{"id":"bgbl1-1993-5-9","kind":"bgbl1","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-5-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_5.pdf#page=29","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"1993-01-08T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":29,"num_pages":10,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993              205\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Land Brandenburg\nund dem Land Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 8. Januar 1993\nZwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern\nwurde am 9. Mai 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen\nLandesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes\nBrandenburg mit Gesetz vom 1. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Brandenburg S. 246) und der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpom-\nmern mit Gesetz vom 17. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-\nburg-Vorpommern S. 369) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Arti-\nkel 8 Abs. 2 am 1. August 1992 in Kraft getreten.\nIn analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\ndes Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag\nnachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nStaatsvertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nUm dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung                                   Artikel 2\nzu tragen, die auf Grund historischer und kultureller\n(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt in den auf-\nVerbindungen ihrer Gemeinde zum Nachbarland durch die\nErgebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse        genommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufneh-\nder jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach          menden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft;\nstaatsrechtlicher Zuordnung zum Nachbarland geäußert         das bisherige Landes-, Landkreis- und Ortsrecht tritt außer\nhaben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche          Kraft, soweit es diesem Recht widerspricht. Von diesen\nGebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzu-           Grundsätzen sind Ausnahmen nur durch diesen Vertrag\nmachen, schließen das Land Brandenburg, vertreten            oder aufgrund dieses Vertrages zulässig.\ndurch den Ministerpräsidenten, und das Land Mecklen-            (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem\nburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsiden-       Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die\nten, auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages   bisher geltenden Vorschriften maßgebend.\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom\n31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3         (3) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird\ndes Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der       die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängi-\nDeutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990          gen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch\n(GBI. DDR I Nr. 51 S. 955), das insoweit gern. Artikel 9     weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen\nAbs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik             sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik        oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kosten-\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands - Eini-        festsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung,\ngungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in      Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegen-\nVerbindung mit Anlage II, Kapitel 11, Sachgebiet A, Ab-      klage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung u. dgl.).\nschnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Geset-\nzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\nkratischen Republik über die Herstellung der Einheit                                    Artikel 3\nDeutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Ver-\nDas in den übergehenden Gebieten belegene Ver-\neinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September\nwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen\n1990 (BGBI. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden\nRechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit\nStaatsvertrag:\nden Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\nausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-\nArtikel 1                           gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden\n(1)  Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz,            Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermö-\nLenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden           gens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen\nGemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land                 Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen\nMecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land         Rechten, Lasten und Verpflichtungen gegen Entschä-\nBrandenburg eingegliedert.                                   digung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige\nentsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.\n(2) Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die            Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteilig-\nOrtsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge            ten Gebietskörperschaften geregelt werden.\nwerden in den bestehenden Gemeinde- und Gemar-\nkungsgrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert\nund in das Land Mecklenburg-Vorpommern einge-\ngliedert.                                                                               Artikel 4\n(3) Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin,               (1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in beste-\nWoddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow des           hende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzu-\nLandkreises Pasewalk sowie die Gemeinden Fahrenholz,         treten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliede-\nGüterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow,              rungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst\nTrebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen des Land-         des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land\nkreises Strasburg werden in den bestehenden Gemeinde-        erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhält-\nund Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg-              nisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des\nVorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg         abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen\neingegliedert.                                               Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für\ndas Umgliederungsgebiet befaßt sind.\n(4) Die aus der Umgliederung sich ergebenden Grenz-\nänderungen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die      (2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen\nAnlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Festlegung      Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen,\nder endgültigen Grenze erfolgt durch eine gemeinsame         die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen ent-\nGrenzkommission der vertragschließenden Länder.              sprechen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                207\nArtikel 5                           halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages\ngeregelt werden.\n(1) Die gemäß§ 23 des Gesetzes zur Regelung offener\nVermögensfragen (BGBI. 1990 II S. 1159) in dem abge-             (2) Aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet\nbenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach           sich das aufnehmende Land, die im abgebenden Land\nInkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte         begonnenen Förderprogramme und -maßnahmen für das\nGebiet zuständig.                                             Umgliederungsgebiet fortzuführen.