steuerlager (§ 9    nach Artikel 103 oder 111 der Verordnung (EWG)\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes).                                Nr. 1214/92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durch-\nführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfa-\n(4) Bei der Lieferung von Flüssiggasen in Druckgas-      chung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI.\nwagen kann die Aufnahme durch Inbesitznahme (Absatz 3       EG Nr. L 132 S. 1) sind und in Feld 33 des Einheitspapiers\nSatz 2) auch zugelassen werden, wenn die Mineralöle an      die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur\nPersonen weitergegeben werden, die zum Bezug von            sowie in Feld 44 der Vermerk „Unversteuertes Mineralöl\"\nnach § 3 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes versteuertem Mine-      eingetragen werden.\nralöl berechtigt sind.\n(3) Für den Versand nach Absatz 1 oder 2 hat der\n§ 27                            Versender Sicherheit (§ 29) zu leisten (§ 15 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes).\nÜberführung in Zollverfahren\n(4) Der Versender hat das versandte Mineralöl unver-\nSoll Mineralöl unter Steueraussetzung in ein Zollverfah- züglich in das Mineralölherstellungs- oder -lagerbuch oder\nren übergeführt werden, hat es der Inhaber des Zollverfah-  die an seiner Stelle zugelassenen steuerlichen Anschrei-\nrens dem zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen    bungen einzutragen. Wird das Mineralöl nach Absatz 2\nAusfertigung des für das Zollverfahren vorgesehenen Vor-    versandt, hat der Versender den Eintragungen eine Ablich-\ndrucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des         tung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers beizufügen.\nabgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausferti-    Der Versender hat auf Verlangen des Hauptzollamts die-\ngung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in das       sem Zusammenstellungen über den Versand von Mineral-\nbeantragte Zollverfahren bescheinigt hat, zurück. Er hat    öl nach Absatz 1 oder 2 vorzulegen.","1614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1        gungen des an seiner Stelle verwendeten Handelsdoku-\nder Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versen-    ments (§ 28 Abs. 1) mit seiner Empfangsbestätigung dem\nder oder der von ihm damit Beauftragte dies unverzüglich     für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschlie-\ndem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzu-         ßend die für den Versender bestimmte .dritte Ausfertigung\nzeigen und die Änderung unverzüglich in das begleitende      (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzu-\nVerwaltungsdokument oder das an seiner Stelle verwen-        senden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier ver-\ndete Handelsdokument einzutragen.                            wendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als Rückschein\neine Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-\nmit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Ver-\nwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1\nsender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle\nExemplars hat der Empfänger den Eintragungen nach § 26\nunter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 oder 2 in\nAbs. 3 in Verbindung mit Satz 1 beizufügen.\nandere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn die\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.              (2) Das Hauptzollamt ~ann den Empfänger auf Antrag\nunter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht\nnach Absatz 1 Satz 3 befreien, wenn die Steuerbelange\n§ 29                            dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Empfänger hat in\nSicherheitsleistung                      diesem Fall den Rückschein mit dem Abdruck eines vom\nBundesministerium der Finanzen zugelassenen Sonder-\n(1) Sicherheit für den Versand unter Steueraussetzung     stempels zu versehen.\n(Steuerversandverfahren) kann für mehrere Verfahren als\nGesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als\nEinzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.                                   § 31\nIm Falle des § 28 Abs. 1 oder 2 muß die Sicherheit in allen                      Berechtigte Empfänger\nMitgliedstaaten gültig sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Geset-\nzes).                                                           (1) Wer als berechtigter Empfänger Mineralöl unter\nSteueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerb-\n(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuerbür-\nlichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr über-\ngen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Urkunde\nführen will, hat die Zulassung nach § 15 Abs. 3 des\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den\nGesetzes bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen\nVersender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\nBezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.\n(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssumme.\n(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann im Verwal-\nDarin sind der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die\ntungswege das Verfahren zur Bestimmung der Bürg-\nSteuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden -\nschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Gesamtbürg-\ndie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a des Um-\nschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem Versender\nsatzsteuergesetzes), die Art des Mineralöls nach der Be-\nschriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der Bürgschaft\nzeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in\nSteuerversandverfahren durchzuführen.\neinem Jahr entstehenden Steuer anzugeben; dabei ist\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulas-        auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien\nsen, daß die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer        Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll\neinzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrages je Steu-       das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegün-\nerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet wird.      stigung übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein\nMit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird der Bürge       erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufü-\nermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern, die Steuerver-      gen. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen\nsandverfahren durchführen wollen, Sicherheitstitel in Höhe\n1 . eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und\ndes Pauschbetrages auszugeben.\ndie Abgabe oder Verwendung des bezogenen Mineral-\nöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn\n§ 30                                Mineralöl nach § 2 oder § 3 des Gesetzes versteuert\nwerden soll;\nBezug von Mineralöl\nunter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten          2. die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten\ndurch Steuerlagerinhaber                        nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebs-\nleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis\n(1) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen         erklärt hat;\nMitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet ver-\n3. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den\nbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das\nGesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma\nMineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes begleitendes\noder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Ge-\nVerwaltungsdokument (§ 28 Abs. 1 oder 2) mitzuführen.\nschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung\nFür den Bezug des Mineralöls gilt § 26 Abs. 3 und 4\nvon Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt oder eine\nsinngemäß mit der Maßgabe, daß für Mineralöl, das au-\nZulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3\nßerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen wird, die\ndes Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis für\nAufnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 3 Satz 2) erst\ndie Verwendung oder die Verteilung von steuerbegün-\nbewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals im Steuergebiet\nstigtem Mineralöl erteilt worden ist.\nBesitz am Mineralöl ausübt. Zur Erledigung des innerge-\nmeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Emp-        Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschafts-\nfänger die dritte und vierte Ausfertigung des begleitenden   register eingetragen sind, haben auf Verlangen des Haupt-\nVerwaltungsdokuments oder die entsprechenden Ausferti-       zollamts einen Registerauszug vorzulegen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                               1615\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-      die Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des\namts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung        Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebe-\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-       nem Vordruck anzumelden. Der berechtigte Empfänger\nderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn       hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mine-\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden          ralöle, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet,\noder Mineralöl nach Absatz 1 nur im Einzelfall bezogen         oder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder\nwerden soll.                                                   Anmeldung einzubeziehen.\n(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulas-      (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\nsung eine neue Zulassung über gleichartiges Mineralöl zu       nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-\ndem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den            ralölen und anderen im Betrieb des berechtigten Empfän-\nAbsätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt       gers befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung ent-\nzu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebs-      nehmen.\nverhältnissen Änderungen eintreten. In dem Antrag ist             (5) Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen des\nanzugeben, ob das der Fall ist.                                Hauptzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige\nBetriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischen-\n§ 32                             abschlüsse zu fertigen.\nErteilung und Erlöschen der Zulassung                    (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach\n§ 31 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse zu ändern, hat er\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung     dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzei-\nzum Bezug des Mineralöls unter Steueraussetzung, wenn         gen.\nder Antragsteller Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet        (7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte\nhat, die voraussichtlich während zweier Monate oder im\nEmpfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Einzel-\nEinzelfall entsteht, und stellt auf Antrag einen Erlaubnis-\nerlaubnis die in § 22 genannten Pflichten zu erfüllen\nschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Zulas-\nhaben.\nsung und Erlaubnisschein können befristet werden. Für die\nSicherheitsleistung gilt § 29. sinngemäß.                        (8) Für die Beförderung und den Bezug von Mineralöl\nunter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 bis 5\n(2) Der berechtigte Empfänger hat den Erlaubnisschein      sowie Abs. 2 sinngemäß. Der berechtigte Empfänger hat\ndem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die         das bezogene Mineralöl nach der Aufnahme in seinen\nZulassung erlischt oder der Bezug von Mineralöl unter         Betrieb unverzüglich in das Mineralölempfangsbuch ein-\nSteueraussetzung eingestellt wird.                            zutragen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,\n(3) Für das Erlöschen der Zulassung und den Verlust        daß der berechtigte Empfänger Mineralöl unter Steueraus-\ndes Erlaubnisscheins gilt § 6 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.         