{"id":"bgbl1-1993-47-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":47,"date":"1993-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_47.pdf#page=8","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung","law_date":"1993-09-01T00:00:00Z","page":1528,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1528                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Anwerbestoppausnahme-Verordnung\nVom 1. September 1993\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 Satz 2 des Arbeitsförde-              mens zahlenmäßig beschränken. Dabei ist darauf zu\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der             achten, daß auch kleine und mittelständische in der\nzuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes            Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen\nvom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist,          angemessen berücksichtigt werden.\"\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß          2. § 4 Abs. 1 wird aufgehoben.\n§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                               a) In Nummer 8 wird der Strichpunkt durch einen Punkt\nDie Anwerbestoppausnahme-Verordnung vom 21. De-                     ersetzt.\nzember 1990 (BGBI. 1 S. 3012) wird wie folgt geändert:            b) Nummer 9 wird aufgehoben.\n1. § 3 wird wie folgt gefaßt:                                  4. Die Anlage zu § 6 wird wie folgt geändert:\n,,§ 3                               a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort\nWerkverträge                                 ,,Zittau\" die Wörter „sowie die kreisfreie Stadt Gör-\nlitz\" angefügt.\n(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwi-\nschenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines              b) In Nummer 2 wird das Wort „Tschechoslowakei\"\noder mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann                durch die Wörter „Tschechischen Republik\" ersetzt,\ndie Arbeitserlaubnis bis zur Vollendung des oder der               und in Buchstabe a werden nach den Wörtern „die\nWerke erteilt werden. Soll der Ausländer erneut als                Landkreise Passau,\" das Wort „Deggendorf,\", nach\nWerkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden, darf                  dem Wort „Freyung-Grafenau,\" das Wort „Strau-\nihm die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden, wenn der              bing-Bogen,\" und nach den Wörtern „die kreisfreien\nzwischen Ausreise und erneuter Einreise als Werkver-               Städte Passau,\" das Wort „Straubing,\" eingefügt.\ntragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist           c) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „Anna-\nals die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufent-                   berg-Buchholz\" durch das Wort „Annaberg\" er-\nhaltsbewilligung. Der in Satz 2 genannte Zeitraum be-             -setzt.\nträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate,\nwenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als                                  Artikel 2\nneun Monate im Geltungsbereich der Verordnung be-             Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nschäftigt war.                                              kann den Wortlaut der Anwerbestoppausnahme-Verord-\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung      nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nkann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bun-      den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\ndesanstalt für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft\nim Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den\nbeschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des in der                                   Artikel 3\nBundesrepublik Deutschland ansässigen Unterneh-               Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.\nBonn, den 1. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}