{"id":"bgbl1-1993-5-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":5,"date":"1993-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/5#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_5.pdf#page=23","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung","law_date":"1993-01-28T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":23,"num_pages":23,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                              199\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten\nauf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbereich des Bundesministers der Verteidigung\nVom 28. Januar 1993\nAuf Grund des§ 11 Abs. 5 Satz 4 und des§ 46 Abs. 1             Worte „Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VII\" er-\nSatz 3 und Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in              setzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987               b) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs-\n(BGBI. 1 S. 842) verordnet der Bundesminister der Vertei-         gebührnisämtern IV bis VI\" durch die Worte „Wehr-\ndigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nbereichsgebührnisämtern IV bis VII\" ersetzt.\nInnern:\n3. In § 3 werden die Worte „Wehrbereichsgebührnis-\nämtern IV bis VI\" durch die Worte „Wehrbereichs-\nArtikel 1                             gebührnisämtern IV bis VII\" und die Worte „Wehr-\nbereichsverwaltungen I bis VI\" durch die Worte „Wehr-\nDie Verordnung über die Übertragung von Zuständigkei-      bereichsverwaltungen I bis VII\" ersetzt.\nten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Dienstbe-\nreich des Bundesministers der Verteidigung vom 18. Mai     4. § 4 wird wie folgt geändert:\n1977 (BGBI. 1 S. 767) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Wehrbereichs-\ngebührnisämtern IV bis VI\" durch die Worte „Wehr-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbereichsgebührnisämtern IV bis VII\" ersetzt.\na) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte\nb) In Absatz 2 werden nach den Worten „Wehrberei-\n„Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VI\" durch die\nche I bis III\" die Worte „und für die Soldaten der\nWorte „Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII\"\nStandorte im Ausland\" eingefügt und die Worte\nersetzt.\n,,Wehrbereiche IV bis VI\" durch die Worte „Wehrbe-\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Wehrbereichs-                reiche IV bis VIII\" ersetzt.\ngebührnisämtern I bis VI\" durch die Worte „Wehr-\nc) In Absatz 3 werden die Worte „und drei Monate\"\nbereichsgebührnisämtern I bis VII\" ersetzt.\ngestrichen.\n2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\na) In den Nummern 1 und 3 werden jeweils die Worte        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\n„Wehrbereichsgebührnisämtern I bis VI\" durch die    Kraft.\nBonn, den 28. Januar 1993\nDer Bundesminister der Verteidigung\nRühe","200                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber die Gewährung von Prämien\nfür männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe\n(Rinder- und Schafprämien-Verordnung)\nVom 5. Februar 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15       4. Saisonentzerrungsprämie ab dem Beginn des auf die\nund 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, sowie des§ 8       jährliche Entscheidung der Kommission der Europäi-\nAbs. 1 in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes          schen Gemeinschaften über deren Anwendung folgen-\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen            den Kalenderjahres\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986       stellen.\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                              2. Abschnitt\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-\nschaft:\nGemeinsame Vorschriften\nfür die Sonderprämie\n1 . Abschnitt                                        und die Mutterkuhprämie\nAllgemeines\n§4\n§ 1                                                  Kennzeichnung\nAnwendungsbereich                           Wenn der Erzeuger die Sonderprämie beantragen will,\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- müssen alle männlichen Rinder des Bestandes, die älter\nführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission         als 30 Tage sind, und wenn er die Mutterkuhprämie bean-\nder Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge-           tragen will, alle Mutterkühe des Bestandes, für die diese\nmeinsamen Marktorganisationen für Rindfleisch und für       Prämie beantragt werden soll, nach § 19a Abs. 1 bis 3\nSchaffleisch sowie im Rahmen der Einführung eines inte-     und 5 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sein.\ngrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte     Verlorengegangene oder unleserlich gewordene Ohr-\ngemeinschaftliche Beihilferegelungen, insbesondere hin-     marken sind unverzüglich durch neue zu ersetzen, die die\nsichtlich der Gewährung einer                               Anforderungen nach Satz 1 erfüllen.\n1. Sonderprämie für männliche Rinder (Sonderprämie),\n§5\n2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\n(Mutterkuhprämie),                                                         Bestandsverzeichnis\n3. Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (Mutter-          (1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie oder die Mutter-\nschafprämie),                                           kuhprämie beantragen will, hat ein nach Prämienarten\n4. Saisonentzerrungsprämie.                                 getrenntes Bestandsverzeichnis für die von ihm gehalte-\nnen Tiere zu führen. Das Bestandsverzeichnis für die\n§2                             Sonderprämie ist für alle männlichen Rinder des Betrie-\nbes, das Bestandsverzeichnis für die Mutterkuhprämie ist\nZuständigkeit\nnur für die Mutterkühe zu führen, für die diese Prämie\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und     beantragt wird. Das Bestandsverzeichnis muß für jedes\nder in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landes-       Tier mindestens folgende Angaben enthalten:\nrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).                  1. die Kennzeichnung nach § 4,\n2. beim Ersatz von Ohrmarken die neue Kennzeichnung\n§3                                 nach § 4 sowie die Zuordnung der neuen zur verloren-\nAnträge, Muster                            gegangenen oder unleserlich gewordenen Kenn-\nzeichnung,\n(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1 und\n3. bei Bestandsveränderungen die Kennzeichnung der\ndie Beteiligungserklärung für die Sonderprämie sind nach\nbetroffenen Tiere nach § 4 unter Angabe des jeweiligen\nden Mustern, die das Bundesministerium für Ernährung,\nDatums und der Person, von der die betroffenen Tiere\nLandwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt\nübernommen oder an die sie weitergeleitet worden\nmacht, bei der für den Betriebssitz des Erzeugers zustän-\nsind, und\ndigen Landesstelle einzureichen. Soweit die Landesstellen\nfür die Anträge und die Beteiligungserklärung entspre-      4. bei männlichen Rindern deren Geburtsdatum und die\nchend den bekanntgegebenen Mustern Vordrucke bereit-            Angabe, ob sie kastriert sind.\nhalten, sind diese Vordrucke zu verwenden.                     (2) Das Bestandsverzeichnis ist im Falle der Sonderprä-\n(2) Die Erzeuger können Anträge auf die                  mie von der Abgabe der Beteiligungserklärung bis zum\nEnde des laufenden Kalenderjahres zu führen. Im Falle\n1. Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,\nder Mutterkuhprämie ist es vom Tag der Antragstellung bis\n2. Mutterkuhprämie jährlich in der Zeit vom 1. April bis    zum Ende des Zeitraumes zu führen, in dem der Erzeuger\nzum 15. Mai,                                            die Tiere nach den Vorschriften der in § 1 genannten\n3. Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum    Rechtsakte mindestens in seinem Betrieb halten muß.