{"id":"bgbl1-1993-47-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":47,"date":"1993-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/47#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_47.pdf#page=7","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1993-09-01T00:00:00Z","page":1527,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1993                               1527\n_          Zehnte Verordnung\nzur Anderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 1. September 1993\nAuf Grund des § 19 Abs. 4 des Arbeitsförderungsgeset-    3. § 9 wird wie folgt geändert:\nzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Güterverkehr\"\nArtikel 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni\ndie Wörter „bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland\"\n1991 (BGBI. 1S. 1306) geändert worden ist, verordnet das\neingefügt.\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach An-\nhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2         b) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe ange-\ndes Arbeitsförderungsgesetzes:                                    fügt:\n,,d) für das ausländische Unternehmen unterneh-\nArtikel 1                                    menseigene Messestände aufbaut, abbaut und\nbetreut oder vergleichbare Dienstleistungen\nDie Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Be-\nerbringt, die für keinen Geschäftspartner im\nkanntmachung vom 12. September 1980 (BGBI. 1S. 1754,\nBundesgebiet entgeltliche Leistungen sind,\".\n1981 1S. 1245), zuletzt geändert durch die Neunte Verord-\nnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom           c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „bei einer\n21. Dezember 1990 (BGBI. 1 S. 3009), wird wie folgt               internationalen Organisation\" die Wörter „sowie pri-\ngeändert:                                                         vate Hausangestellte von Mitgliedern diplomati-\nscher und berufskonsularischer Vertretungen\" ein-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   gefügt.\na) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                   d) Nummer 1O wird wie folgt gefaßt:\n„2. die eine aus anderen als den in den §§ 51, 53          „ 10. Berufssportler und -trainer, deren Einsatz in\nund 54 des Ausländergesetzes bezeichneten                    deutschen Sportvereinen vorgesehen ist, so-\nGründen erteilte Duldung besitzen,\".                         fern der zuständige Sportfachverband ihre\nsportliche Qualifikation oder ihre fachliche Eig-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        nung als Trainer bestätigt und der jeweilige\n„Die Vermittlung ist auf die Beschäftigung in der                Verein ein für den Lebensunterhalt ausreichen-\nLand- und Forstwirtschaft, im Hotel-, Gaststätten-               des Gehalt zahlt.\"\nund Schaustellergewerbe sowie auf die Beschäfti-\ngung zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte\nund in Sägewerken beschränkt.\"                                                 Artikel 2\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                               Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung\nkann den Wortlaut der Arbeitserlaubnisverordnung in der\n2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                 vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\n„Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem\nZeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsa-\nchen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt\nArtikel 3\nund eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches\nSozialgesetzbuch stattgefunden hat.\"                       Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.\nBonn, den 1. September 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}