{"id":"bgbl1-1993-45-5","kind":"bgbl1","year":1993,"number":45,"date":"1993-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_45.pdf#page=1","order":5,"title":"Neufassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes","law_date":"1993-08-11T00:00:00Z","page":1473,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1473\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                            Z 5702 A\n1993                        Ausgegeben zu Bonn am 19. August 1993                                                                                         Nr. 45\nTag                                                              Inhalt                                                                                Seite\n11. 8. 93 Neufassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ................................. .                                                            1473\n1104-1\n13. 8. 93 Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1488\n910-6\n13. 8. 93 Gesetz zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr {Tarifaufhebungsgesetz-TAufhG) . . . . . . . . .                                                1489\nneu: 9241-1-8; 9241-1, 930-1, 931-1, 934-1, 9500-1, 4103-1, 2129-15, 9291, 9241-29, 2032-1, 9500-4, 9241-1-5, 9241-10-3,\n9241-16, 9241-27, 9241-31, 9290-6-22, 9500-4-1, 9500-4-3, 9500-4-5, 9500-4-6, 9500-4-6-2, 9500-4-6-3, 9500-4-7\n12. 8. 93 Dritte Verordnung zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1499\n7847-11-4-2\n20. 7. 93 Bekanntmachung von Änderungen der Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß . . . . . . . .                                                 1500\n1101-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1501\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............................... , . . . . .                                                  1501\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\nVom 11. August 1993\nAuf Grund des Artikels 7 des fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBI. 1 S. 1442) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nunter der neuen Überschrift in der vom 11. August 1993 ab geltenden Fassung\nbekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1\nS. 2229),\n2. den am 11. August 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 11. August 1993\nDie Bundesministerin der Justiz\nS. Leutheusser-Schnarrenberger","1474                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil    1\nGesetz\nüber das Bundesverfassungsgericht\n(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)\n1. Teil                                (4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre\nAmtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.\nVerfassung und Zuständigkeit\ndes Bundesverfassungsgerichts\n§ 1                                                            §5\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen          (1) Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom\nVerfassungsorganen gegenüber selbständiger und unab-              Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Von den aus der\nhängiger Gerichtshof des Bundes.                                  Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bun-\ndes zu berufenden Richtern werden einer von dem einen,\n(2) Der Sitz des Bundesverfassungsgerichts ist Karls-         zwei von dem anderen Wahlorgan, von den übrigen Rich-\nruhe.                                                             tern drei von dem einen, zwei von dem anderen Wahlor-\ngan in die Senate gewählt.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung, die das Plenum beschließt.                           (2) Die Richter werden frühestens drei Monate vor Ab-\nlauf der Amtszeit ihrer Vorgänger oder, wenn der Bundes-\ntag in dieser Zeit aufgelöst ist, innerhalb eines Monats\n§2                                nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages ge-\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei             wählt.\nSenaten.                                                             (3) Scheidet ein Richter vorzeitig aus, so wird der Nach-\n(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.                folger innerhalb eines Monats von demselben Bundesor-\ngan gewählt, das den ausgeschiedenen Richter gewählt\n(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der          hat.\nRichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ge-\nwählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens\ndrei Jahre an einem obersten Geri_chtshof des Bundes tätig                                    §6\ngewesen sind.                                                       ( 1) Die vom Bundestag zu berufenden Richter werden in\nindirekter Wahl gewählt.\n§3\n(2) Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhält-\n(1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet          niswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundes-\nhaben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich           verfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bun-\nbereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsge-          destages besteht. Jede Fraktion kann einen Vorschlag\nrir.hts zu werden.                                               einbringen. Aus den Summen der für jeden Vorschlag\n(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach            abgegebenen Stimmen wird nach dem Höchstzahlverfah-\ndem Deutschen Richtergesetz besitzen.                            ren (d'Hondt) die Zahl der auf jeden Vorschlag gewählten\nMitglieder errechnet. Gewählt sind die Mitglieder in der\n(3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat,           Reihenfolge, in der ihr Name auf dem Vorschlag erscheint.\nder Bundesregierung noch den entsprechenden Organen              Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist\neines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden             es verhindert, so wird es durch das nächste auf der glei-\nsie aus solchen Organen aus.                                     chen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.\n(4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufli-    (3) Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die\nche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer          Mitglieder des Wahlausschusses unverzüglich unter Ein-\ndeutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Rich-        haltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Durchfüh-\nter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als         rung der Wahl und leitet die Sitzung, die fortgesetzt wird,\nHochschullehrer vor.                                             bis alle Richter gewählt sind.\n§4                                  (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Ver-\nschwiegenheit über die ihnen durch ihre Tätigkeit im Wahl-\n(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, läng-\nausschuß bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse\nstens bis zur Altersgrenze.\nder Bewerber sowie über die hierzu im Wahlausschuß\n(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der            gepflogenen Erörterungen und über die Abstimmung ver-\nRichter ist ausgeschlossen.                                      pflichtet.\n(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der             (5) Zum Richter ist gewählt, wer mindestens acht Stim-\nRichter das 68. Lebensjahr vollendet.                            men auf sich vereinigt.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                1475\n§ 7                                                          § 11\nDie vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit            (1) Die Richter des Bundesverfassungsgerichts leisten\nzwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates gewählt.            bei Antritt ihres Amtes vor dem Bundespräsidenten folgen-\nden Eid:\n„Ich schwöre, daß ich als gerechter Richter allezeit\n§ 7a                                  das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland\n( 1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach dem Ab-              getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten\nlauf der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines           gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen werde.\nRichters die Wahl eines Nachfolgers auf Grund der Vor-             So wahr mir Gott helfe.\"\nschriften des § 6 nicht zustande, so hat das älteste Mitglied Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die\ndes Wahlausschusses unverzüglich das Bundesverfas-            Stelle der Worte „als gerechter Richter\" die Worte „als\nsungsgericht aufzufordern, Vorschläge für die Wahl zu         gerechte Richterin\".\nmachen.\n(2) Bekennt sich der Richter zu einer Religionsgemein-\n(2) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts be-           schaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung\nschließt mit einfacher Mehrheit, wer zur Wahl als Richter     einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann er\nvorgeschlagen wird. Ist nur ein Richter zu wählen, so hat     diese gebrauchen.\ndas Bundesverfassungsgericht drei Personen vorzu-                (3) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerungsformel\nschlagen; sind gleichzeitig mehrere Richter zu wählen, so     geleistet werden.\nhat das Bundesverfassungsgericht doppelt so viele Perso-\nnen vorzuschlagen, als Richter zu wählen sind. § 16 Abs. 2                                 § 12\ngilt entsprechend.                                               Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können je-\nderzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. Der\n(3) Ist der Richter vom Bundesrat zu wählen, so gelten\nBundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.\ndie Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle\ndes ältesten Mitglieds des Wahlausschusses der Präsi-\ndent des Bundesrates oder sein Stellvertreter tritt.                                       § 13\nDas Bundesverfassungsgericht entscheidet in den vom\n(4) Das Recht des Wahlorgans, einen nicht vom Bun-        Grundgesetz bestimmten Fällen, und zwar\ndesverfassungsgericht Vorgeschlagenen zu wählen, bleibt\nunberührt.                                                     1.    über die Verwirkung von Grundrechten. (Artikel 18\ndes Grundgesetzes),\n§8                               2.    