{"id":"bgbl1-1993-48-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":48,"date":"1993-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_48.pdf#page=2","order":4,"title":"Neufassung der Wein-Verordnung","law_date":"1993-09-01T00:00:00Z","page":1538,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1538                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wein-Verordnung\nVom 1. September 1993\nAuf Grund des Artikels 5 der Zweiten Verordnung zur         zu 5. des§ 8 Abs. 1 Satz 3, des§ 14 Abs. 3 Nr. 1, des§ 16\nÄnderung weinrechtlicher Vorschriften vom 21. Mai 1993               Abs. 3, des § 17, des § 20 Abs. 6, des § 21 Abs. 1,\n(BGBI. 1 S. 715) wird nachstehend der Wortlaut der Wein-             des § 23 Abs. 2 Satz 4, des § 30 Abs. 3 Satz 2, des\nVerordnung in der vom 29. Mai 1993 an geltenden Fas-                 § 31 Abs. 5, des § 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des\nsung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                  § 49 und des § 53 Abs. 3 des Weingesetzes in der\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung                     Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\nvom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078),                             1982 (BGBI. 1S. 1196), von denen§ 14 Abs. 3 Nr. 1,\n§ 21 Abs. 1 und§ 23 Abs. 2 Satz 4 durch das Gesetz\n2. die am 16. Februar 1986 in Kraft getretene Verordnung\nvom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) eingefügt oder\nvom 5. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 256),\ngeändert worden sind,\n3. die am 8. August 1986 in Kraft getretene Verordnung\nvom 29. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1266),                       zu 6. des § 14 Abs. 3 Nr. 1, des § 16 Abs. 3, auch in\n4. die am 5. Juni 1987 in Kraft getretene Verordnung vom             Verbindung mit § 17 Abs. 1, des § 20 Abs. 6, des\n22. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1346),                                  § 24 Abs. 1, des§ 31 Abs. 6, des§ 47 a und des§ 49\n5. die am 1. September 1990 in Kraft getretene Verord-               jeweils in Verbindung mit § 71 Abs. 1 des Wein-\nnung vom 24. August 1990 (BGBI. 1 S. 1834),                      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n6. den am 31. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1              27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), von denen§ 14\nder Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBI. 1                    Abs. 3 Nr. 1 und § 31 Abs. 6 durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) und\nS. 2430),\n§ 47a und§ 71 Abs. 1 durch Artikel 3 des Gesetzes\n7 . den mit Wirkung vom 1. September 1990 in Kraft getre-\nvom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1 S. 1822) eingefügt\ntenen Artikel 2 Nr. 2, den mit Wirkung vom 26. Januar\noder geändert worden sind,\n1991 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 1 und 3 bis 9 und\nden am 29. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 3 der\nzu 7. des § 8 Abs. 1 Satz 3, des § 9 Abs. 6, des § 16\neingangs genannten Verordnung.\nAbs. 3, des § 17, des § 20 Abs. 6, des § 21 Abs. 1,\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  des § 22 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3, des § 23 Abs. 2\nSatz 4, des § 30 Abs .. 3 Satz 2 und 3, des § 31\nzu 2. des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und des § 71 Abs. 1 des\nAbs. 6, des § 32 Abs. 3, des § 33, des § 46 Abs. 4,\nWeingesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndes § 49, des § 51 Abs. 3, des § 53 Abs. 3, des\nmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196),\n§ 61 und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in der\nzu 3. des § 9 Abs. 6, des § 14 Abs. 3, des § 16 Abs. 3, des          Fassung der Bekanntmachung vom 27. August·19a2\n§ 17, des§ 21 Abs. 2, des§ 22 Abs. 3, des§ 30                 (BGBI. 1 S. 1196), von denen § 9 Abs. 6 durch\nAbs. 3 Satz 3, des§ 31 Abs. 5, des§ 32 Abs. 3, des            Artikel 1 Nr. 10, § 21 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 18,\n§ 33, des § 34 Abs. 2, des § 51 Abs. 3, des § 53              § 23 Abs. 2 Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 20 des\nAbs. 3 und des § 71 Abs. 1 des Weingesetzes in                Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBL I S. 1424), § 32\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August                 Abs. 3 durch Artikel 3 Nr. 3 und § 71 Abs. 1 durch\n1982 (BGBI. 1 S. 1196),                                       Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992\nzu 4. des § 46 Abs. 4 Nr. 2 und des § 71 Abs. 1 des                  (BGBI. 1 S. 1822) geändert worden sind und § 31\nWeingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom\nvom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196),                        11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424) eingefügt worden ist.\nBonn, den 1. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                                  1539\nVerordnung\nüber Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke\n{Wein-Verordnung)\n§ 1                              10. technisch reines Kieselsol in wäßriger Lösung, dessen\nUmrechnung von Oechslegraden                        Gehalt an koloider Kieselsäure mindestens 15 vom\nin Volumenprozent Alkohol                         Hundert beträgt;\n(zu§ 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes)              11. Bentonit, das den in der Anlage 2 Abschnitt II fest-\ngelegten Anforderungen entspricht;\nDie Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes in Volu-\nmenprozent(% vol) aus den Oechslegraden (0 Oe) erfolgt       12. Kaliumhexacyanoferrat (II), gepulvert, rein, sofern die\nnach der in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle. Für andere         erforderliche Menge von einem Sachkundigen verant-\nUmrechnungen ist die Tabelle nicht anwendbar.                     wortlich ermittelt und der Zusatz so bemessen wird,\ndaß in dem geklärten Erzeugnis keine Cyanverbindun-\ngen verbleiben;\n§2                               13. inerte Filterhilfsstoffe, ausgenommen Asbest;\nBehandlungsstoffe und Höchstmengen                   14. Aktivkohle, die den in der Anlage 2 Abschnitt IV fest-\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 6, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2        gelegten Anforderungen entspricht. Sie darf nicht zum\nNr. 6 und Abs. 3, § 23 Abs. 2 Satz 4, § 30 Abs. 3 Satz 2           Zwecke der Entfernung des Rotweinfarbstoffes ver-\nund 3, § 32 Abs. 3, § 33 des Gesetzes)                   wendet werden;\n(1) (weggefallen)                                          15. reine Sorbinsäure (E 200) oder reines Kaliumsorbat\n(E 202) bis zu einer Höchstmenge von 200 Milligramm\n(2) Kaliumhydrogentartrat darf nur verwendet werden,\nwenn es den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten Anforde-          in einem Liter, berechnet als Sorbinsäure;\nrungen entspricht.                                            16. pektolytische Enzyme;\n(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen      17. reiner, gasförmiger Stickstoff;\nGetränken sowie bei der Behandlung von in einem Dritt-        18. Metaweinsäure bis zu einer Menge von 100 Milli-\nland hergestellten Likörwein und ausländischen wein-               gramm in einem Liter.\nhaltigen Getränken im Inland dürfen nur folgende Stoffe\nzugesetzt werden:                                             Soweit die in Satz 1 bezeichneten Stoffe in der Zusatz-\nstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1\n1. gasförmige oder verdichtete Kohlensäure (E 290) oder    S. 897) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind,\nbei der Gärung von Most, Jungwein oder Wein ent-         müssen sie den dort festgesetzten Aeinheitsanforderun-\nstehende Kohlensäure;                                   gen entsprechen. Soweit Wasser verwendet wird, muß es\n2. Schwefel oder Schwefelschnitten aus Schwefel, ge-       den Anforderungen der Trinkwasserverordnung in der\nreinigt;                                                Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990\n(BGBI. 1 S. 2612, 1991 1 S. 227) in der jeweils geltenden\n3. reine, gasförmige schweflige Säure (E 220), auch in     Fassung entsprechen und darf nicht geeignet sein, das\nWasser gelöst, mit einem Gehalt von mindestens fünf     Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nach-\nvom Hundert Schwefeldioxid;                             teilig zu beeinflussen.\n4. reines Kaliumdisulfit (E 224), auch in Tablettenform\n(4) Bei Wein, Traubenmost, Likörwein und weinhaltigen\nund auch in Vermischung mit Tannin, sofern der Ge-\nGetränken darf der Gehalt an den in der Anlage 3 aufge-\nhalt der Mischung an Tannin zehn vom Hundert nicht\nführten Stoffen die dort angegebenen Höchstmengen nicht\nübersteigt;\nüberschreiten.\n5. L(+)-Ascorbinsäure, kristallisiert, bis zu einer Menge\nvon 150 Milligramm in einem Liter;                         (5) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen\nGetränken dürfen die in Anlage 1 der Aromenverordnung\n6. im Wein gelöste Wels-, Stör- oder Hausenblase;          vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1677) in der\n7. Speisegelatine oder Speisegelatine in wäßriger Lösung,  jeweils geltenden Fassung aufgeführten Stoffe nicht zuge-\nsofern der Gelatineanteil mindestens 20 vom Hundert     setzt werden; in ausländischen weinhaltigen Getränken\nbeträgt und der Gehalt an schwefliger Säure 2,5 Gramm   dürfen sie nicht enthalten sein. Satz 1 gilt nicht für folgende\nin einem Liter nicht übersteigt, Speisegelatine muß     Stoffe, Pflanzen, Pflanzenteile oder deren Zubereitungen:\nden in Anlage 2 Abschnitt II festgelegten Anforderun-   1. Waldmeister (Asperula odorata) bei der Herstellung\ngen entsprechen;                                            von weinhaltigen Getränken, die als Maiwein, Maibowle\n8. flüssiges Eiweiß (Eiklar) aus Hühnereien, das den           oder unter ähnlicher Bezeichnung in den Verkehr ge-\nAnforderungen nach § 3 Abs. 2 bis 5 und § 4 Abs. 1          bracht werden (Höchstgehalt an Cumarin im verzehrs-\nder Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975              fertigen Getränk 5 Milligramm in einem Liter),\n(BGBI. 1 S. 537) in der jeweils geltenden Fassung       2. Chinarinde, Chinin und seine Satze bei der Herstellung\nentspricht;                                                 von weinhaltigen Getränken (Höchstgehalt im ver-\n9. Tannin, gepulvert, bis zu einer Höchstmenge von             zehrsfertigen Getränk 300 Milligramm in einem Liter,\n1O Gramm auf 100 Liter;                                    berechnet als Chinin) und","1540                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n3. Quassiaholz (Lignum Quassiae) bei der Herstellung           Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragstel-\nvon Wermutwein.                                            