{"id":"bgbl1-1993-5-8","kind":"bgbl1","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_5.pdf#page=24","order":8,"title":"Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung)","law_date":"1993-02-05T00:00:00Z","page":200,"pdf_page":24,"num_pages":5,"content":["200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nfür männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe\n(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)\nVom 5. Februar 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15       4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die\nund 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, sowie des§ 8       jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes          schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen            den Kalenderjahres\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986       stellen.\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                              2. Abschnitt\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-\nschaft:\nGemeinsame Vorschriften\nfür die Sonderprämie\n1 . Abschnitt                                        und die Mutterkuhprämie\nAllgemeines\n§4\n§ 1                                                  Kennzeichnung\nAnwendungsbereich                           Wenn der Erzeuger die Sonderprämie beantragen will,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- müssen alle männlichen Rinder des Bestandes, die älter\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         als 30 Tage sind, und wenn er die Mutterkuhprämie bean-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-           tragen will, alle Mutterkühe des Bestandes, für die diese\nmeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für       Prämie beantragt werden soll, nach § 19a Abs. 1 bis 3\nSchaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-     und 5 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte     Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohr-\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-     marken sind unverzüglich durch neue zu ersetzen, die die\nsichtlich der Gewährung einer                               Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.\n1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),\n§5\n2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\n(Mutterkuhprämie),                                                         Bestandsverzeichnis\n3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter-          (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie oder die Mutter-\nschafprämie),                                           kuhprämie beantragen will, hat ein nach Prämienarten\n4. Saisonentzerrungsprämie.                                 getrenntes Bestandsverzeichnis für die von ihm gehalte-\nnen Tiere zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die\n§2                             Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder des Betrie-\nbes, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist\nZuständigkeit\nnur für die Mutterkühe zu führen, für die diese Prämie\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und     beantragt wird. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-       Tier mindestens folgende Angaben enthalten:\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                  1. die Kennzeichnung nach § 4,\n2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung\n§3                                 nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verloren-\nAnträge, Muster                            gegangenen oder unleserlich gewordenen Kenn-\nzeichnung,\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und\n3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der\ndie Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach\nbetroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des jeweiligen\nden Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,\nDatums und der Person, von der die betroffenen Tiere\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt\nübernommen oder an die sie weitergeleitet worden\nmacht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zustän-\nsind, und\ndigen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landesstellen\nfür die Anträge und die Beteiligungserklärung entspre-      4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die\nchend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke bereit-            Angabe, ob sie kastriert sind.\nhalten, sind diese Vordrucke zu verwenden.                     (2) Das Bestandsverzeichnis ist im Falle der Sonderprä-\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die                  mie von der Abgabe der Beteiligungserklärung bis zum\nEnde des laufenden Kalenderjahres zu führen. Im Falle\n1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,\nder Mutterkuhprämie ist es vom Tag der Antragstellung bis\n2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis    zum Ende des Zeitraumes zu führen, in dem der Erzeuger\nzum 15. Mai,                                            die Tiere nach den Vorschriften der in § 1 genannten\n3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum    Rechtsakte mindestens in seinem Betrieb halten muß.\n31 . Januar und                                         Bestandsveränderungen hat der Erzeuger spätestens drei","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. ~~!Jruar 1993                               201\nTage nach deren Eintritt unter Angabe des Eintragungsda-                                   §9\ntums zu vermerken.                                                      Übertragung von Prämienansprüchen\n(3) Die nach den in § 1 genannten Vorschriften oder         (1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem\nnach § 22 bestehenden Mitteilungspflichten werden durch      Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten\nAbsatz 1 nicht berührt.                                      Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den\n§6                             übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid\nGeburtsdatum                         des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge-\nWird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-       nommen oder widerrufen wird.\nweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum           (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich nur in der\neines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am    Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober\nletzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angege-\n1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka-\nben, so gilt das Tier ais am letzten Tag des Monats\nlenderjahr,\ngeboren.\n2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\n§7\nWirtschaftsjahr\nFutterfläche\ngestellt werden.\n(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten             (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden\nRechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um          Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der\ndie Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu        Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie\nkönnen, hat diese Angaben bis zu dem Termin eines jeden      haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des übertra-\nJahres zu machen, der nach den in § 1 genannten Rechts-      genden Erzeugers im Original und, wenn der übernehmen-\nakten spätestens zulässig ist. Für die Angaben zur Futter-   de Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat, auch\nfläche können die Länder Muster bekanntgeben oder Vor-       den des übernehmenden Erzeugers im Original beizufü-\ndrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt-       gen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben bei\nmachen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-       der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen\nwenden.                                                      Zuteilungsbescheid.\n(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Flä-          (4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen\nche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus      zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei\neinem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Ab-         der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem\nweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch       Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-\nRechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Min-      bleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag\ndestgröße der zusammenhängenden Fläche von 0, 1 Hek-         stattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in\ntar zulassen.                                                doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämienan-\n(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für     sprüche nutzen zu können, beantragt der übernehmende\ndie Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung     Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle einen\nstehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli      neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist nach\ndes gleichen Kalenderjahres.                                Absatz 2 nicht gebunden ist. Seinem Antrag hat er einen\ngegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lautenden\nZuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung des\n3. Abschnitt                        neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden Erzeu-\ngers im Original jeweils zum Verbleib bei der Landesstelle\nGemeinsame Vorschriften                      beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben, wenn er\nfür die Mutterkuhprämie                    im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers als\nund die Mutterschafprämie                     Empfänger genannt ist und sich aus diesem Zuteilungsbe-\nscheid die Anzahl der Prämienansprüche, die auf ihn tat-\n§8                             sächlich übergehen sowie der Zeitraum der Übertragung\nergibt.\nZuteilung von Prämienansprüchen\n(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes\n(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers       müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-\nwird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle   mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen\ndurch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).\nwerden.\n(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:\n1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-                                 § 10\nmienansprüchen von einem Erzeuger auf den ande-                               Nationale Reserve\nren,\n(1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-\n2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen      gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen\nReserve zugeführt werden,                               Reserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie\n3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus      und der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert.\nder zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und             (2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprü-\n4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen        che für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie\nin empfindlichen Zonen.                                 bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige","202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nÜbertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Re-      der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-\nserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, be-        scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder\nträgt 15 vom Hundert.                                        die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß\nzusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder-\n(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nten Angaben folgendes enthalten:\nnach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch\noder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen An-        1. das Lebend- oder Schlachtgewicht,\nteile an der nationalen Reserve zuständig.                   2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kate-\n(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der          gorie.\nnationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die         (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-\nAnträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten    nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum\nZeiträumen\nAblauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\n1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka-      der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere\nlenderjahr,                                             Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\nbesteht, bleiben unberührt.\n2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\nWirtschaftsjahr                                            (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten\ngestellt werden.                                             unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur\nMeldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-\n(5) Aus der nationalen Reserve können ausschließlich     ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nden Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in      Durchführungsverordnung unterliegen.\nden in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt\n(4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-\nbezeichnet worden sind.\nden, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlachtbe-\n§ 11                             scheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht\nfür versandte oder ausgeführte Tiere.\nZusätzliche Reserven\nfür Erzeuger in benachteiligten Gebieten\n§ 14\n(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nAntragstellung und Nachweis\nrechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent-                 bei der Versendung oder der Ausfuhr\nstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-\ndig.                                                            (1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung\nin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der\nschaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen,\nzusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für\ndie Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.            an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers\nverlassen wird.\n(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan-\nsprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,          (2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männli-\ndie nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen       cher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nReserve in Betracht kommen.                                  schen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt-\nland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die\nBuchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach § 4\n4. Abschnitt                         enthalten.\nSonderprämie                                                       § 15\nRegionale Höchstgrenze\n§ 12\n(1) Das Bezugsjahr für die regionale Höchstgrenze ist\nGewährung als Schlachtprämie                   das Jahr 1990. Die Regionen bestehen aus dem Gebiet\nDie Sonderprämie wird für männliche Rinder als           1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-\nSchlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1          dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,\nder Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom              Saarland und Schleswig-Holstein sowie\n23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für          2. des Landes Baden-Württemberg.\ndie Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)\nNr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für           (2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-\nRindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)          jahr überschritten, macht das Bundesministerium den für\nNr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391          das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der\nS. 20) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.             Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.\n§ 16\n§ 13\nBegleitdokumente\nAbrechnung, Schlachtbescheinigung\n(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-\n(1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für\ngeben.\ndie die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu       (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nsorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4        sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-\nangebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in        ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                203\n5. Abschnitt                          dueller oder regionaler Höchstgrenzen die nachfolgenden\nAbsätze 2 bis 5.\nMutterkuhprämie\n(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet\ngilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und\n§ 17                              Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht.\nBezugsjahr                              (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger\nDas Bezugsjahr für die Zuteilung der individuellen        die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie beantra-\nHöchstgrenze bei der Mutterkuhprämie ist das Wirtschafts-     gen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 genann-\njahr 1992.                                                   ten Gebiet nicht festgesetzt.