über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Arti-\nkel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes},\n(1) Das Bundesministerium der Justiz stellt eine Liste\naller Bundesrichter auf, die die Voraussetzungen des§ 3        3.    über Beschwerden gegen Entscheidungen des\nAbs. 1 und 2 erfüllen.                                               Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den\nErwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Ab-\n(2) Das Bundesministerium der Justiz führt eine weitere           geordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41\nListe, in die alle Personen aufzunehmen sind, die von einer          Abs. 2 des Grundgesetzes),\nFraktion des Bundestages, der Bundesregierung oder\n4.    über Anklagen des Bundestages oder des Bundes-\neiner Landesregierung für das Amt eines Richters am\nrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des\nBundesverfassungsgericht vorgeschlagen werden und die\nGrundgesetzes),\ndie Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 erfüllen.\n5.    über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß\n(3) Die Listen sind laufend zu ergänzen und spätestens           von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und\neine Woche vor einer Wahl den Präsidenten des Bundes-                Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer\ntages und des Bundesrates zuzuleiten.                                Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der\nGeschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit\neigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1\n§9\nNr. 1 des Grundgesetzes),\n6.    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über\n(1) Bundestag und B_undesrat wählen im Wechsel den                die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bun-\nPräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Vi-                desrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz\nzepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus dem Senat zu                oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonsti-\nwählen, dem der Präsident nicht angehört.                            gem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung,\neiner Landesregierung oder eines Drittels der Mitglie-\n(2) Bei der ersten Wahl wählt der Bundestag den Präsi-\nder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des\ndenten, der Bundesrat den Vizepräsidenten.\nGrundgesetzes),\n(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 7 gelten entspre-          7.   bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und\nchend.                                                               Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere\nbei der Ausführung von Bundesrecht durch die Län-\n§ 10                                    der und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Arti-\nkel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des\nDer Bundespräsident ernennt die Gewählten.                         Grundgesetzes),","1476                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n8.    in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwi-   fahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder\nschen dem Bund und den Ländern, zwischen ver-           Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Be-\nschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes,         schluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.\nsoweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Arti-\n(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren\nkel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),\nzuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der\n8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1            aus dem Präsidenten,-dem Vizepräsidenten und vier Rich-\nNr. 4a und 4b des Grundgesetzes),                      tern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die\n9.    über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Lan-       Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmen-\ndesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgeset-    gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-\nzes),                                                  schlag.\n§ 15\n10.    über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Lan-\ndes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz            (1). Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und\ndem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Arti-     der Vizepräsident führen den Vorsitz in ihrem Senat. Sie\nkel 99 des Grundgesetzes),                             werden von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter\n11.    über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder       von dem lebensältesten anwesenden Richter des Senats\neines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder          vertreten.\ndie Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonsti-        (2) Jeder Senat ist beschlußfähig, wenn mindestens\ngen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf An-         sechs Richter anwesend sind. Ist ein Senat in einem\ntrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundge-    Verfahren von besonderer Dringlichkeit nicht beschluß-\nsetzes),                                                fähig, ordnet der Vorsitzende ein Losverfahren an, durch\n12.    bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts    das so lange Richter des anderen Senats als Vertreter\nBestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittel-   bestimmt werden, bis die Mindestzahl erreicht ist. Die\nbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt,     Vorsitzenden der Senate können nicht als Vertreter be-\nauf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des         stimmt werden. Das Nähere regelt die Geschäftsord-\nGrundgesetzes),                                         nung.\n13.    wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der           ~(3) Im Verfahren gemäß § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 bedarf es\nAuslegung des Grundgesetzes von einer Entschei-         zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in\ndung des Bundesverfassungsgerichts oder des Ver-        jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder\nfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen         des Senats. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der an\nwill, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Arti-      der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Senats,\nkel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),                      soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei\n14.    bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten       Stimmengleichheit kann ein Verstoß gegen das Grundge-\nvon Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grund-       setz oder sonstiges Bundesrecht nicht festgestellt wer-\ngesetzes),                                              den.\n§15a\n15.    in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen\nFällen (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes).              (1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäfts-\njahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei\nRichtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht\n§ 14                             länger als drei Jahre unverändert bleiben.\n(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist          (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjah-\nZliständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11 ),   res für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80\nin denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift      und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91\nmit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101,        auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung\n103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird,            der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.\nsowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der\nVerfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungs-                                        § 16\nbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts.\n(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer\n(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist      Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauf-\nzuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9, 12 und  fassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum\n14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungs-        des Bundesverfassungsgerichts.\nbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen\nsind.                                                             (2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei\nDrittel seiner Richter anwesend sind.\n(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich\ndie Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absät-\nze 1 und 2.                                                                                II. Teil\n(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann                     Allgemeine Verfahrensvorschriften\nmit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres\ndie Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absät-                                       § 17\nzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur\nvorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich             Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\ngeworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Ver-        sind. hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                    1477\nGerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vor-               nen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an\nschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgeset-         einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der\nzes entsprechend anzuwenden.                                        mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsge-\nricht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.