{"id":"bgbl1-1993-49-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":49,"date":"1993-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_49.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG)","law_date":"1993-09-13T00:00:00Z","page":1569,"pdf_page":1,"num_pages":27,"content":["1569\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                          Z 5702 A\n1993                         Ausgegeben zu Bonn am 17. September 1993                                                                                        Nr. 49\nTag                                                                 I n h a It                                                                         Seite\n13. 9. 93  Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstand-\norts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz - StandOG) . . . . .                                                    1569\nneu: 611-1-23; 611-1, 611-4-4, 611-5, 707-19, 707-6-1-5, 611-4-5, 610-6-8, 611-1-1, 610-7, 611-6-3-2, 2212-2, 611-7, 611-8-2-2,\n610-1-4, 605-1, 4120-4, 7612-1, 611-10-14\n1. 9. 93  Berichtigung des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                               1594\n111-1\n1. 9. 93  Berichtigung der Neufassung des Bundeswahlgesetzes                                                                                             1594\n111-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1595\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . • . .                    1596\nGesetz\nzur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen\nzur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\nim Europäischen •Binnenmarkt\n(Standortsicherungsgesetz - StandOG)\nVom 13. September 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nInhaltsübersicht\nArtikel                                                                                    Artikel\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                                              Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                                    11\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes                                     2     Änderung des Grundsteuergesetzes                                                    12\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                                          3     Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-\ngesetzes                                                                            13\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes                                           4\nÄnderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung                                 14\nÄnderung des lnvestitionszulagengesetzes 1991                                5\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                                           15\nÄnderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen\nÄnderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-\nbei Änderung der Unternehmensform                                           6\nschaften                                                                            16\nÄnderung des Außensteuergesetzes                                            7                                                                                         17\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes\nÄnderung der Einkommensteuer-Durchführungs-                                       Änderung des Umsatzsteuergesetzes                                                   18\nverordnung                                                                  8\nNeufassung der betroffenen Gesetze und der Rechtsver-\nÄnderung des Bewertungsgesetzes                                             9     ordnung, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                                 19\nÄnderung des Vermögensteuergesetzes                                        10     Inkrafttreten                                                                       20","1570                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil· 1\nArtikel 1                                   setzt werden. Dies gilt auch, wenn das Gebäude\numgebaut wird oder wenn infolge von Baumaß-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nnahmen das Gebäude im fnnern neu gestaltet wird\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                         und die Außenmauern erhalten bleiben.\"\nkanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898,\n1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 19 des             4. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt\n,,(5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom\ngeändert:\nSteuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des\nJahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,\n1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:                                können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für\n,,(6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um            Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen wer-\nden Entlastungsbetrag nach § 32c und die Steuer-                 den:\nermäßigungen, ist die festzusetzende Einkommen-\nsteuer.\"                                                         1 . bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz\nNr. 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags\nhergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeit-\na) Nummer 33 wird wie folgt gefaßt:                                  punkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-\n,,33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-                   schen Vertrags angeschafft worden sind,\nbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitge-             - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\nbers zur Unterbringung und Betreuung von                     drei Jahren jeweils 1O vom Hundert,\nnicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitneh-\nmer in Kindergärten oder vergleichbaren Ein-              - in den darauffolgenden drei Jahren jeweils\nrichtungen;\".                                                5 vom Hundert,\n- in den darauffolgenden 18 Jahren jeweils\nb) Folgende neue Nummer 34 wird eingefügt:\n2,5 vom Hundert,\n„34. Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich\nzum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu              2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz\nden Aufwendungen des Arbeitnehmers für                    Nr. 2\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\n- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\nmit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienver-\nsieben Jahren jeweils 5 vom Hundert,\nkehr gezahlt werden. Das gleiche gilt für die\nunentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffent-          - in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils\nlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zu                    2,5 vom Hundert,\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-                - in den darauffolgenden 36 Jahren jeweils\nte, die der Arbeitnehmer auf Grund seines                     1,25 vom Hundert,\nDienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin\ngeschuldeten Arbeitslohn in Anspruch neh-\n3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz\nmen kann;\".\nNr. 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines\nnach dem 28. Februar 1989 gestellten Bauantrags\n3. § 6 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                               hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf\n,,4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-               Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam\nnen Haushalt oder für andere betriebsfremde                     abgeschlossenen obligatorischen Vertrags ange-\nZwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen. Wird                   schafft worden sind, soweit sie Wohnzwecken\nein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Ent-                 dienen, anstelle der in Nummer 2 genannten Be-\nnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-                   träge\nschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer                 - im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden\nbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder                   drei Jahren jeweils 7 vom Hundert,\nVermögensmasse oder einer juristischen Person\ndes öffentlichen Rechts zur Verwendung für steu-                - in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils\nerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 1Ob Abs. 1                     5 vom Hundert,\nSatz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Ent-               - in den darauffolgenden sechs Jahren jeweils\nnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.                           2 vom Hundert,\nSatz 2 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen                - in den darauffolgenden 24 Jahren jeweils\nund Leistungen. Werden Gebäude, soweit sie zu\n1,2.5 vom Hundert\neinem Betriebsvermögen gehören und nicht\nWohnzwecken dienen, und der in angemessenem\nUmfang dazugehörende Grund und Boden ent-                  der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im Fall\nnommen und im Anschluß daran vom Steuer-                   der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden,\npflichtigen in den folgenden zehn Jahren unter den         wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude we-\nVoraussetzungen des § 7k Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5          der Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorge-\nund Abs. 3 vermietet, so kann die Entnahme bis             nommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderab-\nzum 31 . Dezember 1992 mit dem Buchwert ange-              schreibungen in Anspruch genommen hat.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                             1571\n5 . § 7g wird wie folgt geändert:                            6. § 10d wird wie folgt gefaßt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                                            ,,§ 10d\n„Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen                                Verlustabzug\nzur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe\".          (1) Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbe-\ntrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind\nb) Folgende neue Absätze 3 bis 6 werden angefügt:            bis zu einem Betrag von insgesamt 10 Millionen Deut-\n,,(3) Steuerpflichtige können für die künftige An-      sche Mark wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag\nschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts          der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum\nim Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn min-              vorangegangenen Veranlagungszeitraums abzuzie-\ndernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung).              hen; soweit ein Abzug danach nicht möglich ist, sind\nDie Rücklage darf 45 vom Hundert der Anschaf-             sie wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein-\nfungs- oder Herstellungskosten des begünstigten           künfte des ersten dem Veranlagungszeitraum voran-\nWirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steu-        gegangenen Verantagungszeitraums abzuziehen.\nerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zwei-       Sind für die vorangegangenen Veranlagungszeiträu-\nten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-          me bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind\nschaftsjahrs anschaffen oder herstellen wird. Eine        sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu ge-\nRücklage darf nur gebildet werden, wenn                   währen oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann,\nwenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden\n1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4               sind; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, be-\nAbs. 1 oder § 5 ermittelt;                           vor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum\nabgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen\n2. der Betrieb am Schluß des Wirtschaftsjahrs, ·\nwerden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder\ndas dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rück-\nteilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzuse-\nlage vorangeht, die in Absatz 2 genannten Grö-\nhen. Im Antrag ist die Höhe des abzuziehenden Ver-\nßenmerkmale erfüllt;\nlusts und der Veranlagungszeitraum anzugeben, in\n3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der          dem der Verlust abgezogen werden soll.\nBuchführung verfolgt werden können und                   (2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nicht nach\n4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3          Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgen-\nAbs. 1 und 2a des Zonenrandförderungsgeset-          den Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben\nzes vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1237),            vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes        Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht\nvom 24. Juni 1991 (BGB!. 1S. 1322), oder nach        nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den\n§ 6 des Fördergebietsgesetzes vom 24. Juni           vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht\n1991 (BGBI. 1 S. 1322, 1331), zuletzt geändert       nach Satz 1 abgezogen werden konnten (verbleiben-\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Septem-         der Verlustabzug).\nber 1993 {BGBI. 1 S. 1569), ausweist.                    (3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums\nverbleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen.\nEine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn\nVerbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung\ndadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.\ndes Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene\nVerlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezoge-\n(4) Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut\nnen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und\nAbschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist\nvermehrt um den auf den Schluß des vorangegange-\ndie Rücklage in Höhe von 45 vom Hundert der\nnen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleiben-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten gewinn-\nden Verlustabzug. Zuständig für die Feststellung ist\nerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende\ndas für die Besteuerung des Einkommens zuständige\ndes zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirt-\n,Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,\nschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie zu diesem\naufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach\nZeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.\nSatz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und\ndeshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlas-\n(5) Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht\nsen, aufzuheben oder zu ändern ist. Satz 4 ist entspre-\nauf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des\nchend anzuwenden. wenn der Erlaß, die Aufhebung\nWirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage aufgelöst\noder die Änderung des Steuerbescheids mangels\nwird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die\nsteuerlicher Auswirkung unterbleibt.\"         ·\nRücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des\naufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.\n7. § 14a Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n(6) Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn           ,,(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger\nnach § 4 Abs. 3, so sind die Absätze 3 bis 5 mit          nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar\nAusnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe               1996 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftli-\nentsprechend anzuwenden, daß die Bildung der              chen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird\nRücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre             der bei der Veräußerung oder der Entnahme entste-\nAuflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu be-          hende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkom-\nhandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und              mensteuer herangezogen, als er den Betrag von\nZuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage           120 000 Deutsche Mark übersteigt. Satz 1 ist nur\nbestanden hat.\"                                           anzuwenden, wenn","1572                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-           9. Nach§ 32b wird folgender neuer§ 32c eingefügt:\nrungskosten oder der Grund und Boden innerhalb\nvon 12 Monaten nach der Veräußerung oder                                             ,,§ 32c\nEntnahme in sachlichem Zusammenhang mit der                      Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften\nHoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung\nweichender Erben verwendet wird und                            (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen ge-\nwerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthal-\n2„ das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Be-                ten, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen\nrücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung             mindestens 100 278 Deutsche Mark beträgt, ist von\noder Entnahme und des Freibetrags in dem dem               der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbe-\nVeranlagungszeitraum der Veräußerung oder Ent-             trag nach Absatz 4 abzuziehen.\nnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum\n(2) Gewerbliche Einkünfte im Sinne dieser Vor-\nden Betrag von 27 000 Deutsche Mark nicht über-\nschrift sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gewinne oder\nstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26,\nGewinnanteile, die nach§ 7 oder§ 8 Nr. 4 des Gewer-\n26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der\nbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen.\nBetrag von 27 000 Deutsche Mark auf 54 000\nDeutsche Mark.                                             Ausgenommen sind Gewinne und Gewinnanteile, die\nnach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3, Nr. 2a, 3, 5, 7 und 8 des\nÜbersteigt das Einkommen den Betrag von 27 000                 Gewerbesteuergesetzes zu kürzen sind; ausgenom-\nDeutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von               men sind auch Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 2 des\n120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefan-            Gewerbesteuergesetzes, soweit sie auf Anteile am\ngenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Ein-                Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte entfallen,\nkommens um 20 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten,                sowie Gewinne, die einer Steuerermäßigung nach\ndie nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden              § 34 unterliegen.\nund deren Einkommen den Betrag von 54 000 Deut-                    (3) Der auf gewerbliche Einkünfte entfallende Anteil\nsche Mark übersteigt, vermindert sich der Betrag von            am zu versteuernden Einkommen (gewerblicher\n120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefan-             Anteil) bemißt sich nach dem Verhältnis der gewerb-\ngenen 1 000 Deutsche Mark des übersteigenden                    lichen Einkünfte nach Absatz 2 zur Summe der Ein-\nEinkommens um 20 000 Deutsche Mark. Werden                      künfte. Übersteigen die gewerblichen Einkünfte nach\nmehrere weichende Erben abgefunden, so kann der                Absatz 2 die Summe der Einkünfte, ist der Entla-\nFreibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je            stungsbetrag nach Absatz 4 auf der Grundlage des\nweichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn              gesamten zu versteuernden Einkommens zu ermit-\ndie Abfindung in mehreren Schritten oder durch                 teln. Der gewerbliche Anteil ist auf den nächsten durch\nmehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird.                 