\n(4) Werden die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet\n§ 18                             geltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuhprä-\nMindestzahl je Antrag                       mie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die\nKürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen\nDie Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere     Bundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.\nbeantragt werden.\n(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1\ngenannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere\nbeantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in\n6. Abschnitt                         § 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist,\nMutterschafprämie                        daß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt\noder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und\nzu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern\n§ 19                             für die Fleischerzeugung dient.\nBezugsjahr\nDas Bezugsjahr für die Berechnung des Koeffizienten                                8. Abschnitt\nbei der Mutterschafprämie ist das Wirtschaftsjahr 1991.\nMitteilungs-,\n§ 20                                        Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nEmpfindliche Zonen\n§ 22\n(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie\nMitteilungspflichten\nsind\n1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-           Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die\nserabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-       dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der       nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im\nzweiten Deichlinie,                                      Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle\nanzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-\n2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen         lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-\noder Hochufern dienen,                                   schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine\n3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-            andere Frist vorgeschrieben ist.\nbecken.\n(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen,                                   § 23\ndie ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nwerden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der\nLandesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar           ( 1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei\nnicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger      ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,\nführen würde.                                                das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Ge-\n7. Abschnitt                         währung folgt, ·aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach\ndenen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben\nBesondere Vorschriften                      unberührt.\nfür das Gebiet der Länder Berlin,                   (2) Zum Zwecke der Überwachung haben\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n1. der Antragsteller und\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, ver-\n§ 21                                  bringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen\nhaben oder die unmittelbar oder mittelbar am Ge-\nIndividuelle und regionale Höchstgrenze                   schäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen\n(1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und den §§ 15, 17           oder teilgenommen haben,\nund 19 gelten bis zu einer anderweitigen Regelung im         der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-\nGebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-          rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen            triebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu\nfür die Prämien nach § 1 hinsichtlich der Festlegung indivi- gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden","204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-        Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Re-\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und       serve oder aus der zusätzlichen Reserve bei der Mutter-\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-       schafprämie vom 1. bis zum 30. April für die Wirtschafts-\ntisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 ge-        jahre 1993 und 1994 stellen.\nnannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erfor-\nderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen\noder Landesrechnungshöfe dies verlangen.                                                   § 25\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nMeldepflichten der Länder\ngelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Übergan-       Die Länder melden dem Bundesministerium\nges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit\n1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen\ndiese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht\nmehr erfüllt werden können.                                        und der zusätzlichen Reserve,\n2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2\ngenannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate\n9. Abschnitt                               vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nZeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                        zusätzlichen Reserve,\n3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung\n§ 24\naus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im\nÜbergangsvorschriften                            Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,\n(1) Die Sonderprämie für die erste Altersklasse wird        4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie\nnicht für Tiere gewährt, die Gegenstand eines Antrages             der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt\nnach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des                wurde und\nRates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorga-         5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer\nnisation für Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 148 S. 24) in der          gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-\nFassung, die er durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung               schaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten be-\n(EWG) Nr. 571/89 (ABI. EG Nr. L 61 S. 43) gefunden hat,            stehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.\nwaren. Satz 1 gilt auch für Tiere, für die der Antrag zurück-\ngezogen oder vom Erzeuger für gegenstandslos erklärt\nwurde oder sich der Antrag sonst erledigt hat.\n§ 26\n(2) Die Beteiligungserklärung bei der Sonderprämie                          Kälberverarbeitungsprämie\nmuß im Jahr 1993 spätestens zwei Wochen vor dem Tag\nbei der Landesstelle eingehen, an dem männliche Rinder,           Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene\nfür die die Sonderprämie beantragt werden soll, den Be-        Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch-\nstand des Erzeugers verlassen; in den ersten zwei Wo-          rassen wird nicht gewährt.\nchen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch\nunmittelbar bevor die Tiere den Bestand des Erzeugers\nverlassen.                                                                                 § 27\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 können im Jahr 1993 die\nErzeuger Anträge auf die                                         (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des§ 12 am\n1. Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum 30. Septem-          Tage nach der Verkündung in Kraft; § 12 tritt mit Wirkung\nber und                                                   vom 1. Januar 1993 in Kraft.\n2. Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April                    (2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,\nsofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-\nstellen.\nres verordnet wird.\n(4) Abweichend von§ 9 Abs. 2 können im Jahr 1993 die\n(3) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\nErzeuger Anträge auf Übertragung von Prämienansprü-\nnung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S.1011) ist während der\nchen bei der Mutterschafprämie vom 15. März bis zum\nGeltungsdauer dieser Verordnung nur für die Gewährung\n31. März für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 stellen.\nder in § 1 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienver-\n(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 Abs. 2      ordnung genannten Prämien anzuwenden, die vor dem\nSatz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger Anträge auf die       31. Dezember 1992 beantragt worden sind.\nBonn, den 5. Februar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}