setzung nur durch Inbesitznahme in seinen Betrieb auf-\nnimmt. Wird das Mineralöl außerhalb des Steuergebiets in\nBesitz genommen, ist die Aufnahme durch Inbesitznahme\n§ 33                             jedoch erst bewirkt, wenn der berechtigte Empfänger erst-\nmals im Steuergebiet Besitz am Mineralöl ausübt.\nPflichten des berechtigten Empfängers,\nBezug von Mineralöl                           (9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für\nunter Steueraussetzung,                      berechtigte Empfänger, die Mineralöl unter Steuerausset-\nSteueraufsicht                         zung nur im Einzelfall beziehen.\n(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu            (10) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt\nführen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-          § 15 sinngemäß. Eine Steueranmeldung ist jedoch nicht\nfen.                                                          erforderlich, wenn ein Beauftragter (§ 34) die Steuer an-\nmeldet und entrichtet.\n(2) Der berechtigte Empfänger hat über das bezogene\nMineralöl ein Mineralölempfangsbuch nach amtlich vorge-                                     § 34\nschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann\nBeauftragte\ndazu Anordnungen treffen. Berechtigte Empfänger, die\ndas bezogene Mineralöl im Rahmen einer förmlichen Ein-           (1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 15 Abs. 7\nzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Bezug        des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in\nnur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der berechtigte          dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.\nEmpfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere\n(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen.\nAnschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt kann einfa-\nDarin sind anzugeben:\nchere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Mineralölemp-        1. Name u·nd Geschäftssitz des Antragstellers und des\nfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen, späte-       Beauftragten,\nstens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen        2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,\nund nach§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzu-\nbewahren. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlangen        3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27 a des Um-\ndes Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Mineralöl-             satzsteuergesetzes) des Antragstellers,\nempfangsbuch abzuliefern.                                    4. Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung\n(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb             im Gesetz,\ndes berechtigten Empfängers die Bestände an Mineralölen      5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden\namtlich festzustellen. Dazu hat der berechtigte Empfänger          Steuer und","1616                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für        über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung\ndie der Beauftragte tätig werden soll.                   und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABI.\nJedem der beiden Stücke sind beizufügen:                     EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbereich dieser\nRichtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).\n1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-\nstellung einverstanden ist,                                 (2) Für Mineralöl unter Steueraussetzung, das unmittel-\nbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Ver-\n2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten\nbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 28\nüber die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer-\nAbs. 1, 3 und 4 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers\ngebiet und\ntritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauch-\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-   steuergebiet verläßt. Wird das Mineralöl unmittelbar aus-\ntragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der       geführt, ist abweichend von § 28 Abs. 3 für den Versand\nAbgabenordnung für die Zulassung und weitere, die        Sicherheit nur zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefähr-\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.           dung der Steuerbelange .nach dem Ermessen des Haupt-\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nzollamts erkennbar sind.\namts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung          (3) Wird Mineralöl unter Steueraussetzung von einer\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-      Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtun-\nderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn     ternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsver-\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.       trages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuer-\n(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung,   gebiet übernommen, gilt das Mineralöl mit der Bestätigung\nwenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer gelei-    der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsver-\nstet hat, die voraussichtlich während zweier Monate ent-     trag mit der Folge geändert, daß eine Beförderung, die\nsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Er-    außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte,\nlöschen der Zulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.       innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zoll-\nstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe a\n(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das\nder Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Änderun-\n10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu\ngen der für die Zulassung maßgebenden Verhältnisse hat\nden Artikeln 161,182 und 183 der Verordnung (EWG)\nder Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich\nNr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex\nanzuzeigen.\nder Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der\n(6) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt     Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet\n§ 15 sinngemäß.                                              der Gemeinschaft verbracht werden, ABI. EG Nr. L 326\nS. 11 -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 9 Abs. 2 der\nvorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist,\ndaß das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ord-\nZu den§§ 16 bis 18 und zu§ 31 Abs. 2 Nr. 2 des\nnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.\nGesetzes\n(4) Der Versender hat im Falle des Absatzes 3 den Inhalt\n§ 35                            der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit\nder Kurzbezeichnung „VSt\" als verbrauchsteuerpflichtige\nVersand von Mineralöl                    Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-,\nunter Steueraussetzung nach Einfuhr               Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorge-\n(1) Soll Mineralöl im Anschluß an die Überführung in den  schriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem\nzollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein   Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung\nSteuerlager verbracht werden, hat der Anmelder dies          vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisen-\nschriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem An-    bahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere An-\ntrag ist der Erlaubnisschein nach § 6 Abs. 1 oder § 9 in     schreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch\nVerbindung mit § 6 Abs. 1 beizufügen.                        nicht gefährdet werden.\n(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzoll-     (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-\namt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zuständig,    waltungswege zulassen, daß Mineralöl unter Steueraus-\nüberweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt      setzung unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 2 ·\nmit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorge-           oder 3 ausgeführt wird, wenn die Steuerbelange dadurch\nschriebenem Vordruck. Das für die Zollbehandlung zu-         nicht beeinträchtigt werden und das Verfahren nicht auf\nständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zu-         Grund anderer Vorschriften anzuwenden ist.\nlassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steu-\nerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n§ 37\n(3) § 26 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.\nUnregelmäßigkeiten\nim Verkehr unter Steueraussetzung\n§ 36\nGeht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36\nAusfuhr von Mineralöl\nder Rückschein (§ 30 Abs. 1) nicht innerhalb von zwei\nunter Steueraussetzung\nMonaten beim Versender ein oder sind im Rückschein\n(1) Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versen-\nim Sinne des § 17 des Gesetzes ist der in Artikel 2 der      der dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzoll-\nRichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992          amt schriftlich anzuzeigen.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                 1617\nZu § 19 des Gesetzes                                           treffen. Anzeigepflichtige, die das bezogene Mineralöl im\nRahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder\nverteilen, haben den Bezug und den weiteren Verbleib des\n§ 38\nMineralöls nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der\nAnzeige und Zulassung                        Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts\n(1) Wer Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitglied-  weitere Anschreibungen zu führen. Das Hauptzollamt\nstaates zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet bezie-         kann einfachere Anschreibungen zulassen, wenn die\nhen, zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken erstmals in       Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das\nBesitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach      Mineralölempfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu\n§ 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stücken bei      führen, spätestens am 31 .. Januar des folgenden Jahres\ndem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk er seinen        abzuschließen und nach§ 147 Abs. 3 und 4 der Abgaben-\nGeschäftssitz hat. Hat der Anzeigepflichtige keinen Ge-       ordnung aufzubewahren. Der Anzeigepflichtige hat auf\nschäftssitz im Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Haupt-   Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene\nzollamt abzugeben, in dessen Bezirk das Mineralöl bezo-       Mineralölempfangsbuch abzuliefern.\ngen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll. In der        (2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Betrieb\nAnzeige sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung       des Anzeigepflichtigen die Bestände an Mineralölen amt-\nim Gesetz, die voraussichtlich benötigte Menge und der         lich festzustellen. Dazu hat der Anzeigepflichtige die An-\nZweck anzugeben, für den das Mineralöl bezogen, in            schreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Haupt-\nBesitz gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch    zollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vor-\nanzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs     druck anzumelden. Der Anzeigepflichtige hat auf Verlan-\ngehandelt, gelagert oder verwendet werden. Soll das be-       gen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen\nzogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung      er handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere\nübergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt · Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzu-\nist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen.         beziehen.\n(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Haupt-         (3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger kön-\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-       nen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mine-\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht         ralölen und anderen im Betrieb des Anzeigepflichtigen\nerforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-        befindlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.\ngaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden.                                            (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige bereits\nals Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in § 22\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung     genannten Pflichten zu erfüllen hat.\nzum Bezug, zum lnbesitzhalten oder zur Verwendung des\nMineralöls, wenn der Anzeigepflichtige Sicherheit in Höhe         (5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt\nder Steuer geleistet hat, die voraussichtlich entsteht. Für   § 15 sinngemäß.\ndie Sicherheitsleistung gilt § 29, für das Erlöschen der\nZulassung gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.\nZu § 21 des Gesetzes\n§ 39\nBeförderung                                                          § 41\nVersandhandel\n(1) Wird Mineralöl zu gewerblichen Zwecken in das\nSteuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beför-         (1) Wer als Versandhändler Mineralöl des freien Ver-\nderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertig-       kehrs des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an\ntes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen.                Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat dies schrift-\nlich in zwei Stücken bei dem für den Empfänger zuständi-\n(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung\ngen Hauptzollamt anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art\nnach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 1O Satz 1 genannten\ndes Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz, der\nVerordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für\nvoraussichtliche Lieferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt\nden Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten\nder Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des\nBegleitdokuments oder des an seiner Stelle verwendeten\noder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Liefe-\nHandelsdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat\nrung anzugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren\nvorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den\nHauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die An-\nLieferer zurückzusenden.\nzeige bei nur einem Hauptzollamt abgeben.\n(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung\n§ 40\nzur Lieferung des Mineralöls, wenn der Versandhändler\nPflichten des Anzeigepflichtigen,                Sicherheit in Höhe der voraussichtlich während des Liefer-\nSteueraufsicht                         zeitraums oder der im Einzelfall entstehenden Steuer ge-\nleistet hat. Gibt der Versandhändler in der Anzeige nach\n(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Mineralölempfangs-\nAbsatz 1 keine bestimmten Lieferzeiten oder Empfän-\nbuch über den Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die\nger an, hat er Sicherheit in Höhe der voraussichtlich in\nVerwendung des Mineralöls zu führen, aus dem jeweils\n45 Tagen entstehenden Steuer zu leisten.\nArt, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Liefe-\nrer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen            (3) Soll ein Beauftragter nach§ 21 Abs. 5 des Gesetzes\nhervorgehen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen           zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich in zwei Stük-","1618                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der       ke ist eine Darstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die\nBeauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin          der Versandhändler über seine Lieferungen in den ande-\nsind anzugeben:                                                 ren Mitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat\n1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unternehmens             auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu\ndes Versandhändlers und des Beauftragten,                   machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens\noder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\n2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,\n3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Um-\nsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers,\nZu § 22 des Gesetzes\n4. Art des zu liefernden Mineralöls nach der Bezeichnung\nim Gesetz,\n§ 42\n5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden\nSteuer.                                                                             Erdgasbezug\nJedem der beiden Stücke sind beizufügen:                            (1) Wer Erdgas aus einem Mitgliedstaat beziehen witl,\nhat dies schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt\n1. eine Erklärung des Beauftragten, daß er mit der Antrag-\nanzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen Wohn- oder Ge-\nstellung einverstanden ist,\nschäftssitz hat. In. der Anzeige sind die voraussichtlich\n2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten             benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das\nüber die Lieferungen des Antragstellers in das Steuer-      Erdgas bezogen werden soll. Soll das bezogene Erdgas in\ngebiet und                                                  einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager verbracht\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Beauf-       oder in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt\ntragten als Empfangsbevollmächtigten nach § 123 der         werden, ist die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes\nAbgabenordnung für die Zulassung und weitere, die           oder, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis\nZulassung betreffende Verwaltungsakte benennt.              nach § 12 des Gesetzes beizufügen. Jedem der beiden\nStücke ist ferner eine Darstellung der Buchführung über\n(4) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragstel-      den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezoge-\nler weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung            nen Erdgases und eine Darstellung der Mengenermittlung\ndes Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-         beizufügen, wenn das Erdgas nach § 2 oder § 3 des\nderlich erscheinen. Es kann auf Angaben verzichten, wenn        Gesetzes versteuert werden soll.\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.             (2) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Haupt-\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung       zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Siche-\nrung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht\nnach Absatz 3, wenn\nerforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf An-\n1 . der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch die    gaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch hicht\nSteuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder                beeinträchtigt werden.\n2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2                        (3) Für den Bezug von unversteuertem Erdgas im An-\ngeleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zuständig    schluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Ver-\nfür die Besteuerung des über den Beauftragten abzuwik-          kehr (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt § 23 Abs. 5 und 6\nkelnden Versandhandels.                                         sinngemäß.\n(6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder 5\ngilt§ 29, für das Erlöschen der Zulassung nach Absatz 2                                      § 43\noder 5 gilt § 6 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.                                       Pflichten des Erdgasbeziehers,\nSteueraufsicht\n(7) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt\n§ 15 sinngemäß.                                                    (1) Der Erdgasbezieher hat ein Belegheft zu führen. Das\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\n(8) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhan-\ndel geliefert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag             (2) Der Erdgasbezieher hat über das bezogene Erdgas\ndes Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulas-            Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nsung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen      zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen\nund erlauben, daß die Steueranmeldung (§ 21 Abs. 4 des          treffen. Erdgasbezieher, die das Erdgas im Rahmen einer\nGesetzes) zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem          Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes oder einer förmli-\nKalendermonat bis zum 15. Tag des auf die Steuerentste-         chen Einzelerlaubnis beziehen, haben den Bezug nur im\nhung folgenden Monats abgegeben wird.                           Mineralölherstellungs-, Mineralöllager- oder Verwen-\ndungsbuch nachzuweisen. Der Erdgasbezieher hat auf\n(9) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet          Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu\nMineralöl des freien Verkehrs in einen anderen Mitglied-        führen. Das Hauptzollamt kann einfachere Anschreibun-\nstaat liefern will, hat dies schriftlich in zwei Stücken bei    gen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht be-\ndem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bezirk er seinen         einträchtigt werden. Die Anschreibungen sind jeweils für\nGeschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind die Art       ein Kalenderjahr zu führen, spätestens am 31. Januar des\ndes Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und,             folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3\nsoweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind,       und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erdgas-\nName und Anschrift des oder der Empfänger sowie der             bezieher hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem die\nTag der jeweiligen Lieferung anzugeben. Jedem der Stük-         abgeschlossenen Anschreibungen abzuliefern.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                             1619\n(3) Der Erdgasbezieher hat auf Verlangen des Haupt-       Zu§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\nzollamts diesem für die Steueraufsicht wichtige Betriebs-\nvorgänge schriftlich anzumelden.                                                          § 46\n(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Erdgasbezieher bereits              Erlaß, Erstattung oder Vergütung\nals Inhaber einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes             beim Verbringen aus dem Steuergebiet\noder als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die in\nden §§ 7, 11 , 13 und 22 genannten Pflichten zu erfüllen        (1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-\nhat.                                                         tung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\nnicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat seinen\n(5) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt     Betrieb dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzu-\n§ 15 sinngemäß.                                              melden. Die Anmeldung ist in zwei Stücken abzugeben.\nDarin ist die Art des Mineralöls, das nicht nur gelegentlich\naus dem Steuergebiet verbracht werden soll, nach der\nBezeichnung im Gesetz anzugeben. Wer seinen Betrieb\nZu den§§ 23 und 31 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes                 aus anderem Anlaß angemeldet hat, kann auf die vorlie-\ngenden Unterlagen verweisen.\n§ 44\n(2) Der Inhaber des Betriebs hat ein Belegheft zu führen.\nAnwendung von Zollvorschriften                  Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. § 11\nAbs. 2 gilt sinngemäß. Änderungen der dargestellten Ver-\n(1) Mineralöl, das in das Steuergebiet eingeführt wird,\nhältnisse hat der Inhaber des Betriebs dem Hauptzollamt\nhat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem\nunverzüglich schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.\nSteuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der An-\nmelder in der Zollanmeldung oder in dem nach § 15              (3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der\nvorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Für die mündliche      Steuer ist mit einer Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-\nAnmeldung, die Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhe-         anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\nbung von Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im übri-     alle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-,\ngen gelten die Zollvorschriften sinngemäß.                   Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts aus dem Steuer-\ngebiet verbracht worden sind. Der Antragsteller hat die\n(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zu-\nAnmeldung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zwei-\nlassen, daß für in Rohrleitungen eingeführtes Erdgas bis\nten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\nzum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung\nfolgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemes-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben und\nsung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung\ndarin die Steuer selbst berechnet wird (Steueranmeldung),\nerforderlichen Angaben zu machen und den Erlaß, die\nwenn Menge und Beschaffenheit des in der jeweiligen\nErstattung oder die Vergütung selbst zu berechnen; dabei\nRohrleitung insgesamt eingeführten Erdgases nach dem\nist der Gesamtbetrag des Erlasses, der Erstattung oder\nSteuertarif angemeldet werden. In diesem Fall gelten§ 11\nder Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu\ndes Gesetzes und § 15 sinngemäß.\nrunden. Die Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall\n(3) In den Fällen des§ 23 Satz 2 des Gesetzes hat der    verlängert werden.                 ,                        ·\nSteuerschuldner für Mineralöl, für das in einem Kalender-\n(4) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\nmonat die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt bis\numfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf\nzum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung\nAntrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und\nKalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-\ndarin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen\n§ 11 des Gesetzes und § 15 gelten sinngemäß.\nunverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.\nZu§ 212 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung                     Zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 25 Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 des Gesetzes\n§ 45\n§ 47\nVerbringen zu gewerblichen Zwecken\nin andere Mitgliedstaaten                          Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Gase\n(1) Wer Mineralöl des freien Verkehrs in anderen als den    (1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-\nin § 23 Abs. 15 genannten Fällen zu gewerblichen Zwek-      tung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach\nken in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das      § 25 Abs. 1 Satz 1·Nr. 4 des Gesetzes nicht nur gelegent-\nvereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Beförde-    lich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen\nrer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförde-   Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen und dabei im Falle des\nrung des Mineralöls mitzuführen.                            § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes den steuerbegün-\nstigten Zweck anzugeben.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-\nwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1        (2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der\nSatz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle        Steuer ist mit einer Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-\nunter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in andere    anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\nMitgliedstaaten verbracht werden, wenn die Steuerbelan-     alle innerhalb eines Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-\nge dadurch nicht beeinträchtigt werden.                     abschnitts verwendeten Gase zu beantragen. Der Antrag-","1620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsteiler hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum         auf zehn Deutsche Pfennig nach unten zu runden. Die\n15. Tag des zweiten auf den Erlaß-, Erstattungs- oder      Frist kann vom Hauptzollamt im einzelnen Fall verlängert\nVergütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr      werden.\nalle für die Bemessung des Erlasses, der Erstattung oder\nder Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den         (3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\nErlaß, die Erstattung oder die Vergütung selbst zu be-      umfaßt einen Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf\nrechnen; dabei ist der Gesamtbetrag des Erlasses, der       Antrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein\n· Erstattung oder der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig     Kalenderjahr, als Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-\nnach unten zu runden. Die Frist kann vom Hauptzollamt im    abschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen\neinzelnen Fall verlängert werden.                           unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.\n(3) Der Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt\numfaßt ein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf   Zu § 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d, Nr. 7 und 9\nAntrag einen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein        Buchstabe d des Gesetzes\nKalenderjahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens\njedoch einen Kalendermonat, als Erlaß-, Erstattungs- oder\n§ 49\nVergütungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in\nEinzelfällen unverzüglich erlassen, erstatten oder vergü-          Vergütung der Steuer für schweres Heizöl\nten. Abweichend davon kann das Hauptzollamt als Erlaß~,\n(1) Auf Antrag wird die Steuer in Höhe von 25,00 Deut-\nErstattungs- und Vergütungsabschnitt auch den für Erd-\nsche Mark je 1 000 Kilogramm für Mineralöle nach § 3\ngasabnehmer jeweils angewendeten Abrechnungszeit-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in dem\nraum zulassen.\nUmfang vergütet, in dem sie in Anlagen, die nicht aus-\n(4) Für Erdgas, das mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstat-  schließlich der Erzeugung von Wärme im Sinne des § 3\ntung oder Vergütung der Steuer in einen anderen Mitglied-    Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes dienen, zur\nstaat verbracht werden soll, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 3    Erzeugung von Wärme verwendet worden sind.\nund 4 sowie Abs. 13 sinngemäß.\n(2) Wer eine Vergütung regelmäßig in Anspruch neh-\nmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzu-\nzeigen.\nZu § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes\n(3) Die Vergütung der Steuer ist mit einer Vergütungsan-\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle\n§ 48\ninnerhalb eines Vergütungsabschnitts für die zur Erzeu-\nErlaß, Erstattung oder Vergütung                gung von Wärme verwendeten Mineralöle nach § 3 Abs. 2\nbei Aufnahme in Steuerlager,                  Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zu beantragen.\nGasgewinnungsbetriebe oder Gaslager                Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis\nzum 15. Tag des zweiten auf den Vergütungsabschnitt\n(1) Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergü-\ntung nach§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes in      folgenden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemes-\nsung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen\nAnspruch nehmen will, hat über die einzelnen Mengen an\nversteuerten, nicht gebrauchten Mineralölen oder an Ge-      und die Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der\nmischen aus nicht gebrauchten Mineralölen und anderen        Gesamtbetrag der Vergütung auf zehn Deutsche Pfennig\nStoffen, die in das Steuerlager, den Gasgewinnungsbe-       nach unten zu runden. Die Frist kann vom Hauptzollamt im\ntrieb oder das Gaslager aufgenommen, und die einzelnen       einzelnen Fall verlängert werden.\nMengen an Mineralölen, die aus den Gemischen zurück-            (4) Der Vergütungsabschnitt umfaßt einen Kalender-\ngewonnen oder die im Rahmen der Begünstigung nach § 4        monat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung des          Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalenderjahr als Vergü-\nBetriebs verwendet werden, auf Anordnung des Hauptzoll-      tungsabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzel-\namts für jeden Kalendermonat besondere Anschreibungen        fällen unverzüglich vergüten.\nzu führen und dabei auf die Eintragungen im Mineralöl-\nherstellungs- oder -lagerbuch zu verweisen. Die Eintra-         (5) Die für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchsta-\ngungen sind mit dem etwa entstandenen Schriftwechsel         be a des Gesetzes jeweils verwendeten Mineralölmengen\nund mit den Versandpapieren zu belegen.                      dürfen geschätzt werden, wenn sich diese nicht auf andere\nWeise ermitteln lassen.\n(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der\nSteuer ist mit einer Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungs-                               § 50\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für\nalle Mineralöle zu beantragen, die innerhalb eines Erlaß-,             Erstattung oder Vergütung der Steuer\nErstattungs- oder Vergütungsabschnitts in das Steuer-                         für Luftfahrtbetriebsstoffe\nlager, den Gasgewinnungsbetrieb oder das Gaslager auf-          (1) Auf Antrag wird die Steuer für Luftfahrtbetriebsstoffe\ngenommen worden sind. Der Antragsteller hat die Anmel-       Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen nach § 4 Abs. 1\ndung dem Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten auf        Nr. 3 des Gesetzes erstattet oder vergütet, die sie im\nden Erlaß-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt folgen-    Steuergebiet versteuert bezogen und für steuerfreie Flüge\nden Monats abzugeben, in ihr alle für die Bemessung des\nverwendet haben.\nErlasses, der Erstattung oder der Vergütung erforderlichen\nAngaben zu machen und den Erlaß, die Erstattung oder            (2) Wer eine Erstattung oder Vergütung regelmäßig in\ndie Vergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamt-     Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Haupt-\nbetrag des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung       zollamt anzuzeigen und dabei die in § 18 Abs. 2 Satz 3","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                              1621\nNr. 5 Buchstabe a und c bezeichneten Unterlagen vorzu-          (3) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung der\nlegen. Er hat für jedes Luftfahrzeug, das für steuerfreie    Steuer ist bei dem für den Antragsberechtigten zuständi-\nFlüge eingesetzt wird, einen buchmäßigen Nachweis mit        gen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind Unter-\nfolgenden Angaben zu führen:                                 lagen über die Versteuerung und Herkunft der Gemischan-\n1. Tag und Art des Fluges,                                   teile beizufügen. Für Betriebe, die regelmäßig Mineralöl-\nsteuer entrichten, gilt § 48 sinngemäß. Andere Betriebe\n2. Startplatz, Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwischen-       haben die Erstattung oder Vergütung der Steuer für Ge-\nlandung,                                                 mische, die beim Spülen in einem Kalenderhalbjahr ange-\n3. Flugdauer,                                                fallen sind, jeweils bis zum 20. Tag des auf das Kalender-\nhalbjahr folgenden Monats, für Gemische, die versehent-\n4. Art und Mengen der übernommenen und verbrauchten          lich entstanden sind, unmittelbar nach Feststellung der\nLuftfahrtbetriebsstoffe.                                 Vermischung zu beantragen. Die Frist kann vom Haupt-\nDie Aufzeichnungen sind monatlich. abzuschließen. Das        zollamt im einzelnen Fall verlängert werden. Das Haupt-\nzuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter Auflagen       zollamt kann monatliche Anträge zulassen, wenn der\nvon den Pflichten nach den Sätzen 2 und 3 befreien, wenn     durchschnittliche Monatsbetrag mindestens 500 Deutsche\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.       