ler innerhalb von drei Monaten über die Probe verfügen,\nsoweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwa-\n(6) Für likörwein, der nach den Rechtsvorschriften des\nchung verwendet wurde.\nUrsprungslandes die Bezeichnung Boberg führen darf,\nwird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Kaliumsulfat be-           (3) Sofern ein Antrag gestellt wird, bevor der Wein auf\nrechnet, von 2 500 Milligramm im Liter zugelassen.             Flaschen abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich\neine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung\n(7) Für weinhaltige Getränke, die nach den Rechtsvor-\nder Identität ist nach der Abfüllung auf Flaschen eine\nschriften des Ursprungslandes die Bezeichnung „Marsala\nweitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein\nspeciale\" tragen dürfen, wird ein Höchstgehalt an Sulfaten,\nUntersuchungsbefund nach§ 5 Abs. 1 nachzureichen.\nals Kaliumsulfat berechnet, von 2 250 Milligramm im Liter\nzugelassen.                                                        (4) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt,\noder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem\n§3                                Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu\nstellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend, die Prüfungs-\nAbgrenzung der bestimmten Anbaugebiete,\nbehörde kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe\nder Weinbaugebiete und deren Untergebiete\nanordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des\nsowie der Landweingebiete\nWeines eingeleitet hat.\n(zu§ 10 Abs. 9 des Gesetzes)\n(1) Die Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete sowie                                       §5\nder Weinbaugebiete und deren Untergebiete ergibt sich                                Prüfungsverfahren\naus Anlage 4.                                                                   (zu§ 14 Abs. 3 des Gesetzes)\n(2) Die Ermächtigung zur Abgrenzung der bestimmten             (1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer\nAnbaugebiete, der Weinbaugebiete und deren Unter-               ist unbeschadet des § 4 Abs. 3 von dem abgefüllten Wein\ngebiete sowie der Landweingebiete wird auf die Landes-          ein Untersuchungsbefund der für die Untersuchung zu-\nregierungen der weinbautreibenden Länder übertragen.            ständigen Behörde vorzulegen; ist diese Behörde nicht in\nder Lage, alle anfallenden Untersuchungen vorzunehmen,\n(3) Anlage 4 tritt außer Kraft, wenn und soweit bestimm-\nkann die zuständige Behörde eine andere Stelle für die\nte Anbaugebiete oder Weinbaugebiete und deren Unter-\nUntersuchung zulassen. Der Untersuchungsbefund muß\ngebiete auf Grund von Absatz 2 neu abgegrenzt worden\nsind.                                                           folgende Angaben enthalten:\n1. Aussteller des Untersuchungsbefunds,\n§4                               2. Name (Firma) des Antragstellers,\nAntrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer               3. vorgesehene Bezeichnung,\n(zu§ 14 Abs. 3 des Gesetzes)\n4. sensorischer Befund über Farbe, Klarheit, Geruch und\n(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen, wer den                 Geschmack,\nWein abgefüllt hat; im Falle des Absatzes 3 ist der Herstel-   5. die festgestellten analytischen Werte für\nler antragsberechtigt. Der Antrag ist der zuständigen Be-\nhörde auf einem Antragsformblatt einzureichen, das die in           a) Gesamtalkoholgehalt\nAnlage 5 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. Dem                 Gramm im Liter und Volumenprozent,\nAntrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen bei-          b) vorhandenen Alkoholgehalt\nzufügen. Die zuständige Behörde kann weitere unentgeltli-              Gramm im Liter und Volumenprozent,\nche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag\nc) Gesamtextrakt, berechnet nach Tabarie\nist nach dem Datum und der Reihenfolge seines Eingangs,\nGramm im Liter,\nbezogen auf die Anträge des Antragstellers, mit einer\nNummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende                d) vergärbare Zucker, berechnet als Invertzucker\nZählung der Antragsnummern endet mit dem Kalender-                     Gramm im Liter,\njahr. Auf Antrag kann die zuständige Behörde von der                 e) Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Rege-\nfortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen,                      lung getroffen ist,\nwenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird\nund eine einwandfreie Kontrolle gewährleistet ist. Der An-          f) Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure\ntrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückge-                 Gramm im Liter,\nwiesen werden, wenn für den Wein die vorgeschriebenen               g) freie schweflige Säure\nEintragungen in der Weinbuchführung nicht, nicht vollstän-             Milligramm im Liter,\ndig oder nicht richtig erfolgt sind. Wird ein Antrag abge-\nh) gesamte schweflige Säure\nlehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann der Wein\nMilligramm im Liter,\nnach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur\nQualitätsprüfung angestellt werden.                                  i) relative Dichte d 20/20.\n(2) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum          (2) Die Zulassung der in Absatz 1 Satz 1 genannten\nAblauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbe-          Stelle setzt fachliche Ausbildung der die Untersuchung\nscheides aufzubewahren. Für Qualitätswein mit Prädikat          ausführenden Personen und eine ausreichende Labor-\nkann die Behörde die Aufbewahrung bis zu vier Jahren           einrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für\nanordnen. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der           Personen erfolgen, die gewerblich weinchemische Unter-\nFlaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden.             suchungen ausführen. Die Zulassung kann versagt oder","Nr.. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                            1541\nzurückgenommen werden, wenn die zugelassene Stelle          gabe soll innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang\ngegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung ver-           des Antrags bei der zuständigen Behörde erfolgen.\nstoßen oder an der Erschleichung einer Prüfungsnummer\n(7) Die Entscheidung über die Erteilung der Prüfungs-\noder an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mit-\nnummer ist zurückzunehmen, wenn\ngewirkt oder die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen\ngröblich oder wiederholt vernachlässigt hat.                 1 . nachträglich ein Umstand bekannt wird, der der Er-\nteilung einer Prüfungsnummer entgegengestanden\n(3) Die zuständige Behörde hat eine Sinnenprüfung zu          hätte,\nveranlassen, sofern nicht bereits auf Grund der vorliegen-\nden Unterlagen der Antrag zurückzuweisen oder abzu-          2. nachträglich ein Umstand eintritt, der der Erteilung\nlehnen ist. Sie trifft ihre Entscheidung nach Überprüfung        einer Prüfungsnummer entgegenstehen würde,\nder eingereichten Unterlagen und dem Ergebnis der            3. der Antragsteller eine ihm auferlegte Aufbewahrung der\nSinnenprüfung . Sie kann eine nochmalige oder eine wei-          Probeflaschen nicht vorgenommen oder die Aufbewah-\ntergehende Untersuchung veranlassen sowie die Vorlage            rungsfrist nicht eingehalten oder die amtlichen Siegel\nweiterer sachdienlicher Unterlagen verlangen. Für die            entfernt hat,\nSinnenprüfung und ihre Bewertung gilt das in Anlage 5\n4. der Wein ganz oder teilweise vor Erteilung der Prü-\nAbschnitt II angegebene Schema.\nfungsnummer abgefüllt in Verkehr gebracht worden\n(4) Wird derselbe Wein in mehreren Teilmengen abge-           ist,\nfüllt, so kann die Prüfungsnummer der ersten Abfüllung für   5. für den Wein die vorgeschriebenen Eintragungen in der\nalle weiteren Abfüllungen verwendet werden. Vorausset-           Weinbuchführung nicht, nicht vollständig oder nicht\nzung ist, daß im Zeitpunkt der Antragstellung die gesamte        richtig erfolgt sind.\nWeinmenge im Herstellungsbetrieb des Antragstellers\nlagert und jede Teilmenge nach ihrer Herstellung von\ngleicher Zusammensetzung wie die erste Teilmenge ist.                                     §6\nDie Erteilung der Prüfungsnummer ist für jede abgefüllte                             Einschränkung\nTeilmenge neu zu beantragen; § 4 und die Absätze 1 und 3               der Verwendung bestimmter Angaben\ngelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann zu-                      (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\nlassen, daß statt des Antrags die Abfüllung der Teilmenge\nlediglich angezeigt wird. In diesem Falle kann die Prü-         (1) Als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 2 Abs. 3\nfungsbehörde eine unentgeltliche Probe von drei Flaschen     Buchstabe e und des Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der\nanfordern. Weichen bei der Teilmenge Geschmacksrich-         Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli\ntung, Qualität oder das Analysenbild nicht nur unwesent-     1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-\nlich von der ersten Teilmenge ab, so gilt deren Prüfungs-    nung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste\nnummer nicht für diese Teilmenge.                            (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), zuletzt geändert durch die\nVerordnung (EWG) Nr. 3897/91 vom 16. Dezember 1991\n(5) Für Wein, der durch Verschnitt hergestellt und in     (ABI. EG Nr. L 368 S. 5), dürfen nur Auszeichnungen\ngleichbleibender Qualität und Geschmacksrichtung mit         der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und der von\neinem gleichbleibenden Namen in Verkehr gebracht wird        der Landesregierung eines weinbautreibenden Landes\n(Markenwein), kann die Prüfungsnummer für die Dauer          anerkannten Träger von Weinprämiierungen angegeben\neines Jahres erteilt werden. Ändert sich bei einer Herstel-  werden, wenn der Wein bei einer in entprechender An-\nlung nicht nur unwesentlich Geschmacksrichtung oder          wendung der Anlage 5 Abschnitt II durchgeführten Sinnen-\nQualität, so gilt die Prüfungsnummer nicht für diese         prüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat.\nMenge. Die Zuteilung einer Prüfungsnummer für ein Jahr       Auszeichnungen im Sinne des Satzes 1 sind auch das\nkann nur für Wein in Anspruch genommen werden, der           Gütezeichen „Deutsches Weinsiegel\" der Deutschen Land-\nkeine Jahrgangsangabe und keine engere geographische         wirtschaftsgesellschaft sowie Gütezeichen, die durch Rechts-\nBezeichnung als die eines bestimmten Anbaugebietes           verordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen\nträgt. Jede neue Herstellung ist anzuzeigen .                sind, sofern dem Wein nach § 5 Abs. 6 die Prüfungs-\nnummer erteilt worden ist und er bei der _Sinnenprüfung\n(6) Die zuständige Behörde erteilt dem Antragsteller\nnach § 5 Abs. 3 oder einer in entsprechender Anwendung\nüber das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid\nder Anlage 5 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnen-\nmit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge,\nprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.\nsoweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungs-\nDie Anerkennung der Regeln für Prüfungen im Rahmen\ngewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen\nder Wettbewerbe im Sinne des Artikels 15 Abs. 2 Unter-\naus:\nabs. 1 Satz 2 sowie die Anerkennung einer Stelle nach\n1. einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers           Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der\n(Betriebsnummer), die von der zuständigen Behörde       Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom\nzugeteilt wird,                                          16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für\n2. der Antragsnummer des Antragstellers (§ 4 Abs. 1          die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der\nSatz 5),                                                Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 309 S. 1), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung (EWG) Nr. 3650/92 vom 17. Dezem-\n3. den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antrag-     ber 1992 (ABI. EG Nr. l 369 S. 25; 1993 Nr. L 27 S. 39),\nstellung .                                              obliegen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.\nDer Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem            (1a) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der\nAntragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung      Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen Auszeichnungen\nschriftlich bekanntzugeben. Der Prüfungsbescheid ist mit     Qualitätsweinen mit den Prädikaten Beerenauslese,\neiner Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Bekannt-        Trockenbeerenauslese und Eiswein verliehen werden,","1542                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nsofern die zur Prüfung angestellten Partien jeweils min-                 hergestellt, von der Geschmacksart dieser Rebsorten be-\ndestens 100 Liter, bei Qualitätsweinen mit dem Prädikat                  stimmt und nicht mit einer Rebsortenangabe versehen\nAuslese mindestens 200 Liter, bei Qualitätsweinen mit                    sind. Der Restzuckergehalt der so bezeichneten Weine\ndem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter und bei                      muß innerhalb der nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1\nQualitätsweinen mit dem Prädikat Kabinett mindestens                    Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 für die\n600 Liter umfassen.                                                     Geschmacksangabe „lieblich\" zulässigen Spanne liegen.\n(2) Als Empfehlungen über die Zulassung des Weines                       (2) Weiße Qualitätsweine des bestimmten Anbaugebiets\nzu religiösen Zwecken im Sinne des Artikels 1O Abs. 2 der               Mosel-Saar-Ruwer dürfen als Moseltaler bezeichnet wer-\nVerordnung (EWG) Nr. 3201/90 dürfen nur die Bezeich-                    den, wenn sie ausschließlich aus Trauben der Rebsorten\nnungen „Abendmahlswein\", ,,Meßwein\", ,,Koscherer Wein\"                  Riesling, Müller-Thurgau, Elbling oder Kerner hergestellt\noder „Koscherer Passahwein\" verwendet werden.                           und nicht mit einer Rebsortenangabe versehen sind. Der\nWein muß einen Restzuckergehalt zwischen 15 und 30\n§7                                    Gramm je Liter und einen als Weinsäure berechneten\nGesamtsäuregehalt von mindestens 70 Gramm je Liter\nAngaben von Weinarten bei inländischem Wein                        haben. Er muß in Geruch, Geschmack und Aussehen\n(z.u § 16 Abs. 3 und§ 49 des Gesetzes)                      gebietstypisch sein.\n(1) Die Bezeichnung Rotling darf nur verwendet werden                   (3) Im Falle des Absatzes 2 kann die zuständige Lan-\nfür einen Wein von blaß- bis hellroter Farbe, der durch                 desregierung nach § 16 Abs. 4 des Weingesetzes durch\nVerschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit                   Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Auf-\nRotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei Quali-             machung der Weine erlassen.\ntätswein b. A. darf die Bezeichnung\n1. Weißwein nur für einen ausschließlich aus Weißwein-\ntrauben hergestellten Wein,                                                                     § Sa\n2. Rotwein nur für einen ausschließlich aus Rotweintrau-                                    Riesling-Hochgewächs\nben hergestellten Wein und                                                      (zu§ 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\n3. Rose-Wein nur für einen ausschließlich aus hellgekel-                   Weiße Qualitätsweine dürfen als „Riesling-Hochgewächs\"\ntertem Most von Rotweintrauben hergestellten Wein                  bezeichnet werden, wenn sie ausschließlich aus Trauben\nverwendet werden.                                                       der Rebsorte Riesling hergestellt sind, der aus diesen\ngewonnene Most einen natürlichen Alkoholgehalt aufge-\n(2) Die Bezeichnungen Weißwein oder Rotwein müssen                   wiesen hat, der mindestens 1,5% vol über dem natürlichen\nangegeben werden, wenn keine engeren geographischen                     Mindestalkohol liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet\nBezeichnungen als das Wort „deutsch\" gebraucht wird.                    oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Trauben\ngeerntet worden sind, und wenn sie in der amtlichen Quali-\n(3) Die Bezeichnungen Rose-Wein oder Rotling müssen\ntätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0 erreicht\nangegeben werden. Bei Qualitätswein b. A. darf statt der\nhaben. Außerdem müssen sie den nach der Herbstord-\nBezeichnung Rose-Wein die Bezeichnung Weißherbst ge-\nnung für Lesegut von Qualitätswein mit dem Prädikat\nbraucht werden, wenn er aus Trauben gewonnen ist, die\nSpätlese vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen unter-\nvon einer einzigen Rebsorte stammen; die Rebsorte muß\nin Verbindung mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher                legen haben.\nSchrift, Größe und Farbe angegeben werden. Für einen\nQualitätswein b. A. darf statt der Bezeichnung Rotling die                                            § Sb\nBezeichnung                                                                                        Der Neue\n1. Schillerwein gebraucht werden, wenn die zur Herstel-                               (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\nlung des Weines verwendeten Erzeugnisse aus-\n(1) Für Landwein, der ausschließlich aus Trauben eines\nschließlich in dem bestimmten Anbaugebiet Württem-\nErntejahres gewonnen wurde, darf die Bezeichnung „Der\nberg geerntet worden sind;\nNeue\" verwendet werden, wenn das Erntejahr angegeben\n2. Badisch Rotgold mit dem Zusatz Grauburgunder und                      ist und er zwischen dem 10. November des Erntejahres\nSpätburgunder gebraucht werden, wenn die zur Her-                   und dem 15. Januar des der Ernte folgenden Jahres an\nstellung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich in                  Letztverbraucher abgegeben wird.\ndem bestimmten Anbaugebiet Baden geerntet worden\nsind.                                                                  (2) Abweichend von Absatz 1 darf im Weinwirtschafts-\njahr 1990/91 auch bei Qualitätswein b. A. die Bezeichnung\n§8                                     ,,Der Neue\" verwendet werden, wenn im übrigen die Be-\nLiebfrauenmilch, Liebfraumilch, Moseltaler                      stimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)\n§9\n(1) Weiße Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete\nNahe, Rheinhessen, Rheinpfalz *) und Rheingau dürfen                        Erforderliche Angaben bei inländischem Perlwein\nals Liebfrauenmilch (Liebfraumlich) bezeichnet werden,                               (zu§ 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes)\nwenn sie zumindest 70 vom Hundert aus Trauben der\n(1) Inländischer Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter\nRebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner\nKohlensäure muß als Perlwein oder Perlwein mit zuge-\nsetzter Kohlensäure bezeichnet werden. Diese Angabe\n•) Durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507)\nist am 27. August 1993 das Wort „Rheinpfa!z\" durch das Wort „Pfalz\"  befreit nicht von den sich aus § 7 Abs. 2 und 3 ergebenden\nersetzt worden.                                                      