{"id":"bgbl1-1993-46-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":46,"date":"1993-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_46.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes","law_date":"1993-08-19T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993                1509\nzweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Verlängerung der Frist\nfür den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nVom 19. August 1993\nAuf Grund des § 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969\n(BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet das Bun-\ndesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbei-\ntergeldes vom 30. März 1992 (BGBI. 1 S. 742), geändert durch die Verordnung\nvom 4. Januar 1993 (BGBI. 1 S. 59), wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. August 1993 auf achtzehn\nMonate,\".\nb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer angefügt:\n„3. für die Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. Dezember 1994 auf\nvierundzwanzig Monate\".\n2. In§ 2 Satz 2 wird die Zahl „1993\" durch die Zahl „1994\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.\nBonn, den 19. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","1510                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil     1\nVerordnung\nüber das Angebot des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nfür eine Entschädigung an bestimmte Erzeuger wegen ihrer Teilnahme\nam Nichtvermarktungs- oder Umstellungsprogramm\n(Nichtvermarkter-Entschädigungs-Verordnung - NEV)\nVom 20. August 1993\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4      Artikel 3, weder abgetreten noch einem Dritten zur Aus-\nSatz 2, des § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2          übung überlassen werden.\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-\nsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-             (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:\nmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet        1. eine Bestätigung der nach der Verordnung über die\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und            Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von\nForsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der              Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von\nFinanzen und für Wirtschaft:                                       Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom 22. Juni\n1977 (BGBI. 1 S. 1006) zuständigen Landesstelle mit\nfolgenden Angaben:\n§ 1\na) die der Prämiengewährung nach der Verordnung\nAnwendungsbereich\n(EWG) Nr. 1078/77 zugrunde gelegte Prämien-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-            milchmenge, wobei die zeitweise geltende 120 000 kg-\nführung der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates                     Grenze unberücksichtigt zu bleiben hat,\nvom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung             b) wenn ein Teil des Betriebes unter Übernahme der\nan bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen,                Verpflichtung abgetreten worden ist, welcher Anteil\ndie vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehin-               der Prämienmilchmenge der abgetretenen landwirt-\ndert waren (ABI. EG Nr. L 196 S. 6) und der zu ihrer                   schaftlich genutzten Fläche entsprochen hat und\nDurchführung von der Kommission der Europäischen Ge-               c) der Zeitpunkt, an dem die Verpflichtung aus der\nmeinschaften erlassenen Rechtsakte.                                    genannten Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 endete;\nsoweit sich die obigen Angaben aus dem Bescheid\n§2                                    über die Festsetzung der Prämie nach der vorstehend\nZuständigkeit                               genannten Verordnung ergeben, ist dieser beizufü-\ngen,\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung und\nder in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für          2. die Mitteilung des Käufers nach § 6a der Milch-\nErnährung und Forstwirtschaft (Bundesamt). Die Zustän-             Garantiemengen-Verordnung über die Berechnung der\ndigkeit der nach Landesrecht zuständigen Stellen (Lan-             endgültigen spezifischen Anlieferungs-Referenzmenge\ndesstellen) nach § 3 Abs. 1 und für die Ausstellung der            oder eine entsprechende Bestätigung des Käufers so-\nBestätigung nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bleibt unberührt.                 wie\n3. eine Bestätigung des Käufers mit folgenden Angaben:\n§3                                    a) wann und in welcher Höhe vor Zuteilung der vor-\nAntragsverfahren                                   läufigen spezifischen Referenzmenge Milch oder\nMilcherzeugnisse angeliefert worden sind, wobei die\n(1) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung                    Milchanlieferungen nach Monaten getrennt aufzu-\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten ist beim Bundes-                 führen sind,                .        ·\namt zu stellen. Er soll über die Landesstelle geleitet wer-        b) die bei Aufnahme der Milchanlieferung vorhande-\nden. Der Antrag ist gestellt, wenn er unmittelbar beim                 nen Referenzmengen, wobei Referenzmengen, die\nBundesamt oder bei der Landesstelle eingegangen ist. Für               nach§ 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in\nden Antrag ist, sofern nicht in den in § 1 genannten                   der jeweils geltenden Fassung und nach § 8 der\nRechtsakten etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist,                Milch-Garantiemengen-Verordnung in der bis zum\nein vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                31 . März 1993 geltenden Fassung zugeteilt worden\nund Forsten im Bundesanzeiger bekanntgemachtes Mu-                     sind, getrennt aufzuführen sind,\nster zu verwenden.                                                 c) wann und welche Änderungen der vorhandenen\n(2) Antragsberechtigt ist nur der in Artikel 3 der Verord-          Referenzmengen nach Aufnahme der Milchanliefe-\nnung (EWG) Nr. 2187/93 genannte Erzeuger oder dessen                   rung eingetreten sind und\nErben. Im übrigen können die Rechte aus der Verordnung             d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe auf Grund\n(EWG) Nr. 2187/93, insbesondere das Antragsrecht nach                  von Übertragungen des gesamten Betriebes oder","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn,.den 26. August 1993                             1511\nvon Teilen des Betriebes oder auf sonstige Weise    BundesrepubHk Deutschland. Die Sicherheit ist beim Bun-\nspezifische Anlieferungs-Referenzmengen zugun-      desamt zu leisten.\nsten der Gemeinschaftsreserve oder zugunsten der\nnationalen Reserve freigesetzt worden sind.            (2) Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung\noder die Freigabe der Sicherheit ist eine Bestätigung des\nKäufers, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die spezi-\n§4\nfische Anlieferungs-Referenzmenge bis zu dem in Arti-\nEntschädigungsangebot                     kel 14 Unterabs. 2 zweiter Anstrich der Verordnung (EWG)\nNr. 2187/93 genannten Datum\nDer in Artikel 6 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)\nNr. 2187/93 genannte repräsentative Kürzungssatz be-        1. auf Grund von Übertragungen des gesamten Betriebes\nträgt 15 vom Hundert. Für die Übersendung des nach              oder von Teilen des Betriebes oder\nMaßgabe der in § 1 genannten Rechtsakte im Namen und        2. wegen der Teilnahme an einem Programm zur Aufgabe\nfür Rechnung des Rates und der Kommission der Europäi-          der Milcherzeugung\nschen Gemeinschaften abzugebenden Angebotes sind die\nVorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes ent-        zugunsten der nationalen Reserve freigesetzt worden ist.\nsprechend anzuwenden.\n§5                                                         §6\nZahlung der Entschädigung                                          Inkrafttreten\n( 1) Die Sicherheitsleistung nach Artikel 14 Unterabs. 2     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nzweiter Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 er-        Kraft. Sie tritt am 27. Februar 1994 außer Kraft, sofern\nfolgt durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder      nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes\ndurch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der          verordnet wird.\nBonn, den 20. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}