{"id":"bgbl1-1993-48-6","kind":"bgbl1","year":1993,"number":48,"date":"1993-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/48#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_48.pdf#page=18","order":6,"title":"Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)","law_date":"1993-09-07T00:00:00Z","page":1554,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nüber Mitteilungen an die Finanzbehörden\ndurch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten\n(Mitteilungsverordnung - MV)\nVom 7. September 1993\nAuf Grund des § 93a der Abgabenordnung vom                                                 §3\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613, 1977 1 S. 269), der durch\nArtikel 1 Nr. 1O des Gesetzes vom 19. Dezember 1985                         Honorare der Rundfunkanstalten\n(BGBI. 1 S. 2436) eingefügt worden ist, verordnet die             (1) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben\nBundesregierung:                                               Honorare für Leistungen freier Mitarbeiter mitzuteilen, die\nin unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung,\nHerstellung oder Verbreitung von Hörfunk- und Fernseh-\n1. Teil                             sendungen erbracht werden. Das gilt nicht, wenn die Be-\nAllgemeine Vorschriften                       steuerung den Regeln eines Abzugsverfahrens unterliegt\noder wenn die Finanzbehörden auf Grund anderweitiger\nRegelungen Mitteilungen über die Honorare erhalten.\n§ 1\nGrundsätze                                (2) Honorare im Sinne des Absatzes 1 sind alle Güter,\ndie in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuer-\n(1) Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstal-       pflichtigen für eine persönliche Leistung oder eine Verwer-\nten sind verpflichtet, Mitteilungen an die Finanzbehörden      tung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zufließen.\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften ohne Ersuchen\nzu übersenden. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörden\nbereits auf Grund anderer Vorschriften über diese Tatbe-                                     §4\nstände Mitteilungen erhalten. Eine Verpflichtung zur Mittei-                  Wegfall oder Einschränkung\nlung besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht,                     einer steuerlichen Vergünstigung\ndaß das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem\nWohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile             Die Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die\nbereiten würde. Ist eine mitteilungspflichtige Behörde einer   den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen\nobersten Dienstbehörde nachgeordnet, muß die oberste           Vergünstigung zur Folge haben können.\nBehörde dem Unterlassen der Mitteilung zustimmen; die\nZustimmung kann für bestimmte Fallgruppen allgemein\nerteilt werden.                                                                              §5\n(2) Auf Grund dieser Verordnung sind personenbezoge-                 Ausgleichs- und Abfindungszahlungen\nne Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen (§ 35 des                    nach dem Flurbereinigungsgesetz\nErsten Buches Sozialgesetzbuch), und nach Landesrecht             Die Flurbereinigungsbehörden haben Ausgleichs- und\nzu erbringende Sozialleistungen nicht mitzuteilen.             Abfindungszahlungen nach dem Flurbereinigungsgesetz\nmitzuteilen.\n§2\nAllgemeine Zahlungsmitteilungen                                                  §6\nDie Behörden haben Zahlungen für Lieferungen oder                                Gewerberechtliche\nLeistungen mitzuteilen, wenn die Zahlungen                                   Erlaubnisse und Gestattungen\n1. in bar, postbar, durch Scheck, Zahlungsanweisung zur           Die Behörden haben mitzuteilen\nVerrechnung oder Aufrechnung oder                          1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,\n2. auf ein anderes als das Geschäftskonto des Zahlungs-        2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach\nempfängers oder ein sonstiges Konto, das nicht auf             dem Gaststättengesetz,\nden Geschäftsbriefen angegeben ist, oder auf das\nKonto eines Dritten                                        3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstel-\nlungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeord-\nerbracht werden. Außerdem sind Zahlungen für Lieferun-             nung),\ngen oder Leistungen mitzuteilen, wenn diese erkennbar\nnicht im Rahmen einer gewerblichen, land- und forstwirt-       4. Erlaubnisse zur Veranstaltung anderer Spiele mit Ge-\nschaftlichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit erbracht          winnmöglichkeit(§ 33d der Gewerbeordnung),\nwerden. Eine Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn ein        5. Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten\nSteuerabzug durchgeführt wird.                                     und Volksfesten(§ 69 der Gewerbeordnung),","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                              1555\n6. Genehmigungen nach dem Personenbeförderungs-                  (3) In Mitteilungen über Verwaltungsakte sind die Be-\ngesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeu-     hörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, das Akten-\ngen im Linienverkehr, die Unternehmern mit Wohnsitz       zeichen und das Datum des Verwaltungsakts sowie\noder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Perso-       Gegenstand und Umfang der Genehmigung, Erlaubnis\nnenbeförderungsgesetzes erteilt werden, und               oder gewährten Leistung und die Bezeichnung (Name,\n7. Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber-            Vorname, Firma), die Anschrift des Beteiligten und, wenn\nlassung.                                                  bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburtsdatum\nanzugeben.\n§7\n§9\nAusnahmen\nvon der Mitteilungspflicht über Zahlungen                             Empfänger der Mitteilungen\n(1) Zahlungen an Behörden, juristische Personen des          (1) Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in\nöffentlichen Rechts, Betriebe gewerblicher Art von Körper-    dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für\nschaften des öffentlichen Rechts oder Körperschaften, die     den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat.\nsteuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Zweiten Teils           Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-\nDritter Abschnitt der Abgabenordnung verfolgen, sind nicht    gensmassen ist die Mitteilung dem Finanzamt zuzuleiten,\nmitzuteilen; maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeit-        in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Beste-\npunkt der Zahlung. Das gilt auch für Mitteilungen über        hen Zweifel über die Zuständigkeit des Finanzamts, ist die\nLeistungen, die von Körperschaften des öffentlichen           Mitteilung an die Oberfinanzdirektionen zu senden, in de-\nRechts im Rahmen ihrer Beteiligungen an Unternehmen           ren Bezirk die Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz\noder Einrichtungen des privaten Rechts erbracht werden.       hat. Die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mit-\nteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz\n(2) Mitteilungen nach dieser Verordnung über Zahlun-       hat, kann ein Finanzamt bestimmen, an das die mit-\ngen, mit Ausnahme von wiederkehrenden Bezügen, un-            teilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt die Mittei-\nterbleiben, wenn die an denselben Empfänger geleisteten        lung zu übersenden hat.\nZahlungen im Kalenderjahr weniger als 3 000 Deutsche\nMark betragen; wurden Vorauszahlungen geleistet, sind            (2) Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren\ndiese bei der Errechnung des maßgebenden Betrages zu          Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermit-\nberücksichtigen. Vorauszahlungen sind nicht gesondert         telt, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem\nmitzuteilen. In der Mitteilung über die abschließende Zah-    die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ih-\nlung ist anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlun-        ren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit\ngen geleistet wurden.                                        Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine\nFinanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilun-\n(3) Bei wiederkehrenden Bezügen brauchen nur die . gen bestimmen.\nerste Zahlung, die Zahlungsweise und die voraussichtliche\nDauer der Zahlungen mitgeteilt zu werden, wenn mitgeteilt                                  § 10\nwird, daß es sich um wiederkehrende Bezüge handelt..\nZeitpunkt der Mitteilungen\nDie Mitteilungen nach den §§ 4 und 6 sind unverzüglich,\ndie übrigen Mitteilungen sind mindestens einmal jährlich,\n2. Teil                          spätestens bis zum 30. April des Folgejahres, zu über-\nsenden.\nMitteilungen\n3. Teil\n§8\nForm und Inhalt der Mitteilungen                               Unterrichtung des Betroffenen\n(1) Die Mitteilungen sollen schriftlich ergehen. Sie sind\n§ 11\nfür jeden Betroffenen getrennt zu erstellen. Sie können\nauch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder                               Pflicht zur Unterrichtung\ndurch Datenfernübertragung übermittelt werden; in diesen\nDie mitteilungspflichtige Behörde oder öffentlich-recht-\nFällen bedarf das Verfahren der Zustimmung der obersten\nliche Rundfunkanstalt hat den Betroffenen von ihrer Ver-\nFinanzbehörde des Landes, in dem die mitteilende Behör-\npflichtung, Mitteilungen zu erstellen, spätestens bei Über-\nde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Eine Übermittlung\nsendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde zu\nim automatisierten Abrufverfahren findet nicht statt.\nunterrichten.\n(2) In Mitteilungen über Zahlungen sind die anordnende\nStelle, ihr Aktenzeichen, die Bezeichnung (Name, Vor-                                       § 12\nname, Firma), die Anschrift des Zahlungsempfängers und,\nInhalt der Unterrichtung\nwenn bekannt, seine Steuernummer sowie sein Geburts-\ndatum, der Grund der Zahlung (Art des Anspruchs), der            (1) Der Betroffene ist darüber zu unterrichten, daß den\nTag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung anzugeben.         Finanzbehörden die nach § 8 geforderten Angaben mitge-\nAls Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubi-     teilt werden, soweit sich diese Unterrichtung nicht aus dem\nger der Forderung zu benennen, auch wenn die Forderung        Verwaltungsakt, dem Vertrag, der Genehmigung oder der\nabgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.                    Erlaubnis ergibt. Der Betroffene ist hierbei in allgemeiner","1556                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nForm auf seine steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklä-                                 4. Teil\nrungspflichten hinzuweisen.\nSchlußvorschriften\n(2) In den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 3 ist dem\nBetroffenen eine Aufstellung der im Kalenderjahr geleiste-                             § 13\nten Zahlungen und ihrer Summe zu übersenden, soweit                               Inkrafttreten\nnicht über die einzelne Zahlung bereits eine Unterrichtung\nerfolgt ist.                                                   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kralt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. September 1993\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Koh 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}