Bezeichnungspflichten.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                                 1543\n(2) Neben den Bezeichnungen nach Absatz 1 ist der                       len nach Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung\nAbfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der Perlwein oder                (EWG) Nr. 2389/89 durchführen und\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure unter dem Namen                  cc) die Angabe dieser Rebsorte auf dem Etikett\n(Firma) eines anderen in der Europäischen Wirtschafts-                     zusammen mit der Angabe „aus Versuchsan-\ngemeinschaft Ansässigen in den Verkehr gebracht wird                       bau\" erfolgt;\nund dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den\nAbfüller besitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben           b) bei Qualitätswein b. A., wenn es sich zusätzlich zu\nwerden, wenn er eingewilligt hat.                                     den Anforderungen unter Buchstabe a um eine Reb-\nsorte der Art „Vitis vinifera\" handelt.\n(3) Bei nicht abgefülltem inländischen Perlwein oder\nPerlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist der Hersteller          (3) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1\nanzugeben.                                                    und unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 wird die Angabe eines\nJahrgangs bei inländischem Wein zugelassen, wenn\n§ 10\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben\nHerstellungsangaben bei inländischem Wein\ndes angegebenen Jahrgangs bereitet worden ist und\n(zu§ 16 Abs. 3 des Gesetzes)\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließUch der Süß-\n( 1) Abweichend von Artikel 13 Abs. 2 und unter den             reserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner\nVoraussetzungen des Artikels 16 der Verordnung (EWG)              Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen\nNr. 2392/89 wird die Angabe des Namens einer kleineren            Jahrgängen stammen.\ngeographischen Einheit als der des bestimmten Anbau-\ngebiets bei inländischem Qualitätswein b. A. zugelassen,        (4) Die nach Artikel 14 Abs. 7 Unterabs. 1 Buchstabe b\nwenn                                                         der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 zulässige Angabe\n,,halbtrocken\" darf nur gebraucht werden, wenn der Rest-\n1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der\nZuckergehalt des Weines\nangegebenen geographischen Einheit bereitet worden\nist und                                                  1. den nach Artikel 13 Abs. 6 Unterabs. 2 zweiter Gedan-\nkenstrich für „trocken\" festgelegten Wert übersteigt\n2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zum\nund\nSüßen verwendeten Erzeugnisses (Süßreserve) nicht\nmehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung        2. bis zu höchstens 18 Gramm je Liter beträgt und der in\nverwendeten Erzeugnisse aus anderen geographi-                Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäure-\nschen Einheiten stammen.                                      gehalt des Weines höchstens 1O Gramm je Liter niedri-\nger ist.\n(2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1\nund unter den Voraussetzungen der Artikel 7 und 16 der          (5) Bei Perlwein dürfen die Geschmacksangaben\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 werden bei inländischem          1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35\nWein zugelassen                                                   Gramm je Liter,\n1. die Angabe einer Rebsorte, wenn                            2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33\na) er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben            und 50 Gramm je Liter oder\nder angegebenen Rebsorte bereitet worden ist und      3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als\ndiese seine Art bestimmt und                              50 Gramm je Liter\nb) sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der Süß-   verwendet werden.\nreserve nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner\nHerstellung verwendeten Erzeugnisse von anderen\n§ 11\nRebsorten stammen;\nTafelweine und Perlweine\n2. die Angabe zweier Rebsorten, wenn der Wein mit\naus Erzeugnissen der EWG-Mitgliedstaaten\nAusnahme der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum\n(zu§ 17 des Gesetzes)\nSüßen verwendet wurden, vollständig aus Weintrauben\nder angegebenen Rebsorten hergestellt ist; die Reb-          (1) § 2 Abs. 4 und§ 7 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend\nsorten sind nach ihrem Mengenanteil in absteigender       für im Inland hergestellte Tafelweine und für zur Gewin-\nFolge anzugeben;                                          nung von Tafelwein geeignete Weine, bei denen andere\n3. die Angabe einer Rebsorte aus Versuchen zur Prüfung        als inländische Erzeugnisse verwendet worden sind.\nder Anbaueignung nach Artikel 13 Abs. 2 der Verord-          (2) § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, § 9 und § 10 Abs. 2\nnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989        und 3 gelten entsprechend für im Inland hergestellte Perl-\nüber die Grundregeln für die Klassifizierung der Reb-     weine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure, bei\nsorten (ABI. EG Nr. L 232 S. 1), geändert durch die       denen andere als inländische Erzeugnisse verwendet wor-\nVerordnung (EWG) Nr. 3577/90 vom 4. Dezember              den sind.\n1990 (ABI. EG Nr. L 353 S. 23), für die Dauer dieser\namtlichen Anbaueignungsprüfung                                                          § 12\na) bei Tafelwein, wenn                                                     Angaben durch Kennziffern\naa) der Anbau dieser Rebsorte nur für eine be-                          (zu§ 16 Abs. 3, §§ 17, 20\ngrenzte Versuchsfläche genehmigt worden ist,                      Abs. 6 und§ 49 des Gesetzes)\nbb) die für die Genehmigung der Anbaueignungs-           (1) Als Code im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 Unterabs. 1\nprüfung zuständigen Landesstellen die Kontrol-    der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 ist die amtliche","1544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nSchlüsselnummer des von den Statistischen Landes-                                         § 15\nämtern herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeich-\nBezeichnungen und Angaben\nnisses unter Voranstellung des Buchstabens D- zu ver-\nfür ausländischen Llkörwein\nwenden.\n(zu§ 24 Abs. 1 des Gesetzes)\n(2) Bei Wein, der im Inland abgefüllt wird, dürfen die\n(1) Ausländischer Likörwein muß in deutscher Sprache\nAngaben über den Abfüller und den Abfüllungsort oder\nals Likörwein und mit dem Namen des Herstellungslandes\nden Importeur in der Etikettierung mittels einer von der\noder dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschafts-\nzuständigen Behörde zugeteilten Kennziffer erfolgen,\nwort bezeichnet werden. Eine engere geographische Be-\nsofern die Etikettierung die Angabe eines anderen an der\nzeichnung ist nur zusätzlich und nur dann zulässig, wenn\nVermarktung Beteiligten nach Artikel 2 Abs. 2 Buch-\nsie den Vorschriften des Herstellungslandes entspricht\nstabe c, Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe d, Artikel 25 Abs. 2\nund der Likörwein im Inland nicht verschnitten ist. Auslän-\nBuchstabe c oder Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe h der\ndischer Likörwein, der durch Verschnitt von Erzeugnissen\nVerordnung (EWG) Nr. 2392/89 enthält. Der Kennziffer ist\nverschiedener Herkunftsländer hergestellt worden ist, muß\ndas Bundesland mit der Abkürzung BW-, BY-, BE-, HB-,\nin deutscher Sprache als ausländischer Likörwein bezeich-\nHH-, HE-, NI-, NW-, RP-, SL- oder SH- voranzustellen.\nnet werden.\n(3) Bei Wein, der im Inland in den Verkehr gebracht wird,\nkönnen die zuständigen Behörden zulassen, daß die vor-           (2) Abweichend von der Bestimmung des Absatzes 1\ngeschriebenen und zulässigen Angaben in den Geschäfts-        Satz 1 können allgemein bekannte Likörweine statt mit\npapieren durch eine Kennziffer angegeben werden, sofern       dem Wort Likörwein mit den für sie üblichen Namen be-\ndiese die schnelle Feststellung der Bezeichnung des           zeichnet werden.\nErzeugnisses gewährleistet.\n(3) Ausländischer Likörwein· darf als Quafitätslikörwein\n§ 13                             oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem Durch-\nBefreiung von der EUkettlerungspfllcht              schnitt liegende Qualität hinweisen, nur gekennzeichnet\n(zu § 16 Abs. 3 Nr. 1, §§ 17 und 20               werden, wenn eine solche Kennzeichnung nach dem\nAbs. 6 des Gesetzes)                       Recht des Herstellungslandes ausdrücklich vorgesehen\nund von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvoraussetzun-\nAbweichend von Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verord-     gen abhängig ist.\nnung (EWG) Nr. 2392/89 werden von der Verpflichtung zur\nEtikettierung befreit\n(4) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen gilt\n1. Erzeugnisse, die                                           § 10 Abs. 2 und 3 entsprechend.