{"id":"bgbl1-1993-5-7","kind":"bgbl1","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_5.pdf#page=7","order":7,"title":"Neufassung des Wohngeldgesetzes","law_date":"1993-02-01T00:00:00Z","page":183,"pdf_page":7,"num_pages":17,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                    183\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wohngeldgesetzes\nVom 1. Februar 1993\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldsonder-\ngesetzes und des Wohngeldgesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1S. 1380, 1968)\nwird nachstehend der Wortlaut des Wohngeldgesetzes ohne die Anlagen 1 bis 8 *)\nin der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1433),\n2. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 59 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),\n3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 37 des\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297),\n4. den am 1. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten\nGesetzes,\n5. den am 4. November 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814),\n6. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2094).\nBonn, den 1. Februar 1993\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\n*) Die Anlagen 1 bis 8 sind im Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Nr. 15 vom 11. März 1992\nauf den Seiten 546 bis 671 abgedruckt.","184                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nWohngeldgesetz\n{WoGG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                         § 26  Entscheidung über den Antrag\nAllgemeine Grundsätze                      § 27  Bewilligungszeitraum\n§ 28 Zahlung des Wohngeldes\n§  1  Zweck des Wohngeldes\n§ 29  Erhöhung des Wohngeldes\n§  2  Art und Umfang des Wohngeldanspruchs\n§ 30 Wegfall des Wohngeldanspruchs\n§  3  Antrag berechtigte\n§  4  Familienmitglieder\nfünfter Teil\n§  5  Miete\nWohngeld für Empfänger von Leistungen\n§  6  Belastung                                                        der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\n§  7  Zu berücksichtigende Miete oder Belastung\n§ 31 Anwendungsbereich\n§  8  Höchstbeträge für Miete und Belastung\n§ 32 Bemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall des Wohn-\ngeldes, Belehrungspflicht\nzweiter Teil\n§ 33 Anzuwendende Vorschriften\nEinkommensermittlung\n§  9  Familieneinkommen                                                               sechster Teil\n§ 1O  Begriff des Jahreseinkommens                                            Erstattung des Wohngeldes\n§ 11  Ermittlung des Jahreseinkommens                         § 34\n§ 12  Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung\nder Einnahmen\nSiebenter Teil\n§ 12a Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\npflichtungen                                                                Wohngeld-Statistik\n§ 13  Einnahmen zur Verringerung der Miete oder Belastung    § 35\n§ 14  Außer Betracht bleibende Einnahmen\n§ 15  Familienfreibeträge                                                              Achter Teil\n§ 16  Freibeträge für besondere Personengruppen                                   Schlußvorschriften\n§ 17  Pauschaler Abzug\n§ 36  Durchführungsvorschriften\n§ 37  Zuständigkeit\nDritter Teil\n§ 37a Beschränkung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen\nAllgemeine Ablehnungsgründe                         Verfahren\n§ 18                                                         § 38  Sonstige laufende Leistungen zur Senkung der Miete und\n§§ 19 bis 22 (weggefallen)                                         Belastung\n§ 39  (weggefallen)\nVierter Teil                       § 40  Überleitungsvorschrift\n§ 41  Gesetzeskonkurrenz\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes\n§ 42  Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der\n§ 23  Antrag                                                       Einheit Deutschlands\n§ 24  (weggefallen)\n§ 25  Auskunftspflicht                                                               Anlagen 1 bis 8","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                 185\nErster Teil                        2. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Über-\nAllgemeine Grundsätze                           tragung des Wohnungseigentums hat,\n3. derjenige, der Anspruch auf Bestellung oder Übertra-\n§1                                   gung eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts hat,\nZweck des Wohngeldes                      für den von ihm genutzten Wohnraum, wenn er dafür die\nZur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und fami-    Belastung aufbringt. Dem Anspruch auf Übereignung des\nliengerechten Wohnens wird im Geltungsbereich und nach       Gebäudes steht der Anspruch auf Einräumung oder Über-\nMaßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als              tragung des Erbbaurechts, dem Anspruch auf Bestellung\nZuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum                  oder Übertragung des Wohnungseigentums der Anspruch\ngewährt.                                                     auf Einräumung oder Übertragung des Wohnungserbbau-\nrechts gleich.\n§2                                 (4) Kommen nach den Absätzen 1 bis 3 mehrere Fami-\nArt und Umfang des Wohngeldanspruchs               lienmitglieder in Betracht, so ist nur der Haushaltsvorstand\nantragberechtigt. Haushaltsvorstand im Sinne dieses\n(1) Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuß zu der     Gesetzes ist das Familienmitglied, das im Zeitpunkt der\nzu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§ 7) nach        Antragstellung den größten Teil der Unterhaltskosten für\nMaßgabe der Anlagen 1 bis 8 gewährt. Satz 1 gilt nicht,       die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder trägt\nwenn oder soweit § 18 anzuwenden ist oder wenn Wohn-          Ein zum Haushalt des Antragberechtigten rechnendes\ngeld nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes oder nach          Familienmitglied ist nicht selbst antragberechtigt.\ndem Wohngeldsondergesetz für diesen oder anderen\nWohnraum gewährt wird.\n§4\n(2) Ergibt die Anwendung der Anlagen 1 bis 8 im Einzel-                        Familienmitglieder\nfall, daß das Familieneinkommen (§ 9) den monatlichen\nHöchstbetrag nach der maßgebenden Anlage übersteigt,             (1) Familienmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind\nwird Wohngeld nicht gewährt.                                 der Antragberechtigte und seine folgenden Angehörigen:\n1. der Ehegatte,\n§3\n2. Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten\nAntrag berechtigte                          und dritten Grades in der Seitenlinie,\n(1) Für einen Mietzuschuß ist antragberechtigt           3. Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte\n1. der Mieter von Wohnraum,                                        zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,\n2. der Nutzungsberechtigte von Wohnraum bei einem            4. bis 6. (weggefallen)\ndem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis. 7. Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege-\n(mietähnlich Nutzungsberechtigter), insbesondere der         eltern.\nInhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,\n(2) Familienmitglieder rechnen zum Haushalt des\n3. (weggefallen)                                             Antragberechtigten, wenn sie mit ihm eine Wohn- und\n4. der Bewohner von Wohnraum im eigenen Haus, wenn Wirtschaftsgemeinschaft führen. Familienmitglieder führen\ner nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 antragberechtigt eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie Wohn-\nist,                                                   raum gemeinsam bewohnen und sich ganz oder teilweise\ngemeinsam mit dem täglichen Lebensbedarf versorgen.\n5. der Bewohner eines Heimes im Sinne des Heim-\ngesetzes.                                                   (3) Familienmitglieder rechnen auch dann zum Haus-\nhalt, wenn sie ,vorübergehend abwesend sind. Vorüber-\n(2) Für einen Lastenzuschuß ist antragberechtigt         gehend abwesend sind Familienmitglieder, wenn der\n1. der Eigentümer eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung Familienhaushalt auch während der Abwesenheit Mittel-\noder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,     punkt ihrer Lebensbeziehungen bleibt. Eine vorüber-\n2. der Eigentümer einer Eigentumswohnung,                    gehende       Abwesenheit von  Familienmitgliedern  wird zum\nBeispiel vermutet, solange sie noch für ihre Lebenshaltung\n3. der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohn- überwiegend von anderen zum Haushalt rechnenden\nrechts                                                  Familienmitgliedern unterstützt werden.\nfür den eigengenutzten Wohnraum. Dem Eigentümer steht\nder Erbbauberechtigte, dem Wohnungseigentümer der                                          §5\nWohnungserbbauberechtigte gleich.\nMiete\n(3) Für einen Lastenzuschuß ist ferner antragberechtigt      ( 1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für\n1. derjenige, der Anspruch auf Übereignung des Gebäu-        die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund\ndes als Eigenheim, Kleinsiedlung oder landwirtschaft-   von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen\nliche Nebenerwerbsstelle hat,                           einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.","186                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Außer Betracht bleiben                                    ergibt, soweit sie nicht nach Absatz 2 oder Absatz 3 außer\nBetracht bleibt, höchstens jedoch der nach § 8 maß-\n1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warm-\ngebende Betrag.\nwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoff-\nversorgungsanlagen,                                             (2) Die Miete oder Belastung bleibt insoweit außer\n2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von             Betracht,\nWärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1             1. als sie auf Wohnraum entfällt, der ausschließlich ge-\nbezeichneten Kosten entsprechen,                                 werblich oder beruflich benutzt wird;\n3. Untermietzuschläge,                                           2. als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen un-\n4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu                        entgeltlich oder entgeltlich zum Gebrauch überlassen\nanderen als Wohnzwecken,                                         ist; übersteigt das Entgelt für die Gebrauchsüberlas-\nsung die auf diesen Wohnraum entfallende anteilige\n5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühl-\nMiete oder Belastung, so wird das Entgelt in voller\nschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von\nHöhe abgesetzt;\nVergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln,\nsoweit sie üblich sind.                                     3. als ihr Beiträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur\nAufbringung der Belastung gegenüberstehen.