\n31 . Januar und                                         Bestandsveränderungen hat der Erzeuger spätestens drei","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. ~~!Jruar 1993                               201\nTage nach deren Eintritt unter Angabe des Eintragungsda-                                   §9\ntums zu vermerken.                                                      Übertragung von Prämienansprüchen\n(3) Die nach den in § 1 genannten Vorschriften oder         (1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem\nnach § 22 bestehenden Mitteilungspflichten werden durch      Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten\nAbsatz 1 nicht berührt.                                      Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den\n§6                             übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt\ndes Widerrufs für den Fall, daß der Zuteilungsbescheid\nGeburtsdatum                         des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückge-\nWird im Bestandsverzeichnis oder in sonstigen Nach-       nommen oder widerrufen wird.\nweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum           (2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich nur in der\neines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am    Zeit vom 1. September bis zum 15. Oktober\nletzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angege-\n1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka-\nben, so gilt das Tier ais am letzten Tag des Monats\nlenderjahr,\ngeboren.\n2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\n§7\nWirtschaftsjahr\nFutterfläche\ngestellt werden.\n(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten             (3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden\nRechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muß, um          Erzeuger die gleiche Landesstelle zuständig, so ist der\ndie Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie erhalten zu        Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Sie\nkönnen, hat diese Angaben bis zu dem Termin eines jeden      haben dem Antrag den Zuteilungsbescheid des übertra-\nJahres zu machen, der nach den in § 1 genannten Rechts-      genden Erzeugers im Original und, wenn der übernehmen-\nakten spätestens zulässig ist. Für die Angaben zur Futter-   de Erzeuger bereits einen Zuteilungsbescheid hat, auch\nfläche können die Länder Muster bekanntgeben oder Vor-       den des übernehmenden Erzeugers im Original beizufü-\ndrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt-       gen. Die beigefügten Zuteilungsbescheide verbleiben bei\nmachen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu ver-       der Landesstelle. Beide Erzeuger erhalten einen neuen\nwenden.                                                      Zuteilungsbescheid.\n(2) Die Futterfläche muß als zusammenhängende Flä-          (4) Sind für beide Erzeuger verschiedene Landesstellen\nche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus      zuständig, ist der Antrag vom übertragenden Erzeuger bei\neinem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Ab-         der für ihn zuständigen Landesstelle zu stellen. Er hat dem\nweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch       Antrag seinen Zuteilungsbescheid im Original zum Ver-\nRechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Min-      bleib bei der Landesstelle beizufügen. Wird dem Antrag\ndestgröße der zusammenhängenden Fläche von 0, 1 Hek-         stattgegeben, erhält er einen neuen Zuteilungsbescheid in\ntar zulassen.                                                doppelter Ausfertigung. Um die übertragenen Prämienan-\n(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für     sprüche nutzen zu können, beantragt der übernehmende\ndie Rindererzeugung oder die Schafhaltung zur Verfügung     Erzeuger bei der für ihn zuständigen Landesstelle einen\nstehen muß, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli      neuen Zuteilungsbescheid, wobei er an die Frist nach\ndes gleichen Kalenderjahres.                                Absatz 2 nicht gebunden ist. Seinem Antrag hat er einen\ngegebenenfalls schon vorhandenen, auf ihn lautenden\nZuteilungsbescheid im Original und eine Ausfertigung des\n3. Abschnitt                        neuen Zuteilungsbescheides des übertragenden Erzeu-\ngers im Original jeweils zum Verbleib bei der Landesstelle\nGemeinsame Vorschriften                      beizufügen. Seinem Antrag wird nur stattgegeben, wenn er\nfür die Mutterkuhprämie                    im Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers als\nund die Mutterschafprämie                     Empfänger genannt ist und sich aus diesem Zuteilungsbe-\nscheid die Anzahl der Prämienansprüche, die auf ihn tat-\n§8                             sächlich übergehen sowie der Zeitraum der Übertragung\nergibt.\nZuteilung von Prämienansprüchen\n(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes\n(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers       müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prä-\nwird von der für den Betriebssitz zuständigen Landesstelle   mienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen\ndurch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).\nwerden.\n(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:\n1. die vollständige oder teilweise Übertragung von Prä-                                 § 10\nmienansprüchen von einem Erzeuger auf den ande-                               Nationale Reserve\nren,\n(1) Der Teil, um den die Prämienansprüche eines Erzeu-\n2. der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen      gers bei ihrer ersten Zuteilung zur Bildung der nationalen\nReserve zugeführt werden,                               Reserve zu kürzen ist, beträgt bei der Mutterkuhprämie\n3. die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus      und der Mutterschafprämie jeweils 3 vom Hundert.\nder zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und             (2) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprü-\n4. die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen        che für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie\nin empfindlichen Zonen.                                 bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige","202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nÜbertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Re-      der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbe-\nserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, be-        scheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder\nträgt 15 vom Hundert.                                        die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muß\nzusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforder-\n(3) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nten Angaben folgendes enthalten:\nnach den Absätzen 1 und 2 gebildeten oder ihnen durch\noder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen An-        1. das Lebend- oder Schlachtgewicht,\nteile an der nationalen Reserve zuständig.                   2. ob das Tier ein Bulle oder Ochse ist oder die Kate-\n(4) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der          gorie.\nnationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die         (2) Die Unterlagen über die Erfassung der Kennzeich-\nAnträge können in den in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten    nung nach § 4 sind von den Schlachtbetrieben bis zum\nZeiträumen\nAblauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr\n1. bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Ka-      der Erfassung folgt, geordnet aufzubewahren. Andere\nlenderjahr,                                             Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist\nbesteht, bleiben unberührt.\n2. bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende\nWirtschaftsjahr                                            (3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten\ngestellt werden.                                             