\na) zwischen zwei oder mehreren Anlagen oder\n(5) Wird ausländischer Likörwein ins Inland verbracht\nb) zwischen den Rebflächen und den Weinbereitungs-\noder im Inland in den Verkehr gebracht, so ist bei nicht\nanlagen\nabgefülltem Likörwein der Importeur, bei abgefülltem Likör-\nein und desseJben Betriebs in der gleichen Gemeinde       wein der Abfüller anzugeben_. Bei im Inland abgefülltem\nbefördert werden,                                         ausländischem Likörwein ist der Abfüller anzugeben; dies\n2. Traubenmost und Wein in Mengen bis zu fünfzehn              gilt nicht, wenn der Likörwein unter dem Namen (Firma)\nLitern je Partie, der nicht zum Verkauf bestimmt ist,     eines anderen in der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nsowie                                                     schaft Ansässigen in den Verkehr gebracht oder aus dem\nInland verbracht wird und dieser zuverlässige schriftliche\n3. Traubenmost und Wein, der zum Eigenverbrauch in             Unterlagen über den Abfüller besitzt. Daneben kann der\nden Familien des Erzeugers und seiner Angestellten        Hersteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat.\nbestimmt ist.\n(6) Der Alkoholgehalt des Likörweins ist in Volumenpro-\n§ 14                             zent anzugeben.\nErforderliche Angaben bei ausländischem Perlwein\n(zu § 20 Abs. 6 des Gesetzes)                                              § 15a\n(1) Bei ausländischem Perlwein oder Perlwein mit zuge-                     Angabe des Alkoholgehalts\nsetzter Kohlensäure gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.                             bei welnhaltigen Getränken\n(zu§ 31 Abs. 6 des Gesetzes)\n(2) Wird ausländischer Perlwein oder Perlwein mit zuge-\nsetzter KohJensäure ins Inland verbracht oder im Inland in       (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der bei 20 Grad\nden Verkehr gebracht, so ist bei nicht abgefüllten Erzeug-    Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volumen-\nnissen der Importeur, bei abgefüllten Erzeugnissen der        prozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzuge-\nAbfüller anzugeben. Bei im Inland abgefülltem ausländi-       ben. Dieser Angabe ist das Symbol \"% vol\" anzufügen. Der\nschem Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlen-          Angabe kann das Wort ,,Alkohol„ oder die Abkürzung „aJc\"\nsäure ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das   vorangestellt werden.\nErzeugnis unter dem Namen (Firma) eines anderen in der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft Ansässigen in den           (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts ist\nVerkehr oder aus dem Inland verbracht wird und dieser         eine Abweichung bis 0,3 % vol nach oben oder unten\nzuverlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller be-    zulässig. Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleran-\nsitzt. Daneben kann der Hersteller angegeben werden,          zen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkohol-\nwenn er eingewilJigt hat.                                     gehalts verwendeten Anatysenmethode ergeben.","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                             1545\n§ 16                            1. der Gehalt an unvergorenem Zucker, als Invertzucker\nGattungsbezeichnungen für weinhaltige Getränke               berechnet, in Gramm je Liter,\n(zu§ 31 Abs. 5 und§ 34 Abs. 2 des Gesetzes)           2. der Gehalt an Alkohol in Volumenprozent,\n(1) Als Katte Ente darf nur das weinhaltige Getränk      3. der Brennwert des Alkohols und der physiologische\nbezeichnet werden, das hergestellt wird durch Vermischen         Gesamtbrennwert, jeweils auf einen Liter berechnet,\nder Erzeugnisse Wein, Perlwein oder Perlwein mit zuge-       angegeben sein.\nsetzter Kohlensäure mit den Erzeugnissen Schaumwein\noder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure unter Zu-\n§ 18\nsatz von natürlichen Zitronenbestandteilen oder deren\nAuszügen, die geschmacklich deutlich wahrnehmbar sein                            Art der Aufmachung\nmüssen. Der Anteil des Schaumweins oder Schaumweins                 (zu§ 46 Abs. 4 Nr. 1 und§ 49 des Gesetzes)\nmit zugesetzter Kohlensäure muß mindestens 25 vom\n(1) Vorgeschriebene Angaben bei Perlwein, Perlwein\nHundert des fertigen Getränks betragen.\nmit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein und weinhaltigen\n(2) Als Schorle darf nur das weinhaltige Getränk be-      Getränken sind auf Fertigpackungen und auf sonstigen\nzeichnet werden, das durch Vermischen von Wein, Perl-        Behältnissen, in denen das Erzeugnis in den Verkehr\nwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit           gebracht, ins Inland oder aus dem Inland verbracht wird,\nkohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird.                oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut\nsichtbarer Stelle in deutscher Sprache, leicht verständlich,\n(3) Als Glühwein darf ein weinhaltiges Getränk nur be-   deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Abwei-\nzeichnet werden, wenn es ausschließlich aus Rot- oder       chend von Satz 1 können die Angaben auch in einer\nWeißwein, Zucker und würzenden Stoffen hergestellt ist.     anderen leicht verständlichen Sprache angegeben wer-\nIst Weißwein verwendet worden, so ist die Verkehrs-         den, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht\nbezeichnung „Glühwein\" um die Worte :,aus Weißwein\"         beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht durch Angaben oder\nzu ergänzen.                                                Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden; die Bezeich-\n(4) Als Wein-Aperitif darf ein weinhaltiges Getränk      nung des Erzeugnisses sowie die Mengenkennzeichnung\nnur bezeichnet werden, wenn es mindestens zu 70 vom         nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung der\nHundert aus Wein oder Schaumwein, auch in Vermi-            Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410)\nschung miteinander, besteht.                                sind im gleichen Sichtfeld anzubringen. § 3 Abs. 4 Nr. 1 der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung gilt entspre-\n(4a) Als Maiwein darf nur ein weinhaltiges Getränk       chend. Bei Wein und Traubenmost richtet sich die Anbrin-\nbezeichnet werden, das aus Wein unter Zusatz von Wald-      gung von Angaben nach den Vorschriften der Verordnung\nmeister (Asperula odorata) oder dessen Auszügen so          (EWG) Nr. 3201/90. .\nhergestellt ist, daß der Waldmeistergeschmack deutlich\nwahrnehmbar ist.                                                (2) Ist bei Likörwein oder weinhaltigen Getränken die\n(5) Bei Verwendung der in den Absätzen 1 bis 4a          Angabe des Herstellers, Importeurs oder ~bfüllers vorge-\ngenannten Gattungsbezeichnungen kann von einer Be-          schrieben, so ist neben dem Namen (Firma) der Ort des\nzeichnung nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes abgesehen       Betriebes oder der Hauptniederlassung anzugeben. Die\nwerden.                                                     Behältnisse oder deren Verschlüsse müssen zusätzlich\nmit einem Hinweis versehen sein, mit dessen Hilfe eine\n§ 17                            genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich ist. Bei Wein\nund Traubenmost richtet sich die Angabe des Abfüllers,\nGesundheitsbezogene Angaben bei Wein                Versenders oder Importeurs nach den Vorschriften der\n(zu § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes)          Verordnung (EWG) Nr. 2392/89; für im Inland abgefüllten\n(1) Wein, der wegen seiner Beschaffenheit zum Verzehr     Wein und Traubenmost gilt Satz 2 entsprechend.\nfür Diabetiker geeignet ist, darf auf Behältnisssen, deren\nVerpackung, Getränkekarten sowie Preisangaben mit den            (3) Bei Qualitätswein oder Qualitätswein mit Prädikat\nWorten „Für Diabetiker geeignet\" unter Hinzufügung der       sind der Prüfungsnummer die Worte „Amtliche Prüfungs-\nWorte „nur nach Befragen des Arztes\" gekennzeichnet          nummer\" voranzustellen; anstelle dieser Worte kann die\nwerden.                                                      Kurzform „A.P.Nr.\" gebraucht werden.\n(2) Wein ist als zum Verzehr für Diabetiker geeignet\nanzusehen, wenn er                                               (4) Wird bei der Flaschenausstattung, auf Preisangebo-\nten oder in der Werbung neben der Weinbezeichnung ein\n1. in einem Liter                                            Warenzeichen (Wort- oder Bildzeichen) verwendet, so\na) höchstens 4 Gramm unvergorenen Zucker, als           muß es von der Weinbezeichnung deutlich abgehoben\nInvertzucker berechnet,                             sein.\nb) höchstens 40 Milligramm freie und 150 Milligramm\ngesamte schweflige Säure\n§ 19\nenthält und\nAngabe des Loses\n2. höchstens 12 Volumenprozent vorhandenen Alkohol           (zu § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 6, § 24 Abs. 1,\naufweist.                                                      § 31 Abs. 6 und§§ 47a und 49 des Gesetzes)\n(3) Bei Wein, der nach Absatz 1 gekennzeichnet ist,          (1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener\nmüssen auf den Behältnissen                                  Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost aus ein-","1546                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\ngetrockneten Trauben, Traubensaft, konzentrierter Trau-                                   § 21\nbensaft, Wein, Jungwein, mit Alkohol stummgemachter\nMost aus frischen Weintrauben, konzentrierter Trauben-         Entalkoholisierter Wein und teilentalkoholisierter Wein\nmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, zur Gewin-               (zu§ 51 Abs. 3 und§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)\nnung von Tafelwein geeigneter Wein, Tafelwein, Likör-             (1) Getränke, die nicht Erzeugnisse im Sinne des Wein-\nwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, zur      gesetzes sind, dürfen hergestellt und in den Verkehr ge-\nGewinnung von Qualitätswein b. A. geeigneter Wein, Qua-        bracht werden, wenn sie\nlitätswein b. A., Grundwein, weinhaltige Getränke sowie\nweinähnliche und schaumweinähnliche Getränke dürfen            1. aus Wein nach § 1 des Weingesetzes unter schonen-\nnur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer             der Entgeistung durch thermische Prozesse, Mem-\nAngabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen             branprozesse, bei deren Anwendung eine Volumenver- ·\nist, zu dem sie gehören. Die Angabe muß aus einer Buch-            minderung des Weines von höchstens 25 vom Hundert\nstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchsta-              eintreten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlen-\nben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der              dioxid oder im Falle einer Teilentalkoholisierung durch\nBuchstabe „L\" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich       Vermischen von entalkoholisiertem Wein mit Wein her-\nvon den anderen Angaben der Kennzeichnung unter-                   gestellt wurden,\nscheidet.                                                      