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag\nWeichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines               abzurunden, wenn er nicht bereits durch 54 ohne Rest\nInhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs        teilbar ist.\nist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur\n(4) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags wird zu-\nÜbernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als\nnächst für den abgerundeten gewerblichen Anteil die\nMitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinanderset-\nEinkommensteuer nach §. 32a berechnet. Von diesem\nzung steht einer Behandlung als weichender Erbe\nSteuerbetrag sind die Einkommensteuer, die nach\nnicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von\n§ 32a auf ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe\nzwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen.\"\nvon 100 224 Deutsche Mark entfällt, sowie 47 vom\nHundert des abgerundeten gewerblichen Anteils, so-\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                  weit er 100 224 Deutsche Mark übersteigt, abzuzie-\na) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                hen. Der sich hieraus ergebende Entlastungsbetrag ist .\nauf volle Deutsche Mark aufzurunden.\n„2. Einnahmen aus der Veräußerung\n(5) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommen-\na) von Dividendenscheinen und sonstigen An-          steuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbe-\nsprüchen durch den Inhaber des Stamm-            trag das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich\nrechts,                                         für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Ein-\nb) von Zinsscheinen,                                 kommens nach den Absätzen 1 bis 4 ergibt. Die Ehe-\nwenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen An-         gatten sind bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 3\nteile oder Schuldverschreibungen nicht mitver-       gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln.\"\näußert werden. Diese Besteuerung tritt an die\nStelle der Besteuerung nach Absatz 1.\"          10. Der bisherige § 32c wird neuer § 32d.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a            11. § 34c wird wie folgt geändert:\neingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2 a) Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erzielt der Anteilseigner.             ,,(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit\nAnteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der                   ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem\nAbgabenordnung die Anteile an dem Kapitalver-                   die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen\nmögen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 im Zeitpunkt                 Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-\ndes Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen                    gezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte\nsind. Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubi-                  und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterlie-\nger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1                 gende ausländische Steuer auf die deutsche Ein-\noder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.\"                 kommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                               1573\naus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländi-                   fällig werden, das auf den Veranlagungszeit-\nschen Einkünfte entfallende deutsche Einkommen-                      raum folgt;\nsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei          e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen\nder Veranlagung des zu versteuernden Einkom-                         zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem\nmens - einschließlich der ausländischen Einkünfte                    anderen Vertragsstaat besteuert werden kön-\n- nach den §§ 32a, 32b, 32c, 34 und 34b ergeben-                     nen;\nde deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-\nser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-                  f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht\nkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern                    erfaßt werden;\nsind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im               g) wenn sie auf Einnahmen aus Kapitalvermögen\nVeranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte ent-                        im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 entfällt,\nfallen.\"                                                             soweit diese nicht zur Festsetzung einer Ein-\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                kommensteuer führen, weil ihnen damit zusam-\nmenhängende abziehbare Aufwendungen mit\n,,Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer aus-                    Ausnahme marktüblicher Kreditkosten gegen-\nländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbe-                    überstehen, die bei dem Empfänger nicht der\nschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf aus-                   deutschen Besteuerung unterliegen.\"\nländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handels-\nschiffen im internationalen Verkehr entfallende Ein-\n13. In § 37 Abs. 3 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 32c\" durch das\nkommensteuer nach dem Steuersatz des § 34\nZitat ,,§ 32d\" ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 und 2 zu bemessen, der auf außer-\nordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche\nMark anzuwenden ist; sie beträgt jedoch höch-          14. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nstens 23,5 vom Hundert.\"                                   „1. Kapitalerträgen im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nsowie Bezügen, die nach § Sb Abs. 1 des Körper-\n12. § 36 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                   schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein-\nkommens außer Ansatz bleiben;\" .\n,,(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:\n1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-\n15. § 45 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt\nkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);\n2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommen-                     ,,(1) In den Fällen, in denen die Dividende an einen\nsteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung             anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist\nerfaßten Einkünfte oder auf die nach § 8b Abs. 1           die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zah-\ndes Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung          lungsempfänger ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht für\ndes Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezü-               den Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen\nge entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder        des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a. In den\ndurchgeführt ist;                                          Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die\nErstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber\n3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper-           von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenord-\nschaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Perso-           nung ausgeschlossen.\"\nnenvereinigung in Höhe von 3/7 der Einnahmen im\nSinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, soweit diese\n16. In § 50 Abs. 1 Satz 5 wird das Zitat ,,§ 32c\" durch das\nnicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigen-\nZitat,,§ 32d\" ersetzt.\nkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körper-\nschaftsteuergeset?'.es als verwendet gilt. Das glei-\nche gilt bei Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2        17. § 50 c wird wie folgt geändert:\nNr. 2 Buchstabe a, die aus der erstmaligen Veräu-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nßerung von Dividendenscheinen oder sonstigen\n,,(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaft-\nAnsprüchen durch den Anteilseigner erzielt worden\nsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil\nsind; in diesen Fällen beträgt die anrechenbare\nan einer in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder in dem\nKörperschaftsteuer höchstens 3ll des Betrags, der\nZeitpunkt der Gewinnminderung unbeschränkt\nauf die veräußerten Ansprüche ausgeschüttet wird.\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem\nDie Anrechnung erfolgt unabhängig von der Ent-\nnichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner oder\nrichtung der Körperschaftsteuer. Die Körperschaft-\nvon einem Sondervermögen im Sinne des § 38,\nsteuer wird nicht angerechnet:\ndes § 43a oder des § 44 des Gesetzes über Kapi-\na) in den Fällen des § 36a;                                    talanlagegesellschaften erworben, sind Gewinn-\nb) wenn die in § 44, § 45 oder § 46 des Körper-                 minderungen, die\nschaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheini-                1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts\ngung nicht vorgelegt worden ist;                                oder\nc) wenn die Vergütung nach § 36b, § 36c oder                   2. durch Veräußerung oder Entnahme des An-\n§ 36d beantragt oder durchgeführt worden ist;                   teils\nd) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von                  im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden\nDividendenscheinen oder sonstigen Ansprü-                  neun Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung\nchen durch den Anteilseigner die veräußerten               nicht zu berücksichtigen, soweit der Ansatz des\nAnsprüche erst nach Ablauf des Kalenderjahrs               niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinn-","1574                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nminderung nur auf Gewinnausschüttungen oder                  b) In Nummer 2 Buchstabe w wird Satz 1 wie folgt\nauf organschaftliche Gewinnabführungen zurück-                   gefaßt:\ngeführt werden kann und die Gewinnminderungen\ninsgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absat-                    ,,w) über Sonderabschreibungen bei Handels-\nzes 4 nicht übersteigen. Als Erwerb im Sinne des                        schiffen, die in einem inländischen Seeschiffs-\nSatzes 1 gilt auch die Vermögensmehrung durch                           register eingetragen sind und vor dem 1. Ja-\nverdeckte Einlage des Anteils, nicht aber der Erb-                      nuar 2000 von Steuerpflichtigen, die den Ge-\nanfall oder das Vermächtnis.\"                                            winn nach § 5 ermitteln, angeschafft oder her-\ngestellt worden sind.\"\nb) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:\n,,(7) Bei einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft, 19. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie unmittelbar oder mittelbar einen Anteil im Sinne\na) Absatz 2 j wird wie folgt gefaßt:\ndes Absatzes 1 erworben hat, sind Gewinnminde-\nrungen, die durch den Ansatz des niedrigeren Teil-                 ,,(2 j) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes\nwerts oder durch die Veräußerung oder Entnahme                    1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Anteils oder bei Auflösung oder Herabsetzung                 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657) ist vorbehaltlich\ndes Nennkapitals der Kapitalgesellschaft entste-                 des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr 1988\nhen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-                   anzuwenden. Die Vorschrift ist für die Kalenderjah-\nsichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil-               re 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinser-\nwerts oder die sonstige Gewinnminderung darauf                   sparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der\nzurückzuführen ist, daß Gewinnausschüttungen im                  Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat,\nSinne des Absatzes 1 weitergeleitet worden sind.                 soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr\nDie Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.\"                        1988 gewährten Vorteile hinausgehen und soweit\ndie Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin ge-\nc) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden neue Ab-\nschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.\"\nsätze 8 und 9 und wie folgt gefaßt:\n,,(8) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsbe-             b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nrechtigten Steuerpflichtigen, die den Anteil inner-\n,,(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals\nhalb des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums er-\nfür das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\nworben haben, sind während der Restdauer dieses\ndem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4\nZeitraums die Absätze 1 bis 7 sinngemäß anzu-\nSatz 2 ist erstmals auf Entnahmen anzuwenden,\nwenden. Das gleiche gilt bei jeder weiteren\nRechtsnachfolge.                                                 die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen\nwerden.§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals\n(9) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden,              für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach\nwenn die Anschaffungskosten der im Veranla-                      dem 31. Dezember 1988 endet. § 6 Abs. 3 des\ngungszeitraum erworbenen Anteile höchstens                       Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für\n100 000 Deutsche Mark betragen.\"                                 das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem\nd) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender neuer                      1. Januar 1990 endet.\"\nAbsatz 10 angefügt:\nc) Nach Absatz 12a wird folgender neuer Absatz 12b\n,,(10) Werden die Anteile über die Börse erwor-                eingefügt:\nben, sind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden,\nsoweit nicht§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g                    ,,(12b) § 7g Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirt-\nanzuwenden ist und                                                schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzember 1994 beginnen.\"\na) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Ver-\näußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht      d) Der bisherige Absatz 12b wird neuer Absatz 12c.\nmindestens 30 Tage liegen und der Gewinnver-\nwendungsbeschluß der ausschüttenden Kapi-             e) In Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:\ntalgesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder             ,,§ 10d ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verlu-\nb) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder                ste des Veranlagungszeitraums 1994 anzuwen-\nmittelbar zu Bedingungen rückveräußert wer-               den.\"\nden, die allein oder im Zusammenhang mit an-\nf) Absatz 17 wird wie folgt gefaßt:\nderen Vereinbarungen dazu führen, daß das\nKursrisiko begrenzt ist oder                                 ,,(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und\nEntnahmen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nc) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile\nzember 1991 vorgenommen worden sind. Für Ver-\n~anz oder teilweise in der Verpflichtung zur\näußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Ja-\nUbertragung nicht oder nicht voll dividendenbe-\nnuar 1992 vorgenommen worden sind, ist § 14a in\nrechtigter Aktien besteht,\nden vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassungen\nanzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 3 ist letztmals auf\nes sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß\nWohnungen und den dazugehörenden Grund und\nder Veräußerer anrechnungsberechtigt ist.\"\nBoden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1987\nentnommen worden sind. § 14a Abs. 4 Satz 2\n18. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Veräußerungen und\na) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Zitat ,,§ 32c                   Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vorge-\nAbs. 1\" durch das Zitat ,,§ 32d Abs. 1\" ersetzt.                 nommen worden sind.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                              1575\ng) Absatz 19 Satz 3 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt                die Niedersächsische Gesellschaft für öffentli-\ngefaßt:                                                          che Finanzierungen mit beschränkter Haftung,\ndie Finanzierungs-Aktiengesellschaft Rhein-\n„b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember                   land-Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öf-\n1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-                  fentliche Finanzierungen mit beschränkter Haf-\nhen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach                 tung Bremen, die Landeskreditbank Baden-\ndem 15. November 1984 bestellt oder mit sei-                Württemberg-Förderungsanstalt, die Bayeri-\nner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste,              sche Landesbodenkreditanstalt, die Investi-\ndie in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen              tionsbank Berlin - Anstalt der Landesbank Ber-\nund nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 1Sa Abs. 1                lin-Girozentrale -, die Hamburgische Woh-\nSatz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind,               nungsbaukreditanstalt, die Niedersächsische\nzusammen das Eineinhalbfache der insgesamt                  Landestreuhandstelle für den Wohnungs- und\ngeleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf              Städtebau, die Wohnungsbauförderungsan-\nVerluste anzuwenden, die in nach dem 15. No-                stalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der West-\nvember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren                   deutschen Landesbank Girozentrale-, die Nie-\nentstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich                dersächsische Landestreuhandstelle für Wirt-\nfür Verluste, die in nach d.em 31. Dezember                 schaftsförderung Norddeutsche Landesbank,\n1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entste-                  die Landestreuhandstelle für Agrarförderung\nhen, auf das Eineinviertetfache der insgesamt               Norddeutsche Landesbank, die Saarländische\ngeleisteten Einlage.\"                                       Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die\nfnvestitionsbank Schleswig-Holstein - Zentral-\nh) In Absatz 20 wird folgender neuer Satz angefügt:                  bereich der Landesbank Schleswig-Holstein\n,,Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem An-                Girozentrale -, die Investitionsbank des Lan-\nteilseigner zusteht, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2                des Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank,\nBuchstabe a und Absatz 2a erstmals in den Fällen                 die Thüringer Aufbaubank und die Liquiditäts-\nanzuwenden, in denen die Trennung zwischen                       Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter\nStammrecht und Dividendenanspruch nach dem                       Haftung;\".