{"id":"bgbl1-1993-48-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":48,"date":"1993-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/48#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_48.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung","law_date":"1993-09-01T00:00:00Z","page":1552,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1552                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nVerordnung\nzur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung\nVom 1. September 1993\nAuf Grund des § 25 Abs. 2 des Betäubungsmittelgeset-               Für die Herstellung von Zubereitungen zu betriebs-\nzes vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1S. 681, 1187) in Verbindung            eigenen wissenschaftlichen Zwecken wird keine\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom               Gebühr erhoben.\"\n23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet das Bundesmini-          b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsterium für Gesundheit:\n,,(5) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten\nwird je ausgenommene Zubereitung und Betriebs-\nArtikel 1                                 stätte folgende Gebühr erhoben:\nÄnderung                                   1. Herstellung\nder Betäubungsmittel-Kostenverordnung                             (mit Ausnahme von Zwischen-\nprodukten, die bei der Herstel-\nDie Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. De-                      lung anfallen und unmittelbar\nzember 1981 (BGBI. 1 S. 1433) wird wie folgt geändert:                   weiterverarbeitet werden)            500 DM,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     2. Einfuhr                                300 DM,\n3. Ausfuhr                                300 DM.\"\na) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt:\n,,(2) Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nwird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgen-\nde Gebühr erhoben:                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Anbau einschließlich Gewinnung            300 DM,           aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n2. Herstellung (mit Ausnahme von                                    „2. Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund\nZwischenprodukten, die bei der                                     einer Änderung in der Person des Erlaub-\nHerstellung anfallen und unmit-                                    nisinhabers 50. vom Hundert der Gebühr\ntelbar weiterverarbeitet werden)        500 DM.                    nach§ 2,\".\n(3) Für das Handeltreiben wird je Betäubungsmit-          bb) In der Nummer 3 wird die Zahl „25\" durch die\ntel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:                     Zahl „50\" ersetzt.\n1. Binnenhandel                              300 DM,       b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\njedoch insgesamt nicht mehr                                ,,(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 3 des\nals 3 000 DM je Betriebsstätte,                           Betäubungsmittelgesetzes wird je Betriebsstätte für\n2. Außenhandel einschließlich                                  die\nBinnenhandel                            600 DM,           1. Änderung der Erlaubnis hinsichtlich\njedoch insgesamt nicht mehr                                   des Herstellungsganges oder der\nals 9 000 DM je Betriebsstätte.                               Zusammensetzung je Betäubungs-\n(4) Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen                  mittel oder ausgenommene Zube-\noder analytischen Zwecken dient oder ohne wirt-                    reitung eine Gebühr von               200 DM,\nschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der            2. Änderung einer Erlaubnis nach\nnachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel                    § 2 Abs. 4 eine Gebühr von            100 DM,\nund Betriebsstätte eine Gebühr von 100 DM er-\nhoben:                                                        3. Änderung einer Erlaubnis in allen\nanderen Fällen eine Gebühr von        200 DM\n1. Anbau einschließlich Gewinnung,\nerhoben.\"\n2. Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenpro-\ndukten, die bei der Herstellung anfallen und un-\n3. In § 4 werden die Wörter nach dem Wort „Betäu-\nmittelbar weiterverwendet werden),\nbungsmittel\" durch die Wörter „oder je ausgenommene\n3. Erwerb,                                                 Zubereitung zu den unter § 2 Abs. 4 genannten Zwek-\n4. Abgabe,                                                 ken eine Gebühr von 20 DM und in allen anderen\nFällen eine Gebühr von 100 DM erhoben\" ersetzt.\n5. Einfuhr,\n6. Ausfuhr.                                             4. In § 5 wird die Zahl „200\" durch die Zahl „50\" ersetzt.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                           1553\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                             6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4            b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zwecken\" die\nangefügt:                                                    Wörter „von besonderer Bedeutung\" eingefügt.\n,,(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer        c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nErlaubnis, für die Versagung einer Erlaubnis oder              ,,(2) Die zu erhebende Gebühr kann in Ausnahme-\nGenehmigung sowie für die Rücknahme eines An-                fällen bis auf das Doppelte erhöht werden, wenn der\ntrags durch den Antragsteller wird eine Gebühr bis           mit der Amtshandlung verbundene Personal- und\nzur Höhe der für die Vornahme festzusetzenden                Sachaufwand die allgemeinen Richtsätze bedeu-\nGebühr erhoben.                                              tend übersteigt.\"\n(3) Für die Entscheidung über einen Widerspruch\nwird, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, 7. § 9 wird gestrichen; der bisherige§ 10 wird§ 9.\neine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene\nAmtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben.\n(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehene                                Artikel 2\nGebühr kann bis zu 25 vom Hundert der für die\nInkrafttreten\nVornahme festzusetzenden Gebühr ermäßigt oder\nvon ihrer Erhebung ganz abgesehen werden, wenn          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\ndies der Billigkeit entspricht.\"                      Kraft.\nBonn, den 1. September 1993\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHorst Seehofer"]}