{"id":"bgbl1-1993-5-10","kind":"bgbl1","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-5-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_5.pdf#page=39","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze","law_date":"1993-01-08T00:00:00Z","page":215,"pdf_page":39,"num_pages":10,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993              215\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 8. Januar 1993\nZwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen wurde am 11. Fe-\nbruar 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgren-\nze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Sachsen\nmit Gesetz vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97)\nund der Landtag des Landes Thüringen mit Gesetz vom 26. März 1992 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für das Land Thüringen S. 91) zugestimmt. Der Staatsver-\ntrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 am 1. April 1992 in Kraft getreten.\nIn analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\ndes Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGB!. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag\nnachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","216                                      Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1\nStaatsvertrag\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nUm den historischen und kulturellen Verflechtungen von       wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder\nGemeinden zum Freistaat Sachsen zu entsprechen,                 Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum\nschließen der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen,         31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzu-\nvertreten durch ihre Ministerpräsidenten, auf der Grundla-     heben .\nge von Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bun-\n(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nschen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch-        Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die\nbisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den\nlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II\nS. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas-         Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen\nsungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen         getroffen werden.\nDemokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51           (4) Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des\nS. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung       Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz\nmit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des         und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig\nEinigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden          sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die\nStaatsvertrag:                                                 Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingeglie-\ndert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt\nArtikel 1                           es bei der bisherigen Zuständigkeit.\n(1) Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden               (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels\naus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Frei-          der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver-\nstaat Sachsen eingegliedert:                                   kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Stra-\n1. aus dem Landkreis Greiz die Gemeinden                       ßenbauämtern zu regeln.\nStadt Elsterberg.,                                             (6) Das Land Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-\nGörschnitz,                                                festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen\n2. aus dem Landkreis Schleiz die Gemeinden                      Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit\" sowie am\nLangenbach,                                                Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem\nStadt Mühltroff,                                           Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-\nThierbach,                                                 staat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs.1\ngenannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes\n3. aus dem Landkreis Zeulenroda die Gemeinden                  Thüringen zu überweisen.\nEbersgrün,\nStadt Pausa,                                                   (7) Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten\nRanspach,                                                  Gemeinden gegenüber dem Land Thüringen und ihren\nUnterreichenau.                                            bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor\nInkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.\n(2) Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1\nsind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990                (8) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung\nmaßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor         und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,\nInkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach          daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genann-\n§ 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemein-        ten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst\nden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)              innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der\nvom 17. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 255) erfolgt sind.           Landeszugehörigkeit geregelt werden.\n(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsa-\nmen Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem                                           Artikel 3\nVertrag ersichtlich.\n(1) Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden\ngelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit\nArtikel 2\nallen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-\n(1) Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden       chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Frei-\nim Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen           staat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Über-\naufgenommen.                                                    gang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von\nnach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebüh-\n(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in\nren.\ndiesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in\nKraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des          (2) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie\nLandes Thüringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit      der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus\ndem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Orts-       dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten\nrecht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt       Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\n- vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft,          chend .","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                 217\n(3) Verbindlichkeiten, die sich für das Land Thüringen      pflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehör-\naus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Ver-             den einschließlich der Gerichte.\npflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten\ndes Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemein-                                  Artikel 5\nden oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der\nFreistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag              Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Ausferti-\nnichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlich-    gungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem\nkeiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz    Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer\nhaben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind      Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und\nsich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt      bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 ge-\nund durch eine besondere Vereinbarung nachträglich ge-         nannten Landkreise aufbewahrt und können von jeder-\nregelt werden.                                                 mann eingesehen werden.\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nDie betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver-             (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\npflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach          tionsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald\ndem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1           der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag die-\nAbs. 1 genannten Gemeinden die mit dem Übergang zu-            sem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.\nsammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Über-               (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses\ngabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen            Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-\ndurch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichti-       gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.\ngung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzu-\ngeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung                (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch\nder jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Ver-       der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nErfurt, den 11. Februar 1992\nFür den Freistaat Sachsen                                       Für das Land Thüringen\nEggert                                                           Böck\nStellvertretender Ministerpräsident                                       Innenminister","218                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n4   8                                     90                   2\nÄnderung der gemeinsamen Landesgrenze\n5610\nzwischen dem Freistaat Sachsen\nund dem Land Thüringen\n1:50000\n1Cffl aut 4lef 1.arte•IOOm k\\     ff, MahH\n1000111 100\nso                                   ®-••sg-\nThurH'llgll, lA.....,.,__attunguml\n- l•ndeh'wme11un9Mmt -\n1192\nbisherige Landesgrenze\nneue Landesgrenze\nKreisgrenze","Nr. 5 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 219","220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nAnlage 2\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums\n1. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, entsprechend     3. Schülertransporte werden vom jeweiligen Schulträger\nden im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für       bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für\n·Kultus und des Thüringer Kultusministeriums zwischen        die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für Schü-\nden betroffenen Schulämtern Schleiz, Greiz und Zeu-         lerspeisung werden entsprechend der Landeszugehö-\nlenroda für Thüringen sowie Plauen-Land für Sachsen          rigkeit der Schüler vom jeweiligen Sachträger entspre-\nam· 8. August 1991 getroffenen Festlegungen, die in          chend dem Landesrecht vom Inkrafttreten dieses Ver-\nder Polytechnischen Oberschule Elsterberg, der Poly-         trages an übernommen.\ntechnischen Oberschule Mühltroff und der Polytechni-\nschen Oberschule Pausa beschäftigten Lehrer und\nErzieher, die sich bis zum 31. August 1991 gegenüber     4. Gewachsene Schuleinzugsbezirke bleiben im Schul-\nden zuständigen Schulämtern schriftlich für einen            jahr 1991/92 erhalten. Veränderungen sind aufgrund\nWechsel in den sächsischen Schuldienst entschieden           von jährlichen Abstimmungen zwischen den betreffen-\nhaben, mit Inkrafttreten dieses Vertrages zu überneh-       den Schulämtern erstmals zum 1. Mai 1992 zu regeln.\nmen. Sachsen erhält von Thüringen eine Liste dieser         Das Recht, Schulen der bisherigen Schuleinzugsbezir-\nLehrer und Erzieher.                       ·                ke zu besuchen, bleibt im Rahmen der landesrechtli-\nchen Bestimmungen unbenommen.\n2. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an werden die Auf-\nwendungen bzw. Zuschüsse zu den Kosten des laufen-\nden Schulaufwandes einschließlich technisches und        5. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik\nVerwaltungspersonal sowie Lehr- und Lernmittel von          Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für Schü-\nsächsischer Seite getragen.                                 ler der vertragschließenden Länder erhoben.\nAnlage 3\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten\nund des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten\nBereich Landwirtschaft                                       Bereich Forsten\nFördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits be-         Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom\nwilligt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Ver-         Land Thüringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteil-\nwendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine       mäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu\neventuelle Nachfinanzierung. Nach Abschluß der Verwen-       übernehmen. Grundlage für die Personalübernahme sind\ndungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den           die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des\nFreistaat Sachsen abzugeben.                                 Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen für Forst-\npersonal ergeben. Die Festlegung der Liste des zu über-\nDas Land Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der     nehmenden Personals bleibt einer späteren Verwal-\nFördermittel.                                                tungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-\ntrages vorbehalten.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                  221\nAnlage 4\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung\nund des Thüringer Umweltministeriums\n1. Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirt-              Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nschaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch                 torsicherheit ist über die Abgabe zu informieren.\nZuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen\nfür 1991 durch das Land Thüringen.                            2. Die nachstehend aufgeführten Schutzgebiete werden\nDies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem                vom Freistaat Sachsen übernommen, soweit umgeglie-\nLandeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk                    derte Gebiete betroffen sind:\n,,Aufschwung Ost\".