\n31 . Dezember 1993 erfolgt.\"\nb) In Nummer 17 werden am Ende der Punkt durch\ni) In Absatz 21 f wird jeweils das Zitat ,,§ 32c\" durch          ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-\ndas Zitat,,§ 32d\" ersetzt.                                   mern 18 und 19 angefügt:\nj)  Nach Absatz 25 wird folgender neuer Absatz 25a               „18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren\neingefügt:                                                        Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozia-\nlen und wirtschaftlichen Struktur einer be-\n,,(25a) § 36 Abs. 2 Nr. 3 gilt erstmals für'Gewinn-              stimmten Region durch Förderung der Wirt-\nausschüttungen und sonstige Leistungen, die in                     schaft, insbesondere durch Industrieansied-\ndem ersten nach dem 31. Dezember 1993 enden-                       lung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der\nden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körper-                     Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an\nschaft erfolgen.\"                                                  ihnen überwiegend Gebietskörperschaften be-\nteiligt sind. Voraussetzung ist, daß das Vermö-\nk) Die bisherigen Absätze 25a und 25b werden neue                     gen und etwa erzielte Überschüsse nur zur\nAbsätze 25b und 25c.                                               Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks\nverwendet werden;\n20. In den Anlagen 4 und 5 wird der Klammerzusatz ,,(zu\n§ 32c Abs. 1)\" durch den Klammerzusatz ,,(zu § 32d                19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des\nAbs. 1)\" ersetzt.                                                       Gesetzes über die Schaffung eines besonde-\nren Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. Au-\ngust 1950 (BGBI. 1 S. 352), soweit sie Tätig-\nkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Ge-\nArtikel 2\nsetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses\nÄnderung des Körpersc_haftsteuergesetzes                             Gesetzes genehmigt worden sind. Vorausset-\nzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-\nÜberschüsse nur zur Erfüllung der begünstig-\nkanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638), zu-\nten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein\nletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni\nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten,\n1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:\ndessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die\nErfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerich-\n1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                     tet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit aus-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:                                      geschlossen.\"\n„2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank,      2. § 8 wird wie folgt geändert:\ndie landwirtschaftliche Rentenbank, die Baye-      a) Absatz 5 wird gestrichen.\nrische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung,\ndie Hessische Landesentwicklungs- und Treu-         b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden neue Absät-\nhandgesellschaft mit beschränkter Haftung,             ze 5 bis 7.","1576                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. Nach § 8 werden folgende neue §§ Ba und 8b einge-                 (3) Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der\nfügt:                                                         Anteilseigner am Grund- oder Stammkapital der Kapi-\n,,§ 8a                             talgesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar\noder mittelbar - auch über eine Personengesellschaft\nGesellschafter-Fremdfinanzierung\n- beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn der Anteilseigner\n(1) Vergütungen für Fremdkapital, das eine unbe-          zusammen mit anderen Anteilseignern zu mehr als\nschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft von ei-        einem Viertel beteiligt ist, mit denen er eine Personen-\nnem nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer              vereinigung bildet oder von denen er beherrscht wird,\nberechtigten Anteilseigner erhalten hat, der zu einem        die er beherrscht oder die mit ihm gemeinsam be-\nZeitpunkt im Wirtschaftsjahr wesentlich am Grund-            herrscht werden. Ein Anteilseigner ohne wesentliche\noder Stammkapital beteiligt war, gelten als verdeckte        Beteiligung steht einem wesentlich beteiligten Anteils-\nGewinnausschüttungen,                                        eigner gleich, wenn er allein oder im Zusammenwirken\nmit anderen Anteilseignern einen beherrschenden\n1. wenn eine nicht in einem Bruchteil des Kapitals            Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausübt.\nbemessene Vergütung vereinbart ist und soweit\n(4) Bei einer Kapitalgesellschaft, deren Haupttätig-\ndas Fremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirt-\nkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesell-\nschaftsjahrs die Hälfte des anteiligen Eigenkapitals\nschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu\ndes Anteilseigners übersteigt oder\nfinanzieren oder deren Vermögen zu mehr als 75 vom\n2. wenn eine in einem Bruchteil des Kapitals bemes-           Hundert ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Ka-\nsene Vergütung vereinbart ist und soweit das             pitalgesellschaften besteht, tritt in Absatz 1 Nr. 2 an\nFremdkapital zu einem Zeitpunkt des Wirtschafts-         die Stelle des Dreifachen das Neunfache des anteili-\njahrs das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals          gen Eigenkapitals des Anteilseigners sowie an die\ndes Anteilseigners übersteigt, es sei denn, die           Stelle des Sechsfachen das Achtzehnfache des Un-\nKapitalgesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei        terschiedsbetrags zwischen dem Fremdkapital im Sin-\nsonst gleichen Umständen auch von einem· frem-            ne der Nummer 1 und der Hälfte des anteiligen Eigen-\nden Dritten erhalten können oder es handelt sich          kapitals des Anteilseigners. Vergütungen für Fremd-\num Mittelaufnahmen zur Finanzierung bankübli-            kapital, das ein Anteilseigner im Sinne des Absat-\ncher Geschäfte; sind auch Vergütungen im Sinne           zes 1, eine ihm nahestehende Person oder ein Dritter\nder Nummer 1 vereinbart worden und übersteigt             im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 einer der Kapitalge-\ndas dort bezeichnete Fremdkapital die Hälfte des          sellschaft im Sinne des Satzes 1 nachgeordneten Ka-\nanteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners nicht,        pitalgesellschaft zugeführt hat oder im Wirtschaftsjahr\ntritt an die Stelle des Dreifachen des anteiligen        zuführt, gelten als verdeckte Gewinnausschüttungen,\nEigenkapitals des Anteilseigners das Sechsfache           es sei denn, es handelt sich um Fremdkapital im Sinne\ndes Unterschiedsbetrags zwischen dem Fremdka-             des Absatzes 1 Nr. 2 und die nachgeordnete Kapital-\npital im Sinne der Nummer 1 und der Hälfte des           gesellschaft hätte dieses Fremdkapital bei sonst glei-\nanteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners.             chen Umständen von einem fremden Dritten erhalten\nkönnen oder es handelt sich um Mittelaufnahmen zur\nSatz 1 ist auch bei Vergütungen für Fremdkapital an-           Finanzierung banküblicher Geschäfte. Bei einer Kapi-\nzuwenden, das die Kapitalgesellschaft von einer dem           talgesellschaft, die am Grund- oder Stammkapitalei-\nAnteilseigner nahestehenden Person im Sinne des § 1           ner anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ohne die\nAbs. 2 des Außensteuergesetzes, die nicht zur An-             Voraussetzungen des Satzes 1 zu erfüllen, ist das\nrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt ist, oder          Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 um den Buch-\nvon einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseig-       wert dieser Beteiligung zu kürzen.\nner oder eine diesem nahestehende Person zurück-\ngreifen kann.                                                     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,\n1. wenn der Anteilseigner zur Anrechnung der Kör-\n(2) Anteiliges Eigenkapital des Anteilseigners ist der          perschaftsteuer nur berechtigt ist, weil die Einkünf-\nTeil des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft zum                 te aus der Beteiligung Betriebseinnahmen eines\nSchluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, der\ninländischen Betriebs sind, oder\ndem Anteil des Anteilseigners am gezeichneten Kapi-\ntal entspricht. Eigenkapital ist das gezeichnete Kapital      2. wenn die Beteiligung über eine Personengesell-\nabzüglich der ausstehenden Einlagen, zuzüglich der                  schaft gehalten wird und das Fremdkapital über die\nKapitalrücklage, der Gewinnrücklagen, eines Gewinn-                Personengesellschaft geleitet wird.\nvortrags und eines Jahresüberschusses sowie abzüg-                                         §8b\nlich eines Verlustvortrags und eines Jatfresfehlbetrags\n(§ 266 Abs. 3 Abschnitt A, § 272 des Handelsgesetz-                                    Beteiligung\nbuches) in der Handelsbilanz zum Schluß des voran-                          an ausländischen Gesellschaften\ngegangenen Wirtschaftsjahrs; Sonderposten mit                    (1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nRücklageanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuches)               des Einkommensteuergesetzes, die eine unbe-\nsind zur Hälfte hinzuzurechnen. Eine vorübergehende          schränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des\nMinderung des Eigenkapitals durch einen Jahresfehl-          § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 von einer unbeschränkt\nbetrag ist unbeachtlich, wenn bis zum Ablauf des             steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder von einer\ndritten auf das Wirtschaftsjahr des Verlustes folgen-        sonstigen Körperschaft im Sinne des § 43 erhält, blei-\nden Wirtschaftsjahrs das ursprüngliche Eigenkapital          ben bei der Ermittlung des Einkommens außer An-\ndurch Gewinnrücklagen oder Einlagen wieder herge-            satz, soweit dafür. der Teilbetrag im Sinne des § 30\nstellt wird.                                                 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt. Voraussetzung für die","Nr. 49 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                              1577\nAnwendung des Satzes 1 ist, daß die Verwendung               men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder\ndes Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 durch          nach Absatz 5 befreit wären, wenn die beschränkt\neine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 nach-           steuerpflichtige Körperschaft unbeschränkt steuer-\ngewiesen wird. Gewinnminderungen, die                       pflichtig wäre. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß\nfür die Ermittlung des Einkommens einer inländischen\n1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des\ngewerblichen Betriebsstätte einer beschränkt steuer-\nAnteils an der in Satz 1 genannten ausschüttenden\npflichtigen Körperschaft, wenn die Voraussetzungen\nKapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft\ndes Satzes 1 im übrigen erfüllt sind. Hängt die Befrei-\noder\nung oder Begünstigung vom Halten der Beteiligung für\n2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung         einen Mindestzeitraum ab, muß die Beteiligung wäh-\noder Herabsetzung des Nennkapitals dieser Kapi-         rend dieses Zeitraums auch zum Betriebsvermögen\ntalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft             der inländischen gewerblichen Betriebsstätte gehört\nentstehen, sind bei der Gewinnermittlung nicht zu           haben.\nberücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren              (5) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen\nTeilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf die         Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Ab-\nGewinnausschüttungen zurückzuführen ist. Die Sät-           kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung un-\nze 1 bis 3 gelten nicht für Bezüge, die in einem wirt-      ter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von\nschaftlichen Geschäftsbetrieb einer nach § 5 Abs. 1         der Körperschaftsteuer befreit, so gilt die Befreiung\nNr. 9 steuerbefreiten Körperschaft anfallen.                ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindest-\n(2) Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbe-        beteiligung, wenn die Beteiligung mindestens ein\nschränkt steuerpflichtigen Körperschaft im Sinne des        Zehntel beträgt.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 bleiben Gewinne aus der           (6) Sind Gewinnanteile, die von einer ausländischen\nVeräußerung eines Anteils an einer ausländischen            Gesellschaft ausgeschüttet werden, nach einem Ab-\nGesellschaft oder bei deren Auflösung oder der Her-         kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,\nabsetzung von deren Nennkapital außer Ansatz, wenn          nach Absatz 4 Satz 1 und 3 oder nach Absatz 5 von\nGewinnausschüttungen dieser Gesellschaft nach ei-           der Körperschaftsteuer befreit oder nach § 26 Abs. 2\nnem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-              bis 3 oder Abs. 7 begünstigt, so sind Gewinnminde-\nrung oder nach Absatz 5 befreit oder nach § 26 Abs. 2       rungen, die\noder 3 begünstigt wären, soweit sich nicht in früheren\n1. durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils\nJahren eine bei der Gewinnermittlung berücksichtigte\nan der ausländischen Gesellschaft oder\nGewinnminderung durch Ansatz des niedrigeren Teil-\nwerts des Anteils ergeben hat und soweit diese Ge-          2. durch Veräußerung des Anteils oder bei Auflösung\nwinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren               oder Herabsetzung des Kapitals der ausländischen\nTeilwerts ausgeglichen worden ist. Die Vorschriften              Gesellschaft\nüber die Abziehbarkeit von Ver1usten, die bei der           entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berück-\nVeräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung             sichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts\nnach Satz 1 entstehen, bleiben unberührt. Hängt die         oder die sonstige Gewinnminderung auf die Gewinn-\nBefreiung oder Begünstigung von der Tätigkeit der           ausschüttungen zurückzuführen ist.\"\nausländischen Gesellschaft ab, muß die unbeschränkt\nsteuerpflichtige Körperschaft nachweisen, daß die in\n4. § 13 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\neinem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteu-\nerung oder in§ 26 Abs. 2 festgelegten Tätigkeiten seit        ,,(3) In der Schlußbilanz im Sinne des Absatzes 1 und\nder Gründung dieser Gesellschaft oder während der           in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die\nletzten fünf Jahre vor und in dem Veranlagungszeit-         Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den\nraum, in dem die Einkünfte aus der Veräußerung,             Teilwerten anzusetzen. Wohnungsunternehmen und\nAuflösung oder Kapitalherabsetzung bezogen wer-.            Organe der staatlichen Wohnungspolitik (Wohnungs-\nden, ausgeübt worden sind.                                  unternehmen) im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 10 und 11\ndes Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung\n(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die unbe-        der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1\nschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder son-     S. 217) dürfen den Ver1ust aus der Vermietung und\nstige Körperschaft im Sinne des § 43 die Anteile an         Verpachtung der Gebäude oder Gebäudeteile, die in\nder ausländischen Gesellschaft durch eine Sacheinla-        der Anfangsbilanz mit dem Teilwert (Ausgangswert)\nge zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert erwor-        angesetzt worden sind (Abschreibungsverlust), mit\nben hat und die Veräußerung, Auflösung oder Kapital-        anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit Ein-\nherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben           künften aus anderen Einkunftsarten nur ausgleichen\nJahren nach dem Zeitpunkt der Sacheinlage stattfin-         oder nach § 10d des Einkommensteuergesetzes nur\ndet. Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Abs. 6 des          abziehen, soweit er den Unterschiedsbetrag zwischen\nGesetzes über steuer1iche Maßnahmen bei Änderung            den Absetzungen für Abnutzung nach dem Ausgangs-\nder Unternehmensform entsprechend.                          wert und nach den bis zum Zeitpunkt des Beginns der\n(4) Gewinnanteile, die von einer ausländischen Ge-       Steuerpflicht entstandenen Anschaffungs- oder Her-\nsellschaft auf Anteile ausgeschüttet werden, die einer      stellungskosten der Gebäude oder Gebäudeteile\ninländischen gewerblichen Betriebsstätte einer be;          übersteigt. Nicht zum Abschreibungsverlust rechnen\nschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zuzurechnen         Absetzungen für Abnutzung, soweit sie sich nach An-\nsind, bleiben bei der Ermittlung des der inländischen       schaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, die\ngewerblichen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkom-          nach dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht\nmens außer Ansatz, soweit sie nach einem Abkom-             entstanden sind. Der Abschreibungsverlust, der nicht","11578                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nnach Satz 2 ausgeglichen oder abgezogen werden              nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert,\ndarf, vermindert sich um das Doppelte der im Wirt-          der sich für das Gebäude oder den Gebäudeteil im\nschaftsjahr anfallenden aktivierungspflichtigen Auf-        Zeitpunkt der Veräußerung aus dem Ansatz mit den\nwendungen (begünstigtes Investitionsvolumen) für die        Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert\nzum Anlagevermögen des Wohnungsunternehmens                 um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\ngehörenden abnutzbaren unbeweglichen Wirt-                  Einkommensteuergesetzes, ergibt.\nschaftsgüter. Übersteigt das begünstigte Investitions-\n(4) Beginnt die Steuerbefreiung aufgrund des § 5\nvolumen im Wirtschaftsjahr den Abschreibungsver-\nAbs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förde-\nlust, der nicht nach Satz 2 ausgeglichen oder abgezo-\nrung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9\ngen werden darf, erhöht es bis zu einem Betrag in\nNr. 3 Buchstabe a dienen, in der Schlußbilanz mit den\nHöhe des nicht nach Satz 2 ausgeglichenen oder ab-\nBuchwerten anzusetzen. Erlischt die Steuerbefreiung,\ngezogenen Abschreibungsverlustes des vorangegan-\nso ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichne-•\ngenen Wirtschaftsjahrs das begünstigte Investitions-\nten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei\nvolumen dieses Wirtschaftsjahrs; ein darüber hinaus-\nununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften\ngehendes begünstigtes Investitionsvolumen erhöht\nüber die steuerliche Gewinnermittlung ergeben wür-\ndas begünstigte Investitionsvolumen der folgenden\nde.\"\nWirtschaftsjahre (Vortragsvolumen). Ein nach Satz 4\nverbleibender Abschreibungsverlust, der nicht aus-\ngeglichen oder abgezogen werden darf, mindert den        5. § 23 wird wie folgt geändert:\nGewinn aus der Vermietung und Verpachtung von               a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nGebäuden und Gebäudeteilen (Mietgewinn) im laufen-\nden Wirtschaftsjahr oder in späteren Wirtschaftsjah-               ,,(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 45 vom Hun-\nren. Die Minderung in einem späteren Wirtschaftsjahr             dert des zu versteuernden Einkommens.