\n(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zustän-          (3) Die betroffenen kommunalen Körperschaften und die\ndigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen,             vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb\ngelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vor-              von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den\nschriften.                                                    zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung\nnotwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und\n(3) Die vertragschließenden Länder erstatten einander       andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu\ndie Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das  übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die\nausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelhei-     Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen\nten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung       abzugeben.\ngeregelt.\n(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie\nArtikel 6                           betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch\n(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages übernimmt das     Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach\nLand Brandenburg die Verantwortung für den Hochwas-           Inkrafttreten dieses Vertrages.\nserschutz an der Elbe bis Elbkilometer 502. Es wird sich         (5) Die Innenminister der vertragschließenden Länder\ndabei der Einrichtungen und Mitarbeiter des Stützpunktes      können die in Absatz 3 und 4 bestimmten Fristen im\nLenzen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur-            Einzelfall einvernehmlich verlängern.\nschutz Parchim bedienen. Einzelheiten werden in einer\ngesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.                    (6) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Regi-\nstern und sonstigen Unterlagen nicht möglich oder untun-\n(2) Die vertragschließenden Länder bekräftigen ihre         lich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.\ngemeinsame Verantwortung für den länderübergreifenden\nNaturschutz. Soweit sich aus der Umgliederung eines\nArtikel 8\nTeils des Naturparkes „Elbaue\" in das Land Brandenburg\nRegelungsbedarf ergibt, werden die vertragschließenden           (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfas-\nLänder unverzüglich das Erforderliche veranlassen.            sungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden\nLänder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie mög-\nArtikel 7                           lich ausgetauscht werden.\n(1) Die Regierungen der vertragschließenden Länder             (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Aus-\nwerden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der       tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-\nGebiete zusammenhängenden Fragen möglichst inner-             monats in Kraft.\nSchwerin, den 9. Mai 1992\nfür das Land Brandenburg                               für das Land Mecklenburg-Vorpommern\nDr. Manfred Stolpe                                             Dr. Berndt Seite\nDer Ministerpräsident                                        Der Ministerpräsident\ndes Landes Brandenburg                                 des Landes Mecklenburg-Vorpommern","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n208\nAnlage 1 a\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung\nvon Gemeinden\naus dem Landkreis Ludwigslust\nZeichenerklärung__________ .              --        ,.;i-                                    1 : 100 000\n1 lkiUitW Hiill neue Landesgrenze                                                 1 cm auf der Karte= 1000 min der Natur\n6km\nbestehende Landes- bzw. Kreisgrenze                      ,ooom  o                2        3        4\n-·-·-·-·-·-·-        Gemeindegrenze\n--------------              ·-------","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993\n209","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n210\nAnlage 1 b\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung\nvon Gemeinden und Ortsteilen\naus dem Landkreis Perleberg\n------------------------.\n_____,_\nZeichenerklärung\nlll!liD NIN:lllltäli l'l8illl neue Landesgrenze\nbestehende Landes- bzw. Kreisgrenze     1000m     0\n1;1qqu al\n1 : 100000\n1 cm auf der Karte\n2\n1\n= 1000 min der Natur\n3         4\n1\n5 6km\n)\nGemeindegrenze\n-------·---·-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                                  211\nAnlage 1 c\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung von Gemeinden\naus den Landkreisen Strasburg und Pasewalk\n•••( . ,        • <:,·    v\n-    .,.,oJ~-~         ll\n/\n\",...:~.1\nt:,·i•\n/      1115,9\n\\\n'·~\\.\n\"'-\n\\\n48,6L'\nKreis Prenzlau\n(Brandenburg)                                                                   \\,\n'. 1        II                                                             \\\n;nerklärung\n1 II Uili li!'  neue Landesgrenze                                                                            1: 100 000\nbestehende Landes bzw Kreisgrenze                                                    1 cm auf der Karte= 1000 m in der Natur\n- ·- ·- ·- ·-         Gemeindegren1e                                                   1000 m          0        1        2        3          4          6km\nlitiLJ.litl.ll        1        1         1         1           :l","212                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1d\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung von Gemeinden\naus dem Landkreis Pasewalk\nr-----------------------·---~~----··----~\nZeichenerklärung\n_,_.,;M>~~                 neue Landesgrenw                                     1 : 100000\n_ _,,_ _ _\"'_ bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze                        1 cm auf der Karte = 1000 min der Natur\n- . - • - • - . - • - , -- Gemeindegrenze                      1000m  0                 2         3        4     5 6km\n-+","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                 213\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 2:\n1. Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung\nbesteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen\nBundesländer am Fonds „Deutsche Einheit\" sowie am Länderanteil des Um-\nsatzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden\nGemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu\nüberweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Verein-\nbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und\ndem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.\n2. Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung\nbesteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger\nHöhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisheri-\ngen Leistungsträger zu gewährleisten.\nDie Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden\nParteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB 1- X zwischen den\njeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.\nSoweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung\nMittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst\nbewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern.\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 3:\nDie vertragschließenden Parteien sind sich einig darüber, daß die Worte „gegen\nEntschädigung\" ausschließlich die vom lande Mecklenburg-Vorpommern vorge-\nnommenen Investitionen im Bereich des Stützpunktes Lenzen des Staatlichen\nAmtes für Umwelt und Naturschutz betreffen. Weitere entschädigungspflichtige\nTatbestände bestehen nicht.\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 4:\nDie vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß die Eintrittspflicht in die\nbestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 4 zwischen den einzelnen\nFachressorts des Landes Brandenburg und den Fachressorts des Landes\nMecklenburg-Vorpommern geregelt wird.\nEine Übernahme von Bediensteten aus dem Polizeibereich findet grundsätzlich\nnicht statt.","214                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 7 Abs. 1:\nDie vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß weiterhin die\nBeschulung über die Ländergrenzen hinaus auf Wunsch der Eltern möglich sein\nsoll.\nDie zuständigen Fachressorts, das Kulturministerium des Landes Mecklenburg-\nVorpommern und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes\nBrandenburg, werden zur Gewährleistung der länderübergreifenden Beschulung\neine Vereinbarung schließen, die näheres regelt."]}