{"id":"bgbl1-1993-5-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_5.pdf#page=2","order":6,"title":"Neufassung des Gräbergesetzes","law_date":"1993-01-29T00:00:00Z","page":178,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["178                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gräbergesetzes\nVom 29. Januar 1993\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nErhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)\nvom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2145) wird nachstehend der Wortlaut des\nGräbergesetzes in der seit 1. Januar 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 9. Juli 1965 in Kraft getretene Gesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1\nS. 589),\n2. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705),\n3. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März\n1975 (BGBI. 1S. 685),\n4. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1221),\n5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 29. Januar 1993\nDie Bundesministerin\nfür Familie und Senioren\nHannelore Rönsch","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                   179\nGesetz\nüber die Erhaltung der Gräber\nder Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft\n(Gräbergesetz)\n§ 1                             10. Gräber der von einer anerkannten internationalen\nAnwendungsbereich                               Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten\nAusländer, die dort oder nach ihrer Überführung in\n(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft             eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis\nsind im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende                   30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung des\n1. Gräber von Personen nach§ 5 des Gesetzes über die             Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zuständig-\nErhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg vom             keit deutscher Stellen übergegangen, tritt der Tag vor\n29. Dezember 1922 (RGBI. 1923 1 S. 25),                       der Übernahme in deutsche Verwaltung an Stelle des\n30. Juni 1950.\n2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. August\n1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen         (2) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in ihrer\noder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich   jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwen-\nverunglückt oder an den Folgen der in diesen Dien-     den.\nsten erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben\n(3) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 4 gilt § 6 Abs. 1\nsind, ferner Gräber von Personen, die während der\nund 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung\nKriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis\nvom 29. Juni 1956 (BGBI. 1 S. 559).\n31. März 1952 oder innerhalb eines Jahres nach\nBeendigung der Kriegsgefangenschaft gestorben\nsind,                                                                                 §2\n3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. Sep-                              Ruherecht\ntember 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare\nKriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den              (1) Gräber nach§ 1 bleiben dauernd bestehen.\nFolgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkungen\nerlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,         (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruherecht\nnach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das Grab\n4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozialisti-   bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie Maßnah-\nscher Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933          men und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu dulden;\nums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis        insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem das\n31. März 1952 gestorben sind,                           Grundstück liegt, eine öffentliche Last.\n5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechtsstaats-        (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öffent-\nwidrigen Maßnahmen als Opfer des kommunistischen        lichen und privaten Rechten an dem Grundstück im Rang\nRegimes ums Leben gekommen sind oder Gesund-\nvor.\nheitsschäden erlitten haben, an deren Folgen sie\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung dieser Maß-          (4) Für ein privatgepflegtes Grab entsteht die öffentliche\nnahmen gestorben sind,                                  Last nach Absatz 2 mit der Übernahme der Erhaltung des\n6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesver-         Grabes durch das Land nach§ 9 Abs. 3.\ntriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September\n1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder\nwährend der Vertreibung oder der Flucht bis 31. März\n§3\n1952 gestorben sind,                                                    Ruherechtsentschädigung\n7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. Septem-      (1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder\nber 1939 verschleppt wurden und während der Ver-       einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last\nschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ihrer     nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem\nBeendigung an den Folgen der dabei erlittenen         das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld Zl:J lei-\nGesundheitsschädigungen gestorben sind,                sten. Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die\n8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-     Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen\nber 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart\ndeutscher Verwaltung gestorben sind,                   des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend\nsind.\n9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Septem-\nber 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten in      (2) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen\ndas Gebiet des Deutschen Reichs verschleppt oder in    Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem\ndiesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten wor-     Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann der ortsübliche\nden waren und während dieser Zeit gestorben sind,      Pachtzins für Grundstücke, die nach Lage, Boden-","180                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar                                        §5\nsind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.\nFeststellung und Erhaltung von Gräbern\n(3) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grund-          (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden\nstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom           Gräber nach§ 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und\nZeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahres-  diese Listen auf dem laufenden zu halten. Privatgepflegte\nbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr nachträglich zu zah-   Gräber(§ 9 Abs. 2) sind in den Listen bis zum 31. Dezem-\nlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsent-\nber 1969 nachzuweisen. Für die in dem in Artikel 3 des\nschädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen.