{"id":"bgbl1-1993-46-1","kind":"bgbl1","year":1993,"number":46,"date":"1993-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Musteranmeldeverordnung","law_date":"1993-08-13T00:00:00Z","page":1506,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1506                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Musteranmeldeverordnung\nVom 13. August 1993\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 des Geschmacksmuster-                 für die der Schutz nach dem Geschmacksmuster-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom                gesetz beansprucht wird.\n18. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501) eingefügt worden ist,\nund des Artikels 2 Abs. 2 des Schriftzeichengesetzes vom              (2) Die Darstellung muß den gezeigten Gegen-\n6. Juli 1981 (BGBI. 1981 II S. 382), jeweils in Verbindung         stand dauerhaft wiedergeben und für den Foto-\nmit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt                Offset-Druck, die Mikroverfilmung einschließlich der\nvom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Arti-             Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen\nkel 1 Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1           und die elektronische Bildspeicherung und -wieder-\nS. 2349) neu gefaßt worden ist, verordnet der Präsident            gabe geeignet sein. Diapositive und Negative sind\ndes Deutschen Patentamtes:                                         nicht zulässig.\"\nb) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 1                                „Schriftliche Erläuterungen oder Maßangaben auf\nDie Musteranmeldeverordnung vom 8. Januar 1988                  oder unmittelbar neben der Wiedergabe des Gegen-\n(BGBI. 1 S. 76) wird wie folgt geändert:                          standes sollen unterbleiben; die Einhaltung der in\n§ 7 Abs. 3 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes\nfestgelegten Anforderungen ist in jedem Falle sicher-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nzustellen.\"\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,,(1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Ge-         2. § 12 wird gestrichen; § 13 wird § 12.\nschmacksmustergesetz) soll das zum Schutz ange-\nmeldete Muster oder Modell ohne Beiwerk zeigen.\nEs soll vor einem einheitlichen neutralen Hinter-                              Artikel 2\ngrund abgebildet sein. Die Darstellung muß diejeni-\ngen Merkmale deutlich und vollständig offenbaren,       Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.\nMünchen, den 13. August 1993\nDer Präsident des Deutschen Patentamtes\nDr. Häußer","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1993                               1507\nVerordnung\nüber Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse\nund zur Änderung der Wein-Verordnung\nVom 17. August 1993\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                        §3\nund Forsten verordnet auf Grund des § 1 Abs. 3 in Verbin-\nÜberwachung\ndung mit den §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. November                  Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft ist\n1972 (BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 3 gemäß           außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3\nArtikel 54 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1       der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwa-\nS. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den          chung der Einhaltung der Vorschriften\nBundesministerien für Gesundheit und für Wirtschaft, auf\n1. der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 in der jeweils gelten-\nGrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes,\nden Fassung,\nauf Grund des§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom            2. der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 in der jeweils gelten-\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) sowie auf Grund des              den Fassung sowie\n§ 1O Abs. 9 Satz 1 und des § 16 Abs. 3 Nr. 1, jeweils in      3. dieser Verordnung\nVerbindung mit § 71 Abs. 1, des Weingesetzes in der           bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Län-\nFassung der Bekanntmachung vom 27. August 1982                dern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Zoll-\n(BGBI. 1 S. 1196), von denen § 71 Abs. 1 durch Artikel 3      gut sind.\nNr. 8 des Gesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBI. 1                                              §4\nS. 1822) neugefaßt worden ist, im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Gesundheit:                                                 Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nArtikel 1                           1. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des Rates\nvom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermarktungs-\nVerordnung\nnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische\nüber Vermarktungsnormen                             (ABI. EG Nr. L 20 S. 29), zuletzt geändert durch die\nfür Fischereierzeugnisse                         Verordnung (EWG) Nr. 33/89 des Rates vom 5. Januar\n1989 (ABI. EG Nr. L 5 S. 18), verstößt, indem er\n§1                                  a) Fische entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbin-\nAnwendungsbereich                                 dung mit Artikel 1O Abs. 2, vermarktet oder entge-\ngen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbin-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-           dung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr bringt,\nführung der Verordnungen des Rates und der Kommission\nder Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungs-                    aa) deren Los entgegen Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 oder\nnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorgani-                         Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 nicht einheitlich ist\nsation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der                        oder\nAquakultur erlassen worden sind.                                      bb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 die Frische-\nklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 4 die Grö-\n§2                                           ßenklasse oder die Art der AufmaQhung nicht\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise ange-\nMarktnotierungen\nbracht ist, oder\nBörsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige          b) Fische entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b,\nStellen, die über das erste Anbieten und den ersten Ver-              auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den\nkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in                 Verkehr bringt, die nicht in Verpackungen mit den\nden Europäischen Gemeinschaften amtliche oder für ge-                 vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,\nsetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis-\nfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder        2. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates\nFeststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde            vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer\nzu legen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 des              Vermarktungsnormen für Garnelen der Gattung Cran-\ngon (ABI. EG Nr. L 20 S. 35), zuletzt geändert durch\nRates vom 19. Januar 1976 über gemeinsame Vermark-\ndie Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom\ntungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische\n(ABI. EG Nr. L 20 S. 29) in der jeweils geltenden Fassung         28. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 300 S. 1), verstößt,\nund der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom                 indem er Erzeugnisse\n19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermark-               a) entgegen Artikel 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit\ntungsnormen für Garnelen der Gattung Crangon (ABI. EG                 Artikel 1O Abs. 2, vermarktet oder entgegen Arti-\nNr. L 20 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt           kel 1O Abs. 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit\nsind.                                                                 Artikel 1O Abs. 2, in den Verkehr bringt,","1508                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\naa) deren Los entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 nicht       b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung\neinheitlich ist,                                          verschiedener Fischarten enthalten,\nbb) bei denen entgegen Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 das         c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5\nLos einer bestimmten Größenklasse Erzeugnis-              Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,\nse enthält, deren Größe unter der Klasse liegt,\nd) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5\nzu der dieses Los gehört, oder\nAbs. 2 die Worte „Thunfisch\" und „Bonito\" zusam-\ncc) bei denen entgegen Artikel 6 Abs. 2 die Frische-           men erscheinen,\nklasse oder entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Grö-\ne) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung „im\nßenklasse nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\neigenen Saft\" tragen oder\nnen Weise angebracht ist, oder\nf) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischge-\nb) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b, auch in\nwicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 ent-\nVerbindung mit Artikel 10 Abs. 2, in den Verkehr\nspricht.\nbringt, die nicht in Verpackungen mit den vorge-\nschriebenen Angaben angeboten werden,                     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1\n3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates          Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis\nüber gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinen-          zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\nkonserven vom 21. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 212 S. 79)\nverstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven                                     §5\nvermarktet,                                                        Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\na) die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwen-           des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ndete Fischart oder das Behältnis oder seine Be-\nDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von\nhandlung nicht erfüllen,\nOrdnungswidrigkeiten nach§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handels-\nb) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten        klassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser\nTeile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt         Verordnung wird auf das Bundesamt für Ernährung und\nsind,                                                  Forstwirtschaft übertragen, soweit es nach § 3 für die\nc) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter         Überwachung zuständig ist.\nHalbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und ei-\nnem anderen Öl besteht,\nArtikel 2\nd) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen\nFremdkörper enthalten oder                                          Änderung der Wein-Verordnung\ne) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderun-           In § 8 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 und Anlage 4 Abschnitt 1\ngen des Artikels 7 Buchstabe a                         Nr. 8 der Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt-\naa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardi-     machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1S. 1078), die zuletzt\nnengewicht und dem Nettogewicht oder               durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 1993 (BGBI. 1\nS. 715) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\nbb) Satz 2 über die Aufmachungsform                    ,,Rheinpfalz\" durch das Wort „Pfalz\" ersetzt.\nentspricht, oder\n4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über ge-                                       Artikel 3\nmeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und\nBonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 163                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nS. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch-\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder Bonitokonserven vermarktet,\nKraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermarktungs-\na) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die    normen für Fischereierzeugnisse vom 8. Juli 1980 (BGBI. 1\nverwendete Fischart nicht erfüllen,                    S. 916) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJochen Borchert"]}