\n(3) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der\nMiete der Mietwert des Wohnraums.                                   (3) Wird der Wohnraum von Personen mitbewohnt, die\nkeine Familienmitglieder im Sinne des § 4 und nicht an-\n§6                                tragberechtigt sind, ist bei der Gewährung des Wohngel-\ndes nur der Anteil der Miete oder Belastung zu berück-\nBelastung\nsichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der\n( 1) Belastung im Sinne dieses Gesetzes ist die Belastung     Gesamtzahl der Bewohner entspricht. In diesen Fällen ist\naus dem Kapitaldienst und aus der Bewirtschaftung.               Absatz 2 Nr. 2 und hinsichtlich der Beiträge von Mit-\nbewohnern auch Absatz 2 Nr. 3 nicht anzuwenden.\n(2) Die Belastung wird in einer Wohngeld-Lastenberech-\nnung ermittelt.                                                                                   §8\n§7\nHöchstbeträge für Miete und Belastung\nZu berücksichtigende Miete oder Belastung\n(1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete\n( 1) Bei der Gewährung des Wohngeldes wird die Miete           oder Belastung' insoweit nicht berücksichtigt, als sie\noder Belastung berücksichtigt, die sich nach § 5 oder § 6        monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab\n1. Januar\nab 1. Januar 1966         1976         ab\nbis zum 31. Dezember 1965                    bis zum            bis zum    1. Januar\n31. Dezember 1977        31. De-       1992\nzember\nin Ge-                                                                             1991\nbei einem\nmeinden\nHaushalt mit\nmit Mieten                                                            Wohnraum\nohne            mit         mit\nder Stufe                                                                mit\nSammel-       Sammel-      Sammel-\nheizung                                                 Samrnel-\nheizung      heizung\nund          oder         und          sonstiger      heizung\nohne Bad      mit Bad      mit Bad       Wohnraum          und\noder          oder                                     mit Bad\noder\nDuschraum     Duschraum                                     oder\nDuschraum\nDuschraum\nDeutsche Mark\neinem                 1            220            255         310             275            355         380         445\nAllein-               II           235            270         335             295            380         405         475\nstehenden             III          250            290         355             315            405         430         505\nIV           270            315         380             340            435         465         545\nV            290            335         410             365            470         500         585\nVI           310            360         440             390            500         535         625\nzwei                  1            285            330         400             360            460         490         575\nFamilien-             II           305            350         430             380            490         525         615\nmitgliedern           III          325            375         455             405            525         555         655\nIV           350            405         495             440            565         600         705\nV            375            435         530             470            605         645         760\nVI           400           465          565             505            650         690         810","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                   187\nfür Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist\nab\n1. Januar\nab 1. Januar 1966         1978         ab\nbis zum 31. Dezember 1965                   bis zum            bis zum    1. Januar\n31. Dezember 1977        31. De-       1992\nzember\nin Ge-                                                                           1991\nbei einem\nmeinden\nHaushalt mit\nmit Mieten                                                          Wohnraum\nohne           mit          mit\nder Stufe                                                              mit\nSammel-       Sammel-      Sammet-\nheizung      heizung                                   Sammel-\nheizung\nund          oder                     sonstiger      heizung\nund\nohne Bad       mit Bad                   Wohnraum         und\nmit Bad\noder                                                  mit Bad\noder         oder\nDuschraum     Duschraum    Duschraum                       oder\nDuschraum\nDeutsche Mark\ndrei                 1           340           395          480            425            550         585         690\nFamilien-            II          360           420          515            455            585         625         740\nmitgliedern          III         385           445          545            485            625         665         785\nIV          415           480          590            525            675         715         850\nV           445           520          635            560            725         770         910\nVI          475           555          675            600            775         825         970\nvier                 1           395           455          560            495            640         680         800\nFamilien-            II          420           485          595            530            680         725         855\nmitgliedern          III         445           520          635            565            725         770         910\nIV          485           560          685            610            785         835         985\nV           520           600          735            655            840         895       1 055\nVI          555           645          785            700            900         955       1130\nfünf                 1           450           520          635            565            730         775         910\nFamilien-            II          480           555          680            605            775         825         975\nmitgliedern          III         510           590          725            640            825         880       1 035\nIV          550           640          780            695            895         950      1 120\nV           590           685          840            745            960       1 020       1 200\nVI          630           735          895            795          1 025       1 090       1 285\nMehrbetrag           1             55            65           80            70             90          95         110\nfür                  II            60            70           85            75            100         105         120\njedes                III           65            75           90            80            105         110         125\nweitere              IV            70            80           95            85            110         120         135\nFamilien-            V             75            85         105             90            120         125         145\nmitglied             VI            80            90         110            100            125         135         155\n(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mieten-        sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse\nstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum          der jährlichen Wohngeld-Statistik zugrunde zu legen.\nder Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nut-\nzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe der                   (4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden\nAnlagen 1 bis 8 beziehen.                                       mit\n(3) Als Mietenniveau ist zugrunde zu legen die durch-        1. 10000 und mehr Einwohnern gesondert,\nschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmeter-\nmieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1)             2. weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie\nvom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren              Gebiete nach Kreisen zusammengefaßt.\nWohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur\nQuadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absat-            Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische\nzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der             Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über\nGrundlage der Ergebnisse der Wohngeld-Statistik (§ 35)         die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-\nzum 31. Dezember des dem Tage des lnkrafttretens einer         schreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des\nAnpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausge-            dem Tage des lnkrafttretens einer Anpassung der Höchst-\nhenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann       beträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalen-\ndas Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so     derjahres festgestellt hat.","188                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende             (3) Als Einnahme gilt auch der Mietwert des von den\nMietenniveaus zugeordnet:                                     in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Pe·rsonen eigengenutzten\nWohnraums.\nMieten-\nMietenniveau                                                § 11\nstufe\nErmittlung des Jahreseinkommens\n1        niedriger als minus 15 vom Hundert\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind un-\nII       minus 15 vom Hundert bis niedriger           beschadet des Absatzes 2 die im Bewilligungszeitraum zu\nals minus 5 vom Hundert                      erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen. Eine nicht\nIII      minus 5 vom Hundert bis niedriger            erhebliche Erhöhung der Einnahmen nach der Antragstel-\nals 5 vom Hundert                            lung ist bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen\nIV                                                    nicht zu berücksichtigen. Kann bei einer Erhöhung der\n5 vom Hundert bis niedriger\nEinnahmen nach der Antragstellung deren Beginn oder\nals 15 vorn Hundert\nAusmaß nicht ermittelt werden, so sind die unabhängig\nV        15 vom Hundert bis niedriger                 davon zu erwartenden Einnahmen zugrunde zu legen.\nals 25 vom Hundert\n(2) Kann die Höhe der im Bewilligungszeitraum zu\nVI       25 vom Hundert und höher                     erwartenden Einnahmen nicht nach Absatz 1 ermittelt\nwerden, so sind grundsätzlich die Einnahmen der letzten\nzwölf Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.