Mark beträgt.\n(3) Die Erstattung oder die Vergütung der Steuer ist mit\neiner Erstattungs- oder Vergütungsanmeldung nach amt-\nlich vorgeschriebenem Vordruck für alle innerhalb eines      Zu § 31 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\nErstattungs- oder Vergütungsabschnitts für steuerfreie\nFlüge verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe zu beantragen.                                   § 52\nDer Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis                  Vergütung für Diplomatenbenzin\nzum 15. Tag des zweiten auf den Erstattungs- oder Ver-                            und -dieselkraftstoff\ngütungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle\nfür die Bemessung der Erstattung oder Vergütung erfor-          (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wird\nderlichen Angaben zu machen und die Erstattung oder          den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und Personen\nVergütung selbst zu berechnen; dabei ist der Gesamtbe-       auf Antrag die Steuer für Benzin und Dieselkraftstoff ver-\ntrag der Erstattung oder Vergütung auf zehn Deutsche         gütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahr-\nPfennig nach unten zu runden. Die Frist kann vom Haupt-      zeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben.\nzollamt im einzelnen Fall verlängert werden.\n(2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind\n(4) Der Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt umfaßt      1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nein Kalendervierteljahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag        in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen\neinen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-          Wahlkonsulate,\njahr, oder einen kürzeren Zeitraum, mindestens jedoch\neinen Kalendermonat, als Erstattungs- oder Vergütungs-       2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,\nabschnitt zulassen, außerdem die Steuer in Einzelfällen          ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte, Mit-\nunverzüglich erstatten oder vergüten.                            glieder ihres Verwaltungs- und technischen Personal_s\nund ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familien-\nmitglieder dieser Personen. Familienmitglieder im Sin-\nne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die unverhei-\n§ 51                                rateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen\nErlaß, Erstattung oder Vergütung                    Personen wirtschaftlich abhängig sind und in ihrem\nder Steuer bei Vermischungen                       Haushalt leben.\nvon leichtem Heizöl mit anderem Gasöl\n(3) Nicht begünstigt sind\n(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteu-\n1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer, die\nerte Anteile in Gemischen aus leichtem Heizöl (§ 1 Abs. 1\nihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge-\nder Heizölkennzeichnungsverordnung) und anderem Gas-\nsetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genann-\nöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2\nten Personen gehörten,\nNr. 1 des Gesetzes erlassen, erstattet oder vergütet, wenn\ndie Gemische                                                 2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine\nprivate Erwerbstätigkeit ausüben.\n1 . bei Spülvorgängen nach § 10 der Heizölkennzeich-\nnungsverordnung oder bei vom Antragsteller nachzu-          (4) Die Vergütung ist bei dem Hauptzollamt, das für den\nweisenden versehentlichen Vermischungen entstan-         Dienstsitz der ausländischen Vertretung zuständig ist,\nden und                                                  nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.\nDem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers über die\n2. nachweislich verheizt oder ermäßigt versteuertem\nAbgabe von Benzin oder Dieselkraftstoff an den Begün-\nleichtem Heizöl zugeführt worden sind.\nstigten beizufügen; darin müssen der Tag der Lieferung,\nDies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei       die gelieferte Menge und die Anschrift des Lieferers ange-\nKraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanlagen      geben sein.\nfestgestellt worden sind.\n(5) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der\n(2) Antragsberechtigt ist der Inhaber des Betriebs, der   ausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den An-\nnach § 10 der Heizölkennzeichnungsverordnung zum             trag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur, wenn dem\nSpülen zugelassen ist, für Gemische, die versehentlich       Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Vergütungsantrag\nentstanden sind, der Verfügungsberechtigte.                  eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom","1622                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nLeiter der ausländischen Vertretung oder seinem Stell-        (2) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer hängt\nvertreter unter Beifügung des Dienststempelabdrucks be-     davon ab, daß sie bis zum Ablauf des Jahres schriftlich\nscheinigte Erklärung übergeben wird, aus der hervorgeht,    beantragt wird, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungs-\ndaß sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 begünstigten Personen    unfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist. Dem\ngehören und Gründe, die die Begünstigung nach Absatz 3      Antrag sind beizufügen:\nausschließen, nicht vorliegen. Die Steuer wird nicht ver-\n1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Ver-\ngütet für Benzin und Dieselkraftstoff, die in Fahrzeugen\nsteuerung des Mineralöls,\nverbraucht worden sind, die für eine ausländische Ver-\ntretung oder für andere Begünstigte zugelassen, jedoch      2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,\nnichtbegünstigten Dritten zur ständigen Benutzung über-     3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit\nlassen worden sind. Eine entsprechende Erklärung ist mit\ndes Warenempfängers.\njedem Antrag abzugeben.\n(3) Die Erstattung oder Vergütung erfolgt unter der auflö-\n(6) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe      senden Bedingung einer nachträglichen Leistung des\neine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden, wenn    Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt\ndie vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht. Sie muß      nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unver-\njedoch spätestens in dem auf den Bezug folgenden Kalen-     züglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlö-\nderjahr beantragt werden. Der Antrag muß alle im Abrech-    schen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die\nnungszeitraum entstandenen Vergütungsanprüche um-           Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung,\nfassen. Ist über ihn entschieden, können weitere Ansprü-    der dem Steueranteil an der c;lusgefallenen Forderung\nche für den gleichen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht    entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der\nwerden. Vergütungen werden nicht gewährt für den Ab-        Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in\nrechnungszeitraum, für den eine gefälschte, verfälschte     Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundes-\noder für andere als die angegebenen Fahrzeuge erteilte      republik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.\nRechnung vorgelegt wird.\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-      Zu § 26 Abs. 2, 3 und 6 und § 30 des Gesetzes sowie\nvernehmen mit dem Auswärtigen Amt im einzelnen Fall         zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung\nzulassen, daß die Steuer unter der Voraussetzung der\nGegenseitigkeit auch anderen als den in Absatz 2 genann-\nten ausländischen Vertretungen vergütet wird, wenn die                                  § 54\nEntsendestaaten diplomatische oder konsularische Ver-                            Anmeldepflichten\ntretungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht unter-\n(1) Wer\nhalten.\n1 . gewerbsmäßig Mineralöl vertreibt, für Dritte lagert oder\nbefördert,\n2. Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Dieselkraft-\nZu § 31 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes                               stoff oder ermäßigt versteuertem Flüssiggas nach § 3\nAbs. 1 des Gesetzes unterhält oder\n§ 53\n3. nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2\nErstattung oder Vergütung                      des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes\nbei Zahlungsausfall                         steuerbegünstigtes Mineralöl zum Antrieb von orts-\nfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren ver-\n(1) Dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Ge-\nwenden will,\nsetzes versteuertem Mineralöl wird auf Antrag die im Ver-\nkaufspreis enthaltene Steuer erstattet oder vergütet, die   hat dies unverzüglich schriftlich in zwei Stücken bei dem\nbeim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit aus-          für den Geschäftssitz, im Falle der Nummer 3 bei dem für\nfällt, wenn                                                 den Standort der Anlage zuständigen Hauptzollamt an-\nzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben\n1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\n10 000 Deutsche Mark übersteigt,                       a) in den Fällen der Nummern 1 und 2\n2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Zahlungs-       aa) die Art der Mineralöle,\nunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer her-         bb) die Lager und die Verkaufsstellen unter Angabe\nbeigeführt worden ist,                                          ihrer Lage,\n3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvor-         cc) Art, Fassungsvermögen und technische Einrich-\nbehalts, laufender Überwachung der Außenstände,                 tung einschließlich Meßvorrichtungen der im Be-\nrechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Frist-           trieb vorhandenen Lagerstätten,\nsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs\nnicht zu vermeiden war,                                    dd) Zahl und Art der vorhandenen Transportmittel für\nMineralöl und\n4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich\nmiteinander verbunden sind; sie gelten auch als ver-       ee) Art der im Betrieb vorhandenen Buchführung;\nbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter des-    b) in den Fällen der Nummer 3\nselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des\naa) Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,\n§ 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer\noder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbe-           bb) Zahl und Standort der Gasturbinen oder Verbren-\ntriebs des jeweils anderen angehören.                           nungsmotoren und","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                             1623\ncc) eine Beschreibung der Arbeitsweise der Anlage         Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach\nunter Angabe von Leistung und Durchschnittsver-      § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn\nbrauch pro Betriebsstunde.                           die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies ver-\nIm Falle des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist         langen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu\naußerdem anzugeben, in welchem Umfang der Energie-            erteilen. Die Amtsträger können das Mineralöl in den Be-\ngehalt des verwendeten Mineralöls im Jahresdurchschnitt       hältern sicherstellen oder von einer Sicherstellung ab-\nin Form der begünstigt erzeugten Wärme- und mechani-         sehen, wenn ein unverzüglicher Austausch des Mineralöls\nschen Energie genutzt wird.                                  den öffentlichen Verkehr stören würde. Sie können auch\nzulassen, daß der Fahrzeugführer das Mineralöl bis zum\n(2) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1       Erreichen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, je-\nund 2 und Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1         doch längstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem\nNr. 3 haben Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 und 3         Fall hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ab-\nangemeldeten Verhältnisse dem Hauptzollamt innerhalb           lassen des nicht verwendeten Mineralöls unverzüglich ei-\nvon vier Wochen schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.       