2. weniger .als 0,5 Volumenprozent oder im Falle der\nTeilentalkoholisierung weniger als 4 Volumenprozent\n(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten            und mindestens 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten\neines Erzeugnisses, das unter praktisch gleichen Bedin-             und\ngungen erzeugt, hergestellt, abgefüllt oder verpackt wur-\nde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Abfüller, Ver-       3. deutlich als entalkoholisierter Wein oder als teilentalko-\npacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer             holisierter Wein auf den Flaschen, Behältnissen, Ver-\ndes betreffenden Erzeugnisses festgelegt.                           packungen, Getränkekarterr und Preislisten bezeichnet\nsind.\n(3) Absatz 1 gilt, mit Ausnahme weinhaltiger Getränke,\nnicht für die dort genannten Erzeugnisse, soweit diese             (2) Schäumende Getränke, die durch, Vergärung oder\nunter Zusatz von Kohlensäure aus Getränken, die den\n1. unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieb           Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, hergestellt\na) an Lager-, Aufmachungs-, Abfüll- oder Verpak-           sind, dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie\nkungsstellen verkauft oder verbracht werden,           1. weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und\nb) an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden         2. deutlich als aus entalkoholisiertem Wein hergestellt auf\noder\nFlaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekar-\nc) zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb be-           ten und Preislisten bezeichnet sind.\nfindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem\ngesammelt werden,                                         (3) Bei den Getränken nach den Absätzen 1 und 2 ist\ndas Zusetzen von Traubenmost und rektifiziertem Trau-\n2. erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder      benmostkonzentrat zur Süßung zulässig.\nim Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Ver-\nbraucher abgefüllt oder verpackt und dort abgegeben                                    § 22\nwerden.                                                                          Mischgetränke\n(4) Ferner gilt Absatz 1 nicht für Erzeugnisse,                            (zu§ 53 Abs. 3 des Gesetzes)\n1. bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüs-           Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaum-\nselt unter Angabe mindestens des Tages und des           wein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein\nMonats in dieser Reihenfolge angegeben ist,              mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken\nund alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestell-\n2. die nach § 13 von der Verpflichtung zur Etikettierung\nte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn\nbefreit sind.\nder Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens\n(5) Die Angabe nach Absatz 1 muß gut sichtbar, deutlich    50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf\nlesbar und unverwischbar angebracht sein                       den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten\nunter Zusatz des Wortes „Mischgetränk\" kenntlich zu\n1. bei Erzeugnissen in Fertigpackungen auf der Fertig-         machen.\npackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,\n§ 23\n2. bei anderen Erzeugnissen auf dem Behältnis oder der\nVergällung von Weintrub\nVerpackung oder in einem Begleitpapier.\n(zu§ 60 Abs. 1 des Gesetzes)\n(6) Wird bei inländischem Qualitätswein b. A. die amt-\nZur Vergällung von Weintrub ist nur Lithiumchlorid in\nliche Prüfungsnummer als Angabe nach Absatz 1 Satz 1\neiner Menge von mindestens 0,5 Gramm oder Natrium-\nverwendet, muß den Worten „Amtliche Prüfungsnummer\"\nchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem\noder der Kurzform „A.P.Nr.\" der Buchstabe „L\" voran-\nLiter zugelassen.\ngestellt werden, soweit sich die amtliche Prüfungsnummer\nnicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeich-                                       § 24\nnung unterscheidet.                                                 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\n(zu§ 61 des Gesetzes)\n§ 20\n(1) Zur Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförde-\n(weggefallen)                         rung von nicht abgefülltem Likörwein und nicht abgefüllten","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                                       1547\nweinhaltigen Getränken sowie Erzeugnissen, aus denen                                          § 27\nsie hergestellt sind, und von Traubensaft und konzentrier-                         Ordnungswidrigkeiten\ntem Traubensaft dürfen nur fabrikneue oder solche Behält-\nnisse verwendet werden, die ausnahmslos für Lebens-              Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 5 Nr. 1 des\nmittel benutzt worden sind. Sie sind vor und nach jeder       Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nVerwendung zu reinigen, sofern es sich nicht um fabrik-      1. einer Vorschrift des § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1,\nneue, saubere Behältnisse handelt.                                §§ 9, 10 Abs. 4 oder 5, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit\n(2) Räume, die der Herstellung, Abfüllung oder Lage-          § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 9, § 12 Abs. 1, § 14\nrung von nicht abgefülltem Wein, teilweise gegorenem              Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2,\nTraubenmost, Likörwein oder weinhaltigen Getränken                § 15 Abs. 1 Satz· 1 oder 3, Abs. 5 oder 6, § 16 Abs. 1\noder von Erzeugnissen dienen, aus denen sie hergestellt           bis 4 a, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2 Satz 1 über Angaben\nwerden, dürfen nicht zur Herstellung, Abfüllung oder Lage-        oder Bezeichnungen zuwiderhandelt,\nrung von anderen Gegenständen oder Stoffen als Lebens-       2. a) entgegen § 6 Abs. 1 Auszeichnungen angibt oder\nmitteln benutzt werden; ausgenommen sind Getränke,\nb) entgegen§ 7 Abs.1, § 8 Abs. 1 oder 2, §§ 8a, 8b, 10\nStoffe, Ausstattungs- und Verpackungsmittel, die der\nAbs.1, 2 oder 3, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 7\nHerstellung, Lagerung, Abfüllung, Ausstattung oder Ver-\nAbs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 7\npackung von Getränken dienen.\nAbs. 1 oder § 1O Abs. 2 oder 3, § 15 Abs. 1 Satz 2,\n(3) Behältnisse, die zur Beförderung von nicht abgefüll-           Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit § 1O Abs. 2\nten Erzeugnissen nach Absatz 1 benutzt werden, sind mit               oder 3 Bezeichnungen oder Qualitätshinweise ver-\nder dauerhaften Aufschrift „Nur für Lebensmitteltransporte\"           wendet,\nzu kennzeichnen.\nohne daß die dort bezeichneten Erzeugnisse den fest-\n(4) Bei Wein und Traubenmost sowie Erzeugnissen, aus           gelegten Anforderungen entsprechen,\ndenen sie hergestellt werden, richtet sich die Verwendung    3. entgegen § 18 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben\nund Kennzeichnung von Behältnissen nach Artikel 37                nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an-\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 und Artikel 22            bringt,\nder Verordnung (EWG) Nr. 3201/90.\n4. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Behältnisse oder deren\nVerschlüsse nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis\nversieht,\n§ 25\n5. entgegen § 18 Abs. 3 der Prüfungsnummer die vor-\n(weggefallen)\ngeschriebenen Worte nicht voranstellt,\n6. entgegen § 18 Abs. 4 ein Warenzeichen nicht in der\n§ 26                                 vorgeschriebenen Weise verwendet,\nStraftaten                         7. entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 ein dort\nbezeichnetes Erzeugnis in den Verkehr bringt oder\n(1) Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird\n8. entgegen § 24 Abs. 3 Behältnisse nicht in der vor-\nbestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngeschriebenen Weise kennzeichnet.\n1. (weggefallen)\n2. entgegen§ 2 Abs. 2 Kaliumhydrogentartrat verwendet,\ndas den in Anlage 2 Abschnitt I festgelegten Anforde-                                    § 28\nrungen nicht entspricht,                                                     Übergangsvorschriften\n3. entgegen § 2 Abs. 3 bei der Herstellung oder Behand-\n(1) Abweichend von§ 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Qualitäts-\nlung der dort bezeichneten Erzeugnisse andere als die\nweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Rheinhessen,\ndort aufgeführten Stoffe, Stoffe über die dort festge-\nRheinpfalz *) und Rheingau noch als Liebfrauenmilch\nsetzten Höchstmengen hinaus oder Stoffe, die den dort\n(Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend\nfestgesetzten Anforderungen nicht entsprechen, zu-\naus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-\nsetzt,\nThurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum\n4. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz inländi-       31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im\nschen weinhaltigen Getränken die dort aufgeführten      übrigen den Anforderungen des § 8 Abs. 1 entsprechen.\nStoffe zusetzt,\n(2) Abweichend von § 19 dürfen die dort genannten\n5. entgegen§ 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebe-        Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993\nne Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\n1. in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die\n6. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse verwendet,\nAngabe nach § 19 Abs. 1,\ndie nicht ausnahmslos für Lebensmittel benutzt worden\nsind,                                                   2. etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 19\nAbs. 1\n7. entgegen§ 24 Abs. 1 Satz 2 Behältnisse nicht reinigt,\nin den Verkehr gebracht werden.\n8. entgegen § 24 Abs. 2 Räume zur Herstellung, Abfül-\nlung oder Lagerung von anderen Gegenständen oder\nStoffen als Lebensmitteln benutzt.                      *) Durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507)\nist am 27. August 1993 das Wort „Rheinpfalz\" durch das Wort ,.Pfalz\"\n(2) (weggefallen)                                            ersetzt worden.","1548                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 1\n(zu § 1)\nTabelle\nzur Ermittlung des natürlichen Alkoholgehaltes\nin Volumenprozent aus dem Oechslegrad\n%vol             %vol               %vol                   %vol               %vol            %vol\n0\nOe      Alkohol   0\nOe   Alkohol     0\nOe   Alkohol     0\nOe      Alkohol     0\nOe   Alkohol   0\nOe   Alkohol\n40        4,4       59      7,3        78    10,3         97         13,3     116      16,3    135      19,2\n41        4,5       60      7,5        79    10,5         98         13,4     117      16,4    136      19,4\n42        4,7       61      7,7        80    10,6         99         13,6     118      16,6    137      19,5\n43        4,8       62      7,8        81    10,8       100          13,8     119      16,7    138      19,7\n44         5,0      63       8,0       82     10,9       101         13,9      120      16,9    139      19,8\n45         5,2      64       8,1       83     11, 1      102          14,1     121      17,0    140      20,0\n46         5,3      65       8,3       84     11,3       103          14,2     122      17,2    141      20,2\n47         5,5      66       8,4       85     11,4       104          14,4     123      17,3    142      20,3\n48         5,6      67       8,6       86     11,6       105          14,5     124      17,5    143      20,5\n49         5,8      68       8,8       87     11,7       106         14,7      125      17,7    144      20,6\n50         5,9      69       8,9       88     11,9       107          14,8     126      17,8    145      20,8\n51         6,1      70       9,1       89     12,0       108          15,0     127      18,0    146      20,9\n52         6,3      71       9,2       90     12,2       109          15,2     128      18,1    147      21,1\n53         6,4      72       9,4       91     12,4       110         15,3      129      18,3    148      21,3\n54         6,6      73       9,5       92     12,5       111         15,5      130      18,4    149      21,4\n55         6,7      74       9,7       93     12,7       112         15,6      131      18,6    150      21,5\n56         6,9      75       9,8       94     12,8       113          15,8     132      18,8\n57         7,0      76      10,0       95     13,0       114         15,9      133      18,9\n58         7,2      77      10,2       96     13,1       115         16,1      134      19,1\nAnlage 2\n(zu§ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 7, 11 und 14)\n1. Reinheitsanforderungen für Kaliumhydrogentartrat                  III. Reinheitsanforderungen für Bentonit\n(Weinstein)\nBentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn folgen-\nGehalt mind. 99,0 %                                          de Anforderungen erfüllt sind:\nTrockenverlust (105 °C) max. 1 %                             1. In 100 Gramm lufttrockenen Bentonit dürfen nicht mehr\nBlei: max. 5 mg/kg                                               als\nArsen: max. 3 mg/kg                                              a) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure\nlösliches Natrium (Na),\nph-Wert (0,5 %ige wäßrige Lösung): 3,5-4,0\nb) 0,8 Gramm in 1 %iger Weinsäure\nlösliches Calcium (Ca),\nII. Reinheitsanforderungen für Speisegelatine\nc) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure\nSpeisegelatine ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn               lösliches Magnesium (Mg),\nsie\nd) 0,2 Gramm in 1 %iger Weinsäure\na) weniger als 2,5 vom Hundert         Asche,                        lösliches Eisen (Fe),\nb) weniger als 400 mg/kg               schweflige Säure,         e) 0,2 Milligramm in 1 %iger Weinsäure\nc) weniger als 2 mg/kg                 Arsen,                        lösliches Arsen (As),\nd) weniger als 30 mg/kg                Kupfer,                   f) 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäure\nlösliches Blei (Pb),\ne) weniger als 5 mg/kg                 Blei\ng) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02 ), gebunden, (be-\nenthält und Wasserstoffperoxid nicht nachweisbar ist. Die\nstimmt nach der „Vorschrift im Internationalen\naerobe Gesamtkeimzahl (Nährmedium: Trypton-Hefe-\nCodex der Weinbehandlungsmittel\" des „Internatio-\nextrakt-Glukose-Agar) darf 10 000 in einem Gramm nicht\nnalen Amtes für Rebe und Wein\")\nübersteigen. Coliforme Bakterien dürfen in 0, 1 Gramm,\nClostridien sowie Escherichia coli in einem Gramm nicht          enthalten sein. Die Untersuchungslösung für die unter\nnachweisbar sein.                                                den Buchstaben a bis f angegebenen Untersuchungen","Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                                 1549\nwird in der Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des                       Lösung zentrifugiert. Der klare Überstand wird zur\nlufttrockenen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkol-                Stickstoffbestimmung verwendet.\nben mit 1 %iger Weinsäurelösung zur Marke aufgefüllt\nc) Berechnung:\nund unter gelegentlichem Umschwenken 24 Stunden\nStickstoffgehalt           Stickstoffgehalt\nstehengelassen wird. Mit der durch Dekantieren oder\nunbehandelte        minus  behandelte\nZentrifugieren erhaltenen Lösung werden die Unter-\nProbe                      Probe\nsuchungen auf den Gehalt der angegebenen Elemente                     ---------------- X                              100.\ndurchgeführt.                                                          Stickstoffgehalt unbehandelte Probe\n2. Die Asche der in 1 %iger Weinsäure löslichen Stoffe\nIV. Reinheitsanforderungen für Aktivkohle\ndarf den Betrag von 3 Gramm pro 100 Gramm lufttrok-\nkenen Bentonit nicht übersteigen; die Untersuchungs-          Aktivkohle ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn in\nlösung wird wie unter Nummer 1 hergestellt.                   100 Gramm lufttrockener Aktivkohle\n3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrocknet)         1 . nicht mehr als\nmuß mindestens 40 % betragen; der Wirkungswert wird               a) 5 Milligramm in 20 %iger Salpetersäure\nwie folgt ermittelt:                                                  lösliches Blei (Pb),\na) Herstellung der Modell-Lösung:                                 b) 150 Milligramm in 20 %iger Salpetersäure\n1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Kalium-                     lösliches Zink (Zn),\ndisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm Methanol            c) 0,5 Milligramm in 20 %iger Salpetersäure\nz. A. werden mit destilliertem Wasser zu 1 Liter               lösliches Arsen (As)\ngelöst und die Lösung mit Kaliumcarbonat (in\nfester Form) genau auf ph 3,5 eingestellt,                 enthalten sind. Die Untersuchungslösung wird in der\nWeise hergestellt, daß etwa 2 Gramm lufttrockene\n2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z. 8. Merck),                Aktivkohle genau eingewogen, 30 Milliliter mit 20 %iger\nLebensmittelqL!alität, werden mit der Lösung zu            Salpetersäure 5 Minuten erhitzt und durch ein gehär-\n1. bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu 1 Liter           tetes Filter in einen 100-Milliliter-Meßkolben filtriert\ngelöst.                                                    werden. Der Rückstand wird mit heißem, destilliertem\nWasser ausgewaschen und mit destilliertem Wasser\nb) Bestimmungen:\nzur Marke aufgefüllt;\n50 Milliliter der Lösung zu a) 2. werden mit 50 Milli-\ngramm des zu untersuchenden Bentonits eine                2. Cyanverbindungen, Teerprodukte und polycyclische\nStunde geschüttelt. Nach dem Schütteln wird die               aromatische Verbindungen nicht nachweisbar sind.\nAnlage 3\n(zu § 2 Abs. 4)\nAluminium ............................ .              8     Milligramm in einem Liter\nArsen ............................... .               0,1   Milligramm in einem Liter\nBlei .......................................... .     0,3   Milligramm in einem Liter\nBor, berechnet als Borsäure .............. .         35     Milligramm in einem Liter\nBrom, gesamtes ......................... .            0,5   Milligramm in einem Liter\nFluor ..................................... .         0,5   Milligramm in einem Liter\nCadmium ................................. .           0,01 Milligramm in einem Liter\nKupfer ................................... .          2     Milligramm in einem Liter\nZink ...................................... .         5     Milligramm in einem Liter\nZinn .................................... .           