\nist nur zulässig, soweit der Abschreibungsverlust in                 (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 42\neinem vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht berück-              vorn Hundert bei Körperschaften, Personenvereini-\nsichtigt werden konnte (verbleibender Abschrei-                  gungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1\nbungsverlust). Der am Schluß des Wirtschaftsjahrs                Abs. 1 Nr. 3 bis 6. Satz 1 gilt nicht\nverbleibende Abschreibungsverlust und das Vortrags-\n1. für Körperschaften und Personenvereinigun-\nvolumen sind gesondert festzustellen; § 10d Abs. 3\ngen, deren Leistungen bei den Empfängern zu\ndes Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Die\nden Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1\nSätze 2 bis 8 gelten entsprechend für\noder 2 des Einkommensteuergesetzes gehö-\n1. Organträger, soweit dem Organträger der Ab-                        ren;\nschreibungsverlust oder der Mietgewinn des Woh-\n2. für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5;\nnungsunternehmens zuzurechnen ist;\nfallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen\n2. natürliche Personen und Körperschaften, Perso-                     Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaft-\nnenvereinigungen oder Vermögensmassen, die an                     steuer befreiten Stiftung oder in einer unter\ndem Wohnungsunternehmen still beteiligt sind,                     Staatsaufsicht stehenden und in der Rechts-\nwenn sie als Unternehmer (Mitunternehmer) anzu-                   form der Stiftung geführten Sparkasse an, ist\nsehen sind;                                                       Satz 1 anzuwenden.\"\n3. natürliche Personen und Körperschaften, Perso-            b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nnenvereinigungen oder Vermögensmassen, die\n,,(6) Die Körpersch_aftsteuer beträgt beim Zweiten\ndem Wohnungsunternehmen nahestehen, soweit\nDeutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen\nihnen Gebäude oder Gebäudeteile des Woh-\nRechts, für das Geschäft der Veranstaltung von\nnungsunternehmens, die in der Anfangsbilanz mit\nWerbesendungen 6,7 vorn Hundert der Entgelte\ndem Ausgangswert angesetzt worden sind, unent-\n(§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus\ngeltlich übertragen werden;                                  Werbesendungen. Absatz 4 gilt entsprechend.\"\n4. natürliche Personen und Körperschaften, Perso-\nnenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit         6. § 26 wird wie folgt geändert:\nsie bei Vermögensübertragungen nach dem Ge-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nsetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung\nder Unternehmensform Gebäude oder Gebäude-                    ,,(3) Hat eine Tochtergesellschaft, die alle Voraus-\nteile des Wohnungsunternehmens, die in der An-               setzungen des Absatzes 2 erfüllt, Geschäftsleitung\nfangsbilanz mit dem Ausgangswert angesetzt wor-              und Sitz in einem Entwicklungsland, so ist bei\nden sind, mit einem unter dem. Teilwert liegenden            Anwendung des Absatzes 2 davon auszugehen,\nWert ansetzen.                                               daß der anrechenbare Betrag dem Steuerbetrag\nentspricht, der nach den Vorschriften dieses Ge-\nSoweit Gebäude oder Gebäudeteile des Wohnungs-                   setzes auf d.ie bezogenen Gewinnanteile entfällt.\"\nunternehmens oder eines Rechtsträgers nach Satz 9,\ndie in der Anfangsbilanz des Wohnungsunternehmens            b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefaßt:\nmit dem Ausgangswert angesetzt worden sind, ent-                  ,,(6) Vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 sind die Vor-\ngeltlich und in den Fällen des Satzes 9 Nr. 4 mit einem          schriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2\nanderen als dem Buchwert an andere Wohnungsun-                   bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuer-\nternehmen oder Rechtsträger nach Satz 9 übertragen               gesetzes entsprechend anzuwenden. § 34c Abs. 2\nwerden, gilt als Veräußerungsgewinn der Unter-                   und 3 des Einkommensteuergesetzes ist nicht bei\nschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis                     Einkünften anzuwenden, für die ein Antrag nach","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                               1579\nAbsatz 2 oder 5 gestellt wird. Bei der Anwendung               legte Verwendung des nicht mit Körperschaftsteu-\ndes § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-                 er belasteten Teilbetrags im Sinne des§ 30 Abs. 2\nsetzes ist der Berechnung der auf die ausländi-                Nr. 3 unverändert.\"\nschen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-\nschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu        9. § 30 Abs. ,1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nlegen, die sich vor Anwendung der Vorschriften\ndes Vierten Teils für das zu versteuernde Einkom-           ,,(1) Das verwendbare Eigenkapital ist zum Schluß\nmen ergibt. In den Fällen des § 34c Abs. 4 des            jedes Wirtschaftsjahrs entsprechend seiner Tarifbela-\nEinkommensteuergesetzes beträgt die Körper-               stung zu gliedern. Die einzelnen Teilbeträge sind je-\nschaftsteuer für die dort bezeichneten, im zu ver-        weils aus der Gliederung für das vorangegangene\nsteuernden Einkommen enthaltenen ausländi-                Wirtschaftsjahr abzuleiten. In der Gliederung sind vor-\nschen Einkünfte 22,5 vom Hundert.                         behaltlich des § 32 die Teilbeträge getrennt auszu-\nweisen, die entstanden sind aus\n(7) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für\nGewinnanteile, die eine inländische gewerbliche           1. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember\nBetriebsstätte einer beschränkt steuerpflichtigen              1993 der Körperschaftsteuer ungemildert unter-\nKörperschaft von einer ausländischen Tochterge-                liegen;\nsellschaft bezieht, wenn die Voraussetzungen des\n2. Einkommensteilen, die nach dem 31. Dezember\n§ 8b Abs. 4 Satz 1 und 3 im übrigen erfüllt sind.\"             1993 einer Körperschaftsteuer von 30 vom Hun-\ndert unterliegen;\nc) Absatz 8 wird gestrichen.\n3. Vermögensmehrungen, die der Körperschaftsteuer\nnicht unterliegen oder die das Eigenkapital der\n7. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nKapitalgesellschaft in vor dem 1. Januar 1977 ab-\n,,(1) Schüttet eine unbeschränkt steuerpflichtige Ka-              gelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben.\npitalgesellschaft Gewinn aus, so mindert oder erhöht\n(2) Der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Teilbetrag ist\nsich ihre Körperschaftsteuer um den Unterschiedsbe-\nzu unterteilen in\ntrag zwischen der bei ihr eingetretenen Belastung des\nEigenkapitals (Tarifbelastung), das nach § 28 als für           1. Eigenkapitalteile, die in nach dem 31. Dezember\ndie Ausschüttung verwendet gilt, und der Belastung,                  1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren aus auslän-\ndie sich hierfür bei Anwendung eines Steuersatzes                    dischen Einkünften entstanden sind, sowie die\nvon 30 vom Hundert des Gewinns vor Abzug der                         nach § 8b Abs. 1 und 2 bei der Ermittlung des\nKörperschaftsteuer ergibt (Ausschüttungsbelastung).\"                 Einkommens außer Ansatz bleibenden Beträge;\n2. sonstige Vermögensmehrungen, die der Körper-\n8. § 28 wird wie folgt geändert:                                        schaftsteuer nicht unterliegen und nicht unter Num-\na) Absatz 3 wird durch folgenden neuen Absatz 3                      mer 3 oder 4 einzuordnen sind;\nersetzt:                                                   3. verwendbares Eigenkapital, das bis zum Ende des\n,,(3) Die Teilbeträge des verwendbaren Eigenka-               letzten vor dem 1. Januar 1977 abgelaufenen Wirt-\npitals gelten vorbehaltlich der Absätze 4, 5 und 7 in           schaftsjahrs entstanden ist;\nder in § 30 enthaltenen Reihenfolge als für eine           4. Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in\nAusschüttung verwendet. In welcher Höhe ein Teil-               nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufenen Wirt-\nbetrag als verwendet gilt, ist aus seiner Tarifbela-            schaftsjahren erhöht haben.\"\nstung abzuleiten.\"\nb) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende neue             10. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nAbsätze 4 und 5 eingefügt:                                   ,,(1) Zur Berechnung der in§ 30 bezeichneten Teilbe-\n,,(4) Reichen für die Verrechnung einer Gewinn-          träge des verwendbaren Eigenkapitals sind die bei der\nausschüttung, für die nach Absatz 3 zunächst der           Ermittlung des Einkommens nichtabziehbaren Ausga-\noder die Teilbeträge im Sinne des § 30 Abs. 1              ben für nach dem 31. Dezember 1976 abgelaufene\nSatz 3 Nr. 1 oder 2 als verwendet galten, später          Wirtschaftsjahre wie folgt abzuziehen:\ndiese Teilbeträge nicht mehr aus, ist die Gewinn-         1. die Körperschaftsteuererhöhung von dem Teilbe-\nausschüttung insoweit mit dem Teilbetrag im Sinne\ntrag, auf den sie entfällt;\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verrechnen, auch wenn\ndieser Teilbetrag dadurch negativ wird.                   2. die tarifliche Körperschaftsteuer von dem Ein-\nkommensteil, der ihr unterliegt;\n(5) Ist für Leistungen einer Kapitalgesellschaft\nnach § 44 oder § 45 Eigenkapital im Sinne des             3. ausländische Steuer von den ihr unterliegenden\n§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet bescheinigt wor-               ausländischen Einkünften;\nden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde geleg-         4. sonstige nichtabziehbare Ausgaben von den Ein-\nte Verwendung unverändert.\"                                    kommensteilen, die nach dem 31. Dezember 1993\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden neue Ab-                   ungemildert der Körperschaftsteuer unterliegen.\"\nsätze 6 und 7.\n11. § 32 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nd) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Teilbeträge gelten wie folgt als entstanden:\n,,(7) Ist Körperschaftsteuer nach § 52 oder nach\n§ 36e des Einkommensteuergesetzes vergütet                1. der in Höhe der Ausschüttungsbelastung belastete\nworden, so bleibt die der Vergütung zugrunde ge-               Teilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach","1580                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndem 31. Dezember 1993 einer Körperschaftsteuer         16. § 44 wird wie folgt gefaßt:\nvon 30 vom Hundert unterliegen;\n,,§ 44\n2. der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete\nTeilbetrag als aus Einkommensteilen, die nach                                    Bescheinigung\ndem 31. Dezember 1993 ungemildert der Körper-                           der ausschüttenden Körperschaft\nschaftsteuer unterliegen;                                      (1) Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kör-\n3. der nicht mit Körperschaftsteuer belastete Teilbe-             perschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei\ntrag als aus Vermögensmehrungen, die der Kör-                den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20\nperschaftsteuer nicht unterliegen.\"                          Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes\nsind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflich-\n12. § 33 wird wie folgt geändert:                                     tet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die folgenden\nAngaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                bescheinigen:\n,,(2) Der Abzug nach Absatz 1 ist durch eine Hin-          1. den Namen und die Anschrift des Anteilseigners;\nzurechnung auszugleichen, soweit die Verluste in\nfrüheren oder späteren Veranlagungszeiträumen               2. die Höhe der Leistungen;\nbei der Ermittlung des Einkommens abgezogen                 3. den Zahlungstag;\nwerden.\"\n4. den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                           Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Kör-\nperschaftsteuer;\n13. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n5. den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer\n,,(1) Reicht für eine Gewinnausschüttung das ver-                   im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Anga-\nwendbare Eigenkapital nicht aus, so erhöht sich die                   be auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Ge-\nKörperschaftsteuer um 3/7 des Unterschiedsbetrags.                    schäftsanteil oder ein einzelnes Genußrecht be-\n§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                                       zieht;\n6. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im\n14. § 40 wird wie folgt gefaßt:\nSinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;\n,,§ 40                               7. die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im\n!,inne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.\nAusnahmen\nvon der Körperschaftsteuererhöhung                   Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu\nwerden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren\nDie Körperschaftsteuer wird nach§ 27 nicht erhöht,\nsoweit                                                           ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen\nläßt. Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinsti-\n1. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des              tut, so gilt§ 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\n§ 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt;\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 _darf nicht\n2. für die Ausschüttung der Teilbetrag im Sinne des              erteilt werden,\n§ 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt;\n1. wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein\n3. eine von der Körperschaftsteuer befreite Kapitalge-                inländisches Kreditinstitut auszustellen ist;\nsellschaft Gewinnausschüttungen an einen unbe-\nschränkt steuerpflichtigen, von der Körperschaft-           2. wenn in Vertretung ·des Anteilseigners ein Antrag\nsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristi-             auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach§ 36c\nsche Person des öffentlichen Rechts vornimmt.                    oder § 36d des Einkommensteuergesetzes gestellt\nDer Anteilseigner ist verpflichtet, der ausschütten-             worden ist oder gestellt wird;\nden Kapitalgesellschaft seine Befreiung durch eine          3. wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichne-\nBescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, es                    ter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt\nsei denn, er ist eine juristische Person des öffentli-           wird.\nchen Rechts.\n(3) Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt\nNummer 3 gilt nicht, soweit die Gewinnausschüttung               werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des\nauf Anteile entfällt, die in einem wirtschaftlichen Ge-          Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet\nschäftsbetrieb gehalten werden, für den die Befreiung            ist. Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekenn-\nvon der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder              zeichnet sein. Über die Ausstellung von Ersatzbe-\nin einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten              scheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu\nBetrieb gewerblicher Art.\"                                       führen.\n(4) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3\n15. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern\n,,(2) Die Körperschaftsteuer erhöht sich nicht                 und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.\nDie berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kenn-\n1. in den Fällen des § 40 Nr. 2 und 3 und\nzeichnen. Wird die zurückgeforderte Bescheinigung\n2. soweit das verwendbare Eigenkapital aus Vermö-                nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der\ngensmehrungen entstanden ist, die es in vor dem             berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zu-\n1. Januar 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahren er-           rückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Un-\nhöht haben.\"                                                terlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                                1581\nschriftlich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten   21. § 54 wird wie folgt geändert:\nnicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 bis 3\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nnur wegen der in Absatz 1 Nr. 5 genannten Angaben\nnicht entspricht. Ist die Bescheinigung auch wegen                  ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nanderer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen                den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts\nAngaben zu berichtigen.                                           anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\ngungszeitraum 1994 anzuwenden.\n(5) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den\nAbsätzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf                 (2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist erstmals für den Veranla-\nGrund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu                gungszeitraum 1991, für die Wohnungsbauförde-\nUnrecht gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheini-              rungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der\ngung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut              Westdeutschen Landesbank Girozentrale - erst-\nauszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn               mals für den Veranlagungszeitraum 1992 und für\nsie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben                die Investitionsbank Berlin - Anstalt der Landes-\nmacht. Der Aussteller haftet nicht, wenn er die ihm               bank Berlin-Girozentrale - erstmals für den Veran-\nnach Absatz 4 obliegenden Verpflichtungen erfüllt                 lagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 5 Abs. 1\nhat.\"                                                             Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. März 1991 (BGBI. 1 S. 638) ist für die Woh-\n17.. § 45 wird wie folgt geändert:                                     nungsbauförderungsanstalt des Landes Nord-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                rhein-Westfalen letztmals für den Veranlagungs-\nzeitraum 1991 und für die Wirtschaftsaufbaukasse\n,,(1) Ist die in § 44 Abs. 1 bezeichnete Leistung          Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft sowie die\neiner unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft            Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin letztmals für\nvon der Vorlage eines Dividendenscheins abhän-               den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden.\"\ngig und wird sie für Rechnung der Körperschaft\ndurch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so        b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\nhat das Kreditinstitut dem Anteilseigner eine Be-              ,,(5) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften\nscheinigung mit den in § 44 Abs. 1 bezeichneten              sowie Vereine können bis zum 31. Dezember\nAngaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster                 1991, in den Fällen des Absatzes 4 bis zum\nzu erteilen. Aus der Bescheinigung muß hervor-               31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Er-\ngehen, für welche Körperschaft die Leistung er-              werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder\nbracht wird.