ner von den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur erneu-\nten Prüfung vorzuführen. Den Rest des Mineralöls hat der\n(3) Von der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nFahrzeugführer auf Verlangen der Amtsträger bei der Zoll-\nund 2 sind Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepack-\nstelle oder einer von ihr bestimmten Stelle abzuliefern.\nten Behältnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssig-\nEine zugelassene Weiterverwendung gilt nicht als Verwen-\ngas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben, die Mineralöl aus-\ndung im Sinne des § 26 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes.\nschließlich aus öffentlichen Tankstellen an Verbraucher\nabgeben oder die ihren Betrieb schon auf Grund anderer\nVorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung ange-\nmeldet haben. Das Bundesministerium der Finanzen kann           Zu § 27 des Gesetzes\nim Verwaltungswege Inhaber von Betrieben nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 1 und 2 oder Betreiber von Anlagen nach Ab-                                     § 57\nsatz 1 Satz 1 Nr. 3 von der Anmeldepflicht ausnehmen,\nBetriebsleiter\nwenn wegen der besonderen Beschaffenheit oder Zweck-\nbestimmung des Mineralöls oder aus anderen Gründen               Steuerliche Betriebsleiter im Sinne des § 27 Abs. 1 des\neine Überwachung nicht erforderlich erscheint.                Gesetzes sind dem Betrieb oder Unternehmen nicht ange-\nhörende Personen, deren sich der Steuerpflichtige zur\n(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nErfüllung seiner Pflichten bedient.\nund 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben auf Ver-\nlangen des Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb,\nden Transport, die Lagerung und die Verwendung von\nMineralöl besondere Anschreibungen zu führen, aus de-         Zu§ 31 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes\nnen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineral-\nöls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der                                   § 58\nLieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den\nbetrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind.                                    Vermischungen\nvon versteuerten Mineralölen\n§ 55                                 (1) Werden Mineralöle, die nach verschiedenen Steuer-\nsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes, auch in\nKennzeichnungspflichten                      Verbindung mit§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, versteuert\nWe~ Waren der Positionen 2710, 3403, 3811, 3814 und        worden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reservebe-\n3819 der Kombinierten Nomenklatur, die im Steuergebiet        hälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht für die\nunter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt wor-     niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn das Ge-\nden sind, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat den Emp-      misch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des\nfänger darauf hinzuweisen, daß die Waren nicht als Kraft-     Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12\noder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwen-    des Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem\ndet werden dürfen. Der Hinweis erfolgt durch einen Auf-       Benzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete\ndruck nach vorgeschriebenem Wortlaut auf der Rechnung,        Anteile, die eine Menge von 300 Liter oder 250 Kilogramm\ndem Liefervertrag oder auf dem Lieferschein oder bei          nicht übersteigen, wenn sie in Transportmitteln, beim Ent-\nWaren in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch a~f der       leeren von Transportmitteln, beim Spülen von Tankstel-\ninneren Umschließung. Das Bundesministerium der Finan-        lenbehältern, bei der Herstellung von Zweitaktergemi-\nzen kann im Verwaltungswege Waren von der Kennzeich-          schen oder durch Endverwender nach § 32 Abs. 11 Satz 2\nnungspflicht ausnehmen, bei denen nach den Umständen          des Gesetzes vermischt werden. Endverwender ist nicht,\ndie Verwendung als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstel-    wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet.\nlung solcher Stoffe nicht anzunehmen ist.                        (2) Die Steuer beträgt\n1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1\n§ 56                                  Nr. 1 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2\nMineralölkontrollen, Sicherstellung                   Satz 1 Nr. 12 des Gesetzes ist,\nEntgegen den Verboten und Beschränkungen des§ 26               a) für 1 000 1 Mineralöle nach § 2 Abs. 1\nAbs. 4 und 5 des Gesetzes in Fahrzeugen mitgeführtes                  Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes              270,00 DM,\noder in Behältern von Antriebsanlagen enthaltenes Mine-           b) für 1 000 kg Mineralöle nach § 2\nralöl hat der Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der             Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes       335,00 DM,","1624                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Satz 1        Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung\nNr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 1 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 12 des Gesetzes ist,                                                         § 60\na) für 1 000 1 Benzin nach § 2 Abs. 1                                         Ordnungswidrigkeiten\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes oder 10001\nmittelschwere Öle nach § 2 Abs. 1                        (1) Ordnungswidrig im Sinne des§ 381 Abs. 1 Nr. 1 der\nSatz 1 Nr. 3 des Gesetzes              100,00 DM,     Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig\nb) für 1 000 1Mineralöle nach§ 2 Abs. 1                    1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, auch in\nNr. 4 des Gesetzes                      370,00 DM,           Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2,\n§ 11 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2,\nc) für 1 000 kg Mineralöle nach § 2\n§ 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes        455,50 DM.\nSatz 1 oder 4 oder § 54 Abs. 4 eine Anschreibung\n(3) Steuerschuldner ist, wer die Mineralöle mischt. Die-         nicht oder nicht richtig führt,\nser hat für das Mineralöl, für das in einem Monat die Steuer    2. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit\nentstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine            § 9 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 oder§ 32 Abs. 3, § 7\nSteuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu            Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1, Abs. 10\nberechnen (Steueranmeldung). § 11 des Gesetzes und                  oder 11, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2\n§ 15 gelten sinngemäß.                                              oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4\nSatz 2, Abs. 8, 9 Satz 1 oder Abs. 10, jeweils auch in\n(4) Wer Mineralöle nach Absatz 1 Satz 1 mischen will,            Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20\nhat dies dem zuständigen Hauptzollamt drei Wochen vor-              Abs. 6, § 22 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 10, § 28 Abs. 5,\nher schriftlich anzumelden. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5           § 33 Abs. 6, § 37, § 53 Abs. 3 Satz 2 oder§ 54 Abs. 2\nund Abs. 2, § 5 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 bis 11 gelten               eine Anzeige nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig\nsinngemäß.                                                          erstattet,\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 13 Abs. 2 oder§ 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Satz 1,\nZu den §§ 2 und 31 Abs. 2 Nr. 12 und Abs. 4 des                     § 33 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1, § 43 Abs. 1\nGesetzes                                                            Satz 1 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Belegheft nicht\nführt,\n§ 59\n4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nMengenermittlung, Bestimmung                          § 13 Abs. 2 oder§ 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 1,\nvon Bleigehalt, Normvolumen und Brennwert                     auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 1,\n§ 33 Abs. 2 Satz 1 oder § 40 Abs. 1 Satz 1 ein Buch\nEs gelten\nnicht oder nicht richtig führt,\n1. für die Ermittlung der Menge von Mineralölen, ausge-        5. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung mit\nnommen Mineralöle der Positionen 2711 und 2715 und              § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 6,\nder Unterpositionen 2901 21 bis 2901 29 der Kombi-              auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 4 Satz 2,\nnierten Nomenklatur, soweit sie nicht durch Wägen               § 33 Abs. 2 Satz 7 oder § 40 Abs. 1 Satz 7 ein Buch\nermittelt werden kann, die DIN ISO 91 Teil 1 (Ausgabe           oder entgegen § 43 Abs. 2 Satz 7 eine Anschreibung\nJuli 1984), die DIN 51 750 Teil 1 (Ausgabe August               nicht abliefert,\n1983), die DIN 51 750 Teil 2 (Ausgabe März 1984),\ndie DIN 51 750 Teil 3 (Ausgabe März 1984), die             6. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1, jeweils\nDIN 51 757 (Ausgabe Januar 1984), der Band XIV                  auch in Verbindung mit§ 13 Abs. 2, § 22 Abs. 3 Satz 6\n(Ausgabe Januar 1982) des Kapitels 11.1 der Norm                oder § 28 Abs. 4 Satz 3 eine Zusammenstellung nicht\nAPI Standard 2540 sowie die Anlage 2 zu dieser Ver-            vorlegt,\nordnung,                                                   7. entgegen§ 7 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils\nauch in Verbindung mit § 13 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1\n2. für die Bestimmung des Bleigehaltes von Benzin\nauch in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Satz 2,\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes\n§ 11 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in\ndie DIN 51 769 Teil 1 (Ausgabe Oktober 1981) und die\nVerbindung mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 5 Satz 1 oder\nDIN 51 769 Teil 8 (Ausgabe Oktober 1981),\nAbs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung\n3. für die Bestimmung des Normvolumens von Erd-                     mit Abs. 9, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 oder\ngas und anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen                 § 58 Abs. 4 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig\nnach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes die                   oder nicht rechtzeitig abgibt,\nDIN 1343 (Ausgabe August 1986),                             8. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in\n4. für die Bestimmung des Brennwertes von Erdgas und                Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder § 58 Abs. 4 Satz 2,\nanderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach § 3                § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes die DIN 5499 (Aus-             mit § 13 Abs. 2, § 22 Abs. 7 Satz 2 oder 3, § 33 Abs. 3\ngabe Januar 1972).                                              Satz 2 oder 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 ein Buch\noder eine Anschreibung nicht aufrechnet, einen Be-\nDie Normblätter, zu beziehen beim Beuth Verlag GmbH,                stand nicht anmeldet oder andere Mineralöle in die\nBerlin, sind beim Deutschen Patentamt archivmäßig ge-               Bestandsaufnahme oder die Anmeldung nicht ein-\nsichert niedergelegt.                                               