unabhängig davon, ob die Schlachtbetriebe der Pflicht zur\nMeldung über die für Rinder gezahlten Preise und angelie-\n(5) Aus der nationalen Reserve können ausschließlich     ferten Mengen nach der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-\nden Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in      Durchführungsverordnung unterliegen.\nden in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt\n(4) Die Sonderprämie kann nur für Tiere beantragt wer-\nbezeichnet worden sind.\nden, für die dem Antrag eine Abrechnung oder Schlachtbe-\n§ 11                             scheinigung nach Absatz 1 beigefügt wird. Satz 1 gilt nicht\nfür versandte oder ausgeführte Tiere.\nZusätzliche Reserven\nfür Erzeuger in benachteiligten Gebieten\n§ 14\n(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen\nAntragstellung und Nachweis\nrechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten ent-                 bei der Versendung oder der Ausfuhr\nstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zustän-\ndig.                                                            (1) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung\nin einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\n(2) Einern Erzeuger können Prämienansprüche aus der\nschaften spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen,\nzusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für\ndie Anträge gilt § 10 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.            an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers\nverlassen wird.\n(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienan-\nsprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden,          (2) Die Sonderprämie kann bei der Versendung männli-\ndie nach § 10 Abs. 5 für die Verteilung der nationalen       cher Rinder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nReserve in Betracht kommen.                                  schen Gemeinschaften oder bei der Ausfuhr in ein Dritt-\nland nur gewährt werden, wenn die nach den in § 1\ngenannten Rechtsakten erforderlichen Nachweise die\nBuchstaben- und Ziffernfolge der Kennzeichnung nach § 4\n4. Abschnitt                         enthalten.\nSonderprämie                                                       § 15\nRegionale Höchstgrenze\n§ 12\n(1) Das Bezugsjahr für die regionale Höchstgrenze ist\nGewährung als Schlachtprämie                   das Jahr 1990. Die Regionen bestehen aus dem Gebiet\nDie Sonderprämie wird für männliche Rinder als           1. der Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nie-\nSchlachtprämie nach Möglichkeit A des Artikels 8 Abs. 1          dersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,\nder Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom              Saarland und Schleswig-Holstein sowie\n23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für          2. des Landes Baden-Württemberg.\ndie Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG)\nNr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für           (2) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalender-\nRindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)          jahr überschritten, macht das Bundesministerium den für\nNr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABI. EG Nr. L 391          das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der\nS. 20) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.             Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.\n§ 16\n§ 13\nBegleitdokumente\nAbrechnung, Schlachtbescheinigung\n(1) Ein nationales Verwaltungspapier wird nicht ausge-\n(1) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für\ngeben.\ndie die Sonderprämie beantragt werden soll, schlachten\noder schlachten lassen (Schlachtbetriebe), haben dafür zu       (2) Das nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-\nsorgen, daß die an diesen männlichen Rindern nach § 4        sehene Handelsverwaltungspapier kann nur vom Erzeu-\nangebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfaßt und in        ger oder seinem Bevollmächtigten beantragt werden.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                203\n5. Abschnitt                          dueller oder regionaler Höchstgrenzen die nachfolgenden\nAbsätze 2 bis 5.\nMutterkuhprämie\n(2) Für Erzeuger in dem in Absatz 1 genannten Gebiet\ngilt die Höchstgrenze von 90 Tieren je Altersklasse und\n§ 17                              Kalenderjahr für die Sonderprämie nicht.\nBezugsjahr                              (3) Individuelle Höchstgrenzen, bis zu der ein Erzeuger\nDas Bezugsjahr für die Zuteilung der individuellen        die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie beantra-\nHöchstgrenze bei der Mutterkuhprämie ist das Wirtschafts-     gen kann, werden für Erzeuger in dem in Absatz 1 genann-\njahr 1992.                                                   ten Gebiet nicht festgesetzt.\n(4) Werden die in dem in Absatz 1 genannten Gebiet\n§ 18                             geltenden regionalen Höchstgrenzen für die Mutterkuhprä-\nMindestzahl je Antrag                       mie und die Mutterschafprämie überschritten, wird die\nKürzungsregelung, die für die Sonderprämie im übrigen\nDie Mutterkuhprämie kann nur für mindestens drei Tiere     Bundesgebiet gilt, entsprechend angewandt.\nbeantragt werden.\n(5) Bis einschließlich 1995 kann in dem in Absatz 1\ngenannten Gebiet die Mutterkuhprämie auch für Tiere\nbeantragt werden, die keiner Fleischrasse im Sinne der in\n6. Abschnitt                         § 1 genannten Rechtsakte angehören. Voraussetzung ist,\nMutterschafprämie                        daß diese Tiere von Bullen einer Fleischrasse gedeckt\noder mit deren Samen künstlich besamt worden sind und\nzu einem Bestand gehören, der zur Aufzucht von Kälbern\n§ 19                             für die Fleischerzeugung dient.\nBezugsjahr\nDas Bezugsjahr für die Berechnung des Koeffizienten                                8. Abschnitt\nbei der Mutterschafprämie ist das Wirtschaftsjahr 1991.\nMitteilungs-,\n§ 20                                        Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nEmpfindliche Zonen\n§ 22\n(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie\nMitteilungspflichten\nsind\n1. die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwas-           Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die\nserabfluß beeinflussen oder dem Schutz gegen Hoch-       dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen Verhält-\nwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der       nisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im\nzweiten Deichlinie,                                      Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle\nanzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schrift-\n2. Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen         lich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvor-\noder Hochufern dienen,                                   schriften für die Anzeige eine andere Form oder eine\n3. die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhalte-            andere Frist vorgeschrieben ist.\nbecken.\n(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen,                                   § 23\ndie ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\nwerden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der\nLandesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar           ( 1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei\nnicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger      ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen,\nführen würde.                                                das Bestandsverzeichnis nach § 5 Abs. 1 sowie alle für die\nPrämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum\nAblauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Ge-\n7. Abschnitt                         währung folgt, ·aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach\ndenen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben\nBesondere Vorschriften                      unberührt.