\"                                                Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember\n1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbe-\n,,(4) § 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie\nfreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Ge-\nAbs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden, In den\nsetzes in der vorstehenden Fassung verzichten,\nFällen des § 44 Abs. 5 Satz 2 haftet das Kreditinsti-\nund zwar auch für den Veranlagungszeitraum\ntut nicht.\"\n1990. Die Körperschaft ist mindestens für fünf auf-\neinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung\n18. § 46 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                          gebunden. Die Erklärung kann nur mit Wirkung von\n,,§ 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.\"                          Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden.\nDer Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbar-\n19. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 keit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu\nerklären, für das er gelten soll.\"\n,,(1) Die nach § 51 nicht anzurechnende Körper-\nschaftsteuer wird an unbeschränkt steuerpflichtige,\nc) Absatz 5a wird wie folgt gefaßt:\nvon der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an\njuristische Personen des öffentlichen Rechts und an                 ,,(5 a) § 5 Abs. 1 Nr. 18 und 19 ist erstmals für den\nAnteilseigner, die nach § 2 Nr. 1 beschränkt körper-              Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.\"\nschaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit\nd) Der bisherige Absatz Sa wird neuer Absatz 5b.\nsie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne\ndes § 30 Abs. 2 Nr. 3 als für die Ausschüttung oder für        e) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 6a\ndie sonstige Leistung verwendet gilt.\"\neingefügt:\n20. In § 53 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt                  ,,(6a) § Ba ist erstmals für das Wirtschaftsjahr\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-                anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993\nmer 3 angefügt:                                                   beginnt. Für Fremdkapital, das die Kapitalgesell-\nschaft vor dem 9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt\n„3. diejenigen Länder zu benennen, die auf Grund                  § 8a Abs. 1 Nr. 1 für Wirtschaftsjahre, die vor dem\nihrer wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnis-         31. Dezember 1997 enden, nur, soweit das Fremd-\nse und unter Berücksichtigung des mit § 26 Abs. 3           kapital das anteilige Eigenkapital des Anteils-\nangestrebten Erfolges als Entwicklungsländer im             eigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß eine\nSinne dieser Vorschrift anzuerkennen sind. Die              Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenom-\nAufstellung nach Satz 1 ist im jeweils fünften Ver-         men wird. Sind in diesen Fällen auch Vergütungen\nanlagungszeitraum, der dem Veranlagungszeit-                im Sinne des § Sa Abs. 1 Nr. 2 vereinbart worden,\nraum 1994 folgt, auf den neuesten Stand zu brin-            gelten die Vorschriften des § Sa Abs. 1 Nr. 2 und\ngen.\"                                                       Abs. 4 Satz 1 sinngemäß.\"","1582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nf) Nach Absatz 8a wird folgender neuer Absatz Sb                 § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 11/9 seines\neingefügt:                                                    Bestands hinzuzurechnen. In Höhe von 2/9 dieses\nBestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30\n,,(8b) § 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9 ist erstmals für\nAbs. 2 Nr. 2 zu verringern. Ist der Teilbetrag im\nWirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem\nSinne des Satzes 1 negativ, verringert er bei der\n27. Mai 1993 enden; für Wohnungsunternehmen\nGliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum\nnach § 13 Abs. 3 Satz 2 und Rechtsträger nach\nSchluß des jeweiligen, nach dem 31. Dezember\n§ 13 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 ist§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 9\n1993 endenden Wirtschaftsjahrs den neu entste-\nerstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nhenden Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3\nnach dem 27. Mai 1993, spätestens am 1. Mai\nNr. 1. Der in Satz 1- bezeichnete Teilbetrag gilt vor\n1994, beginnen. § 13 Abs. 3 Satz 1O ist erstmals\nden in § 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbeträgen als\nauf Übertragungen anzuwenden, die nach dem\nfür eine Ausschüttung verwendet.\n27. Mai 1993 erfolgen.\"\n(11 b) Bei der Gliederung des verwendbaren Ei-\ng) Der bisherige Absatz Sb wird neuer Absatz Sc.                  genkapitals zum· Schluß des letzten Wirtschafts-\nh) Absatz 1O wird wie folgt gefaßt:                               jahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist,\nist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2 in\n,,(10) § 26 A.bs. 2a ist erstmals auf nach dem              der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März\n31. Dezember 1991 vorgenommene Gewinnaus-                     1991 (BGBI. 1 S. 638) in Höhe von 11/32 seines\nschüttungen anzuwenden. § 26 Abs. 8 in der Fas-               Bestands dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 1\nsung des Artikels 8 des Gesetzes vom 25. Februar              Satz 3 Nr. 1 und in Höhe von 21/32 seines Be-\n1992 (BGBI. 1 S. 297) ist erstmals auf Gewinnmin-             stands dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 1\nderungen anzuwenden, die auf nach dem 23. Juni                Satz 3 Nr. 2 hinzuzurechnen.\"\n1988 vorgenommene Gewinnausschüttungen zu-\nrückzuführen sind.\"\nArtikel 3\ni) Nach Absatz 1O werden folgende neue Absät-\nze 1Oa und 1Ob eingefügt:                                      Änderung des Gewerbesteuergesetzes\n,,(1 Oa) § 27 Abs. 1 gilt erstmals für Gewinnaus-       Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-\nschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem        machung vom 21. März 1991 (BGBI. I S. 814), zuletzt ge-\nersten nach dem 31 . Dezember 1993 endenden            ändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 1993\nWirtschaftsjahr erfolgen.                              (BGBI. J S. 944), wird wie folgt geändert:\n(10b) § 28 Abs. 4 gilt auch, wenn für eine Ge-     1. § 3 wird wie folgt geändert:\nwinnausschüttung zunächst die in den Absät-\nzen 11, 11 a und 11 b genannten Teilbeträge als           a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nverwendet gegolten haben.\"                                   „2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nWiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank,\nj) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt:\ndie Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayeri-\n,,(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigen-                sche Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die\nkapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag aus-             Hessische Landesentwicklungs- und Treuhand-\nzuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden                     gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Nie-\nist, die nach dem 31 . Dezember 1976, aber vor                    dersächsische Gesellschaft für öffentliche Fi-\ndem 1. Januar 1990 der Körperschaftsteuer unge-                   nanzierungen mit beschränkter Haftung, die\nmildert unterlegen haben. Bei der Gliederung des                  Finanzierungs-Aktiengesellschaft     Rheinland-\nverwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letz-                   Pfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öffent-\nten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995                  liche Finanzierungen mit beschränkter Haftung\nabgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des                Bremen, die Landeskreditbank Baden-Württem-\n§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Höhe von 14/9 seines                  berg - Förderungsanstalt, die Bayerische Lan-\nBestands hinzuzurechnen. In Höhe von 5/9 dieses                   desbodenkreditanstalt, die Investitionsbank\nBestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30                     Berlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozen-\nAbs. 2 Nr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeich-                trale -, die Hamburgische Wohnungsbaukre-\nnete Teilbetrag gilt vor den in § 30 Abs. 1 bezeich-              ditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-\nneten Teilbeträgen und vor dem in Absatz 11 a                     handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,\nbezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung                 die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-\nverwendet.''                                                      Westfalen - Anstalt der westdeutschen Lan-\ndesbank Girozentrale-, die Niedersächsische\nk) Nach Absatz 11 werden folgende neue Absät-                         Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung\nze 11 a und 11 b eingefügt:                                       Norddeutsche Landesbank, die Landestreu-\n,,(11 a) In der Gliederung des verwendbaren                     handstelle für Agrarförderung Norddeutsche\nEigenkapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag             Landesbank, die Saarländische Investitionskre-\nauszuweisen, der aus Einkommensteilen entstan-                    ditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank\nden ist, die nach dem 31. Dezember 1989, aber vor                 Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Lan-\ndem 1. Januar 1994 der Körperschaftsteuer unge-                   desbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die\nmildert unterlegen haben. Bei der Gliederung des                  Investitionsbank des Landes Brandenburg, die\nverwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letz-                   Sächsische Aufbaubank, die Thüringer Aufbau-\nten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1999                  bank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-\nabgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des                schaft mit beschränkter Haftung;\".","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                                1583\nb) In Nummer 24 werden am Ende der Punkt durch ein              1. das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der\nSemikolon ersetzt und folgende neue Nummern 25                   Fertigstellung angeschafft worden ist und für das\nund 26 angefügt:                                                 Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung\n„25. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie               nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes\nvon der Körperschaftsteuer befreit sind;                  noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-\nbungen in Anspruch genommen worden sind oder\n26. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des\nGesetzes über die Schaffung eines besonde-           2. das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Be-\nren Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. Au-             triebsvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertig-\ngust 1950 (BGBI. 1 S. 352), soweit sie von der            stellung und\nKörperschaftsteuer befreit sind.\"                         a) vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist\noder\n2. In § 9 wird am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende neue Nummer 1O an-                     b) nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft wor-\ngefügt:                                                                     den ist und mindestens fünf Jahre nach seiner\nAnschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken ver-\n„10. die nach § Ba des Körperschaftsteuergesetzes\nwendet wird oder\nbei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzten\nVergütungen für Fremdkapital. § 8 Nr. 1 und 3 ist        3. das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung\nauf diese Vergütungen anzuwenden.\"                            und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen\n3. § 36 wird wie folgt geändert:                                          Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts ange-\nschafft worden ist, soweit Modernisierungsmaßnah-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                    men und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten\n,,(2) § 3 Nr. 2 ist für die Investitionsbank Schles-            nach dem Abschluß dieses Vertrags oder Rechts-\nwig-Holstein - Zentralbereich der Landesbank                      akts durchgeführt worden sind.\"\nSchleswig-Holstein Girozentrale -, die Investitions-\nbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Auf-         3. § 4 wird wie folgt geändert:\nbaubank und die Thüringer Aufbaubank erstmals für\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nden Erhebungszeitraum 1991 und für die Woh-\nnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen -                     ,,(1) Die Sonderabschreibungen betragen bis zu\nAnstalt der Westdeutschen Landesbank Girozentra-                 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nle - erstmals für den Erhebungszeitraum 1992 an-                 lungskosten der angeschafften oder hergestellten\nzuwenden.§ 3 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntma-                 Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die\nchung vom 21. März 1991 (BGBI. 1S. 814) ist für die              für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufge-\nWohnungsbauförderungsanstalt des Land~s Nord-                    wendet worden sind, oder der Anschaffungskosten,\nrhein-Westfalen letztmals für den Erhebungszeit-                 die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere\nraum 1991 anzuwenden.\"                                           nachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3\nSatz 2 Nr. 3 entfallen. Sie können im Jahr der An-\nb) Nach Absatz 4c wird folgender neuer Absatz 4d\nschaffung oder Herstellung oder Beendigung der\neingefügt:\nnachträglichen Herstellungsarbeiten und in den fol-\n,,(4d) § 9 Nr. 10 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr          genden vier Jahren in Anspruch genommen wer-\nanzuwenden, das im Erhebungszeitraum 1994 be-                    den. In den Fällen des§ 3 Satz 2 Nr. 3 tritt an die\nginnt.\"                                                          Stelle des Jahres der Anschaffung das Jahr der\nBeendigung der nachträglichen Herstellungsarbei-\n4. In § 37 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:                      ten.\"\n„Für die Erhebungszeiträume 1991 bis 1995 sind in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten                b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nGebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer                   ,,(3) Bei Herstellungskosten, die für nachträgliche\nnicht anzuwenden;\".                                                  Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3 Satz 1 aufge-\nwendet worden sind, und bei Anschaffungskosten,\nArtikel 4                                   die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere\nnachträgliche Herstellungsarbeiten im Sinne des § 3\nÄnderung des Fördergebietsgesetzes\nSatz 2 Nr. 3 entfallen, ist der Restwert von dem auf\nDas Fördergebietsgesetz vom 24. Juni 1991 (BGBI. 1                    das Jahr der Inanspruchnahme· der insgesamt zu-\nS. 1322, 1331) wird wie folgt geändert:                                  lässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an,\nspätestens vom fünften auf das Jahr der Beendi-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                     gung der Herstellungsarbeiten folgenden Jahr an,\nbis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr\n,,(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden-                 der Beendigung der Herstellungsarbeiten in glei-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-                      chen Jahresbeträgen abzusetzen.\"\nAnhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom\n3. Oktober 1990.\"\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  ,,(2) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen,\nsobald und soweit Sonderabschreibungen nach § 4\n„Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen                 Abs. 1 für Investitionen, die vor dem 1. Januar 1995\nWirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn                          abgeschlossen worden sind, in Anspruch genommen","1584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nwerden können, spätestens jedoch zum Schluß des              Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom\nersten nach dem 30. Dezember 1994 endenden Wirt-              3. Oktober 1990.\"\nschaftsjahrs.\"\n2. Nach § 10 wird folgender neuer § 10a eingefügt:\n5. § 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 10a\n,,§ 8\nErmächtigung\nAnwendung\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(1) Die §§ 1 bis 5 sind anzuwenden bei                   tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\n1. Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. Dezember              den Fassung mit neuem Datum, unter neuer Über-\n1990 und vor dem 1. Januar 1997 angeschafft oder        schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzuma-\nhergestellt werden und bei nachträglichen Herstel-      chen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-\nlungsarbeiten, die in diesem Zeitraum beendet           seitigen.\"\nwerden, sowie                                                                    Artikel 6\n2. nach dem 31. Dezember 1990 und vor dem 1. Ja-                               Änderung des Gesetzes\nnuar 1997 geleisteten Anzahlungen auf Anschaf-                         über steuerliche Maßnahmen\nfungskosten und entstandenen Teilherstellungs-                    bei Änderung der Unternehmensform\nkosten.\nDas Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung\nBei beweglichen Wirtschaftsgütern, die im Zeitpunkt\nder Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBI. 1\nder Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermö-\nS. 2641, 2643), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Ge-\ngen einer Betriebsstätte in dem Teil des Landes Berlin\nsetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie\ngehören, in dem das Grundgesetz schon vor dem\nfolgt geändert:\n3. Oktober 1990 gegolten hat (Berlin-West), und bei\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern in Berlin-West ist        1. § 20 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige sie\na) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\nnach dem 30. Juni 1991 bestellt oder herzustellen be-\ngonnen hat. Bei nachträglichen Herstellungsarbeiten                 ,,(3) Die Kapitalgesellschaft hat das eingebrachte\nan einem Gebäude gilt Satz 2 entsprechend. Als Be-                Betriebsvermögen mit seinem Teilwert anzusetzen,\nginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die               wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik\neine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in           Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus einer\ndem der Bauantrag gestellt wird. Bei Wirtschaftsgütern            Veräußerung der dem Einbringenden gewährten\nund nachträglichen Herstellungsarbeiten im Sinne der              Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage\nSätze 2 und 3 tritt an die Stelle des 1. Januar 1997              ausgeschlossen ist.