bezieht,","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                           1625\n9. entgegen§ 18 Abs. 2 Satz 4 oder§ 31 Abs. 2 Satz 5        3. entgegen § 23 Abs. 12 Satz 1 oder § 36 Abs. 4 Satz 1\neinen Registerauszug nicht vorlegt,                        den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht in der vor-\n10. entgegen§ 23 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 9,          geschriebenen Form kennzeichnet,\n§ 23 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 16, § 26 Abs. 2 oder 3     4. entgegen § 23 Abs. 17 Satz 1 Mineralöl ohne eine\nSatz 1, dieser auch in Verbindung mit§ 35 Abs. 3, § 28     Erlaubnis in ein Steuerlager verbringt oder an andere\nAbs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 2          Personen abgibt,\nSatz 1, § 28 Abs. 5 oder § 33 Abs. 8 Satz 2 eine        5. entgegen § 55 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 auf eine\nEintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig     Verwendungsbeschränkung einer dort bezeichneten\nvornimmt,                                                  Ware nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form\n11. entgegen § 23 Abs. 1O Satz 1, auch in Verbindung mit         hinweist,\nAbs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit     6. entgegen § 56 Satz 1 Mineralöl nicht abläßt,\n§ 36 Abs. 2 Satz 1, oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein\nDokument nicht ausfertigt,                              7. entgegen § 56 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 ein\nFahrzeug nicht vorführt oder\n12. entgegen § 23 Abs. 10 Satz 4, auch in Verbindung mit\nAbs. 15, § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit     8. entgegen§ 56 Satz 6 Mineralöl nicht abliefert.\n§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1 oder\n§ 45 Abs. 1 Satz 2 ein Dokument nicht mitführt,\nZu§ 31 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes\n13. entgegen § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3\nSatz 1 oder § 58 Abs. 3 Satz 2 eine Steuererklärung\n§ 61\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt oder\neine Steuer nicht oder nicht richtig berechnet,                             Übergangsregelung\n14. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 5         Bis zum 31. Dezember 1998 gelten Blockheizkraft-\neiner Eintragung die dort bezeichriete Ablichtung nicht werke, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nbeifügt oder                                            genannten Gebiet zur öffentlichen Versorgung mit Strom\n15. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in       und Fernwärme eingesetzt werden, auch dann als ortsfest,\nVerbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, den Rückschein       wenn sie nicht ausschließlich für eine dauernde Nutzung\noder die Ablichtung oder entgegen § 39 Abs. 2 die       am Standort der Errichtung ausgelegt sind.\nAusfertigung oder das Handelsdokument· nicht oder\nnicht rechtzeitig zurücksendet.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der     1nkrafttreten\nAbgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\nfertig                                                                                    § 62\n1. entgegen § 5 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2                            Inkrafttreten\noder § 58 Abs. 4 Satz 2, oder § 10 Abs. 4, auch in\n§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 und 2,\nVerbindung mit § 13 Abs. 2, Mineralöl herstellt, lagert\nAbs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, §§ 49 bis 53, § 56 Satz 4 bis 7\noder entnimmt,\nsowie§ 61 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.\n2. entgegen § 23 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit        Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Ver-\nAbs. 9, Mineralöl übergibt,                               kündung in Kraft.\nBonn, den 15. September 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","1626                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu§ 21 Abs. 1)\nDie Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in\nden nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:\na) Art des Mineralöls\nNr.                                       Verwendungszweck                          Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n2                             3                                         4\n1.1.1  a) Erdgas und andere gas-      alle nach § 3 Abs. 2 und 3      Die Gase müssen nach 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nförmige Kohlenwasser-       Satz 1 Nr. 1, 2 und 4,          Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder§ 32 Abs. 1\nstoffe nach § 3 Abs. 2      § 4 Abs. 1 Nr. 2 und            des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a    § 32 Abs. 1 des Gesetzes        Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\ndes Gesetzes                begünstigten Zwecke             fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nb) Verteiler, Verwender                                        scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nHinweis zu versehen:\n,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet\nwerden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-\ngen, die ausschließlich\na) der gekoppelten Erzeugung von Wärme\nund Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) dem leitungsgebundenen Gastransport\noder der Gasspeicherung oder\nd) (befristet bis 31. 12. 2001)\nder Strom- oder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!\"\n1.1 .2 a) Erdgas und andere gas-     zur Stromerzeugung nach          Die Gase müssen nach§ 3 Abs. 3 Satz 1 des\nförmige Kohlenwasser-      § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des      Gesetzes ermäßigt versteuert sein und dürfen\nstoffe nach § 3 Abs. 2     Gesetzes                         nur zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-\nSatz 1 Nr. 3 Buchstabe a                                    brennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\ndes Gesetzes, die als                                       ausschließlich der Stromerzeugung dienen,\nEntlösungsgase bei der                                      verwendet werden.\nErdöl- und Erdgasgewin-\nnung anfallen\nb) Verwender\n1.2    a) Gasförmige Kohlenwas-      alle nach § 3 Abs. 2 und 3       Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfän-\nserstoffe nach § 4 Abs. 2  Satz 1 Nr. 1, 2 und 4,           gers übergehenden Rechnungen, Lieferschei-\nNr. 1 des Gesetzes         § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2      ne oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis\nb) Verteiler, Verwender        Nr. 1 des Gesetzes              zu versehen:\nbegünstigten Zwecke              ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet\nwerden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-\ngen, die ausschließlich\na) der gekoppelten Erzeugung von Wärme\nund Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) dem leitungsgebundenen Gastransport\noder der Gasspeicherung oder\nd) der Strom- oder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!\"","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                           1627\na) Art des Mineralöls\nNr.                                       Verwendungs~weck                        Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2                              3                                      4\n1.3   a) Mineralöle nach § 4          alle nach § 3 Abs. 2 und 3    Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nAbs. 2 Nr. 2 des             Satz 1 Nr. 1, 2 und 4,        fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nGesetzes                     § 4 Abs. 1 Nr. 2 und          scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nb) Verteiler, Verwender         § 32 Abs. 1 des Gesetzes      Hinweis zu versehen:\nbegünstigten Zwecke           ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet\nwerden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-\ngen, die ausschließlich\na) der gekoppelten Erzeugung von Wärme\nund Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) dem leitungsgebundenen Gastransport oder\nder Gasspeicherung oder\nd) (befristet bis 31, 12. 2001)\nder Strom- oder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!\"\n1.4   Flüssiggase\n1.4.1 a) Flüssiggase                  alle nach § 3 Abs. 2 und 3    Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\nb) Verteiler, Verwender         Saz 1 Nr. 1 und 2,            Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder§ 32\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und          Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein.\n§ 32 Abs. 1 des Gesetzes      Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nbegünstigten Zwecke           fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nverträge oder Lieferscheine mit folgendem\nHinweis zu versehen:\n,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet\nwerden, außer zum Antrieb von Gasturbinen\nund Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anla-\ngen, die ausschließlich\na) der gekoppelten Erzeugung von Wärme\nund Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) (befristet bis 3~. 12. 2001)\nder Strom- oder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung zieht\nsteuer- und strafrechtliche Folgen nach sich!\"\nDer Hinweis kann bei der Abgabe von Klein-\nflaschen oder Kartuschen mit einem Füllge-\nwicht bis 5 kg entfallen, wenn der Abgabepreis\nan Verwender 2,00 DM/kg übersteigt.\n.4.2 a) Flüssiggase                  Antrieb von Motoren nach      Das Flüssiggas muß nach § 3 Abs. 1 des\nb) Verteiler, Verwender         § 3 Abs. 1 des Gesetzes       Gesetzes ermäßigt versteuert sein.","1628                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\na) Art des Mineralöls\nNr.                                     Verwendungszweck                        Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n2                            3                                      4\n1.4.3 a) Flüssiggase der Unter-     alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2    Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\npositionen 2711 1400       des Gesetzes begünstigten     fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nund 2901 2100 bis          Zwecke                        verträge oder Lieferscheine mit folgendem\n2901 2990 der                                            Hinweis zu versehen:\nKombinierten Nomen-                                      ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nklatur (KN)\nDarf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur\nb) Verteiler, Verwender                                     Herstellung solcher Stoffe verwendet wer-\nden!\"\n1.4.4 a) Flüssiggase                Beförderung                   Nicht entleerbare Restmengen in Druckbe-\nhältern von Tankwagen, Kesselwagen und\nb) Beförderer, Empfänger\nSchiffen\n2     a) leichtes Heizöl            Verheizen nach§ 3 Abs. 2      Das Mineralöl muß nach § 3 Abs. 2 Satz 1\n(§ 1 Abs. 1 der Heizöl-    und alle nach § 3 Abs. 3      Nr. 1, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des\nkennzeichnungs-            Satz 1 Nr. 1 und 2 und        Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder\nverordnung)                § 32 Abs. 1 des Gesetzes      Lieferer hat die in die Hand des Empfängers\nbegünstigten Zwecke           übergehenden Rechnungen, Lieferscheine\nb) Verteiler, Verwender\noder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu\nversehen:\n,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nur zum Verheizen verwendet werden\noder zum Antrieb von Gasturbinen und Ver-\nbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die\nausschließlich\na) der gekoppelten Erzeugung von Wärme\nund Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder\nb) der Abdeckung von Spitzenlasten in der\nöffentlichen Stromversorgung oder\nc) (befristet bis 31. 12. 2001)\nder Strom- oder Wärmeerzeugung\ndienen.\nJede andere motorische Verwendung, insbe-\nsondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahr-\nzeugen zieht steuer- und strafrechtliche Folgen\nnach sich.\"\n3     a) Heizöladditives der Posi-  Zusatz zu leichtem Heizöl     Das Mineralöl muß nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\ntion 3811 der KN und                                     oder nach Abs. 7 des Gesetzes ermäßigt ver-\nandere Mineralöle nach                                   steuert sein.\n§ 3 Abs. 7 des Geset-\nzes, die nach § 3 Abs. 2\ndes Gesetzes gekenn-\nzeichnet sind\nb) Verteiler, Verwender","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                          1629\na) Art des Mineralöls\nNr.                                       