\n(6) Hat sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden\nBei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt\nFamilienmitglieder durch Tod verringert, so ist dies für die\nwerden, können die Einkünfte berücksichtigt werden, die\nDauer von 24 Monaten nach dem Sterbemonat ohne Ein-\nsich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, Voraus-\nfluß auf die nach Absatz 1 maßgebende Haushaltsgröße\nzahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuer-\nund die Anwendung der bisher maßgebenden Wohngeld-\ntabellen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn inner-        erklärung ergeben.\nhalb dieses Zeitraumes                                           (3) Einmalige Einnahmen, die in einem nach Absatz 1\n1. die Wohnung aufgegeben wird oder                           oder Absatz 2 maßgebenden Zeitraum anfallen, aber\neinem anderen Zeitraum zuzurechnen sind, sind so zu\n2. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-           behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraums\nglieder sich wieder auf den Stand vor dem Todesfall      angefallen wären.\nerhöht.\n(7) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bun-                                   § 12\ndestag alle zwei Jahre bis zum 31. März über die Durch-                     Aufwendungen zur Erwerbung,\nführung dieses Gesetzes und über die Entwicklung der                   Sicherung und Erhaltung der Einnahmen\nMieten für Wohnraum.\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\nzweiter Teil                          die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Ein-\nnahmen notwendigen Aufwendungen abgesetzt.\nEinkommensermittlung\n(2) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 1\n§9                              wird bei Einnahmen\nFamilieneinkommen                         1. aus nichtselbständiger Arbeit der nach § 9a Satz 1\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes,\n(1) Familieneinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist\n2. aus Kapitalvermögen der nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des\nder Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haus-\nhalt rechnenden Familienmitglieder. Bei Alleinstehenden            Einkommensteuergesetzes\ntritt an die Stelle des Familieneinkommens das Jahres-         vorgeschriebene Pauschbetrag abgesetzt, wenn nicht\neinkommen.                                                     höhere Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkom-\nmensteuergesetzes nachgewiesen werden. Bei anderen\n(2) Monatliches Familieneinkommen im Sinne dieses          Einnahmen werden als Aufwendungen die Werbungs-\nGesetzes ist der zwölfte Teil des Familieneinkommens.          kosten oder die Betriebsausgaben im Sinne des § 4 des\nEinkommensteuergesetzes abgesetzt, jedoch mit Ausnah-\n§10                              me von erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibun-\nBegriff des Jahreseinkommens                    gen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommen-\nsteuerg~setzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung\n(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind          übersteigen, sowie von Rücklagen nach § 3 des Zonen-\nalle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht          randförderungsgesetzes.\nauf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob sie als\nEinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuer-\n§ 12a\npflichtig sind oder nicht, abzüglich der nach den §§ 12\nbis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge.                                          Aufwendungen\nzur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen\n(2) Für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost,\nWaren und andere Sachbezüge), sind die nach§ 8 Abs. 2             Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\ndes Einkom·mensteuergesetzes anzusetzenden Werte               Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsver-\nmaßgebend.                                                     pflichtungen wie folgt abgesetzt:","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                  189\n1. für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das      6. Grundrenten an Witwen, Witwer und Waisen der Be-\nsich in Berufsausbildung befindet und auswärtig unter-         schädigten nach dem Bundesversorgungsgesetz und\ngebracht ist, bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche           den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für\nMark,                                                          anwendbar erklären;\n2. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für          7. sonstige Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vor-\ndie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz                 schriften aus öffentlichen Kassen versorgungshalber\ngeleistet oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1          an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte\ndes Bundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                   oder ihre Hinterbliebenen, an Kriegsbeschädigte,\na) bis zu einem Betrag von 2 400 Deutsche Mark,                Kriegshinterbliebene und ihnen Gleichgestellte ge-\nzahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt,\nb) bis zu einem Betrag von 4 200 Deutsche Mark,               die auf Grund der Dienstzeit gezahlt werden oder zur\nsofern die Person sich in Berufsausbildung befindet       Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nund auswärtig untergebracht ist,\n8. Heiratsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer,\n3. für eine nicht zum Haushalt rechnende Person, für die          soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark nicht\nweder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz              übersteigen;\nnoch eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des\nBundeskindergeldgesetzes erbracht wird,                   9. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung\n(Ausbildung, Fortbildung, Umschulung), zur Berufs-\na) bis zu einem Betrag von 3 600 Deutsche Mark,               fürsorge, zur Förderung der Arbeitsaufnahme und zur\nb) bis zu einem Betrag von 9 000 Deutsche Mark, wenn          Arbeits- und Berufsförderung, soweit sie nicht zur\ndie Aufwendungen für einen geschiedenen oder              Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten bestimmt         10. Beihilfen, die aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln\nsind; Entsprechendes gilt bei Nichtigkeit oder Auf-       einer öffentlichen Stiftung gezahlt werden, um\nhebung der Ehe.                                           Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern;\n§13                              11. Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkom-\nmens gezahlt werden, soweit sie nicht zur Deckung\nEinnahmen                                 des Lebensunterhalts bestimmt sind;\nzur Verringerung der Miete oder Belastung\n12. Aufwandsentschädigung auf Grund des § 17 des\nBei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben Bei-           Bundesbesoldungsgesetzes und entsprechender\nträge Dritter zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung        landesrechtlicher Besoldungsvorschriften sowie ver-\nder Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder                 gleichbare Leistungen an Arbeitnehmer;\nVerpachtung eines Teils des Wohnraums, für den Wohn-\ngeld beantragt wird, außer Betracht.                         13. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes\na) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen\nüberlassenen Dienstkleidung,\n§14                                   b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-\nAußer Betracht bleibende Einnahmen                         digungen für die Dienstkleidung der zum Tragen\noder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte-\n(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben                ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke,\nfolgende Einnahmen außer Betracht, soweit sie steuerfrei\nsind:                                                             c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und\nder Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgege-\n1. Geburtsbeihilfen der Arbeitgeber für ihre Arbeitneh-             benen Verpflegung;\nmer, soweit sie den Betrag von 700 Deutsche Mark\nnicht übersteigen;                                      14. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-\nvergütungen, Umzugskostenvergütungen, Beschäfti-\n2. Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und                 gungsvergütungen und Trennungsentschädigungen;\nUnfallversicherung sowie vergleichbare vertragliche\nLeistungen, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-    15. Beträge, die den im privaten Dienst angestellten\nunterhalts bestimmt sind;                                    Personen für dienstlich veranlaßte Reisekosten und\nUmzugskosten sowie als Auslösungen gezahlt\n3. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Geid-\nwerden;\nwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien\nKrankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur-        16. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die\nund Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung         Soldaten auf Grund des Wehrsoldgesetzes, Grenz-\nerkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter              schutzdienstleistenden auf Grund des Bundesgrenz-\nKinder;                                                      schutzgesetzes und Zivildienstleistenden auf Grund\ndes Zivildienstgesetzes gewährt werden;\n4. Leistungen zur Heilbehandlung nach den §§ 10 ff. des\nBundesversorgungsgesetzes, soweit sie nicht zur         17. Leistungen aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln\nDeckung des Lebensunterhalts bestimmt sind;                  einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit\ngewährt werden, soweit sie nicht zur Deckung des\n5. Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetz-           Lebensunterhalts bestimmt sind;\nlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts gewährt werden, soweit sie     17a. einmalige Leistungen eines Landes, einer Gemeinde\nnicht zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt              oder eines Gemeindeverbandes zur Förderung von\nsind;                                                       Familien mit Kindern;","190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n18. Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozial-          (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\nhilfegesetzes und des Bundesversorgungsgesetzes          vermögenswirksame Leistungen im Rahmen der nach ·\nüber die Kriegsopferfürsorge mit Ausnahme laufender      dem Fünften Vermögensbildungsgesetz begünstigten\nLeistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die     Höchstbeträge außer Betracht mit Ausnahme\nKosten der Unterkunft übersteigen;                       1. der nach § 11 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\n19. Leistungen der freien Wohlfahrtspflege, soweit sie           zes vereinbarten Leistungen,\nnicht die Lage des Empfängers so günstig beein-          2. der nicht über den geschuldeten Arbeitslohn hinaus\nflussen, daß daneben Sozialhilfe nach dem Bundes-            erbrachten Leistungen.\nsozialhilfegesetz ungerechtfertigt wäre;\n(3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens bleiben\n20. Beihilfen und Unterstützungen, die auf Grund eines\ngesetzlich vorgesehene Zuschüsse zu den Aufwendungen\nbestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsver-\nfür die Krankenversicherung außer Betracht.\nhältnisses in besonderen Notfällen gezahlt werden;\n21. Jubiläumszuwendungen, die auf Grund eines Dienst-                                    §15\noder Arbeitsverhältnisses gegeben werden;\nFamilienfreibeträge\n22. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund\ngesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus ei-          (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden\nnem Dienstverhältnis;                                    bei Kindern im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskinder-\n23. einmalige Leistungen auf Grund des Gesetzes über         geldgesetzes oder für die zum Haushalt rechnenden Kin-\ndie Heimkehrerstiftung, des Bundesvertriebenen-          der, für die Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz\ngesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Strafrecht-    oder eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundes-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Kriegsge-        kindergeldgesetzes gewährt wird, Beträge in Höhe des\nfangenenentschädigungsgesetzes;                          gesetzlichen Kindergeldes abgesetzt.\n24. Beträge, die an einen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber          (2) Wohnt ein Antragberechtigter allein mit Kindern zu-\ngezahlt werden, um sie für ihn auszugeben (durch-        sammen, wird bei der Ermittlung des Jahreseinkommens\nlaufende Gelder), und Beträge, durch die Auslagen       für jedes Kind unter 12 Jahren, für das eine Leistung im\ndes Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden     Sinne des Absatzes 1 gewährt wird, ein Freibetrag in Höhe\n(Auslagenersatz);                                       von 1 200 Deutsche Mark abgesetzt, wenn der Antrag-\n25. pauschale Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder,           berechtigte wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht\nMankogelder) der im Kassen- oder Zähldienst be-          nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist.\nschäftigten Arbeitnehmer;                                  (3) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines\n26. Kapitalabfindungen aus der gesetzlichen Renten- und      zum Haushalt rechnenden Kindes werden dessen Ein-\nUnfallversicherung, auf Grund des Bundesversor-         nahmen bis zu einem Betrag von 1 200 Deutsche Mark\ngungsgesetzes und von Gesetzen, die dieses für          ·abgesetzt, wenn das Kind das 16. und noch nicht das\nentsprechend anwendbar erklären, einschließlich der      25. Lebensjahr vollendet hat.\nentsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur\nSicherstellung der Grundrentenabfindung in der              (4) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von Fa-\nKriegsopferversorgung sowie der Beamten(Pen-             milienmitgliedern, die das 62. Lebensjahr vollendet haben,\nsions-)gesetze, soweit sie nicht zur Deckung des         wird ein Freibetrag von 2400 Deutsche Mark abgesetzt,\nLebensunterhalts bestimmt sind;                          solange sie mit Verwandten oder Verschwägerten in ge-\nrader absteigender Linie, von denen einer das 25. Lebens-\n27. Kapitalentschädigung auf Grund von Vorschriften zur      jahr vollendet hat, einen Familienhaushalt führen. Als Ver-\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts,       wandte in gerader Linie gelten auch Pflegeeltern und Pfle-\nsoweit sie nicht zur Deckung des Lebensunterhalts        gekinder(§ 4 Abs. 1 Nr. 7). Erreichen die nach Anwendung\nbestimmt ist;                                            der §§ 1O bis 14 sowie der Absätze 1 und 2 zu berück-\n28. Hauptentschädigung, Entschädigungsrente und be-          sichtigenden Einnahmen nicht die Höhe des Freibetrages,\nsondere laufende Beihilfe auf Grund des Lastenaus-       so ist dieser insoweit bei der Ermittlung des Jahresein-\ngleichsgesetzes, besondere laufende Beihilfe auf         kommens des Familienmitgliedes abzusetzen, das nach\nGrund des Flüchtlingshilfegesetzes sowie Entschä-        Anwendung der §§ 1o bis 14, der Absätze 1 bis 3 sowie\ndigung und Entschädigungsrente auf Grund des             der Sätze 1 und 2 die höchsten zu berücksichtigenden\nReparationsschädengesetzes;                             Einnahmen erzielt.\n29. der halbe Betrag der Unterhaltshilfe, der Unterhalts-                                §16\nbeihilfe oder der Beihilfe zum Lebensunterhalt auf\nGrund des Lastenausgleichsgesetzes, des Repara-                Freibeträge für besondere Personengruppen\ntionsschädengesetzes, des § 1O des Vierzehnten              (1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens von\nGesetzes zur Änderung des Lastenausgleichs-\ngesetzes oder des Flüchtlingshilfegesetzes;              1. (weggefallen}\n30. Prämien auf Grund des Wohnungsbau-Prämien-               2. Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen\ngesetzes;                                                    Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungs-\ngesetzes\n31. Zulagen nach dem Berlinförderungsgesetz;\nbleiben Einnahmen bis zu einem Betrag von 1 500 Deut-\n32. Sonderleistungen nach § 7 des Unterhaltssicherungs-\nsche Mark außer Betracht.\ngesetzes, soweit sie nicht zur Deckung des Lebens-\nunterhalts bestimmt sind, und Leistungen nach § 14a         (2) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens eines\nAbs. 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes.         Schwerbehinderten wird abgesetzt","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                191\n1. ein Freibetrag von 3 000 Deutsche Mark bei einem           2. Steuern vom Einkommen und\nGrad der Behinderung                                          a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\na) von 100 oder                                                  rung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung\nb) von wenigstens 80, wenn der Schwerbehinderte                  oder\nhäuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3          b) einem dieser Pflichtbeiträge entsprechende lau-\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist;                     fende Beiträge zu den Einrichtungen nach Absatz 2\n2. ein Freibetrag von 2 400 Deutsche Mark bei einem                    Nr. 1 Buchstabe b\nGrad der Behinderung                                     entrichtet.\na) von 80 bis unter 100 oder ·\n(4) Der Abzug erhöht sich auf 30 vom Hundert, wenn für\nb) von 50 bis unter 80, wenn der Schwerbehinderte        das Familienmitglied die Voraussetzungen des Absatzes 3\nhäuslich pflegebedürftig im Sinne des § 69 Abs. 3    .Nr. 1 vorliegen und es Steuern vom Einkommen entrichtet.\nSatz 1 des Bundessozialhilfegesetzes ist.\nErreichen die nach Anwendung der §§ 10 bis 15 zu\nberücksichtigenden Einnahmen des Schwerbehinderten                                     Dritter Teil\nnicht den Freibetrag nach Satz 1, so ist dieser insoweit bei                Allgemeine Ablehnungsgründe\nder Ermittlung des Jahreseinkommens des Familienmit-\ngliedes abzusetzen, das nach Anwendung der §§ 1O\n§18\nbis 15, der Absätze 1 und 4 sowie des Satzes 1 die\nhöchsten zu berücksichtigenden Einnahmen hat.                    (1) Wohngeld wird nicht gewährt, wenn\n(3) Der Freibetrag nach Absatz 1, Absatz 2 oder Ab-\n1. für die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere\nsatz 4 wird zugunsten eines zum Haushalt rechnenden                 Leistungen aus öffentlichen Kassen erbracht werden,\ndie mit dem Wohngeld vergleichbar sind; nicht mit\nFamilienmitgliedes nur einmal abgesetzt, auch wenn es\nmehreren der genannten Personengruppen angehört.                    dem Wohngeld vergleichbar sind insbesondere die\nLeistungen für die Unterkunft nach den Vorschriften\n(4) Ist vor dem 1. Januar 1990 ein Antrag auf Wohngeld          des Bundessozialhilfegesetzes und des Bundesversor-\ngestellt worden und erfüllt ein zum Haushalt rechnendes             gungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge;\nFamilienmitglied die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 in        2. für eine von mehreren Wohnungen bereits Wohngeld\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985                    gewährt oder eine vergleichbare Leistung erbracht wird\n(BGBI. 1 S. 1421,1661), so ist§ 16 Abs. 2 in dieser Fas-            oder\nsung weiter anzuwenden; wird nach dem 31. Dezember\n1989, aber vor Ablauf von 4 Jahren seit Stellung des           3. ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr\nder Stellung des Antrages auf Wohngeld Vermögen-\nersten Antrages auf Wohngeld dieses nicht mehr gewährt,\nso ist § 16 Abs. 2 bei der Bewilligung in der Folgezeit nicht       steuer zu entrichten hat.\nmehr anzuwenden.                                                   (2) Wohngeld wird nicht gewährt\n1. für Wohnraum, der von Personen während der Zeit\n§ 17                                   benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt vorüber-\nPauschaler Abzug                              gehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3), oder\n(1) Zur Feststellung des Jahreseinkommens wird von         2. soweit ein Antragberechtigter, der mit Personen, die\nder Summe der nach den §§ 10 bis 16 ermittelten Einnah-             keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine\nmen ein Betrag in Höhe von 6 vom Hundert abgezogen.                 Wohn- und Wirtschaftsgemeins_chaft führt, besser ge-\nstellt wäre als im Rahmen · eines Familienhaushalts\n(2) Der Abzug erhöht sich auf 12,5 vom Hundert, wenn           entsprechender Größe; das Bestehen einer Wirt-\ndas Familienmitglied                                                schaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antrag-\n1 . a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-           berechtigte und die Personen Wohnraum gemeinsam\nrung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung              bewohnen.\noder                                                      (3) Wohngeld wird nicht gewährt, soweit die Inanspruch-\nb) solche nicht nur geringfügige laufende Beiträge       nahme mißbräuchlich wäre.