\n-  Landschaftschutzgebiet „Kuhberg-Steinicht\"\nDer Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992             -  Naturschutzgebiet „Steinicht\" - einstweilig unter\nzugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten                Schutz gestellt\nVerpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Arti-\nkel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen              Die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Arbeiten\nHaushaltsausgleich mit dem Land Thüringen durchzu-                zur endgültigen Unterschutzstellung sind von den zu-\nführen.                                                           ständigen Fachbehörden beider Länder in eigener Zu-\nDie Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmit-               ständigkeit weiterzuführen.\nteln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk                  -  Trinkwasserschutzzone       111 Trinkwassertalsperre\n„Aufschwung Ost\" gefördert werden, übernimmt für die                 Zeulenroda\nbetreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Frei-\nstaat Sachsen. Die vorhabenbezogene Finanzmittelbe-               Die sächsischen Behörden erklären die Bereitschaft\nreitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fach-            zur Mitwirkung beim effektiven Trinkwasserschutz im\nministerien beider Länder festzulegen.                            Bereich der Talsperre Zeulenroda.\nAnlage 5\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie\nund des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit\nDer Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die Arbeitskräfte des Kinderkurheims in\nPausa zu übernehmen, sofern sie bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst des\nLandes Thüringen stehen und die Arbeitsverhältnisse über diesen Tag hinaus\nandauern. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt\neiner späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-\ntrages vorbehalten.\nProtokollnotiz\nzum Staatsvertrag\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDie hohen vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß Cunsdorf\nnur dann Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn die gesetzlichen Vorausset-\nzungen für eine Umgliederung (Bürgerbefragung, Gemeindevertretungsbeschluß\nund vorheriger Abtrennungsbeschluß der Gemeinde Schönbach) bis zum\n18. Februar 1992 erfüllt sind.\nEgge rt                           Böck","222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 27. Januar 1993\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von           4. ,,IBO 1993 - Internationale Bodensee-Messe für Kon-\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im             sum- und Investitionsgüter\"\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,           vom 27. März bis 4. April 1993 in Friedrichshafen\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Ar-      5. ,,22. Modeforum Offenbach\"\ntikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II           vom 17. bis 19. April 1993 in Offenbach\nS. 649), wird bekanntgemacht:\n6. ,,METPACK - Internationale Fachmesse für Metall~\nverpackungen\"\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen\nvom 11. bis 15. Mai 1993 in Essen\nwird für die folgenden Ausstellungen gewährt:\n7. ,,GVK - Fachausstellung für Grafische Technologien\"\n1. ,,95. Internationale Lederwarenmesse\"                       vom 20. bis 24. Mai 1993 in Essen\nvom 13. bis 16. Februar 1993 in Offenbach                8. ,,96. Internationale Lederwarenmesse\"\n2. ,,EQUITANA - Weltmesse des Pferdesports\"                    vom 21. bis 24. August 1993 in Offenbach\nvom 6. bis 14. März 1993 in Essen                        9. ,,55. Internationale Automobil-Ausstellung Pkw\"\nvom 7. bis 19. September 1993 in Frankfurt\n3. ,,Internationale Handwerksmesse München - 45. Mes-\nse des Handwerks und für das Handwerk\"                 10. ,,23. Modeforum Offenbach\"\nvom 13. bis 21 . März 1993 in München                        vom 16. bis 18. Oktober 1993 in Offenbach\nBonn, den 27. Januar 1993\nDer Bundesminister der Justiz\nIm Auftrag\nNiederleithinger","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993           223\nBerichtigung\nder Zwölften Verordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung\nVom 25. Januar 1993\nDie Zwölfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vorn\n22. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2482) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 ist folgende Nummer einzufügen:\n„3a. In§ 41 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b Satz 3 werden in der Klammer die Wörter\n,,Fahrbahnteil oder\" gestrichen.\"\nBonn, den 25. Januar 1993\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nSchmitt\nBerichtigung\nder Einundzwanzigsten Verordnung\nzur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nVom 28. Januar 1993\nDie Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung\nvorn 18. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2386) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d ist bei Nummer 62 in Spalte c nach den Worten\n,,Mittel, die\" das Wort „nicht\" einzufügen.\nBonn, den 28. Januar 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nIm Auftrag\nGnauck","224                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. • Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschritten sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1\nTelefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teilt und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,00 DM (9,30 DM zuzüglich 1, 70 DM Versandkosten), bei         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H . • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nLieferung gegen Vorausrechnung 12,00 DM.                                                       Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7%.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                              Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                              (Nr.               vom)               lnkrafttretens\nSeite\n28. 12. 92           Dreiundvierzigs!e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-\nren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und\nvom Flughafen Düsseldorf)                                             809         (23           4.  2. 93)                 4. 2. 93\n96-1-2-10\n28. 12. 92           Siebenunddrei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-\nordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-\nfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum\nund vom Flughafen Nürnberg)                                           809         (23           4. 2. 93)                  4.2.93\n96-1-2-14\n28. 12. 92           Sechsunddreiß\\gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nFlugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-\nregeln zum und vom Flughafen Hannover)                                810         (23           4. 2. 93)                  4. 2. 93\n96-1-2-28\n28. 12. 92           Drei~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung\nzur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-\nnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-\nten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach\nInstrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum)            810         (23           4. 2. 93)                  4. 2. 93\n96-1-2-85\n28. 12. 92           Fünfundzwanzi_gste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von\nMeldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für\nFlüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten\nLuftraum)                                                             810         (23           4. 2. 93)                  4. 2. 93\n96-1-2-86"]}