\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen Gräber\n(4) Die Entschädigung kann an Stelle der Jahresbeträge    verlängert sich diese Frist bis zum 31. Dezember 1994.\nnach Absatz 3 mit Zustimmung des Berechtigten als ein-           (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt,\nmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahres-            ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück\nbetrages geleistet werden.\nein Grab nach § 1 liegt.\n(5) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn              (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden\n1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last     Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung\nnach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,                sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.\n2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder\n§ 10 Abs. 2 Nr. 2 getragen worden sind.\n§6\nBei Gräbern nach§ 1 auf Friedhöfen mit einer Gebühren-\nVerlegung von Gräbern\nordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als\nunwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die           (1) Gräber nach § 1 Abs. 1 dürfen innerhalb des Gel-\nöffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der Belegung mit        tungsbereichs dieses Gesetzes nur verlegt werden, wenn\nGräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung      die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten\nder in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht          sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen\nübersteigt.                                                  Begräbnisstätte wiederbestattet werden.\n(2) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und\n§4\nAbteilungen eines Friedhofs.\nÜbernahme eines Grundstücks\n(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die                                       §7\nöffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des\nGrundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Über-                         Herausgabe von Gegenständen\nnahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraus-            Wer Unterlagen zur Person oder Nachlaßgegenstände\nsetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur     der in § 1 genannten Personen sowie Verlustunterlagen\ndie Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn,      der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Truppenlisten\ndaß der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen      und -meldungen, Erkennungsmarkenverzeichnisse, Sold-\nverhältnismäßig geringen Wert hätte.                          bücher, Kranken- und Lazarettpapiere, Grablageakten)\n(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt,         oder sonstige Gegenstände unberechtigt in Besitz hat, die\ngelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2,        für personenstandsrechtliche Feststellungen, Identifizie-\n§§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des         rung unbekannter Toter oder Ermittlung von Grablagen der\nLandbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBI. 1        in § 1 genannten Personen zweckdienlich sein können,\nS. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung       ist verpflichtet, sie der Deutschen Dienststelle für die Be-\nvon Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung           nachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen\nvom 23. Dezember 1963 (BGBI. 1 S. 1012), entsprechend         der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin,\nmit folgender Maßgabe:                                        herauszugeben.\n1. In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle\n§8\ndes Antrags das Verlangen des Eigentümers.\nIdentifizierungen\n2. An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungs-\nverfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt         Die oberste Landesbehörde kann im Benehmen mit dem\nEntsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung     Bundesminister für Familie und Senioren eine Ausbettung\nder Entschädigung.                                        und Identifizierung namentlich unbekannter Toter anord-\n3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten          nen. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden,\nGesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.                wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung der\nDeutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der näch-\n4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente          sten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-\nwird nicht gewährt.                                       schen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders nicht durchführ-\n5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der          bar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahr-\nEnteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten          scheinlichkeit zu erwarten steht. Die Landesregierungen\nGesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2         werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-\nentsprechend.                                             men, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der obersten\nLandesbehörde die höhere Verwalturigsbehörde zustän-\n(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können    dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\neinen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.            Landesbehörden übertragen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                              181\n§9                                                           § 11\nPrivatgepflegte Gräber                          Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern\n(1) Das Recht des Verstorbenen oder seiner Angehöri-          (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses\ngen über Bestattungsort und Bestattungsart zu bestim-         Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden,\nmen, bleibt unbeschadet des § 6 Abs. 1 unberührt.             werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt\nauch für die in der Kostenordnung vom 26. Juli 1957\n(2) Privatgepflegte Gräber sind Gräber nach § 1, deren\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 960), zuletzt geändert durch Ge-\nErhaltung (§ 5 Abs. 3) Angehörige des Verstorbenen über-\nsetz vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1221 ),\nnommen haben. Waren die Beisetzungskosten vor dem\nbestimmten Gerichtskosten einschließlich der Beurkun-\n9. Mai 1945 von einem Dritten getragen worden, steht dies\ndungs- und Beglaubigungskosten.\neiner Aufbringung der Kosten der Anlegung aus Mitteln der\nAngehörigen gleich.                                              (2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Ge-\nsetz gilt als Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne\n(3) Das Land kann die Erhaltung eines privatgepflegten\ndes§ 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung\nGrabes mit Zustimmung der Angehörigen übernehmen.