\nzu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder\nähnlichen Einrichtungen, die hinsichtlich ihrer                                 §§ 19 bis 22\nZweckbestimmung einem dieser Pflichtbeiträge                                   (weggefallen)\nentsprechen, oder\n2. Steuern vom Einkommen\nVierter Teil\nentrichtet.\nBewilligung, Erhöhung, Wegfall des Wohngeldes\n(3) Der Abzug erhöht sich auf 20 vom Hundert, wenn\ndas Familienmitglied\n§23\n1. a) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-\nrung und zur gesetzlichen Rentenversicherung oder                                Antrag\nb) diesen beiden Pflichtbeiträgen entsprechende              (1) Der Antrag auf Wohngeld ist von dem Antragberech-\nlaufende Beiträge zu Einrichtungen nach Absatz 2     tigten an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu\nNr. 1 Buchstabe b oder                               richten. Der Antrag kann für die Zeit nach Ablauf des","192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBewilligungszeitraums wiederholt werden. Wird der               (2) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\nWiederholungsantrag früher als zwei Monate vor Ablauf        Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Treten die\ndes laufenden Bewilligungszeitraums gestellt, so gilt der    Voraussetzungen für die Bewilligung des Wohngeldes erst\nErste des zweiten Monats vor Ablauf des Bewilligungszeit-    in einem späteren Monat ein, so beginnt der Bewilligungs-\nraums als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 11.    zeitraum am Ersten dieses Monats.\n(2) § 65a des Ersten und § 115 des Zehnten Buches            (3) Wird das Wohngeld nach § 29 Abs. 2 rückwirkend\nSozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden.                      bewilligt, so beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten\ndes Monats, von dem an eine erhöhte Miete oder Be-\n§ 24                             lastung berücksichtigt werden darf.\n(weggefallen)\n(4) Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des\nMonats,\n§ 25\n1. in dem Leistungen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1\nAuskunftspflicht\nNr. 1 beantragt oder die Prüfung eines Anspruchs auf\n(1) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes           solche Leistungen von Amts wegen eingeleitet worden\nes erfordert, sind                                                ist, sofern Leistungen nach dem Fünften Teil nicht\n1. die zum Haushalt des Antragberechtigten rechnenden            gewährt werden,\nFamilienmitglieder,                                      2. der auf den Monat folgt, in dem Wohngeld nach dem\nFünften Teil dieses Gesetzes eingestellt worden ist,\n2. sonstige Personen, die mit dem Antragberechtigten\nWohnraum gemeinsam bewohnen, und                         3. für den nach dem Fünften Teil dieses Gesetzes zu\nUnrecht erbrachtes Wohngeld zu erstatten ist,\n3. bei einer Prüfung nach § 18 Abs. 3 zur Feststellung\neines Unterhaltsanspruchs auch der nicht zum Haus-      wenn der Antrag vor Ablauf des auf die Kenntnis der\nhalt rechnende Ehegatte, der frühere Ehegatte, die       Entscheidung folgenden Kalendermonats gestellt wird.\nKinder und die Eltern der Familienmitglieder\nverpflichtet, der zuständigen Stelle Auskunft über ihre Ein-\nnahmen und über andere für das Wohngeld maßgebende                                        §28\nUmstände zu geben.                                                             Zahlung des Wohngeldes\n(2) Wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes         (1) Das Wohngeld wird an den Antragberechtigten ge-\nes erfordert, sind die Arbeitgeber des Antragberechtigten     zahlt (Wohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit\nund der in Absatz 1 bezeichneten Personen verpflichtet,      schriftlicher Einwilligung des Antragberechtigten oder,\nder zuständigen Stelle über Art und Dauer des Arbeitsver-    wenn dies unter Berücksichtigung der Besonderheit des\nhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst      Einzelfalles geboten ist, auch ohne diese Einwilligung an\nAuskunft zu geben.                                            eine zu seinem Familienhaushalt rechnende Person oder\nan den Empfänger der Miete gezahlt werden .. Wird der\n(3) Der Empfänger der Miete ist verpflichtet, der zustän- Mietzuschuß an den Empfänger der Miete gezahlt, ist der\ndigen Stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete,        Antragberechtigte hiervon zu unterrichten.\nüber Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie über andere\nihm bekannte, das Miet- oder Nutzungsverhältnis betref-         (2) Das Wohngeld wird in der Regel im voraus gezahlt.\nfende Umstände Auskunft zu geben, wenn und soweit die         Es soll monatlich oder für jeweils zwei Monate (Zahlungs-\nDurchführung dieses Gesetzes es erfordert.                    abschnitt) gezahlt werden.\n(4) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 Auskunftspflichti-\ngen sind § 60 sowie § 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches\n§29\nSozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.\nErhöhung des Wohngeldes\n§ 26\n(1) Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum\nEntscheidung über den Antrag\n1. die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-\n(1) Die zuständige Stelle entscheidet über den Antrag          glieder erhöht oder\nauf Wohngeld.\n2. die zu berücksichtigende Miete oder Belastung um\n(2) (weggefallen)                                              mehr als 15 vom Hundert erhöht oder\n(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich     3. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert\nmitzuteilen.                                                      verringert,\nso wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt, wenn dies\n(4) Der Bewilligungsbescheid soll eine Belehrung\nzu einer Erhöhung des Wohngeldes führt; In dem in Arti-\ndarüber enthalten, daß der Antrag auf Wohngeld für die\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist über\nZeit nach Ablauf des Bewilligungszeitraums wiederholt\neinen nach dem 30. September 1991 gestellten Antrag\nwerden kann.\n·nach den Vorschriften des Wohngeldsondergesetzes zu\n§27                               entscheiden.\nBewilligungszeitraum\n(2) Hat sich rückwirkend die zu berücksichtigende Miete\n(1) Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate       oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert erhöht und\nbewilligt (Bewilligungszeitraum).                             haben die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                              193\ndie rückwirkende Erhöhung nicht zu vertreten, so wird           (5) Wegen anderer Änderungen in den für die Gewäh-\nWohngeld auf Antrag auch für den Zeitraum bewilligt, für     rung des Wohngeldes erheblichen Verhältnissen entfällt\nden rückwirkend die erhöhte Miete zu bezahlen oder die      oder verringert sich der Anspruch auf Wohngeld nicht.\nerhöhte Belastung aufzubringen ist. Das rückwirkend zu\nbewilligende Wohngeld darf den Betrag nicht übersteigen,                             Fünfter Teil\num den sich die Miete oder Belastung erhöht hat. Der\nAnspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht vor Ablauf des           Wohngeld für Empfänger von Leistungen\nauf die Kenntnis von der Erhöhung der Miete oder Bela-               der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge\nstung folgenden Kalendermonats geltend gemacht wird. In\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet                                  § 31\nist über einen nach dem 30. September 1991 gestellten\nAnwendungsbereich\nAntrag nach den Vorschriften des jeweils geltenden\nRechts zu entscheiden.                                         (1) Einern Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtig-\nten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) wird unbeschadet der Absätze 3\nund 4 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Antrag\n§ 30                            Wohngeld nach § 32 als Zuschuß zu den Aufwendungen\nWegfall des Wohngeldanspruchs                  für Wohnraum gewährt,\n(1) Wird der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist,    1. wenn und solange\nvor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem zum               a) er als Alleinstehender oder\nHaushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt, so             b) er und seine mit ihm in Haushaltsgemeinschaft le-\nentfällt der Anspruch von dem folgenden Zahlungsab-                  benden Angehörigen im Sinne des § 4 Abs. 1\nschnitt an. Beantragt der Wohngeldempfänger als Antrag-\nlaufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt\nberechtigter (§ 3) spätestens im ersten Monat nach Ablauf\nnach dem Bundessozialhilfegesetz oder der ergänzen-\ndes Bewilligungszeitraums Wohngeld für den neuen\nden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesver-\nWohnraum, entfällt der Anspruch für die Zahlungsab-\nsorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses\nschnitte bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums nur\nfür anwendbar erklärt, außerhalb von Einrichtungen\ninsoweit, als für den neuen Wohnraum Wohngeld nicht\nerhalten und\noder in geringerer Höhe gewährt wird. Satz 2 ist nicht\nanzuwenden, wenn der Wohngeldempfänger einer schrift-        2. wenn bei Einsetzen der in Nummer 1 genannten Lei-\nlichen Aufforderung, für den neuen Wohnraum Wohngeld              stungen zu erwarten ist, daß sie für wenigstens einen\nzu beantragen, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat        Monat gewährt werden.\nnachkommt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn für den neuen      Bei mehreren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberech-\nWohnraum Wohngeld nach dem fünften Teil gewährt.             tigten einer Haushaltsgemeinschaft wird Wohngeld -nur\nwird.                                                        einmal gewährt.\n(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete          (2) Erhalten der mit dem Mieter oder mietähnlich\noder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt    Nutzungsberechtigten in Haushaltsgemeinschaft lebende\nder Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2            Ehegatte oder minderjährige unverheiratete Angehörige\nund 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der       im Sinne des § 4 Abs. 1 keine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nMietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet,         genannten Leistungen, gelten auch diese Personen als\nentfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungs-       Empfänger der Hilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der\nabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Lan-         Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte selbst keine\ndesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete       Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält, jedoch sein\ngezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldan-      Ehegatte.\nspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder\n(3) Werden die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten\nPfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des\nLeistungen als Darlehen gewährt, ist Absatz 1 nur in den\nErsten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.\nFällen der §§ 15b und 89 des Bundessozialhilfegesetzes\n(3) Ist ein alleinstehender Antragberechtigter nach der  anzuwenden.\nAntragstellung verstorben, so entfällt der Anspruch auf         (4) Wohngeld nach§ 32 wird nicht gewährt,\nWohngeld von dem auf den Sterbemonat folgenden Zah-\nlungsabschnitt an. Rechnen zum Haushalt des verstorbe-       1. wenn es gleich hoch oder höher wäre als eine in Ab-\nnen Antragstellers mehrere Familienmitglieder, so entfällt        satz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte monatliche, nicht um das\nder Anspruch auf Wohngeld erst mit Ablauf des Bewilli-            Wohngeld gekürzte Leistung oder\ngungszeitraums.                                              2. wenn und solange dem Mieter oder mietähnlich Nut-\nzungsberechtigten bereits Wohngeld nach Maßgabe\n(4) Wird nach dem Antrag auf Wohngeld eine Sozial-            der Anlagen 1 bis 8, nach § 32 für anderen Wohnraum\nleistung zur Deckung des Lebensunterhalts oder der Miete          oder nach dem Wohngeldsondergesetz für diesen oder\noder der Belastung bewilligt, bei deren Bemessung das             anderen Wohnraum gewährt wird.\nWohngeld als Einnahme nicht zu berücksichtigen ist, hat\ndie Wohngeldstelle einen Erstattungsanspruch nach dem                                     § 32\nZehnten Buch des Sozialgesetzbuchs, soweit bei Anrech-\nBemessung, Bewilligung, Zahlung und Wegfall\nnung der Sozialleistung als Einnahme der Wohngeld-                      des Wohngeldes, Belehrungspflicht\nanspruch sich verringert oder entfällt. Satz 1 gilt entspre-\nchend, wenn Wohngeld nach dem fünften Teil dieses               (1) Das Wohngeld wird nach dem durch Rechtsverord-\nGesetzes gewährt worden ist.                                 nung auf Grund des§ 36 Abs. 2 Nr. 1 für das Land oder für","194                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnach Mietenstufen zusammengefaßte Gemeinden des                                       Sechster Teil\nLandes festgelegten Vomhundertsatz der im Sinne des\nErstattung des Wohngeldes\nBundessozialhilfegesetzes anerkannten laufenden Auf-\nwendungen für die Unterkunft, soweit es sich um Wohn-\nraum handelt, bemessen und auf volle Deutsche Mark                                         § 34\ngerundet. Eine Vergütung für die Überlassung von Möbeln\n(1) Wohngeld, das von einem Land gezahlt worden ist,\nist von den Aufwendungen für Wohnraum abzusetzen. Ist\nwird ihm vom Bund zur Hälfte erstattet.\nhierfür ein besonderer Betrag nicht angegeben, sind von\nden in Satz 1 genannten Aufwendungen 80 vom Hundert              (2) Von der nach Absatz 1 einem Land verbleibenden\nzu berücksichtigen.                                            Hälfte übernimmt der Bund ab dem 1. Januar 1985 jährlich\nfolgenden Festbetrag:\n(2) Das Wohngeld wird vom Ersten des Monats an\ngewährt, in dem die in§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten·       Bayern                                      350000000M\nLeistungen einsetzen. Beträge unter 1O Deutsche Mark            Berlin                                      25000000DM\nwerden nicht gewährt. Die Entscheidung über die Bewilli-        Bremen                                       3000000DM\ngung, Nichtgewährung oder die Einstellung von Wohngeld\nHamburg                                     18000000 DM\nist dem Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigten\nschriftlich mitzuteilen.                                        Hessen                                      250000000M\nNiedersachsen                               270000000M\n(3) Erhalten Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-       Nordrhein-Westfalen                         122000 000 DM\ntigte, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im        Rheinland-Pfalz                             10000000 DM\nSinne des § 122 des Bundessozialhilfegesetzes leben,\nSaarland                                     6000000 DM\nsowie mit ihnen lebende Angehörige (§ 4 Abs. 1 Nr. 2\nbis 7) auf Grund eines einheitlichen Bescheides laufende       Schleswig-Holstein                           11000000 DM\nLeistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem              Der Festbetrag wird jeweils in vier gleichhohen Beträgen\nBundessozialhilfegesetz, kann auch das Wohngeld auf            zum 1 . Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November ge-\nGrund eines einheitlichen Bescheides gewährt werden.           zahlt.\nErhält einer der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-\ntigten keine der genannten Leistungen, gilt auch diese\nPerson als Empfänger der Hilfe.\nSiebenter Teil\n(4) Das Wohngeld ist in der Regel an den Mieter oder                            Wohngeld-Statistik\nmietähnlich Nutzungsberechtigten zu zahlen. Bei mehre-\nren Mietern oder mietähnlich Nutzungsberechtigten be-                                     § 35\nstimmt die zuständige Stelle den Zahlungsempfänger nach\npflichtgemäßem Ermessen. Das Wohngeld kann an eine               (1) Über die Anträge und Entscheidungen nach diesem\nandere in der Haushaltsgemeinschaft(§ 31 Abs. 1 Satz 1        Gesetz sowie über die persönlichen und sachlichen Ver-\nNr. 1 Buchstabe b) oder in der Wohn- und Wirtschaftsge-       hältnisse der Wohngeldempfänger, die für die Bericht-\nmeinschaft (Absatz 3 Satz 1) lebende Person oder an den       erstattung (§ 8 Abs. 7), die Beurteilung der Auswirkungen\nEmpfänger der Miete gezahlt werden, wenn dies unter           dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung erfor-\nBerücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles gebo-      derlich sind, ist eine Bundesstatistik durchzuführen.\nten ist. Wird das Wohngeld an den Empfänger der Miete\ngezahlt, ist der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberech-          (2) Erhebungsmerkmale sind\ntigte hiervon schriftlich zu unterrichten.                     1 . bei Anträgen und Entscheidungen nach Maßgabe der\nAnlagen 1 bis 8\n(5) Ein Anspruch auf Wohngeld entfällt mit Ablauf des\nMonats, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung              a) Art des Antrags und der Entscheidung;\nvon Wohngeld nach§ 31 entfallen sind.                             b) Zahl der unerledigten Bearbeitungsfälle am Ende\ndes Berichtszeitraums; Betrag des im Berichtszeit-\n(6) Wird Wohngeld nach dem Fünften Teil nicht gewährt             raum gezahlten Wohngeldes;\noder eingestellt oder ist nach diesem Teil zu Unrecht\nc) Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums nach\nerbrachtes Wohngeld zu erstatten, ist der Mieter oder\nMonat und Jahr; Art und Höhe des monatlichen\nmietähnlich Nutzungsberechtigte über die Antragfrist des\nWohngeldes;\n§ 27 Abs. 4 für das nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 zu\ngewährende Wohngeld schriftlich zu belehren. Satz 1 gilt          d) Beteiligung des Wohngeldempfängers am Erwerbs-\nentsprechend für die Antragfrist nach § 16 Abs. 4 des                 leben und dessen Stellung im Beruf sowie Zahl der\nWohngeldsondergesetzes                                                zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder;\ne) die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berück-\nsichtigenden Höchstbeträge für Miete und Bela-\n§ 33\nstung (§ 8 Abs. 1);\nAnzuwendende Vorschriften                          f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger\nVon den anderen Teilen dieses Gesetzes sind § 8                    nach Ausstattung, Größe und Jahr der Bezugsfertig-\nAbs. 7, die §§ 25, 34 Abs. 1 und § 41 sowie die auf                    keit der Wohnung, Höhe der monatlichen Miete oder\nBestimmungen des Fünften Teils dieses Gesetzes Bezug                  Belastung, öffentlicher Förderung der Wohnung,\nnehmenden Vorschriften mit Ausnahme des§ 27 Abs. 4                     Grund der Antragberechtigung (§ 3) sowie die Ge-\nanzuwenden.                                                            meinde und deren Mietenstufe (§ 8 Abs. 2 bis 5);","Nr. 5_ -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                195\ng) die Einnahmen des Wohngeldempfängers und der         3. die Angaben nach Satz 2 zu dem in der Rechtsverord-\nübrigen zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-         nung angegebenen Zeitpunkt.\nder nach Art und Höhe, die bei der Ermittlung des\n(6) Einzelangaben aus einer Zufallsstichprobe mit einem\nJahreseinkommens nicht zu berücksichtigenden\nAuswahlsatz von 25 vom Hundert der Wohngeldempfän-\nBeträge und die dafür maßgebenden Umstände\nger nach Absatz 2 Nr. 1 sind dem Statistischen Bundesamt\n(§§ 12 bis 17) sowie das monatliche Familienein-\njährlich unverzüglich nach Ablauf des Berichtszeitraums\nkommen;\nfür Zusatzaufbereitungen zur Verfügung zu stellen. Für\nh) Monat und Jahr der Wohngeldberechnung und die        diesen Zweck dürfen die Einzelangaben, bei denen Haus-\nangewandte Gesetzesfassung;                         halte mit mehr als fünf Familienmitgliedern in einer Gruppe\nzusammenzufassen sind, ohne Wohngeldnummer auch\n2. bei der Wohngeldgewährung nach dem Fünften Teil           der fachlich zuständigen obersten Bundesbehörde über-\na) Beginn, Änderung und Ende der Wohngeldgewäh-         mittelt werden. Bei der empfangenden Stelle wird eine\nrung nach Monat und Jahr;                           Organisationseinheit eingerichtet, die räumlich, organisa-\nb) Höhe des monatlichen Wohngeldes sowie Zahl der       torisch und personell von anderen Aufgabenbereichen zu\nzur Haushaltsgemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1       trennen ist. Die in dieser Organisationseinheit tätigen Per-\nNr. 1) oder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft       sonen müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst\n(§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;                  besonders Verpflichtete sein. Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit\ngewonnene Erkenntnisse nur für Zwecke des Absatzes 1\nc) die tatsächlichen und die anerkannten laufenden      verwenden. Die nach Satz 2 übermittelten Einzelangaben\nmonatlichen Aufwendungen für den Wohnraum           dürfen nicht mit anderen Daten zusammengeführt werden.\n(§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2);\n(7) Auf Anforderung stellen die statistischen Landesäm-\nd) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger\nter die von ihnen erfaßten Einzelangaben dem Statisti-\nnach Ausstattung und Größe der Wohnung sowie\nschen Bundesamt für Sonderaufbereitungen des Bundes\ndie Gemeinde;\nzur Verfügung.