\nfür das Gebiet der Länder Berlin,                   (2) Zum Zwecke der Überwachung haben\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n1. der Antragsteller und\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\n2. die Personen, die männliche Rinder erzeugen, ver-\n§ 21                                  bringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen\nhaben oder die unmittelbar oder mittelbar am Ge-\nIndividuelle und regionale Höchstgrenze                   schäftsverkehr mit männlichen Rindern teilnehmen\n(1) Abweichend von den §§ 8 bis 11 und den §§ 15, 17           oder teilgenommen haben,\nund 19 gelten bis zu einer anderweitigen Regelung im         der zuständigen Landesstelle und dem jeweiligen Landes-\nGebiet der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-          rechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Be-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen            triebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu\nfür die Prämien nach § 1 hinsichtlich der Festlegung indivi- gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden","204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nbesonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-        Zuteilung von Prämienansprüchen aus der nationalen Re-\nstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und       serve oder aus der zusätzlichen Reserve bei der Mutter-\ndie erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automa-       schafprämie vom 1. bis zum 30. April für die Wirtschafts-\ntisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 ge-        jahre 1993 und 1994 stellen.\nnannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erfor-\nderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen\noder Landesrechnungshöfe dies verlangen.                                                   § 25\n(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2\nMeldepflichten der Länder\ngelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Übergan-       Die Länder melden dem Bundesministerium\nges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger, soweit\n1. ihre Anteile an den Ausgangsbeständen der nationalen\ndiese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht\nmehr erfüllt werden können.                                        und der zusätzlichen Reserve,\n2. die Höhe ihrer am Tag nach dem Ende des in§ 9 Abs. 2\ngenannten Zeitraumes und die Höhe ihrer zwei Monate\n9. Abschnitt                               vor Beginn der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten\nZeiträume vorhandenen Anteile der nationalen und der\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                        zusätzlichen Reserve,\n3. die Anzahl der Prämienansprüche, auf deren Zuteilung\n§ 24\naus der nationalen und der zusätzlichen Reserve im\nÜbergangsvorschriften                            Kalenderjahr Anträge gestellt wurden,\n(1) Die Sonderprämie für die erste Altersklasse wird        4. die Anzahl der männlichen Rinder, für die die Prämie\nnicht für Tiere gewährt, die Gegenstand eines Antrages             der ersten Altersklasse für ein Kalenderjahr beantragt\nnach Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des                wurde und\nRates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorga-         5. die der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung ihrer\nnisation für Rindfleisch (ABI. EG Nr. L 148 S. 24) in der          gegenüber der Kommission der Europäischen Gemein-\nFassung, die er durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung               schaften nach den in § 1 genannten Rechtsakten be-\n(EWG) Nr. 571/89 (ABI. EG Nr. L 61 S. 43) gefunden hat,            stehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.\nwaren. Satz 1 gilt auch für Tiere, für die der Antrag zurück-\ngezogen oder vom Erzeuger für gegenstandslos erklärt\nwurde oder sich der Antrag sonst erledigt hat.\n§ 26\n(2) Die Beteiligungserklärung bei der Sonderprämie                          Kälberverarbeitungsprämie\nmuß im Jahr 1993 spätestens zwei Wochen vor dem Tag\nbei der Landesstelle eingehen, an dem männliche Rinder,           Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene\nfür die die Sonderprämie beantragt werden soll, den Be-        Prämie für die Verarbeitung männlicher Kälber von Milch-\nstand des Erzeugers verlassen; in den ersten zwei Wo-          rassen wird nicht gewährt.\nchen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch\nunmittelbar bevor die Tiere den Bestand des Erzeugers\nverlassen.                                                                                 § 27\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 können im Jahr 1993 die\nErzeuger Anträge auf die                                         (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des§ 12 am\n1. Mutterkuhprämie vom 1. August bis zum 30. Septem-          Tage nach der Verkündung in Kraft; § 12 tritt mit Wirkung\nber und                                                   vom 1. Januar 1993 in Kraft.\n2. Mutterschafprämie vom 1. bis zum 30. April                    (2) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 außer Kraft,\nsofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas ande-\nstellen.\nres verordnet wird.\n(4) Abweichend von§ 9 Abs. 2 können im Jahr 1993 die\n(3) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-\nErzeuger Anträge auf Übertragung von Prämienansprü-\nnung vom 5. Juni 1992 (BGBI. 1 S.1011) ist während der\nchen bei der Mutterschafprämie vom 15. März bis zum\nGeltungsdauer dieser Verordnung nur für die Gewährung\n31. März für die Wirtschaftsjahre 1993 und 1994 stellen.\nder in § 1 der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienver-\n(5) Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 2 und § 11 Abs. 2      ordnung genannten Prämien anzuwenden, die vor dem\nSatz 2 können im Jahr 1993 die Erzeuger Anträge auf die       31. Dezember 1992 beantragt worden sind.\nBonn, den 5. Februar 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993              205\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Land Brandenburg\nund dem Land Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 8. Januar 1993\nZwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern\nwurde am 9. Mai 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen\nLandesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Landes\nBrandenburg mit Gesetz vom 1. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Brandenburg S. 246) und der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpom-\nmern mit Gesetz vom 17. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen-\nburg-Vorpommern S. 369) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach seinem Arti-\nkel 8 Abs. 2 am 1. August 1992 in Kraft getreten.\nIn analoger Anwendung des§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\ndes Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1325) wird der Staatsvertrag\nnachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nStaatsvertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nUm dem Willen von Bürgerinnen und Bürgern Rechnung                                   Artikel 2\nzu tragen, die auf Grund historischer und kultureller\n(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt in den auf-\nVerbindungen ihrer Gemeinde zum Nachbarland durch die\nErgebnisse von Bürgerbefragungen und durch Beschlüsse        genommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufneh-\nder jeweiligen Gemeindevertretungen den Wunsch nach          menden Landes und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft;\nstaatsrechtlicher Zuordnung zum Nachbarland geäußert         das bisherige Landes-, Landkreis- und Ortsrecht tritt außer\nhaben und insoweit vom SED-Staat durch willkürliche          Kraft, soweit es diesem Recht widerspricht. Von diesen\nGebietszuordnungen begangenes Unrecht wiedergutzu-           Grundsätzen sind Ausnahmen nur durch diesen Vertrag\nmachen, schließen das Land Brandenburg, vertreten            oder aufgrund dieses Vertrages zulässig.