\"\njeweils der 1. Januar 1995. Satz 5 gilt nicht bei unbe-       b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\nweglichen Wirtschaftsgütern und nachträglichen Her-\nstellungsarbeiten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,               ,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nsoweit die unbeweglichen Wirtschaftsgüter oder die                die Einbringung von An1eilen an einer Kapitalgesell-\ndurch die nachträglichen Herstellungsarbeiten geschaf-            schaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn die\nfenen Teile mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung             übernehmende Gesellschaft aufgrund ihrer Beteili-\noder Herstellung oder nach Beendigung der nachträgli-             gung einschließlich der übernommenen Anteile\nchen Herstellungsarbeiten Wohnzwecken dienen und                  nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimm-\nnicht zu einem Betriebsvermögen geh<;>ren.                        rechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile einge-\nbracht werden. Handelt es sich bei der Kapitalge-\n(2) § 6 Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr           sellschaft, deren Anteile eingebracht werden, und\nanzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1990 en-                    bei der Kapitalgesellschaft, die die Anteile über-\ndet, und letztmals für das Wirtschaftsjahr, das nach              nimmt, um in der Anlage bezeichnete Kapitalgesell-\ndem 30. Dezember 1991 endet.§ 6 ist für Investitionen             schaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/\nin Berlin-West nicht anzuwenden.                                  434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das\n(3) § 7 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf              gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltun-\nnach dem 31 . Dezember 1990 und vor dem 1. Januar                 gen, die Einbringung von Unternehmensteilen und\n1997 vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsar-                den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften\nbeiten entfallen.\"                                                verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABI. EG\nNr. 225 S. 1}, so gilt für die Bewertung der Anteile,\nArtikel 5\ndie die übernehmende Kapitalgesellschaft erhält,\nÄnderung                                  Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 und für die Bewertung\ndes lnvestltionszulagengesetzes 1991                      der Anteile, die der Einbringende von der überneh-\nDas lnvestitionszulagengesetz 1991 vom 24. Juni 1991               menden Kapitalgesellschaft erhält, Absatz 4 Satz 1\n(BGBI. 1 S. 1322, 1333), zuletzt geändert durch Artikel 13           entsprechend. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 gilt\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2150,                 in den Fällen des Satzes 2 für den Einbringenden\n19931 S. 169), wird wie folgt geändert:                              der Teilwert der eingebrachten Anteile als Ver-\näußerungspreis, wenn das Besteuerungsrecht der\nBundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Ge-\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt\nwinns aus einer Veräußerung der dem Einbringen-\n,,(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden-             den gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-                   der Sacheinlage ausgeschlossen ist. Der Anwen-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                                 1585\ndung des Satzes 2 steht nicht entgegen, daß die           Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stun-\nübernehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringen-          dungszinsen werden nicht erhoben.\"\nden neben neuen Anteilen eine zusätzliche Gegen-\nleistung gewährt, wenn diese 10 vom Hundert des       3. § 28 wird wie folgt geändert:\nNennwerts oder eines an dessen Stelle tretenden\nrechnerischen Werts der gewährten Anteile nicht           a) Absatz 4b wird wie folgt gefaßt:\nüberschreitet. In den Fällen des Satzes 4 ist für die            ,,(4b) § 20 Abs. 3, 6 und 8 ist erstmals auf Einbrin-\nBewertung der Anteile, die die übernehmende Kapi-              gungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\ntalgesellschaft erhält, auch Absatz 2 Satz 5 und für           1991 vorgenommen werden.\"\ndie Bewertung der Anteile, die der Einbringende\nb) Absatz 4c wird wie folgt gefaßt:\nerhält, auch Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzu-\nwenden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt Ab-                ,,(4c) § 21 Abs. 1 Satz 4 ist erstmafs auf Veräuße-\nsatz 5 entsprechend; Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt                rungen und§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist erstmals auf\njedoch nicht, wenn eine im Betriebsvermögen ge-                verdeckte Einlagen anzuwenden, die nach dem\nhaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ein-          31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 21\ngebracht wird, die nicht das gesamte Nennkapital               Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals auf solche Fälle\nder Gesellschaft umfaßt.\"                                      anzuwenden, in denen das Besteuerungsrecht der\nBundesrepublik Deutschland nach dem 31. Dezem-\n2. § 21 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\nber 1991 ausgeschlossen wird.\"\n\"(1) Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft ver-\näußert, die der Veräußerer oder - bei unentgeltlichem\nErwerb der Anteile - der Rechtsvorgänger durch eine\nArtikel 7\nSacheinlage (§ 20 Abs. 1) erworben hat, so gilt der\nBetrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der                      Änderung des Außensteuergesetzes\nVeräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nAbs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne\n(BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des\ndes § 16 des Einkommensteuergesetzes. § 34 Abs. 1\nGesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297), wird wie\ndes Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden, wenn\nfolgt geändert:\nder Veräußerer eine natürliche Person ist. § 16 Abs. 4\ndes Einkommensteuergesetzes ist in diesem Fall mit\nder Maßgabe anzuwenden, daß sich der Freibetrag            1. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\ndanach bemißt, ob die Sacheinlage einen ganzen Be-             „7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von\ntrieb, einen Teilbetrieb oder einen Anteil am Betriebs-              Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß\nvermögen umfaßt hat; der sich hiernach ergebende                     es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärk-\nFreibetrag ist im Verhältnis der veräußerten Anteile zu              ten aufgenommen und außerhalb des Geltungsbe-\nden gesamten durch Sacheinlage erworbenen Anteilen                   reichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder\nzu ermäßigen. Sind bei einer Sacheinlage nach § 20                   Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließ-\nAbs. 6 aus einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile                 lich oder fast ausschließlich aus unter die Num-\nder Kapitalgesellschaft eingebracht worden, so sind                  mern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder\n§ 16 Abs. 4 und § 34 des Einkommensteuergesetzes                     innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nnicht anzuwenden. Führt der Tausch von Anteilen im                   gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zuge-\nSinne des Satzes 1 wegen Nämlichkeit der hingegebe-                  führt wird.\"\nnen und der erworbenen Anteile nicht zur Gewinnver-\nwirklichung, so treten die erworbenen Anteile für die      2. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\nAnwendung der Sätze 1 bis 4 an die Stelle der hingege-\nbenen Anteile.                                                   ,,(3) Die dem Hinzurechnungsbetrag. zugrunde liegen-\nden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der\n(2) Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch            Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln.\nohne Veräußerung der Anteile ein, wenn                         Eine Gewinnermittlung entsprechend den Grundsätzen·\n1. der Anteilseigner dies beantragt oder                      des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes steht\neiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\n2. das       Besteuerungsrecht      der   Bundesrepublik       Einkommensteuergesetzes gleich. Bei mehreren Betei-\nDeutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver-         ligten kann das Wahlrecht für die Gesellschaft nur\näußerung der Anteile ausgeschlossen wird oder             einheitlich ausgeübt werden. Steuerliche Vergünsti-\n3. die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen,       gungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an\naufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital           das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer\ndieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteils-      inländischen Betriebstätte anknüpfen, sowie die Vor-\neigner zurückgezahlt wird, soweit die Rückzahlung         schriften des Entwicklungsländer-Steuergesetzes in\nnicht als Gewinnanteil gilt oder                          der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Mai 1979\n(BGBI. 1 S. 564), zuletzt geändert durch Artikel 34 des\n4. der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapi-\nGesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),\ntalgesellschaft einlegt.\nbleiben unberücksichtigt. Verluste, die bei Einkünften\nDabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der         entstanden sind, für die die ausländische Gesellschaft\nAnteile ihr gemeiner Wert. Die auf den Veräußerungs-          Zwischengesellschaft ist, können in entsprechender\ngewinn entfallende Einkommensteuer oder Körper-               Anwendung des § 10d des Einkommensteuergeset-\nschaftsteuer kann in jährlichen Teilbeträgen von minde-       zes, soweit sie die nach § 9 außer Ansatz zu lassenden\nstens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die            Einkünfte übersteigen, abgezogen werden. Soweit sich","1586                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ndurch den Abzug der Steuern nach Absatz 1 ein negati-               2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-\nver Betrag ergibt, erhöht sich der Verlust im Sinne des                 raum,\nSatzes 5.\"\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft\n3. § 21 wird wie folgt geändert:                                       entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  beginnt.\"\n,,(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit\nin den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt                                  Artikel 8\nist, wie folgt anzuwenden:                                                        Änderung\n1. für die Einkommensteuer und für die Körper-            der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\nschaftsteuer erstmals für den Veranlagungs-          Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990\nzeitraum 1972;                                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992\n2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhe-        (BGBI. 1 S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 21 des\nbungszeitraum 1972;                               Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie\nfolgt geändert:\n3. für die Vermögensteuer erstmals bei Neuveran-\nlagungen oder Nachveranlagungen auf den           1. § Sc Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n1 . Januar 1973;\n,,(2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baum-\n4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen          schulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das\ndie Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses        Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt ein\nGesetzes entstanden ist.\"                             Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr ab-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                            weichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalender-\n,,(4) § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden           jahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert\nsich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirt-\n1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-        schaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des er-\nzeitraum 1984;                                        sten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirt-\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungs-                schaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bil-\nzeitraum 1984.                                        den.\"\n§ 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b\nund Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Ge-      2. § 82f Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\nsetzes vom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297) sind            ,,(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für\nerstmals anzuwenden:                                       Handelsschiffe in Anspruch genommen werden, die vor\n1. für die Einkommensteuer und für die Körper-             dem 1. Januar 2000 angeschafft oder hergestellt wer-\nschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum             den.\"\n1992;\n3. § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungs-\nzeitraum 1992.\"                                         ,,(2) § Sc ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwen-\nden, die nach dem 30. April 1984 beginnen. Für Wirt-\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:\nschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen ha-\n,,(7) § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 12          ben, ist § Sc Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-\nAbs. 3, § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 letzter          Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der\nHalbsatz, Satz 5 und § 20 in der Fassung des Arti-         Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 700)\nkels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992                  weiter anzuwenden. § Sc Abs. 2 ist erstmals für Wirt-\n(BGBI. 1 S. 297) sind erstmals anzuwenden                  schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990\n1. für die Einkommensteuer und Körperschaft-               beginnen.\"\nsteuer für den Veranlagungszeitraum,\n2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die\nArtikel 9\nGewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,\nÄnderung des Bewertungsgesetzes\nfür den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-\nter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 hinzuzurechnen        Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nsind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenge-     chung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1S. 230), zuletzt geän-\nsellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind,    dert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1993\ndas nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. § 20           (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 ist erstmals für die Vermögensteuer des Jah-\nres 1993 anzuwenden.\"                                    1. § 95 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nd) Nach Absatz 8 wird folgender neuer Absatz 9 ange-              ,,(1) Das Betriebsvermögen umfaßt alle Teile eines\nfügt:                                                        Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des\nEinkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen\n,,(9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 1O Abs. 3 Satz 6 sind          Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören;\nerstmals anzuwenden                                          § 92 Abs. 5 und § 99 bleiben unberührt. Ausgleichs-\n1. für die Einkommensteuer und Körperschaft-                 posten im Falle der Organschaft sind nicht anzuset-\nsteuer für den Veranlagungszeitraum,                    zen.\"","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                               1587\n2. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:                      8. § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:\n,,5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des Ein-            „d) Strafrechtliches        Rehabilitierungsgesetz   vom\nkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb ei-                    29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814);\".\nner solchen Gesellschaft gehören auch die Wirt-\nschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschaf-\nters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen        9. § 118 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nund bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum             „ 1. Schulden und sonstige Abzüge, soweit sie nicht\nBetriebsvermögen der Gesellschaft gehören                       nach § 103 Abs. 1 bei der Ermittlung des Einheits-\n(§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurech-                   werts des Betriebsvermögens berücksichtigt\nnungen vor. Das gilt auch für Forderungen und                   werden. Schulden aus laufend veranlagten Steu-\nSchulden zwischen der Gesellschaft und einem                    ern sind nur abzuziehen, wenn die Steuern für\nGesellschafter.\"                                                einen Zeitraum erhoben werden. der spätestens\nim Veranlagungszeitpunkt geendet hat. Lasten\n3. § 98a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                    aus laufenden Pensionszahlungen, die mit einem\nBetrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaft-\n„Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in der\nlichem Zusammenhang stehen, können nur abge-\nWeise ermittelt, daß die Summe der Werte, die für die\nzu dem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter                      zogen werden, wenn sie nicht bereits im Einheits-\nund sonstigen aktiven Ansätze (Rohbetriebsvermö-                       wert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft\ngen) ermittelt worden sind, um die Summe der Schul-                    berücksichtigt worden sind;\".\nden und sonstigen Abzüge(§ 103) gekürzt wird.\"\n10. Nach § 121 a wird folgender neuer § 121 b eingefügt:\n4. § 101 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                                          ,,§ 121b\n„2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale\nSondervorschrift\nurheberrechtlich geschützter Werke, die nach\nfür die Anwendung der Einheitswerte\n§ 11 O Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen\nder Mineralgewinnungsrechte\ngehören;\".\nEinheitswerte, die für Mineralgewinnungsrechte auf\n5. § 103 wird wie folgt geändert:                                   die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1989 bis 1. Ja-\nnuar 1992 festgestellt worden sind, werden ab. dem\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:                       1. Januar 1993 nicht mehr angewendet.\"\n,,Schulden und sonstige Abzüge\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                          11. § 124 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Schulden und sonstige Abzüge, die nach§ 95         a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 1 zum Betriebsvermögen gehören, werden                       ,,(4) § 136 ist erstmals zum 1. Januar 1991 an-\nvorbehaltlich des Absatzes 3 berücksichtigt, soweit             zuwenden.\"\nsie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des\nBetriebsvermögens im Sinne dieses Gesetzes in              b) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7 an-\nwirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\"                          gefügt:\n,,(7) § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5, §§ 98a. 101\n6. § 109 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Nr. 2, §§ 103, 109 Abs. 1, §§ 109a, 111 Nr. 5\n,,(1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirt-                 Buchstabed, §118 Abs.1 Nr.1, §§121b, 125\nschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden                    Abs. 2 und Anlage 9a in der Fassung des Arti-\nund sonstigen passiven Ansätze sind bei Steuer-                      kels 9 des Gesetzes vom 13. September 1993\npflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5               (BGBI. 1 S. 1569) sind erstmals zum 1. Januar\ndes Einkommensteuergesetzes ermitteln, vorbehalt-                    1993 anzuwenden.