\n§ 18                                 Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in\nder Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen\n( 1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von           Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre\nder Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn                Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre\ner                                                                   Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Be-\n1 . an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten ver-          amten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum\nheiratet ist oder war, in gerader Linie verwandt oder         Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen\nverschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten          Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwal-\nGrade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwä-           tungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsge-\ngert ist oder                                                  richt kann auch eine andere Person als Beistand eines\nBeteiligten zulassen.\n2. in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs we-\ngen tätig gewesen ist.                                            (2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich\nausdrücklich auf das Verfahren beziehen.\n(2) Beteiligt ist nicht, wer auf Grund seines Familien-\nstandes, seines Berufs, seiner Abstammung, seiner Zuge-                 (3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mittei-\nhörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich        lungen des Gerichts an ihn zu richten.\nallgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens\ninteressiert ist.                                                                                § 23\n(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt                (1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich\nnicht                                                               beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu\n1. die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,                        begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzuge-\nben.\n2. die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu\neiner Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam                (2) Der Vor~itzende oder, wenn eine Entscheidung nach\nsein kann.                                                    § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den\n§ 19                                Antrag dem Antragsgegner und den übrigen Beteiligten\nunverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu\n(1) Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts              bestimmenden Frist dazu zu äußern.\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ent-\nscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten;                   (3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann je-\nbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden             dem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden\nden Ausschlag.                                                      Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schrift-\nsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Ge-\n(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat          richt und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.\nsich dazu zu äußern. Die Ablehnung ist unbeachtlich,\nwenn sie nicht spätestens zu Beginn der mündlichen Ver-                                         § 24\nhandlung erklärt wird.\nUnzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge\n(3) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst  können durch einstimmigen Beschluß des Gerichts ver-\nfür befangen, so gilt Absatz 1 entsprechend.                      worfen werden. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Be-\n(4) Hat das Bundesverfassungsgericht die Ablehnung            gründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken\noder Selbstablehnung eines Richters für begründet erklärt,        gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags\nwird durch Los ein Richter des anderen Senats als Vertre-         hingewiesen worden ist.\nter bestimmt. Die Vorsitzenden der Senate können nicht                                          § 25\nals Vertreter bestimmt werden. Das Nähere regelt die\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet, soweit\nGeschäftsordnung.\nnichts ander:es bestimmt ist, auf Grund mündlicher Ver-\n§ 20                               handlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich\nauf sie verzichten.\nDie Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.\n(2) Die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhand-\n§ 21                               lung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche\nVerhandlung als Beschluß.\nWenn das Verfahren von einer Personengruppe oder\ngegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das                    (3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.\nBundesverfassungsgericht anordnen, daß sie ihre Rechte,\n(4) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\ninsbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin,\nergehen „im Namen des Volkes\".\ndurch einen oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.\n§ 25a\n§ 22\nÜber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll ge-\n(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfah-    führt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme\nrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelasse-           festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.","1478                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n§ 26                             können in ihren Entscheidungen das Stimmenverhältnis\nmitteilen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n(1) Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erfor-\nschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit         (3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt-\naußerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des       zugeben.\nGerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte\nTatsachen und Personen ein anderes Gericht darum er-                                       § 31\nsuchen.\n(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(2) Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von    binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Län-\nzwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beizie-     der sowie alle Gerichte und Behörden.\nhung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwen-\n(2) In den Fällen des§ 13 Nr. 6, 11, 12 und 14 hat die\ndung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzes-\nkraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das\n§ 27\nBundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grund-\nAlle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem         gesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt.\nBundesverfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Fordert       Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonsti-\ndas Bundesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsver-        gem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für\nfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.          nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das\nBundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt zu\n§ 28                              veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entschei-\ndungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.\n(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständi-\ngen gelten in den Fällen des § 13 Nr. 1, 2, 4 und 9 die\nVorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fäl-                                    § 32\nlen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entspre-              (1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall\nchend.                                                        einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig re-\n(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit         g~ln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Ver-\nGenehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen wer-          hinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden,       wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten\nwenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfor-          ist.\ndert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf           (2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche\nseine Schweigepflicht berufen, wenn das Bundesverfas-         Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann\nsungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-   das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am\nmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für un-           Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berech-\nbegründet erklärt.                                            tigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stel-\n§ 29                              lungnahme zu geben.\nDie Beteiligten werden von allen Beweisterminen be-             (3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß\nnachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.         erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben\nSie können an Zeugen und Sachverständige Fragen rich-         werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Ver-\nten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das          fahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Wider-\nGericht.                                                      spruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach\n§ 30                               mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen\nnach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in gehei-     stattfinden.\nmer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Ver-\nhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ge-                   (4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung\nschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich       hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfas-\nabzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei        sungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen An-\n,. ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann,       ordnung aussetzen.\nwenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, un-             (5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entschei-\nter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öf-       dung über die einstweilige Anordnung oder über den Wi-\nfentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer        derspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem\nEntscheidung kann in der mündlichen Verhandlung be-            Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu\nkanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festge-         übermitteln.\nlegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüg-\nlich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen             (6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten\nVerhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen         außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln\nnicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch       der Stimmen wiederholt werden.\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts verlegt wer-\n(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einst-\nden.\nweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen\n(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene       werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und\nabweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren          der Beschluß einstimmig gefaßt wird.· Sie tritt nach einem\nBegründung in einem Sondervotum niederlegen; das Son-          Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so\ndervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Die Senate        tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                1479\n§ 33                             Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässi,g\noder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann sein Verfahren        ob die Verhandlung durchzuführen ist.\nbis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhän-\ngigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung\n§ 38\ndie Feststellungen oder die Entscheidung dieses anderen\nGerichts von Bedeutung sein können.                               ( 1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfas-\nsungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann seiner Ent-\nnach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.\nscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechts-\nkräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren          (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorberei-\nergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu            tung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung\nerforschen ist.                                                anordnen. Die Durchführung der Voruntersuchung ist ei-\n§ 34                             nem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache\nzuständigen Senats zu übertragen.\n(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist\nkostenfrei.\n§ 39\n(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr\nbis zu 5 000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einle-           (1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das\ngung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde             Bundesverfassungsgericht fest, welche Grundrechte der\nnach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Miß-            Antragsgegner verwirkt hat. Es kann die Verwirkung auf\nbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer          einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr, be-\neinstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.    fristen. Es kann dem Antragsgegner auch nach Art und\nDauer genau bezeichnete Beschränkungen auferlegen.,\n(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der     soweit sie nicht andere als die verwirkten Grundrechte\nBundeshaushaltsordnung entsprechend.                          beeinträchtigen. Insoweit bedürfen die Verwaltungsbehör-\nden zum Einschreiten gegen den Antragsgegner keiner\n§ 34a                            weiteren gesetzlichen Grundlage.\n(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grund-        (2) Das Bundesverfassungsgericht kann dem Antrags-\nrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsi-       gegner auf die Dauer der Verwirkung der Grundrechte das\ndenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als       Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Beklei-\nunbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Ange-         dung öffentlicher Ämter aberkennen und bei juristischen\nklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Ko-       Personen ihre Auflösung anordnen.\nsten der Verteidigung zu ersetzen.\n§ 40\n(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als be-\ngründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen            Ist die Verwirkung zeitlich nicht befristet oder für einen\nAuslagen ganz oder teilweise zu erstatten.                    längeren Zeitraum als ein Jahr ausgesprochen, so kann\ndas Bundesverfassungsgericht, wenn seit dem Ausspruch\n(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungs-     der Verwirkung zwei Jahre verflossen sind, auf Antrag des\ngericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen an-      früheren Antragstellers oder Antragsgegners die Verwir-\nordnen.\nkung ganz oder teilweise aufheben oder die Dauer der\n§ 35                             Verwirkung abkürzen. Der Antrag kann wiederholt werden,\nDas Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entschei-      wenn seit der letzten Entscheidung des Bundesverfas-\ndung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im          sungsgerichts ein Jahr verstrichen ist.\nEinzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.\n§ 41\nHat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag\nIII. Teil                          sachlich entschieden, so kann er gegen denselben An-\ntragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue\nBesondere Verfahrensvorschriften                   Tatsachen gestützt wird.\nErster Abschnitt                                                     § 42\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1                                       (weggefallen)\n§ 36\nzweiter Abschnitt\nDer Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2\ndes Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bun-                      Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2\ndesregierung oder von einer Landesregierung gestellt\nwerden.                                                                                    § 43\n(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfas-\n§ 37\nsungswidrig ist (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),\nDas Bundesverfassungsgericht gibt dem Antragsgegner         kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der\nGelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden          Bundesregierung gestellt werden.","1480                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\n(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen         Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Ge-\neine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet    burt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners\nihres Landes beschränkt.                                       anzugeben.\n(3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer\n§ 44                              mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine\nDie Vertretung der Partei bestimmt sich nach den ge-        weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.\nsetzlichen Vorschriften, hilfsweise nach ihrer Satzung.\nSind die Vertretungsberechtigten nicht feststellbar oder\nnicht vorhanden oder haben sie nach Eingang des Antrags\nbeim Bundesverfassungsgericht gewechselt, so gelten als                            Vierter Abschnitt\nvertretungsberechtigt diejenigen Personen, die die Ge-\nschäfte der Partei während der Tätigkeit, die den Antrag              Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4\nveranlaßt hat, zuletzt tatsächlich geführt haben.\n§ 49\n§ 45\n(1) Die Anklage gegen den Bundespräsidenten wegen\nDas Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsbe-        vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines\nrechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer       anderen Bundesgesetzes wird durch Einreichung einer\nzu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag       Anklageschrift beim Bundesverfassungsgericht erhoben.\nals unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zu-\nrückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen                (2) Auf Grund des Beschlusses einer der beiden gesetz-\nist.                                                           gebenden Körperschaften (Artikel 61 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes) fertigt deren Präsident die Anklageschrift und\n§ 46\nübersendet sie binnen eines Monats dem Bundesverfas-\n(1) Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt das    sungsgericht.\nBundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei          (3) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unter-\nverfassungswidrig ist.                                         lassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweis-\n(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder orga-    mfttel und die Bestimmung der Verfassung oder des Ge-\nnisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt         setzes, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muß die\nwerden.                                                        Feststellung enthalten, daß der Beschluß auf Erhebung\nder Anklage mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetz-\n(3) Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder  lichen Mitgliederzahl des Bundestages oder von zwei Drit-\ndes selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine       teln der Stimmen des Bundesrates gefaßt worden ist.\nErsatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bun-\ndesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die\nEinziehung des Vermögens der Partei oder des selbstän-\n§ 50\ndigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des\nLandes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.                     Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem\nder ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberech-\n§ 47                              tigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben wer-\nden.\nDie Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entspre-\nchend.\n§ 51\nDie Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird\nDritter Abschnitt                        durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein\nAusscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3\nBundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht\nberührt.\n§ 48\n(1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundes-                                      § 52\ntages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der\n(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils auf\nMitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, des-         Grund eines Beschlusses der antragstellenden Körper-\nsen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, des-  schaft zurückgenommen werden. Der Beschluß bedarf der\nsen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn         Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl\nihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, ei-       des Bundestages oder der Mehrheit der Stimmen des\nne Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die          Bundesrates.\nwenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl\numfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der              (2) Die Anklage wird vom Präsidenten der antragstellen-\nBeschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfas-             den Körperschaft durch Übersendung einer Ausfertigung\nsungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser      des Beschlusses an das Bundesverfassungsgericht zu-\nFrist zu begründen.                                            rückgenommen.\n(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten           (3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam,\nals Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung         wenn ihr der Bundespräsident binnen eines Monats\npersönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der        widerspricht.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                1481\n§ 53                             ger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens oder, wenn\nvorher wegen desselben Verstoßes ein förmliches Diszipli-\nDas Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung           narverfahren eingeleitet worden ist, nicht vor der Eröffnung\nder Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen,           dieses Verfahrens. Nach Ablauf von sechs Monaten seit\ndaß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes         der rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfah-\nverhindert ist.                                               rens, in dem der Bundesrichter sich des Verstoßes schul-\n§ 54                             dig gemacht haben soll, ist der Antrag nicht mehr zu-\nlässig.\n(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorberei-\ntung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung            (3) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 ist ein\nanordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der         Antrag gemäß Absatz 1 nicht mehr zulässig, wenn seit\nAnklage oder der Bundespräsident sie beantragt.               dem Verstoß zwei Jahre verflossen sind.\n(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem           (4) Der Antrag wird vor dem Bundesverfassungsgericht\nRichter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache         von einem Beauftragten des Bundestages vertreten.\nzuständigen Senats zu übertragen.\n§ 59\n§ 55\n(1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine der\n(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auf          im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen\nGrund mündlicher Verhandlung.                                 Maßnahmen oder auf Freispruch.\n(2) Zur Verhandlung ist der Bundespräsident zu laden.        (2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Ent12.s-\nDabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt     sung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des\nwird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausrei-     Urteils ein.\nchenden Grund sich vorzeitig entfernt.\n(3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den\n(3) In der Verhandlung trägt der Beauftragte der antrag-  Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug der für die\nstellenden Körperschaft zunächst die Anklage vor.            Entlassung des Bundesrichters zuständigen Stelle.\n(4) Sodann erhält der Bundespräsident Gelegenheit,           (4) Eine Au~fertigung des Urteils mit Gründen ist dem\nsich zur Anklage zu erklären.                                Bundespräsidenten, dem Bundestag und der Bundesre-\ngierung zu übersenden.\n(5) Hierauf findet die Beweiserhebung statt.\n§ 60\n(6) Zum Schluß wird der Vertreter der Anklage mit sei-\nSolange ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-\nnem Antrag und der Bundespräsident mit seiner Verteidi-\nricht anhängig ist, wird das wegen desselben Sachverhalts\ngung gehört. Er hat das letzte Wort.\nbei einem Disziplinargericht anhängige Verfahren ausge-\nsetzt. Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlas-\n§ 56                             sung aus dem Amt oder auf Anordnung der Versetzung in\n(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt im Urteil fest,   ein anderes Amt oder in den Ruhestand, so wird das\nob der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung        Disziplinarverfahren eingestellt; im anderen Falle wird es\ndes Grundgesetzes oder eines genau zu bezeichnenden          fortgesetzt.\nBundesgesetzes schuldig ist.                                                              § 61\n(2) Im Falle der Verurteilung kann das Bundesverfas-         (1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu-\nsungsgericht den Bundespräsidenten seines Amtes für          gunsten des Verurteilten und nur auf seinen Antrag oder\nverlustig erklären. Mit der Verkündung des Urteils tritt der nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder eines\nAmtsverlust ein.                                             seiner Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der\n§§ 359 und 364 der Strafprozeßordnung statt. In dem\n§ 57                             Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnah-\nEine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem        me sowie die Beweismittel angegeben werden. Durch den\nBundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu          Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des\nübersenden.                                                  Urteils nicht gehemmt.\n(2) Über die Zulassung des Antrages entscheidet das\nBundesverfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.\nFünfter Abschnitt\nDie Vorschriften der §§ 368, 369 Abs. 1, 2 und 4 und der\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9              §§ 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung\ngelten entsprechend.\n§ 58                                (3) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das\nfrühere Urteil aufrechtzuerhalten oder auf eine mildere\n(1) Stellt der Bundestag gegen einen Bundesrichter den\nMaßnahme oder auf Freispruch zu erkennen.\nAntrag nach Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes, so sind\ndie Vorschriften der §§ 49 bis 55 mit Ausnahme des § 49\nAbs. 3 Satz 2, der§§ 50 und 52 Abs. 1 Satz 2 entspre-                                     § 62\nchend anzuwenden.\nSoweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgeset-\n(2) Wird dem Bundesrichter ein Verstoß im Amt vorge-      zes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abwei-\nworfen, so beschließt der Bundestag nicht vor rechtskräfti-  chendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Ab-","1482                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landes-                          Siebenter Abschnitt\nrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes\nentsprechende Regelung trifft.                                         Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7\n§ 68\nSechster Abschnitt\nAntragsteller und Antragsgegner können nur sein:\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5              für den Bund die Bundesregierung,\nfür ein Land die Landesregierung.\n§ 63\nAntragsteller und Antragsgegner können nur sein: der\n§ 69\nBundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bun-\ndesregierung und die im Grundgesetz oder in den Ge-               Die Vorschriften der§§ 64 bis 67 gelten entsprechend.\nschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates\nmit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.\n§ 70\n§ 64                               Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4\nSatz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats\n(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller   nach der Beschlußfassung angefochten werden.\ngeltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört,\ndurch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antrags-\ngegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertrage-\nnen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar ge-                             Achter Abschnitt\nfährdet ist.\nVerfahren in den Fällen des§ 13 Nr. 8\n(2) Im Antrag ist die Bestimmung des Grundgesetzes zu\nbezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnah-                                       § 71\nme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen\nwird.                                                            (1) Antragsteller und Antragsgegner können nur sein\n1 . bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-\n(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem\nkel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen dem\ndie beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem An-\nBund und den Ländern:\ntragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.\ndie Bundesregierung und die Landesregierungen;\n(4) Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n2. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-\nverstrichen ist, kann der Antrag noch binnen drei Monaten\nkel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes zwischen den\nnach Inkrafttreten gestellt werden.\nLändern:\ndie Landesregierungen;\n§ 65\n3. bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gemäß Arti-\n(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können             kel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes innerhalb eines\nin jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte              Landes:\nAntragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch          die obersten Organe des Landes und die in der Lan-\nfür die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung            desverfassung oder in der Geschäftsordnung eines\nist.                                                              obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten\nausgestatteten Teile dieser Organe, wenn sie durch\n(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einlei-         den Streitgegenstand in ihren Rechten oder Zuständig-\ntung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bun-\nkeiten unmittelbar berührt sind.\ndestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kennt~\nnis.                                                            (2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 66                                                         § 72\nDas Bundesverfassungsgericht kann anhängige Verfah-          (1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Ent-\nren verbinden und verbundene trennen.\nscheidung erkennen auf\n1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,\n§ 67\n2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme\nDas Bundesverfassungsgericht stellt in seiner Entschei-       zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen\ndung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlas-            oder zu dulden,\nsung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung des            3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.\nGrundgesetzes verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeich-\nnen. Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entschei-          (2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das\ndungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestim-      Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maß-\nmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage ent-           nahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine\nscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 ab-          Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vor-\nhängt.                                                       schriften des§ 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                               1483\nNeunter Abschnitt                                                   § 79\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10                 (1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer\nmit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für\nnichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm\n§ 73\nberuht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar\n(1) An einer Verfassungsstreitigkeit innerhalb eines Lan- mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederauf-\ndes können nur die obersten Organe dieses Landes und        nahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafpro-\ndie in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung    zeßordnung zulässig.\neines obersten Organs des Landes mit eigenen Rechten\n(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des\nausgestatteten Teile dieser Organe beteiligt sein.\n§ 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung\n(2) Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend,     die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer\nsofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.             gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.\nDie Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist un-\n§ 74                            zulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vor-\nschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die\nBestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und        Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entspre-\nwelche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfas-           chend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung\nsungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entspre-      sind ausgeschlossen.\nchend.\n§ 75                                                   Elfter Abschnitt\nFür das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11\ndes 11. Teil es dieses Gesetzes entsprechend.\n§ 80\nZehnter Abschnitt                          (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1\ndes Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmit-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6              telbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nein.\n§ 76\n(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der\nDer Antrag der Bundesregierung, einer Landesregie-        Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Ge-\nrung oder eines Drittels der Mitglieder des Bundestages     richts abhängig ist und mit welcher übergeordneten\ngemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur     Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind bei-\nzulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Bundes-        zufügen.\noder Landesrecht\n(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der\n1. wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbar-     Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen\nkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundes-      Prozeßbeteiligten.\nrecht für nichtig hält oder\n§ 81\n2. für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungs-\nbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes          Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die\ndas Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder       Rechtsfrage.\nsonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.                                           § 81a\n§ 77                                 Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die\nUnzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die\nDas Bundesverfassungsgericht hat dem Bundestag,           Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der\ndem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsver-         Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von ei-\nschiedenheit über die Gültigkeit von Bundesrecht auch        nem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.\nden Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheit\nüber die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm dem                                      § 82\nLandtag und der Regierung des Landes, in dem die Norm\nverkündet wurde, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer           (1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entspre-\nzu bestimmenden Frist zu geben.                              chend.\n(2) Die in§ 77 genannten Verfassungsorgane können in\n§ 78                            jeder Lage des Verfahrens beitreten.\nKommt das Bundesverfassungsgericht zu der Über-              (3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Betei-\nzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder            ligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag\nLandesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen          gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur\nBundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für   mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Pro-\nnichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Geset-      zeßbevollmächtigten das Wort.\nzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder\nsonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bun-         (4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Ge-\ndesverfassungsgericht gleichfalls für nichtiQ erklären.     richtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um","1484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Tei! 1\ndie Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwä-                                   § 87\ngungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher\n(1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung\nausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit\noder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der\nstreitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung ange-\nEntscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen\nwandt haben und welche damit zusammenhängenden\noder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bun-\nRechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie\ndesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder\nferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Ent-\nder Behörde eines Landes abhängig ist.\nscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bun-\ndesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten           (2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das\nKenntnis von der Stellungnahme.                             Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung\nergeben.\n§ 88\nZwölfter Abschnitt\nDie Vorschrift des § 82 gilt entsprechend.\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12\n§ 89\n§ 83\nDas Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Ge-\n(1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen    setz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet\ndes Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner         oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bun-\nEntscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Be-        desrecht fortgilt.\nstandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar\nRechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.\nFünfzehnter Abschnitt\n(2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem\nBundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Ge-                Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. Ba\nlegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden\nFrist zu geben. Sie können in jeder Lage des Verfahrens\n§ 90\nbeitreten.