\ndurch den Ministerpräsidenten, und das Land Mecklen-            (2) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem\nburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsiden-       Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die\nten, auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 1 des Vertrages   bisher geltenden Vorschriften maßgebend.\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands vom\n31. August 1990 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und Abs. 3         (3) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird\ndes Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der       die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängi-\nDeutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990          gen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch\n(GBI. DDR I Nr. 51 S. 955), das insoweit gern. Artikel 9     weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen\nAbs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik             sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik        oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (Kosten-\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands - Eini-        festsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung,\ngungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 889) in      Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegen-\nVerbindung mit Anlage II, Kapitel 11, Sachgebiet A, Ab-      klage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung u. dgl.).\nschnitt II des Einigungsvertrages und Artikel 1 des Geset-\nzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\nkratischen Republik über die Herstellung der Einheit                                    Artikel 3\nDeutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Ver-\nDas in den übergehenden Gebieten belegene Ver-\neinbarung vom 18. September 1990 vom 23. September\nwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen\n1990 (BGBI. II S. 885) fortgeltendes Recht ist, folgenden\nRechts mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit\nStaatsvertrag:\nden Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\nausgestatteten Religionsgemeinschaften und der den Auf-\nArtikel 1                           gaben einer Kirche oder Religionsgemeinschaft dienenden\n(1)  Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz,            Körperschaften des öffentlichen Rechts und des Vermö-\nLenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden           gens der im Bereich der Sozialversicherung tätigen\nGemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Land                 Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen\nMecklenburg-Vorpommern ausgegliedert und in das Land         Rechten, Lasten und Verpflichtungen gegen Entschä-\nBrandenburg eingegliedert.                                   digung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige\nentsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.\n(2) Die Gemeinden Dambeck und Brunow sowie die            Die Entschädigung kann durch Vereinbarung der beteilig-\nOrtsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge            ten Gebietskörperschaften geregelt werden.\nwerden in den bestehenden Gemeinde- und Gemar-\nkungsgrenzen aus dem Land Brandenburg ausgegliedert\nund in das Land Mecklenburg-Vorpommern einge-\ngliedert.                                                                               Artikel 4\n(3) Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin,               (1) Das aufnehmende Land erklärt sich bereit, in beste-\nWoddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow des           hende Arbeits- und Dienstverhältnisse derjenigen einzu-\nLandkreises Pasewalk sowie die Gemeinden Fahrenholz,         treten, die zum Zeitpunkt der Umgliederung im Umgliede-\nGüterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow,              rungsgebiet als Landesbedienstete im öffentlichen Dienst\nTrebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen des Land-         des abgebenden Landes stehen. Das aufnehmende Land\nkreises Strasburg werden in den bestehenden Gemeinde-        erklärt sich ferner bereit, in Arbeits- oder Dienstverhält-\nund Gemarkungsgrenzen aus dem Land Mecklenburg-              nisse der Landesbediensteten im öffentlichen Dienst des\nVorpommern ausgegliedert und in das Land Brandenburg         abgebenden Landes einzutreten, sofern die betroffenen\neingegliedert.                                               Bediensteten überwiegend mit Verwaltungsaufgaben für\ndas Umgliederungsgebiet befaßt sind.\n(4) Die aus der Umgliederung sich ergebenden Grenz-\nänderungen sind in der Anlage 1 graphisch dargestellt. Die      (2) Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen\nAnlage ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Festlegung      Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen,\nder endgültigen Grenze erfolgt durch eine gemeinsame         die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen ent-\nGrenzkommission der vertragschließenden Länder.              sprechen.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                207\nArtikel 5                           halb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages\ngeregelt werden.\n(1) Die gemäß§ 23 des Gesetzes zur Regelung offener\nVermögensfragen (BGBI. 1990 II S. 1159) in dem abge-             (2) Aus Gründen des Vertrauensschutzes verpflichtet\nbenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach           sich das aufnehmende Land, die im abgebenden Land\nInkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte         begonnenen Förderprogramme und -maßnahmen für das\nGebiet zuständig.                                             Umgliederungsgebiet fortzuführen.\n(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zustän-          (3) Die betroffenen kommunalen Körperschaften und die\ndigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen,             vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb\ngelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vor-              von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages den\nschriften.                                                    zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung\nnotwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und\n(3) Die vertragschließenden Länder erstatten einander       andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu\ndie Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das  übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die\nausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelhei-     Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen\nten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung       abzugeben.\ngeregelt.\n(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie\nArtikel 6                           betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch\n(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages übernimmt das     Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach\nLand Brandenburg die Verantwortung für den Hochwas-           Inkrafttreten dieses Vertrages.\nserschutz an der Elbe bis Elbkilometer 502. Es wird sich         (5) Die Innenminister der vertragschließenden Länder\ndabei der Einrichtungen und Mitarbeiter des Stützpunktes      können die in Absatz 3 und 4 bestimmten Fristen im\nLenzen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Natur-            Einzelfall einvernehmlich verlängern.\nschutz Parchim bedienen. Einzelheiten werden in einer\ngesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.                    (6) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Regi-\nstern und sonstigen Unterlagen nicht möglich oder untun-\n(2) Die vertragschließenden Länder bekräftigen ihre         lich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.