{"id":"bgbl1-1993-48-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":48,"date":"1993-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/48#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_48.pdf#page=30","order":1,"title":"Erste Anordnung zur Änderung und Ergänzung der Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung und des Disziplinarrechts","law_date":"1993-07-07T00:00:00Z","page":1566,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1566                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Anordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Anordnung\ndes Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit\nüber die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete\ndes allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen Versorgung\nund des Disziplinarrechts\nVom 7. Juli 1993\nAuf Grund des§ 210 Abs. 3 und des§ 212 Abs. 2 des               d) wird in Nummer 1.2.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGB!. 1                   ersetzt.\nS. 582), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung\nvon Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz\nund in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1          3. Folgende Nummer 6 wird dem Abschnitt II angefügt:\nS. 2044), des§ 172 des Bundesbeamtengesetzes in der\n„6. Befugnisse bei Klagen\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985\n(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des                Die Bundesanstalt für Arbeit wird bei Klagen aus\nBeamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-                     dem Beamtenverhältnis der Beamten sowie der\nkanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 462), des                früheren Beamten und der Versorgungsempfänger\n§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung                  vertreten\nder Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1                        1. vor d~m Verwaltungsgericht und dem Oberver-\nS. 479), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur                      waltungsgericht\nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 1992\n(BGBI. 1S. 1030), und des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamten-                  a) durch den Präsidenten der Bundesanstalt\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                               für Arbeit, soweit er oder der Direktor einer\nchung vom 24. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2298) sowie auf                          besonderen Dienststelle über den Wider-\nGrund der Anordnung zur Durchführung der Bundesdiszi-                           spruch zu entscheiden hat,\nplinarordnung im Geschäftsbereich des Bundesministers                      b) durch den Präsidenten des Landesarbeits-\nfür Arbeit und Sozialordnung vom 20. Mai 1958 (BGBI. 1                          amtes, soweit er über den Widerspruch zu\nS. 382) in der Fassung der Änderungsanordnung vom                               entscheiden hat;\n26. Oktober 1966 (BGBI. 1 S. 635) ordnet der Vorstand\n2. vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den\nder Bundesanstalt für Arbeit an:\nPräsidenten der Bundesanstalt für Arbeit.\"\nDie Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit\nüber die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete\ndes allgemeinen Beamtenrechts, der beamtenrechtlichen           4. Abschnitt III erhält folgenden Wortlaut:\nVersorgung und des Disziplinarrechts vom 16. Juni 1982                                    „III. Aufhebung\n(BAnz. Nr. 125 vom 13. Juli 1982) wird wie folgt geändert\nund ergänzt:                                                          Die Allgemeine Anordnung des Vorstands der Bun-\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversi-\n1. Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:                      cherung (BAVAV) über die Vertretung bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis im Bereich der BAVAV vom\n„Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit          26. Oktober 1965 (BGBI. 1966 1 S. 193) wird aufgeho-\nüber die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet            ben.\"\ndes Beamtenrechts\".\n2. In Abschnitt II                                              5. Folgende Abschnitte IV und V werden angefügt:\na) erhält die Nummer 1. 1. 1.2. folgenden Wortlaut:                              „IV. Schlußvorschriften\n„1. 1. 1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter            Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-\nhinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15       lichung in Kraft.\nBBesO A - Anlage I BBesG -;\",\nV. Ermächtigung\nb) wird in Nummer 1.1.2. die Zahl 13 durch die Zahl 14\nersetzt,                                                       Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit wird er-\nmächtigt, die Anordnung des Vorstands über die Über-\nc) erhält die Nummer 1.2.1.2. folgenden Wortlaut:              tragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beam-\n„ 1.2. 1.2. für die Bereiche der Landesarbeitsämter         tenrechts in der sich aus dieser Anordnung ergebenden\nhinsichtlich der Beamten in der BesGr. 15       neuen Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung\nBBesO A - Anlage I BBesG -;\",                   zu veröffentlichen.\"\nNürnberg, den 7. Juli 1993\nDer Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit\nSiegers\nVorsitzender"]}