\n(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die\n§ 84                           öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in\neinem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38,101,103\nDie Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten ent-    und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt\nsprechend.                                                  zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfas-\nsungsgericht erheben.\nDreizehnter Abschnitt                      (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so\nkann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13\ndes Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfas-\n§ 85                            sungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des\nRechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort\n(1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts   entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder\ngemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes           wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unab-\neinzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes       wendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den\nunter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.      Rechtsweg verwiesen würde.\n(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat,        (3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das\nder Bundesregierung und, wenn es von einer Entschei-        Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landes-\ndung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen         verfassung zu erheben, bleibt unberührt.\nwill, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen\neiner zu bestimmenden Frist.                                                              § 91\n(3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über       Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfas-\ndie Rechtsfrage.                                            sungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein\nGesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des\nArtikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungs-\nVierzehnter Abschnitt\nbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausge-\nVerfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14             schlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des\nRechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Lan-\ndes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden\n§ 86\nkann.\n(1) Antragsberechtigt sind der Bundestag, der Bundes-                                 § 91a\nrat, die Bundesregierung und die Landesregierungen.\n(weggefallen)\n(2) Wenn in einem gerichtlichen Verfahren streitig und\nerheblich ist, ob ein Gesetz als Bundesrecht fortgilt, so                                  § 92\nhat das Gericht in sinngemäßer Anwendung des\n§ 80 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts             In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das\neinzuholen.                                                  verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                  1485\nOrgans oder der Behörde, durch die der Beschwerdefüh-                                        § 93c\nrer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.\n(1) liegen die Voraussetzungen des§ 93a Abs. 2 Buch-\nstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungs-\n§ 93\nbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage\n(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats        durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden,\nzu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der           kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattge-\nZustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger        ben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß\nForm abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den                steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Ent-\nmaßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von              scheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht,\nAmts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt           daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem\ndie Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn        Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat\ndiese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekannt-      vorbehalten.\ngabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Be-                   (2) Auf das Verfahren finden§ 94 Abs. 2 und 3 und§ 95\nschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in voll-         Abs. 1 und 2 Anwendung.\nständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1\ndadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schrift-                                      § 93d\nlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung\n(1) Die Entscheidung nach§ 93b und§ 93c ergeht ohne\neiner in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung be-\nmündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ableh-\nantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entschei-\nnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf\ndung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von\nkeiner Begründung.\ndem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem\nan dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.                      (2) Solange und soweit der Senat nicht über die An-\nnahme der' Verfassungsbeschwerde entschieden hat,\n(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden ver-\nkann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfah-\nhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wieder-\nren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstwei-\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag\nlige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes\nist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu\nganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat\nstellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind\ntreffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet\nbei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag\nauch in den Fällen des § 32 Abs. 3.\nglaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die\nversäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies . ge-               (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch\nschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag            einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist\ngewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der              beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustim-\nversäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschul-      men.\nden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines                                          § 94\nBeschwerdeführers gleich.\n(1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfas-\n(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ~in         sungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Hand-\nGesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den         lung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde\nein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungs-        beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu be-\nbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten       stimmenden Frist zu äußern.\ndes Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben\nwerden.                                                             (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem\nMinister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes\n(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten,  aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur\nso kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952        Äußerung zu geben.\nerhoben werden.\n(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine\n§ 93a                             gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfas-\nsungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begün-\n(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme\nstigten Gelegenheit zur Äußerung.\nzur Entscheidung.\n(4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar\n(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,\noder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend\na) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeu-      anzuwenden.\ntung zukommt,\n(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfas-\nb) wenn es zur Durchsetzung der in§ 90 Abs. 1 genann-          sungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bun-\nten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein,   desverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung\nwenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der         absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Ver-\nEntscheidung zur Sache ein besonders schwerer             fahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten\nNachteil entsteht.                                        Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind,\n§ 93b                             auf mündliche Verhandlung verzichten.\nDie Kammer kann die Annahme der Verfassungsbe-\n§ 95\nschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im\nFalle des§ 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen               (1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so\nentscheidet der Senat über die Annahme.                        ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des","1486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGrundgesetzes und durch welche Handlung oder Unter-                                       § 99\nlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht\n(weggefallen)\nkann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung\nder beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.\n§ 100\n(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Ent-\nscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungs-           (1) Endet das Amt eines Richters des Bundesverfas-\ngericht die Entscheidung auf, in den Fällen des§ 90 Abs. 2   sungsgerichts nach § 12, so erhält er, wenn er sein Amt\nSatz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht      wenigstens zwei Jahre bekleidet hat, für die Dauer eines\nzurück.                                                      