\ngemeinsame Verantwortung für den länderübergreifenden\nNaturschutz. Soweit sich aus der Umgliederung eines\nArtikel 8\nTeils des Naturparkes „Elbaue\" in das Land Brandenburg\nRegelungsbedarf ergibt, werden die vertragschließenden           (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfas-\nLänder unverzüglich das Erforderliche veranlassen.            sungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden\nLänder. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie mög-\nArtikel 7                           lich ausgetauscht werden.\n(1) Die Regierungen der vertragschließenden Länder             (2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Aus-\nwerden dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der       tausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalender-\nGebiete zusammenhängenden Fragen möglichst inner-             monats in Kraft.\nSchwerin, den 9. Mai 1992\nfür das Land Brandenburg                               für das Land Mecklenburg-Vorpommern\nDr. Manfred Stolpe                                             Dr. Berndt Seite\nDer Ministerpräsident                                        Der Ministerpräsident\ndes Landes Brandenburg                                 des Landes Mecklenburg-Vorpommern","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n208\nAnlage 1 a\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung\nvon Gemeinden\naus dem Landkreis Ludwigslust\nZeichenerklärung__________ .              --        ,.;i-                                    1 : 100 000\n1 lkiUitW Hiill neue Landesgrenze                                                 1 cm auf der Karte= 1000 min der Natur\n6km\nbestehende Landes- bzw. Kreisgrenze                      ,ooom  o                2        3        4\n-·-·-·-·-·-·-        Gemeindegrenze\n--------------              ·-------","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993\n209","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n210\nAnlage 1 b\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung\nvon Gemeinden und Ortsteilen\naus dem Landkreis Perleberg\n------------------------.\n_____,_\nZeichenerklärung\nlll!liD NIN:lllltäli l'l8illl neue Landesgrenze\nbestehende Landes- bzw. Kreisgrenze     1000m     0\n1;1qqu al\n1 : 100000\n1 cm auf der Karte\n2\n1\n= 1000 min der Natur\n3         4\n1\n5 6km\n)\nGemeindegrenze\n-------·---·-","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                                  211\nAnlage 1 c\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung von Gemeinden\naus den Landkreisen Strasburg und Pasewalk\n•••( . ,        • <:,·    v\n-    .,.,oJ~-~         ll\n/\n\",...:~.1\nt:,·i•\n/      1115,9\n\\\n'·~\\.\n\"'-\n\\\n48,6L'\nKreis Prenzlau\n(Brandenburg)                                                                   \\,\n'. 1        II                                                             \\\n;nerklärung\n1 II Uili li!'  neue Landesgrenze                                                                            1: 100 000\nbestehende Landes bzw Kreisgrenze                                                    1 cm auf der Karte= 1000 m in der Natur\n- ·- ·- ·- ·-         Gemeindegren1e                                                   1000 m          0        1        2        3          4          6km\nlitiLJ.litl.ll        1        1         1         1           :l","212                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1d\nzum Staatsvertrag\nüber die Umgliederung von Gemeinden\naus dem Landkreis Pasewalk\nr-----------------------·---~~----··----~\nZeichenerklärung\n_,_.,;M>~~                 neue Landesgrenw                                     1 : 100000\n_ _,,_ _ _\"'_ bestehende Landes- bzw. Kreisgrenze                        1 cm auf der Karte = 1000 min der Natur\n- . - • - • - . - • - , -- Gemeindegrenze                      1000m  0                 2         3        4     5 6km\n-+","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                 213\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 2:\n1. Die vertragschließenden Seiten sind sich einig darüber, daß die Verpflichtung\nbesteht, bis zur Neufeststellung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen\nBundesländer am Fonds „Deutsche Einheit\" sowie am Länderanteil des Um-\nsatzsteueraufkommens der jeweils anderen Seite die für die auszugliedernden\nGemeinden bzw. Ortsteile bestimmten einwohnerbezogenen Anteile zu\nüberweisen. Die technische Abwicklung der Überweisung regelt eine Verein-\nbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg und\ndem Ministerium der Finanzen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.\n2. Die vertragschließenden Seiten sind sich darüber einig, daß die Verpflichtung\nbesteht, soziale Leistungsgesetze im bisherigen Umfang und in bisheriger\nHöhe bis zum Auslaufen der jeweiligen Leistungsbescheide durch den bisheri-\ngen Leistungsträger zu gewährleisten.\nDie Verrechnung der Leistungen zwischen den beiden vertragschließenden\nParteien erfolgt abweichend von den Regelungen der SGB 1- X zwischen den\njeweiligen Landesressorts der beteiligten Länder.\nSoweit zur Finanzierung von Sozialleistungen aus gesetzlicher Verpflichtung\nMittel aus dem Bundeshaushalt zum Einsatz kommen, ist das jeweils erst\nbewilligende Land berechtigt, den jeweiligen Bundesanteil einzufordern.\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 3:\nDie vertragschließenden Parteien sind sich einig darüber, daß die Worte „gegen\nEntschädigung\" ausschließlich die vom lande Mecklenburg-Vorpommern vorge-\nnommenen Investitionen im Bereich des Stützpunktes Lenzen des Staatlichen\nAmtes für Umwelt und Naturschutz betreffen. Weitere entschädigungspflichtige\nTatbestände bestehen nicht.\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 4:\nDie vertragschließenden Parteien sind sich einig, daß die Eintrittspflicht in die\nbestehenden Arbeitsverhältnisse gemäß Artikel 4 zwischen den einzelnen\nFachressorts des Landes Brandenburg und den Fachressorts des Landes\nMecklenburg-Vorpommern geregelt wird.\nEine Übernahme von Bediensteten aus dem Polizeibereich findet grundsätzlich\nnicht statt.","214                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nProtokollnotiz\nzum Vertrag\nzwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nvom 9. Mai 1992\nZu Artikel 7 Abs. 1:\nDie vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß weiterhin die\nBeschulung über die Ländergrenzen hinaus auf Wunsch der Eltern möglich sein\nsoll.\nDie zuständigen Fachressorts, das Kulturministerium des Landes Mecklenburg-\nVorpommern und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes\nBrandenburg, werden zur Gewährleistung der länderübergreifenden Beschulung\neine Vereinbarung schließen, die näheres regelt.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993              215\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 8. Januar 1993\nZwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen wurde am 11. Fe-\nbruar 1992 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgren-\nze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Freistaates Sachsen\nmit Gesetz vom 4. März 1992 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 97)\nund der Landtag des Landes Thüringen mit Gesetz vom 26. März 1992 (Gesetz-\nund Verordnungsblatt für das Land Thüringen S. 91) zugestimmt. Der Staatsver-\ntrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 am 1. April 1992 in Kraft getreten.\nIn analoger Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei\nsonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7\ndes Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGB!. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag\nnachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 8. Januar 1993\nDer Bundesminister des Innern\nSeiters","216                                      Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1993, Teil 1\nStaatsvertrag\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nUm den historischen und kulturellen Verflechtungen von       wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder\nGemeinden zum Freistaat Sachsen zu entsprechen,                 Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum\nschließen der Freistaat Sachsen und das Land Thüringen,         31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzu-\nvertreten durch ihre Ministerpräsidenten, auf der Grundla-     heben .\nge von Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bun-\n(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nschen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch-        Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die\nbisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den\nlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBI. II\nS. 889) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 des Verfas-         Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen\nsungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen         getroffen werden.\nDemokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51           (4) Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des\nS. 955), das aufgrund von Artikel 9 Abs. 2 in Verbindung       Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz\nmit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des         und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig\nEinigungsvertrages fortgeltendes Recht ist, folgenden          sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die\nStaatsvertrag:                                                 Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingeglie-\ndert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt\nArtikel 1                           es bei der bisherigen Zuständigkeit.\n(1) Die nachfolgend aufgeführten Gemeinden werden               (5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels\naus dem Land Thüringen ausgegliedert und in den Frei-          der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Ver-\nstaat Sachsen eingegliedert:                                   kehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Stra-\n1. aus dem Landkreis Greiz die Gemeinden                       ßenbauämtern zu regeln.\nStadt Elsterberg.,                                             (6) Das Land Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neu-\nGörschnitz,                                                festlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen\n2. aus dem Landkreis Schleiz die Gemeinden                      Bundesländer am Fonds „Deutsche Einheit\" sowie am\nLangenbach,                                                Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem\nStadt Mühltroff,                                           Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Frei-\nThierbach,                                                 staat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs.1\ngenannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes\n3. aus dem Landkreis Zeulenroda die Gemeinden                  Thüringen zu überweisen.\nEbersgrün,\nStadt Pausa,                                                   (7) Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten\nRanspach,                                                  Gemeinden gegenüber dem Land Thüringen und ihren\nUnterreichenau.                                            bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor\nInkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.\n(2) Für den Gebietsstand der Gemeinden nach Absatz 1\nsind die Grenzen nach dem Stand vom 3. Oktober 1990                (8) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung\nmaßgebend, soweit nicht nach diesem Zeitpunkt, aber vor         und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen,\nInkrafttreten dieses Vertrages Gebietsänderungen nach          daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genann-\n§ 12 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemein-        ten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst\nden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)              innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der\nvom 17. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 255) erfolgt sind.           Landeszugehörigkeit geregelt werden.\n(3) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsa-\nmen Landesgrenze sind aus der Anlage 1 zu diesem                                           Artikel 3\nVertrag ersichtlich.\n(1) Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden\ngelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit\nArtikel 2\nallen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-\n(1) Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden       chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Frei-\nim Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen           staat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Über-\naufgenommen.                                                    gang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von\nnach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebüh-\n(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in\nren.\ndiesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in\nKraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des          (2) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie\nLandes Thüringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit      der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus\ndem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Orts-       dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten\nrecht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt       Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\n- vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft,          chend .","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                 217\n(3) Verbindlichkeiten, die sich für das Land Thüringen      pflichtung nach Satz 1 trifft auch sämtliche Landesbehör-\naus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Ver-             den einschließlich der Gerichte.\npflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten\ndes Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemein-                                  Artikel 5\nden oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der\nFreistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag              Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. Ausferti-\nnichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlich-    gungen der Anlage 1 (Artikel 1 Abs. 3) werden bei dem\nkeiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz    Landesvermessungsamt Sachsen, bei dem Thüringer\nhaben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind      Landesverwaltungsamt - Landesvermessungsamt - und\nsich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt      bei den Landratsämtern der in den Artikeln 1 und 2 ge-\nund durch eine besondere Vereinbarung nachträglich ge-         nannten Landkreise aufbewahrt und können von jeder-\nregelt werden.                                                 mann eingesehen werden.\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nDie betroffenen Gemeinden und Landkreise sind ver-             (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\npflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach          tionsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht, sobald\ndem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1           der Sächsische Landtag und der Thüringer Landtag die-\nAbs. 1 genannten Gemeinden die mit dem Übergang zu-            sem Vertrag durch Gesetz zugestimmt haben.\nsammenhängenden Fragen der Verwaltung wie die Über-               (2) Die Ratifikationsurkunden und Urschriften dieses\ngabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen            Vertrages werden im Staatsarchiv Dresden und im Thürin-\ndurch Vereinbarung zu regeln sowie die für die Berichti-       gischen Hauptstaatsarchiv in Weimar hinterlegt.