\"\nlich der Absätze 3 und 4 mit den Steuerbilanzwerten\nanzusetzen.\"                                                12. § 125 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land-\n7. § 109a wird wie folgt gefaßt:\nund Forstwirtschaft werden abweichend von § 19\n,,§ 109a                             Abs. 1 Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3\nbezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar\nBerichtigung oder Änderung\n1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung\nvon Steuerbilanzwerten\ndes Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2\nWerden die Steuerbilanzwerte dem Grunde oder                und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit\nder Höhe nach berichtigt oder geändert, ist der Be-             zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person\nscheid über die Feststellung des Einheitswerts zu               (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter\nerlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die            des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sin-\nBerichtigung oder Änderung der Steuerbilanzwerte                ne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn\nauf den Einheitswert auswirkt. Die Frist für die Fest-          der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß\nstellung des Einheitswerts endet nicht vor Ablauf der           anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1\nFrist, innerhalb der die berichtigten oder geänderten           Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes\nSteuerbilanzwerte der Besteuerung nach dem Ein-                 wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht\nkommen zugrunde gelegt werden können.\"                          berücksichtigt.\"","1588                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n13. § 136 wird wie folgt gefaßt:                                  14. In Anlage 9a wird bei der Laufzeit von 2 Jahren der\nKapitalwert „1,997\" durch den Kapitalwert „1,897\" er-\n,,§ 136\nsetzt.\nSondervorschrift\nfür die Feststellungszeitpunkte\n1. Januar 1991 bis 1. Januar 1995                                            Artikel 10\nFür die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis                  Änderung des Vermögensteuergesetzes\n1. Januar 1995 gilt folgendes:                                  Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Be-\n1. Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1             kanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1S. 2467),\nNr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn              zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom\nfür diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des          23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert:\nEi_~igungsvertrages genannten Gebiet zuständig\nware.                                                     1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Ge-           a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nwerbebetriebs auf das in Artikel 3 des Einigungs-\n„2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nvertrages genannte Gebiet und das übrige Bun-\nWiederaufbau, die Deutsche Ausgleichsbank,\ndesgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das Be-\ndie landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayeri-\ntriebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb\nsche Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die\ndes in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nHessische Landesentwicklungs- und Treuhand-\nGebiets befindet. Zuständig für die Feststellung ist\ngesellschaft mit beschränkter Haftung, die Nie-\ndas Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in des-\ndersächsische Gesellschaft für öffentliche Fi-\nsen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Be-\nnanzierungen mit beschränkter Haftung, die\ntriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - un-\nFinanzierungs-Aktiengesellschaft      Rheinland-\nterhalten wird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor so\nPfalz, die Hanseatische Gesellschaft für öffent-\nist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk ~ich\nliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung\ndas Betriebsvermögen, und, wenn dies für meh-\nBremen, die Landeskreditbank Baden-Würt-\nrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen\ntemberg-Förderungsanstalt, die Bayerische\nBezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermö-\nLandesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank\ngens befindet.\nBerlin - Anstalt der Landesbank Berlin-Girozen-\n3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht                                     trale -, die Hamburgische Wohnungsbaukre-\na) die Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs,                         ditanstalt, die Niedersächsische Landestreu-\nsoweit hierfür in dem in Artikel 3 des Einigungs-                  handstelle für den Wohnungs- und Städtebau,\nvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte                     die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-\nunterhalten wird oder ein ständiger Vertreter                      Westfalen - Anstalt der Westdeutschen Landes-\nbestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Ein-              bank Girozentrale -, die Niedersächsische Lan-\nheit eines Gewerbebetriebs auf das in Artikel 3                    destreuhandstelle     für   Wirtschaftsförderung\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet und                         Norddeutsche Landesbank, die Landestreu-\ndas übrige Bundesgebiet, ist das inländische                       handstelle für Agrarförderung Norddeutsche\nBetriebsvermögen für Feststellungszeitpunkte                       Landesbank, die Saarländische Investitionskre-\n1 . Januar 1992 bis 1 . Januar 1995 nach Maß-                      ditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank\ngabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des                          Schleswig-Holstein - Zentralbereich der Lan-\nGewerbesteuergesetzes unter Ansatz der im                          desbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die\nKalenderjahr vor dem Feststellungszeitpunkt                        Investitionsbank des Landes Brandenburg, die\ngezahlten Arbeitslöhne aufzuteilen;                                Sächsische Aufbaubank, die Thüringer Aufbau-\nbank und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesell-\nb) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht                       schaft mit beschränkter Haftung;\".\nzum Gesamtvermögen gehören.\n4. Zum Ges?mtvermögen gehören nicht                              b) In Nummer 19 werden am Ende der Punkt durch ein\nSemikolon ersetzt und folgende neue Nummern 20\na) Grundbesitz und Bodenschätze in dem in Arti-\nund 21 angefügt:\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-\nbiet;\n„20. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, wenn sie\nb) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmit-                          von der Körperschaftsteuer befreit sind;\nteln eines Betriebs der Land- und Forstwirt-\nschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-                21. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des\nges genannten Gebiet;                                               Gesetzes über die Schaffung eines besonde-\nc) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach                            ren Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. Au-\n§ 24c Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuer-                          gust 1950 (BGBI. 1 S. 352), soweit sie von der\ngesetzes von der Vermögensteuer befreit                              Körperschaftsteuer befreit sind.\"\nsind;\n2. In § 24c wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\nd) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Rege-\nlung offener Vermögensfragen vom 29. Sep-                 „Für die Vermögensteuer der Kalenderjahre 1991 bis\ntember 1990 in der jeweils geltenden Fas-                 1995 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nsung.\"                                                    genannten Gebiet folgendes:\".","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                               1589\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                                    Körperschaften des öffentlichen Rechts\nsind, und der jüdischen Kultusgemeinden.\na) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n§ 5 ist insoweit nicht anzuwenden;\".\n,,(4) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Investitionsbank\nSchleswig-Holstein - Zentralbereich der Landes-                 bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6\nbank Schleswig-Holstein Girozentrale -, die Investi-                  angefügt:\ntionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische\nAufbaubank und die Thüringer Aufbaubank erstmals                      ,,6. Grundbesitz der Religionsgesellschaften,\nauf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1991                              die Körperschaften des öffentlichen Rechts\nanzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 16 sowie§ 24c                             sind, und der jüdischen Kultusgemeinden,\nsind erstmals auf die Vermögensteuer des Kalen-                            der am 1. Januar 1987 und im Veranla-\nderjahrs 1991 anzuwenden.\"                                                 gungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht\ngesonderten Vermögen, insbesondere ei-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                            nem Stellenfonds gehört, dessen Erträge\n,,(5) § 3 Abs. 1 Nr. 2 ist für die Wohnungsbauförde-                     ausschließlich für die Besoldung und Ver-\nrungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der                             sorgung der Geistlichen und Kirchendiener\nWestdeutschen Landesbank Girozentrale - erst-                              sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind.\nmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs                              Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\n1992 und für die Investitionsbank Berlin - Anstalt                         ges genannten Gebiet die Zugehörigkeit\nder Landesbank Berlin-Girozentrale - erstmals auf                          des Grundbesitzes zu einem gesonder-\ndie Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 an-                              ten Vermögen im Sinne des Satzes 1 am\nzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der                              1. Januar 1987 nicht gegeben, reicht es\nBekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. 1                              insoweit aus, daß der Grundbesitz zu einem\nS. 2467) ist für die Wohnungsbauförderungsanstalt                          Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1987 zu einem\ndes Landes Nordrhein-Westfalen letztmals für die                           gesonderten Vermögen im Sinne des Sat-\nVermögensteuer des Kalenderjahrs 1991 und für                              zes 1 gehörte. Die §§ 5 und 6 sind insoweit\ndie Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin letztmals für                         nicht anzuwenden.\"\ndie Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 an-\nzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 18 ist erstmals auf         b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 an-                   ,,Der Grundbesitz muß ausschließlich demjenigen,\nzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung               der ihn für die begünstigten Zwecke benutzt, oder\ndes Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September                  einem anderen nach den Nummern 1 bis 6 begün-\n1993 (BGBI. 1 S. 1569) ist erstmals auf die Vermö-              stigten Rechtsträger zuzurechnen sein.\"\ngensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden.\"\n2. § 38 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 11\n,,§ 38\nÄnderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                                         Anwendung des Gesetzes\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungs-                Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni              Grundsteuer des Kalenderjahrs 1991. § 3 Abs. 1 Nr. 5\n1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 33          und 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom\ndes Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1S. 512) und das             13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569) gilt erstmals für\nGesetz vom 13. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1202) geändert                 die Grundsteuer des Kalenderjahrs 1993.\"\nworden ist, wird wie folgt gefaßt:\n„Grundstücke und Betriebsvermögen werden, soweit sie in\ndem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet\nliegen, nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträu-                                 Artikel 13\nme berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 1996 be-                                       Änderung\nginnen.\"                                                         des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\nArtikel 12\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in\nÄnderung des Grundsteuergesetzes                    der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991\nDas Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. 1            (BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\nS. 965), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sach-       Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird\ngebiet B Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom         wie folgt geändert:\n31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes\nvom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 986), wird        1. § 10 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\na) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 ,, 1 . die vom Erblasser herrührenden Schulden, so-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       weit sie nicht mit einem zum Erwerb gehören-\nden Gewerbebetrieb oder Anteil an einem Ge-\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                                   werbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammen-\n,,5. Dienstwohnungen der Geistlichen und Kir-                   hang stehen und bereits nach § 12 Abs. 5 und 6\nchendiener der Religionsgesellschaften, die                berücksichtigt worden sind;\".","1590                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                                   im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\nsteuergesetzes, ein Anteil eines persönlich haften-\n,,(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,\nden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft\nsoweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit\nauf Aktien oder ein Anteil daran veräußert wird; als\nVermögensgegenständen stehen, die nicht der\nVeräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbe-\nBesteuerung nach diesem Gesetz unterliegen.\nbetriebs. Satz 3 gilt auch, wenn die wesentlichen\nBeschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Ver-\nBetriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräu-\nmögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2),\nßert oder in das Privatvermögen übergeführt oder\nso sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusam-\nanderen betriebsfremden Zwecken zugeführt wer-\nmenhang stehenden Schulden und Lasten abzugs-\nden oder wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft\nfähig. Schulden und Lasten, die mit teilweise befrei-\nveräußert werden, die der Veräußerer durch eine\nten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem\nSacheinlage (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über steuer-\nZusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag\nliche Maßnahmen bei Änderung der Unterneh-\nabzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil ent-\nmensform) aus dem begünstigten Betriebsvermö-\nspricht. Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13\ngen erworben hat.\"\nAbs. 2 a befreiten Betriebsvermögen in wirtschaft-\nlichem Zusammenhang stehen, sind in vollem\nUmfang abzugsfähig.\"                                     3. § 37 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 6 wird aufgehoben.\n!2. § 13 wird wie folgt geändert:                                    b) Nach Absatz 8 werden folgende neue Absätze 8 a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 und 8 b eingefügt:\naa) Nummer 7 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:                     ,,(8a) § 13 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Arti-\nkels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993\n„d) Strafrechtliches     Rehabilitierungsgesetz\n(BGBI. 1 S. 1569) findet erstmals auf Erwerbe An-\nvom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1814);\".\nwendung, für die die Steuer nach dem 30. April 1992\nbb) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:                               entstanden ist oder entsteht.\n„8. Ansprüche auf Entschädigungsleistungen                     (Sb)§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d in der Fassung\nnach dem Bundesgesetz zur Entschädi-                  des Artikels 13 ·des Gesetzes vom 13. September\ngung für Opfer der nationalsozialistischen             1993 (BGBI. 1 S. 1569) findet erstmals auf Erwerbe\nVerfolgung in der Fassung vom 29. Juni                 Anwendung, für die die Steuer nach dem 3. Novem-\n1956 (BGBI. 1 S. 559) und nach dem Ge-                 ber 1992 entstanden ist oder entsteht.\"\nsetz über Entschädigungen für Opfer des\nc) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\nNationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom\n22. April 1992 (BGBI. 1S. 906) in der jeweils            ,,(9) § 1O Abs. 5 Nr. 1 in der Fassung des Arti-\ngeltenden Fassung;\".                                   kels 13 des Gesetzes vom 13. September 1993\n(BGBI. I S. 1569), § 12 Abs. 1, 1 a und 5 Satz 3 in der\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a                      Fassung des Artikels 16 Nr. 3 des Gesetzes vom\neingefügt:                                                        25. Februar 1992 (BGBI. 1S. 297) und § 12 Abs. 2,\n.,(2a) Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5) bleibt vorbe-             4 a und 5 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 6\nhaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wert                 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1\nvon 500 000 Deutsche Mark außer Ansatz                            S. 1853) finden erstmals auf Erwerbe Anwendung,\nfür die die Steuer nach dem 31. Dezember 1992\n1. beim Erwerb durch Erbanfall; beim Erwerb durch                 entstanden ist oder entsteht.\"\nmehrere Erben ist für jeden Erben ein seinem\nErbteil entsprechender Teilbetrag von 500 000            d) Nach Absatz 9 wird folgender neuer Absatz 10\nDeutsche Mark maßgebend, wenn nicht der                      eingefügt:\nErblasser schriftlich eine andere Aufteilung des               .,(10) § 10 Abs. 6 Satz 4 und§ 13 Abs. 2a finden\nFreibetrags verfügt hat;                                     erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer\n2. beim Erwerb im Weg der vorweggenommenen                        nach dem 31. Dezember 1993 entstanden ist oder\nErbfolge, wenn der Schenker dem Finanzamt                   entsteht.\"\nunwiderruflich erklärt, daß der Freibetrag für die-\nse Schenkung in Anspruch genommen wird; da-                                    Artikel 14\nbei hat der Schenker, wenn zum selben Zeit-\nÄnderung\npunkt mehrere Erwerber bedacht werden, den\ndes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nfür jeden Bedachten maßgebenden Teilbetrag\nvon 500 000 Deutsche Mark zu bestimmen.                