{"id":"bgbl1-1993-47-4","kind":"bgbl1","year":1993,"number":47,"date":"1993-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-47-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_47.pdf#page=2","order":4,"title":"Verkündungen im Bundesanzeiger","pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\ngegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung\nvon Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark\nVom 24. August 1993\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        gründet haben, gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit\nnicht gekannt haben.\nArtikel 1\n(3) Das Bundesamt für Finanzen kann auf Antrag den\nGesetz                            Rückgewähranspruch ganz oder zum Teil erlassen, wenn\nzur Regelung der Folgen                    dessen Geltendmachung nach Lage des einzelnen Falles\nrechtswidriger Handlungen                   unbillig wäre. Unbillig ist die Geltendmachung insbeson-\nbei der Währungsumstellung                   dere dann, wenn der Antragsteller nachweist, daß er die\nvon Mark der Deutschen Demokratischen Republik            Rechtswidrigkeit der Umstellung weder erkannt hat noch\nin Deutsche Mark                       hätte erkennen können und die Geltendmachung zu einer\n(Währungsumstellungsfolgengesetz - WUFG)               unzumutbaren Härte führen würde.\n§ 1                                (4) Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren\nseit dem Zeitpunkt zulässig, in dem das Bundesamt für\n(1) Die Prüfbehörde Währungsumstellung wird in das\nFinanzen von der Rechtswidrigkeit der den ursprünglichen\nBundesamt für Finanzen eingegliedert, das ihre Aufgaben\nUmstellungsbescheid begründenden Tatsachen vollständig\nund Befugnisse übernimmt. Das Bundesamt für Finanzen\nK~nntnis erlangt hat. Fristen, die bereits vor Inkrafttreten\nunterhält zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz\ndieses Gesetzes abgelaufen sind, bleiben unberührt. Der\neine Außenstelle in Berlin.\nAnspruch auf Rückgewähr rechtswidrig umgestellter Be-\n(2) Die Zuständigkeit für Rücknahme- und Rückforde-      träge einschließlich deren Verzinsung verjährt am\nrungsverfahren geht auf das Bundesamt für Finanzen          31. Dezember 2003. Die Geldinstitute sind verpflichtet,\nüber. Dies gilt auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des    die Umstellungsanträge sowie die Buchungsbelege aus\nlnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.               dem Jahre 1990 bis zu diesem Zeitpunkt im Original\naufzubewahren.\n§2\n§3\n(1) Soweit anläßlich der Währungsumstellung Mark\nder Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig             Die zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt\nin Deutsche Mark umgestellt worden sind, hat das            der rechtswidrigen Umstellung nach dem jeweils geltenden\nBundesamt für Finanzen die Umstellung zurückzunehmen,       Zinssatz für Ausgleichsforderungen im Sinne der Anlage 1\neinen neuen Umstellungsbescheid zu erlassen und die         Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990\nrechtswidrig umgestellten Beträge in voller Höhe zurück-    (BGBI. 1990 II S. 518, 550) zu verzinsen.\nzufordern. Die Rücknahme wirkt auf den Zeitpunkt der\nrechtswidrigen Umstellung zurück. Stand dem Konto-\ninhaber das Guthaben nicht zu oder wurde es durch Ein-                                   §4\nzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen\nRepublik lautenden Banknoten oder Münzen begründet,            Die zurückzufordernden Beträge einschließlich der Zinsen\ndie unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der         sind an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zah-\nDeutschen Demokratischen Republik in deren Gebiet           len.\neingeführt oder erworben wurden, ist der Gesamtbetrag\nrechtswidrig umgestellt worden.                                                          §5\n(2) Stand das umgestellte Guthaben einem anderen als        Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen\ndem Kontoinhaber oder dem Verfügungsberechtigten zu,        nach § 2 haben keine aufschiebende Wirkung.\nist der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid auch\ngegen diesen anderen als weiteren Beteiligten zu richten.\nDen Beteiligten obliegt der Nachweis der den Anspruch\n§6\nauf Währungsumstellung begründenden Tatsachen. Sie\nhaften für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch      Für alle Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das\nals Gesamtschuldner. Bei juristischen Personen haften       Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die\nauch deren handelnde Organe, soweit diese die Umstände,     Außenstelle des Bundesamtes für Finanzen (§ 1 Abs. 1\ndie die Rechtswidrigkeit des Umstellungsbescheides be-      Satz 2) ihren Sitz hat."]}