\ngung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzu-\ngeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung                (3) Der Staatsvertrag tritt am Tag nach dem Austausch\nder jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Ver-       der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nErfurt, den 11. Februar 1992\nFür den Freistaat Sachsen                                       Für das Land Thüringen\nEggert                                                           Böck\nStellvertretender Ministerpräsident                                       Innenminister","218                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n4   8                                     90                   2\nÄnderung der gemeinsamen Landesgrenze\n5610\nzwischen dem Freistaat Sachsen\nund dem Land Thüringen\n1:50000\n1Cffl aut 4lef 1.arte•IOOm k\\     ff, MahH\n1000111 100\nso                                   ®-••sg-\nThurH'llgll, lA.....,.,__attunguml\n- l•ndeh'wme11un9Mmt -\n1192\nbisherige Landesgrenze\nneue Landesgrenze\nKreisgrenze","Nr. 5 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993 219","220                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil   1\nAnlage 2\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Thüringer Kultusministeriums\n1. Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, entsprechend     3. Schülertransporte werden vom jeweiligen Schulträger\nden im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für       bei Notwendigkeit eingerichtet. Anfallende Kosten für\n·Kultus und des Thüringer Kultusministeriums zwischen        die Beförderung sowie die anteiligen Kosten für Schü-\nden betroffenen Schulämtern Schleiz, Greiz und Zeu-         lerspeisung werden entsprechend der Landeszugehö-\nlenroda für Thüringen sowie Plauen-Land für Sachsen          rigkeit der Schüler vom jeweiligen Sachträger entspre-\nam· 8. August 1991 getroffenen Festlegungen, die in          chend dem Landesrecht vom Inkrafttreten dieses Ver-\nder Polytechnischen Oberschule Elsterberg, der Poly-         trages an übernommen.\ntechnischen Oberschule Mühltroff und der Polytechni-\nschen Oberschule Pausa beschäftigten Lehrer und\nErzieher, die sich bis zum 31. August 1991 gegenüber     4. Gewachsene Schuleinzugsbezirke bleiben im Schul-\nden zuständigen Schulämtern schriftlich für einen            jahr 1991/92 erhalten. Veränderungen sind aufgrund\nWechsel in den sächsischen Schuldienst entschieden           von jährlichen Abstimmungen zwischen den betreffen-\nhaben, mit Inkrafttreten dieses Vertrages zu überneh-       den Schulämtern erstmals zum 1. Mai 1992 zu regeln.\nmen. Sachsen erhält von Thüringen eine Liste dieser         Das Recht, Schulen der bisherigen Schuleinzugsbezir-\nLehrer und Erzieher.                       ·                ke zu besuchen, bleibt im Rahmen der landesrechtli-\nchen Bestimmungen unbenommen.\n2. Vom Inkrafttreten dieses Vertrages an werden die Auf-\nwendungen bzw. Zuschüsse zu den Kosten des laufen-\nden Schulaufwandes einschließlich technisches und        5. Entsprechend bisheriger Praxis in der Bundesrepublik\nVerwaltungspersonal sowie Lehr- und Lernmittel von          Deutschland werden keine Gastschulbeiträge für Schü-\nsächsischer Seite getragen.                                 ler der vertragschließenden Länder erhoben.\nAnlage 3\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten\nund des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten\nBereich Landwirtschaft                                       Bereich Forsten\nFördermaßnahmen, für die Haushaltsmittel bereits be-         Der Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für die vom\nwilligt wurden, sind vom Land Thüringen bis zur Ver-         Land Thüringen an ihn abzugebenden Waldflächen anteil-\nwendungsprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für eine       mäßig entfallenden forstlichen Fach- und Arbeitskräfte zu\neventuelle Nachfinanzierung. Nach Abschluß der Verwen-       übernehmen. Grundlage für die Personalübernahme sind\ndungsprüfung sind die abgeschlossenen Akten an den           die Mittelwerte, die sich aus den Personalschlüsseln des\nFreistaat Sachsen abzugeben.                                 Freistaates Sachsen und des Landes Thüringen für Forst-\npersonal ergeben. Die Festlegung der Liste des zu über-\nDas Land Thüringen verzichtet auf eine Rückforderung der     nehmenden Personals bleibt einer späteren Verwal-\nFördermittel.                                                tungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-\ntrages vorbehalten.","Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Februar 1993                                  221\nAnlage 4\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung\nund des Thüringer Umweltministeriums\n1. Die Bereitstellung von Fördermitteln für wasserwirt-              Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nschaftliche Maßnahmen erfolgt im Rahmen der durch                 torsicherheit ist über die Abgabe zu informieren.\nZuwendungsbescheide festgelegten Fördersummen\nfür 1991 durch das Land Thüringen.                            2. Die nachstehend aufgeführten Schutzgebiete werden\nDies umfaßt die Bereitstellung von Mitteln aus dem                vom Freistaat Sachsen übernommen, soweit umgeglie-\nLandeshaushalt sowie aus dem Gemeinschaftswerk                    derte Gebiete betroffen sind:\n,,Aufschwung Ost\".\n-  Landschaftschutzgebiet „Kuhberg-Steinicht\"\nDer Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die für 1992             -  Naturschutzgebiet „Steinicht\" - einstweilig unter\nzugesicherten Fördermittel im Umfang der festgelegten                Schutz gestellt\nVerpflichtungsermächtigungen nach Maßgabe von Arti-\nkel 3 Abs. 3 des Vertrages zu übernehmen, ohne einen              Die inhaltlichen und verfahrenstechnischen Arbeiten\nHaushaltsausgleich mit dem Land Thüringen durchzu-                zur endgültigen Unterschutzstellung sind von den zu-\nführen.                                                           ständigen Fachbehörden beider Länder in eigener Zu-\nDie Bereitstellung und Abwicklung von Haushaltsmit-               ständigkeit weiterzuführen.\nteln für Vorhaben, die aus dem Gemeinschaftswerk                  -  Trinkwasserschutzzone       111 Trinkwassertalsperre\n„Aufschwung Ost\" gefördert werden, übernimmt für die                 Zeulenroda\nbetreffenden Maßnahmen vom Jahr 1992 an der Frei-\nstaat Sachsen. Die vorhabenbezogene Finanzmittelbe-               Die sächsischen Behörden erklären die Bereitschaft\nreitstellung ist durch Vereinbarung zwischen den Fach-            zur Mitwirkung beim effektiven Trinkwasserschutz im\nministerien beider Länder festzulegen.                            Bereich der Talsperre Zeulenroda.\nAnlage 5\nGeschäftsbereich\ndes Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie\nund des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit\nDer Freistaat Sachsen verpflichtet sich, die Arbeitskräfte des Kinderkurheims in\nPausa zu übernehmen, sofern sie bei Inkrafttreten des Vertrages im Dienst des\nLandes Thüringen stehen und die Arbeitsverhältnisse über diesen Tag hinaus\nandauern. Die Festlegung der Liste des zu übernehmenden Personals bleibt\neiner späteren Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 8 des Staatsver-\ntrages vorbehalten.\nProtokollnotiz\nzum Staatsvertrag\nzwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Thüringen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nDie hohen vertragschließenden Parteien stimmen darin überein, daß Cunsdorf\nnur dann Gegenstand dieses Vertrages wird, wenn die gesetzlichen Vorausset-\nzungen für eine Umgliederung (Bürgerbefragung, Gemeindevertretungsbeschluß\nund vorheriger Abtrennungsbeschluß der Gemeinde Schönbach) bis zum\n18. Februar 1992 erfüllt sind.\nEgge rt                           Böck"]}