{"id":"bgbl1-1993-46-3","kind":"bgbl1","year":1993,"number":46,"date":"1993-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/46#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_46.pdf#page=8","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung","law_date":"1993-08-23T00:00:00Z","page":1512,"pdf_page":8,"num_pages":7,"content":["1512                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung\nVom 23. August 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und der §§ 15             Stärkehersteller, mit dem er einen Anbau- und Liefer-\nund 16, jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4, des Gesetzes         vertrag über zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen               geschlossen hat, vertreten lassen. Die Vertretungsbe-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986             fugnis des Stärkeherstellers umfaßt in diesem Falle\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für              auch die Entgegennahme der Ausgleichszahlung an\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen              den Kartoffelerzeuger. Der Stärkehersteller ist ver-\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-               pflichtet, die Ausgleichszahlung spätestens 10 Kalen-\nschaft:                                                            dertage nach Eingang an den Kartoffelerzeuger wei-\nterzuleiten, falls diesem nicht bereits Abschlagszah-\nArtikel 1                               lungen mindestens in Höhe der Ausgleichszahlungen\nDie Kartoffelstärkeprämienverordnung vom 25. August           geleistet wurden. Der Stärkehersteller hat den Antrag\n1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 der      auf Gewährung der Ausgleichszahlung im Namen des\nVerordnung vom 18. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1466), wird wie           Erzeugers gleichzeitig mit dem in § 4 genannten Antrag\nfolgt geändert:                                                   schriftlich zu stellen. Die Vertretungsbefugnis ist durch\nschriftliche Vollmacht nachzuweisen.§ 4 Abs. 1 zweiter\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-              Halbsatz gilt entsprechend. In dem nach den in § 1\nfaßt:                                                         genannten Rechtsakten zu erstellenden Zahlungsab-\n„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die           schnitt ist zusätzlich der Betrag der Ausgleichszahlung\nHerstellung von Kartoffelstärke und einer Ausgleichs-        aufzuführen.\nzahlung für Kartoffelerzeuger (Kartoffelstärkeprämien-\n(2) Läßt sich der Kartoffelerzeuger bei der Antrag-\nverordnung)\".\nstellung nicht durch den Stärkehersteller vertreten, so\nist der Stärkehersteller verpflichtet, dem Kartoffelerzeu-\n2. In§ 1 werden nach dem Wort ,,(Prämie)\" die Worte „und\nger die in § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz genannten Unter-\neiner Ausgleichszahlung für die Erzeugung von zur\nlagen zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 7 gilt\nStärkeherstellung bestimmten Kartoffeln (Ausgleichs-\nentsprechend.\"\nzahlung)\" eingefügt.\n3. In § 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und die      5. § 9 wird gestrichen; § 1O wird § 9.\nWorte „in deren Bezirk der Stärkehersteller seinen Sitz\nhat.\" werden angefügt.\n4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:                                               Artikel 2\n,,§ 4a                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993\nGewährung der Ausgleichszahlung                 in Kraft. Die Kartoffelstärkeprämienverordnung gilt vom\n1. Februar 1994 an wieder in ihrer am 31. Juli 1993\n(1) Der Kartoffelerzeuger kann sich bei dem Antrag      maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nauf Gewäl1rung der Ausgleichszahlung durch den            Bundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 23. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993              1513\nBekanntmachung\nüber den Abschluß und das Inkrafttreten des Staatsvertrages\nzwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern\nund dem Land Niedersachsen\nüber die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze\nVom 5. August 1993\nZwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen\nwurde am 2./9. März 1993 ein Staatsvertrag über eine Änderung der gemein-\nsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des\nLandes Mecklenburg-Vorpommern mit Gesetz vom 24. Juni 1993 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern S. 570) und der Landtag des\nLandes Niedersachsen mit Gesetz vom 26. Mai 1993 (Niedersächsisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 121) zugestimmt. Der Staatsvertrag ist nach\nseinem Artikel 11 Abs. 2 am 30. Juni 1993 in Kraft getreten.\nGemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen\ndes Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom\n30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt-\ngegeben.\nBonn, den 5. August 1993\nDer Bundesminister des Innern\nKanther","1514                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nStaatsvertrag\nzwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen\nüber die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus\nund anderer Gebiete nach Niedersachsen\nUm nach Überwindung der deutschen Teilung auch die            (2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufge-\nAbtrennung der Gebiete im ehemaligen Amt Neuhaus von          fordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den\nder früheren preußischen Provinz Hannover und dem             Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten\nLand Niedersachsen aufzuheben und damit dem Wunsch            des Landkreises Hagenow zu schließen.\nder Neuhäuser Bevölkerung nach landsmannschaftlicher\nund staatsrechtlicher Zuordnung zum Land Niedersachsen\nRechnung zu tragen, schließen das Land Mecklenburg-                                     Artikel 3\nVorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten              Das Verwaltungsvermögen der Körperschaften des\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern, und das Land               öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht mit allen\nNiedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen          Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die in Nieder-\nMinisterpräsidenten, im folgenden: Länder nach Anhö-          sachsen zuständigen Körperschaften über. Von dem Ver-\nrung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften         mögensübergang sind die in § 4 Satz 2 des Gesetzes über\naufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in          das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebiets-\nVerbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfah-       bestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grund-\nren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der         gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) genannten\nLänder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom           Körperschaften ausgenommen. Die gegen Entschädigung\n30. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1325) folgenden Staatsvertrag:      übergehenden Teile des Verwaltungsvermögens und die\nHöhe der Entschädigung werden in einer Protokollnotiz zu\nArtikel 1                            diesem Vertrag näher bezeichnet.\n(1) Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus\n(Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau sowie die Orts-                               Artikel 4\nteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der\nDas der Naturparkverwaltung Elbetal in Tripkau zu-\nGemeinde Teldau und das historisch-hannoversche Ge-\ngeordnete Verwaltungsvermögen geht auf das Land\nbiet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz - im\nNiedersachsen über. Die Naturschutzstation in Tripkau\nfolgenden: Umgliederungsgebiet - werden von dem Land\nwird künftig von den Ländern gemeinsam genutzt. Weitere\nMecklenburg-Vorpommern in das Land Niedersachsen\nEinzelheiten, insbesondere die gemeinsame Weiter-\numgegliedert.\nführung der Naturschutzstation, werden in gesonderten\n(2) Die Gemeinden und Ortsteile werden in den Grenzen      Vereinbarungen geregelt.\nihrer Gemarkungen, das historisch-hannoversche Gebiet\nim Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5                                  Artikel 5\nder Gemarkung Garlitz umgegliedert. Soweit die Grenze\ndes Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg-                  Das Land Niedersachsen gewährleistet, daß der\nVorpommern dem Lauf eines Gewässers folgt, verläuft sie       Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen\nin der Mitte des Gewässers. Die mit der Umgliederung           naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und\nverbundenen Grenzänderungen werden in der Anlage               Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhal-\ngraphisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses      ten bleibt.\nStaatsvertrages.\nArtikel 6\n(3) Der Grenzverlauf zwischen den Ländern bleibt im\nübrigen unberührt.                                               (1) Förderungen und Förderungsprogramme im Umglie-\nderungsgebiet werden fortgeführt. Es bleibt der Prüfung\nArtikel 2                            und Abstimmung im Einzelfall vorbehalten, welche Seite\ndie Finanzierung zu tragen hat. Die im Einvernehmen mit\n(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeits-\ndem zuständigen niedersächsischen Ministerium be-\nverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten,\nschlossenen Maßnahmen werden von dem Land Nieder-\ndie zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des Staatsvertrages\nsachsen weitergeführt.\nim Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des\nLandes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die                 (2) Das Land Niedersachsen übernimmt die Verpflich-\nÜbernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst       tungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus be-\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende             standskräftigen Bewilligungsbescheiden, durch die im Ein-\nHöchstgrenzen:                                               vernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium\n- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen,              Zuweisungen gewährt worden sind, die den Bedarfszuwei-\nsungen des § 20 des niedersächsischen Gesetzes über\n- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,\nden Finanzausgleich in der Fassung vom 28. Mai 1990\n2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung,                 (Nieders. GVBI. S. 147), geändert durch Artikel I des\n- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung,                    Gesetzes vom 16. Dezember 1992 (Nieders. GVBI.\n- 39 Bedienstete der Forstverwaltung.                         S. 339), entsprechen.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993                               1515\nArtikel 7                             (3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Meck-\nlenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fort-\n(1) Die Länder werden dafür Sorge tragen, daß die in der  geltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach\nFolge der Umgliederung sich als notwendig erweisenden        Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwal-\nRegelungen möglichst innerhalb eines Jahres, nachdem        tungsvereinbarung geregelt.\ndie Umgliederung wirksam geworden ist, getroffen wer-\nden.\nArtikel 9\n(2) Die Länder werden den Erlaß von Vorschriften, die\nDas Land Mecklenburg-Vorpommern zahlt im Jahre\nnicht in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen, gemeinsam\nfördern, soweit sich ein Regelungsbedarf für das Umglie-     1993 ab dem Tage des lnkrafttretens des Staatsvertrages\nderungsgebiet ergibt.                                        monatlich den Betrag an das Land Niedersachsen, der\nder Höhe der Leistungen des Fonds „Deutsche Einheit\"\n(3) Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften      entspricht, die auf die betroffenen kommunalen Gebiets-\nsowie die vertragschließenden Länder sind verpflichtet,      körperschaften nach § 5 Abs. 1 letzter Halbsatz des\ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Umgliederung        Finanzausgleichsgesetzes vom 15. April 1991 (GVOBI.\nwirksam geworden ist, den zuständigen Verwaltungsträ-        M-V S. 118) monatlich bis zur Umgliederung im Jahre\ngern die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden,     1993 entfallen.\nUnterlagen, Register und andere zur Verwaltung erforder-\nlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu                                    Artikel 10\nmachen sowie die für die Berichtigung der Grundbücher\nnotwendigen Erklärungen abzugeben. Im Einvernehmen              Auf die durch die Umgliederung betroffenen Zweigstel-\nkönnen die Innenministerien der Länder diese Frist im        len kommunaler Sparkassen finden die §§ 36 bis 41 des\nEinzelfall verlängern.                                       Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der\nFassung vom 20. August 1990 (Nieders. GVBI. S. 421) mit\nder Maßgabe Anwendung, daß über die vorbehaltenen\nArtikel 8\naufsichtsbehördlichen Genehmigungen und sonstigen\n(1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fas-       Maßnahmen die obersten Sparkassenaufsichtsbehörden\nsung vom 3. August 1992 (BGBI. 1 S. 1446), im Land           der Länder einvernehmlich entscheiden.\nMecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden\nbleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das\nArtikel 11\nUmgliederungsgebiet zuständig.\n(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-\n(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zu-\nkationsurkunden werden ausgetauscht.\nständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen,\ngelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwen-              (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Austausch\ndenden Vorschriften.                                         