{"id":"bgbl1-1993-45-2","kind":"bgbl1","year":1993,"number":45,"date":"1993-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1993/45#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1993-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1993/bgbl1_1993_45.pdf#page=27","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung","law_date":"1993-08-12T00:00:00Z","page":1499,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1993                                    1499\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Flachsbeihilfenverordnung\nVom 12. August 1993\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur                    Viertel wird an den Erzeuger unmittelbar ausge-\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in                   zahlt.\"\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(BGBI. 1 S. 1397) verordnet das Bundesministerium für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen                 ,,Die drei Viertel der Beihilfe, für die die Produktions-\nmit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-                  bescheinigung ausgestellt ist, werden nur auf Vor-\nschaft:                                                               lage dieser Bescheinigung ausgezahlt.\"\n2. In § 12 Abs. 1 werden die Worte „Aussaat- und Ernte-\nArtikel 1\nerklärungen\" durch das Wort „Aussaatflächenerklä-\nDie Flachsbeihilfenverordnung in der Fassung der Be-            rungen\" ersetzt.\nkanntmachung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1115) wird\nwie folgt geändert:                                            3. Die Überschrift des Abschnitts V wird wie folgt gefaßt:\n,,V. Schlußbestimmung\".\n1 . § 6 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                         4. § 13 wird gestrichen; § 14 wird § 13.\n,,(1) Das Bundesamt stellt dem Erzeuger, dessen\nAnspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist, eine                                Artikel 2\nBescheinigung über drei Viertel der ihm zustehen-          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1993\nden Beihilfe aus (Produktionsbescheinigung). Ein        in Kraft.\nBonn, den 12. August 1993\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nScholz"]}