Verwendungszweck                        Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2                              3                                       4,\n4     a) Spezial- und Testbenzin      alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2     Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm; andere in\nder Unterpositionen          des Gesetzes begünstigten     handelsüblichen Behältern bis zu 220 1 Nenn-\n2710 0021 und                Zwecke                        inhalt. Der Abgabepreis darf 2,00 DM je Liter\n271 0 0025 und ent-                                        nicht unterschreiten.\nsprechende Erzeugnisse\nder Unterpositionen\n2707 10 bis 2707 30\nund 2707 50 der KN,\nmittelschwere Öle der\nPosition 2710 und ent-\nsprechende Erzeugnisse\nder Unterpositionen\n2707 10 bis 2707 30 und\n2707 50 der KN,\nMineralöle mit Pharma-\nkopoe- oder Analysen-\nbezeichnung;\nandere als in Nummer 12\nerfaßte Gasöle der\nPosition 2710 der KN\nb) Verteiler, Verwender\n5     a) Mineralöle der Unter-        alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2    Der Abgabepreis darf 300,00 DM je t nicht\nposition 2707 91 der KN,     des Gesetzes begünstigten     unterschreiten.\nausgenommen solche           Zwecke\nmit der Beschaffenheit\nvon Gasöl\nb) Verteiler, Verwender\n6     a) Mineralöle der Position      alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2    In handelsüblichen Behältern bis zu 220 1\n2901 der KN und              des Gesetzes begünstigten     Nenninhalt; der Abgabepreis darf 2,00 DM je\nMineralöle der Unter-        Zwecke                        Liter nicht unterschreiten.\npositionen 2902 20 bis\n2902 44 der KN\nb) Verteiler, Verwender\n7     a) Mineralöl der Position       alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2    Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\n2706 der KN                  des Gesetzes begünstigten     fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nb) Verteiler, Verwender         Zwecke                        scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nHinweis zu versehen:\n,,steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht als Heizstoff oder zur Herstellung\nsolcher Stoffe verwendet werden!\"\n8     a) Mineralöle der Position      alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2    Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\n2709 der KN                  des Gesetzes begünstigten     fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nb) Verteiler, Verwender         Zwecke                        scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nHinweis zu versehen:\n,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur\nHerstellung solcher Stoffe verwendet werden!\"","1630                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\na) Art des Mineralöls\nNr.                                      Verwendungszweck                      Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n2                             3                                     4\n9      a) Mineralöle der Unter-       alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2\npositionen 2707 9919,       des Gesetzes begünstigten\n2902 11 und 2902 1990       Zwecke\nder KN\nb) Verteiler, Verwender\n10     a) Spezial- und Testbenzin    Verwendung nach§ 4 Abs. 1     Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nder Unterpositionen        Nr. 2 des Gesetzes            fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\n2710 0021 und              als Reinigungs- und           scheine oder Lieferverträge mit folgendem\n2710 0025 der KN           Entkonservierungsmittel       Hinweis zu versehen:\nb) Verwender                                                ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur\nHerstellung solcher Stoffe verwendet werden!\"\nBei Packungen für den Einzelverkauf genügt\nder Hinweis auf den inneren Umschließungen.\n11     a) Mittelschwere Öle der      Verwendung nach§ 4 Abs. 1     Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\nPosition 2710 und ihnen    Nr. 2 des Gesetzes als        fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nentsprechende Erzeug-      Schmierstoffe                 scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nnisse der Unterpositio-    (auch zur Herstellung von     Hinweis zu versehen:\nnen 2707 10 bis 2707 30    Zweitaktergemischen),         ,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nund 2707 50 der KN;        Formenöl, Stanzöl, Scha-\nGasöle der Unterposition   lungs- und Entschalungsöl,    Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur\n2710 0069 sowie            Trennmittel, Gaswaschöl,      Herstellung solcher Stoffe verwendet werden!\"\nMineralöle der Unterposi-  Rostlösungs- und              Bei Packungen für den Einzelverkauf genügt\ntion 2707 91 der KN        Korrosionsschutzmittel,       der Hinweis auf den inneren Umschließungen.\nb) Verteiler, Verwender       Konservierungs- und\nEntkonservierungsmittel,\nReinigungsmittel, Binde-\nmittel, Preßwasserzusatz,\nlmprägniermittel, Isolieröl\nund -mittel, Fußboden-,\nLeder- und Hufpflegemittel,\nWeichmacher - auch zur\nPlastifizierung der Beschich-\ntungsmassen von Farb-\nschichtenpapier-,\nSaturierungs- und\nSchaumdämpfungsmittel,\nSchädlingsbekämpfungs-\nund Pflanzenschutzmittel\noder Trägerstoffe dafür,\nVergüteöle, Material-\nbearbeitungsöl, Brünie-\nrungsöl, Wärme-\nübertragungsöl, Hydrauliköl,\nDichtungsschmieren,\nTränköl, Schmälz-, Hechel-\nund Batschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel\n12     a) Weißöl und Paraffinum      alle nach § 4 Abs. 1 Nr. 2\nliquidum der Unter-        des Gesetzes begünstigten\nposition 2710 0069 der     Zwecke\nKN\nb) Verteiler, Verwender","Nr. 50 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                          1631\na) Art des Mineralöls\nNr.                                          Verwendungszweck                      Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                  2                                3                                    4\n13    a) Andere Schweröle als            alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2\nGasöle und Heizöle der         des Gesetzes begünstigten\nPosition 2710 der KN            Zwecke\nsowie die Mineralöle\nnach § 1 Abs. 2 Nr. 7\ndes Gesetzes\nb) Verteiler, Verwender\n14    a) Mineralöle der Unter-          alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2\npositionen 3403 1100           des Gesetzes begünstigten\nund 3403 19 und                Zwecke\nder Position 3811 der KN\nb) Verteiler, Verwender\n15    a) Mineralöle der Position        alle nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2     Jeder Lieferer hat die in die Hand des Emp-\n3817 der KN                    des Gesetzes begünstigten     fängers übergehenden Rechnungen, Liefer-\nb) Verteiler, Verwender           Zwecke                        scheine oder Lieferverträge mit folgendem\nHinweis zu versehen:\n,,Steuerbegünstigtes Mineralöl!\nDarf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur\nHerstellung solcher Stoffe verwendet wer-\nden!\"\n16    a) Flugbenzin, leichte Flug-      Verwendung als Luftfahrtbe-\ntu rbinenkraftstoff e,         triebsstoffe\nschwere Flugturbinen-\nkraftstoffe für Luft-\nfahrzeuge nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\ndes Gesetzes\n16.1  a) wie vor                        in Luftfahrzeugen mit einem\nb) Luftfahrtunternehmen           Höchstgewicht von mehr\nals 14 t, die ausschließlich\nfür die gewerbsmäßige\nBeförderung von Personen\noder Sachen eingesetzt\nwerden\n16.2  a) wie vor                        in Luftfahrzeugen mit einem\nb) Luftrettungsdienste            Höchstgewicht von mehr\nals 14 t, die ausschließlich\nfür Zwecke der Luftrettung\neingesetzt werden\n16.3  a) wie vor                        in Luftfahrzeugen, die aus-\nb) Bundeswehr sowie in-           schließlich für dienstliche\nund ausländische Behör-        Zwecke eingesetzt werden\nden","1632                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\na) Art des Mineralöls\nNr.                                     Verwendungszweck                       Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                 2                            3                                     4\n17    a) Andere Schweröle als       Beförderung                   Nicht entleerbare Restmengen (sog. Slop) in\nGasöle der Position 2710                                 Tankschiffen. Die Restmengen sind unter der\nund ihnen entsprechende                                  Bezeichnung ,,Slop\" im Schiffsbedarfsbuch\nMineralöle der Unterposi-                                aufzuführen. Sie können an die nach dem\ntion 2707 91 der KN                                      Abfallgesetz genehmigten oder zugelassenen\nb) Beförderer                                               Sammelstellen oder Abfallentsorgungsanlagen\nabgeliefert werden. Die Empfangsbescheini-\ngung ist dem Schiffsbedarfsbuch beizufügen.\nDie Unterlagen sind auf Verlangen den Be-\ndiensteten der Zollverwaltung vorzulegen. Das\nVerbringen aus dem Steuergebiet steht der\nAblieferung gleich.\n18    a) Alle Mineralöle, die nach  Verbringen aus dem Steuer-\nNr. 1 bis 16 im Rahmen     gebiet\neiner allgemeinen\nErlaubnis verwendet\noder verteilt werden\ndürfen\nb) Inhaber der jeweiligen\nallgemeinen Erlaubnis\nzur Verwendung\noder Verteilung\n19    a) Alle Mineralöle            Verwendung als Probe nach\nb) Verteiler, Verwender       § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Ge-\nsetzes\n20    a) Alle Mineralöle            Vernichtung;                  Die Vernichtung ist vorher dem Hauptzollamt\nb) Verteiler, Verwender       als Vernichtung gilt auch     anzuzeigen. Die Anzeige ist für Mengen bis\ndas Verbrennen von            50 kg im einzelnen Falle nicht erforderlich.\nMineralölen in Anlagen, die\nzur schadlosen Beseitigung\nvon Abfällen, Müll oder\nähnlichen Rückständen\ndurch Bundes-, Landes-\noder Gemeindebehörden\nzugelassen sind.","Nr. 50    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1993                                  1633\nAnlage 2\n(zu§ 59 Satz 1 Nr. 1)\nMengenermittlung von Mineralölen\n1. Dichtekorrektur und Volumenkorrektur\n(1) Die Errechnung von p 15 aus Pt' (Dichtekorrektur auf p 15), die Errechnung von V 15 aus Vt und ßt (Volumenkorrektur\nauf V1 5 ) sowie die Errechnung von V 12 aus V1 sowie ßt und ß12 (Volumenkorrektur auf V 12) erfolgt\na) auf Grund von Formeln mit Hilfe von EDV-Programmen; hierbei ist abweichend von API/ISO der jeweilige\nEingangswert\n- der Temperatur auf 0, 1 °C gerundet,\n3\nder Dichte auf 0, 1 kg/m gerundet\neinzugeben oder\nb) unter Verwendung von ausgedruckten Tabellen; hierbei ist abweichend von API/ISO stets über Temperatur und\nDichte zu interpolieren.\n(2) Bei Einsatz von EDV-Programmen ist der Volumenkorrekturfaktor            ßt  und  ß12 stets mit 4 Stellen nach dem\nKomma zu ermitteln.\n(3) In Abweichung von DIN/ISO/API gelten die nachstehenden Dichte- und Temperaturbereiche.\n2. Dichte- und Temperaturbereiche\nTafel 53                                      Tafel 54\nMineralölgruppe        pt'IP1s                 oc                    p 15 oder a                    oc\nvon                     von                   von                            von\nA Rohöle                        610,5 bis 778,5          -18 bis 95                610,5 bis 778,5         -18 bis 95\n778,6 bis 824,0          -18 bis 125               778,6 bis 824,0         -18 bis 125\n824, 1 bis 1075,0        -18 bis 150               824,1 bis 1075,0        -18 bis 150\nB Mineralölerzeugnisse          600,0   bis 770,4        -18    bis   95           600,0  bis 770,4        -18   bis  95\n(z. B. Benzine, Kerosin,     770,5   bis 778,5        -18    bis   95           770,5  bis 778,5        -18   bis  95\nDieselkraftstoff, Heiz-      778,6   bis 787,5        -18    bis  125           778,6  bis 787,5        -18   bis 125\nöle), ausgenommen            787,6   bis 824,0        -18    bis  125           787,6  bis 824,0        -18   bis 125\nErzeugnisse der Grup-        824,1   bis 838,5        -18    bis  150           824,1  bis 838,5        -18   bis 150\npen C und D                  838,6   bis 1200,0       -18    bis  150           838,6  bis 1200,0       -18   bis 150\nC Aromaten                                                      -             0,000486 bis 0,000918        -18 bis 150\n0,000919 bis 0,000954        -18 bis 125\n0,000955 bis 0,001674        -18 bis 95\nD Schmieröle                    750,0 bis 1164,0         -20 bis 170               750,0 bis 1164,0        -20 bis 170"]}