der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nSchwerin, den 2. März 1993                                   Hannover, den 9. März 1993\nFür das Land Mecklenburg-Vorpommern                              Für das Land Niedersachsen\nDr. Berndt Seite                                           Gerhard Schröder\nDer Ministerpräsident                                Niedersächsischer Ministerpräsident\ndes Landes Mecklenburg-Vorpommern","1516                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n1 : 100000\n1 cm auf def Karte = 1000 m in der Natur\n1                    3         4     6   6km\nHlOOm      0\nµ UP P II           , -      ·:::±:::=:==1     =:t::=::· :t:  j\nZeichenerklärung\n- - - • . , • - ••-••     neue Landesgrenze\nKreisgrenze\n-·-·-·-·-·-·-             Gemeindegrenze","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993     1517\nAnlage\nzum Staatsvertrag zwischen den Ländern\nMecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen\nüber die Umgliederung der Gemeinden im\nehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete","1518                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nProtokol.lnotiz\nzum Staatsvertrag\nzwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen\nüber die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus\nund anderer Gebiete nach Niedersachsen\nZu Artikel 2                                                   richtungen gemeinsam geplant, gebaut, betrieben oder\nüberwacht werden, werden die vertragschließenden\nDie Länder sind sich darüber einig, daß von den Be-            Länder die dafür notwendigen Vereinbarungen treffen.\ndiensteten der Forstverwaltung ein Forstingenieur zur\nLandwirtschaftskammer Hannover versetzt wird die für\ndie Betreuung des Privatwaldes im Umgliederungsgebiet\nzuständiQ. sein wird. Die Länder werden sich gemeinsam         Zu Artikel 9\num den Ubergang von Eigentumsrechten an ehemaligen\nSollte der Staatsvertrag nach dem 30. Juni 1993 in Kraft\nhannoverschen Staatsforsten auf das Land Nieder-\ntreten, muß über einen Ausgleich der Leistungen aus dem\nsachsen bemühen; zur Wahrung der Interessen der nach\nFonds „Deutsche Einheit\" für das Umgliederungsgebiet\nArtikel 2 Abs. 1 übernommenen Bediensteten der Forst-\nneu verhandelt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß\nv~rw~ltung werden die Länder für eine Lösung eintreten,\nden Leistungen, die das Land Mecklenburg-Vorpommern\ndie die Bewirtschaftungs- und Eigentumsrechte wieder\ndann aus dem Fonds „Deutsche Einheit\" für das Umgliede-\nzusammenführt. Soweit das Land Mecklenburg-Vorpom-\nrungsgebiet erhält, keine entsprechenden Belastungen\nmern vor Inkrafttreten des Staatsvertrages diese Wald-\ngegenüberstehen.\ngebiete für Dritte bewirtschaftet hat, tritt das Land Nieder-\nsachsen in die der Bewirtschaftung zugrunde liegenden\nV~rträ~e ein. Sollte diese Vertragsänderung nicht möglich\nsein, wird das Land Mecklenburg-Vorpommern das für die         Zu Artikel 11\nBewirtschaftung erlangte Entgelt an das Land Nieder-\n1. Die Regierungen der Vertragschließenden sind dar-\nsachsen weiterleiten.\nüber einig, daß die Bürgerinnen und Bürger des Um-\ngliederungsgebietes im Kreistag des Landkreises\nZu Artikel 3 und 4                                                 Lüneburg bis zum Zeitpunkt der kommunalen Neuwah-\nDie Regierungen der Vertragschließenden sind sich einig,           len im Landkreis Lüneburg angemessen repräsentiert\ndaß folgendes Verwaltungsvermögen gegen Entschädi-                 sein sollen.\ngung übergeht:\nDie Regierung des Landes Niedersachsen wird darauf\n- Geräte und Einrichtungen der                                     hinwirken, daß für eine Übergangszeit, die mit den im\nLandesforstverwaltung                        80 000,- DM        Jahr 1994 stattfindenden Wahlen zum Niedersächsi-\n- Lagerhaus für den Hochwasserschutz                               schen Landtag enden soll, vier Abgeordnete aus dem\nbei Tripkau                                  50 000,- DM        Kreistag des Landkreises Hagenow mit erstem Wohn-\nsitz im Umgliederungsgebiet als Mitglieder mit allen\n- Naturschutzstation Tripkau                   266 000,- DM\nRechten und Pflichten im Kreistag des Landkreises\nEntschädigung insgesamt                        396 000,- DM.       Lüneburg aufgenommen werden.\nZu Artikel 7                                                    2. Die Regierungen der Vertragschließenden streben den\nSoweit grenzüberschreitende wasserwirtschaftliche oder             Austausch der Ratifikationsurkunden bis spätestens\nnaturschutzbezogene Maßnahmen, Vorhaben oder Ein-                   zum 31. Mai 1993 an."]}