Jahres ein Übergangsgeld in Höhe seiner Bezüge nach\nMaßgabe des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglie-\n(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz       der des Bundesverfassungsgerichts. Dies gilt nicht für den\nstattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das Fall des Eintritts in den Ruhestand· nach § 98.\ngleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß\nAbsatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Ent-            (2) Die Hinterbliebenen eines früheren Richters des\nscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht.       Bundesverfassungsgerichts, der zur Zeit seines Todes\nDie Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.                   Übergangsgeld bezog, erhalten Sterbegeld sowie für den\nRest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und\n§ 95a                             Waisenge~_d; Sterbegeld, Witwen- und Waisengeld werden\naus dem Ubergangsgeld berechnet.\n(weggefallen)\n§ 101\n§ 96\n(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts\n(weggefallen)                         gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der\nVorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der\nErnennung aus seinem bisherigen Am't aus. Für die Dauer\nSechzehnter Abschnitt                       des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts\nruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Rich-\n§ 97                              ter begründeten Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten\nBeamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heil-\n(weggefallen)\nverfahren unberührt.\n(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungs-\nIV. Teil                            gerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein\nanderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis\nSchlußvorschriften\nals Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das\nRuhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzu-\n§ 98                              rechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfas-\n(1) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts tritt mit   sungsgerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte\nAblauf der Amtszeit (§ 4 Abs. 1, 3 und 4) in den Ruhe-       oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bun-\nstand.                                                       desrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das\nRuhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.\n(2) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist bei\ndauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu ver-             (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer\nsetzen.                                                      des Rechts an einer deutschen Hochschule. Für die Dauer\nihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht\n(3) Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist auf     ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhält-\nAntrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhe-      nis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezügen aus dem\nstand zu versetzen, wenn er sein Amt als Richter des         Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel\nBundesverfassungsgerichts wenigstens sechs Jahre be-         auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts\nkleidet hat und wenn er                                       zustehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet\ndem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine\n1. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder\nVertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur\n2. Schwerbehinderter im Sinne des § 1 des Schwerbehin-        Höhe der angerechneten Beträge.\ndertengesetzes ist und das 60. Lebensjahr vollendet\nhat.\n§ 102\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 4 Abs. 4 sinn-        ( 1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfas-\ngemäß.\nsungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 101\n(5) Ein Richter im Ruhestand erhält Ruhegehalt. Das        zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den ihm\nRuhegehalt wird auf der Grundlage der Bezüge berechnet,       Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100 zu\ndie dem Richter nach dem Gesetz über das Amtsgehalt           zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.\nder Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts zuletzt zu-          (2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungs-\ngestanden haben. Entsprechendes gilt für die Hinterblie-      gerichts, der Übergangsgeld nach § 100 bezieht, im öffent-\nbenenversorgung.\nlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Einkommen\n(6) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-          aus dieser Verwendung auf das Übergangsgeld ange-\nsprechend.                                                    rechnet.","Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                               1487\n(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesverfassungs-                                 § 105\ngerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder Ruhegehalt\n( 1) Das Bundesverfassungsgericht kann den Bundes-\naus einem vor oder während seiner Amtszeit als Bundes-\npräsidenten ermächtigen,\nverfassungsrichter begründeten Dienstverhältnis als\nHochschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen das         1. wegen dauernder Dienstunfähigkeit einen Richter des\nRuhegeld oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt                Bundesverfassungsgerichts in den Ruhestand zu ver-\ninsoweit, als sie zusammen das um den nach § 101 Abs. 3           setzen;\nSatz 3 anrechnungsfreien Betrag erhöhte Amtsgehalt            2. einen Richter des Bundesverfassungsgerichts zu ent-\nübersteigen; neben den Emeritenbezügen oder dem Ru-               lassen, wenn er wegen einer entehrenden Handlung\nhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer            oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-\nwerden das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld aus dem              ten rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn er sich\nRichteramt bis zur Erreichung des Ruhegehalts gewährt,            einer so groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat,\ndas sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehalt-           daß sein Verbleiben im Amt ausgeschlossen ist.\nfähigen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzüglich des\nanrechnungsfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3             (2) Über die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1\nergibt.         ·                                             entscheidet das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die          (3) Die allgemeinen Verfahrensvorschriften sowie die\nHinterbliebenen. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des            Vorschriften des § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1, 2, 4 bis 6\nBeamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.                    gelten entsprechend.\n(4) Die Ermächtigung nach Absatz 1 bedarf der Zustim-\n§ 103\nmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gerichts.\nSoweit in den §§ 98 bis 102 nichts anderes bestimmt ist,\n(5) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2\nfinden auf die Richter des Bundesverfassungsgerichts die\nkann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts den\nfür Bundesrichter geltenden versorgungsrechtlichen Vor-\nRichter vorläufig seines Amtes entheben. Das gleiche gilt,\nschriften Anwendung; Zeiten einer Tätigkeit, die für die\nwenn gegen den Richter wegen einer Straftat das Haupt-\nWahrnehmung des Amts des Richters des Bundesverfas-\nverfahren eröffnet worden ist. Die vorläufige Enthebung\nsungsgerichts dienlich ist, sind Zeiten im Sinne des § 11\nvom Amt bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der\nAbs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Beamtenversorgungsgeset-\nMitglieder des Gerichts.\nzes. Die versorgungsrechtlichen Entscheidungen trifft der\nPräsident des Bundesverfassungsgerichts.                        (6) Mit der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 2 verliert der\nRichter alle Ansprüche aus seinem Amt.\n§ 104\n§ 106\n(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesver-\nfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der                               (Inkrafttreten)\nZulassung für die Dauer seines Amtes.\n§ 107\n(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungs-\ngericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.                           (weggefallen)","1488                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes\nVom 13. August 1993\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-An-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     halt und Thüringen in den Jahren 1993 und 1994 bis\nzu 90 vom Hundert\" eingefügt.\nArtikel 1                            2. § 10 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nDas Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-            a} In Nummer 1 wird nach der Angabe „zu 75,8 vom\nsung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1                Hundert\" eingefügt:\nS. 100), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes\n,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 69,5 vom Hun-\nvom 25. Februar 1992 (BGBI. 1 S. 297), wird wie folgt\ndert\".\ngeändert:\nb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „zu 24,2 vom\n1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nHundert\" eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 1993 bis zu              ,, , in den Jahren 1993 und 1994 zu 30,5 vom Hun-\n85 vom Hundert und im Jahr 1994 bis zu 80 vom                 dert\".\nHundert\" ersetzt durch die Wörter „in den Jahren\n1993 und 1994 bis zu 90 vom Hundert\".                                             Artikel 2\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „60 vom Hun-            Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993\ndert\" die Wörter ,, , in den Ländern Brandenburg,      in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. August 1993\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nKinkel\nDer Bundesminister für Verkehr\nMatthias Wissmann"]}