1     Milligramm in einem Liter","1550                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 1 und 2)\n1. Abgrenzung der bestimmten Anbaugebiete                       Stadtgrenze Bad Kreuznach bis zur Nahe, entlang der\nNahe bis zur Einmündung in den Rhein;\nDie bestimmten Anbaugebiete sind wie folgt abgegrenzt:\n6. Rheingau: die Städte Frankfurt am Main und Wiesbaden,\n1. Ahr: vom linken Rheinufer an der nördlichen Gemar-              die weinbautreibenden Gemeinden im Rheingaukreis\nkungsgrenze Rolandswerth entlang der Landesgrenze               und im Main-Taunus-Kreis sowie die Gemeinden\ndes Landes Rheinland-Pfalz bis Kirchsahr, entlang der           Großenhausen im Landkreis Gelnhausen und Böddiger\nLandesstraße bis Kreuzberg, entlang der Ahr aufwärts            im Landkreis Melsungen;\nbis Brück, entlang dem Staffelerbach, entlang dem\nVinxtbach bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur Landes-     7. Rheinhessen: von der Einmündung der Nahe in den\ngrenze des Landes Rheinland-Pfalz bei Rolands-                  Rhein rheinaufwärts bis zur südlichen Gemarkungs-\nwerth;                                                          grenze der Stadt Worms, entlang der südlichen\nGrenze des Landkreises Worms-Alzey bis zur Grenze\n2. Hessische Bergstraße: die Stadt Darmstadt, die wein-             des Landkreises Bad Kreuznach bei Tiefenthal, von\nbautreibenden Gemeinden in den Stadt- und Land-                 dort nach Norden entlang der Weinbaugebietsgrenze\nkreisen Darmstadt, Bergstraße und Dieburg sowie die             Nahe bis zum Rhein;\nGemeinden Dietzenbach im Landkreis Offenbach;\n8. Rheinpfalz*): ab südlicher Gemarkungsgrenze der\n3. Mittelrhein: vom linken Rheinufer an der Vinxtbach-              Stadt Worms den Rhein nach Süden entlang bis zur\neinmündung entlang dem Vinxtbach bis zur Bundes-                französisch-deutschen Grenze, vom Rhein nach\nautobahn Koblenz-Krefeld, entlang der Bundesauto-               Westen entlang der französisch-deutschen Grenze bis\nbahn in Richtung Koblenz bis zur B 256, entlang der             nach Schweigen, entlang der Straße Schweigen-\nB 256 bis zur B 9, entlang der B 9 bis zur B 327,               Pirmasens, nach Norden entlang der B 270 bis zur\nentlang der B 327 bis zur Bundesautobahn Koblenz-               Weinbaugebietsgrenze des Weinbaugebietes Nahe,\nBingen, entlang dieser Autobahn bis zur B 50, entlang           im Norden entlang der Weinbaugebietsgrenze der\nder B 50 bis nach Weiler, von dort in einer nördlichen          Weinbaugebiete Nahe und Rheinhessen;\nLinie bis zum Rhein. Rechtsrheinisch entlang der\nLandesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz bis zur            9. Franken: von Rothenburg ob der Tauber das Aischtal\nBundesautobahn Limburg-Köln, entlang der Bundes-               abwärts bis zur Ragnitz, diese abwärts bis zum Main,\nautobahn in Richtung Köln bis zur B 56, entlang der            das Maintal aufwärts bis Staffelstein, von dort Rich-\nB 56 bis zum Rhein, linksrheinisch entlang der B 9             tung Westen entlang der Staatsstraße 2278 bis Ebern,\nbis zur Landesgrenze des Landes Rheinland-Pfalz;               entlang der B 279 und der Staatsstraße 2266 bis\nHofheim, entlang der Staatsstraße 2281 über Stadt-\n4. Mosel-Saar-Ruwer: von der französisch-deutschen                 lauringen nach Münnerstadt, entlang der B 19 und der\nGrenze bei Appach moselabwärts bis zur Einmündung               B 287 nach Bad Kissingen, entlang der B 286 über\nder Sauer, saueraufwärts bis zur B 257, entlang der             Brückenau nach Westen bis zur Staatsgrenze des\nB 257 über Bitburg-Daun bis zur Bundesautobahn                  Freistaates Bayern, diese entlang nach Süden bis\nTrier-Koblenz, der Bundesautobahn entlang bis                   Rothenburg ob der Tauber;\nKoblenz Schnittpunkt B 9, entlang der B 9 südwärts\nbis zur B 327, entlang der B 327 bis Hermeskeil,         10. Württemberg: die Regierungsbezirke Nordwürttem-\nentlang der B 52 bis zur B 407, entlang der B 407              berg und Südwürttemberg-Hohenzollern und der\nbis Zerf, entlang der B 268 bis Losheim (Saarland),            bayerische Landkreis Lindau;\nentlang der Landesstraße Losheim-Bachem-Merzig-          11. Baden: die Regierungsbezirke Nordbaden und Süd-\nHilbringen-Fitten-Büdingen-Weilingen, von dort ent-            baden.\nlang der französisch-deutschen Grenze bis zur\nMosel;\nII. Abgrenzung\n5. Nahe: von der Einmündung der Nahe in den Rhein\nder Weinbaugebiete und ihrer Untergebiete\nrheinabwärts entlang der Gemarkungsgrenze Binger-\nbrück, entlang der nördlichen Gemarkungsgrenze von       Die Weinbaugebiete und ihre Untergebiete sind wie folgt\nWeiler und Daxweiler bis zur Bundesautobahn Bingen-      abgegrenzt:\nRheinböllen, entlang der Bundesautobahn bis Rhein-\nböllen, entlang der B 50 bis Kirchberg, südlich entlang  1. Rhein und Mosel:\nder B 421 bis Dickenschied, entlang der Straße Rohr-          a) Rhein: die unter Abschnitt I Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8\nbach-Schneppenbach bis zum Hahnenbach, dem                         umschriebene Fläche,\nHahnenbach entlang bis zur Nahe, in westlicher Rich-\nb) Mosel: die unter Abschnitt I Nr. 4 umschriebene\ntung entlang der Nahe bis zur B 270, entlang der\nFläche;\nB 270 bis Langweiler, entlang der Straße Homberg-\nKirrweiler-Niederalben, südlich bis zum Glan, entlang    2. Main: die unter Abschnitt I Nr. 9 umschriebene Fläche,\ndem Glan bis Altenglan, von Altenglan entlang der             ferner die Südhänge des Bayerischen Waldes entlang\nStraße Kreimbach-Morbach-Heimkirchen bis zur                  der Donau zwischen Naab und Großer Laber, die Ge-\nAlsenz, östlich der Alsenz entlang der Straße Eisen-          markungen Asbach und Mallersdorf des Landkreises\nschmelz-Falkenstein-Marienthal, entlang der west-\nlichen Gemarkungsgrenze Dannenfels, Kirchheim-\n·) Durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1993 (BGBI. 1 S. 1507)\nBolanden, Kriegsfeld, Mörsfeld, Tiefenthal, Fürfeld,        ist am 27. August 1993 das Wort „Rheinpfalz\" durch das Wort „Pfalz\"\nFrei-Laubersheim, Hackenheim, entlang der östlichen         ersetzt worden.","Nr. 48 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1993                             1551\nMallersdorf und die Gemeinde Piegendorf des Land-       4. Oberrhein:\nkreises Rottenburg an der Laber;                           a) Römertor: der Regierungsbezirk Südbaden,\n3. Neckar: die unter Abschnitt I Nr. 10 umschriebene\nFläche;                                                    b) Burgengau: der Regierungsbezirk Nordbaden.\nAnlage 5\n(zu§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und§ 6 Abs. 1)\n1.                                b) Prädikat: Wenn nicht für das beantragte, aber für ein\nanderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses\nDer Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den\nzugelassen werden.\n§§ 11 und 12 des Weingesetzes muß mindestens folgende\nAngaben enthalten:                                            c) Bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich\nPrüfungsbehörde\nd) Farbe\nbeantragte Prüfungsnummer\n1. Antragsteller                                              e) Klarheit\nName/Postanschrift\nPLZ Ort                                                 2. Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl\na) Punkteskala\n2. beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses\nJahrgang                                                       Punkte  Intervalle     Qualitätsbeschreibung\nbestimmtes Anbaugebiet                                         5       4,50-5,00      hervorragend\nGemeinde                                                       4       3,50-4,49      sehr gut\nLage oder Bereich                                              3       2,50-3,49      gut\nWeinart                                                        2       1,50-2,49      zufriedenstellend\nRebsorte(n)                                                    1       0,50-1,49      nicht zufriedenstellend\nbeantragte Qualitätsbezeichnung                               0                       keine Bewertung,\nd. h. Ausschluß des Weines\nMostgewicht oder natürlicher Alkoholgehalt\nWein-Nr.\nb) Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der\nGesamtmenge der Wein-Nr.                                      Punktvergabe\nabgefüllte Menge der Wein-Nr.                                 Prüfmerkmal       Möglichkeiten der Punktvergabe\nAbfülldatum                                                   Geruch            5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\n3. Zusammensetzung des Erzeugnisses                              Geschmack         5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\nVerschnittanteile                                             Harmonie          5 4,5 4 3,5 3 2,5 2 1,5 1 0,5 0\nZusatz von ausländischem Deckrotwein (Anteil und\nMenge)                                                        (Harmonie ist ·das Zusammenwirken von Geruch,\nArt und Ausmaß der Anreicherung                               Geschmack und sensorische Vorbedingungen. Ihre\nBewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack\nAnteil und Ausmaß der Süßung\num höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen.\n4. weitere Angaben                                               Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich be-\nWurde eine Prüfung schon einmal beantragt?                    wertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.)\nWenn ja, unter welcher Antragsnummer?\nJedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und\nWar das Erzeugnis selbst, ein Verschnittanteil, ein Zu-       seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewer-\nsatz oder ein Vorerzeugnis des Erzeugnisses Gegen-            tung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschrie-\nstand einer im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen                benen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle\nMarktordnungsmaßnahme?                                        Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewich\".\ntungsfaktor 1).\nII. Bewertung der Sinnenprüfung\n1. Sensorische Vorbedingungen                                 c) Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal\nist 1,5.\nDie nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/\nNEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis            Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Ge-\ne, ob „typisch für\"); dabei bedeutet NEIN den Aus-\nschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die\nschluß von der weiteren Prüfung.\nQualitätszahl.\na) Rebsorte: Wenn angegeben aber nicht typisch,\nkann der Wein ohne Rebsortenangabe zugelassen              Die Qualitätszahl muß für Weine aller Qualitäts-\nwerden.                                                    stufen mindestens 1,50 betragen."]}