\ne) Betrag des im Berichtszeitraum gezahlten Wohn-\ngeldes.                                                (8) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Aus-\nkunftspflichtig sind die für die Gewährung von Wohngeld\n(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der aus-       zuständigen Stellen. Die Angaben des Antragstellers und\nkunftspflichtigen Stelle.                                   der in § 25 bezeichneten Personen für die Wohngeldbewil-\nligung dienen zur Ermittlung der statistischen Daten im\n(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Statistik dienen      Rahmen der Erhebungsmerkmale. Das gilt für die An-\nWohngeldnummern, die keine Angaben über persönliche         gaben des Mieters oder mietähnlich Nutzungsberechtigten\noder sachliche Verhältnisse der Wohngeldempfänger           im Anwendungsbereich des Fünften Teils und für die An-\nsowie der in § 25 bezeichneten Personen enthalten oder      gaben im Falle einer Erhebung nach Absatz 5 Satz 2\neinen Rückschluß auf solche zulassen. Die Wohngeld-         entsprechend.\nnummern sind spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit\n(9) Der Antragsteller sowie im Anwendungsbereich des\ndem Zeitpunkt, zu dem die Erhebung durchgeführt worden\nFünften Teils und im Falle einer Erhebung nach Absatz 5\nist (Absatz 5), zu löschen.\nSatz 2 der Mieter oder mietähnlich Nutzungsberechtigte ist\nüber die Verwendung der auf Grund der Bearbeitung be-\n(5) Die Erhebung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 wird\nkannten Daten für die Wohngeldstatistik und die Möglich-\nvierteljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderviertel-\nkeit der Übermittlung nach Absatz 6 Satz 2 zu belehren.\njahr durchgeführt, die Erhebung der Angaben nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 monatlich für den jeweils abgelaufenen Monat.\nIm Falle einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 angeordneten\nBerechnung des Wohngeldes ist eine Erhebung mit den                                   Achter Teil\nAngaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c bis h zu dem                             Schlußvorschriften\nin der Rechtsverordnung angegebenen Zeitpunkt durch-\nzuführen. Die statistischen Landesämter stellen dem Stati-\nstischen Bundesamt unverzüglich nach Ablauf des Be-\n§36\nrichtszeitraums oder zu dem in der Rechtsverordnung                           Durchführungsvorschriften\nangegebenen Zeitpunkt folgende Angaben zur Verfü-\ngung:                                                           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. vierteljährlich\n1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes\na) für den Berichtszeitraum die Angaben nach Absatz 2        zu erlassen über die Ermittlung\nNr. 1 Buchstaben a bis c und Nr. 2;\na) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung\nb) für den vergleichbaren Berichtszeitraum des vor-             (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und\nausgehenden Kalenderjahres die Angaben nach\nb) des Einkommens (§§ 9 bis 17).\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c unter Berück-\nsichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus          Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen\nden folgenden zwölf Monaten;                             werden, soweit die Ermittlung im einzelnen nicht oder\n2. jährlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben c          nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten\nmöglich ist;\nbis h und Nr. 2 für den Monat Dezember unter Berück-\nsichtigung der rückwirkenden Entscheidungen aus dem     2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8\nfolgenden Kalendervierteljahr;                               Abs. 1 bis 5).","196                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-                                        § 37a\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBeschränkung der Berufung\n1. für jedes Land oder nach Maßgabe des Satzes 2 für                         im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nnach Mieter,stufen zusammengefaßte Gemeinden den\n(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem\nVomhundertsatz zur Bemessung des Wohngeldes\nGesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungs-\nnach§ 32 Abs. 1 festzulegen, dessen Höhe dem durch-\ngerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie\nschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den Mieten der\nin dem Urteil zugelassen ist.\nin§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Empfänger von\nSozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge entspricht, der im           (2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren ist\nZeitraum bis zu einer neuen Festlegung des Vomhun-             § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.\ndertsatzes nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 8 zu\nerwarten wäre. Weicht der für nach Mietenstufen zu-\nsammengefaßte Gemeinden ermittelte Vomhundert-                                                § 38\nsatz erheblich von dem des Landes ab, können unter-                            Sonstige laufende Leistungen\nschiedliche Vomhundertsätze festgelegt werden. Der                        zur Senkung der Miete und Belastung\njeweilige Vomhundertsatz ist nach einer wesentlichen\nDie Vorschriften des § 1O Abs. 1, des § 18 Abs. 1 Nr. 1\nÄnderung des § 8 Abs. 1 bis 5, der Vorschriften über\nund des § 34 sind nicht auf sonstige laufende Leistungen\ndie Einkommensermittlung oder der Anlagen 1 bis 8\neiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes anzu-\nneu festzulegen. Grundlage ist dabei\nwenden, die einem Wohngeldempfänger zur Senkung der\na) eine Berechnung des Wohngeldes nach Maßgabe                 Miete oder Belastung bis auf den nach § 8 Abs. 1 bis 6\nder Anlagen 1 bis 8 für Empfänger von Wohngeld            maßgebenden Höchstbetrag gewährt werden. Auf laufen-\nnach dem Fünften Teil, die durch eine Zufallsstich-       de Leistungen zur Senkung der Miete oder Belastung\nprobe ausgewählt worden sind, oder                        öffentlich geförderter Wohnungen sind die bezeichneten\nb) das Verhältnis, in dem sich der Anteil des nach             Vorschriften gleichfalls nicht anzuwenden.\nMaßgabe der Anlagen 1 bis 8 bewilligten Wohngel-\ndes an den Mieten im Vergleich zu diesem Anteil                                         § 39\nnach Inkrafttreten der vorangegangenen Änderung\nder Anlagen 1 bis 8 geändert hat.                                                   (weggefallen)\nWeicht der tatsächliche Anteil von dem bei der voran-\ngegangenen Festlegung des Vomhundertsatzes erwar-                                            §40\nteten durchschnittlichen Anteil des Wohngeldes an den                             Überleitungsvorschrift\nMieten ab, ist der darauf beruhende Unterschiedsbe-\ntrag des Wohngeldes durch entsprechende Festlegung                (1) Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften\ndes Vomhundertsatzes auszugleichen. Die Neufestle-           dieses Gesetzes über einen Antrag auf Wohngeld noch\ngung des Vomhundertsatzes nach dem Buchstaben a               r:iicht entschieden, so ist das Wohngeld für die Zeit bis zum\nist auch dann zulässig, wenn keine der in Satz 3 ge-          tnkrafttreten der Änderung jeweils nach dem bis dahin\nnannten Änderungen dieses Gesetzes vorangegangen              geltenden Recht, für die darauf folgende Zeit nach neuem\nist;                                                        Hecht zu bewilligen.\n2. die für die Neufestlegung des Vomhundertsatzes nach                (2) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nNummer 1 Satz 4 Buchstabe a erforderliche Zufalls-             nannten Gebiet über einen Antrag auf Wohngeld nach den\nstichprobe anzuordnen und nähere Vorschriften zur             §§ 23 und 29 dieses Gesetzes bis zum 30. September\nDurchführung zu erlassen, insbesondere den Stichtag,        .. 1991 noch nicht entschieden, so ist das Wohngeld bis zum\nden Umfang der Stichprobe und die Auswahl durch die           '30. September 1991 nach diesem Gesetz, für die darauf\nstatistischen Landesämter zu bestimmen. Die§§ 60, 61        }olgende Zeit nach dem Wohngeldsondergesetz zu bewil-\nund 65 Abs. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-            ligen. Wird der Antrag nur im Hinblick auf die nach dem\nbuch sowie die Vorschriften dieses Gesetzes über die         '30. September 1991 eintretende Erhöhung der Miete oder\nAuskunftspflicht (§ 25) sind entsprechend anzuwen-          . Belastung gestellt, so ist das Wohngeld nur nach dem\nden.                                                          Wohngeldsondergesetz zu bewilligen.\n(3) Ist vor Inkrafttreten von Vorschriften, die dieses Ge-\nsetz ändern, über einen Antrag auf Wohngeld entschie-\n§ 37\nden, so verbleibt es für die Gewährung des Wohngeldes\nZuständigkeit                            auf Grund dieses Antrages bei der Anwendung des jeweils\nbis zu der Entscheidung geltenden Rechts.\nÜber das Wohngeld nach dem Fünften Teil dieses Ge-\nsetzes entscheidet die in Angelegenheiten der laufenden\nLeistungen zum Lebensunterhalt(§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)                                         § 41\n~uständige oder zur Durchführung herangezogene Stelle.                                 Gesetzeskonkurrenz\nUber den Widerspruch gegen den Wohngeldbescheid ent-\nscheidet die Stelle, die in den in Satz 1 genannten Angele-           (1) Auf alleinstehende Wehrpflichtige im Sinne des § 7 a\ngenheiten für die Entscheidung über den Widerspruch              Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes ist das Wohn-\nzuständig ist. Abweichend von Satz 2 entscheidet im Land         geldgesetz für die Dauer ihres Grundwehrdienstes nicht\nBerlin über den Widerspruch gegen den Wohngeldbe-                anzuwenden. Ist dem Wehrpflichtigen Wohngeld für einen\nscheid die nach dem Gesetz über die Zuständigkeiten in           Zeitraum bewilligt, in den der Beginn des Grundwehr-\nder allgemeinen Berliner Verwaltung zuständige Stelle.          dienstes fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf des","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                197\nBewilligungszeitraums in gleicher Höhe weitergewährt;        4. § 35 Abs. 2 mit folgender Maßgabe anzuwenden:\n§ 30 bleibt unberührt.                                           a) In Nummer 1 gelten vom 1. Februar 1994 bis\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Personen, auf die § 7a             31. Dezember 1995 die Erhebungsmerkmale nach\nAbs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechende                den Buchstaben e und f in folgender Fassung:\nAnwendung findet.                                                    „e) die Heizungsart(§ 42 Abs. 3) sowie die bei der\nBerechnung des Wohngeldes zu berücksichti-\n(3) Auf Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmit-\ngenden Höchstbeträge für Miete und Belastung\nglieder rechnen, denen Leistungen zur Förderung der Aus-\nnach § 2 der Überleitungsverordnung zum\nbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\nWohngeldgesetz (ÜVWoGG);\noder dem § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes dem\nGrunde nach zustehen oder im Falle eines Antrages dem                 f) die Wohnverhältnisse der Wohngeldempfänger\nGrunde nach zustehen würden, ist dieses Gesetz nicht                     nach Ausstattung (§ 2 ÜVWoGG), Größe und\nanzuwenden. Das gilt auch, wenn dem Grunde nach                          Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung, Höhe\nförderungsberechtigte Familienmitglieder der Höhe nach                   der monatlichen Miete oder Belastung (§ 7) und\nkeinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Ist                      des monatlichen Zuschlags zu den Kosten für\nWohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn                 Wärme und Warmwasser, öffentlicher Förde-\nder Ausbildung fällt, wird das Wohngeld bis zum Ablauf                   rung der Wohnung, Grund der Antragberechti-\ndes Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterge-                     gung (§ 3) sowie die Gemeinde;\".\nwährt; § 30 bleibt unberührt.                                    b} Nummer 2 gilt vom 1. Oktober 1991 bis 31. Dezem-\nber 1995 mit folgenden Maßgaben:\naa) Die Erhebungsmerkmale nach den Buchstaben\n§ 42\nb und c gelten in folgender Fassung:\nÜberleitungsregelungen                                 „b) Höhe des monatlichen Wohngeldes nach\naus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands                           § 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie nach\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-                     Satz 3 und Satz 4; Zahl der zur Haushalts-\nten Gebiet ist                                                                gemeinschaft (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)\noder Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft\n1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden;                                         (§ 32 Abs. 3) rechnenden Personen;\n2. § 29 Abs. 1 Satz 1 vom 1. Februar 1994 bis 31. Dezem-                   c) die tatsächlichen und die anerkannten lau-\nber 1995 mit folgender Nummer 4 anzuwenden:                               fenden monatlichen Aufwendungen für den\n„4. die bei der Bemessung des Zuschlags für Wärme                         Wohnraum (§ 32 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2)\nund Warmwasser zu berücksichtigende Wohn-                             sowie die laufenden monatlichen Aufwen-\nfläche um mehr als 15 vom Hundert erhöht oder                        dungen für Heizung und die einmaligen\ndie Heizungsart geändert(§ 42 Abs. 3 und 4),\";                       Aufwendungen für Heizung (§ 32 Abs. 1\n3. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:                                Satz 3 und Satz 4);\".\n,,(1) Das Wohngeld beträgt 60 vom Hundert der im               bb) Folgendes Erhebungsmerkmal f wird angefügt:\nSinne des Bundessozialhilfegesetzes anerkannten lau-                 „f} Betrag des im Berichtszeitraum für laufende\nfenden Aufwendungen für die Unterkunft, soweit es                        und einmalige Leistungen für Heizung (§ 32\nsich um Wohnraum handelt und soweit diese Regelung                       Abs. 1) gezahlten Wohngeldes sowie die\nnicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 3                      Heizungsart (§ 42 Abs. 3). \";\naufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz\n5. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.\nbestimmt wird. Bei möbliertem Wohnraum sind\n80 vom Hundert der in Satz 1 genannten Aufwendun-          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\ngen zu berücksichtigen. Für laufende Leistungen für      verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in\nHeizung wird das Wohngeld nach folgendem Vom-            Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nhundertsatz der Aufwendungen bemessen:                   1. die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8\nAbs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten\nVom-         festzulegen und zu ändern;\nZeitraum                    hundert-  2. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sowie der\nsatz        vorstehenden Nummer 1 mit der zugehörigen Rechts-\nverordnung aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des\n1. Oktober 1991 bis 30. September 1993         50         Einigungsvertrages genannten Gebiet die Mieten mit\ndenen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;\n1. Oktober 1993 bis 30. September 1994         35     3. Absatz 1 Nr. 3 aufzuheben und für das in Artikel 3 des\n.Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der\n1. Oktober 1994 bis 31 . Dezember 1995         25         Grundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2\nNr. 1 Buchstabe a und Nummer 2 den Vomhundertsatz\nzur Bemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1\nDas Wohngeld nach Satz 1 und 2 wird bei einmaligen           festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berech-\nLeistungen für Heizung entsprechend Satz 3 erhöht.           nungen unter Berücksichtigung der Wohngeld-Statistik\nDas für einmalige Leistungen für Heizung gewährte            mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;\nWohngeld ist bei Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 1         4. Absatz 1 Nr. 5 bei Vorliegen der in Nummer 3 genann-\nnicht zu berücksichtigen. Der sich insgesamt erge-           ten Voraussetzungen aufzuheben, soweit darin be-\nbende Betrag wird auf volle Deutsche Mark gerundet.\";        stimmt wird, daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.","198                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-      Bei der Bemessung des Zuschlags bleibt die Wohnfläche\nten Gebiet wird die zu berücksichtigende Miete oder Bela-     insoweit außer Betracht, als sie auf Wohnraum entfällt, der\nstung (§ 7) vor Anwendung der Anlagen 1 bis 8 je Quadrat-     einem anderen unentgeltlich oder entgeltlich zum Ge-\nmeter Wohnfläche um folgenden Zuschlag zu den Kosten          brauch überlassen ist. Der für Fernheizung maßgebende\nfür Wärme und Warmwasser erhöht, soweit diese auf             Betrag gilt auch, wenn mehr als die Hälfte der beheizten\nBrennstoffe und elektrische Energie oder auf Kosten des       Räume mit Stadt- oder Erdgas oder mit elektrischer Spei-\nBetriebs von Heizungs- und Warmwasserversorgungsan-           cherheizung beheizt wird; sonst gilt der für Zentralheizung\nlagen entfallen:                                              maßgebende Betrag. Der sich ergebende Betrag wird auf\nvolle Deutsche Mark gerundet.\nHeizungsart\n(4) Zentralheizung im Sinne des vorstehenden Absatzes\nEinzel-                       ist eine Sammelheizung, bei der an einer Stelle des Ge-\nZentral-   Fern-\nZeitraum             raum-                        bäudes oder der Wohnung ein Wärmeträger erwärmt wird\nheizung   heizung\nheizung                       und an die Wohn- und Schlafräume angeschlossen sind.\nDeutsche Mark\n(5) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\n1. Februar 1994                                            ten Gebiet ist von dem nach den §§ 9 bis 17 ermittelten\nbis 30. September 1994         0,60     1,20      1,70     Familieneinkommen vom 1. Februar 1994 bis zum 30. Juni\n1995 ein Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark und für das\n1. Oktober 1994                                            zweite und jedes weitere Familienmitglied im Sinne des§ 4\nbis 31. Dezember 1995          0,30     0,60      0,90     Abs. 1 ein Freibetrag von jeweils 300 Deutsche Mark im\nJahr abzusetzen.\nAnlagen 1 bis 8\nAnlage 1 - Wohngeld für Alleinstehende                     Anlage 5 - Wohngeld für fünf Familienmitglieder\nAnlage 2 - Wohngeld für zwei Familienmitglieder            Anlage 6 - Wohngeld für sechs Familienmitglieder\nAnlage 3 - Wohngeld für drei Familienmitglieder            Anlage 7 - Wohngeld für sieben Familienmitglieder\nAnlage 4 - Wohngeld für vier Familienmitglieder            Anlage 8 - Wohngeld für acht und mehr Familienmitglieder\nDie Anlagen 1 bis 8 sind im Bundesgesetzblatt 1992 Teil I Nr. 15\nvom 11. März 1992 auf den Seiten 546 bis 671 abgedruckt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                              199\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 28. Januar 1993\nAuf Grund des§ 11 Abs. 5 Satz 4 und des§ 46 Abs. 1             Worte „Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VII\" er-\nSatz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in              setzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987               b) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs-\n(BGBI. 1 S. 842) verordnet der Bundesminister der Vertei-         gebührnisämtern IV bis VI\" durch die Worte „Wehr-\ndigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nbereichsgebührnisämtern IV bis VII\" ersetzt.\nInnern:\n3. In § 3 werden die Worte „Wehrbereichsgebührnis-\nämtern IV bis VI\" durch die Worte „Wehrbereichs-\nArtikel 1                             gebührnisämtern IV bis VII\" und die Worte „Wehr-\nbereichsverwaltungen I bis VI\" durch die Worte „Wehr-\nDie Verordnung über die Übertragung von Zuständigkei-      bereichsverwaltungen I bis VII\" ersetzt.\nten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe-\nreich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Mai     4. § 4 wird wie folgt geändert:\n1977 (BGBI. 1 S. 767) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Wehrbereichs-\ngebührnisämtern IV bis VI\" durch die Worte „Wehr-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbereichsgebührnisämtern IV bis VII\" ersetzt.\na) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „Wehrberei-\n„Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI\" durch die\nche I bis III\" die Worte „und für die Soldaten der\nWorte „Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII\"\nStandorte im Ausland\" eingefügt und die Worte\nersetzt.\n,,Wehrbereiche IV bis VI\" durch die Worte „Wehrbe-\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs-                reiche IV bis VIII\" ersetzt.\ngebührnisämtern I bis VI\" durch die Worte „Wehr-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „und drei Monate\"\nbereichsgebührnisämtern I bis VII\" ersetzt.\ngestrichen.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\na) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n„Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI\" durch die    Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe"]}