Artikel 97 a § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur\nAbgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nWird ein Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 gewährt, kann      S. 3341, 1977 1 S. 667), zuletzt geändert durch Artikel 18\nfür weiteres, innerhalb von zehn Jahren nach dem\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 944), wird wie\nErwerb von derselben Person anfallendes Betriebs-\nfolgt gefaßt:\nvermögen ein Freibetrag weder vom Bedachten\nnoch von anderen Erwerbern in Anspruch genom-              .,(2) Würde durch einen Wechsel der örtlichen Zuständig-\nmen werden. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung        keit eine Finanzbehörde in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nfür die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von          vertrages genannten Gebiet für die gesonderte Feststel-\nfünf Jahren nach dem Erwerb ein Gewerbebetrieb           lung nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, für die\noder ein Teilbetrieb, ein Anteil an einer Gesellschaft   gesonderte Feststellung nach der Anteilsbewertungsver-","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                               1591\nordnung vom 19. Januar 1977 (BGBI. 1S. 171} oder für die         gleich zwischen Bund und Ländern in der jeweils gültigen\nBesteuerung nach dem Vermögen zuständig, bleibt abwei-           Fassung an den Bund leisten, um eine Erhöhungszahl\nchend von § 26 Satz 1 der Abgabenordnung letztmals für           angehoben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nFeststellungen zum 1. Januar 1995 oder für die Vermö-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ngensteuer des Kalenderjahrs 1995 die nach den bisheri-           Erhöhungszahl jährlich so festzusetzen, daß das Mehrauf-\ngen Verhältnissen zuständige Finanzbehörde insoweit               kommen der Umlage 50 vom Hundert der Finanzierungs-\nzuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfah-            beteiligung der Gemeinden in Höhe von bundesdurch-\nren.\"                                                            schnittlich rund 40 vom Hundert der nach Satz 1 zu erbrin-\ngenden Länderleistungen entspricht. Das auf der Anhe-\nArtikel 15                            bung des Vervielfältigers beruhende Mehraufkommen an\nÄnderung des Gemeindefinanzreformgesetzes                 Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und bleibt bei\nder Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und Ge-\n( 1) § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der      meinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über den\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985                    Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unberück-\n(BGBI. 1S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes       sichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestimmun-\nvom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist,           gen über die Abführung der Umlage treffen. Die Feinab-\nwird wie folgt gefaßt:                                            stimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden\n,,(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das           bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamtsteu-\nIstaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer-                ereinnahmen - einschließlich der Zuweisungen im Rah-\ntrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr                  men der Steuerverbünde - in den einzelnen Ländern bleibt\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten         der Landesgesetzgebung vorbehalten.\nHebesatz der Steuer geteilt und mit 38 vom Hundert ver-              (6) Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an\nvielfältigt wird.\"                                                Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem\n(2) § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-         Gewerbekapital in einem Jahr die Einnahmen aus dieser\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1              Steuer, so erstattet das Finanzamt der Gemeinde einen\nS. 201 ), der zuletzt durch Absatz 1 dieses Artikels geän-        Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrund-\ndert worden ist, wird wie folgt gefaßt:                           lagen des Absatzes 2 auf den Unterschiedsbetrag ergibt.\n(7) Die Umlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf\n,,§ 6\ndas Erhebungsjahr folgenden Jahres an das Finanzamt\nUmlage                             abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November\nnach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens                 des Erhebungsjahres sind Abschlagszahlungen für das\nvorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Istaufkom-\n(1) Die Gemeinden führen nach den folgenden Vor-\nmen in dem Vierteljahr zu leisten. Absatz 6 gilt für die\nschriften eine Umlage an das für sie zuständige Finanzamt\nAbschlagszahlungen entsprechend.\nab. Die Umlage ist entsprechend dem Verhältnis von\nBundes- und Landesvervielfältiger auf den Bund und das               (8) Die Landesregierungen können nähere Bestimmun-\nLand aufzuteilen.                                                 gen über die Festsetzung und Abführung der Umlage\ndurch Rechtsverordnung treffen.\"\n(2) Die Umlage wird in der Weise ermittelt, daß das\nIstaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeer-\n(3) Artikel 34 des Gesetzes zur Umsetzung des Födera-\ntrag und nach dem Gewerbekapital im Erhebungsjahr\nlen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1\ndurch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten\nS. 944) wird aufgehoben.\nHebesatz der Steuer geteilt und mit dem Vervielfältiger\nnach Absatz 3 multipliziert wird.\n(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bundes- und\nLandesvervielfältigers für das jeweilige Land. Der Bundes-                                    Artikel 16\nvervielfältiger beträgt 19 vom Hundert. Der Landesverviel-                             Änderung des Gesetzes\nfältiger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor-                            über Kapitalanlagegesellschaften\npommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen be-\nträgt 19 vom Hundert. Der Landesvervielfältiger für die              Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der\nübrigen Länder beträgt 48 vom Hundert. Er ist 1997 zu             Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970\n(BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nüberprüfen. Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.\nGesetzes vom 9. November 1992 (BGBI. 1 S. 1853), wird\n(4) Das sich bei den übrigen Ländern aus der höheren         wie folgt geändert:\nGewerbesteuerumlage - in Relation zum Vervielfältiger\nder Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,                   1. § 40 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - auf Grund der\nunterschiedlichen Landesvervielfältiger ergebende Mehr-                  ,,( 4) Sind in den Ausschüttungen auf Anteilscheine an\naufkommen bleibt bei der Ermittlung der Steuereinnahmen                einem Wertpapier-Sondervermögen aus einem auslän-\nder Länder und Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des                   dischen Staat stammende Einkünfte enthalten, die in\nGesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und                    diesem Staat zu einer nach § 34 c Abs. 1 des Einkom-\nLändern unberücksichtigt.                                              mensteuergesetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaft-\nsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Ver-\n(5) Der Landesvervielfältiger nach Absatz 3 Satz 4 wird           meidung der Doppelbesteuerung auf die Einkommen-\nzur Beteiligung der Gemeinden an den Beträgen, die die                 steuer oder Körperschaftsteuer anrechenbaren Steuer\nLänder nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzaus-                herangezogen werden, so ist bei unbeschränkt steuer-","1592                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\npflichtigen Anteilscheininhabern die festgesetzte und             ßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer\ngezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterlie-                auf den Teil der Einkommensteuer oder Körperschaft-\ngende ausländische Steuer auf den Teil der Einkom-               steuer anzurechnen, der auf die Einkünfte aus diesen\nmensteuer oder Körperschaftsteuer anzurechnen, der               ausländischen Investmentanteilen einschließlich der\nauf diese ausländischen, um die anteilige ausländische           Abzugsteuer entfällt. Dieser Teil ist in der Weise zu\nSteuer erhöhten Einkünfte entfällt. Dieser Teil ist in der       ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu\nWeise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung             versteuernden Einkommens - einschließlich der aus-\ndes zu versteuernden Einkommens - einschließlich der             ländischen Einkünfte - nach den§§ 32a, 32b, 32c, 34\nausländischen Einkünfte - nach den §§ 32 a, 32 b, 32 c,          und 34 b des Einkommensteuergesetzes ergebende\n34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes ergebende                Einkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaft-\nEinkommensteuer oder nach § 23 des Körperschaft-                 steuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im\nsteuergesetzes ergebende Körperschaftsteuer im Ver-              Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe\nhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der             der Einkünfte aufgeteilt wird. Bei der Anwendung der\nEinkünfte aufgeteilt wird. Der Höchstbetrag der an-              Sätze 1 und 2 ist der Berechnung der auf die ausländi-\nrechenbaren ausländischen Steuern ist für die Aus-               schen Einkünfte entfallenden inländischen Körper-\nschüttungen aus jedem einzelnen Wertpapier-Sonder-               schaftsteuer die ·Körperschaftsteuer zugrunde zu le-\nvermögen zusammengefaßt zu berechnen. Bei der An-                 gen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des\nwendung der Sätze 1 und 2 ist der Berechnung der auf              Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes für das\ndie ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen             zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf Abzugsteuern\nKörperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde                im Sinne des Satzes 1 ist § 34c Abs. 2 des Einkom-\nzu legen, die sich vor Anwendung der Vorschriften des             mensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden.\"\nVierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes für das\nzu versteuernde Einkommen ergibt.§ 34c Abs. 2 und 3         2. Folgender neuer § 20 a wird eingefügt:\ndes Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzu-\nwenden.\"                                                                                  ,,§ 20a\n§ 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des\n2. Dem § 43 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:                  Gesetzes vom 13. s·eptember 1993 (BGBI. 1 S. 1569)\nist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach\n,,(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des\ndem 31. Dezember 1993 zufließen.\"\nGesetzes vom 13. September 1993 (BGBI. 1 S. 1569)\nist erstmals auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an\neinem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die             3. Der bisherige § 20 a wird neuer § 20 b.\nnach dem 31. Dezember 1993 zufließen.\"\n3. § 43 b Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                                    Artikel 18\n„4. für die Anwendung der §§ 38 bis 42 gilt § 43 Abs. 6                 Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nbis 9 ~inngemäß.\"\n§ 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBI. 1 S. 565),\n4. § 50 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\ndas zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Juni\n.,(5) Für die Anwendung der§§ 44, 47 Abs. 1 und§ 48       1993 (BGBI. 1 S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt\ngilt § 43 Abs . 8 und 9 sinngemäß.\"                         gefaßt:\n,,(2) Die sonstige Leistung ist steuerfrei, soweit die ihr\nzuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet\nbewirkt werden. Die Voraussetzung der Steuerbefreiung\nArtikel 17\nmuß vom Unternehmer nachgewiesen sein. Der Bundes-\nÄnderung des Auslandinvestment-Gesetzes                 minister der Finanzen kann mit ~ustimmung des Bundes-\nrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unter-\nDas Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969\nnehmer den Nachweis zu führen hat\"\n(BGBI. 1 S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 20 des\nGesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1S. 944), wird wie folgt\ngeändert:\nArtikel 19\n1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt                                                     Neufassung\n,,(1) Wird auf Ausschüttungen auf ausländische In-                           der betroffenen Gesetze\nvestmentanteile im Sinne der §§ 17 und 18 in dem                              und der Rechtsverordnung,\nStaat, in dem das ausschüttende ausländische lnvest-                Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nmentvermögen ansässig ist, eine Abzugsteuer erho-\n( 1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nben, die nach§ 34c Abs. 1 des Einkommensteuerge-\nWortlaut der durch die Artikel 4, 6, 7, 12 und 15 dieses\nsetzes oder § 26 Abs. 1 des Körperschaftsteuergeset-\nGesetzes geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1994\nzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nDoppelbesteuerung auf die Einkommensteuer oder\nchen.\nKörperschaftsteuer anrechenbar ist, so ist bei unbe-\nschränkt steuerpflichtigen Inhabern der ausländischen           (2) Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Einkommen-\nInvestmentanteile die einbehaltene und keinem Ermä-          steuer-Durchführungsverordnung 1990 können auf Grund","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                                1593\nder einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen              durch   (2) Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b und Artikel 8 Nr. 2 treten\nRechtsverordnung geändert werden.                            vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission der\nEuropäischen Gemeinschaften am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nArtikel 20\nInkrafttreten                             (3) Artikel 15 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1994, Artikel 15\nAbs. 2 tritt am 1. Januar 1995 und Artikel 15 Abs. 3 tritt am\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3  Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 18 tritt am\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.                        1. November 1993 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. September 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nRexrodt\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann\nDie Bundesministerin\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\n1. Schwaetzer\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nRainer Ortleb","1594                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBerichtigung\ndes Elften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 1. September 1993\nDie Anlage zu Artikel 1 Nr. 15 des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-\nwahlgesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1217) ist wie folgt zu berichtigen:\n1.   Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname lauten:\n,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd\".\n2.   Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname lauten:\n,,Höxter-Lippe II\".\n3.   Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von\" durch das Wort „Vom\" zu\nersetzen.\n4.   Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den Wörtern „kreisfreie Städte\"\nzu streichen.\nBonn, den 1. September 1993\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nRogall-Grothe\nBerichtigung\nder Neufassung des Bundeswahlgesetzes\nVom 1. September 1993\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-             4.  In § 35 Abs. 2 Satz 2 ist das Wort „vom\" durch das\nmachung vom 23. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1288) ist wie folgt           Wort „zum\" zu ersetzen.\nzu berichtigen:\n5.  Die Anlage ist wie folgt zu berichtigen:\n1.  § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 muß wie folgt lauten:                  a) Bei Wahlkreis Nr. 10 muß der Wahlkreisname\nlauten:\n„4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet\n,,Herzogtum Lauenburg-Stormarn-Süd\".\nsind, so daß ihre Person nicht feststeht.\"\nb) Bei Wahlkreis Nr. 106 muß der Wahlkreisname\nlauten:\n2.  In § 27 Abs. 2 ist das Wort „Parteien\" durch das Wort              ,,Höxter-Lippe II\".\n,,Partei\" zu ersetzen.\nc) Bei Wahlkreis Nr. 109 ist das Wort „Von\" durch das\nWort „Vom\" zu ersetzen.\n3.  In § 35 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter „des Absatzes\"            d) Bei Wahlkreis Nr. 243 ist das Komma hinter den\ndurch die Wörter „von Absatz\" zu ersetzen.                         Wörtern „kreisfreie Städte\" zu streichen.\nBonn, den 1. September 1993\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nRogall-Grothe","Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1993                                                                                1595\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 33, ausgegeben am 16. September 1993\nTag                                                                    Inhalt                                                                                 Seite\n13. 9. 93 Gesetz zu dem Vertrag vom 21. April 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nRumänien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa . . . . . . . . . . . . .                                                   1774\n13. 9. 93 Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Mai 1992 über Klima-\nänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1783\n27. 7. 93 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung\ndes Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die ü~~rmäßige Leiden verursachen oder unter-\nschiedslos wirken können, sowie der Protokolle zu diesem Ubereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1813\n10. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                  1815\n10. 8. 93 Bekanntmachung des deutsch-ecuadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                  1817\n11. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-äthiopischen Handels- und Wirtschafts-\nabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1819\n12. 8. 93 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-madagassischen Wirtschaftsabkom-\nmens............................................................................                                                                       1820\n16. 8. 93 Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der UdSSR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1821\n16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . .                                                      1822\n16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . .                                                       1824\n16. 8. 93 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . .                                                1826\n19. 8. 93 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe                                                            1828\nPreis dieser Ausgabe: 14,10 DM (12,40 DM zuzüglich 1,70 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,10 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgl 7%.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung."]}