\nvom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. 1 S. 791 ), zu-\nEiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Angehörigen\nletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1965 (Bundes-\nnicht bekannt sind und nur mit unverhältnismäßig großem\ngesetzbl. 1 S. 156).\nVerwaltungsaufwand ermittelt werden könnten.\n§ 12\n§ 10                                                     Zuständigkeit\nKosten\n(1) Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nichts\n(1) Der Bund trägt die Kosten, die sich aus §§ 3, 4, 5    anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht bisher\nund 8 ergeben.                                               zuständigen oder den von der Landesregierung bestimm-\nten Stellen wahrgenommen.\n(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch\n1. Kosten der Planung, soweit diese bei Errichtung einer        (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 1O Abs. 2 Nr. 2\ngeschlossenen Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird,      ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es\nliegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an\n2. Kosten des Ankaufs eines Grundstücks, wenn der            dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände\nGrundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Gewäh-    als Friedhofsträger übertragen werden.\nrung der Entschädigung nach § 3,\n3. Kosten der Errichtung eines Zugangs oder einer Zu-\n§ 13\nfahrt zu einer geschlossenen Begräbnisstätte, wenn\nder Zugang oder die Zufahrt ausschließlich Zwecken                        Überleitungsvorschriften\ndieser Begräbnisstätte dient,\n(1) Die Gewährung einer Entschädigung für Vermögens-\n4. Kosten einer nach § 6 Abs. 1 zugelassenen Verlegung       nachteile durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern\nvon Gräbern,                                             nach§ 1 für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kann\n5. Kosten der Wiedereinbettung in demselben Grab und         nur bis zum 31. Dezember 1965 beantragt werden. Die\nder Wiederherstellung des früheren Zustands des Gra-     Anträge sind nach § 3 zu behandeln.\nbes und der Begräbnisstätte bei Maßnahmen nach              (2) Entscheidungen über die Festsetzung von Ent-\n§8.                                                      schädigungsleistungen für Minderung des Nutzungswer-\n(3) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören insbesondere      tes durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach\nnicht                                                        § 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen\nsind, gelten als Entscheidungen nach § 3.\n1. Kosten der zusätzlichen Ausgestaltung oder Umgestal-\ntung bereits angelegter Gräber oder Begräbnisstätten,\n§ 14\n2. Kosten der Errichtung oder Unterhaltung von Denk-\nmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Namensschreinen,                         Änderung des Gesetzes\nFeierplätzen und symbolischen Gräbern,                      über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes\n3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grund-             § 7 des Gesetzes über die Errichtung des Bundes-\nstücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks        verwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundes-\nnach Absatz 2 Nr. 2,                                     gesetzbl. 1 S. 829) wird wie folgt gefaßt:\n4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten.                                          ,,§ 7\n(4) Der Bund erstattet die auf Gräber nach § 1 Abs. 1        Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Abrech-\nentfallenden Kosten der Instandsetzung und Pflege den        nung und Leistung der nach dem Gesetz über die Erhal-\nLändern nach Pauschsätzen. Der Bundesminister für            tung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft\nFamilie und Senioren setzt im Einvernehmen mit dem           vom 1. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 589) vom Bund\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit       aufzubringenden Kosten.\"\nZustimmung des Bundesrates die Pauschsätze für je zwei\naufeinanderfolgende Rechnungsjahre fest.                                                § 15\n(5) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften                               (Aufhebung\nzur Tragung von Kosten bleiben unberührt.                            des Kriegsgräbergesetzes vom 27. Mai 1952)","182                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 16                             30. Juni 1967 auf Gräber nach § 1, die bis 31. Dezember\nSondervorschriften\n1965 festgestellt und nachgewiesen werden, nicht anzu-\nwenden; dies gilt nicht, wenn es sich um privatgepflegte,\n(1) Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzu-     noch nicht im Sinne dieses Gesetzes angelegte Gräber\nwenden, wenn                                                 handelt, deren Erhaltung bis zum 31. Dezember 1969\nübernommen wird.\n1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder\nFamiliengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird,    (4) Die Fristen in§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 werden für\nin der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch bei-   die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\ngesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1         Gebiet gelegenen Gräber sowie für die in § 1 Abs. 1 Nr. 5\nfällt,                                                   genannten Opfer bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.\n2. die Angehörigen einer vom Land nach § 9 Abs. 3\nbeabsichtigten Übernahme der Erhaltung eines privat-\ngepflegten Grabes nicht zustimmen oder sich innerhalb                                § 17\neiner ihnen gestellten Frist dazu nicht äußern,\nAnwendung des Gräbergesetzes\n3. das Land von seiner Befugnis nach § 9 Abs. 3 bis                         in den neuen Bundesländern\n31. Dezember 1969 nicht Gebrauch macht,\n(1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Ab-\n4. bei Verlegung des Grabes aus Gebieten außerhalb des       schnitt III Nr. 11 des Einigungsvertrages vom 31. August\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes in seinen Geltungs-     1990 {BGBI. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses Gesetz in\nbereich die Beisetzung außerhalb einer geschlossenen     dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nBegräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder   am 1. Januar 1993 in Kraft.\ndie zuständige Behörde der Beisetzung in einer sol-\nchen Begräbnisstätte nicht zustimmt.                       (2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H Ab-\nschnitt III Nr. 15 des Einigungsvertrages vom 31. August\n(2) § 10 ist nicht anzuwenden                              1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12 der Verordnung\n1. auf privatgepflegte Gräber(§ 9 Abs. 2),                   über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April\n2. auf Gräber nach § 1, soweit ein Dritter für diese Kosten\n1980 (GBI. 1 Nr. 18 S. 159) nur bis zum 31. Dezember\naufkommt.\n1992.\n§ 18\n(3) § 1O ist, soweit er die Kosten der Anlegung von\nGräbern betrifft, unbeschadet seines Absatzes 2 Nr. 4, ab                           (Inkrafttreten)"]}